{"id":"bgbl1-2005-63-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":63,"date":"2005-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/63#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-63-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_63.pdf#page=3","order":2,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften","law_date":"2005-09-30T00:00:00Z","page":2916,"pdf_page":3,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005                                  2915\n8. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 8 Abs. 2 und § 9)\nGegenüberstellung von Flächen\nEs ist anzugeben:\na) 1.                                 2.*                                   3.                            4.\nUnternehmensnummer                 Datum des Vertrages                   Name des Erzeugers            Code-Nr. des für den\n(= Registrierungsnum-              oder der Liefererklärung              und Anschrift                 Erzeuger zuständigen\nmer in der Zentralen                                                                                   Trockenwerkes\nInVeKoS-Datenbank)                                                                                     (Verarbeitungsbetrieb)\ndes Erzeugers bei der\nLandesstelle\n(in aufsteigender\nNummerierung)\nb) 5.                                                                                                     6.\nFlächenidentifikator (16 Stellen)                                                                      Fläche, die zur Trocknung\nverwandt wird (ha/ar)\nLändercode         Code Bundesland                Landwirt-              länderspezifisch\nschaft/InVeKoS         vorgegeben (10 Stellen)\nDE                 BB, BE, BW, BY, HB,            LI\nHE, HH, MV, NI, NW,\nRP, SH, SL, SN, ST, TH\n* Nur vom Verarbeitungsbetrieb oder Käufer anzugeben“.\nArtikel 2\nDie Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. September 2005\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z, E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast","2916               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005\nSechste Verordnung\nzur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften*)\nVom 30. September 2005\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-                      (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), der durch Artikel 4 § 1\nrung und Landwirtschaft verordnet auf Grund                                 Nr. 31 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I\nS. 3082) geändert worden ist:\n– des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 13 und 15 und des § 4 Satz 1\nund 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis g des Pflanzen-\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                                 Artikel 1\nvom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), die\nÄnderung\ndurch Artikel 186 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober\nder Pflanzenbeschauverordnung\n2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind,\nDie Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der\n– des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgeset-                    Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337),\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai                      zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\n1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), der durch Artikel 149               21. Januar 2005 (BGBl. I S. 150), wird wie folgt geändert:\nNr. 4 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I\nS. 2304) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nBundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,                                  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Im neuen Absatz 1 werden der Punkt am Ende\n– des § 38b Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der                              durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998                                    mer eingefügt:\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung                                           „8. Einfuhr: Verbringen von Nichtgemeinschafts-\n– der Richtlinie 2002/89/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie                   waren im Sinne von Artikel 4 Nr. 8 in Ver-\n2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemein-                        bindung mit Nr. 7 der Verordnung (EWG)\nschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorga-\nnismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vom 28. November\nNr. 2313/92 des Rates vom 12. Oktober 1992\n2002 (ABl. EG Nr. L 355 S. 45),                                                   zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-\n– der Richtlinie 2004/102/EG der Kommission vom 5. Oktober 2004                     schaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) aus einem\nzur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG              Drittland in den Geltungsbereich dieser Ver-\ndes Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen\ndie Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der                         ordnung.