{"id":"bgbl1-2005-62-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":62,"date":"2005-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/62#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_62.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes","law_date":"2005-09-19T00:00:00Z","page":2890,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2890           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen,\nAusbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes\nVom 19. September 2005\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-                                     Teil 3\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                            Leistungsnachweise; Bewertungen\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2             § 23 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen\nAbs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung                     Ausbildung\nder Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,            § 24 Bewertungen während der berufspraktischen Ausbil-\n2671) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im                  dung\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:\nAbschnitt 3\nArtikel 1                                                      Aufstieg\nDie Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und                                   Kapitel 1\nPrüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes vom                               Ausbildungsaufstieg\n20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1682) wird wie folgt geändert:         § 25 Zulassung zum Ausbildungsaufstieg\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:                 § 26 Verkürzung der Ausbildung beim Ausbildungsauf-\n„Inhaltsübersicht                                 stieg\nAbschnitt 1                                                     Kapitel 2\nLaufbahnen                                                   Praxisaufstieg\n§ 1 Laufbahnen                                               § 27 Zulassung zum Praxisaufstieg\n§ 2 Ziel der Ausbildung                                      § 28 Einführung in die Aufgaben des mittleren Zoll-\ndienstes\nAbschnitt 2                              § 29 Feststellungsverfahren\nAusbildungsordnung\nAbschnitt 4\nKapitel 1\nPrüfungen\nAllgemeines\nKapitel 1\n§ 3 Einstellungsbehörde; Ausbildungsbehörde\nZwischenprüfung\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen\n§ 30 Zwischenprüfung\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung\nKapitel 2\n§ 6 Auswahlverfahren\nLaufbahnprüfung\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst\n§ 31  Prüfungsamt\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes\n§ 32  Prüfungskommission\n§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorberei-         § 33  Prüfung\ntungsdienstes\n§ 34  Prüfungsort, Prüfungstermin\n§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes\n§ 35  Schriftliche Prüfung\n§ 11 Ausbildungsakte                                         § 36  Zulassung zur mündlichen Prüfung\n§ 12 Schwerbehinderte Menschen                               § 37  Mündliche Prüfung\nKapitel 2                               § 38  Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\n§ 39  Täuschung, Ordnungsverstoß\nAusbildung\n§ 40  Bewertung von Prüfungsleistungen\n§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes\n§ 41  Gesamtergebnis\nTeil 1                               § 42  Zeugnis\nFachtheoretische Ausbildung                      § 43  Prüfungsakten, Einsichtnahme\n§ 44  Wiederholung\n§ 14 Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung\n§ 15 Grundsätze                                                                    Abschnitt 5\n§ 16 Einführungslehrgang                                                      Sonstige Vorschriften\n§ 17 Abschlusslehrgang                                       § 45 Übergangsvorschrift\n§ 46 Inkrafttreten“.\nTeil 2\nBerufspraktische Ausbildung                   2. § 1 wird wie folgt geändert:\n§ 18 Grundsätze                                              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 19 Praktische Ausbildung                                         „(1) Die Laufbahn des mittleren Zolldienstes\n§ 20 Durchführung der praktischen Ausbildung\nund die Laufbahn des mittleren nautischen und\nmaschinentechnischen Zolldienstes (Wasserzoll-\n§ 21 Leitung und Durchführung der Ausbildung\ndienst) umfassen den Vorbereitungsdienst, die\n§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen                         Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahnen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005               2891\nb) In Absatz 2 Buchstabe a werden die Wörter „in den                6. Allgemeines Steuerrecht, Vollstreckungsrecht,\nLaufbahnen des Grenzzolldienstes und des Bin-                   7. Strafrecht, Recht der Ordnungswidrigkeiten,\nnenzolldienstes“ durch die Wörter „in der Lauf-\nbahn des mittleren Zolldienstes“ ersetzt.                       8. Sozialversicherungsrecht und\n3. § 3 Abs. 1 Satz 2 Teilsatz 2 wird wie folgt gefasst:                9. Ausländerrecht.