{"id":"bgbl1-2005-62-4","kind":"bgbl1","year":2005,"number":62,"date":"2005-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/62#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-62-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_62.pdf#page=10","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes","law_date":"2005-09-26T00:00:00Z","page":2898,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["2898            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Laufbahn,\nAusbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes\nVom 26. September 2005\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 2                                   § 18\nSatz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fas-\nPraxisaufstieg\nsung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1976 (BGBl. I\nS. 1357), der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom                Für die Einführung der vom Bundesministerium des\n29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist,          Innern nach § 24 Abs. 5 der Kriminal-Laufbahnverord-\nverordnet das Bundesministerium des Innern:                      nung zum Praxisaufstieg zugelassenen Beamtinnen\nund Beamten und die Durchführung der Lehrgänge\ngilt der vom Bundesministerium des Innern nach § 26\nArtikel 1                               Abs. 2 der Kriminal-Laufbahnverordnung erlassene\nRahmenplan für den Praxisaufstieg in den höheren\nDie Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und\nKriminaldienst des Bundes in der zu Beginn der jewei-\nPrüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes vom\nligen Einführungszeit geltenden Fassung.“\n3. September 2001 (BGBl. I S. 2342) wird wie folgt geän-\ndert:\n5. Vor § 30 wird folgender § 29a eingefügt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                          „§ 29a\na) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:\nExperimentierklausel\n„§ 16 (weggefallen)“.\nZur Erprobung von Maßnahmen, die der Fortent-\nb) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:                wicklung der Laufbahnausbildung dienen, kann für die\n„§ 17 Ausbildungsaufstieg“.                               Einstellungsjahrgänge 2005 bis 2007 abweichend von\n§ 11 Abs. 1 der Vorbereitungsdienst in folgende Aus-\nc) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:\nbildungsabschnitte gegliedert werden:\n„§ 18 Praxisaufstieg“.\n1. Einführungslehrgang\nd) Nach der Angabe zu Abschnitt 5 wird die Angabe                beim Bundeskriminalamt\n„§ 29a Experimentierklausel“ eingefügt.                       (fachtheoretische Studienzeit Teil 1) 12 Monate,\n2. In § 4 Nr. 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2“ durch die          2. Abschlusslehrgang an\nAngabe „§ 16 Abs. 2“ ersetzt.                                    der Polizei-Führungsakademie\nMünster-Hiltrup\n3. § 16 wird aufgehoben.                                             (fachtheoretische Studienzeit Teil 2) 12 Monate.\nDie §§ 13 bis 15 sind in diesem Fall nicht anzuwen-\n4. Die §§ 17 und 18 werden wie folgt gefasst:                    den.“\n„§ 17\nAusbildungsaufstieg\nArtikel 2\nDie vom Bundesministerium des Innern nach § 24\nAbs. 5 der Kriminal-Laufbahnverordnung zum Ausbil-                               Inkrafttreten\ndungsaufstieg zugelassenen Beamtinnen und Be-\namten nehmen nach Maßgabe der §§ 2, 9, 11 bis 15            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nund 19 bis 29a an dem Vorbereitungsdienst teil.          Kraft.\nBerlin, den 26. September 2005\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}