“\nPflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EU Nr. L 309 S. 9),\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n– der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004\nzur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersu-                 „(2) Soweit in den nachstehenden Vorschriften\nchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates\ngenannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegen-\nauf Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates\nständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das            vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz\nGebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durch-              der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und\ngeführt werden können (ABl. EU Nr. L 313 S. 16),\nAusbreitung von Schadorganismen der Pflanzen\n– der Richtlinie 2004/105/EG der Kommission vom 15. Oktober 2004\nzur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeug-             und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 169 S. 1),\nnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die            zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/16/EG\nden in Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen,                vom 2. März 2005 (ABl. EU Nr. L 57 S. 19), verwie-\nPflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittlän-\ndern beiliegen (ABl. EU Nr. L 319 S. 9),                                     sen wird, sind die Anhänge in der jeweils gelten-\n– der Richtlinie 2005/15/EG des Rates vom 28. Februar 2005 zur                 den Fassung anzuwenden. Werden diese Anhän-\nÄnderung des Anhangs IV der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnah-               ge geändert oder nach dem in der Richtlinie vor-\nmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und                  gesehenen Verfahren an die veränderte phytosa-\nAusbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzen-\nerzeugnisse (ABl. EU Nr. L 56 S. 12),                                        nitäre Situation angepasst, sind die Anhänge in\n– der Richtlinie 2005/16/EG der Kommission vom 2. März 2005 zur                der geänderten oder angepassten und im Amts-\nÄnderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG über Maß-             blatt der Europäischen Union veröffentlichten\nnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung                   Fassung mit Beginn des in der Änderungs- oder\nund Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzen-\nerzeugnisse (ABl. EU Nr. L 57 S. 19),                                        Anpassungsrichtlinie festgelegten Anwendungs-\n– der Richtlinie 2005/17/EG der Kommission vom 2. März 2005 zur                tages anzuwenden.“\nÄnderung einiger Bestimmungen der Richtlinie 92/105/EWG im Hin-\nblick auf Pflanzenpässe (ABl. EU Nr. L 57 S. 23),\n– der Richtlinie 2005/18/EG der Kommission vom 2. März 2005 zur         2. § 1a wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflan-\nzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 57 S. 25),\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „des Rates\n– der Richtlinie 2005/25/EG des Rates vom 14. März 2005 zur Ände-\nrung des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG, soweit davon\nvom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum\nPflanzenschutzmittel betroffen sind, die Mikroorganismen enthalten                Schutz der Gemeinschaft gegen die Ein-\n(ABl. EU Nr. L 90 S. 1).                                                          schleppung und Ausbreitung von Schador-\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen                    ganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeug-\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften                    nisse (ABl. EG Nr. L 169 S.1), zuletzt geändert\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37) wurden beachtet.                                          durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005              2917\nRates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122                „(1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie\nS. 1), in der jeweils geltenden Fassung“ ge-            2000/29/EG und die in Anlage 1 Abschnitt C Nr. 1\nstrichen.                                               zu Anhang 4 des bilateralen Abkommens zwi-\nschen der Europäischen Union und der schweize-\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „in der jeweils\nrischen Eidgenossenschaft (ABl. EU 2004 Nr. L 87\ngeltenden Fassung“ gestrichen.\nS. 31) aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnis-\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                     se und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem\nDrittland nur eingeführt werden, wenn sie von\n3. In § 2 wird die Angabe „Anlage 1“ durch die Angabe               einem Pflanzengesundheitszeugnis oder einem\n„Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt.             Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederaus-\nfuhr begleitet werden, das\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                     1. dem Muster nach Anhang I der Richtlinie\na) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 1“ durch die                  2004/105/EG der Kommission vom 15. Okto-\nAngabe „Anhang I Teil A der Richtlinie                           ber 2004 zur Festlegung der Muster der amt-\n2000/29/EG“ ersetzt.                                             lichen Pflanzengesundheitszeugnisse und\nPflanzengesundheitszeugnisse für die Wieder-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                  ausfuhr, die den in der Richtlinie 2000/29/EG\n„(2) Die in Anhang II Teil A der Richtlinie                   des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzener-\n2000/29/EG genannten Pflanzen und Pflanzener-                    zeugnissen und sonstigen Gegenständen bei-\nzeugnisse dürfen aus einem Drittland nicht einge-                liegen (ABl. EU Nr. L 319 S. 9), oder\nführt werden, wenn sie mit dem jeweils dort                  2. bei Einfuhren bis zum 31. Dezember 2009 dem\ngenannten Schadorganismus befallen sind. Die                     Muster nach Anhang I oder nach Anhang II der\nzuständige Behörde kann verbieten, dass die in                   Richtlinie 2004/105/EG\nAnhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG auf-\ngeführten Schadorganismen allein oder auf ande-              entspricht.