{"id":"bgbl1-2005-63-5","kind":"bgbl1","year":2005,"number":63,"date":"2005-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/63#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-63-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_63.pdf#page=14","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz und zur Neufassung der Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz","law_date":"2005-10-10T00:00:00Z","page":2927,"pdf_page":14,"num_pages":33,"content":["2926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005\nVerordnung\nüber Abrechnungsstellen im Scheckverkehr\n(Abrechnungsstellenverordnung – AbrStV)\nVom 5. Oktober 2005\nAuf Grund des Artikels 31 Abs. 2 des Scheckgesetzes in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundes-\nrepublik Deutschland verordnet das Bundesministerium der Justiz:\n§1\nDie Deutsche Bundesbank ist Abrechnungsstelle im Sinne des Artikels 31\nAbs. 1 des Scheckgesetzes.\n§2\n(1) Schecks können in die Abrechnungsstelle eingeliefert werden, wenn der\nEinlieferer sowie der Bezogene oder der Dritte, bei dem der Scheck zahlbar\ngestellt worden ist, am Abrechnungsverkehr der Abrechnungsstelle teilnehmen\noder durch einen Teilnehmer vertreten werden.\n(2) Die Einlieferung von Schecks im Wege der elektronischen Datenfernüber-\ntragung setzt voraus, dass der Abrechnungsstelle nach ihren Vorgaben ein elek-\ntronisches Bild des Schecks, das die Urkunde vollständig abbildet, übermittelt\nwird.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Verordnung über Abrechnungsstellen im Wechsel- und Scheckverkehr in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-4, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung außer Kraft.\nBerlin, den 5. Oktober 2005\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005             2927\nVerordnung\nzur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz\nund zur Neufassung der Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz\nVom 10. Oktober 2005\nAuf Grund des § 39 des Mitbestimmungsgesetzes vom                  aa) In Satz 2 werden die Wörter „und legt die\n4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), der zuletzt durch Artikel 12                Wahlumschläge ungeöffnet“ durch die Wör-\nNr. 16 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852)                    ter „ , öffnet die Wahlumschläge und legt die\ngeändert worden ist, und des § 17 des Gesetzes zur                         Stimmzettel“ ersetzt.\nErgänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nArbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der\nUnternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl                           „Befinden sich in einem Wahlumschlag meh-\nerzeugenden Industrie (Mitbestimmungsergänzungsge-                         rere gekennzeichnete Stimmzettel, werden\nsetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                   sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne\nnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, der                    gelegt.“\nzuletzt durch Artikel 10 Nr. 12 des Gesetzes vom 23. Juli\n2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, verordnet die      5. Die §§ 20, 39 und 60 werden jeweils wie folgt geän-\nBundesregierung:                                                  dert:\na) In Absatz 2 werden die Wörter „den Wahlum-\nschlägen“ gestrichen.\nArtikel 1\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der Ersten\nWahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz                              „Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren\ngekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne,\nDie Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz                     werden die Stimmen einfach gezählt, wenn sie\nvom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1682) wird wie folgt geän-               vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie\ndert:                                                                 ungültig.“\n1. In § 15 Abs. 1 Satz 3 wird das Semikolon durch einen       6. In § 21 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen\nPunkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestri-          Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 bis 8.\nchen.\n7. § 30 wird wie folgt geändert:\n2. § 16 wird wie folgt geändert:                                 a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „in den hier-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Wahlumschlä-                für bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“\nge“ durch das Wort „Stimmzettel“ ersetzt.                     gestrichen.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Semikolon durch\neinen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil\n„(3) Die abstimmende Person kennzeichnet                   gestrichen.\nihren Stimmzettel unbeobachtet und faltet ihn in\nder Weise, dass ihre Stimme nicht erkennbar ist.          c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nDanach gibt sie ihren Namen an und wirft den                  aa) In Satz 4 werden die Wörter „den Wahlum-\ngefalteten Stimmzettel in die Wahlurne, nachdem                    schlägen“ gestrichen.\ndie Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt\nworden ist.“                                                  bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:\n„Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehre-\n3. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ , Wahlumschlä-                   ren gekennzeichneten Stimmzetteln in der\ngen“ gestrichen.                                                      Wahlurne, werden die Stimmen einfach ge-\nzählt, wenn sie vollständig übereinstimmen,\nandernfalls sind sie ungültig.“\n4. § 19 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                 8. In § 31 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen\n„1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich               Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7.\nkennzeichnet und so faltet und in dem zuge-\nhörigen Wahlumschlag verschließt, dass die        9. § 38 wird wie folgt geändert:\nStimmabgabe erst nach Auseinanderfalten\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in den hier-\ndes Stimmzettels erkennbar ist;“.\nfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             gestrichen.","2928            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             aa) In Satz 2 werden die Wörter „in den hierfür\nbestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“\naa) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen\ngestrichen.\nPunkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil\ngestrichen.                                             bb) In Satz 3 werden die Wörter „in einem Wahl-\numschlag“ gestrichen.\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „und Wahlum-\nschläge“ sowie die Wörter „und Wahlum-               b) In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt am Ende des\nschlägen“ gestrichen.                                   Satzes durch ein Komma ersetzt und es werden\ndie Wörter „wenn Wahlumschläge verwendet\n10. In § 41 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „in den hier-            werden.“ angefügt.\nfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“ ge-               c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nstrichen.\n„(5) Der Betriebswahlvorstand kann beschlie-\nßen, § 16 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden,\n11. In § 42 Abs. 2 Satz 1 und § 76 Abs. 2 Satz 1 werden\ndass Stimmzettel ungefaltet und in Wahlumschlä-\njeweils die Wörter „den Wahlumschlägen“ gestri-\ngen in die Wahlurne zu werfen sind, wenn das\nchen.\nvorgesehene Verfahren der Stimmauszählung un-\ngefaltete Stimmzettel erfordert.“\n12. Die §§ 46 und 64 werden jeweils wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                18. § 73 wird wie folgt geändert:\n„1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich               a) In Absatz 2 werden die Wörter „den Wahlum-\nkennzeichnet und so faltet und in den zuge-              schlägen“ gestrichen.\nhörigen Wahlumschlägen verschließt, dass\nb) Dem Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Werden\ndie Stimmabgabe erst nach Auseinanderfal-\nWahlumschläge verwendet und“ vorangestellt\nten der Stimmzettel erkennbar ist;“.\nund das nachfolgende Wort „Befinden“ klein ge-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             schrieben.\naa) In Satz 2 werden die Wörter „und legt die\nWahlumschläge ungeöffnet“ durch die Wör-        19. § 75 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nter „ , öffnet die Wahlumschläge und legt die\na) In Satz 3 werden die Wörter „in den hierfür be-\nStimmzettel“ ersetzt.\nstimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“ gestri-\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:              chen.\n„Befinden sich in einem Wahlumschlag meh-            b) In Satz 4 werden die Wörter „in einem Wahlum-\nrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden                schlag“ gestrichen.\nsie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\ngelegt.“\n„(5) § 72 Abs. 5 findet Anwendung.“\n13. In § 47 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen\nNummern 2 bis 10 werden die Nummern 1 bis 9.             20. In § 78 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 72 Abs. 3\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 72 Abs. 3 Satz 2 und\n14. In § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die            Abs. 5“ ersetzt.\nAngabe „Zehntel oder 100“ durch die Angabe\n„Zwanzigstel oder 50“ ersetzt.                           21. In § 79 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen\nNummern 2 bis 10 werden die Nummern 1 bis 9.\n15. § 59 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in den hier-    22. In § 90 wird die Angabe „72 Abs. 1 Satz 3 und 4“\nfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“               durch die Angabe „72 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2\ngestrichen.                                               Satz 3 und Abs. 5“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen                                   Artikel 2\nPunkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil\ngestrichen.                                                     Änderung der Zweiten\nWahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „und Wahlum-\nschläge“ sowie die Wörter „und Wahlum-             Die Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz\nschlägen“ gestrichen.                           vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1708) wird wie folgt geän-\ndert:\n16. In § 65 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen\nNummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 bis 8.                1. § 16 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 3 wird das Semikolon durch\n17. § 72 wird wie folgt geändert:\neinen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005             2929\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „und die Wahlum-          9. § 40 wird wie folgt geändert:\nschläge“ gestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in den hier-\nfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“\n2. § 17 wird wie folgt geändert:                                     gestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Wahlumschlä-             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nge“ durch das Wort „Stimmzettel“ ersetzt.\naa) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                    Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil\n„(3) Die abstimmende Person kennzeichnet                        gestrichen.\nihren Stimmzettel unbeobachtet und faltet ihn in              bb) In Satz 4 werden die Wörter „und Wahlum-\nder Weise, dass ihre Stimme nicht erkennbar ist.                   schläge“ sowie die Wörter „und Wahlum-\nDanach gibt sie ihren Namen an und wirft den                       schlägen“ gestrichen.\ngefalteten Stimmzettel in die Wahlurne, nachdem\ndie Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt               c) In Absatz 3 werden die Wörter „und die Wahlum-\nworden ist.“                                                  schläge“ gestrichen.\n3. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ , Wahlumschlä-     10. In § 42 Abs. 1 wird die Nummer 1 gestrichen; die bis-\ngen“ gestrichen.                                              herigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1\nbis 6.\n4. § 20 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                11. In § 44 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „in den hier-\nfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“ ge-\n„1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich               strichen.\nkennzeichnet und so faltet und in dem zuge-\nhörigen Wahlumschlag verschließt, dass die\nStimmabgabe erst nach Auseinanderfalten         12. In § 45 Abs. 2 Satz 1 und § 82 Abs. 2 Satz 1 werden\ndes Stimmzettels erkennbar ist;“.                    jeweils die Wörter „den Wahlumschlägen“ gestri-\nchen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden die Wörter „und legt die        13. In § 46 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen\nWahlumschläge ungeöffnet“ durch die Wör-             Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 bis 6.\nter „ , öffnet die Wahlumschläge und legt die\nStimmzettel“ ersetzt.\n14. Die §§ 50 und 70 werden jeweils wie folgt geändert:\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„Befinden sich in einem Wahlumschlag meh-\nrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden                 „1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich\nsie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne                      kennzeichnet und so faltet und in den zuge-\ngelegt.“                                                     hörigen Wahlumschlägen verschließt, dass\ndie Stimmabgabe erst nach Auseinanderfal-\nten der Stimmzettel erkennbar ist;“.\n5. Die §§ 21, 41 und 66 werden jeweils wie folgt geän-\ndert:                                                         b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden die Wörter „den Wahlum-                     aa) In Satz 2 werden die Wörter „und legt die\nschlägen“ gestrichen.                                              Wahlumschläge ungeöffnet“ durch die Wör-\nter „ , öffnet die Wahlumschläge und legt die\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nStimmzettel“ ersetzt.\n„Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren\ngekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne,                bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nwerden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie                   „Befinden sich in einem Wahlumschlag meh-\nvollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie                   rere gekennzeichnete Stimmzettel, werden\nungültig.“                                                         sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne\ngelegt.“\n6. In § 22 Abs. 1 wird die Nummer 1 gestrichen; die bis-\nherigen Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1             15. In § 51 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen\nbis 7.                                                        Nummern 2 bis 10 werden die Nummern 1 bis 9.\n7. In § 23 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen     16. In § 54 Abs. 1 werden die Wörter „hat der Unterneh-\nNummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 bis 8.                   menswahlvorstand“ durch die Wörter „haben die\nBetriebswahlvorstände“ ersetzt.\n8. § 32 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist,         17. In § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die\nsind auf die schriftliche Stimmabgabe die §§ 17, 19           Angabe „Zehntel oder 100“ durch die Angabe\nund 20 entsprechend anzuwenden.“                              „Zwanzigstel oder 50“ ersetzt.","2930            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005\n18. § 65 wird wie folgt geändert:                            25. In § 96 wird die Angabe „78 Abs. 1 Satz 3 und 4“\ndurch die Angabe „78 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in den hier-\nSatz 3 und Abs. 5“ ersetzt.\nfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“\ngestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\naa) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen\nPunkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil\nÄnderung der Dritten\ngestrichen.                                         Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „und Wahlum-            Die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz\nschläge“ sowie die Wörter „und Wahlum-          vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1741) wird wie folgt geän-\nschlägen“ gestrichen.                           dert:\n19. In § 71 Abs. 1 wird die Nummer 1 gestrichen; die bis-      1. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „mindestens“\nherigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1                  gestrichen.\nbis 8.\n2. § 16 wird wie folgt geändert:\n20. § 78 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 3 wird das Semikolon durch\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\neinen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil\naa) In Satz 2 werden die Wörter „in den hierfür               gestrichen.\nbestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „und die Wahlum-\ngestrichen.\nschläge“ gestrichen.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „in einem Wahl-\numschlag“ gestrichen.\n3. § 17 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt am Ende des\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Wahlumschlä-\nSatzes durch ein Komma ersetzt und es werden\nge“ durch das Wort „Stimmzettel“ ersetzt.\ndie Wörter „wenn Wahlumschläge verwendet\nwerden.“ angefügt.                                        b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:                   „(3) Die abstimmende Person kennzeichnet\n„(5) Der Unternehmenswahlvorstand kann be-                 ihren Stimmzettel unbeobachtet und faltet ihn in\nschließen, § 17 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwen-               der Weise, dass ihre Stimme nicht erkennbar ist.\nden, dass Stimmzettel ungefaltet und in Wahlum-               Danach gibt sie ihren Namen an und wirft den\nschlägen in die Wahlurne zu werfen sind, wenn                 gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne, nachdem\ndas vorgesehene Verfahren der Stimmauszählung                 die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt\nungefaltete Stimmzettel erfordert.“                           worden ist.“\n21. § 79 wird wie folgt geändert:                              4. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ , Wahlumschlä-\ngen“ gestrichen.\na) In Absatz 2 werden die Wörter „den Wahlum-\nschlägen“ gestrichen.\n5. § 20 wird wie folgt geändert:\nb) Dem Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Werden\nWahlumschläge verwendet und“ vorangestellt                a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nund das nachfolgende Wort „Befinden“ klein ge-                „1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich\nschrieben.                                                         kennzeichnet und so faltet und in dem zuge-\nhörigen Wahlumschlag verschließt, dass die\n22. § 81 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                   Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten\ndes Stimmzettels erkennbar ist;“.\na) In Satz 3 werden die Wörter „in den hierfür be-\nstimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“ gestri-             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nchen.\naa) In Satz 2 werden die Wörter „und legt die\nb) In Satz 4 werden die Wörter „in einem Wahlum-                       Wahlumschläge ungeöffnet“ durch die Wör-\nschlag“ gestrichen.                                                ter „ , öffnet die Wahlumschläge und legt die\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:                     Stimmzettel“ ersetzt.\n„(5) § 78 Abs. 5 findet Anwendung.“                        bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\n„Befinden sich in einem Wahlumschlag meh-\n23. In § 84 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 78 Abs. 3                     rere gekennzeichnete Stimmzettel, werden\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 78 Abs. 3 Satz 2 und                       sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne\nAbs. 5“ ersetzt.                                                       gelegt.“\n24. In § 85 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen       6. Die §§ 21, 41 und 66 werden jeweils wie folgt geän-\nNummern 2 bis 10 werden die Nummern 1 bis 9.                  dert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005             2931\na) In Absatz 2 werden die Wörter „den Wahlum-                    aa) In Satz 2 werden die Wörter „und legt die\nschlägen“ gestrichen.                                              Wahlumschläge ungeöffnet“ durch die Wör-\nter „ , öffnet die Wahlumschläge und legt die\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nStimmzettel“ ersetzt.\n„Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\ngekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne,\nwerden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie                   „Befinden sich in einem Wahlumschlag meh-\nvollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie                   rere gekennzeichnete Stimmzettel, werden\nungültig.“                                                         sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne\ngelegt.“\n7. In § 22 Abs. 1 wird die Nummer 1 gestrichen; die bis-\nherigen Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1             16. In § 51 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen\nbis 7.                                                        Nummern 2 bis 10 werden die Nummern 1 bis 9.\n8. In § 23 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen     17. In § 54 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Unternehmens-\nNummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 bis 8.                   wahlvorstand“ durch das Wort „Hauptwahlvorstand“\nersetzt.\n9. § 32 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n18. In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „kann\n„Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist,              der Betriebswahlvorstand (Unternehmenswahlvor-\nsind auf die schriftliche Stimmabgabe die §§ 17, 19           stand)“ durch die Wörter „können die Betriebswahl-\nund 20 entsprechend anzuwenden.“                              vorstände“ ersetzt.