{"id":"bgbl1-2005-61-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":61,"date":"2005-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/61#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_61.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Einführung der projektbezogenen Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997, zur Umsetzung der Richtlinie 2004/101/EG und zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes","law_date":"2005-09-22T00:00:00Z","page":2826,"pdf_page":2,"num_pages":59,"content":["2826             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005\nGesetz\nzur Einführung der projektbezogenen Mechanismen\nnach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen\nder Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997,\nzur Umsetzung der Richtlinie 2004/101/EG*) und\nzur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\nVom 22. September 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                                   Te i l 4\nG e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n\nArtikel 1                                § 10 Zuständige Behörde; Aufgabenübertragung\n§ 11 Benennung eines Bevollmächtigten\nGesetz\n§ 12 Mengenbeobachtung\nüber projektbezogene Mechanismen\nnach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmen-                             § 13 Rechtsverordnung zu Zustimmungsvoraussetzungen\nübereinkommen der Vereinten Nationen über                            § 14 Kosten\nKlimaänderungen vom 11. Dezember 1997                              § 15 Bußgeldvorschriften\n(Projekt-Mechanismen-Gesetz – ProMechG)\nAnhang\nInhaltsübersicht\nTeil 1\nTe i l 1\nAllgemeine Vorschriften\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\n§ 1 Anwendungsbereich                                                                                     §1\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                                                     Anwendungsbereich\nTe i l 2                                  (1) Dieses Gesetz gilt für die Erzeugung von Emissi-\nonsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissions-\nGemeinsame Projektumsetzung\nreduktionen aus der Durchführung von Projekttätigkeiten\nAbschnitt 1                                im Sinne der Artikel 6 und 12 des Protokolls, an denen die\nBundesrepublik Deutschland als Investor- oder Gast-\nProjekttätigkeiten\ngeberstaat beteiligt werden soll.\naußerhalb des Bundesgebiets\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Erzeugung von\n§ 3 Zustimmung                                                            Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissi-\n§ 4 Überprüfung der Verifizierung                                         onsreduktionen aus der Durchführung von Projekttätig-\nkeiten, die Nuklearanlagen zum Gegenstand haben.\nAbschnitt 2\nProjekttätigkeiten im Bundesgebiet                                                        §2\n§ 5 Zustimmung und Registrierung                                                            Begriffsbestimmungen\n§ 6 Bestätigung des Verifizierungsberichts                                   Im Sinne dieses Gesetzes ist\nAbschnitt 3                                 1. Übereinkommen: das Rahmenübereinkommen der\nVereinten Nationen über Klimaänderungen vom\nSachverständige Stellen\n9. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 1784),\n§ 7 Sachverständige Stellen                                                2. Protokoll: das Protokoll von Kyoto zum Rahmen-\nübereinkommen der Vereinten Nationen über Klima-\nTe i l 3                                    änderungen vom 11. Dezember 1997 (BGBl. 2002 II\nMechanismus für                                       S. 967),\numweltverträgliche Entwicklung                                  3. Emissionshandelsrichtlinie: die Richtlinie 2003/87/\n§ 8 Zustimmung                                                                 EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 13. Oktober 2003 über ein System für den Han-\n§ 9 Überprüfungsgesuch\ndel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/101/EG des            Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 zur              61/EG des Rates, geändert durch die Richtlinie 2004/\nÄnderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel           101/EG des Europäischen Parlaments und des\nmit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne\nder projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls (ABl. EU              Rates vom 27. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. L 338\nNr. L 338 S. 18).                                                           S. 18),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005             2827\n4. Emission: die Freisetzung von in Anlage A des Proto-    18. Validierungsbericht: der Bericht einer sachverständi-\nkolls aufgeführten Treibhausgasen,                          gen Stelle darüber, ob ein Projekt die im Einzelfall für\n5. Emissionsminderung: die Minderung der Emission              die Zustimmung maßgeblichen Voraussetzungen\naus Quellen, nicht hingegen die Verstärkung des             dieses Gesetzes erfüllt,\nAbbaus von Treibhausgasen durch Senken in den           19. Verifizierungsbericht: der Bericht und die Zertifizie-\nBereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung                 rung einer sachverständigen Stelle darüber, in wel-\nund Forstwirtschaft,                                        chem Umfang die im Überwachungsbericht angege-\nbene Emissionsminderung aus der Projekttätigkeit\n6. zusätzliche Emissionsminderung: eine Emissions-\nim Prüfungszeitraum eingetreten ist,\nminderung, soweit sie diejenige Menge an Emissio-\nnen unterschreitet, die ohne die Durchführung der       20. Emissionsreduktionseinheit: eine nach Artikel 6 des\nProjekttätigkeit entstanden wäre (Referenzfallemis-         Protokolls und dem Beschluss 16/CP.7 der Konfe-\nsionen),                                                    renz der Vertragsparteien des Übereinkommens aus-\ngestellte Einheit, die einer Tonne Kohlendioxidäqui-\n7. Gemeinsame Projektumsetzung: ein projektbezoge-\nvalent entspricht,\nner Mechanismus im Sinne des Artikels 6 des Proto-\nkolls,                                                  21. zertifizierte Emissionsreduktion: eine nach Artikel 12\ndes Protokolls und dem Beschluss 17/CP.7 der Kon-\n8. Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung:\nferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens\nein projektbezogener Mechanismus im Sinne des\nausgestellte Einheit, die einer Tonne Kohlendioxid-\nArtikels 12 des Protokolls,\näquivalent entspricht,\n9. Gastgeberstaat: der Staat, auf dessen Staatsgebiet\n22. Exekutivrat: das von der Konferenz der Vertragspar-\noder in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone die\nteien des Übereinkommens eingesetzte Aufsichts-\nProjekttätigkeit durchgeführt werden soll,\ngremium im Sinne des Artikels 12 Abs. 4 des Proto-\n10. Investorstaat: der Staat, der ohne Gastgeberstaat zu        kolls,\nsein, die Billigung im Sinne des Artikels 6 Abs. 1      23. Verzeichnis über den Teilnahmestatus: das Verzeich-\nBuchstabe a und des Artikels 12 Abs. 5 Buchstabe a          nis, das von dem nach Artikel 8 des Übereinkom-\ndes Protokolls erteilt,                                     mens eingesetzten Sekretariat über den Teilnahme-\n11. Projektträger: die natürliche oder juristische Person,      status der Vertragsparteien des Protokolls nach\ndie die Entscheidungsgewalt über eine Projekttätig-         Nummer 27 des Abschnitts D der Anlage des\nkeit innehat; Projektträger können auch mehrere Per-        Beschlusses 16/CP.7 und nach Nummer 34 des\nsonen gemeinschaftlich sein,                                Abschnitts F der Anlage des Beschlusses 17/CP.7\n12. Projekttätigkeit: die Entwicklung und Durchführung          der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkom-\neines Projektes entsprechend den Voraussetzungen            mens geführt wird.\ndes Artikels 6 oder Artikels 12 des Protokolls und den\nim Anhang zu diesem Gesetz abgedruckten\nBeschlüssen 16/CP.7 oder 17/CP.7 der Konferenz                                     Teil 2\nder Vertragsparteien des Übereinkommens,                            Gemeinsame Projektumsetzung\n13. Projektdokumentation: die Dokumentation des Pro-\njektträgers zur Beschreibung der geplanten Durch-                             Abschnitt 1\nführung der Projekttätigkeit,\nProjekttätigkeiten\n14. Überwachungsplan: der Teil der Projektdokumenta-                außerhalb des Bundesgebiets\ntion, der Art und Umfang der während des Projekt-\nverlaufs, insbesondere zur Ermittlung der Emissio-                                  §3\nnen der Projekttätigkeit, zu erhebenden Daten fest-\nlegt,                                                                          Zustimmung\n15. Überwachungsbericht: der Bericht des Projekt-             (1) Im Rahmen der Gemeinsamen Projektumsetzung\nträgers über die nach den Vorgaben des Über-            außerhalb des Bundesgebiets hat die zuständige Be-\nwachungsplans ermittelten Daten,                        hörde die Zustimmung zu erteilen, wenn\n16. Zustimmung: die Anerkennung der nach diesem             1. die den Anforderungen des Absatzes 4 entsprechen-\nGesetz zuständigen Behörde, dass für eine Emissi-          de Projektdokumentation und der sach- und fach-\nonsminderung durch eine validierte Projekttätigkeit        gerecht erstellte Validierungsbericht ergeben, dass\nauf der Grundlage der in der Projektdokumentation          die Projekttätigkeit eine zusätzliche Emissionsminde-\ngetroffenen Festlegungen, insbesondere von be-             rung erwarten lässt und\nstimmten Referenzfallemissionen, Emissionsreduk-\ntionseinheiten oder zertifizierte Emissionsreduktio-    2. die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden nachteili-\nnen ausgestellt werden können; sie umfasst die Billi-      gen Umweltauswirkungen verursacht.\ngung im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe a und     Für Projekttätigkeiten zur Erzeugung von Elektrizität aus\ndes Artikels 12 Abs. 5 Buchstabe a des Protokolls       Wasserkraft mit einer Erzeugungskapazität über 20 Mega-\nsowie die Ermächtigung des Projektträgers im Sinne      watt ist zusätzlich erforderlich, dass die in Artikel 11b\ndes Artikels 6 Abs. 3 und des Artikels 12 Abs. 9 des    Abs. 6 der Emissionshandelsrichtlinie genannten inter-\nProtokolls,                                             nationalen Kriterien und Leitlinien eingehalten werden.\n17. Registrierung: die Eintragung einer Projekttätigkeit,   Wird eine Projekttätigkeit in den Mitgliedstaaten der\ndie im Bundesgebiet durchgeführt wird, in ein natio-    Europäischen Union durchgeführt, so ist bei der Berech-\nnales Verzeichnis,                                      nung der zu erwartenden zusätzlichen Emissionsminde-","2828           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005\nrung im Sinne der Nummer 1 zu gewährleisten, dass die            (5) Die zuständige Behörde soll innerhalb von zwei\nfestgelegten Referenzfallemissionen mindestens den An-        Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunter-\nforderungen des Gemeinschaftsrechts unbeschadet der           lagen abschließend über den Antrag entscheiden.\nAusnahmevorschriften in den Beitrittsverträgen entspre-\n(6) Die zuständige Behörde soll auf Antrag des Pro-\nchen.\njektträgers mit einem Befürwortungsschreiben die Ent-\n(2) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn                   wicklung einer Projekttätigkeit unterstützen, wenn die\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Pro-         Zustimmung zu der Projekttätigkeit wahrscheinlich ist.\njektträger nicht die notwendige Gewähr für die ord-       Dieses Befürwortungsschreiben erlangt keine rechtliche\nnungsgemäße Durchführung der Projekttätigkeit, ins-       Verbindlichkeit; es beinhaltet insbesondere keine Zu-\nbesondere die Erfüllung der Pflichten nach diesem         sicherung einer Zustimmung nach Absatz 1.