“\nren als den in Anhang II Teil A der Richtlinie            b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c wird die Angabe\n2000/29/EG genannten Pflanzen und Pflanzener-                „Anlage 4 Teil I Buchstabe E Nr. 2.2“ durch die\nzeugnisse eingeführt werden.“                                Angabe „Anhang IV Teil A Kapitel I Nr. 1.1 bis 1.7,\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                             2.1, 2.2, 3, 5, 6 und 7.1 bis 7.3 der Richtlinie\n2000/29/EG“ ersetzt.\n„(4) Absatz 1 und 2 Satz 1 gelten nicht für\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Ge-            c) In Absatz 3 werden\ngenstände, für die die Kommission der Europäi-               aa) in Nummer 2 das Wort „und“ durch ein\nschen Gemeinschaft in einem Rechtsakt auf                          Komma ersetzt,\nGrund des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie\n2000/29/EG eine Ausnahme bestimmt hat. Die                   bb) in Nummer 3 der Punkt am Ende durch das\nBiologische Bundesanstalt für Land- und Forst-                     Wort „und“ ersetzt,\nwirtschaft macht Rechtsakte nach Satz 1 im Bun-              cc) nach Nummer 3 folgende Nummer 4 ange-\ndesanzeiger bekannt.“                                              fügt:\n„4. im Falle von Pflanzen, Pflanzenerzeug-\n5. § 4 wird wie folgt gefasst:                                                nissen und sonstigen Gegenständen, die\n„§ 4                                            in Anhang IV Teil A Kapitel I oder Teil B\nder Richtlinie 2000/29/EG genannt sind,\nEinfuhrverbot für Pflanzen,\ndie Angabe der Position, die die Anforde-\nPflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände\nrungen enthält, welche die Pflanzen,\nDie in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG                      Pflanzenerzeugnisse und sonstigen\naufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und                             Gegenstände erfüllen.“\nsonstigen Gegenstände mit Ursprung in oder Her-\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „der Einlassstelle“\nkunft aus einem dort jeweils aufgeführten Gebiet dür-\ndurch die Wörter „des Eingangsorts“ ersetzt.\nfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden.\nSoweit in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG         e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\njeweils Voraussetzungen für das Einfuhrverbot auf-                  „(5) Die zuständige Behörde verzichtet auf die\ngeführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraus-         Vorlage der Zeugnisse, soweit besondere zwi-\nsetzungen.“                                                      schenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen\nder Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen\n6. § 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                               und sichergestellt ist, dass keine Gefahr einer Ein-\n„Die in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie                schleppung von Schadorganismen, die in An-\n2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeug-                   hang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG oder in\nnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem                 Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufge-\nDrittland nur eingeführt werden, wenn sie den dort               führt sind, besteht. Die in Anhang V Teil A der\njeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.“                 Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen,\nPflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstän-\nde können eingeführt werden, wenn sie von\n7. § 6 wird wie folgt geändert:\neinem Pflanzenpass begleitet werden, soweit die\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              Vereinbarungen oder Abkommen dies vorsehen.“","2918           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005\n8. § 7 wird wie folgt geändert:                                        2000/29/EG handelt, auf Befall mit den dort\njeweils aufgeführten Schadorganismen,\na) In der Überschrift wird das Wort „Einlassstellen“\ndurch das Wort „Eingangsort“ ersetzt                          3. soweit es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeug-\nb) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 5 Teil I“                    nisse und sonstige Gegenstände nach An-\ndurch die Angabe „Anhang V Teil B der Richtlinie                 hang IV Teil A Kapitel I und Teil B der Richtlinie\n2000/29/EG“ ersetzt.                                             2000/29/EG handelt, ob sie den dort jeweils\naufgeführten Anforderungen entsprechen.\n9. Nach § 7 wird folgende Vorschrift eingefügt:                     Eine Untersuchung ist nicht erforderlich, wenn die\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen\n„§ 7a\nGegenstände in ein Zollverfahren nach Artikel 4\nAngaben bei der Einfuhr                           Abs. 16 Buchstabe b und c der Verordnung\nWer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige               (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober\nGegenstände, die in Anhang V Teil B der Richtlinie               1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-\n2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem Drittland                  schaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) überführt wer-\neinführt, hat vor der Einleitung des Zollverfahrens im           den.