\n10. § 40 wird wie folgt geändert:                            19. In § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die\nAngabe „Zehntel oder 100“ durch die Angabe\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in den hier-         „Zwanzigstel oder 50“ ersetzt.\nfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“\ngestrichen.\n20. § 65 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in den hier-\naa) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen                 für bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“\nPunkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil             gestrichen.\ngestrichen.                                          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „und Wahlum-                 aa) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen\nschläge“ sowie die Wörter „und Wahlum-                        Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil\nschlägen“ gestrichen.                                         gestrichen.\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „und die Wahlum-                bb) In Satz 4 werden die Wörter „und Wahlum-\nschläge“ gestrichen.                                               schläge“ sowie die Wörter „und Wahlum-\nschlägen“ gestrichen.\n11. In § 42 Abs. 1 wird die Nummer 1 gestrichen; die bis-\nherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1             21. In § 71 Abs. 1 wird die Nummer 1 gestrichen; die bis-\nbis 6.                                                        herigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1\nbis 8.\n12. In § 44 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „in den hier-\nfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“ ge-          22. § 78 wird wie folgt geändert:\nstrichen.                                                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden die Wörter „in den hierfür\n13. In § 45 Abs. 2 Satz 1 und § 82 Abs. 2 Satz 1 werden\nbestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“\njeweils die Wörter „den Wahlumschlägen“ gestri-\ngestrichen.\nchen.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „in einem Wahl-\numschlag“ gestrichen.\n14. In § 46 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen\nNummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 bis 6.                   b) In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt am Ende des\nSatzes durch ein Komma ersetzt und es werden\n15. Die §§ 50 und 70 werden jeweils wie folgt geändert:              die Wörter „wenn Wahlumschläge verwendet\nwerden.“ angefügt.\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich\n„(5) Der Hauptwahlvorstand kann beschlie-\nkennzeichnet und so faltet und in den zuge-\nßen, § 17 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden,\nhörigen Wahlumschlägen verschließt, dass\ndass Stimmzettel ungefaltet und in Wahlumschlä-\ndie Stimmabgabe erst nach Auseinanderfal-\ngen in die Wahlurne zu werfen sind, wenn das\nten der Stimmzettel erkennbar ist;“.\nvorgesehene Verfahren der Stimmauszählung\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             ungefaltete Stimmzettel erfordert.“","2932            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005\n23. § 79 wird wie folgt geändert:                                                     Abschnitt 2\na) In Absatz 2 werden die Wörter „den Wahlum-                                    Abstimmung\nüber die Art der Wahl\nschlägen“ gestrichen.\n§ 11 Bekanntmachung\nb) Dem Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Werden\n§ 12 Antrag auf Abstimmung\nWahlumschläge verwendet und“ vorangestellt\nund das nachfolgende Wort „Befinden“ klein ge-       § 13 Abstimmungsausschreiben\nschrieben.                                           § 14 Stimmabgabe\n§ 15 Abstimmungsvorgang\n24. § 81 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                     § 16 Einsatz von Wahlgeräten\na) In Satz 3 werden die Wörter „in den hierfür be-       § 17 Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe\nstimmten Umschlägen (Wahlumschlägen)“ gestri-        § 18 Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe\nchen.                                                § 19 Öffentliche Stimmauszählung\nb) In Satz 4 werden die Wörter „in einem Wahlum-         § 20 Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands\nschlag“ gestrichen.                                  § 21 Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstim-\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:              mungsniederschrift des Hauptwahlvorstands\n§ 22 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses\n„(5) § 78 Abs. 5 findet Anwendung.“\nAbschnitt 3\n25. In § 84 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 78 Abs. 3                            Wahlvorschläge\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 78 Abs. 3 Satz 2 und\nAbs. 5“ ersetzt.                                                                 Unterabschnitt 1\nWahlvorschläge,\n26. In § 85 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen                       Prüfung, Bekanntmachung\nNummern 2 bis 10 werden die Nummern 1 bis 9.             § 23 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvor-\nschlägen\n§ 24 Wahlvorschläge der Arbeitnehmer\n27. In § 96 wird die Angabe „78 Abs. 1 Satz 3 und 4“\ndurch die Angabe „78 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2         § 25 Wahlvorschläge der Gewerkschaften\nSatz 3 und Abs. 5“ ersetzt.                              § 26 Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder\nUnterabschnitt 2\nArtikel 4                                                    Prüfung und\nBekanntmachung der Wahlvorschläge\nWahlordnung                           § 27 Prüfung der Wahlvorschläge\nzum Mitbestimmungsergänzungsgesetz                      § 28 Ungültige Wahlvorschläge\n§ 29 Nachfrist für Wahlvorschläge\nInhaltsverzeichnis\n§ 30 Bekanntmachung der Wahlvorschläge\nTe i l 1\nAbschnitt 4\nWahl der Aufsichtsrats-\nmitglieder der Arbeitnehmer                                  A n z u w e n d e n d e Vo r s c h r i f t e n\n§ 31 Anzuwendende Vorschriften\nKapitel 1\nKapitel 2\nEinleitung der Wahl, Abstimmung\nüber die Art der Wahl, Wahlvorschläge                                 Unmittelbare Wahl der\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nAbschnitt 1\nAbschnitt 1\nEinleitung der Wahl                                           Wahlausschreiben\n§   1 Bekanntmachung der Unternehmen                         § 32 Wahlausschreiben\n§   2 Wahlvorstände\nAbschnitt 2\n§   3 Zusammensetzung des Hauptwahlvorstands\nDurchführung der Wahl\n§   4 Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands\n§   5 Mitteilungspflicht                                                             Unterabschnitt 1\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder\n§   6 Geschäftsführung der Wahlvorstände\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang\n§   7 Wählerliste                                                         auf Grund mehrerer Wahlvorschläge\n§   8 Bekanntmachung über die Bildung der Wahlvorstände      § 33 Stimmabgabe, Wahlvorgang\nund die Wählerliste                                   § 34 Öffentliche Stimmauszählung\n§   9 Übersendung der Wählerliste                            § 35 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands\n§ 10 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste        § 36 Ermittlung der Gewählten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005                    2933\nUnterabschnitt 2                                                Unterabschnitt 6\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder                                  Schriftliche Stimmabgabe\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang\n§ 61 Voraussetzungen\nauf Grund nur eines Wahlvorschlags\n§ 62 Verfahren bei der Stimmabgabe\n§ 37 Stimmabgabe, Wahlvorgang\n§ 38 Öffentliche Stimmauszählung                                                      Unterabschnitt 7\n§ 39 Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands                         Wahlniederschrift, Benachrichtigungen\n§ 40 Ermittlung der Gewählten                                  § 63 Wahlniederschrift\nUnterabschnitt 3                         § 64 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichti-\ngung der Gewählten\nSchriftliche Stimmabgabe\n§ 41 Voraussetzungen                                                                  Unterabschnitt 8\n§ 42 Verfahren bei der Stimmabgabe                                                        Ausnahme\n§ 65 Ausnahme\nUnterabschnitt 4\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen                                       Abschnitt 2\n§ 43 Wahlniederschrift                                                Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\n§ 44 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichti-             der Arbeitnehmer durch die Delegierten\ngung der Gewählten\nUnterabschnitt 1\n§ 45 Aufbewahrung der Wahlakten\nDelegiertenversammlung, Delegiertenliste\nKapitel 3                           § 66 Delegiertenversammlung\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder                  § 67 Delegiertenliste\nder Arbeitnehmer durch Delegierte                   § 68 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste\nAbschnitt 1                                                    Unterabschnitt 2\nWahl der Delegierten                                           Mitteilung an die Delegierten\n§ 69 Mitteilung an die Delegierten\nUnterabschnitt 1\nDelegierte mit Mehrfachmandat                                           Unterabschnitt 3\n§ 46 Delegierte, die für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern            Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder\nmehrerer Unternehmen gewählt werden                                   der Arbeitnehmer in einem Wahlgang\n§ 47 Keine Wahl von Delegierten, soweit im Rahmen eines                    auf Grund mehrerer Wahlvorschläge\nanderen Wahlverfahrens bereits Delegierte mit Mehr-       § 70 Stimmabgabe, Wahlvorgang\nfachmandat gewählt werden\n§ 71 Öffentliche Stimmauszählung\nUnterabschnitt 2                         § 72 Ermittlung der Gewählten\nEinleitung der Wahl\nUnterabschnitt 4\n§ 48 Errechnung der Zahl der Delegierten\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder\n§ 49 Zuordnung von Arbeitnehmern zu anderen Betrieben                      der Arbeitnehmer in einem Wahlgang\n§ 50 Mitteilungen des Hauptwahlvorstands                                   auf Grund nur eines Wahlvorschlags\n§ 51 Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten             § 73 Stimmabgabe, Wahlvorgang\n§ 74 Öffentliche Stimmauszählung\nUnterabschnitt 3\n§ 75 Ermittlung der Gewählten\nWahlvorschläge für Delegierte\n§ 52 Einreichung von Wahlvorschlägen                                                  Unterabschnitt 5\n§ 53 Prüfung der Wahlvorschläge                                          Wahlniederschrift, Benachrichtigungen\n§ 54 Ungültige Wahlvorschläge                                  § 76 Wahlniederschrift\n§ 55 Nachfrist für Wahlvorschläge                              § 77 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichti-\ngung der Gewählten\n§ 56 Bekanntmachung der Wahlvorschläge\n§ 78 Aufbewahrung der Wahlakten\nUnterabschnitt 4\nWahl von Delegierten                                                    Te i l 2\nauf Grund mehrerer Wahlvorschläge                          Abberufung von Aufsichtsrats-\n§ 57 Stimmabgabe, Wahlvorgang                                           mitgliedern der Arbeitnehmer\n§ 58 Öffentliche Stimmauszählung\nKapitel 1\n§ 59 Ermittlung der Gewählten\nGemeinsame Vorschriften\nUnterabschnitt 5\n§ 79 Einleitung des Abberufungsverfahrens\nErmittlung von Delegierten\n§ 80 Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmer\nbei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags\n§ 81 Prüfung des Antrags auf Abberufung\n§ 60 Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahl-\nvorschlags                                                § 82 Anzuwendende Vorschriften","2934           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005\nKapitel 2                                                           Kapitel 3\nAbstimmung über die Abberufung                                                 Abberufung der\neines in unmittelbarer Wahl gewählten                               Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nAufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\n§ 83  Abberufungsausschreiben, Wählerliste                                                    Abschnitt 1\nG e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t\n§ 84  Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten\n§ 99 Gemeinsame Vorschrift\nKapitel 3\nAbschnitt 2\nAbstimmung über die Abberufung\nAbstimmung über die Abberufung\neines durch Delegierte gewählten\neines in unmittelbarer Wahl gewählten\nAufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\nAufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\n§ 85 Delegiertenliste                                               § 100 Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste\n§ 86 Delegiertenversammlung, Mitteilung des Hauptwahlvor-           § 101 Stimmabgabe\nstands an die Delegierten\n§ 87 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten                                                   Abschnitt 3\nAbstimmung über die Abberufung\nKapitel 4                                      eines durch Delegierte gewählten\nAufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\nErsatzmitglieder\n§ 102 Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die\n§ 88 Ersatzmitglieder                                                       Delegierten\n§ 103 Abberufungsausschreiben für Seebetriebe\nTe i l 3                             § 104 Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses\nB e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n\nfür die Wahl und die Abberufung                                                            Te i l 4\nder Aufsichtsratsmitglieder\nd e r A r b e i t n e h m e r b e i Te i l n a h m e                       Erstmalige Anwendung,\nvon Arbeitnehmern von Seebetrieben                                            Berechnung von Fristen\n§ 105 Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unterneh-\nmen\nKapitel 1\n§ 106 Berechnung von Fristen\nGrundsatz\n§ 89 Grundsatz\nTe i l 1\nKapitel 2                                         Wahl der Aufsichtsrats-\nWahl der Aufsichtsrats-                                   mitglieder der Arbeitnehmer\nmitglieder der Arbeitnehmer\nAbschnitt 1                                                            Kapitel 1\nEinleitung der Wahl, Abstimmung                                        Einleitung der Wahl, Abstimmung\nüber die Art der Wahl, Wahlvorschläge                                  über die Art der Wahl, Wahlvorschläge\n§ 90 Einleitung der Wahl\n§ 91 Abstimmung über die Art der Wahl                                                      Abschnitt 1\n§ 92 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvor-                                Einleitung der Wahl\nschlägen\n§1\nAbschnitt 2                                         Bekanntmachung der Unternehmen\nU n m i t t e l b a re Wa h l d e r                    (1) Das herrschende Unternehmen teilt spätestens\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\n25 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amts-\n§ 93 Wahlausschreiben im Seebetrieb                                 zeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\n§ 94 Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder           nehmer den anderen Konzernunternehmen schriftlich\nder Arbeitnehmer                                              mit, dass Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu\nwählen sind. In der Mitteilung ist ferner anzugeben:\nAbschnitt 3                               1. der voraussichtliche Beginn der Amtszeit der zu wäh-\nlenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;\nWa h l d e r A u f s i c h t s r a t s m i t g l i e d e r\nder Arbeitnehmer durch Delegierte                            2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der\n§ 95 Wahl der Delegierten                                               Arbeitnehmer;\n§ 96 Wahlausschreiben in Seebetrieben                               3. die Firmen und die Anschriften der Konzernunterneh-\nmen und deren Betriebe sowie die Zahlen der in die-\n§ 97 Stimmabgabe der Arbeitnehmer von Seebetrieben                      sen Unternehmen und Betrieben in der Regel\n§ 98 Wahlniederschrift                                                  beschäftigten Arbeitnehmer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005               2935\n(2) Jedes Unternehmen macht die in Absatz 1 be-              (2) Für jedes Mitglied des Hauptwahlvorstands kann\nzeichnete Mitteilung unverzüglich bekannt. Die Bekannt-      für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied be-\nmachung kann durch Aushang an einer oder mehreren            stellt werden.\ngeeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen\n(3) Der Konzernbetriebsrat bestellt die Mitglieder des\nin den Betrieben des Unternehmens und durch Einsatz\nHauptwahlvorstands. Besteht kein Konzernbetriebsrat,\nder im Unternehmen vorhandenen Informations- und\nso werden diese Mitglieder des Hauptwahlvorstands\nKommunikationstechnik erfolgen. Der Einsatz der Infor-\nmations- und Kommunikationstechnik ist nur zulässig,         1. vom Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unterneh-\nwenn der Adressatenkreis dieser Bekanntmachungsform              mens oder, wenn in diesem nur ein Betriebsrat be-\nvon der Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann und                steht, vom Betriebsrat oder,\nVorkehrungen getroffen sind, damit nur das jeweilige\n2. falls in dem herrschenden Unternehmen kein Be-\nUnternehmen Änderungen der Bekanntmachung vor-\ntriebsrat besteht, vom Gesamtbetriebsrat des nach\nnehmen kann.\nder Zahl der Wahlberechtigten größten anderen Kon-\n(3) Das Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglie-          zernunternehmens, in dem ein Betriebsrat besteht,\nder der Arbeitnehmer zu wählen sind, übersendet die Mit-         oder, wenn in dem Unternehmen nur ein Betriebsrat\nteilung nach Absatz 1 unverzüglich                               besteht, vom Betriebsrat bestellt oder,\n1. dem Konzernbetriebsrat,                                   3. falls in keinem Unternehmen ein Betriebsrat besteht,\n2. den Gesamtbetriebsräten,                                      in einer Versammlung der in § 5 Abs. 5 des Gesetzes\nbezeichneten Arbeitnehmer des nach der Zahl der\n3. den in den Unternehmen bestehenden Betriebsräten,             Wahlberechtigten größten Betriebs der Konzernunter-\n4. den in den Unternehmen vertretenen Gewerkschaf-               nehmen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen\nten,                                                         gewählt.\n5. den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfas-          Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebs-\nsungsgesetzes durch Tarifvertrag errichteten Vertre-     verfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete Vertre-\ntungen für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer.     tung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer, so\nerfolgt die Bestellung gemeinsam mit dieser Vertretung.\nNehmen in einem Konzernunternehmen die Arbeitneh-\nmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) nach dieser\nVerordnung an der Wahl von Mitgliedern der Aufsichtsrä-                                   §4\nte mehrerer Unternehmen teil und beginnen die Amtszei-                           Zusammensetzung\nten dieser Aufsichtsratsmitglieder innerhalb eines Zeit-                     des Betriebswahlvorstands\nraums von höchstens zwölf Monaten, so teilt dieses\nUnternehmen dies unverzüglich nach der Bekanntma-               (1) Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei Mitglie-\nchung nach Absatz 2 den in Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bezeich-    dern. Der Betriebsrat kann die Zahl der Mitglieder erhö-\nneten Arbeitnehmervertretungen mit.                          hen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der\nWahl erforderlich ist. Der Betriebswahlvorstand muss aus\neiner ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mitglie-\n§2\nder des Betriebswahlvorstands können nur Wahlberech-\nWahlvorstände                          tigte des Betriebs sein.\n(1) Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung         (2) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands kann\nder Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses          für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied be-\nobliegen dem Hauptwahlvorstand.                              stellt werden.\n(2) In den einzelnen Betrieben jedes Unternehmens            (3) Der Betriebsrat bestellt die Mitglieder des Betriebs-\nwird die Wahl im Auftrag und nach den Richtlinien            wahlvorstands. Besteht kein Betriebsrat, so werden die in\ndes Hauptwahlvorstands durch Betriebswahlvorstände           Satz 1 bezeichneten Mitglieder des Betriebswahlvor-\ndurchgeführt.                                                stands in einer Betriebsversammlung mit der Mehrheit\n(3) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der        der abgegebenen Stimmen gewählt.\nin § 1 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. Die Ge-            (4) Ist für einen Betrieb mit nicht mehr als 45 Wahlbe-\nschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen           rechtigten innerhalb von zwei Wochen nach der in § 1\nVerhältnis vertreten sein.                                   bezeichneten Bekanntmachung kein Betriebswahlvor-\nstand gebildet, so beauftragt der Hauptwahlvorstand für\n§3                               diesen Betrieb den Betriebswahlvorstand eines anderen\nBetriebs des Unternehmens mit der Wahrnehmung der\nZusammensetzung\nAufgaben des Betriebswahlvorstands. Der beauftragte\ndes Hauptwahlvorstands\nBetriebswahlvorstand kann beschließen, dass in dem\n(1) Der Hauptwahlvorstand besteht aus drei Mitglie-       Betrieb, für den kein Betriebswahlvorstand gebildet wor-\ndern. Die Arbeitnehmervertretungen, die nach Absatz 3        den ist, die Stimmabgabe bei den in den Kapiteln 1 und 2\nMitglieder des Hauptwahlvorstands bestellen, können          bezeichneten Abstimmungen und Wahlen schriftlich\ndie Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungs-     erfolgt. Im Fall des Satzes 2 erhalten die Wahlberechtig-\ngemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der          ten dieses Betriebs die in § 17 Abs. 1 bezeichneten\nHauptwahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von          Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe, ohne dass\nMitgliedern bestehen. Mitglieder des Hauptwahlvor-           es eines Verlangens bedarf; die in den §§ 13 und 32\nstands können nur Wahlberechtigte von Konzernunter-          bezeichneten Ausschreiben sind um folgende Angaben\nnehmen sein.                                                 zu ergänzen:","2936             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005\n1. dass für den Betrieb die schriftliche Stimmabgabe          Wahlverfahren, die Abstimmungen, die Aufstellung der\nbeschlossen ist;                                          Wählerliste und der Wahlvorschläge, den Wahlvorgang\nund die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet\n2. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim\nwerden.\nBetriebswahlvorstand eingegangen sein müssen.\n§7\n§5\nWählerliste\nMitteilungspflicht\n(1) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach\n(1) Der Hauptwahlvorstand teilt unverzüglich nach sei-\nseiner Bildung eine Liste der Wahlberechtigten des\nner Bildung den Konzernunternehmen, den Betriebs-\nBetriebs (Wählerliste) auf. Die Wahlberechtigten sollen in\nwahlvorständen und den im Unternehmen vertretenen\nalphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname\nGewerkschaften schriftlich die Namen seiner Mitglieder\nund Geburtsdatum aufgeführt werden. Das Aufstellen der\nund seine Anschrift mit. Gleichzeitig teilt er den Betriebs-\nWählerliste kann durch Einsatz der im Betrieb vorhande-\nwahlvorständen mit, welche Gewerkschaften die Mittei-\nnen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen,\nlung erhalten haben.\nwenn Vorkehrungen getroffen sind, damit nur der Wahl-\n(2) Jeder Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach     vorstand Änderungen in der Wählerliste vornehmen\nseiner Bildung dem Hauptwahlvorstand schriftlich die          kann.\nNamen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit. Gleich-\n(2) Das Unternehmen hat den Betriebswahlvorstän-\nzeitig teilt er dem Hauptwahlvorstand mit, ob im Betrieb\nden alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen\nGewerkschaften vertreten sind, die die Mitteilung nach\nAuskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen\nAbsatz 1 nicht erhalten haben.\nzur Verfügung zu stellen.\n§6                                  (3) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt\ndie Wählerliste unverzüglich, wenn ein Arbeitnehmer\nGeschäftsführung der Wahlvorstände\n1. in den Betrieb eintritt oder aus ihm ausscheidet,\n(1) Jeder Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen\nVorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter.             2. das 18. Lebensjahr vollendet oder\nwenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen, auf\n(2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Ge-\ndenen eine Eintragung in der Wählerliste beruht, ändern.\nschäftsordnung geben. Der Hauptwahlvorstand kann\nWahlberechtigte von Konzernunternehmen und der Be-               (4) An Wahlen und Abstimmungen können nur Arbeit-\ntriebswahlvorstand kann Wahlberechtigte des Betriebs          nehmer teilnehmen, die in der Wählerliste eingetragen\nals Wahlhelfer zu seiner Unterstützung heranziehen.           sind.\n(3) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfa-\ncher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Über jede Sit-                                     §8\nzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzuneh-                  Bekanntmachung über die Bildung\nmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse ent-                   der Wahlvorstände und die Wählerliste\nhält. Mitglieder des Wahlvorstands, gegen deren Stim-\nmen ein Beschluss gefasst worden ist, können verlangen,          (1) Die Einsichtnahme in die Wählerliste, das Gesetz\ndass in der Niederschrift ihre abweichende Meinung ver-       und diese Verordnung ist unverzüglich bis zum Abschluss\nmerkt wird. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden        der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu\nund einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unter-       ermöglichen. Die zur Einsichtnahme bestimmte Wähler-\nzeichnen; dies gilt auch für Bekanntmachungen, Aus-           liste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht\nschreiben und weitere Niederschriften des Wahlvor-            enthalten. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an\nstands.                                                       geeigneter Stelle im Betrieb und durch Einsatz der im\nBetrieb vorhandenen Informations- und Kommunikati-\n(4) Bekanntmachungen des Wahlvorstands können              onstechnik ermöglicht werden.\ndurch Aushang und durch Einsatz der im Betrieb vorhan-\ndenen Informations- und Kommunikationstechnik erfol-             (2) Der Betriebswahlvorstand macht gleichzeitig mit\ngen. Der Aushang erfolgt an einer oder mehreren geeig-        der Ermöglichung der Einsichtnahme in die Wählerliste\nneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen im           die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift sowie\nBetrieb. Er ist in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Der      die Anschrift des Hauptwahlvorstands bekannt. Die Be-\nEinsatz der Informations- und Kommunikationstechnik           kanntmachung erfolgt vom Tag ihres Erlasses bis zum\nist nur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Be-         Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der\nkanntmachungsform von der Bekanntmachung Kenntnis             Arbeitnehmer. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf\nerlangen kann und Vorkehrungen getroffen sind, damit          der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag die-\nnur der Wahlvorstand Änderungen der Bekanntmachung            ses Zeitraums. In der Bekanntmachung ist ferner anzuge-\nvornehmen kann.                                               ben:\n(5) Die Konzernunternehmen haben die Wahlvorstän-          1. das Datum ihres Erlasses;\nde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und       2. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste,\nihnen den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung            das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen\nzu stellen.                                                       können;\n(6) Die Wahlvorstände sollen dafür sorgen, dass aus-       3. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste\nländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht           nur innerhalb von einer Woche seit Erlass der\nmächtig sind, rechtzeitig über den Anlass der Wahl, das           Bekanntmachung schriftlich beim Betriebswahlvor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005              2937\nstand eingelegt werden können; der letzte Tag der         5. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteili-\nFrist ist anzugeben;                                          gung an der Abstimmung erforderlich ist;\n4. dass Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergän-            6. dass ein Beschluss über die Wahl der Aufsichtsrats-\nzungen der Wählerliste nur innerhalb von einer Woche          mitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte nur mit\nseit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt            der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wer-\nwerden können;                                                den kann;\n5. dass an Wahlen und Abstimmungen nur Arbeitnehmer           7. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.\nteilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen     Sind nach den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte\nsind.                                                     bereits gewählt, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit\nder zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-\n§9                              mer noch nicht beendet ist, so muss die Bekanntma-\nÜbersendung der Wählerliste                   chung die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben ent-\nhalten.\n(1) Der Betriebswahlvorstand übersendet dem Haupt-\nwahlvorstand unverzüglich eine Kopie der Wählerliste             (2) Sind in den Konzernunternehmen in der Regel ins-\nund teilt ihm die Zahl der in der Regel im Betrieb beschäf-   gesamt mehr als 8 000 Arbeitnehmer beschäftigt, so\ntigten Arbeitnehmer mit.                                      erlässt der Hauptwahlvorstand zu dem in Absatz 1 Satz 1\nbestimmten Zeitpunkt eine Bekanntmachung. Sie muss\n(2) Der Betriebswahlvorstand teilt Berichtigungen und\nfolgende Angaben enthalten:\nErgänzungen der Wählerliste dem Hauptwahlvorstand\nunverzüglich mit.                                             1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;\n2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\n§ 10                                 durch Delegierte gewählt werden, wenn nicht die\nEinsprüche gegen                             Wahlberechtigten die unmittelbare Wahl beschließen;\ndie Richtigkeit der Wählerliste                3. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein\n(1) Gegen die Richtigkeit der Wählerliste kann Ein-            Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Aufsichts-\nspruch eingelegt werden. Einsprüche gegen die Richtig-            ratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl\nkeit der Wählerliste können nur innerhalb von einer               gewählt werden sollen, unterzeichnet sein muss;\nWoche seit Erlass der Bekanntmachung nach § 8 Abs. 2          4. dass ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen seit\nschriftlich beim Betriebswahlvorstand eingelegt werden.           dem für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt\nEinsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzungen der               schriftlich beim Hauptwahlvorstand eingereicht wer-\nWählerliste können nur innerhalb von einer Woche seit             den kann; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;\nder Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden.\n5. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteili-\n(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 ist unverzüglich zu          gung an der Abstimmung erforderlich ist;\nentscheiden. Ist ein Einspruch begründet, so wird die\n6. dass ein Beschluss über die unmittelbare Wahl der\nWählerliste berichtigt. Der Betriebswahlvorstand teilt die\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nur mit der\nEntscheidung der Person, die den Einspruch eingelegt\nMehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden\nhat, unverzüglich schriftlich mit.\nkann;\nAbschnitt 2                            7. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.\nAbstimmung über die Art der Wahl                         Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach den\nVorschriften dieser Verordnung Delegierte bereits ge-\n§ 11                             wählt sind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu\nwählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nBekanntmachung                           noch nicht beendet ist.\n(1) Sind in den Konzernunternehmen in der Regel ins-          (3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekannt-\ngesamt nicht mehr als 8 000 Arbeitnehmer beschäftigt,         machung den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen\nso erlässt der Hauptwahlvorstand unverzüglich nach            schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab die Bekanntma-\nÜbersendung der Wählerlisten eine Bekanntmachung.             chung in den Betrieben zu erfolgen hat. Die Bekanntma-\nDie Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:           chung durch den Betriebswahlvorstand erfolgt bis zu der\n1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;           Bekanntmachung des Wahlausschreibens nach § 32\noder § 51. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der\n2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in\nBekanntmachung den ersten und den letzten Tag dieses\nunmittelbarer Wahl gewählt werden, wenn nicht die\nZeitraums.\nWahlberechtigten die Wahl durch Delegierte beschlie-\nßen;                                                         (4) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekannt-\nmachung unverzüglich nach ihrem Erlass den Konzern-\n3. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein\nunternehmen und den in diesen Unternehmen vertrete-\nAntrag auf Abstimmung darüber, dass die Wahl der\nnen Gewerkschaften.\nAufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Dele-\ngierte erfolgen soll, unterzeichnet sein muss;\n§ 12\n4. dass ein Antrag nur innerhalb von zwei Wochen seit\ndem für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt                            Antrag auf Abstimmung\nschriftlich beim Hauptwahlvorstand eingereicht wer-          (1) Sind in den Konzernunternehmen in der Regel ins-\nden kann; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;         gesamt nicht mehr als 8 000 Arbeitnehmer beschäftigt,","2938             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005\nso kann ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die           4. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch\n(4) Der Betriebswahlvorstand macht das Abstim-\nDelegierte erfolgen soll, gestellt werden. Wenn die in § 11\nmungsausschreiben bis zum Abschluss der Stimmabga-\nAbs. 1 Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen,\nbe bekannt und vermerkt auf dem Abstimmungsaus-\nist Absatz 2 anzuwenden.\nschreiben den ersten und den letzten Tag der Bekannt-\n(2) Sind in den Konzernunternehmen in der Regel ins-       machung. § 11 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\ngesamt mehr als 8 000 Arbeitnehmer beschäftigt, so\nkann ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Auf-                                     § 14\nsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer\nWahl gewählt werden sollen, gestellt werden; dies gilt                                Stimmabgabe\nauch, wenn die in § 11 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten                (1) Die Stimmzettel für die Abstimmung dürfen nur den\nVoraussetzungen vorliegen.                                    Antrag und die Frage an die Abstimmungsberechtigten\nenthalten, ob sie für oder gegen den Antrag stimmen. Soll\n(3) Ein Antrag auf Abstimmung ist innerhalb von zwei\ndie Stimme für den Antrag abgegeben werden, so ist das\nWochen seit dem für die Bekanntmachung nach § 11\nvorgedruckte „Ja“, andernfalls das vorgedruckte „Nein“\nbestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Hauptwahlvor-\nanzukreuzen. Die Stimmzettel für die Abstimmung müs-\nstand einzureichen. Der Hauptwahlvorstand prüft unver-\nsen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit\nzüglich nach Eingang eines Antrags dessen Gültigkeit.\nund Beschriftung haben.\n(4) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn er von\n(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Stimmzet-\nmindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten\ntel rechtzeitig den Betriebswahlvorständen.\nunterzeichnet und fristgerecht eingereicht worden ist.\n(3) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal\n(5) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Hauptwahlvor-    versehen sind oder aus denen sich ein eindeutiger Wille\nstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher        nicht ergibt oder die andere als die in Absatz 1 bezeich-\nnicht benannt ist, dem an erster Stelle Unterzeichnenden      neten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen\nschriftlich mit.                                              enthalten, sind ungültig.\n§ 13                                                         § 15\nAbstimmungsausschreiben                                          Abstimmungsvorgang\n(1) Liegt ein gültiger Antrag nach § 12 vor, so erlässt       (1) Der Betriebswahlvorstand hat geeignete Vorkeh-\nder Hauptwahlvorstand unverzüglich ein Abstimmungs-           rungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der\nausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von zwei          Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereit-\nWochen seit dem für die Bekanntmachung des Abstim-            stellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sor-\nmungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.          gen. Die Wahlurne muss vom Betriebswahlvorstand ver-\nschlossen und so eingerichtet sein, dass die eingeworfe-\n(2) Das Abstimmungsausschreiben muss folgende\nnen Stimmzettel nicht herausgenommen werden können,\nAngaben enthalten:\nohne dass die Urne geöffnet wird.\n1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;\n(2) Während der Abstimmung müssen mindestens\n2. den Inhalt des Antrags;                                    zwei Mitglieder des Betriebswahlvorstands im Wahlraum\nanwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt, so genügt die\n3. dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmer teilneh-           Anwesenheit eines Mitglieds des Betriebswahlvorstands\nmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;      und eines Wahlhelfers.\n4. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteili-          (3) Die abstimmende Person kennzeichnet ihren\ngung an der Abstimmung erforderlich ist;                  Stimmzettel unbeobachtet und faltet ihn in der Weise,\n5. dass der Beschluss nur mit der Mehrheit der abgege-        dass ihre Stimme nicht erkennbar ist. Danach gibt sie\nbenen Stimmen gefasst werden kann;                        ihren Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel in\ndie Wahlurne, nachdem die Stimmabgabe in der Wähler-\n6. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.                     liste vermerkt worden ist.\n(3) Der Hauptwahlvorstand übersendet das Abstim-              (4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmab-\nmungsausschreiben den Betriebswahlvorständen und              gabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrau-\nteilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab das     ens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich\nAbstimmungsausschreiben in den Betrieben bekannt zu           sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Personen,\nmachen ist. Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt das            die sich bei der Wahl bewerben, Mitglieder des Wahlvor-\nAbstimmungsausschreiben um die folgenden Angaben:             stands sowie Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung\n1. Ort und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen          herangezogen werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich\nStimmauszählung;                                          auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmab-\ngabe; die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit\n2. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen          dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheim-\nStimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe      haltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfe-\nund Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach       leistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4\n§ 17 Abs. 3 beschlossen ist;                              gelten entsprechend für des Lesens unkundige Wähler.\n3. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegen-               (5) Wird die Stimmabgabe unterbrochen oder erfolgt\nüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;             die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach Abschluss","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005             2939\nder Stimmabgabe, so hat der Betriebswahlvorstand für           (3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche\ndie Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und        Stimmabgabe beschließen\naufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von\n1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit\nStimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses\nvom Hauptbetrieb entfernt sind,\nunmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Abstimmung\noder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmauszäh-          2. für Betriebe, in denen die Mehrheit der Abstimmungs-\nlung hat sich der Betriebswahlvorstand davon zu über-           berechtigten zur schriftlichen Stimmabgabe nach\nzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist.                     Absatz 2 berechtigt ist und in denen die verbleibende\nMinderheit nicht mehr als insgesamt 25 Abstim-\nmungsberechtigte ausmacht.\n§ 16\nAbsatz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nEinsatz von Wahlgeräten\n(4) Der Hauptwahlvorstand übersendet den Betriebs-\n(1) Für die Abgabe und Zählung der Stimmen können\nwahlvorständen auf Anforderung die in Absatz 1 bezeich-\nan Stelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte\nneten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe.\neingesetzt werden. § 15 gilt entsprechend. Die Wahlgerä-\nte müssen auf Grund einer Prüfung nach § 2 Abs. 2 und 3\nder Bundeswahlgeräteverordnung für die Abstimmungen                                     § 18\nund Wahlen geeignet sein, für die sie eingesetzt werden\nVerfahren\nund den Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten ent-\nbei der schriftlichen Stimmabgabe\nsprechen, soweit diese nicht besondere Regelungen für\nBundeswahlen enthalten. Jedem Wahlgerät muss eine              (1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die\nBedienungsanleitung und eine Baugleichheitserklärung        abstimmende Person\nentsprechend § 2 Abs. 6 der Bundeswahlgeräteverord-\n1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-\nnung beigefügt sein.\nnet und so faltet und in dem zugehörigen Wahlum-\n(2) Der Einsatz von Wahlgeräten ist nur zulässig, wenn       schlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach\nhierüber Einvernehmen zwischen dem Hauptwahlvor-                Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist;\nstand und der Unternehmensleitung erzielt worden ist.\n2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts\nund des Datums unterschreibt und\n§ 17\n3. den Wahlumschlag und die unterschriebene vorge-\nVoraussetzungen                             druckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt\nder schriftlichen Stimmabgabe                      und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebs-\nwahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor\n(1) Abstimmungsberechtigten, die im Zeitpunkt der            Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.\nAbstimmung wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert\nsind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Be-            (2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öff-\ntriebswahlvorstand auf ihr Verlangen                        net der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die\nbis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und\n1. das Abstimmungsausschreiben,                             entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorge-\n2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,                    druckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe\nordnungsgemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahl-\n3. eine vorgedruckte, von der abstimmenden Person           vorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die\nabzugebende Erklärung, in der gegenüber dem             Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne.\nBetriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der        Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekenn-\nStimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist,       zeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag\nsowie                                                   in die Wahlurne gelegt.\n4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des          (3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Be-\nBetriebswahlvorstands und als Absender den Namen        triebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-\nund die Anschrift des Abstimmungsberechtigten           punkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.\nsowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,     Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des\nErgebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der\nauszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahl-\nArbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl\nvorstand soll den Abstimmungsberechtigten ferner ein\nnicht angefochten worden ist.\nMerkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimm-\nabgabe (§ 18 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der\nBetriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder                                     § 19\ndie Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste.\nÖffentliche Stimmauszählung\n(2) Abstimmungsberechtigte, von denen dem Be-\n(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe\ntriebswahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der\nzählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen\nAbstimmung nach der Eigenart ihres Beschäftigungsver-\naus.\nhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend\nsein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telear-          (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Be-\nbeit und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in       triebswahlvorstand die Stimmzettel und stellt fest, wie\nAbsatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines        viele Stimmen für und wie viele Stimmen gegen den\nVerlangens der Abstimmungsberechtigten bedarf.              Antrag abgegeben worden sind.","2940            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzet-                          Abschnitt 3\ntel zu prüfen. Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehre-\nWahlvorschläge\nren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne,\nwerden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie voll-\nständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig.                              Unterabschnitt 1\n(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten stellt der Betriebs-                            Wahlvorschläge,\nwahlvorstand durch Ablesen der Zählwerke die Zahl der                          Prüfung, Bekanntmachung\nfür den Antrag und die Zahl der gegen den Antrag abge-\ngebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stim-                                       § 23\nmen fest.\nBekanntmachung über\ndie Einreichung von Wahlvorschlägen\n§ 20\n(1) Der Hauptwahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der\nAbstimmungsniederschrift                      Bekanntmachung nach § 11 eine Bekanntmachung über\ndes Betriebswahlvorstands                     die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der\n(1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebs-         Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Die Bekannt-\nwahlvorstand in einer Niederschrift fest:                    machung muss folgende Angaben enthalten:\n1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;            1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;\n2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;                 2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder\nder Arbeitnehmer, getrennt nach Aufsichtsratsmit-\n3. die Zahl der gültigen Stimmen;\ngliedern der Arbeitnehmer und Aufsichtsratsmitglie-\n4. die Zahl der ungültigen Stimmen;                               dern, die Vertreter von Gewerkschaften sind;\n5. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;            3. dass Wahlvorschläge für die Wahl der Aufsichtsrats-\n6. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stim-                mitglieder der Arbeitnehmer beim Hauptwahlvor-\nmen;                                                          stand innerhalb von sechs Wochen seit dem für die\nBekanntmachung bestimmten Zeitpunkt schriftlich\n7. besondere während der Abstimmung eingetretene                  eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist\nZwischenfälle oder sonstige Ereignisse.                       ist anzugeben;\n(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich       4. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein\ndem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich             Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder der\noder durch Boten die Abstimmungsniederschrift.                    Arbeitnehmer unterzeichnet sein muss;\n5. dass ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder,\n§ 21                                  die Vertreter von Gewerkschaften sind, nur von einer\nFeststellung des Abstimmungsergebnisses,                    Gewerkschaft eingereicht werden kann, die in einem\nAbstimmungsniederschrift des Hauptwahlvorstands                  Konzernunternehmen vertreten ist;\nDer Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Abstim-          6. dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder der\nmungsniederschriften der Betriebswahlvorstände das                Arbeitnehmer nur ein Wahlvorschlag gemacht wird,\nAbstimmungsergebnis und stellt in einer Niederschrift             die Anzahl der Bewerber in diesem Wahlvorschlag\nfest:                                                             doppelt so hoch sein muss wie die Zahl der Auf-\nsichtsratsmitglieder, die auf die Arbeitnehmer ent-\n1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;\nfällt;\n2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;\n7. dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder, die Ver-\n3. die Zahl der gültigen Stimmen;                                 treter von Gewerkschaften sind, nur ein Wahlvor-\n4. die Zahl der ungültigen Stimmen;                               schlag gemacht wird, die Anzahl der Bewerber in\ndiesem Wahlvorschlag mindestens doppelt so hoch\n5. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;               sein muss wie die Zahl der zu wählenden Vertreter\n6. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stim-                von Gewerkschaften;\nmen;                                                       8. dass in jedem Wahlvorschlag für jeden Bewerber ein\n7. das Abstimmungsergebnis;                                       Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wer-\nden kann;\n8. besondere während der Abstimmung eingetretene\nZwischenfälle oder sonstige Ereignisse.                    9. dass bei Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch das\nzusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied\ngewählt ist;\n§ 22\n10. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.\nBekanntmachung\ndes Abstimmungsergebnisses                         (2) Der Hauptwahlvorstand kann die Bekanntmachun-\ngen nach Absatz 1 und § 11 in einer Bekanntmachung\nDer Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungs-\nzusammenfassen.\nergebnis den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebs-\nwahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die              (3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekannt-\nDauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Ab-          machung den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen\nstimmungsausschreiben bekannt.                               schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab sie in den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005            2941\nBetrieben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahl-            (7) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur\nvorstand ergänzt die Bekanntmachung um die folgenden         auf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberechtigter meh-\nAngaben:                                                     rere Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Auffor-\nderung des Hauptwahlvorstands innerhalb einer ange-\n1. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste,       messenen Frist, spätestens jedoch innerhalb einer\ndas Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen          Woche zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält.\nkönnen;                                                  Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein\n2. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvor-          Name auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag\nschlägen Kenntnis erlangen können;                       gezählt und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestri-\nchen; sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben\n3. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegen-           Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig einge-\nüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;            reicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf wel-\n4. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.                  chem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt.\n(4) Der Betriebswahlvorstand macht die Bekanntma-            (8) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag\nchung bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmit-       vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit seiner schriftli-\nglieder bekannt. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf       chen Zustimmung (Absatz 5 Satz 2) auf mehreren Wahl-\nder Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag der        vorschlägen aufgeführt, so hat er auf Aufforderung des\nBekanntmachung.                                              Hauptwahlvorstands innerhalb einer Woche zu erklären,\nwelche Bewerbung er aufrechterhält. Unterbleibt die frist-\n(5) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekannt-         gerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf sämtlichen\nmachung unverzüglich nach ihrem Erlass den Konzern-          Wahlvorschlägen zu streichen.\nunternehmen und den in diesen Unternehmen vertrete-\nnen Gewerkschaften.\n§ 25\n§ 24                                        Wahlvorschläge der Gewerkschaften\nWahlvorschläge der Arbeitnehmer                     (1) Zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertre-\n(1) Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-      ter von Gewerkschaften sind, können die Gewerkschaf-\nnehmer können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge            ten Wahlvorschläge machen, die in Konzernunternehmen\nmachen. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Fünftel           vertreten sind.\noder 100 der Wahlberechtigten unterzeichnet sein.\n(2) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von\n(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von sechs           einem hierzu bevollmächtigten Beauftragten dieser Ge-\nWochen seit dem für die Bekanntmachung über die Ein-         werkschaft unterzeichnet sein. § 24 Abs. 2, 4, 5 und 8 ist\nreichung von Wahlvorschlägen bestimmten Zeitpunkt            entsprechend anzuwenden. Wird nur ein Wahlvorschlag\nbeim Hauptwahlvorstand schriftlich einzureichen.             eingereicht, so muss die Anzahl der Bewerber mindes-\ntens doppelt so hoch sein wie die Zahl der zu wählenden\n(3) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag ein-    Vertreter von Gewerkschaften.\ngereicht, so muss die Anzahl der Bewerber in diesem\nWahlvorschlag doppelt so hoch sein wie die Zahl der in          (3) § 24 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Der in\ndem Wahlgang zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder.           Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Beauftragte gilt als Vor-\nschlagsvertreter. Die Gewerkschaft kann einen anderen\n(4) Wahlgang im Sinne dieses Kapitels ist                 als den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Beauftragten als\n1. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-       Vorschlagsvertreter benennen.\nmer,\n2. die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter von                              § 26\nGewerkschaften sind.\nWahlvorschläge für Ersatzmitglieder\n(5) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerber in\nerkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer              (1) In jedem Wahlvorschlag kann für jeden Bewerber\nund unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburts-         ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wer-\ndatum, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb        den. Für jeden Bewerber kann nur ein Ersatzmitglied vor-\naufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerber        geschlagen werden. Ein Bewerber kann nicht sowohl als\nzur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre schriftliche      Mitglied als auch als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats\nVersicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl die Wahl anneh-    vorgeschlagen werden. § 24 Abs. 8 ist entsprechend\nmen werden, sind beizufügen.                                 anzuwenden.\n(6) Für jeden Wahlvorschlag soll einer der Unterzeich-       (2) Jedes vorgeschlagene Ersatzmitglied ist in dem\nnenden als Vorschlagsvertreter bestimmt werden. Dieser       Wahlvorschlag unter Angabe von Familienname, Vorna-\nist berechtigt und verpflichtet, dem Hauptwahlvorstand       me, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung, Unternehmen\ndie zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen        und Betrieb neben dem Bewerber aufzuführen, für den es\nErklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Ent-             als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird.\nscheidungen des Hauptwahlvorstands entgegenzuneh-            In dem Wahlvorschlag ist kenntlich zu machen, wer als\nmen. Ist kein Vorschlagsvertreter ausdrücklich bestimmt      Mitglied und wer als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vor-\nworden, so wird der an erster Stelle Unterzeichnende als     geschlagen wird. § 24 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend\nVorschlagsvertreter angesehen.                               anzuwenden.","2942            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005\nUnterabschnitt 2                           stand eingereicht werden können; der letzte Tag der\nPrüfung und                              Frist ist anzugeben;\nBekanntmachung der Wahlvorschläge                 4. dass der Wahlgang nur stattfinden kann, wenn min-\ndestens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird;\n§ 27                             5. dass, soweit kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht\nPrüfung der Wahlvorschläge                         wird, die fehlenden Aufsichtsratsmitglieder durch das\nGericht bestellt werden können.\n(1) Der Hauptwahlvorstand bestätigt dem Vorschlags-\nvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung des         (2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahl-\nWahlvorschlags.                                              gang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht\nder Hauptwahlvorstand unverzüglich bekannt, dass der\n(2) Der Hauptwahlvorstand bezeichnet den Wahlvor-         Wahlgang nicht stattfindet.\nschlag, wenn er nicht mit einem Kennwort versehen ist,\nmit Familienname und Vorname des an erster Stelle be-           (3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1\nnannten Bewerbers. Er hat unverzüglich den Wahlvor-          und 2 ist § 23 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.\nschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstan-\ndung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe                                      § 30\nder Gründe zu unterrichten.                                            Bekanntmachung der Wahlvorschläge\n(1) Sind für einen Wahlgang, in dem mehrere Auf-\n§ 28\nsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind,\nUngültige Wahlvorschläge                     mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so ermittelt der\n(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,                         Hauptwahlvorstand durch das Los nach Ablauf der in\n§ 24 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Satz 1 bezeich-\n1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind;           neten Fristen die Reihenfolge der Ordnungsnummern,\n2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihen-       die den eingereichten Wahlvorschlägen zugeteilt werden\nfolge aufgeführt sind;                                   (Wahlvorschlag 1, 2 usw.).\n3. die nicht die in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und 7 bezeich-     (2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der\nnete Zahl von Bewerbern enthalten;                       Stimmabgabe sind die gültigen Wahlvorschläge in den\nBetrieben bekannt zu machen. Der Hauptwahlvorstand\n4. der Arbeitnehmer, wenn sie bei der Einreichung nicht\nübersendet die gültigen Wahlvorschläge den Betriebs-\ndie erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen;\nwahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt\n5. der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einem hierzu       mit, von dem ab die Wahlvorschläge in den Betrieben\nbevollmächtigten Beauftragten unterzeichnet sind.        bekannt zu machen sind. Jeder Betriebswahlvorstand\n(2) Wahlvorschläge,                                       macht die Wahlvorschläge, nach Wahlgängen getrennt,\nbekannt; § 23 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwen-\n1. in denen die Bewerber nicht in der in § 24 Abs. 5         den.\nSatz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind;\n2. denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung                                Abschnitt 4\nder Bewerber nach § 24 Abs. 5 Satz 2 nicht beigefügt                A n z u w e n d e n d e Vo r s c h r i f t e n\nsind;\n3. die infolge von Streichungen gemäß § 24 Abs. 7 nicht                                    § 31\nmehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufwei-\nsen;                                                                     Anzuwendende Vorschriften\n(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nsind ungültig, wenn der Hauptwahlvorstand sie bean-\nstandet hat und die Mängel nicht innerhalb einer Woche       in unmittelbarer Wahl zu wählen, so richtet sich das wei-\ntere Wahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 2.\nseit der Beanstandung beseitigt worden sind.\n(2) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\n§ 29                             durch Delegierte zu wählen, so richtet sich das weitere\nWahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 3.\nNachfrist für Wahlvorschläge\n(1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahl-\nvorschlägen bestimmten Frist für einen Wahlgang kein                                    Kapitel 2\ngültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erlässt der Haupt-\nUnmittelbare Wahl der\nwahlvorstand unverzüglich eine Bekanntmachung und\nsetzt eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung            Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nvon Wahlvorschlägen fest. Die Bekanntmachung muss\nfolgende Angaben enthalten:                                                          Abschnitt 1\n1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;                             Wahlausschreiben\n2. dass für den Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag\neingereicht worden ist;                                                                § 32\n3. dass Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von                              Wahlausschreiben\neiner Woche seit dem für die Bekanntmachung                 (1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der\nbestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Hauptwahlvor-      Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen sind, so","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005              2943\nerlässt der Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es       zweiter Stelle benannten Bewerber mit Familienname,\nmuss folgende Angaben enthalten:                             Vorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Be-\ntrieb untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen,\n1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;\ndie mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das\n2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer         Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen die Angabe\nvon allen Wahlberechtigten in unmittelbarer Wahl zu      enthalten, dass nur ein Wahlvorschlag angekreuzt wer-\nwählen sind;                                             den kann. Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang\n3. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeit-          Verwendung finden, müssen sämtlich die gleiche Größe,\nnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste ein-    Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Die\ngetragen sind;                                           Stimmzettel, die für einen Wahlgang Verwendung finden,\nmüssen sich von den für die anderen Wahlgänge vorge-\n4. den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht      sehenen Stimmzetteln in der Farbe unterscheiden.\nwerden können;\n(3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Stimmzet-\n5. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden           tel rechtzeitig den Betriebswahlvorständen.\nist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksich-\ntigt werden dürfen, die fristgerecht eingereicht sind;      (4) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewählten\nWahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel\n6. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe für die Wahl        hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang sind\nder Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;            die §§ 15 und 16 entsprechend anzuwenden; die Stimm-\n7. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.                     abgabe ist in der Wählerliste für jeden Wahlgang geson-\ndert zu vermerken.