\nGesetz bietet oder                                           (7) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn\n2. eine Projekttätigkeit zu einer unmittelbaren oder mit-     sich aus dem Verzeichnis über den Teilnahmestatus\ntelbaren Minderung von Emissionen aus einer Anlage        ergibt, dass die Bundesrepublik Deutschland als mög-\nführt, die der Emissionshandelsrichtlinie unterliegt,     licher Investorstaat und der mögliche Gastgeberstaat die\nund der Gastgeberstaat keine § 5 Abs. 1 Satz 3 ent-       Teilnahmevoraussetzungen der Nummer 21 des Ab-\nsprechende Regelung oder vergleichbare Maßnahme           schnitts D der Anlage des Beschlusses 16/CP.7 der Kon-\nzum Ausgleich der Doppelzählung einer Emissions-          ferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens nicht\nminderung vorsieht.                                       erfüllt.\n(3) Die Zustimmung wird entsprechend der vom Pro-\n§4\njektträger beantragten Laufzeit befristet. Die einmalige\nLaufzeit darf den Zeitraum von zehn Jahren nicht über-                      Überprüfung der Verifizierung\nschreiten. Beträgt die Erstlaufzeit höchstens sieben\nJahre, kann für dieselbe Projekttätigkeit auf Antrag zwei-       Die zuständige Behörde soll, soweit nach Bekannt-\nmal erneut eine Zustimmung mit einer jeweiligen Befris-       gabe des Verifizierungsberichts begründete Zweifel an\ntung auf höchstens sieben Jahre erteilt werden. Soweit        der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieses Berichts\ndie Laufzeit über den 31. Dezember 2012 hinausgeht,           bestehen, die durch den Projektträger nicht ausgeräumt\nwird die Zustimmung unter der Bedingung erteilt, dass         werden können, unverzüglich ein Überprüfungsgesuch\ndie Gemeinsame Projektumsetzung nach Ablauf der Ver-          bei der zuständigen Behörde des Gaststaates einreichen.\npflichtungsperiode aus Artikel 3 Abs. 1 des Protokolls auf    Der Projektträger ist hiervon unverzüglich zu unterrich-\nder Grundlage eines von der Konferenz der Vertragspar-        ten.\nteien des Protokolls gefassten Beschlusses fortgeführt\nwird.\nAbschnitt 2\n(4) Die Zustimmung erfolgt auf schriftlichen Antrag des\nProjektträgers bei der zuständigen Behörde. Dem Antrag            Projekttätigkeiten im Bundesgebiet\nhat der Projektträger folgende Dokumente beizufügen:\n1. die Projektdokumentation,                                                               §5\n2. den Validierungsbericht und                                             Zustimmung und Registrierung\n3. ein Befürwortungsschreiben des Gastgeberstaates,              (1) Im Rahmen einer Gemeinsamen Projektumsetzung\nfalls ein solches ausgestellt worden ist.                 im Bundesgebiet hat die zuständige Behörde die Zustim-\nDie Projektdokumentation einschließlich des Über-             mung zu erteilen, wenn\nwachungsplans ist nach den formalen und inhaltlichen          1. die den Anforderungen des Absatzes 4 entsprechen-\nAnforderungen des Anhangs B zur Anlage des Beschlus-              de Projektdokumentation und der sach- und fach-\nses 16/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des                gerecht erstellte Validierungsbericht ergeben, dass\nÜbereinkommens zu erstellen. Das Bundesministerium                die Projekttätigkeit eine zusätzliche Emissionsminde-\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im             rung erwarten lässt und\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund Arbeit die formalen und inhaltlichen Anforderungen        2. die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden nachtei-\nan die Projektdokumentation einschließlich derer für den          ligen Umweltauswirkungen verursacht.\nÜberwachungsplan unter Beachtung der Anhänge B                § 3 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend. Führt eine Projekt-\nund C zur Anlage des Beschlusses 17/CP.7 sowie des            tätigkeit zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Minde-\nAnhangs B zur Anlage des Beschlusses 16/CP.7 der Kon-         rung von Emissionen aus einer Anlage, die der Emissi-\nferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens durch          onshandelsrichtlinie unterliegt, so ist diese Emissions-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-           minderung bei der Berechnung der im Sinne der Num-\ndesrates bedarf, regeln. In der Rechtsverordnung können       mer 1 zu erwartenden zusätzlichen Emissionsminderung\nfür kleine und mittlere Projekttätigkeiten vereinfachte       Bestandteil der Referenzfallemissionen. Wird eine Pro-\nAnforderungen an die Antragsunterlagen und den Nach-          jekttätigkeit durch öffentliche Fördermittel der Bundes-\nweis der zu erwartenden zusätzlichen Emissionsminde-          republik Deutschland finanziert, ist der Anteil derjenigen\nrung festgelegt werden. Die zuständige Behörde hat dem        Emissionsminderung der Projekttätigkeit, der durch\nProjektträger den Eingang des Antrags und der beigefüg-       öffentliche Fördermittel finanziert wird, Bestandteil der\nten Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Sie    Referenzfallemissionen; dies gilt nicht, wenn die öffent-\nteilt dem Projektträger innerhalb von zwei Wochen mit,        lichen Fördermittel der Absicherung von Investitionen\nwelche zusätzlichen Unterlagen und Angaben sie für ihre       dienen. Die Vergütung von Strom nach § 5 Abs. 1 des\nEntscheidung benötigt.                                        Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der Zuschlag für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005              2829\nKWK-Strom aus Anlagen nach § 5 des Kraft-Wärme-                  (9) § 3 Abs. 5 gilt entsprechend.\nKopplungsgesetzes stehen einer Finanzierung durch\n(10) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn\nöffentliche Fördermittel gleich.