“\nSinne des Artikels 61 der Verordnung (EWG)                   b) In Absatz 4 werden\nNr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur\nFestlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl.                aa) die Angabe „Anlage 5 Teil I“ durch die Angabe\nEG Nr. L 302 S. 1) gegenüber der zuständigen Behör-                  „Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG“\nde unaufgefordert folgende Angaben zu machen:                        und\n1. Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen                    bb) die Angabe „Anlage 1 und 2“ durch die Anga-\npflanzenbeschaurechtlichen Vorschriften unter-                    be „Anhang I Teil A und Anhang II Teil A der\nfallenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und                       Richtlinie 2000/29/EG“\nsonstigen Gegenstände unter Verwendung der                    ersetzt.\nCodes des Integrierten Zolltarifs der Europäi-\nschen Gemeinschaften und der botanischen\nBezeichnung der Pflanzen,                            11. Nach § 8 werden folgende Vorschriften eingefügt:\n2. die Nummern der Zeugnisse nach § 6,                                                „§ 8a\n3. Name und Anschrift des Einführers sowie dessen                            Genehmigter Kontrollort\nRegistriernummer im Sinne des § 13n Abs. 2,                  (1) Wer nach § 13n registriert ist, kann bei der für\n4. im Falle von Sendungen, die an einem genehmig-            den Bestimmungsort zuständigen Behörde bean-\nten Kontrollort nach § 8a untersucht werden sol-          tragen, dass Untersuchungen nach § 8 statt an dem\nlen, die Registriernummer des Einführers und die          Eingangsort an einem bestimmten Bestimmungsort\nBezeichnung des genehmigten Kontrollorts.                 (genehmigter Kontrollort) durchgeführt werden. Dem\nAntrag beizufügen sind eine Beschreibung des\nMit der Einfuhr unterliegen die Pflanzen, Pflanzener-        Ortes, an dem die Kontrollen durchgeführt werden\nzeugnisse und sonstigen Gegenstände der Überwa-              sollen, einschließlich der Beschreibung der Maß-\nchung durch die zuständige Behörde. Eine Informati-          nahmen, mit denen die getrennte Aufbewahrung der\non des Pflanzenschutzdienstes ist nicht erforderlich,        noch nicht nach § 8 untersuchten Pflanzen, Pflan-\nwenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonsti-          zenerzeugnissen und sonstigen Gegenstände\ngen Gegenstände in ein Zollverfahren nach Artikel 4          sichergestellt werden soll.\nAbs. 16 Buchstabe b und c der Verordnung (EWG)\nNr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur                  (2) Eine Genehmigung darf nur erteilt werden,\nFestlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl.            wenn\nEG Nr. L 302 S. 1) überführt werden.“\n1. der Kontrollort mindestens den Anforderungen\nnach Nummer 3 Buchstabe b und c des Anhangs\n10. § 8 wird wie folgt geändert:                                     der Richtlinie 98/22/EG der Kommission vom\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              15. April 1998 mit Mindestanforderungen für die\nDurchführung von Pflanzengesundheitskontrollen\n„(1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie                 von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflan-\n2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzen-                   zenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in\nerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ein-                    der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als\nschließlich ihres Verpackungsmaterials und, so-               denen des Bestimmungsorts (ABl. EG Nr. L 126\nweit erforderlich, ihres Beförderungsmittels wer-             S. 26) entspricht und\nden am Eingangsort oder, wenn die zuständige\nBehörde dies nach § 8a genehmigt, am Bestim-              2. noch nicht nach den Vorschriften dieser Verord-\nmungsort oder, soweit dies vorgesehen ist, an                 nung untersuchte Sendungen am genehmigten\neinem anderen geeigneten Ort vor der zollrechtli-             Kontrollort so aufbewahrt werden können, dass\nchen Abfertigung untersucht                                   eine Verwechslung oder Vermischung mit Waren,\n1. auf Befall mit in Anhang I der Richtlinie                  a) die sich bereits im zollrechtlich freien Verkehr\n2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen,                     befinden,\n2. soweit es sich um Pflanzen und Pflanzener-                 b) die nicht in zollrechtlich freien Verkehr über-\nzeugnisse nach Anhang II der Richtlinie                      führt werden sollen oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005              2919\nc) bei denen der Befall oder der Verdacht des             3. soweit die betreffenden Erzeugnisse für eine Per-\nBefalls mit Schadorganismen gegeben ist,                  son bestimmt sind, der der Status „zugelassener\nEmpfänger“ im Sinne des Artikels 406 der Verord-\nausgeschlossen ist.                                           nung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom\n(3) Die Genehmigung kann auf bestimmte Pflan-                   2. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu\nzen und Pflanzenerzeugnisse beschränkt werden.                     der Verordnung (EWG) Nr. 2931/92 des Rates zur\nFestlegung des Zollkodex der Gemeinschaften\n(4) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die                (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) zuerkannt wurde, eine\nEinhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 nicht                   Ablichtung des Bescheides über die Zuerken-\nmehr sichergestellt ist. Im Übrigen bleiben die ver-               nung,\nwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über\nRücknahme und Widerruf unberührt.                              