\n(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet das Wahlaus-\nschreiben den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen            (5) Ungültig sind Stimmzettel,\nschriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab es in den Betrie-  1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist;\nben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand\nergänzt das Wahlausschreiben um die folgenden Anga-          2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt;\nben:                                                         3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind;\n1. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvor-          4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,\nschlägen Kenntnis erlangen können;                           einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.\n2. Ort und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen\nStimmauszählung;                                                                     § 34\n3. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen                       Öffentliche Stimmauszählung\nStimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe        (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe\nund Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach      zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen\n§ 41 Abs. 3 beschlossen ist;                             aus.\n4. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegen-              (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Be-\nüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;            triebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden\n5. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.                  Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfal-\nlenden Stimmen zusammen.\nFür die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 23\nAbs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.                           (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzet-\ntel zu prüfen. Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehre-\nren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne,\nAbschnitt 2\nwerden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie voll-\nDurchführung der Wahl                          ständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig.\n(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 19 Abs. 4 ent-\nUnterabschnitt 1                       sprechend.\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang                                           § 35\nauf Grund mehrerer Wahlvorschläge\nWahlniederschrift des Betriebswahlvorstands\n§ 33                                (1) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der\nBetriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden\nStimmabgabe, Wahlvorgang                      Wahlgang gesondert fest:\n(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit-      1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;\nglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen\nWahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann         2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;\nder Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahlvor-        3. die Zahl der gültigen Stimmen;\nschläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abga-\n4. die Zahl der ungültigen Stimmen;\nbe von Stimmzetteln. Der Begriff des Wahlgangs im\nSinne dieses Kapitels bestimmt sich nach § 24 Abs. 4.        5. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge ent-\nfallenden Stimmen;\n(2) Der Hauptwahlvorstand hat die Wahlvorschläge\nauf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ord-           6. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-\nnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und                fälle oder sonstige Ereignisse.","2944            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005\n(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich     chend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe\nnach der Stimmauszählung dem Hauptwahlvorstand ein-          enthalten, wie viele Bewerber der Wähler ankreuzen\ngeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten die Wahl-      kann. § 33 Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 ist anzuwen-\nniederschrift.                                               den.\n(3) Der Betriebswahlvorstand macht das Ergebnis der          (3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm Gewählten\nStimmauszählung bekannt.                                     durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür vorgese-\nhenen Stellen. Es dürfen nicht mehr Bewerber ange-\n§ 36                             kreuzt werden, als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglie-\nder zu wählen sind. § 33 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend\nErmittlung der Gewählten                     anzuwenden.\n(1) Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Wahl-         (4) Ungültig sind Stimmzettel,\nniederschriften der Betriebswahlvorstände das Wahler-\ngebnis.                                                      1. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in dem\nWahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind;\n(2) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlä-\n2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt;\ngen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe\nnebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw.    3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind;\ngeteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander rei-   4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,\nhenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen,          einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.\nbis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die\nZuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr\n§ 38\nentstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden\nso viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach                      Öffentliche Stimmauszählung\ngeordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder           (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe\nzu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze    zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen\nzugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die      aus.\nniedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehre-\nre Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das         (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Be-\nLos darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.      triebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden\nWahlgang gesondert die auf jeden Bewerber entfallen-\n(3) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber ent-          den Stimmen zusammen. Bei der Auszählung ist die Gül-\nhält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die       tigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Ist auf einem Stimmzet-\nüberschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen          tel ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als\nder anderen Wahlvorschläge desselben Wahlgangs über.         eine Stimme.\n(4) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzel-       (3) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 19 Abs. 4 ent-\nnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge        sprechend.\nihrer Benennung.\n(5) Mit der Wahl eines Bewerbers ist das in dem Wahl-                                 § 39\nvorschlag neben dem gewählten Bewerber aufgeführte                Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands\nErsatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.\nNachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Be-\ntriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahl-\nUnterabschnitt 2                       gang gesondert fest:\nWahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder              1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;\nder Arbeitnehmer in einem Wahlgang\nauf Grund nur eines Wahlvorschlags               2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;\n3. die Zahl der gültigen Stimmen;\n§ 37                             4. die Zahl der ungültigen Stimmen;\nStimmabgabe, Wahlvorgang                      5. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallen-\n(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit-          den Stimmen;\nglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen      6. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-\nWahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann der         fälle oder sonstige Ereignisse.\nWähler seine Stimme nur für die in dem Wahlvorschlag\n§ 35 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.\naufgeführten Bewerber abgeben. Eine gesonderte\nStimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist\nnicht zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe                                     § 40\nvon Stimmzetteln.                                                             Ermittlung der Gewählten\n(2) Der Hauptwahlvorstand hat die Bewerber auf den           Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Wahlnie-\nStimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname,         derschriften der Betriebswahlvorstände die Zahlen der\nArt der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb unterein-     auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen. Ge-\nander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem      wählt sind so viele Bewerber, wie in dem Wahlgang Auf-\nWahlvorschlag benannt sind. Ist zusammen mit einem           sichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfol-\nBewerber für diesen ein Ersatzmitglied vorgeschlagen         ge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmen-\nworden, so ist das Ersatzmitglied auf den Stimmzetteln       gleichheit entscheidet das Los. § 36 Abs. 5 ist anzuwen-\nneben dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entspre-          den.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005               2945\nUnterabschnitt 3                           schlägen verschließt, dass die Stimmabgabe erst\nnach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar\nSchriftliche Stimmabgabe\nist,\n§ 41                           2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts\nund des Datums unterschreibt und\nVoraussetzungen\n3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vorge-\n(1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl          druckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt\nwegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine               und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebs-\nStimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvor-             wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor\nstand auf sein Verlangen                                          Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.\n1. das Wahlausschreiben,                                         (2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öff-\nnet der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die\n2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen berech-\nbis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und\ntigt ist, gesondert\nentnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorge-\na) die Wahlvorschläge,                                    druckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe\nb) den Stimmzettel und den Wahlumschlag,                  ordnungsgemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahl-\nvorstand die Stimmabgabe für jeden Wahlgang geson-\n3. eine vorgedruckte, von dem Wähler abzugebende              dert in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und\nErklärung, in der gegenüber dem Betriebswahlvor-          legt die Stimmzettel in die Wahlurne. Befinden sich in\nstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persön-     einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimm-\nlich gekennzeichnet worden ist, sowie                     zettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne\n4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des         gelegt.\nBetriebswahlvorstands und als Absender den Namen             (3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Be-\nund die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den          triebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-\nVermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,                 punkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.\nauszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahl-           Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des\nvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt       Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der\nüber die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe          Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl\n(§ 42 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Be-            nicht angefochten worden ist.\ntriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die\nÜbersendung der Unterlagen für jeden Wahlgang geson-                                Unterabschnitt 4\ndert in der Wählerliste.                                                 Wahlniederschrift, Benachrichtigungen\n(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvor-\nstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach                                    § 43\nder Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraus-                             Wahlniederschrift\nsichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbe-\nsondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit         Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Haupt-\nBeschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten          wahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang\nUnterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlbe-         gesondert fest:\nrechtigten bedarf.                                            1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;\n(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche         2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;\nStimmabgabe beschließen                                       3. die Zahl der gültigen Stimmen;\n1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit   4. die Zahl der ungültigen Stimmen;\nvom Hauptbetrieb entfernt sind,\n5. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen\n2. für Betriebe, in denen die Mehrheit der Wahlberechtig-         Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechne-\nten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2               ten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvor-\nberechtigt ist und in denen die verbleibende Minder-          schläge;\nheit nicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte aus-\n6. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen\nmacht.\nBewerber entfallenden Stimmen;\nAbsatz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n7. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;\n(4) Der Hauptwahlvorstand übersendet den Betriebs-         8. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglie-\nwahlvorständen auf Anforderung die in Absatz 1 bezeich-           der gewählten Ersatzmitglieder;\nneten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe.\n9. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-\nfälle oder sonstige Ereignisse.\n§ 42\nVerfahren bei der Stimmabgabe                                              § 44\n(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der                  Bekanntmachung des Wahlergebnisses,\nWähler                                                                    Benachrichtigung der Gewählten\n1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-            (1) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahler-\nnet und so faltet und in den zugehörigen Wahlum-          gebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahl-","2946            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005\nvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das             eine Bekanntmachung. Besteht das Unternehmen aus\nWahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüg-           mehreren Betrieben, so erlässt der Hauptwahlvorstand\nlich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.                  die Bekanntmachung und übersendet sie den Betriebs-\nwahlvorständen. § 23 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.\n(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Hauptwahlvorstand\ndie Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt\ndas Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den                                    Unterabschnitt 2\nUnternehmen, deren Arbeitnehmer an der Wahl teilge-                               Einleitung der Wahl\nnommen haben, und den in diesen Unternehmen vertre-\ntenen Gewerkschaften.\n§ 48\n§ 45                                        Errechnung der Zahl der Delegierten\nAufbewahrung der Wahlakten                        (1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der\nArbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so teilt\nDer Hauptwahlvorstand und jeder Betriebswahlvor-          der Hauptwahlvorstand dies den Betriebswahlvorstän-\nstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen, in            den mit. In der Mitteilung bestimmt der Hauptwahlvor-\ndessen Aufsichtsrat die Aufsichtsratsmitglieder der          stand den Zeitpunkt, bis zu dem ihm jeder Betriebswahl-\nArbeitnehmer gewählt worden sind. Dieses Unternehmen         vorstand das Ergebnis der Wahl der Delegierten mitzutei-\nbewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf      len hat.\nJahren auf.\n(2) Jeder Hauptwahlvorstand errechnet anhand der\nihm von den Betriebswahlvorständen zugesandten Wäh-\nlerlisten für jeden Betrieb gesondert die Zahl der in dem\nKapitel 3                           Betrieb zu wählenden Delegierten.\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder                    (3) Zur Errechnung der Zahl der in einem Betrieb zu\nder Arbeitnehmer durch Delegierte                 wählenden Delegierten wird die Zahl der Wahlberechtig-\nten des Betriebs durch 90 geteilt. Teilzahlen werden voll\nAbschnitt 1                            gezählt, wenn sie mindestens die Hälfte der vollen Zahl\nbetragen.\nWahl der Delegierten\n(4) Ergibt die Errechnung nach Absatz 3 in einem\nUnterabschnitt 1                       Betrieb mehr als\nDelegierte mit Mehrfachmandat                  1. 25 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wäh-\nlenden Delegierten auf die Hälfte; diese Delegierten\nerhalten je zwei Stimmen;\n§ 46\n2. 50 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wäh-\nDelegierte, die für die Wahl                     lenden Delegierten auf ein Drittel; diese Delegierten\nvon Aufsichtsratsmitgliedern                      erhalten je drei Stimmen;\nmehrerer Unternehmen gewählt werden\n3. 75 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wäh-\nNehmen die Arbeitnehmer eines abhängigen Konzern-             lenden Delegierten auf ein Viertel; diese Delegierten\nunternehmens nach dieser Verordnung durch Delegierte             erhalten je vier Stimmen;\nan der Wahl von Mitgliedern der Aufsichtsräte mehrerer\nherrschender Unternehmen teil und beginnen die Amts-         4. 100 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu\nzeiten dieser Aufsichtsratsmitglieder innerhalb eines            wählenden Delegierten auf ein Fünftel; diese Delegier-\nZeitraums von höchstens zwölf Monaten, so können die             ten erhalten je fünf Stimmen;\nBetriebswahlvorstände des abhängigen Unternehmens            5. 125 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu\nbeschließen, dass in diesem Unternehmen für die Teil-            wählenden Delegierten auf ein Sechstel; diese Dele-\nnahme an den Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der             gierten erhalten je sechs Stimmen;\nherrschenden Unternehmen, sofern diese durch Dele-\ngierte zu wählen sind, Delegierte nur einmal gewählt wer-    6. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu\nden (Delegierte mit Mehrfachmandat). Der Beschluss               wählenden Delegierten auf ein Siebtel; diese Delegier-\nkann nur vor Erlass des Wahlausschreibens für die Wahl           ten erhalten je sieben Stimmen.\nder Delegierten gefasst werden.                              Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie mindestens die\nHälfte der vollen Zahl betragen.\n§ 47\nKeine Wahl von Delegierten, soweit im                                           § 49\nRahmen eines anderen Wahlverfahrens bereits                                    Zuordnung von\nDelegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden                       Arbeitnehmern zu anderen Betrieben\n(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer        (1) Entfällt nach § 48 auf die Arbeitnehmer eines Be-\ndurch Delegierte zu wählen, so findet eine Wahl von Dele-    triebs kein Delegierter, so streicht der Hauptwahlvorstand\ngierten nicht statt, soweit nach § 46 Satz 1 für die Wahl    diese Arbeitnehmer in der ihm vorliegenden Kopie der\nder Aufsichtsratsmitglieder eines anderen Unternehmens       Wählerliste des Betriebs.\nbereits Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden.\n(2) Der Hauptwahlvorstand stellt fest, ob die nach Ab-\n(2) Der Betriebswahlvorstand des in § 46 Satz 1 be-       satz 1 aus der Wählerliste eines Betriebs zu streichenden\nzeichneten abhängigen Unternehmens erlässt hierüber          Arbeitnehmer für die Wahl der Delegierten nach § 9","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005             2947\nAbs. 2 des Gesetzes als Arbeitnehmer des Betriebs der          3. ob die Betriebswahlvorstände nach § 46 beschlos-\nHauptniederlassung des Unternehmens oder als Arbeit-              sen haben, dass die zu wählenden Delegierten auch\nnehmer des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten             an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\nBetriebs des Unternehmens gelten. Der Hauptwahlvor-               nehmer anderer Unternehmen teilnehmen sollen; die\nstand nimmt diese Arbeitnehmer in die ihm vorliegende             anderen Unternehmen sind anzugeben;\nKopie der Wählerliste des Betriebs auf, als dessen Arbeit-\n4. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeit-\nnehmer sie für die Wahl der Delegierten gelten. Nach der\nnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste\nZuordnung ist die Zahl der Delegierten der betroffenen\neingetragen sind;\nBetriebe neu zu errechnen (§ 48).