\nsich aus dem Verzeichnis über den Teilnahmestatus\n(2) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn                   ergibt, dass der mögliche Investorstaat oder die Bundes-\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Pro-         republik Deutschland als möglicher Gastgeberstaat die\njektträger nicht die notwendige Gewähr für die ord-       Teilnahmevoraussetzungen der Nummer 21 des Ab-\nnungsgemäße Durchführung der Projekttätigkeit, ins-       schnitts D der Anlage des Beschlusses 16/CP.7 der Kon-\nbesondere die Erfüllung der Pflichten nach diesem         ferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens nicht\nGesetz bietet oder                                        erfüllt.\n2. keine Bereitschaft des Investorstaates besteht, unter\n§6\nvergleichbaren Bedingungen Projekttätigkeiten auf\nseinem Staatsgebiet zuzulassen.                                                    Bestätigung\ndes Verifizierungsberichts\n(3) Die Zustimmung wird entsprechend der vom Pro-\njektträger beantragten Laufzeit befristet. Die Laufzeit darf     (1) Die zuständige Behörde hat den Verifizierungs-\nnicht über den 31. Dezember 2012 hinausgehen.                 bericht zu bestätigen, wenn\n(4) Die Zustimmung erfolgt auf schriftlichen Antrag des    1. die registrierte Projekttätigkeit entsprechend der Pro-\nProjektträgers bei der zuständigen Behörde. Dem Antrag            jektdokumentation, die der Zustimmung zu Grunde\nhat der Projektträger folgende Dokumente beizufügen:              lag, durchgeführt wurde, insbesondere der Über-\n1. die Projektdokumentation und                                   wachungsbericht den Vorgaben des validierten Über-\nwachungsplans entspricht,\n2. den Validierungsbericht.\n2. der Verifizierungsbericht sach- und fachgerecht er-\n§ 3 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. Das Bundesministe-\nstellt wurde und\nrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nkann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für            3. der Verfizierungsbericht ergibt, dass Doppelzählun-\nWirtschaft und Arbeit die formalen und inhaltlichen Anfor-        gen auf Grund unmittelbarer oder mittelbarer Emissi-\nderungen an die Projektdokumentation einschließlich               onsminderungen oder Doppelbegünstigungen auf\nderer für den Überwachungsplan unter Beachtung der                Grund einer Finanzierung durch öffentliche Fördermit-\nAnhänge B und C zur Anlage des Beschlusses 17/CP.7                tel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5 ausgeschlos-\nsowie des Anhangs B zur Anlage des Beschlusses 16/                sen sind.\nCP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Überein-          Bevor die zuständige Behörde die Bestätigung des Verifi-\nkommens durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-         zierungsberichts ablehnt, ist dem Projektträger und der\nmung des Bundesrates bedarf, regeln. In der Rechtsver-\nmit der Verifizierung beauftragten sachverständigen Stel-\nordnung können für kleine und mittlere Projekttätigkeiten\nle Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entschei-\nvereinfachte Anforderungen an die Antragsunterlagen\ndung erheblichen Tatsachen zu äußern.\nund den Nachweis der zu erwartenden zusätzlichen\nEmissionsminderung festgelegt werden. § 3 Abs. 4 Satz 6          (2) Die Bestätigung erfolgt auf schriftlichen Antrag des\nund 7 gilt entsprechend.                                      Projektträgers bei der zuständigen Behörde. Dem Antrag\nhat der Projektträger folgende Dokumente beizufügen:\n(5) Der Antragsteller hat die Projektdokumentation\nund die Adresse der von ihm mit der Validierung beauf-        1. den Überwachungsbericht und\ntragten Stelle unverzüglich nach Erstellung der zuständi-     2. den Verifizierungsbericht.\ngen Behörde zuzuleiten. Die zugeleiteten Informationen\nsind nach § 10 des Umweltinformationsgesetzes zu ver-         Der Projektträger ist verpflichtet, im Überwachungs-\nöffentlichen.                                                 bericht richtige und vollständige Angaben zu machen. § 3\nAbs. 4 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.\n(6) Die Zustimmung nach Absatz 1 umfasst nicht die\nsonstigen behördlichen Entscheidungen, die nach ande-            (3) Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich\nren öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Durchführung      nach der Bestätigung des Verifizierungsberichts den\nder Projekttätigkeit erforderlich sind.                       Registerführer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe q der\nVerordnung (EG) Nr. 2216/2004. Der Registerführer über-\n(7) Die Zustimmung enthält die Festlegung, dass            trägt die Anzahl von Emissionsreduktionseinheiten, die\nEmissionsreduktionseinheiten nur für ab 1. Januar 2008        der verifizierten Menge an Emissionsminderungen in Ton-\nerzielte Emissionsminderungen ausgestellt werden kön-         nen Kohlendioxidäquivalent entspricht, auf das vom Pro-\nnen.\njektträger benannte Konto.\n(8) Die zuständige Behörde führt nach Maßgabe des\nArtikels 24 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2216/\n2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein                                    Abschnitt 3\nstandardisiertes und sicheres Registrierungssystem ge-\nSachverständige Stellen\nmäß der Richtlinie 2003/87/EG sowie der Entscheidung\n280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates (ABl. EU Nr. L 386 S. 1) ein nationales Verzeichnis                                   §7\nüber Projekttätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen                               Sachverständige Stellen\nProjektumsetzung im Bundesgebiet. Die zuständige\nBehörde nimmt die Registrierung der Projekttätigkeit vor,        (1) Zur Validierung und Verifizierung sind nur solche\nsobald die Zustimmung nach Absatz 1 erteilt wurde und         sachverständigen Stellen befugt, die durch den Exekutiv-\nihr die Billigung des Investorstaates vorliegt.               rat akkreditiert und bekannt gegeben worden sind. Die","2830           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005\nsachverständigen Stellen werden vom Projektträger be-         2. sich aus dem Verzeichnis über den Teilnahmestatus\nauftragt. Sie sind verpflichtet, die Angaben des Projekt-         ergibt, dass die Bundesrepublik Deutschland als\nträgers auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen         möglicher Investorstaat die Teilnahmevoraussetzung\nsowie richtige und vollständige Angaben im Validierungs-          der Nummer 31 oder der mögliche Gastgeberstaat die\nund Verifizierungsbericht zu machen.                              