4. in Fällen, in denen der Kontrollort an eine Bewilli-\ngung nach Artikel 497 der Verordnung (EWG)\n(5) Die zuständige Behörde teilt Genehmigungen                 Nr. 2454/93 gebunden ist, eine Ablichtung des\nnach Absatz 2 sowie jede Änderung einer solchen                    Bewilligungsbescheides.\nGenehmigung dem Bundesministerium für Verbrau-\n(3) Eine Überweisung an einen genehmigten Kon-\ncherschutz, Ernährung und Landwirtschaft mit.\ntrollort nach § 8a, der nicht im Zuständigkeitsbereich\n§ 8b                               der für den Eingangsort zuständigen Behörde liegt,\noder an einen Kontrollort in einem anderen Mitglied-\nUntersuchung                            staat darf erst erfolgen, wenn dieser Ort als Kontroll-\nam genehmigten Kontrollort                      ort für die einzuführenden Pflanzen oder Pflanzener-\n(1) Die für den Eingangsort zuständige Behörde             zeugnisse durch die dort zuständige Behörde oder\nkann auf Antrag genehmigen, dass die Untersu-                  durch die zuständigen Behörden eines anderen Mit-\nchung einer bestimmten Sendung nach § 8 statt am               gliedstaates genehmigt ist und, sofern besondere\nEingangsort an einem nach § 8a genehmigten Kon-                Bedingungen für die Überweisung an den jeweiligen\ntrollort oder an einem Kontrollort, der durch einen            Kontrollort bestehen, diese erfüllt sind.\nanderen Mitgliedstaat nach dem Verfahren der Richt-               (4) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist zu wider-\nlinie 2000/29/EG genehmigt worden ist, durchgeführt            rufen, wenn Tatsachen die Annahme begründen,\nwerden kann, wenn                                              dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Kon-\ntrollen an dem genehmigten Kontrollort nicht mehr\n1. die Sendung zusätzlich zu den Zeugnissen nach\nsichergestellt ist und durch Auflagen nicht sicherge-\n§ 6 Abs. 1 von einem phytosanitären Transportdo-\nstellt werden kann. Im Übrigen bleiben die verwal-\nkument nach dem Muster des Anhangs der Richt-\ntungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rück-\nlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Okto-\nnahme und Widerruf unberührt.\nber 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrol-\nlen und Gesundheitsuntersuchungen von in An-                 (5) Die für den genehmigten Kontrollort zuständi-\nhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates         ge Behörde vermerkt das Ergebnis der Untersu-\ngenannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und              chung im phytosanitären Transportdokument und\nanderen Gegenständen, die an einem anderen                nimmt das Dokument oder dessen Abschrift für die\nOrt als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der            Dauer von zwei Jahren nach Abschluss des Zollver-\nGemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort             fahrens in Verwahrung.\ndurchgeführt werden können (ABl. EU Nr. L 313\n§ 8c\nS. 16), begleitet wird und\nPflichten des Einführers\n2. sichergestellt ist, dass\nWer in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG\na) die Verpackung der Sendung oder das ver-               aufgeführte Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige\nwendete Transportmittel so verschlossen ist,          Gegenstände im Rahmen der Einfuhr zur Untersu-\ndass während der Beförderung zum geneh-               chung an einen genehmigten Kontrollort verbringen\nmigten Kontrollort weder ein Befall mit Schäd-        will, hat gegenüber der für den genehmigten Kon-\nlingen noch eine Übertragung von Schadorga-           trollort zuständigen Behörde mindestens zwei Werk-\nnismen von der Sendung ausgehen kann und              tage vor dem voraussichtlichen Eintreffen der Sen-\ndung folgende Angaben zu machen:\nb) die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonsti-\ngen Gegenstände keiner Verwechslungsge-               1. Bezeichnung und genaue Anschrift des geneh-\nfahr unterliegen.                                         migten Kontrollorts,\n(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:               2. Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft\nder Sendung am genehmigten Kontrollort,\n1. Angaben über die Art der Waren, die eingeführt\nwerden sollen,                                            3. soweit bekannt, die Nummer sowie Tag und Ort\nder Ausstellung des phytosanitären Transportdo-\n2. Angaben zur Identifizierung der Sendung und                     kuments nach § 8b Abs. 1 Nr. 1,\nAngabe der amtlichen Registriernummer des Ein-\n4. Name und Anschrift des Einführers sowie dessen\nführers gemäß den Nummern 3 und 4 des phyto-\nRegistriernummer im Sinne des § 13n Abs. 2,\nsanitären Transportdokuments nach dem Muster\ndes Anhangs der Richtlinie 2004/103/EG der                5. Nummer des Pflanzengesundheitszeugnisses\nKommission vom 7. Oktober 2004 (ABl. EU Nr.                   oder des Pflanzengesundheitszeugnisses für die\nL 313 S. 16),                                                 Wiederausfuhr nach § 6 Abs. 1.","2920            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005\nDer Einführer hat der für den genehmigten Kontrollort         c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nzuständigen Behörde jede Änderung der Angaben                        „(5) Die in Anhang III Teil A der Richtlinie\nnach Satz 1 Nr. 1 bis 5 unverzüglich mitzuteilen.