{"id":"bgbl1-2005-62-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":62,"date":"2005-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/62#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-62-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_62.pdf#page=5","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes","law_date":"2005-09-19T00:00:00Z","page":2893,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005                2893\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Laufbahn,\nAusbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes\nVom 19. September 2005\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-                                        Teil 3\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                 Leistungsnachweise; Bewertungen\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2               § 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien\nAbs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung\n§ 24 Bewertungen während der berufspraktischen Stu-\nder Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,                      dienzeiten\n2671) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:                                        Abschnitt 3\nAufstieg\nArtikel 1                                                       Kapitel 1\nDie Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und                                   Ausbildungsaufstieg\nPrüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst              § 25 Zulassung zum Ausbildungsaufstieg\ndes Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693) wird wie\n§ 26 Verkürzung der Ausbildung beim Ausbildungsauf-\nfolgt geändert:                                                            stieg\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:\nKapitel 2\n„Inhaltsübersicht\nPraxisaufstieg\nAbschnitt 1\n§ 27 Zulassung zum Praxisaufstieg\nLaufbahn\n§ 28 Einführung in die Aufgaben des gehobenen nicht-\n§ 1 Laufbahn                                                          technischen Zolldienstes\n§ 2 Ziel der Ausbildung\n§ 29 Feststellungsverfahren\nAbschnitt 2\nAbschnitt 4\nAusbildungsordnung\nPrüfungen\nKapitel 1\nKapitel 1\nAllgemeines\nZwischenprüfung\n§  3  Einstellungsbehörde; Ausbildungsbehörde\n§ 30 Zwischenprüfung\n§  4  Einstellungsvoraussetzungen\n§  5  Ausschreibung, Bewerbung                                                         Kapitel 2\n§  6  Auswahlverfahren                                                             Laufbahnprüfung\n§  7  Einstellung in den Vorbereitungsdienst                  § 31 Prüfungsamt\n§  8  Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes        § 32 Prüfungskommission\n§  9  Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorberei-\n§ 33 Prüfung\ntungsdienstes\n§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes                 § 34 Prüfungsort, Prüfungstermin\n§ 11 Ausbildungsakte                                          § 35 Schriftliche Prüfung\n§ 12 Schwerbehinderte Menschen                                § 36 Zulassung zur mündlichen Prüfung\n§ 37 Mündliche Prüfung\nKapitel 2\n§ 38 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\nAusbildung\n§ 39 Täuschung, Ordnungsverstoß\n§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes\n§ 40 Bewertung von Prüfungsleistungen\nTeil 1                              § 41 Gesamtergebnis\nFachstudien                             § 42 Zeugnis\n§ 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwal-        § 43 Prüfungsakten, Einsichtnahme\ntung                                                    § 44 Wiederholung\n§ 15 Grundsätze\n§ 16 Grundstudium                                                                    Abschnitt 5\n§ 17 Hauptstudium                                                                Sonstige Vorschriften\n§ 45 Übergangsvorschrift\nTeil 2\n§ 46 Inkrafttreten“.\nBerufspraktische Studienzeiten\n§ 18  Grundsätze                                           2. § 3 Abs. 1 Satz 2 Teilsatz 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 19  Praktika                                                „sie trifft in Abstimmung mit dem Bundesministerium\n§ 20  Durchführung der Praktika                               der Finanzen die Entscheidungen über Verkürzungen\n§ 21  Leitung und Durchführung der Ausbildung                 und Verlängerungen des Vorbereitungsdienstes und\n§ 22  Praxisbezogene Lehrveranstaltungen                      der Aufstiegsausbildung.“","2894            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005\n3. In § 5 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter „Schwerbehin-              (3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeam-\nderte oder Schwerbehinderter“ durch die Wörter                ten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und\n„schwerbehinderter Mensch“ ersetzt.                           Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                  Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 30 bis 44 sind\nentsprechend anzuwenden.\na) In Absatz 2 Satz 4 wird nach dem Wort „Schwer-\nbehinderte“ das Wort „Menschen“ eingefügt.                   (4) Wird die Zwischenprüfung oder die Aufstiegs-\nprüfung endgültig nicht bestanden, ist die Aufstiegs-\nb) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nausbildung beendet.\n„Die Auswahlkommission besteht aus zwei Be-\namtinnen und zwei Beamten, von denen jeweils                 (5) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben\nzwei dem höheren und zwei dem gehobenen                   die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung\nDienst angehören.“                                        des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bis-\nherigen Rechtsstellung.“\n5. In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „bei den\nBildungszentren“ durch die Wörter „beim Bildungs-          9. Die Überschrift zu § 26 wird wie folgt gefasst:\nzentrum“ ersetzt und das Wort „jeweiligen“ gestri-                                     „§ 26\nchen.\nVerkürzung der\n6. § 12 wird wie folgt gefasst:                                         Ausbildung beim Ausbildungsaufstieg“.