{"id":"bgbl1-2005-62-6","kind":"bgbl1","year":2005,"number":62,"date":"2005-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/62#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-62-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_62.pdf#page=16","order":6,"title":"Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008","law_date":"2005-09-27T00:00:00Z","page":2904,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["2904            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005\nVerordnung\nüber die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des\nGemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008\nVom 27. September 2005\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 des Gemeindefinanzreform-         ausgestellt hat. Personell veranlagte Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                fälle gehen nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein. Bei\n4. April 2001 (BGBl. I S. 482) verordnet das Bundesminis-     den nicht veranlagten Arbeitnehmerfällen mit Lohnsteuer-\nterium der Finanzen:                                          abzug geht der Kinderfreibetrag nicht in die Schlüssel-\nzahlermittlung ein.\n§1\n§3\nDie Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommen-\nsteuer für das Jahr 2001 ist für die Ermittlung der Schlüs-      Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem\nselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Ein-      Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.\nkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008 maß-\ngebend. Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen werden                                      §4\nKinder durch Rückgriff auf die Jahresbeträge der Kinder-         In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die\nfreibeträge berücksichtigt. Die Ermäßigung der tariflichen    Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf\nEinkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte nach § 35           die Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzusetzen.\ndes Einkommensteuergesetzes fließt nicht in die Schlüs-       Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist\nselzahlermittlung ein.                                        die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen.\nBei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der\n§2                               betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten\nGemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Ein-\nFür die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemein-\nwohner zuzurechnen.\nden ist die Wohnung des Steuerpflichtigen am 31. De-\nzember 2001 oder die Wohnung bei Abgabe der Einkom-\nmensteuererklärung 2001, bei mehreren Wohnungen die                                        §5\nHauptwohnung oder bei Ermangelung einer Wohnung                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.\nder gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. In Fällen, in           Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermittlung der\ndenen von Arbeitnehmern keine Einkommensteuererklä-           Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils\nrung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die            an der Einkommensteuer für die Jahre 2003, 2004 und\nGemeinde, die die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2001           2005 vom 18. Juni 2003 (BGBl. I S. 887) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 27. September 2005\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}