“                2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzener-\nzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit\n12. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               Ursprung in oder Herkunft aus einem dort jeweils\na) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „An-              aufgeführten Gebiet dürfen innergemeinschaft-\nlage 1 oder 2“ durch die Angabe „Anhang I Teil A              lich nicht verbracht werden; soweit in Anhang III\nder Richtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A               Teil A der Richtlinie 2000/29/EG jeweils Voraus-\nder Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt.                           setzungen aufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorlie-\ngen dieser Voraussetzungen.“\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit        17. In § 13b werden\ndie zuständige Behörde feststellt, dass die in An-        a) die Angabe „Anlage 4 Teil II Spalte 1“ durch die\nhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG            Angabe „Anhang IV Teil A Kapitel II“ und\naufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und\nsonstigen Gegenstände den dort jeweils aufge-             b) die Angabe „Spalte 2“ durch das Wort „dort“\nführten Anforderungen nicht entsprechen.“                 ersetzt.\n13. In § 10 Nr. 2 wird die Angabe „Anlage 5 Teil I Buch-      18. § 13c wird wie folgt geändert:\nstabe A Nr. 2“ durch die Angabe „Anhang V Teil B              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nKapitel I Nr. 1 und Kapitel II Nr. 5 und 6 der Richtlinie\n2000/29/EG“ ersetzt.                                                 „(1) Die in Anhang V Teil A der Richtlinie\n2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzen-\nerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie\n14. § 12 Abs. 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nin Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie\n„Für das Zeugnis ist ein vom Bundesministerium für                2000/29/EG aufgeführtes Saatgut dürfen innerge-\nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft                   meinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie\nim Bundesanzeiger bekannt gemachter und amtlich                   von einem Pflanzenpass begleitet sind, der den\nhergestellter Vordruck zu verwenden, der mindes-                  Anforderungen nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a\ntens die in Anlage 3 genannten Angaben enthalten                  und Abs. 3 der Richtlinie 92/105/EWG der Kom-\nmuss. Für den Dienststempel ist ein einheitlicher                 mission vom 3. Dezember 1992 über eine be-\nStempel für die Pflanzengesundheitskontrolle nach                 grenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung\ndem Muster der Anlage 4 zu verwenden.“                            bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder\nanderer Gegenstände innerhalb der Gemein-\n15. § 13 wird wie folgt gefasst:                                      schaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur\nFestlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung\n„§ 13                                  sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend\nDurchfuhr                                Austauschpässe (ABl. EG Nr. L 4 S. 22) in der\njeweils geltenden Fassung genügt. Satz 1 gilt\nDie §§ 2 bis 8c gelten bei der Durchfuhr von Pflan-\nnicht, soweit die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse\nzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegen-\nund sonstigen Gegenstände auf Grund eines zoll-\nständen, die in Anhang III Teil A der Richtlinie\namtlichen Verfahrens oder, wenn die zuständige\n2000/29/EG und Anhang IV Teil A Kapitel I Nr. 1.1\nBehörde dies anordnet, am Bestimmungsort oder\nbis 1.7, 2.1, 2.2, 3, 5, 6 und 7.1 bis 7.3 der Richtlinie\nan einem anderen geeigneten Ort vor der zollamt-\n2000/29/EG aufgeführt sind, entsprechend. Im Übri-\nlichen Abfertigung untersucht werden sollen.“\ngen sind die Vorschriften dieser Verordnung im Falle\nder Durchfuhr nicht anzuwenden.“                              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „EWG-Pflan-\n16. § 13a wird wie folgt geändert:                                         zenpass“ durch die Angabe „EG-Pflanzen-\npass“ ersetzt.\na) In Absatz 1 und in Absatz 2 wird jeweils die Anga-\nbe „Anlage 1“ durch die Angabe „Anhang I Teil A               bb) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „D“ durch die\nder Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt.                                Angabe „DE“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-\nfügt:\naa) In Satz 1 werden\n„(6a) Für in Anhang IV Teil A Kapitel II der\naaa) die Angabe „Anlage 2 Spalte 1“ durch                Richtlinie 2000/29/EG aufgeführtes Saatgut gel-\ndie Angabe „Anhang II Teil A der Richt-           ten die im Rahmen der amtlichen Saatgutaner-\nlinie 2000/29/EG“ und                             kennung ausgestellten Dokumente als Pflanzen-\nbbb) die Angabe „Spalte 2“ durch das Wort                pass im Sinne des Absatzes 1, wenn die Kommis-\n„dort“                                           sion der Europäischen Gemeinschaft dies in\neinem Rechtsakt auf Grund des Artikels 10 Abs. 1\nersetzt.\nder Richtlinie 2000/29/EG bestimmt hat. Das\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Spalte 2“             Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\ndurch die Angabe „Anhang II Teil A der Richt-            nährung und Landwirtschaft macht die Rechts-\nlinie 2000/29/EG“ ersetzt.                               