\n„§ 12\n10. Vor § 27 wird folgende Kapitelüberschrift eingefügt:\nSchwerbehinderte Menschen\n„Kapitel 2\nSchwerbehinderten Menschen werden im Aus-\nwahlverfahren sowie für die Erbringung von Leis-                                 Praxisaufstieg“.\ntungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfun-          11. § 27 wird wie folgt gefasst:\ngen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichte-\nrungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzu-                                    „§ 27\nweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleich-                        Zulassung zum Praxisaufstieg\nterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen\nund der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu               Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mitt-\nerörtern, es sei denn, dass die schwerbehinderten             leren Zolldienstes und der Laufbahn des mittleren\nMenschen damit nicht einverstanden sind. Die Er-              nautischen und maschinentechnischen Zolldienstes\nleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die              des Bundes können bei Vorliegen der Voraussetzun-\nAnforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1                gen des § 33 Abs. 1 und § 33b Abs. 1 der Bundes-\nbis 4 werden auch bei sonstigen vorübergehenden               laufbahnverordnung zum Praxisaufstieg in die Lauf-\naktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz           bahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes\ndes Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, ange-             des Bundes zugelassen werden. § 25 Abs. 2 gilt\nwandt. Entscheidungen über Prüfungserleichterun-              entsprechend.“\ngen trifft das Prüfungsamt.“                              12. Nach § 27 werden folgende §§ 28 und 29 eingefügt:\n7. Vor § 25 wird folgende Kapitelüberschrift eingefügt:                                   „§ 28\n„Kapitel 1                                          Einführung in die Aufgaben\nAusbildungsaufstieg“.                           des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes\n8. § 25 wird wie folgt gefasst:                                     Die Einführung in die Aufgaben des gehobenen\n„§ 25                                nichttechnischen Zolldienstes des Bundes dauert\nZulassung zum Ausbildungsaufstieg                    zwei Jahre. Sie erfolgt durch Wahrnehmung der Auf-\ngaben des gehobenen Zolldienstes und umfasst ei-\n(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des               nen Lehrgang von acht Wochen. Die erfolgreiche\nmittleren Zolldienstes und des mittleren nautischen           Teilnahme am Lehrgang ist festzustellen. Über die\nund maschinentechnischen Zolldienstes des Bun-                während der Einführung erbrachten Leistungen und\ndes können bei Vorliegen der Voraussetzungen der              den Befähigungsstand wird eine schriftliche Bewer-\n§§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung zum                tung abgegeben.\nAusbildungsaufstieg in die Laufbahn des gehobenen\nnichttechnischen Zolldienstes des Bundes zugelas-                                      § 29\nsen werden.\nFeststellungsverfahren\n(2) Die Einstellungsbehörde benennt die Beam-\ntinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren teil-                (1) Die Einführung schließt mit der Feststellung\nnehmen. Für die Durchführung des Auswahlverfah-               der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen\nrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Das Bundes-             nichttechnischen Zolldienstes des Bundes ab. Nach\nministerium der Finanzen entscheidet über die Zu-             Abschluss der Einführungszeit stellt ein unabhängi-\nlassung zum Ausbildungsaufstieg. Es kann diese                ger Ausschuss gemäß § 33b Abs. 3 der Bundes-\nEntscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 der Bundes-              laufbahnverordnung nach einer Vorstellung der Be-\nlaufbahnverordnung auf die Einstellungsbehörde                amtin oder des Beamten die Befähigung für die Lauf-\nübertragen. Die Zulassung erfolgt unter Berücksich-           bahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes\ntigung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens. § 33             des Bundes fest. Kann der Ausschuss die Befähi-\nAbs. 5 Satz 3 und Abs. 6 der Bundeslaufbahnver-               gung nicht feststellen, kann das Feststellungsver-\nordnung sind zu beachten.                                     fahren einmal wiederholt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005           2895\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann           14. Der bisherige § 43 wird § 45 und wie folgt gefasst:\ndas Feststellungsverfahren mit Zustimmung des\n„§ 45\nBundespersonalausschusses und im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium des Innern selbst regeln                           Übergangsvorschrift\nund durchführen.\nAnwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbe-\n(3) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere             amtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung\nLaufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im                  vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben, führen die\nRahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der               Ausbildung nach dem vor Inkrafttreten dieser Ver-\nLaufbahn des gehobenen nichttechnischen Zoll-                ordnung geltenden Recht fort.“\ndienstes des Bundes verliehen. Das erste Beförde-\nrungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienst-       15. Der bisherige § 44 wird § 46.\nzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines\nAmtes der neuen Laufbahngruppe verliehen wer-                                    Artikel 2\nden.“                                                       Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\n13. Die bisherigen §§ 28 bis 42 werden die §§ 30 bis 44.     Kraft.\nBerlin, den 19. September 2005\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}