Teilnahmevoraussetzung der Nummer 30 des Ab-\nschnitts F der Anlage des Beschlusses 17/CP.7 der\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nKonferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens\nund Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem\nnicht erfüllt.\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-              (3) Die Zustimmung erfolgt auf schriftlichen Antrag des\ndesrates bedarf, unter Berücksichtigung der in Anhang A       Projektträgers bei der zuständigen Behörde. Dem Antrag\ndes Beschlusses 16/CP.7 der Konferenz der Vertragspar-        hat der Projektträger folgende Dokumente beizufügen:\nteien des Übereinkommens aufgestellten Anforderungen          1. die Projektdokumentation,\nfestlegen, dass auch andere als die in Absatz 1 genann-\nten Stellen zur Validierung und Verifizierung befugt sind.    2. den Validierungsbericht und\n(3) Bei der sach- und fachgerechten Erstellung des         3. ein Befürwortungsschreiben des Gastgeberstaates,\nValidierungs- und Verifizierungsberichts sind die Vor-            falls ein solches ausgestellt worden ist.\ngaben des Abschnitts E der Anlage des Beschlusses             Die Projektdokumentation einschließlich des Über-\n16/CP.7 und die Abschnitte E, G und I der Anlage des          wachungsplans ist nach den formalen und inhaltlichen\nBeschlusses 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien        Anforderungen des Anhangs B sowie dem Abschnitt H\ndes Übereinkommens zu beachten. Das Bundesministe-            zur Anlage des Beschlusses 17/CP.7 der Konferenz der\nrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit            Vertragsparteien des Übereinkommens zu erstellen. Aus\nkann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für            der Projektdokumentation muss sich ergeben, dass eine\nWirtschaft und Arbeit die Voraussetzungen und das Ver-        Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend den Anforderun-\nfahren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-          gen nach Nummer 40 des Abschnitts G der Anlage des\nmung des Bundesrates bedarf, regeln. Dabei ist sicher-        Beschlusses 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien\nzustellen, dass bei der Verifizierung Doppelzählungen auf     des Übereinkommens stattgefunden hat.\nGrund unmittelbarer oder mittelbarer Emissionsminde-\n(4) Die zuständige Behörde kann den Projektträger\nrungen und Doppelbegünstigungen auf Grund einer\nzum Nachweis, dass die Anforderung der Nummer 2 des\nFinanzierung durch öffentliche Fördermittel im Sinne des\nAbsatzes 1 erfüllt ist, zur Durchführung einer Umweltver-\n§ 5 Abs. 1 Satz 4 und 5 ausgeschlossen werden.\nträglichkeitsprüfung verpflichten, wenn sie insbesondere\nauf Grund der in der validierten Projektdokumentation\nbeschriebenen Projekttätigkeit und der dort dargestellten\nTeil 3                           Umweltauswirkungen zu der Einschätzung gelangt, dass\nMechanismus                            nach Umfang, Standort und Folgen der Projekttätigkeit\nfür umweltverträgliche Entwicklung                 erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen wahr-\nscheinlich sind. Das Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einverneh-\n§8                              men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nZustimmung                           Arbeit und dem Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung durch Rechtsverord-\n(1) Im Rahmen des Mechanismus für umweltverträg-           nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nliche Entwicklung hat die zuständige Behörde die Zustim-      festlegen, welche Anforderungen im Einzelnen an die\nmung zu erteilen, wenn                                        Umweltverträglichkeitsprüfung nach Satz 1 zu stellen\n1. die den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechen-          sind. Dabei sind vorhandene internationale Standards,\nde Projektdokumentation und der sach- und fach-           die ökologische und gesellschaftliche Belange aufneh-\ngerecht erstellte Validierungsbericht ergeben, dass       men, zu berücksichtigen.\ndie Projekttätigkeit eine zusätzliche Emissionsminde-        (5) § 3 Abs. 4 Satz 6 und 7, Abs. 5 und 6 gilt entspre-\nrung erwarten lässt,                                      chend.\nund die Projekttätigkeit                                         (6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Projekt-\nträgers eine natürliche oder juristische Person im Sinne\n2. keine schwerwiegenden nachteiligen Umweltauswir-\ndes Artikels 12 Abs. 9 des Protokolls zu ermächtigen,\nkungen verursacht und\nsich an der Projekttätigkeit zu beteiligen, der nach Ab-\n3. der nachhaltigen Entwicklung des Gastgeberstaates          satz 1 zugestimmt wurde.\nin wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht,\ninsbesondere vorhandenen nationalen Nachhaltig-                                        §9\nkeitsstrategien, nicht zuwiderläuft.\nÜberprüfungsgesuch\n§ 3 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.\nDie zuständige Behörde kann, soweit die Vorausset-\n(2) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn\nzungen der Nummer 41 des Abschnitts G oder der Num-\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Pro-         mer 65 des Abschnitts J der Anlage des Beschlusses\njektträger nicht die notwendige Gewähr für die ord-       17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Überein-\nnungsgemäße Durchführung der Projekttätigkeit, ins-       kommens vorliegen, ein Überprüfungsgesuch beim Exe-\nbesondere die Erfüllung der Pflichten nach diesem         kutivrat einreichen. Der Projektträger ist hiervon unver-\nGesetz bietet oder                                        züglich zu unterrichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005            2831\nTeil 4                                (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nGemeinsame Vorschriften                       ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nbedarf, das Verfahren der Vorregistrierung nach Absatz 3\n§ 10                              und die Maßnahmen zu regeln, die die Einhaltung der\nZuständige Behörde; Aufgabenübertragung                Mengenbegrenzung gewährleisten. Dabei ist sicher-\nzustellen, dass eine Vorregistrierung gelöscht wird,\n(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist       soweit die betreffende Projekttätigkeit nicht innerhalb\ndas Umweltbundesamt.                                         