{"id":"bgbl1-2005-61-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":61,"date":"2005-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/61#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_61.pdf#page=61","order":2,"title":"Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (ZStVBetrV)","law_date":"2005-09-23T00:00:00Z","page":2885,"pdf_page":61,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005               2885\nVerordnung\nüber den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters\n(ZStVBetrV)\nVom 23. September 2005\nAuf Grund des § 494 Abs. 4 der Strafprozessordnung in     chungszwecks zu besorgen ist und diese Gefährdung auf\nder Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987             andere Weise, insbesondere durch eine Maßgabe nach\n(BGBl. I S. 1074, 1319), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 6   Absatz 2, nicht abgewendet werden kann. Die Gründe für\ndes Gesetzes vom 10. September 2004 (BGBl. I S. 2318)        eine Zurückstellung der Übermittlung sind zu dokumen-\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium         tieren.\nder Justiz:\n§4\n§1\nZu speichernde Daten\nRegister\n(1) Es werden die folgenden Identifizierungsdaten der\n(1) Das Register nach den §§ 492 bis 495 der Strafpro-    beschuldigten Person gespeichert:\nzessordnung wird bei dem Bundeszentralregister (Regis-\nterbehörde) unter der Bezeichnung „Zentrales Staatsan-         1. der Geburtsname,\nwaltschaftliches Verfahrensregister“ geführt.                  2. der Familienname,\n(2) Eine Erhebung oder Verwendung personenbe-               3. die Vornamen,\nzogener Daten im Auftrag durch andere Stellen ist unzu-\nlässig.                                                        4. das Geburtsdatum,\n5. der Geburtsort und der Geburtsstaat,\n§2\n6. das Geschlecht,\nInhalt und Zweck des Registers\n7. die Staatsangehörigkeiten,\nIn dem Register werden die in § 4 bezeichneten Daten\n8. die letzte bekannte Anschrift und, sofern sich die\nzu in der Bundesrepublik Deutschland geführten Straf-\nbeschuldigte Person in Haft befindet oder eine sons-\nverfahren einschließlich steuerstrafrechtlicher Verfahren\ntige freiheitsentziehende Maßnahme gegen sie voll-\nzu dem Zweck gespeichert, die Durchführung von Straf-\nzogen wird, die Anschrift der Justizvollzugsanstalt\nverfahren effektiver zu gestalten, insbesondere die Er-\nmit Gefangenenbuchnummer oder die Anschrift der\nmittlung überörtlich handelnder Täter und Mehrfachtäter\nAnstalt, in der die sonstige freiheitsentziehende Maß-\nzu erleichtern, das frühzeitige Erkennen von Tat- und\nnahme vollzogen wird,\nTäterverbindungen zu ermöglichen und gebotene Verfah-\nrenskonzentrationen zu fördern.                                9. besondere körperliche Merkmale und Kennzeichen\n(zum Beispiel Muttermale, Narben, Tätowierungen),\n§3                                     soweit zur Identifizierung erforderlich,\nÜbermittlung                           10. etwaige abweichende Angaben zu den Daten nach\nvon Daten an das Register                         den Nummern 1 bis 7 (zum Beispiel frühere,\nAlias- oder sonst vom Familiennamen abweichende\n(1) Die Staatsanwaltschaften und die diesen in steuer-         Namen).\nstrafrechtlichen Angelegenheiten nach § 386 Abs. 2 und\n§ 399 der Abgabenordnung gleichgestellten Finanzbe-             (2) Es werden die folgenden Daten zur Straftat gespei-\nhörden (mitteilende Stellen) übermitteln, sobald ein Straf-  chert:\nverfahren bei ihnen anhängig wird, die in § 4 bezeichne-     1. die Zeiten oder der Zeitraum der Tat,\nten Daten in einer den Regelungen nach § 10 Abs. 1 ent-\nsprechenden standardisierten Form im Wege der Daten-         2. die Orte der Tat,\nfernübertragung an die Registerbehörde. Unrichtigkeiten      3. die verletzten Gesetze,\nund Änderungen der Daten sind der Registerbehörde\nunverzüglich mitzuteilen; dies gilt auch für Verfahrensab-   4. die nähere Bezeichnung der Straftat (zum Beispiel\ngaben, -übernahmen, -verbindungen und -abtrennun-                Handtaschenraub, Straßenraub),\ngen.                                                         5. die Höhe etwaiger durch die Tat verursachter Schä-\n(2) Die Übermittlung kann mit der Maßgabe erfolgen,           den in Euro,\ndass wegen besonderer Geheimhaltungsbedürftigkeit\n6. die Angabe, dass es Mitbeschuldigte gibt.\ndes Strafverfahrens Auskünfte über die übermittelten\nDaten an eine andere als die mitteilende Stelle ganz oder    Die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 und 4 können unter Ver-\nteilweise zu unterbleiben haben.                             wendung eines Straftatenschlüssels erfolgen.