akte nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005              2921\n19. § 13d wird wie folgt geändert:                                                         „§ 13h\na) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 5 Teil II“                               Verbringungsverbot\ndurch die Angabe „Anhang V Teil A Kapitel I der\n(1) Die in Anhang I Teil B der Richtlinie\nRichtlinie 2000/29/EG“ ersetzt.\n2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen dürfen\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          nicht in die jeweils dort aufgeführten Schutzgebiete\nverbracht werden.\naa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „Anlage 1\nund 2 Spalte 2“ durch die Angabe „Anhang I              (2) Die in Anhang II Teil B der Richtlinie\nTeil A der Richtlinie 2000/29/EG und An-             2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzener-\nhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG“            zeugnisse, die von einem dort jeweils genannten\nersetzt.                                             Schadorganismus befallen sind, dürfen in das ent-\nsprechend aufgeführte Schutzgebiet nicht verbracht\nbb) In Satz 1 Nr. 2 werden                                werden.\naaa) die Angabe „Anlage 4 Teil II Spalte 1“             (3) Die in Anhang III Teil B der Richtlinie\ndurch die Angabe „Anhang IV Teil A             2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzener-\nKapitel II der Richtlinie 2000/29/EG“          zeugnisse dürfen nicht in die dort jeweils aufgeführ-\nund                                            ten Schutzgebiete verbracht werden. Sind in An-\nbbb) die Angabe „Spalte 2“ durch das Wort            hang III Teil B besondere Voraussetzungen für das\n„dort“                                        Verbringungsverbot nach Satz 1 genannt, gilt dies\nnur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.\nersetzt.\n(4) Werden gemäß Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe h in\nVerbindung mit Artikel 18 Abs. 2 der Richtlinie\n20. In § 13e wird die Angabe „Anlage 5 Teil II“ durch die         2000/29/EG weitere Schutzgebiete anerkannt, dür-\nAngabe „Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG“            fen die dort jeweils aufgeführten Schadorganismen\nersetzt.                                                      sowie die dort aufgeführten Pflanzen und Pflanzen-\nerzeugnisse, die einen Besatz mit den dort aufge-\n21. § 13f wird wie folgt geändert:                                führten Schadorganismen aufweisen, nicht in die\njeweiligen Schutzgebiete verbracht werden. Sind in\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           der Anerkennung des Schutzgebietes besondere\n„(1) Die zuständige Behörde kann die in An-            Voraussetzungen für die Verbringungsverbote ge-\nhang IV Teil A Kapitel II Nr. 18.5 und 30.1 der           nannt, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Vorausset-\nRichtlinie 2000/29/EG aufgeführten lebenden               zungen. Das Bundesministerium für Verbraucher-\nTeile von Pflanzen und die in Anhang V Teil A auf-        schutz, Ernährung und Landwirtschaft macht die\ngeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und               Liste der Schutzgebiete im Bundesanzeiger bekannt.\nsonstigen Gegenstände untersuchen, soweit dies                                      § 13i\nzum Schutz gegen die Gefahr einer Ausbreitung\nvon Schadorganismen erforderlich ist,                                           Besondere\nAnforderungen an das Verbringen\n1. auf Befall mit in Anhang I Teil A der Richtlinie\n2000/29/EG aufgeführte Schadorganismen,                  Die in Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG\naufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und\n2. soweit sie in Anhang II Teil A der Richtlinie          sonstigen Gegenstände dürfen in die dort genannten\n2000/29/EG aufgeführt sind, auf Befall mit den        Schutzgebiete nur verbracht werden, wenn die je-\ndort jeweils aufgeführten Schadorganismen             weiligen Anforderungen erfüllt werden.“\nund,\n3. soweit sie in Anhang IV Teil A Kapitel II der     24. § 13j wird wie folgt geändert:\nRichtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, ob sie\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nden dort jeweils aufgeführten Anforderungen\nentsprechen.“                                                „(1) Die in Anhang II Teil B der Richtlinie\n2000/29/EG und Anhang IV Teil B der Richtlinie\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzen-\n„(3) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sons-               erzeugnisse dürfen in das dort jeweils aufgeführte\ntige Gegenstände, die nicht in Anhang V Teil A                Schutzgebiet nur verbracht werden, wenn sie von\naufgeführt sind, können untersucht werden, wenn               einem Pflanzenpass begleitet sind, der den Anfor-\nTatsachen vorliegen, die auf einen Befall mit in              derungen nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a und\nAnhang I Teil A oder Anhang II Teil A aufgeführten            Abs. 3 und Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d der Richt-\nSchadorganismen schließen lassen.“                            linie 92/105/EWG genügt. § 13c Abs. 1 Satz 2 gilt\nentsprechend.“\n22. In § 13g Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Anla-          b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nge 1 oder 2“ durch die Angabe „Anhang I Teil A der\n„(3) Der Pflanzenpass nach Absatz 2 muss\nRichtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der\nzusätzlich zu den in § 13c Abs. 3 Satz 1 aufge-\nRichtlinie 2000/29/EG“ ersetzt.