{"id":"bgbl1-2005-63-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":63,"date":"2005-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/63#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-63-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_63.pdf#page=1","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Trockenfutterbeihilfeverordnung","law_date":"2005-09-27T00:00:00Z","page":2914,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt\n2913\nTeil I                                                                        G 5702\n2005                       Ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005                                                                                   Nr. 63\nTag                                                              Inhalt                                                                         Seite\n27. 9. 2005 Vierte Verordnung zur Änderung der Trockenfutterbeihilfeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2914\nFNA: 7847-11-4-58\n30. 9. 2005 Sechste Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2916\nFNA: 7823-5-6, 7823-5-2\n30. 9. 2005 Zweite Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung . . . . . . . . . . . . . . . .                              2924\nFNA: 8053-6-27\n5.10. 2005 Verordnung über Abrechnungsstellen im Scheckverkehr (Abrechnungsstellenverordnung – AbrStV) . . .                                        2926\nFNA: neu: 4132-6; 4132-4\n10.10. 2005 Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz\nund zur Neufassung der Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                2927\nFNA: neu: 801-3-3; 801-8-4, 801-8-5, 801-8-6, 801-3-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2960","2914           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Trockenfutterbeihilfeverordnung\nVom 27. September 2005\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und der            b) nach dem Wort „wird“ die Wörter „auf Antrag“ ge-\n§§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1,          strichen.\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\nMarktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fas-\n3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nsung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I\nS. 1847) verordnet das Bundesministerium für Verbrau-           a) In Satz 1 wird das Wort „Durchschnittsprobe“\ncherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einverneh-              durch das Wort „Endprobe“ und\nmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für\nb) in Satz 2 wird das Wort „Durchschnittsproben“\nWirtschaft und Arbeit:\ndurch das Wort „Endproben“ ersetzt.\nArtikel 1                         4. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:\nDie Trockenfutterbeihilfeverordnung vom 30. März                                        „§ 7\n1988 (BGBl. I S. 497), zuletzt geändert durch Artikel 1 der                     Muster und Vordrucke\nVerordnung vom 10. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1241), wird\nwie folgt geändert:                                                Die Bundesanstalt kann für Anträge, Verträge,\nErklärungen, Meldungen und andere Unterlagen, die\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                 zur Durchführung dieser Verordnung und der in § 1\ngenannten Rechtsakte notwendig sind, Muster be-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         kannt geben oder Vordrucke bereithalten. Soweit\naa) In Satz 2 werden                                     Muster bekannt gemacht oder Vordrucke bereit ge-\nhalten werden, sind diese zu verwenden.“\naaa) nach dem Wort „Zulassung“ die Wörter\n„ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu\nbeantragen und“ eingefügt und              5. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nbbb) nach dem Wort „wird“ die Wörter „auf               „(2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten\nAntrag“ gestrichen.                            vorzulegende Liste der Verträge und Liefererklärun-\ngen ist nach dem Muster in Anlage 2 dieser Verord-\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nnung der Bundesanstalt zu übermitteln. Die Übermitt-\n„Dem Antrag auf Zulassung sind die in                lung der Daten kann auf elektronischem Weg erfol-\nArtikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung          gen.“\n(EG) Nr. 382/2005 der Kommission vom\n7. März 2005 mit Durchführungsbestimmun-\n6. In § 9 werden die Wörter „Beihilfeanträge „Flächen““\ngen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des\ndurch die Wörter „Sammelanträge nach Artikel 12 der\nRates über die gemeinsame Marktorganisati-\nVerordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom\non für Trockenfutter (ABl. EU Nr. L 61 S. 4) in\n21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur\nder jeweils geltenden Fassung aufgeführten\nEinhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modu-\nUnterlagen sowie die Registrierungs-Kenn-\nlation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontroll-\nnummer nach § 31b der Futtermittelverord-\nsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des\nnung beizufügen.“\nRates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen\nb) In Absatz 3 wird das Wort „unverzüglich“ durch die        im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit\nWörter „innerhalb von zehn Kalendertagen“ er-            bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber land-\nsetzt.                                                   wirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18)“\nersetzt.\n2. In § 3b Satz 2 werden\na) nach dem Wort „Zulassung“ die Wörter „ist vor         7. In Anlage 1 Nr. 2, 2.1. und 2.2. wird jeweils das Wort\nBeginn des Wirtschaftsjahres zu beantragen und“          „Durchschnittsproben“ durch das Wort „Endproben“\neingefügt und                                            ersetzt."]}