\n(3) Die Übermittlung kann vorübergehend zurück-              (3) Es werden die folgenden Vorgangsdaten gespei-\ngestellt werden, wenn eine Gefährdung des Untersu-           chert:","2886          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005\n1. die mitteilende Stelle,                                   1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der\n2. die sachbearbeitende Stelle der Polizei, der Zoll- und         Länder,\nder Steuerfahndung,                                       2. der Militärische Abschirmdienst,\n3. die Aktenzeichen und Tagebuchnummern der in den           3. der Bundesnachrichtendienst.\nNummern 1 und 2 bezeichneten Stellen.\n(3) Auskunft wird erteilt über Eintragungen zu Perso-\n(4) Es werden die folgenden Daten zum Verfahrens-          nen mit gleichen und zu Personen mit ähnlichen Identifi-\nstand gespeichert:                                           zierungsdaten. Auf gesondertes Ersuchen wird Auskunft\n1. das Datum der Einleitung des Ermittlungsverfahrens        auch über Eintragungen zu Mitbeschuldigten erteilt.\ndurch die mitteilende Stelle,                                 (4) Auskunft wird nicht erteilt, soweit eine Maßgabe\n2. das Datum der Anklage und das Gericht, vor dem die        nach § 3 Abs. 2 entgegensteht.\nHauptverhandlung stattfinden soll,\n3. das Datum des Antrags auf Durchführung eines                                             §7\nbesonderen Verfahrens nach dem Sechsten Buch der                                 Automatisiertes\nStrafprozessordnung und die Art des Verfahrens,                        Anfrage- und Auskunftsverfahren;\n4. das Datum des Antrags auf Entscheidung im verein-                        automatisiertes Abrufverfahren\nfachten Jugendverfahren nach § 76 des Jugendge-               (1) Auskunftsersuchen und Auskünfte werden im\nrichtsgesetzes,                                           Wege eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsver-\n5. das Datum der Aussetzung oder vorläufigen oder            fahrens übermittelt. Die Registerbehörde kann Maßnah-\nendgültigen Einstellung des Verfahrens und die ange-      men zur Einführung eines automatisierten Abrufverfah-\nwandte Vorschrift,                                        rens treffen.\n6. das Datum des Freispruchs oder der Verurteilung,              (2) Bei Störung der technischen Einrichtungen für\n7. das Datum und die Art einer sonstigen staatsanwalt-       automatisierte Übermittlungen und bei außergewöhnli-\nschaftlichen oder gerichtlichen Verfahrenserledigung.     cher Dringlichkeit können Auskunftsersuchen und Aus-\nkünfte auch mittels Telefon oder Telefax übermittelt wer-\n(5) Andere als die in den Absätzen 1 bis 4 genannten       den. Hierbei hat die Registerbehörde sicherzustellen,\nDaten werden in dem Register nicht gespeichert.              dass die Mitteilung der Auskunft an die ersuchende Stelle\nerfolgt.\n§5\nBerichtigung,                                                       §8\nLöschung und Sperrung                                         Auskunft bei Anfragen mit\nDie Berichtigung, Löschung und Sperrung der gespei-                 ähnlichen oder unvollständigen Angaben\ncherten Daten bestimmt sich nach § 494 Abs. 1 bis 3 der\n(1) Auf Ersuchen mit nicht eindeutig zuordenbaren\nStrafprozessordnung.\noder unvollständigen Identifizierungsdatensätzen über-\nmittelt die Registerbehörde an die ersuchende Stelle für\n§6                             Zwecke der Identitätsprüfung die in § 4 Abs. 1, 2 Satz 1\nAuskunft an Behörden                       Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 bezeichneten Daten von bis\nzu 20 unter ähnlichen Identifizierungsdaten gespeicher-\n(1) Auf Ersuchen erhalten Auskunft über die in § 4 ge-\nten Personen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Anfrageda-\nnannten Daten\ntensätze zwar eindeutig zugeordnet werden können, aber\n1. die mitteilenden Stellen; bei Mitteilung eines neuen      auch Eintragungen unter ähnlichen Identifizierungsdaten\nVerfahrens erhalten sie auch ohne Ersuchen Auskunft       vorhanden sind. Die Registerbehörde teilt ferner mit, wie\nüber die zu der beschuldigten Person bereits gespei-      viele weitere Datensätze zu Personen mit ähnlichen Iden-\ncherten Daten,                                            tifizierungsdaten vorhanden sind.\n2. die Polizei- und Sonderpolizeibehörden, soweit sie im         (2) Die ersuchende Stelle hat die Identitätsprüfung un-\nEinzelfall strafverfolgend tätig sind,                    verzüglich vorzunehmen und Datensätze, die nicht zu\n3. die Finanzbehörden in steuerstrafrechtlichen Ermitt-      einer Identifizierung führen, unverzüglich zu löschen.\nlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 402 der Ab-          (3) Ist eine Identifizierung anhand der mitgeteilten\ngabenordnung),                                            Datensätze nicht möglich, kann die ersuchende Stelle der\n4. die Steuer- und Zollfahndungsdienststellen, soweit        Registerbehörde ein Folgeersuchen übermitteln. Für die\nsie im Einzelfall strafverfolgend tätig sind,             aufgrund des Folgeersuchens von der Registerbehörde\nzu übermittelnden Daten gelten die Absätze 1 und 2 ent-\n5. die Waffenbehörden nach Maßgabe des § 492 Abs. 3          sprechend mit der Maßgabe, dass die Daten von bis\nSatz 3 der Strafprozessordnung und des § 5 Abs. 5         zu 50 unter ähnlichen Identifizierungsdaten gespeicher-\nSatz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Waffengesetzes,               ten Personen übermittelt werden.\n6. das nationale Mitglied von Eurojust nach Maßgabe              (4) Ist eine Identifizierung auch anhand der nach Ab-\ndes § 4 Abs. 4 des Eurojust-Gesetzes.                     satz 3 mitgeteilten Datensätze nicht möglich, kann die\n(2) Nach Maßgabe der in § 492 Abs. 4 der Strafpro-         ersuchende Stelle der Registerbehörde weitere Folgeer-\nzessordnung genannten Bestimmungen erhalten auf              suchen übermitteln, wenn dies für Zwecke eines Straf-\nErsuchen Auskunft über die in § 4 Abs. 1 und 3 genann-       verfahrens erforderlich ist, das eine Straftat von erhebli-\nten Daten auch                                               cher Bedeutung zum Gegenstand hat. Für die weiteren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005             2887\nFolgeersuchen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend        obersten Justiz-, Innen- und Finanzbehörden des Bun-\nmit der Maßgabe, dass von der Registerbehörde jeweils        des und der Länder sowie unter Beteiligung des Bundes-\ndie Daten von bis zu 50 weiteren unter ähnlichen Identifi-   beauftragten für den Datenschutz und des Bundesamtes\nzierungsdaten gespeicherten Personen übermittelt wer-        für Sicherheit in der Informationstechnik. Insbesondere\nden.                                                         sind die Kommunikation zwischen den mitteilenden und\nauskunftsberechtigten Stellen und der Registerbehörde,\n§9                               der Aufbau der Datensätze und der Datenstruktur, die\nKriterien zur Feststellung gleicher Identifizierungsdaten\nAuskunft an Betroffene\nund die Beantwortung von Anfragen mit ähnlichen oder\n(1) Für den Auskunftsanspruch Betroffener gilt § 19       unvollständigen Angaben zu regeln.\ndes Bundesdatenschutzgesetzes.\n(2) Die Registerbehörde trifft die erforderlichen und\n(2) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet die       angemessenen Maßnahmen, um die Verfügbarkeit, Inte-\nRegisterbehörde im Einvernehmen mit der Stelle, welche       grität, Authentizität und Vertraulichkeit der im Register\ndie in die Auskunft aufzunehmenden personenbezoge-           gespeicherten Daten entsprechend dem jeweiligen\nnen Daten mitgeteilt hat.                                    Stand der Technik sicherzustellen. Dabei ist die besonde-\n(3) Daten, die einer Auskunftssperre nach § 495 Satz 1    re Schutzbedürftigkeit der im Register gespeicherten\nHalbsatz 2 in Verbindung mit § 491 Abs. 1 Satz 2 bis 6 der   Daten zu berücksichtigen. Die Organisation innerhalb der\nStrafprozessordnung unterliegen, werden nicht in die         Registerbehörde ist so zu gestalten, dass sie den Grund-\nAuskunft aufgenommen.                                        sätzen der Aufgabentrennung und der Beschränkung des\nZugangs zu personenbezogenen Daten auf das zur Auf-\n(4) Die Registerbehörde weist Antragsteller bei der\ngabenerfüllung Erforderliche entspricht.\nAuskunftserteilung auf die in Absatz 3 genannten Vor-\nschriften hin. Eine Auskunft darf nicht erkennen lassen,\nob zu der betreffenden Person Daten gespeichert sind,                                   § 11\ndie einer Auskunftssperre unterliegen.                                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 10                                 Diese Verordnung tritt am ersten Tag des neunten auf\ndie Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nOrganisatorische und                       Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift\ntechnische Leitlinien und Maßnahmen                 über eine Errichtungsanordnung für das länderübergrei-\n(1) Die Registerbehörde regelt die organisatorischen      fende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister vom\nund technischen Einzelheiten im Einvernehmen mit den         7. August 1995 (BAnz. S. 9761) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 23. September 2005\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}