\nführten Angaben die Buchstaben „ZP“ und die im\nAnhang der Richtlinie 2001/32/EG in der jeweils\n23. Die §§ 13h und 13i werden wie folgt gefasst:                      geltenden Fassung für das jeweilige Schutzgebiet","2922             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005\ngeforderten Angaben enthalten. Besteht der                        b) die in Anhang V Teil A der Richtlinie\nPflanzenpass aus einem Etikett und einem                             2000/29/EG aufgeführt sind, innergemein-\nWarenbegleitpapier, müssen die Angaben nach                          schaftlich verbringen will,\nSatz 1 im Warenbegleitpapier enthalten sein.“                     c) die in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richt-\nlinie 2000/29/EG aufgeführt sind,\n25. § 13k wird wie folgt geändert:                                        zu gewerblichen Zwecken lagern oder inner-\na) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 6 Teil II Spal-                gemeinschaftlich verbringen will, oder\nte 1 und Teil IV Spalte 1“ durch die Angabe „An-              2. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die in An-\nhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und An-                  hang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG oder\nhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt.                Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                   aufgeführt sind, in ein dort aufgeführtes\nSchutzgebiet verbringen will,\n„(2) Die zuständige Behörde untersucht die im\nBetrieb vorhandenen Pflanzen, Pflanzenerzeug-                 muss von der zuständigen Behörde in ein amtli-\nnisse und sonstigen Gegenstände, soweit es im                 ches Verzeichnis aufgenommen worden sein\nHinblick auf das Ausstellen von Pflanzenpässen,               (Registrierung).“\nauch nach § 13g Abs. 2, erforderlich ist, zusätz-          b) In Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe a\nlich zu den Untersuchungen nach § 13d Abs. 2,                 und b wird jeweils die Angabe „Anlage 5 oder 6“\ndurch die Angabe „Anhang V der Richtlinie\n1. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet\n2000/29/EG oder Anhang I Teil B der Richtlinie\nnach Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG\n2000/29/EG, Anhang II Teil B der Richtlinie\nangezeigt worden ist, auf Befall mit den dort\n2000/29/EG, Anhang III Teil B der Richtlinie\njeweils aufgeführten Schadorganismen,\n2000/29/EG, Anhang IV Teil B der Richtlinie\n2. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet                  2000/29/EG“ ersetzt.\nnach Anhang II Teil B der Richtlinie\nc) In Absatz 4 wird jeweils die Angabe „Anlage 1\n2000/29/EG angezeigt worden ist, auf Befall\noder 2“ durch die Angabe „Anhang I Teil A der\nmit den dort jeweils aufgeführten Schadorga-\nRichtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil A der\nnismen und,\nRichtlinie 2000/29/EG“ ersetzt.\n3. soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet\nnach Anhang IV Teil B der Richtlinie             29. In § 13r Abs. 1 wird die Angabe „Anlage 10“ durch die\n2000/29/EG angezeigt worden ist und es sich           Angabe „Anlage 5“ ersetzt.\num Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonsti-\nge dort aufgeführte Gegenstände handelt, ob      30. § 14 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nsie den dort jeweils aufgeführten Anforderun-\ngen entsprechen.“                                     a) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 5 Teil II Buch-\nstabe A und B“ durch die Angabe „Anhang V\nTeil A Kapitel I Nr. 2 und 3 und Kapitel II Nr. 2 der\n26. In § 13l wird die Angabe „Anlage 6 Teil I Spalte 1 oder           Richtlinie 2000/29/EG“ ersetzt.\nTeil II Spalte 2“ durch die Angabe „Anhang I Teil B der\nRichtlinie 2000/29/EG oder Anhang II Teil B der                b) Satz 2 wird aufgehoben.\nRichtlinie 2000/29/EG“ ersetzt.\n31. In § 14a Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 wird das Wort „Einlass-\nstelle“ durch das Wort „Eingangsort“ ersetzt.\n27. § 13m Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „Anlage 6           32. In § 14b wird der Punkt am Ende durch ein Komma\nTeil II Spalte 1 und Teil IV Spalte 1“ durch die An-       ersetzt und folgende Nummer 5 eingefügt:\ngabe „Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG\n„5. Mitteilungen über die genehmigten Kontrollorte\nund Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG“\nnach § 8a.“\nersetzt.\nb) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „An-           33. In § 15 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§§ 4“durch die\nlage 6 Teil I Spalte 1 und Teil II Spalte 2“ durch         Angabe „§ 4 Satz 1, §“ ersetzt.\ndie Angabe „Anhang I Teil B der Richtlinie\n2000/29/EG und Anhang II Teil B der Richtlinie        34. Die Anlagen 1 bis 6 werden aufgehoben.\n2000/29/EG“ ersetzt.\n35. Die bisherigen Anlagen 7 und 8 werden die neuen\n28. § 13n wird wie folgt geändert:                                 Anlagen 1 und 2, die bisherigen Anlagen 9 und 10\nwerden die neuen Anlagen 3 und 5.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Wer                                          36. Die neue Anlage 3 wird wie folgt gefasst:\n1. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige                                                           „Anlage 3\nGegenstände,                                                                           (zu § 12 Abs. 3 Satz 2)\na) die in Anhang V Teil B der Richtlinie              Das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzen-\n2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem              gesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr muss\nDrittland einführen will,                          mindestens folgende Angaben enthalten:"]}