von zwei Jahren ab Vorregistrierung nach § 5 Abs. 8\n(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann die         registriert wird.\nAufgaben und Befugnisse mit Ausnahme der Zuständig-\nkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-                                    § 13\nrigkeiten nach § 15 ganz oder teilweise auf eine juristi-\nsche Person übertragen, wenn diese die Gewähr dafür                            Rechtsverordnung zu\nbietet, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß                      Zustimmungsvoraussetzungen\nund zentral für das Bundesgebiet erfüllt werden. Die\nBeliehene untersteht der Aufsicht der nach Absatz 1             Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nzuständigen Behörde. Bei einer Aufgabenübertragung           Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bun-\nauf eine juristische Person des öffentlichen Rechts gilt     desministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bun-\nSatz 2 entsprechend.                                         desministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und\nEntwicklung unter Beachtung der Beschlüsse 16/CP.7\nund 17/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des\n§ 11\nÜbereinkommens durch Rechtsverordnung, die nicht der\nBenennung eines Bevollmächtigten                  Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln, welche\nAnforderungen an das Vorliegen der einzelnen Zustim-\nBesteht der Projektträger aus mehreren natürlichen        mungsvoraussetzungen des § 3 Abs.1, des § 5 Abs. 1\noder juristischen Personen, ist der zuständigen Behörde      und des § 8 Abs.1 und Versagungsgründe des § 3 Abs. 2,\neine natürliche Person als gemeinsamer Bevollmächtig-        des § 5 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 zu stellen sind.\nter mit Zustelladresse im Inland zu benennen. Hat der\nProjektträger seinen Firmensitz im Ausland und keine\nZweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland,                                   § 14\nhat er eine im Inland ansässige Person als Empfangs-                                  Kosten\nberechtigten für Zustellungen zu benennen.\nFür Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur\n§ 12                              Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\nMengenbeobachtung                          ordnungen erhebt die zuständige Behörde Gebühren und\nAuslagen. Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\n(1) Die zuständige Behörde hat der Bundesregierung        schutz und Reaktorsicherheit bestimmt durch Rechts-\nerstmals zum 31. Dezember 2006 und danach jährlich           verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nüber die Anzahl der tatsächlichen und für den folgenden      bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe\nBerichtszeitraum absehbaren Registrierungen im Sinne         der Gebühren und die zu erstattenden Auslagen für\ndes § 5 Abs. 8 zu berichten.                                 Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.\n(2) Ist nach dem Bericht der zuständigen Behörde\nDie Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der\nnach Absatz 1 eine Gefährdung der Einhaltung der\ngesamte Verwaltungsaufwand der Behörde für die Wahr-\nReserve für den Verpflichtungszeitraum im Sinne der\nnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz abgedeckt\nNummer 6 der Anlage des im Anhang zu diesem Gesetz\nwird.\nabgedruckten Beschlusses 18/CP.7 der Konferenz der\nVertragsparteien des Übereinkommens zu besorgen,\nkann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die                                    § 15\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine                              Bußgeldvorschriften\nBegrenzung der Menge von Emissionsreduktionseinhei-\nten, die durch Projekttätigkeiten im Bundesgebiet               (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nerzeugt werden, beschließen. Die Bundesregierung legt        leichtfertig entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 oder § 7 Abs. 1\nzugleich den Umfang und Zeitpunkt des Wirksamwer-            Satz 3\ndens dieser Mengenbegrenzung fest und gibt dies im\nBundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger         1. im Überwachungsbericht oder im Validierungsbericht\nbekannt.                                                         oder\n(3) Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bundesregierung          2. im Verifizierungsbericht\nnach Absatz 2 die Einführung einer Mengenbegrenzung\neine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht.\nbeschlossen hat, bedarf die Registrierung gemäß § 5\nAbs. 8 einer Vorregistrierung. Die Vorregistrierung einer       (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nProjekttätigkeit im Rahmen einer Gemeinsamen Projekt-        Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttau-\numsetzung im Bundesgebiet erfolgt durch die zuständige       send Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis\nBehörde.                                                     zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.","2832         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005\nAnhang\n(Übersetzung)\nB e r i c h t d e r K o n f e r e n z d e r Ve r t r a g s p a r t e i e n ü b e r i h r e\ns i e b t e Ta g u n g i n M a r r a k e s c h v o m 2 9 . O k t o b e r b i s 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 1\nAddendum\nTe i l Z w e i\nVo n d e r K o n f e r e n z d e r Ve r t r a g s p a r t e i e n e rg r i f f e n e M a ß n a h m e n\nBand II\nInhalt\nII. Die Vereinbarungen von Marrakesch (Fortsetzung)\n15/CP.7    Grundsätze, Merkmale und Geltungsbereich der Mechanismen nach den Arti-\nkeln 6, 12 und 17 des Protokolls von Kyoto\n16/CP.7    Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto\n17/CP.7    Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Ent-\nwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto\n18/CP.7    Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel mit Emissionen nach Artikel 17\ndes Protokolls von Kyoto\n19/CP.7    Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7\nAbsatz 4 des Protokolls von Kyoto","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005 2833\nBeschluss 15/CP.7\nGrundsätze, Merkmale und Geltungsbereich der Mechanismen\nnach den Artikeln 6, 12 und 17 des Protokolls von Kyoto\nDie Konferenz der Vertragsparteien –\nunter Hinweis auf ihren Beschluss 1/CP.3, insbesondere Nummer 5 Buch-\nstaben b, c und e,\nferner unter Hinweis auf ihre Beschlüsse 7/CP.4, 8/CP.4, 9/CP.4, 14/CP.5\nund 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktions-\nplans von Buenos Aires, soweit einschlägig,\nsowie unter Hinweis auf die Präambel des Übereinkommens,\nin Anerkennung dessen, dass die Vertragsparteien bei der Nutzung der\nMechanismen von dem Ziel und den Grundsätzen geleitet werden, die in den\nArtikeln 2 und 3 sowie in Artikel 4 Absatz 7 des Übereinkommens enthalten sind,\nferner in Anerkennung dessen, dass das Protokoll von Kyoto den in Anlage I\naufgeführten Vertragsparteien keine Rechte, Titel oder Ansprüche auf Emissio-\nnen irgendeiner Art verschafft oder erteilt,\nunter Betonung dessen, dass die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien im\neigenen Land ergriffene Maßnahmen im Einklang mit den nationalen Gegeben-\nheiten und im Hinblick auf die Reduktion der Emissionen auf eine Weise durch-\nführen, dass sie der Verringerung der Pro-Kopf-Unterschiede zwischen den Ver-\ntragsparteien, die entwickelte Länder sind, und den Vertragsparteien, die Ent-\nwicklungsländer sind, dienen, wobei das Endziel des Übereinkommens ange-\nstrebt wird,\nin Bestätigung dessen, dass die Mechanismen ergänzend zu den im eigenen\nLand ergriffenen Maßnahmen genutzt werden und dass die im eigenen Land\nergriffenen Maßnahmen somit ein bedeutender Bestandteil der Bemühungen\njeder in Anlage I aufgeführten Vertragspartei sind, die quantifizierten Emissions-\nbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu erfül-\nlen,\nferner unter Betonung dessen, dass Umweltintegrität durch fundierte Modali-\ntäten, Regeln und Leitlinien für die Mechanismen und durch fundierte und starke\nGrundsätze und Regeln in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderun-\ngen und Forstwirtschaft und ein starkes Einhaltungssystem zu erreichen ist,\neingedenk ihrer Beschlüsse 11/CP.7, 16/CP.7, 17/CP.7, 18/CP.7, 19/CP.7,\n20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7 –\nempfiehlt, dass die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto\ndienende Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung den nach-\nstehenden Beschlussentwurf annimmt.","2834          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005\nBeschlussentwurf -/CMP.1 (Mechanismen)\nGrundsätze, Merkmale und Geltungsbereich der Mechanismen\nnach den Artikeln 6, 12 und 17 des Protokolls von Kyoto\nDie als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von    2. fordert die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien\nKyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien –                 auf, in Bezug auf Nummer 1 nach Artikel 7 des Proto-\nkolls von Kyoto einschlägige Informationen für die\nunter Hinweis auf den Beschluss 1/CP.3, insbesondere         Überprüfung nach dessen Artikel 8 zur Verfügung zu\nNummer 5 Buchstaben b, c und e,                                 stellen;\nferner unter Hinweis auf die Beschlüsse 7/CP.4, 8/CP.4,\n9/CP.4, 14/CP.5, 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen        3. beschließt, dass bei den zu übermittelnden Infor-\nüber die Durchführung des Aktionsplans von Buenos               mationen die Berichterstattung über nachweisbaren\nAires, 11/CP.7, 16/CP.7, 17/CP.7, 18/CP.7, 19/CP.7,             Fortschritt im Sinne des Beschlusses -/CMP.1 (Arti-\n20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7, soweit          kel 7) berücksichtigt wird;\neinschlägig,\nsowie unter Hinweis auf die Präambel des Überein-         4. fordert die Unterstützungsabteilung des Einhaltungs-\nkommens,                                                        ausschusses auf, sich mit Fragen der Durchführung\nder Nummern 2 und 3 zu befassen;\nin Anerkennung dessen, dass die Vertragsparteien bei\nder Nutzung der Mechanismen von dem Ziel und den             5. beschließt, dass die Zulassung zur Teilnahme einer in\nGrundsätzen geleitet werden, die in den Artikeln 2 und 3        Anlage I aufgeführten Vertragspartei an den Mecha-\nsowie in Artikel 4 Absatz 7 des Übereinkommens enthal-          nismen davon abhängt, wie sie die Anforderungen\nten sind,                                                       bezüglich der Methoden und Berichterstattung nach\nferner in Anerkennung dessen, dass das Protokoll von         Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 7 Absätze 1\nKyoto den in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien             und 4 des Protokolls von Kyoto erfüllt. Aufsicht über\nkeine Rechte, Titel oder Ansprüche auf Emissionen               diese Bestimmung führt die Durchsetzungsabteilung\nirgendeiner Art verschafft oder erteilt,                        des Einhaltungsausschusses nach den Verfahren und\nMechanismen für die Einhaltung im Sinne des\nunter Betonung dessen, dass die in Anlage I aufgeführ-       Beschlusses 24/CP.7, wobei davon ausgegangen\nten Vertragsparteien im eigenen Land ergriffene Maßnah-         wird, dass diese Verfahren und Mechanismen von