“\n„sie trifft in Abstimmung mit dem Bundesministerium             b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nder Finanzen die Entscheidungen über Verkürzungen           10. § 17 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nund Verlängerungen des Vorbereitungsdienstes und                   „(3) Schwerpunkte des Abschlusslehrgangs bil-\nder Aufstiegsausbildung.“                                       den die in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 aufgeführten\n4. In § 5 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter „Schwerbehin-             Fachgebiete.“\nderte oder Schwerbehinderter“ durch die Wörter              11. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zoll-\n„schwerbehinderter Mensch“ ersetzt.                             dienstes“ die Wörter „und des Wasserzolldienstes“\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                    eingefügt.\na) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Schwerbehin-           12. § 22 wird wie folgt geändert:\nderte“ durch die Wörter „Schwerbehinderte Men-              a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Lehr-\nschen“ ersetzt.                                                 veranstaltungen“ das Semikolon und die Wörter\nb) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          „Unterweisung in unterstützenden Techniken“ ge-\nstrichen.\n„Die Auswahlkommission besteht aus zwei Be-\namtinnen und zwei Beamten des gehobenen                     b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nDienstes, von denen mindestens eine oder einer              c) In Absatz 3 werden die Wörter „und der Unter-\nder Besoldungsgruppe A 13 angehört.“                            weisung in unterstützenden Techniken“ gestri-\n6. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           chen.\n„Während der Ausbildung beim Bildungszentrum der            13. § 23 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nBundesfinanzverwaltung unterstehen sie der Dienst-                 „(2) Während des Einführungslehrgangs sind drei\naufsicht der Leiterin oder des Leiters des Bildungs-            schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Auf-\nzentrums.“                                                      gabenschwerpunkte jeweils einem der Fächer nach\n7. § 12 wird wie folgt gefasst:                                    § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 zugeordnet sind; Sachverhalte\nnach § 16 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 können berücksichtigt\n„§ 12\nwerden.“\nSchwerbehinderte Menschen\n14. § 24 Abs. 4 wird aufgehoben.\nSchwerbehinderten Menschen werden im Aus-\n15. Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:\nwahlverfahren sowie für die Erbringung von Leis-\ntungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfun-                                      „Abschnitt 3\ngen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichte-                                       Aufstieg\nrungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzu-\nweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleich-                                      Kapitel 1\nterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen\nAusbildungsaufstieg\nund der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu\nerörtern, es sei denn, dass die schwerbehinderten\nMenschen damit nicht einverstanden sind. Die Er-                                          § 25\nleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die                         Zulassung zum Ausbildungsaufstieg\nAnforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1                     (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des\nbis 4 werden auch bei sonstigen vorübergehenden                 einfachen Zolldienstes des Bundes können bei Vor-\naktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz             liegen der Voraussetzungen der §§ 33 und 33a der\ndes Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, ange-               Bundeslaufbahnverordnung zum Ausbildungsauf-\nwandt. Entscheidungen über Prüfungserleichterun-                stieg in die Laufbahn des mittleren Zolldienstes des\ngen trifft das Prüfungsamt.“                                    Bundes zugelassen werden.\n8. In § 14 Satz 1 werden die Wörter „an einem“ durch                  (2) Die Einstellungsbehörde benennt die Beam-\ndas Wort „am“ ersetzt.                                          tinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren teil-\n9. § 16 wird wie folgt geändert:                                   nehmen. Für die Durchführung des Auswahlverfah-\nrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Das Bundes-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Aufzählung wie folgt\nministerium der Finanzen entscheidet über die Zu-\ngefasst:\nlassung zum Ausbildungsaufstieg. Es kann diese\n„1. Berufliche Grundbildung einschließlich Infor-           Entscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 der Bundes-\nmationstechniken,                                       laufbahnverordnung auf die Einstellungsbehörde\n2. Vollzugsrecht,                                           übertragen. Die Zulassung erfolgt unter Berücksich-\ntigung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens. § 33\n3. Recht des grenzüberschreitenden Warenver-                Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 der Bundeslaufbahnver-\nkehrs,                                                  ordnung sind zu beachten.