{"id":"bgbl1-2005-62-9","kind":"bgbl1","year":2005,"number":62,"date":"2005-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/62#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-62-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_62.pdf#page=19","order":9,"title":"Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV)","law_date":"2005-10-01T00:00:00Z","page":2907,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005              2907\nVerordnung\nzur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen\nund vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe\n(Kostenbeitragsverordnung – KostenbeitragsV)\nVom 1. Oktober 2005\nAuf Grund des § 94 Abs. 5 Satz 1 des Achten Buches           (2) Beträgt die tägliche Förderung durchschnittlich\nSozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der          über fünf Stunden, so ergibt sich der maßgebliche Kos-\nFassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998              tenbeitrag aus der jeweiligen Beitragsstufe in Spalte 5,\n(BGBl. I S. 3546), der durch Artikel 1 Nr. 49 des Gesetzes   anderenfalls aus der jeweiligen Beitragsstufe in Spalte 6.\nvom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) eingefügt wor-\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie,\n§4\nSenioren, Frauen und Jugend:\nBerücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten\n§1                                 (1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber\nFestsetzung des Kostenbeitrags                  anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem unterge-\n(1) Die Höhe des Kostenbeitrags, den Elternteile, Ehe-    brachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten\ngatten oder Lebenspartner junger Menschen zu entrich-        nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum\nten haben, richtet sich nach                                 Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem\na) der Einkommensgruppe in Spalte 1 der Anlage, der          gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie\ndas nach § 93 Abs. 1 bis 3 des Achten Buches Sozial-     ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist\ngesetzbuch zu ermittelnde Einkommen zuzuordnen           sie\nist, und                                                 1. bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens\nb) der Beitragsstufe in den Spalten 2 bis 6 der Anlage,          zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 7 je Unter-\ndie nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermitteln ist.         haltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkom-\nmensgruppe zuzuordnen,\n(2) Für jede kostenbeitragspflichtige Person wird der\njeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben.      2. bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens\nzu einer der Einkommensgruppen 8 bis 20 je Unter-\nhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkom-\n§2\nmensgruppe zuzuordnen\nWahl der Beitragsstufe\nbei vollstationären Leistungen                 und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag\nheranzuziehen.\n(1) Die Höhe des Beitrags zu den Kosten einer vollsta-\ntionären Leistung nach § 91 Abs. 1 des Achten Buches            (2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig Be-\nSozialgesetzbuch ergibt sich aus den Beitragsstufen zur      rechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Ab-\njeweiligen Einkommensgruppe in den Spalten 2 bis 4 der       satz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmä-\nAnlage.                                                      lert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren.\nWürden die Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtig-\n(2) Wird die kostenbeitragspflichtige Person zu den       ter geschmälert, so liegt eine besondere Härte im Sinne\nKosten vollstationärer Leistungen für eine Person nach       des § 92 Abs. 5 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetz-\ndem Achten Buch Sozialgesetzbuch herangezogen, so            buch vor. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht\nergibt sich die Höhe des Kostenbeitrags aus Spalte 2.        in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie min-\nWird sie für mehrere Personen zu den Kosten herangezo-       destens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist,\ngen, so ergibt sich die Höhe des Kostenbeitrags für die      findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbei-\nzweite Person aus Spalte 3, für die dritte Person aus        tragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unter-\nSpalte 4. Ab der vierten vollstationär untergebrachten       haltspflichten regelmäßig nachkommt.\nPerson wird nur noch ein Kostenbeitrag nach Maßgabe\nvon § 7 erhoben.\n§5\n§3                                            Behandlung hoher Einkommen\nWahl der Beitragsstufe                        (1) Liegt das nach § 93 Abs. 1 bis 3 des Achten Buches\nbei teilstationären Leistungen                 Sozialgesetzbuch maßgebliche Einkommen eines Eltern-\nteils, Ehegatten oder Lebenspartners oberhalb der Ein-\n(1) Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre\nkommensgruppe 30 der Anlage, so ist der Kostenbeitrag\nLeistungen nach § 91 Abs. 2 des Achten Buches Sozial-\nnach den folgenden Grundsätzen zu errechnen.\ngesetzbuch ergibt sich aus den Beitragsstufen zur jewei-\nligen Einkommensgruppe in den Spalten 5 und 6 der               (2) Die Höhe des Kostenbeitrags für vollstationäre\nAnlage.                                                      Leistungen beträgt","2908            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005\n1. 25 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der                                         §7\nKostenpflichtige zu den Kosten für eine Person heran-                       Einsatz des Kindergelds\ngezogen wird,\n(1) Ein Elternteil hat einen Kostenbeitrag in Höhe des\n2. zusätzlich 15 Prozent des maßgeblichen Einkom-              Kindergelds zu zahlen, wenn\nmens, wenn der Kostenpflichtige zu den Kosten für\neine zweite Person herangezogen wird,                      1. vollstationäre Leistungen erbracht werden,\n3. zusätzlich 10 Prozent des maßgeblichen Einkom-              2. er Kindergeld für den jungen Menschen bezieht und\nmens, wenn der Kostenpflichtige für eine dritte Per-       3. er nach Maßgabe von §§ 2 und 4 keinen oder einen\nson herangezogen wird.                                         Kostenbeitrag zu zahlen hätte, der niedriger als das\nmonatliche Kindergeld ist.\nAb der vierten vollstationär untergebrachten Person wird\nnur noch ein Kostenbeitrag nach Maßgabe von § 7 erho-             (2) Bei einer Erstattung nach § 74 Abs. 2 des Einkom-\nben. Liegt das nach § 93 Abs. 1 bis 3 des Achten Buches        mensteuergesetzes wird das Kindergeld in voller Höhe\nSozialgesetzbuch maßgebende Einkommen eines                    vom Kostenbeitrag des kindergeldberechtigten Eltern-\nElternteils, Ehegatten oder Lebenspartners oberhalb der        teils abgezogen.