\n5. dass die Delegierten von allen Wahlberechtigten\ngewählt werden;\n§ 50\n6. die Zahl der zu wählenden Delegierten;\nMitteilungen des Hauptwahlvorstands\n7. dass Wahlvorschläge für die Wahl der Delegierten\n(1) Der Hauptwahlvorstand teilt jedem Betriebswahl-             innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlaus-\nvorstand unverzüglich nach der Errechnung der Zahl der            schreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand\nDelegierten (§ 48) oder, falls eine Zuordnung (§ 49 Abs. 2)       eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist\nzu einem anderen Betrieb erfolgt ist, unverzüglich nach           ist anzugeben;\nder Feststellung über diese Zuordnung mit:\n8. die Mindestzahl der Wahlberechtigten, von denen ein\n1. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer              Wahlvorschlag für Delegierte unterzeichnet sein\ndurch Delegierte zu wählen sind;                               muss;\n2. einen Beschluss darüber, dass die zu wählenden              9. dass die Anzahl der Bewerber in jedem Wahlvor-\nDelegierten auch an der Wahl der Aufsichtsratsmit-             schlag mindestens doppelt so hoch sein soll wie die\nglieder der Arbeitnehmer anderer Unternehmen teil-             Zahl der zu wählenden Delegierten;\nnehmen sollen; die anderen Unternehmen sind anzu-\ngeben;                                                    10. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebun-\nden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berück-\n3. die Zahl der zu wählenden Delegierten;                         sichtigt werden dürfen, die fristgerecht beim Be-\n4. die Familiennamen und Vornamen der Arbeitnehmer,               triebswahlvorstand eingereicht sind;\ndie nach § 49 Abs. 1 aus der Wählerliste des Betriebs     11. dass, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag einge-\nzu streichen sind, sowie den Betrieb, dem sie zuge-            reicht wird, so viele der darin aufgeführten Bewerber\nordnet worden sind;                                            in der angegebenen Reihenfolge als gewählt gelten,\nwie Delegierte zu wählen sind;\n5. die Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der\nArbeitnehmer, die nach § 49 Abs. 2 Satz 1 und 2 in die    12. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvor-\nWählerliste des Betriebs aufzunehmen sind, sowie               schlägen Kenntnis erlangen können;\nden Betrieb, aus dessen Wählerliste sie gestrichen\n13. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe für die Wahl der\nworden sind;\nDelegierten;\n6. den Zeitpunkt, bis zu dem jeder Betriebswahlvorstand      14. den Ort und die Zeit der öffentlichen Stimmauszäh-\ndem Hauptwahlvorstand das Ergebnis der Wahl der                lung;\nDelegierten mitzuteilen hat.\n15. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen\n(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet dem Betriebs-              Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetrie-\nwahlvorstand eines Betriebs, aus dessen Wählerliste               be und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe\nWahlberechtigte zu streichen sind, unverzüglich eine              nach § 61 Abs. 3 beschlossen ist;\nKopie seiner Mitteilung (Absatz 1 Nr. 5) an den Betriebs-\nwahlvorstand des Betriebs, dem diese Wahlberechtigten        16. dass Einsprüche, Anträge, Wahlvorschläge für die\nzugeordnet sind. Der Betriebswahlvorstand des Betriebs,           Wahl der Delegierten und sonstige Erklärungen\naus dessen Wählerliste Wahlberechtigte zu streichen               gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben\nsind, und der Betriebswahlvorstand des Betriebs, dem              sind;\ndiese Wahlberechtigten zugeordnet sind, machen die in        17. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.\nAbsatz 1 Nr. 5 bezeichnete Mitteilung in gleicher Weise\nbekannt wie das Wahlausschreiben für die Wahl der Dele-      Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 23\ngierten (§ 51).                                              Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.\nUnterabschnitt 3\n§ 51\nWahlvorschläge für Delegierte\nWahlausschreiben für die Wahl der Delegierten\nUnverzüglich nach Eingang der in § 50 bezeichneten                                      § 52\nMitteilung erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahlaus-\nschreiben für die Wahl der Delegierten. Es muss folgende                 Einreichung von Wahlvorschlägen\nAngaben enthalten:                                              (1) Zur Wahl der Delegierten können die Wahlberech-\ntigten des Betriebs Wahlvorschläge machen. Jeder Wahl-\n1. das Datum seines Erlasses;\nvorschlag für Delegierte muss von einem Zwanzigstel\n2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer        oder 50 der Wahlberechtigten des Betriebs unterzeichnet\ndurch Delegierte zu wählen sind;                        sein. Die Wahlvorschläge sind innerhalb von zwei","2948             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005\nWochen seit Erlass des Wahlausschreibens für die Wahl         2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihen-\nder Delegierten beim Betriebswahlvorstand schriftlich             folge aufgeführt sind;\neinzureichen. Die Anzahl der Bewerber in jedem Wahlvor-       3. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von\nschlag soll mindestens doppelt so hoch sein wie die Zahl          Unterschriften aufweisen.\nder zu wählenden Delegierten.\n(2) Wahlvorschläge,\n(2) In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerber in\nerkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer            1. in denen die Bewerber nicht in der in § 52 Abs. 2\nund unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburts-              Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind;\ndatum und Art der Beschäftigung aufzuführen. Die              2. denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung\nschriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in              der Bewerber nach § 52 Abs. 2 Satz 2 nicht beigefügt\nden Wahlvorschlag und ihre schriftliche Versicherung,             sind;\ndass sie im Fall ihrer Wahl die Wahl annehmen werden,\n3. die infolge von Streichungen gemäß § 52 Abs. 4 nicht\nsind beizufügen.\nmehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufwei-\n(3) Für jeden Wahlvorschlag soll einer der Unterzeich-         sen;\nnenden als Vorschlagsvertreter bezeichnet werden. Die-        sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie bean-\nser ist berechtigt und verpflichtet, dem Betriebswahlvor-     standet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei\nstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforder-        Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden\nlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und            sind.\nEntscheidungen des Betriebswahlvorstands entgegen-\nzunehmen. Ist kein Vorschlagsvertreter ausdrücklich be-\n§ 55\nstimmt worden, so wird der an erster Stelle Unterzeich-\nnende als Vorschlagsvertreter angesehen.                                    Nachfrist für Wahlvorschläge\n(4) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur         (1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahl-\nauf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberechtigter meh-        vorschlägen bestimmten Frist kein gültiger Wahlvor-\nrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Auffor-      schlag eingereicht, so erlässt der Betriebswahlvorstand\nderung des Betriebswahlvorstands innerhalb einer ange-        unverzüglich eine Bekanntmachung und setzt eine Nach-\nmessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei          frist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvor-\nArbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrecht-   schlägen fest. Die Bekanntmachung muss folgende An-\nerhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird      gaben enthalten:\nsein Name auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag          1. das Datum ihres Erlasses;\ngezählt und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestri-\n2. dass kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden\nchen; sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben\nist;\nWahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig einge-\nreicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf wel-       3. dass Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von\nchem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt.                         einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung schrift-\nlich beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden\n(5) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag\nkönnen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben.\nvorgeschlagen werden. Ist sein Name mit seiner schriftli-\nchen Zustimmung (Absatz 2 Satz 2) auf mehreren Wahl-             (2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahl-\nvorschlägen aufgeführt, so hat er auf Aufforderung des        gang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht\nBetriebswahlvorstands innerhalb von drei Arbeitstagen         der Betriebswahlvorstand unverzüglich bekannt, dass\nzu erklären, welche Bewerbung er aufrechterhält. Unter-       die Wahl von Delegierten insoweit nicht stattfindet.\nbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf      (3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1\nsämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.                      und 2 ist § 23 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.\n§ 53                                                          § 56\nPrüfung der Wahlvorschläge                             Bekanntmachung der Wahlvorschläge\n(1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vor-               (1) Sind mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so er-\nschlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung    mittelt der Betriebswahlvorstand durch das Los nach\ndes Wahlvorschlags.                                           Ablauf der in § 52 Abs. 1 Satz 3, § 54 Abs. 2 und § 55\nAbs. 1 Satz 1 bezeichneten Fristen die Reihenfolge der\n(2) Der Betriebswahlvorstand bezeichnet den Wahl-          Ordnungsnummern, die den eingereichten Wahlvor-\nvorschlag, wenn er nicht mit einem Kennwort versehen          schlägen zugeteilt werden (Wahlvorschlag 1, 2 usw.). Die\nist, mit Familienname und Vorname des an erster Stelle        Vorschlagsvertreter sind zu der Losentscheidung recht-\nbenannten Bewerbers. Er hat unverzüglich den Wahlvor-         zeitig einzuladen.\nschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstan-\ndung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe            (2) Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der\nder Gründe zu unterrichten.                                   Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand die gülti-\ngen Wahlvorschläge in gleicher Weise bekannt wie das\nWahlausschreiben für die Wahl der Delegierten. Liegt nur\n§ 54\nein gültiger Wahlvorschlag vor, so weist der Betriebs-\nUngültige Wahlvorschläge                     wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, dass\nso viele der darin aufgeführten Bewerber in der angege-\n(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,\nbenen Reihenfolge als gewählt gelten, wie Delegierte zu\n1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind;            wählen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005              2949\nUnterabschnitt 4                         zahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie\nWahl von Delegierten                       Delegierte zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so\nauf Grund mehrerer Wahlvorschläge                 viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen.\nWenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl\nauf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, so ent-\n§ 57                              scheidet das Los darüber, welchem Wahlvorschlag die-\nStimmabgabe, Wahlvorgang                       ser Sitz zufällt.\n(1) Liegen mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so             (2) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber ent-\nkann der Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahl-       hält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die\nvorschläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch             überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen\nAbgabe von Stimmzetteln.                                      der anderen Wahlvorschläge desselben Wahlgangs über.\n(2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge           (3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzel-\nauf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ord-            nen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge\nnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und             ihrer Benennung.\nzweiter Stelle benannten Bewerber mit Familienname,\nVorname und Art der Beschäftigung untereinander aufzu-                              Unterabschnitt 5\nführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort\nversehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die                             Ermittlung von Delegierten\nStimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass nur ein                   bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags\nWahlvorschlag angekreuzt werden kann. Die Stimmzettel\nmüssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffen-                                       § 60\nheit und Beschriftung haben.                                                  Ermittlung von Delegierten\n(3) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewählten                   bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags\nWahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel\n(1) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so gelten\nhierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang sind\nso viele der darin aufgeführten Bewerber in der im Wahl-\ndie §§ 15 und 16 entsprechend anzuwenden; die Stimm-\nvorschlag angegebenen Reihenfolge als gewählt, wie\nabgabe ist in der Wählerliste zu vermerken.\nDelegierte zu wählen sind.\n(4) Ungültig sind Stimmzettel,\n(2) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach\n1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist;        Abschluss der Wahl der Delegierten fest, welche Dele-\n2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt;         gierten nach Absatz 1 als gewählt gelten.\n3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind;\nUnterabschnitt 6\n4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,\nSchriftliche Stimmabgabe\neinen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.\n§ 61\n§ 58\nÖffentliche Stimmauszählung                                          Voraussetzungen\n(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe               (1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl\nzählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen         wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine\naus.                                                          Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvor-\nstand auf sein Verlangen\n(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Be-\ntriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf          1. das Wahlausschreiben,\njeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen.            2. die Wahlvorschläge sowie den Stimmzettel und den\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzet-        Wahlumschlag,\ntel zu prüfen. Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehre-      3. eine vorgedruckte, von dem Wähler abzugebende\nren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne,                Erklärung, in der gegenüber dem Betriebswahlvor-\nwerden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie voll-            stand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persön-\nständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig.            lich gekennzeichnet worden ist, sowie\n(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 19 Abs. 4 ent-     4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des\nsprechend.                                                        Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen\nund die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den\n§ 59                                  Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,\nErmittlung der Gewählten                      auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahl-\nvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt\n(1) Die den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen\nüber die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe\nStimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander ge-\n(§ 62) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahl-\nstellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermit-\nvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Übersen-\ntelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter\ndung der Unterlagen in der Wählerliste.\nden Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teil-\nzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von            (2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvor-\nSitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Unter        stand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach\nden so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchst-          der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraus-","2950             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005\nsichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbe-       1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;\nsondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit\n2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;\nBeschäftigte), sowie Arbeitnehmer, die dem Betrieb nach\n§ 49 Abs. 2 zugeordnet sind, erhalten die in Absatz 1         3. die Zahl der gültigen Stimmen;\nbezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens        4. die Zahl der ungültigen Stimmen;\ndes Wahlberechtigten bedarf.\n5. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge ent-\n(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche\nfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen\nStimmabgabe beschließen\nund ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;\n1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit\n6. den Wahlvorschlag, dessen Bewerber als gewählt\nvom Hauptbetrieb entfernt sind,\ngelten (§ 60);\n2. für Betriebe, in denen die Mehrheit der Wahlberechtig-\n7. für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und\nten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2\nAnschriften\nberechtigt ist und in denen die verbleibende Minder-\nheit nicht mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte aus-         a) der gewählten Delegierten,\nmacht.\nb) der Ersatzdelegierten\nAbsatz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nin der Reihenfolge ihrer Benennung;\n§ 62                             8. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-\nfälle oder sonstige Ereignisse.\nVerfahren bei der Stimmabgabe\n(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlnie-\n(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der         derschrift unverzüglich dem Hauptwahlvorstand einge-\nWähler                                                        schrieben, fernschriftlich oder durch Boten.\n1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-\nnet und so faltet und in den zugehörigen Wahlum-                                      § 64\nschlägen verschließt, dass die Stimmabgabe erst\nnach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar                  Bekanntmachung des Wahlergebnisses,\nist;                                                                  Benachrichtigung der Gewählten\n2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts              (1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergeb-\nund des Datums unterschreibt und                          nis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die\nDauer von zwei Wochen bekannt.\n3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vorge-\ndruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt            (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvor-\nund diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebs-      stand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl. Haben die\nwahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor          Delegierten nach § 46 ein Mehrfachmandat, so ist dies in\nAbschluss der Stimmabgabe vorliegt.                       der Benachrichtigung anzugeben.\n(2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öff-\nnet der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die                            Unterabschnitt 8\nbis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und                                   Ausnahme\nentnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorge-\ndruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe\n§ 65\nordnungsgemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahl-\nvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die                                Ausnahme\nWahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne.          Die Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 7 sind nicht\nBefinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekenn-           anzuwenden auf Betriebe, in denen nach den Vorschrif-\nzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag         ten dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt sind,\nin die Wahlurne gelegt.                                       deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu wählen-\n(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Be-          den Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht\ntriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-           beendet ist (§ 10a des Gesetzes).\npunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.\nDie Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des                                Abschnitt 2\nErgebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der\nArbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl                Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\nnicht angefochten worden ist.                                  der Arbeitnehmer durch die Delegierten\nUnterabschnitt 7                                             Unterabschnitt 1\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen                      Delegiertenversammlung, Delegiertenliste\n§ 63                                                         § 66\nWahlniederschrift                                        Delegiertenversammlung\n(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt        (1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder\nist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift   der Arbeitnehmer in einer Versammlung (Delegiertenver-\nfest:                                                         sammlung). Sie wird vom Hauptwahlvorstand geleitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005                2951\n(2) Der Hauptwahlvorstand bestimmt den Tag der            3. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegier-\nDelegiertenversammlung. Sie soll spätestens vier                 tenliste vor Beginn der Stimmabgabe beim Haupt-\nWochen nach dem Zeitpunkt stattfinden, bis zu dem die            wahlvorstand eingelegt werden können;\nBetriebswahlvorstände dem Hauptwahlvorstand nach\n4. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\n§ 50 Abs. 1 Nr. 6 die Ergebnisse der Wahl der Delegierten\nvon allen Delegierten gewählt werden;\nmitzuteilen hatten. Sind in den Konzernunternehmen im\nRahmen eines anderen Wahlverfahrens bereits Delegierte       5. wie viele Stimmen dem Delegierten zustehen;\nmit Mehrfachmandat gewählt worden (§ 47 Abs. 1), so          6. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden\nsoll die Delegiertenversammlung spätestens vier Wochen           ist;\nvor dem Beginn der Amtszeit der zu wählenden Auf-\nsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer stattfinden.           7. Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und\nder öffentlichen Stimmauszählung;\n§ 67                            8. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.\nDelegiertenliste                       Die Mitteilung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbe-\n(1) Der Hauptwahlvorstand stellt eine Liste der Dele-     kenntnis oder durch eingeschriebenen Brief.\ngierten (Delegiertenliste) auf. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3         (2) Der Hauptwahlvorstand übersendet Kopien der\nsowie Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.                    Mitteilung nach Absatz 1 den Betriebswahlvorständen,\n(2) Hinter dem Namen jedes Delegierten ist zu vermer-     den Konzernunternehmen und den in diesen Unterneh-\nken, wie viele Stimmen er hat.                               men vertretenen Gewerkschaften.\n(3) Die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Ge-       (3) Stellt der Hauptwahlvorstand fest, dass die Amts-\nsetz und diese Verordnung ist in der Delegiertenver-         zeit eines Delegierten\nsammlung bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu\n1. durch Niederlegung des Amtes,\nermöglichen. Die zur Einsichtnahme bestimmte Delegier-\ntenliste soll die Geburtsdaten der Delegierten nicht ent-    2. durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten\nhalten. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung und               in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist,\ndurch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations-\n3. durch Verlust der Wählbarkeit\nund Kommunikationstechnik ermöglicht werden.\nvorzeitig beendet (§ 10b Abs. 1 des Gesetzes) oder dass\n§ 68                            er verhindert (§ 10b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) ist, so\nverständigt er den Ersatzdelegierten (§ 10b Abs. 2 Satz 2\nEinsprüche gegen                        des Gesetzes) in gleicher Weise wie die Delegierten.\ndie Richtigkeit der Delegiertenliste\n(4) Stellt ein Delegierter fest, dass er verhindert ist, so\n(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegierten-\nteilt er dies dem Betriebswahlvorstand mit. Stellt ein\nliste können vor Beginn der Stimmabgabe beim Haupt-\nBetriebswahlvorstand fest, dass die Amtszeit eines Dele-\nwahlvorstand eingelegt werden.\ngierten vorzeitig beendet oder dass er verhindert ist, so\n(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der         teilt er dies dem Hauptwahlvorstand mit.\nHauptwahlvorstand unverzüglich. Ist ein Einspruch be-\ngründet, so berichtigt der Hauptwahlvorstand die Dele-                             Unterabschnitt 3\ngiertenliste. Der Hauptwahlvorstand teilt seine Entschei-\ndung der Person, die den Einspruch eingelegt hat, unver-                 Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder\nzüglich mit.                                                             der Arbeitnehmer in einem Wahlgang\nauf Grund mehrerer Wahlvorschläge\n(3) Vor Beginn der Stimmabgabe soll der Hauptwahl-\nvorstand die Delegiertenliste auf ihre Richtigkeit hin über-\nprüfen. Im Übrigen kann die Delegiertenliste nur bei                                      § 70\nSchreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten oder in Erledi-                   Stimmabgabe, Wahlvorgang\ngung rechtzeitig eingelegter Einsprüche bis vor Beginn\nder Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.                 (1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit-\nglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen\nWahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann\nUnterabschnitt 2\nder Delegierte seine Stimme nur für einen dieser Wahlvor-\nMitteilung an die Delegierten                schläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abga-\nbe von Stimmzetteln. Hat ein Delegierter mehrere Stim-\n§ 69                            men, so gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel ab. Der\nMitteilung an die Delegierten                 Begriff des Wahlgangs im Sinne dieses Abschnitts be-\nstimmt sich nach § 24 Abs. 4.\n(1) Der Hauptwahlvorstand teilt jedem Delegierten\nspätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegierten-             (2) Der Hauptwahlvorstand hat die Wahlvorschläge\nversammlung mit:                                             auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ord-\nnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und\n1. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Delegier-        zweiter Stelle benannten Bewerber mit Familienname,\nte teilnehmen können, die in der Delegiertenliste ein-   Vorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Be-\ngetragen sind;                                           trieb untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen,\n2. dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das       die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das\nGesetz und diese Verordnung in der Delegiertenver-       Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen die Angabe\nsammlung ermöglicht wird;                                enthalten, dass der Delegierte nur einen Wahlvorschlag","2952            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005\nankreuzen kann. Die Stimmzettel, die für denselben           re Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das\nWahlgang Verwendung finden, müssen sämtlich die glei-        Los darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.\nche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung\n(2) Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber ent-\nhaben; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge, wenn\nhält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die\nWahlumschläge verwendet werden. Die Stimmzettel und\nüberschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen\nWahlumschläge, die für einen Wahlgang Verwendung fin-\nder anderen Wahlvorschläge desselben Wahlgangs über.\nden, müssen sich von den für die anderen Wahlgänge\nvorgesehenen Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der             (3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzel-\nFarbe unterscheiden.                                         nen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge\nihrer Benennung.\n(3) Der Delegierte kennzeichnet den von ihm gewähl-\nten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzet-           (4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist das in dem Wahl-\ntel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang         vorschlag neben dem gewählten Bewerber aufgeführte\nsind die §§ 15 und 16 entsprechend anzuwenden; die           Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.\nStimmabgabe ist in der Delegiertenliste für jeden Wahl-\ngang und für jede Stimme gesondert zu vermerken.                                   Unterabschnitt 4\n(4) Ungültig sind Stimmzettel,                                      Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder\n1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist;                  der Arbeitnehmer in einem Wahlgang\nauf Grund nur eines Wahlvorschlags\n2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt;\n3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind;                                       § 73\n4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,                      Stimmabgabe, Wahlvorgang\neinen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.\n(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmit-\n(5) Der Hauptwahlvorstand kann beschließen, § 15          glieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen\nAbs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Stimmzettel          Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann der\nungefaltet und in Wahlumschlägen in die Wahlurne zu          Delegierte seine Stimme nur für die in dem Wahlvor-\nwerfen sind, wenn das vorgesehene Verfahren der              schlag aufgeführten Bewerber abgeben. Eine gesonderte\nStimmauszählung ungefaltete Stimmzettel erfordert.           Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist\nnicht zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe\n§ 71                             von Stimmzetteln. Hat ein Delegierter mehrere Stimmen,\nso gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel ab.\nÖffentliche Stimmauszählung\n(2) Der Hauptwahlvorstand hat die Bewerber auf den\n(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe           Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname,\nzählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.      Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb unterein-\n(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Haupt-         ander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem\nwahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahl-       Wahlvorschlag benannt sind. Ist zusammen mit dem\ngang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallen-        Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied vorgeschlagen\nden Stimmen zusammen.                                        worden, so ist das Ersatzmitglied auf dem Stimmzettel\nneben dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entspre-\n(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzet-   chend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe\ntel zu prüfen. Werden Wahlumschläge verwendet und            enthalten, wie viele Bewerber der Delegierte ankreuzen\nbefinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekenn-          kann. § 70 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.\nzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollstän-\ndig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls sind       (3) Der Delegierte kennzeichnet die von ihm Gewähl-\nsie ungültig.                                                ten durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür vorge-\nsehenen Stellen. Er darf nicht mehr Bewerber ankreuzen,\n(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 19 Abs. 4 ent-    als Aufsichtsratsmitglieder in dem Wahlgang zu wählen\nsprechend.                                                   sind. § 70 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(4) Ungültig sind Stimmzettel,\n§ 72\n1. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in dem\nErmittlung der Gewählten                         Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind;\n(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlä-       2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt;\ngen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe\nnebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw.    3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind;\ngeteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander rei-   4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,\nhenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen,          einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.\nbis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die\nZuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr             (5) § 70 Abs. 5 findet Anwendung.\nentstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden\nso viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach                                    § 74\ngeordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder\nÖffentliche Stimmauszählung\nzu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze\nzugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die         (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe\nniedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehre-        zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005            2953\n(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Haupt-                                    § 78\nwahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahl-                      Aufbewahrung der Wahlakten\ngang gesondert die auf jeden Bewerber entfallenden\nStimmen zusammen. § 71 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf           Der Hauptwahlvorstand und jeder Betriebswahlvor-\neinem Stimmzettel ein Bewerber mehrfach angekreuzt,          stand übergeben die Wahlakten dem herrschenden\nso zählt dies als eine Stimme.                               Unternehmen. Dieses Unternehmen bewahrt die Wahlak-\nten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.\n(3) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 19 Abs. 4 ent-\nsprechend.\nTe i l 2\n§ 75                                    Abberufung von Aufsichtsrats-\nErmittlung der Gewählten                           mitgliedern der Arbeitnehmer\nGewählt sind so viele Bewerber, wie in dem Wahlgang\nAufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihen-                              Kapitel 1\nfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stim-\nmengleichheit entscheidet das Los. § 72 Abs. 4 ist anzu-\nGemeinsame Vorschriften\nwenden.\n§ 79\nUnterabschnitt 5                                Einleitung des Abberufungsverfahrens\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen                (1) Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichtsratsmit-\nglieds der Arbeitnehmer nach § 10m Abs. 1 des Gesetzes\nist schriftlich beim Konzernbetriebsrat einzureichen. Be-\n§ 76\nsteht kein Konzernbetriebsrat, so ist der Antrag beim\nWahlniederschrift                       Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht,\nbeim Betriebsrat des herrschenden Unternehmens ein-\nNachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Haupt-\nzureichen. Besteht in diesem Unternehmen kein Be-\nwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang\ntriebsrat, so ist der Antrag beim Gesamtbetriebsrat des\ngesondert fest:\nnach der Zahl der Wahlberechtigten größten anderen\n1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;          Konzernunternehmens einzureichen, in dem ein Be-\n2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;               triebsrat besteht, oder, wenn in dem anderen Konzernun-\nternehmen nur ein Betriebsrat besteht, beim Betriebsrat.\n3. die Zahl der gültigen Stimmen;\n(2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf\n4. die Zahl der ungültigen Stimmen;                          Abberufung wird der Hauptwahlvorstand gebildet, es sei\n5. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen       denn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht den in\nWahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechne-       § 10m Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Erfor-\nten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvor-    dernissen.\nschläge;                                                    (3) Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammenset-\n6. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen        zung und die Geschäftsführung der Wahlvorstände sind\nBewerber entfallenden Stimmen;                           die §§ 2 bis 6 entsprechend anzuwenden; die Mitteilung\ndes Hauptwahlvorstands nach § 5 muss auch den Inhalt\n7. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;          des Antrags auf Abberufung enthalten. Dem Hauptwahl-\n8. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglie-     vorstand sind die bei der Wahl des Aufsichtsratsmit-\nder gewählten Ersatzmitglieder;                          glieds, dessen Abberufung beantragt wird, entstandenen\nWahlakten zu übergeben.\n9. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-\nfälle oder sonstige Ereignisse.                                                     § 80\nListe der\n§ 77\nantragsberechtigten Arbeitnehmer\nBekanntmachung des Wahlergebnisses,\nWird die Abberufung eines unternehmensangehörigen\nBenachrichtigung der Gewählten\nAufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer beantragt, so\n(1) Der Hauptwahlvorstand gibt das Wahlergebnis und       wird in jedem Betrieb unverzüglich nach der Bildung des\ndie Namen der Gewählten in der Delegiertenversamm-           Betriebswahlvorstands eine Liste der Wahlberechtigten\nlung bekannt.                                                aufgestellt, die nach § 10m Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes\n(2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahler-         für die Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds an-\ngebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahl-         tragsberechtigt sind. Die §§ 7 bis 10 sind entsprechend\nvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das             anzuwenden; die Bekanntmachung nach § 8 Abs. 2 muss\nWahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüg-           auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten.\nlich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.\n§ 81\n(3) Gleichzeitig benachrichtigt der Hauptwahlvorstand\ndie Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt               Prüfung des Antrags auf Abberufung\ndas Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den                (1) Der Hauptwahlvorstand prüft unverzüglich nach\nKonzernunternehmen und den in diesen Unternehmen             Übersendung der Listen der antragsberechtigten Arbeit-\nvertretenen Gewerkschaften.                                  nehmer die Gültigkeit des Antrags auf Abberufung.","2954            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005\n(2) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Hauptwahlvor-      (2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstim-\nstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher       mungsergebnis schriftlich\nnicht benannt ist, dem an erster Stelle Unterzeichnenden     1. den Betriebswahlvorständen,\nund den Betriebswahlvorständen schriftlich mit. Jeder\nBetriebswahlvorstand macht die Mitteilung für die Dauer      2. dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung\nvon zwei Wochen bekannt.                                         abgestimmt worden ist,\n3. der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung\n§ 82                                  gestellt hat (§ 10m Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes),\nAnzuwendende Vorschriften                     4. dem Unternehmen.\n(1) Liegt ein gültiger Antrag vor, so stellt der Haupt-   § 81 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.\nwahlvorstand fest, ob das Aufsichtsratsmitglied, dessen\nAbberufung beantragt ist, in unmittelbarer Wahl oder            (3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf\ndurch Delegierte gewählt worden ist.                         Abberufung entstandenen Akten ist § 45 entsprechend\nanzuwenden.\n(2) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung\nbeantragt ist, in unmittelbarer Wahl gewählt worden, so\nrichtet sich das weitere Abberufungsverfahren nach den                                Kapitel 3\nVorschriften des Kapitels 2.\nAbstimmung über die Abberufung\n(3) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung\nbeantragt ist, durch Delegierte gewählt worden, so richtet\neines durch Delegierte gewählten\nsich das weitere Abberufungsverfahren nach den Vor-                 Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer\nschriften des Kapitels 3.\n§ 85\nKapitel 2                                                 Delegiertenliste\nDer Hauptwahlvorstand stellt für die Abberufung\nAbstimmung über die Abberufung\nunverzüglich eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste)\neines in unmittelbarer Wahl gewählten               auf. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 4, § 67 Abs. 2\nAufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer               und 3 und § 68 sind entsprechend anzuwenden.\n§ 83\n§ 86\nAbberufungsausschreiben, Wählerliste\nDelegiertenversammlung, Mitteilung\n(1) Der Hauptwahlvorstand erlässt unverzüglich ein              des Hauptwahlvorstands an die Delegierten\nAbberufungsausschreiben. Die Abstimmung soll inner-\nhalb von vier Wochen seit dem für die Bekanntmachung            (1) Die Delegierten stimmen über den Antrag auf\ndes Abberufungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt            Abberufung in einer Versammlung (Delegiertenversamm-\nstattfinden.                                                 lung) ab. Die Delegiertenversammlung soll innerhalb von\nsechs Wochen nach der Feststellung, dass ein gültiger\n(2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende An-         Antrag auf Abberufung eines durch Delegierte gewählten\ngaben enthalten:                                             Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer vorliegt, statt-\n1. den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;          finden.\n2. den Inhalt des Antrags;                                      (2) Der Hauptwahlvorstand beruft die Delegierten\n3. die Bezeichnung des Antragstellers;                       schriftlich gegen Empfangsbekenntnis oder durch einge-\nschriebenen Brief zur Delegiertenversammlung ein; § 69\n4. die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeich-     Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung\nnet haben;                                               nach Satz 1 soll den Delegierten spätestens zwei Wochen\n5. dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmer teilneh-          vor der Delegiertenversammlung übersandt werden.\nmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;        (3) Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:\n6. dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehr-          1. den Inhalt des Antrags;\nheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen\nbedarf;                                                    2. die Bezeichnung des Antragstellers;\n7. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.                      