\n4. Zolltarifrecht,                                             (3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeam-\n5. Verbrauchsteuerrecht,                                    ten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und","2892          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005\nAnwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8                                        § 29\nAbs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 30 bis 44 sind                              Feststellungsverfahren\nentsprechend anzuwenden.\n(1) Die Einführung schließt mit der Feststellung\n(4) Wird die Zwischenprüfung oder die Aufstiegs-          der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Zoll-\nprüfung endgültig nicht bestanden, ist die Aufstiegs-        dienstes des Bundes ab. Nach Abschluss der Ein-\nausbildung beendet.                                          führungszeit stellt ein unabhängiger Ausschuss ge-\n(5) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben             mäß § 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung\ndie Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung                nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beam-\ndes Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bis-           ten die Befähigung für die Laufbahn des mittleren\nherigen Rechtsstellung.                                      Zolldienstes des Bundes fest. Kann der Ausschuss\ndie Befähigung nicht feststellen, kann das Feststel-\n§ 26                                lungsverfahren einmal wiederholt werden.\nVerkürzung der                              (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nAusbildung beim Ausbildungsaufstieg                  das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des\nBundespersonalausschusses und im Einvernehmen\n(1) Soweit die Beamtinnen und Beamten während\nmit dem Bundesministerium des Innern selbst regeln\nihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für die\nund durchführen.\nneue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben ha-\nben, kann im Vorbereitungsdienst die praktische                 (3) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere\nAusbildung um höchstens sechs Monate verkürzt                Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im\nwerden.                                                      Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der\nLaufbahn des mittleren Zolldienstes des Bundes ver-\n(2) Bei einer Verkürzung nach Absatz 1 können der\nliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens\nzielgerichteten Gestaltung des Vorbereitungsdiens-\nnach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der\ntes entsprechende Abweichungen vom Ausbil-\nersten Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn-\ndungsrahmenplan zugelassen werden. Die Beamtin-\ngruppe verliehen werden.“\nnen und Beamten sollen der Ausbildung nicht inner-\nhalb zusammenhängender Teilabschnitte der prakti-        16. Die bisherigen §§ 28 bis 32 werden die §§ 30 bis 34.\nschen Ausbildung entzogen werden.                        17. Der bisherige § 33 wird § 35 und sein Absatz 1 Satz 2\nwird wie folgt gefasst:\nKapitel 2                             „Die Aufgaben der vier schriftlichen Arbeiten sind aus\nPraxisaufstieg                           folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:\n1. Recht des grenzüberschreitenden Warenver-\n§ 27                                    kehrs, Zolltarifrecht,\nZulassung zum Praxisaufstieg                     2. Allgemeines        Steuerrecht/Vollstreckungsrecht/\nBeamtinnen und Beamte der Laufbahn des ein-                   Strafrecht/Recht der Ordnungswidrigkeiten,\nfachen Zolldienstes des Bundes können bei Vorlie-            3. Vollzugsrecht und\ngen der in § 33 Abs. 1 und in § 33b Abs. 1 der\nBundeslaufbahnverordnung genannten Vorausset-                4. Sozialversicherungsrecht, Ausländerrecht.“\nzungen zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des mitt-      18. Die bisherigen §§ 34 bis 42 werden die §§ 36 bis 44.\nleren Zolldienstes des Bundes zugelassen werden.         19. Der bisherige § 43 wird § 45 und wie folgt gefasst:\n§ 25 Abs. 2 gilt entsprechend.\n„§ 45\n§ 28                                                  Übergangsvorschrift\nEinführung in die                            Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbe-\nAufgaben des mittleren Zolldienstes                 amtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung\nvor dem 1. Januar 2005 begonnen haben, führen die\nDie Einführung in die Aufgaben des mittleren Zoll-        Ausbildung nach dem vor Inkrafttreten dieser Ver-\ndienstes des Bundes dauert ein Jahr und sechs                ordnung geltenden Recht fort.“\nMonate. Sie erfolgt durch Wahrnehmung der Aufga-\nben des mittleren Zolldienstes und umfasst einen         20. Der bisherige § 44 wird § 46.\nLehrgang von sechs Wochen. Über die während der\nEinführung erbrachten Leistungen und den Befähi-                                    Artikel 2\ngungsstand wird eine schriftliche Bewertung abge-           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\ngeben.                                                   Kraft.\nBerlin, den 19. September 2005\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}