\nEinkommensgruppe 30 der Anlage, so kann eine Heran-\nziehung bis zur vollen Höhe der Kosten für stationäre                                       §8\nLeistungen erfolgen.\nÜbergangsregelung für Altfälle\n(3) Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre             (1) Ergibt sich bei der Umstellung der Heranziehung zu\nLeistungen beträgt                                             den Kosten nach Maßgabe des § 97b des Achten Buches\n1. 5 Prozent des maßgeblichen Einkommens für Leistun-          Sozialgesetzbuch ein Kostenbeitrag, der mehr als\ngen mit einer Betreuungszeit von mindestens fünf           20 Prozent über der bisherigen Belastung liegt, so ist in\nStunden und                                                den ersten sechs Monaten nach der Umstellung bis zur\nEinkommensgruppe 12 nur eine hälftige Erhöhung vorzu-\n2. 3 Prozent des maßgeblichen Einkommens für Leistun-\nnehmen. Danach ist der Kostenbeitrag in voller Höhe zu\ngen mit einer Betreuungszeit von unter fünf Stunden.\nerheben.\n(4) Die Kostenbeiträge dürfen die Höhe der tatsächli-          (2) Waren die Eltern bisher als Gesamtschuldner kos-\nchen Aufwendungen nicht überschreiten.                         tenbeitragspflichtig, so ist jedem der beiden Elternteile\nbei der Vergleichsberechnung nach Absatz 1 die hälftige\n§6                                Belastung zuzurechnen.\nHeranziehung der\nEltern bei Leistungen für junge Volljährige                                          §9\nBei Leistungen für junge Volljährige ist ein kostenbei-                             Inkrafttreten\ntragspflichtiger Elternteil höchstens zu einem Kostenbei-         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\ntrag auf Grund der Einkommensgruppe 14 heranzuziehen.          Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 1. Oktober 2005\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nRenate Schmidt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005                                             2909\nAnlage\n(zu § 1)\nMaßgebliches Einkommen                  Beitragsstufe 1       Beitragsstufe 2        Beitragsstufe 3      Beitragsstufe 4        Beitragsstufe 5\nnach § 93 Abs. 1 bis 3                 vollstationär          vollstationär         vollstationär         teilstationär         teilstationär\nAchtes Buch Sozialgesetzbuch                erste Person         zweite Person          dritte Person           über 5 Std.         bis zu 5 Std.\nEinkommens-\nEuro                     Euro                  Euro                   Euro                  Euro                  Euro\ngruppe\nSpalte 1                          Spalte 2              Spalte 3              Spalte 4              Spalte 5              Spalte 6\n1                 bis      750                   0*)                  0*)                   0*)                    0                     0\n2           751 bis        850                 60*)                  25*)                   0*)                  40                    24\n3           851 bis        950               185*)                   50*)                   0*)                  45                    27\n4           951 bis 1 050                    250*)                 100*)                   50*)                  50                    30\n5         1 051 bis 1 150                    275*)                 165*)                   70*)                  55                    33\n6         1 151 bis 1 300                    305*)                 180*)                  100*)                  60                    37\n7         1 301 bis 1 450                    340*)                 205*)                  135*)                  65                    41\n8         1 451 bis 1 600                    380*)                 230*)                  150*)                  75                    46\n9         1 601 bis 1 800                    425*)                 255*)                  170*)                  85                    51\n10          1 801 bis 2 000                    475*)                 285*)                  190*)                  95                    57\n11          2 001 bis 2 200                    525*)                 315*)                  210*)                105                     63\n12          2 201 bis 2 400                    575*)                 345*)                  230*)                115                     69\n13          2 401 bis 2 700                    635*)                 380*)                  255*)                125                     76\n14          2 701 bis 3 000                    710*)                 425*)                  285*)                140                     85\n15          3 001 bis 3 300                    785*)                 470*)                  315*)                155                     94\n16          3 301 bis 3 600                    875*)                 515*)                  345*)                170                   103\n17          3 601 bis 3 900                    935*)                 560*)                  375*)                185                   112\n18          3 901 bis 4 200                  1 010*)                 605*)                  405*)                200                   121\n19          4 201 bis 4 600                  1 100*)                 660*)                  440*)                220                   132\n20          4 601 bis 5 000                  1 200*)                 720*)                  480*)                240                   144\n21          5 001 bis 5 500                  1 375*)                 825*)                  550*)                275                   165\n22          5 501 bis 6 000                  1 500*)                 900*)                  600*)                300                   180\n23          6 001 bis 6 500                  1 625*)                 975*)                  650*)                325                   195\n24          6 501 bis 7 000                  1 750*)               1 050*)                  700*)                350                   210\n25          7 001 bis 7 500                  1 875*)               1 125*)                  750*)                375                   225\n26          7 501 bis 8 000                  2 000*)               1 200*)                  800*)                400                   240\n27          8 001 bis 8 500                  2 125*)               1 275*)                  850*)                425                   255\n28          8 501 bis 9 000                  2 250*)               1 350*)                  900*)                450                   270\n29          9 001 bis 9 500                  2 375*)               1 425*)                  950*)                475                   285\n30          9 501 bis 10 000                 2 500*)               1 500*)               1 000*)                 500                   300\n*) Bezieht der kostenbeitragspflichtige Elternteil das Kindergeld, so ist das auf das Kind entfallende Kindergeld in voller Höhe als Kostenbeitrag einzu-\nsetzen."]}