3. die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unter-\nzeichnet haben;\nFür die Bekanntmachung des Abberufungsausschrei-\nbens sind § 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie § 23 Abs. 3 bis 5      4. dass an der Abstimmung nur Delegierte teilnehmen\nentsprechend anzuwenden.                                          können, die in der Delegiertenliste eingetragen sind;\n(3) In jedem Betrieb wird für die Abberufung unverzüg-      5. dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das\nlich eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Be-               Gesetz und diese Verordnung in der Delegiertenver-\ntriebs (Wählerliste) aufgestellt. Die §§ 7 bis 10 sind ent-       sammlung ermöglicht wird;\nsprechend anzuwenden.                                          6. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegier-\ntenliste vor Beginn der Stimmabgabe beim Haupt-\n§ 84                                   wahlvorstand eingelegt werden können;\nAbstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten                   7. dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehr-\n(1) Für die Abstimmung sind die §§ 14 bis 21 anzu-             heit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen\nwenden.                                                           bedarf;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005            2955\n8. wie viele Stimmen den Delegierten zustehen;                  (2) In der in § 1 bezeichneten Bekanntmachung ist\ngesondert die Zahl der Arbeitnehmer anzugeben, die in\n9. Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und\nSeebetrieben (§ 10h Abs. 1 des Gesetzes) beschäftigt\nder öffentlichen Stimmauszählung;\nsind.\n10. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.\n(3) Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahlvor-\nstand nicht bestellt. Der Hauptwahlvorstand nimmt im\n§ 87                            Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden\nAbstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten                  Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr.\nFür die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und                (4) Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu machen\ndie Aufbewahrung der Akten sind § 14 Abs. 1 und 3, die        sind, übersendet der Hauptwahlvorstand jedem zum\n§§ 15, 16, 19, 21 und 70 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3   Seebetrieb gehörigen Schiff und teilt dabei den Zeitpunkt\nund Abs. 5 sowie die §§ 71, 77 und 84 Abs. 2 und 3 ent-       mit, von dem ab sie auf dem Schiff bekannt zu machen\nsprechend anzuwenden.                                         sind. Mitteilungen sind von der Bordvertretung oder,\nwenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän bekannt zu\nmachen. Der erste und der letzte Tag der Bekanntma-\nchung sind auf der Mitteilung zu vermerken.\nKapitel 4\n(5) Der Hauptwahlvorstand übersendet jedem zum\nErsatzmitglieder                       Seebetrieb gehörigen Schiff eine Kopie der Wählerliste\ndes Seebetriebs, das Gesetz und diese Verordnung. Ihre\n§ 88                            Einsichtnahme ist von der Bordvertretung oder, wenn\neine solche nicht besteht, vom Kapitän zu ermöglichen.\nErsatzmitglieder\nDie Einsichtnahme kann durch Auslegung an geeigneter,\nFür die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 10m             den Wahlberechtigten zugänglicher Stelle an Bord und\nAbs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1      durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations-\nbis 3 entsprechend anzuwenden.                                und Kommunikationsmittel ermöglicht werden. Außer-\ndem übersendet der Hauptwahlvorstand die Wählerliste\ndes Seebetriebs dem Betriebswahlvorstand des Landbe-\nTe i l 3                         triebs, der für die Heuerverhältnisse der Arbeitnehmer\ndes Seebetriebs zuständig ist. Dieser Betriebswahlvor-\nB e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n f ü r       stand ermöglicht die Einsichtnahme in die Wählerliste\ndie Wahl und die Abberufung                           des Seebetriebs in gleicher Weise wie in die in § 7\nder Aufsichtsratsmitglieder der                         bezeichnete Wählerliste.\nA r b e i t n e h m e r b e i Te i l n a h m e v o n        (6) In Seebetrieben ist § 8 Abs. 2 nicht anzuwenden.\nArbeitnehmern von Seebetrieben                            Der Hauptwahlvorstand versendet im Seebetrieb gleich-\nzeitig mit der Wählerliste eine Bekanntmachung. Sie\nmuss folgende Angaben enthalten:\nKapitel 1                          1. das Datum ihrer Versendung;\nGrundsatz                           2. die Namen der Mitglieder des Hauptwahlvorstands\nund seine Anschrift;\n§ 89                            3. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebe-\nGrundsatz                              triebs, das Gesetz und diese Verordnung an Bord\nermöglicht wird;\nNehmen an der Wahl oder an der Abberufung auch\nArbeitnehmer eines in § 10h Abs. 1 des Gesetzes               4. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebe-\nbezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so sind außer            triebs auch in dem Landbetrieb, der für die Heuerver-\nden Vorschriften des Teils 1 oder des Teils 2 auch die Vor-       hältnisse der Arbeitnehmer des Seebetriebs zustän-\nschriften dieses Teils anzuwenden.                                dig ist, ermöglicht wird;\n5. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste\nnur innerhalb von vier Wochen seit ihrer Versendung\nKapitel 2                              schriftlich beim Hauptwahlvorstand eingelegt werden\nkönnen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;\nWahl der Aufsichtsrats-\nmitglieder der Arbeitnehmer                    6. dass Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergän-\nzungen der Wählerliste nur innerhalb von vier Wochen\nseit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt\nAbschnitt 1\nwerden können;\nEinleitung der Wahl, Abstimmung                         7. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeit-\nüber die Art der Wahl, Wahlvorschläge                            nehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste ein-\ngetragen sind.\n§ 90\n(7) Abweichend von § 10 Abs. 1 kann im Seebetrieb\nEinleitung der Wahl\n1. ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste\n(1) Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Frist wird auf         innerhalb von vier Wochen seit ihrer Versendung an\n50 Wochen verlängert.                                             die Schiffe eingelegt werden;","2956            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005\n2. ein Einspruch gegen eine Berichtigung oder Ergän-         1. dass die Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl\nzung der Wählerliste innerhalb von vier Wochen seit           wählen;\nder Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt wer-\n2. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Haupt-\nden.\nwahlvorstand eingehen müssen.\n§ 91                                (2) Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens\nin Seebetrieben ist § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht anzu-\nAbstimmung über die Art der Wahl\nwenden; § 23 Abs. 5 und § 90 Abs. 4 sind anzuwenden.\nDie Arbeitnehmer der Seebetriebe nehmen an einer\nAbstimmung darüber, ob die Wahl durch Delegierte oder\n§ 94\nunmittelbar erfolgen soll, nicht teil und bleiben für die\nErrechnung der für die Antragstellung und für die                             Stimmabgabe bei der Wahl\nBeschlussfassung erforderlichen Zahlen von Arbeitneh-             der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nmern außer Betracht (§ 10h Abs. 3 des Gesetzes); in der         (1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei\nBekanntmachung nach § 11 und in dem Abstimmungs-             der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in\nausschreiben nach § 13 ist hierauf hinzuweisen. Die §§ 11    Briefwahl ab.\nbis 22 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.\n(2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschlä-\n§ 92                             ge an die Betriebswahlvorstände (§ 30 Abs. 2 Satz 2)\nübersendet der Hauptwahlvorstand\nBekanntmachung über\ndie Einreichung von Wahlvorschlägen                 1. jedem Schiff die zur Stimmabgabe erforderlichen\nUnterlagen in einer Anzahl, die die Zahl der Regelbe-\n(1) Die Bekanntmachung nach § 23 Abs. 1 muss in\nsatzung des Schiffes um mindestens 10 vom Hundert\nSeebetrieben auch folgende Angaben enthalten:\nübersteigt,\n1. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebe-\n2. allen Arbeitnehmern des Seebetriebs, von denen ihm\ntriebs, das Gesetz und diese Verordnung auf jedem\nbekannt ist, dass sie sich nicht an Bord eines Schiffes\nSchiff des Seebetriebs durch die Bordvertretung oder,\nbefinden, die zur Stimmabgabe erforderlichen Unter-\nwenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän ermög-\nlagen sowie eine Kopie des Wahlausschreibens.\nlicht wird;\n2. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebe-      Die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht,\ntriebs auch in dem Landbetrieb, der für die Heuerver-     der Kapitän hat jedem Besatzungsmitglied die zur\nhältnisse der Arbeitnehmer des Seebetriebs zustän-        Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.\ndig ist, ermöglicht wird;                                 Die Wahlbriefe der Besatzungsmitglieder eines Schiffes\nsollen möglichst gleichzeitig an den Hauptwahlvorstand\n3. dass die Wahlvorschläge auf jedem Schiff des Seebe-       abgesandt werden.\ntriebs von der Bordvertretung oder, wenn eine solche\nnicht besteht, vom Kapitän bekannt gemacht werden.\nAbschnitt 3\n(2) Die in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und in § 24 Abs. 2\nbezeichnete Frist für die Einreichung von Wahlvorschlä-            Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\ngen wird auf 13 Wochen verlängert.                                der Arbeitnehmer durch Delegierte\n(3) § 23 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ist in Seebetrieben\n§ 95\nnicht anzuwenden; § 23 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend;\n§ 90 Abs. 4 ist anzuwenden.                                                      Wahl der Delegierten\n(4) Die in § 30 Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Mindestfrist        (1) In Seebetrieben werden Delegierte nicht gewählt.\nfür die Bekanntmachung der Wahlvorschläge wird auf           Die §§ 46 bis 65 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.\ndrei Wochen verlängert. Ist zu besorgen, dass die in\n(2) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der\nSatz 1 bezeichnete Mindestfrist zwischen dem für die\nWahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer un-\nBekanntmachung der Wahlvorschläge an Bord bestimm-\nmittelbar teil.\nten Zeitpunkt und dem Beginn der Stimmabgabe in den\nLandbetrieben für eine fristgerechte Stimmabgabe der\nArbeitnehmer der Seebetriebe nicht ausreicht, so kann                                    § 96\nder Hauptwahlvorstand diese Mindestfrist auf höchstens                  Wahlausschreiben in Seebetrieben\nfünf Wochen verlängern. Für die Bekanntmachung der\nWahlvorschläge in Seebetrieben gilt § 23 Abs. 3 Satz 1          (1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der\nentsprechend und § 90 Abs. 4 ist anzuwenden.                 Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erlässt\nder Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben für Seebe-\nAbschnitt 2                             triebe. Es muss folgende Angaben enthalten:\nUnmittelbare Wahl der Aufsichts-                         1. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer\nratsmitglieder der Arbeitnehmer                             durch Delegierte gewählt werden;\n2. dass in Seebetrieben keine Delegierten gewählt wer-\n§ 93                                  den;\nWahlausschreiben im Seebetrieb                     3. dass die Arbeitnehmer der Seebetriebe an der Wahl\n(1) Das Wahlausschreiben nach § 32 Abs. 1 muss in               der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmit-\nSeebetrieben auch folgende Angaben enthalten:                     telbar teilnehmen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005            2957\n4. dass an der Wahl nur Arbeitnehmer teilnehmen kön-       1. Die Stimmen der Wähler der Seebetriebe werden\nnen, die in der Wählerliste des Seebetriebs eingetra-       gesondert ausgezählt.\ngen sind;\n2. Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines\n5. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer           Delegierten gezählt. Werden 90 Stimmen nicht\nvon allen Wahlberechtigten des Seebetriebs gewählt          erreicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine\nwerden;                                                     Stimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als\n90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stim-\n6. dass die Arbeitnehmer der Seebetriebe in Briefwahl\nmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Die so\nwählen;\nerrechneten Stimmenzahlen werden jeweils der Stim-\n7. dass jeder Wahlberechtigte eines Seebetriebs Wahl-          menzahl der von den Delegierten in dem Wahlgang für\nunterlagen für sämtliche Wahlgänge erhält und dass          den Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen hinzuge-\ner seine Stimme für sämtliche Wahlgänge abgeben             zählt.\nkann;\n8. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebun-                                     § 98\nden ist;                                                                    Wahlniederschrift\n9. dass die Stimme eines Arbeitnehmers eines Seebe-           Für die Wahlniederschrift ist § 76 nicht anzuwenden.\ntriebs als ein Neunzigstel der Stimme eines Delegier-   Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Haupt-\nten gezählt wird;                                       wahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang\n10. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim            gesondert fest:\nHauptwahlvorstand vorliegen müssen;                     1. die Zahl der\n11. die Anschrift des Hauptwahlvorstands.                        a) von den Delegierten abgegebenen gültigen Stim-\nmen,\n(2) § 23 Abs. 5, § 32 Abs. 2 Satz 1 und § 90 Abs. 4 sind\nentsprechend anzuwenden.                                         b) von den Arbeitnehmern von Seebetrieben abgege-\nbenen gültigen Stimmen;\n§ 97                             2. die Zahl der\nStimmabgabe der                             a) von den Delegierten abgegebenen ungültigen\nArbeitnehmer von Seebetrieben                          Stimmen,\n(1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei             b) von den Arbeitnehmern von Seebetrieben abgege-\nder Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in            benen ungültigen Stimmen;\nBriefwahl ab. Die §§ 41 und 42 sind entsprechend anzu-\n3. bei Verhältniswahl\nwenden; abweichend von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 muss\nder Freiumschlag die Anschrift des Hauptwahlvorstands            a) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge\ntragen.                                                             entfallenden Stimmen der Delegierten,\n(2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschlä-         b) die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge\nge an die Betriebswahlvorstände (§ 30 Abs. 2 Satz 2)                entfallenden Stimmen der Arbeitnehmer von See-\nübersendet der Hauptwahlvorstand jedem Schiff die für               betrieben und die Umrechnung dieser Stimmen\ndie Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer               auf Stimmen von Delegierten nach § 97 Abs. 5\nerforderlichen Unterlagen; § 94 Abs. 2 ist entsprechend             Nr. 2,\nanzuwenden. Die Wahlbriefe müssen bis zum Ablauf des             c) die Summen der auf die einzelnen Wahlvorschläge\nTages vor der Delegiertenversammlung dem Hauptwahl-                 entfallenden Stimmen der Delegierten und der\nvorstand vorliegen.                                                 umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmer von\n(3) Abweichend von § 66 Abs. 2 Satz 2 soll die Dele-             Seebetrieben,\ngiertenversammlung sechs Wochen nach der Versen-                 d) die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung\ndung der zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen                  auf die Wahlvorschläge;\nstattfinden. Ist zu besorgen, dass diese Zeit für eine ord-\nnungsgemäße Stimmabgabe der Arbeitnehmer der See-            4. bei Mehrheitswahl\nbetriebe nicht ausreicht, so kann der Hauptwahlvorstand          a) die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfal-\nsie auf höchstens zehn Wochen verlängern.                           lenden Stimmen der Delegierten,\n(4) Die Vorschriften über die Stimmabgabe und den             b) die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfal-\nWahlvorgang (§§ 70 und 73) sind auf die Arbeitnehmer                lenden Stimmen der Arbeitnehmer von Seebetrie-\nvon Seebetrieben mit folgender Maßgabe entsprechend                 ben und die Umrechnung dieser Stimmen auf\nanzuwenden:                                                         Stimmen von Delegierten nach § 97 Abs. 5 Nr. 2,\n1. An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtig-       c) die Summen der auf die einzelnen Bewerber ent-\nten des Seebetriebs.                                            fallenden Stimmen der Delegierten und der umge-\n2. Die Stimmzettel der Wähler der Seebetriebe werden in             rechneten Stimmen der Arbeitnehmer von Seebe-\neine gesonderte Wahlurne gelegt.                                trieben;\n5. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;\n(5) Die Vorschriften über die Auszählung der Stimmen\n(§§ 71 und 74) sind auf die Arbeitnehmer der Seebetriebe     6. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglie-\nmit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:                   der gewählten Ersatzmitglieder;","2958            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005\n7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-            (2) Gleichzeitig mit der in § 85 bezeichneten Delegier-\nfälle oder sonstige Ereignisse.                           tenliste wird eine Liste der Abstimmungsberechtigten der\nSeebetriebe aufgestellt; § 83 Abs. 3 und § 90 Abs. 5 bis 7\nsind entsprechend anzuwenden.\nKapitel 3                             (3) Die in § 86 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf\nAbberufung der Aufsichts-                     elf Wochen verlängert. § 97 Abs. 3 Satz 2 ist entspre-\nchend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Haupt-\nratsmitglieder der Arbeitnehmer\nwahlvorstand die Frist auf höchstens 14 Wochen verlän-\ngern kann.\nAbschnitt 1\nG e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t                                      § 103\nAbberufungsausschreiben für Seebetriebe\n§ 99\nSpätestens zehn Wochen vor der Delegiertenver-\nGemeinsame Vorschrift                       sammlung erlässt der Hauptwahlvorstand ein Abberu-\nfungsausschreiben für Seebetriebe. § 83 Abs. 2 Satz 1,\n(1) Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahlvor-\n§ 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 und 9 bis 11 und Abs. 2 sind\nstand nicht gebildet. Der Hauptwahlvorstand nimmt im\nentsprechend anzuwenden.\nSeebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden\nAufgaben des Betriebswahlvorstands wahr. Abweichend\nvon § 79 Abs. 3 Satz 1 sind auf Seebetriebe die §§ 4 und 5                               § 104\nAbs. 2 nicht anzuwenden. In einem Seebetrieb ist § 90                               Abstimmung,\nAbs. 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden.                               Mitteilung des Abstimmungsergebnisses\n(2) Für Mitteilungen, die in den Seebetrieben bekannt         Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Brief-\nzu machen sind, ist § 90 Abs. 4 anzuwenden.                  wahl ab. § 94 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. § 14\nAbs. 2 und die §§ 17, 18 und 87 sind auf die Arbeitnehmer\nAbschnitt 2                            von Seebetrieben mit folgender Maßgabe entsprechend\nanzuwenden:\nAbstimmung\nüber die Abberufung                          1. An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtig-\neines in unmittelbarer Wahl                            ten des Seebetriebs.\ngewählten Aufsichtsrats-                          2. Die Stimmzettel dieser Abstimmenden werden in eine\nmitglieds der Arbeitnehmer                             gesonderte Wahlurne gelegt.\n3. Die Stimmen dieser Abstimmenden werden geson-\n§ 100                                dert ausgezählt.\nAbberufungsausschreiben                      4. Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines\nfür Seebetriebe, Wählerliste                      Delegierten gezählt. Werden 90 Stimmen nicht er-\n(1) Die in § 83 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf       reicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine\nsechs Wochen verlängert.                                         Stimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als\n90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stim-\n(2) Das Abberufungsausschreiben nach § 83 muss für             men als eine Stimme eines Delegierten gezählt.\nSeebetriebe auch die in § 93 Abs. 1 bezeichneten Anga-\nben enthalten.                                               5. Für die Abstimmungsniederschrift ist § 98 Satz 2 Nr. 1\nund 2, 4, 5 und 7 entsprechend anzuwenden.\n(3) § 90 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 101                                                       Te i l 4\nStimmabgabe                                       Erstmalige Anwendung,\nDie Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Brief-\nBerechnung von Fristen\nwahl ab. § 94 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 105\nAbschnitt 3                                              Erstmalige Anwendung\ndes Gesetzes auf ein Unternehmen\nAbstimmung\nüber die Abberufung eines durch                           (1) Bei der erstmaligen Anwendung des Gesetzes auf\nDelegierte gewählten Aufsichts-                        ein Unternehmen hat das Unternehmen die in § 1\nratsmitglieds der Arbeitnehmer                        bezeichnete Bekanntmachung unverzüglich nach der in\n§ 97 Abs. 1 des Aktiengesetzes bezeichneten Bekannt-\nmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats\n§ 102\nzu erlassen.\nUnmittelbare Abstimmung,\n(2) Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der\nWählerliste, Mitteilung an die Delegierten\nin § 1 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. In jedem\n(1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der        Betrieb wird unverzüglich nach der Bildung des Betriebs-\nAbstimmung über einen Antrag auf Abberufung unmittel-        wahlvorstands die Wählerliste aufgestellt; die §§ 7 bis 10\nbar teil.                                                    sind anzuwenden."]}