der\nmen im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten und            als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von\nim Hinblick auf die Reduktion der Emissionen auf eine           Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien in\nWeise durchführen, dass sie der Verringerung der Pro-           Beschlussform zusätzlich zu jeder Änderung mit\nKopf-Unterschiede zwischen den Vertragsparteien, die            rechtsverbindlichen Folgen angenommen werden,\nentwickelte Länder sind, und den Vertragsparteien, die          und zu berücksichtigen ist, dass es der als Tagung der\nEntwicklungsländer sind, dienen, wobei das Endziel des          Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden\nÜbereinkommens angestrebt wird,                                 Konferenz der Vertragsparteien obliegt, über die\nrechtliche Form der die Einhaltung betreffenden Ver-\nferner unter Betonung dessen, dass Umweltintegrität\nfahren und Mechanismen zu entscheiden;\ndurch fundierte Modalitäten, Regeln und Leitlinien für die\nMechanismen und durch fundierte und starke Grundsät-\nze und Regeln in den Bereichen Landnutzung, Landnut-         6. beschließt, dass zertifizierte Emissionsreduktionen,\nzungsänderungen und Forstwirtschaft und ein starkes             Emissionsreduktionseinheiten und zugeteilte Mengen\nEinhaltungssystem zu erreichen ist,                             im Sinne der Artikel 6, 12 und 17 sowie Gutschriften\naus Senken aufgrund von Maßnahmen oder Tätigkei-\nangesichts ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Artikel 6),             ten nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 dazu genutzt wer-\n-/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP.1 (Artikel 17), -/CMP.1 (Land-      den können, den Verpflichtungen der in Anlage I auf-\nnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft),           geführten Vertragsparteien nach Artikel 3 Absatz 1\n-/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zuge-          nachzukommen, und dass diese nach Artikel 3 Ab-\nteilten Mengen), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 1), -/CMP.1          sätze 10, 11 und 12 des Protokolls von Kyoto und\n(Artikel 5 Absatz 2), -/CMP.1 (Artikel 7) und -/CMP.1 (Arti-    nach Maßgabe der Bestimmungen des Beschlusses\nkel 8) sowie Beschluss 24/CP.7 –                                -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die\nzugeteilten Mengen) hinzugerechnet werden können,\n1. beschließt, dass die Mechanismen ergänzend zu den            ebenso wie Emissionsreduktionseinheiten, zugeteilte\nim eigenen Land ergriffenen Maßnahmen genutzt wer-          Mengen und Gutschriften aus Senken nach Artikel 3\nden und dass die im eigenen Land ergriffenen Maß-           Absätze 10 und 11 und nach Maßgabe des Beschlus-\nnahmen somit ein bedeutender Bestandteil der                ses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die\nBemühungen jeder in Anlage I aufgeführten Vertrags-         zugeteilten Mengen) abgezogen werden können,\npartei sind, die quantifizierten Emissionsbegren-           ohne dass dadurch die quantifizierten Emissions-\nzungs- und -reduktionsverpflichtungen nach Artikel 3        begrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen nach\nAbsatz 1 zu erfüllen;                                       Anlage B des Protokolls von Kyoto verändert werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005 2835\nBeschluss 16/CP.7\nLeitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto\nDie Konferenz der Vertragsparteien –\nunter Hinweis auf ihren Beschluss 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über\ndie Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires,\neingedenk ihrer Beschlüsse 3/CP.7, 11/CP.7, 15/CP.7, 17/CP.7, 18/CP.7,\n19/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7,\nin Bestätigung dessen, dass es der Vertragspartei, die Gastland ist, obliegt zu\nbestätigen, ob ihr eine Projektmaßnahme nach Artikel 6 hilft, eine nachhaltige\nEntwicklung zu erreichen,\nin Anerkennung dessen, dass in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien davon\nAbstand zu nehmen haben, Emissionsreduktionseinheiten aus Kernanlagen zur\nErfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu nutzen –\n1. fordert die in Anlage II des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien\nnachdrücklich auf, für in Anlage I aufgeführte Vertragsparteien mit in Anlage B\nniedergelegten Verpflichtungen, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft\nbefinden, die Teilnahme an Projekten nach Artikel 6 zu erleichtern;\n2. fordert die in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien auf, die Verwaltungskos-\nten für die Realisierung der gemeinsamen Durchführung nach Artikel 6 durch\nLeistung von Beiträgen zum UNFCCC-Treuhandfonds für Zusatzmaßnahmen\nzu finanzieren, um erforderlichenfalls die vorbereitenden Arbeiten des Sekre-\ntariats zu erleichtern;\n3. empfiehlt, dass die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto\ndienende Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung den nach-\nstehenden Beschlussentwurf annimmt.","2836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005\nBeschlussentwurf -/CMP.1 (Artikel 6)\nLeitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto\nDie als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konfe-\nrenz der Vertragsparteien –\nangesichts ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Mechanismen), -/CMP.1 (Artikel 12),\n-/CMP.1 (Artikel 17), -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und\nForstwirtschaft), -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten\nMengen), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 1), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 2), -/CMP.1\n(Artikel 7), -/CMP.1 (Artikel 8) sowie der Beschlüsse 3/CP.7 und 24/CP.7 –\n1. beschließt, alle aufgrund des Beschlusses 16/CP.7 und gegebenenfalls ande-\nrer einschlägiger Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien ergriffenen\nMaßnahmen zu bestätigen und ihnen volle Wirksamkeit zu verleihen;\n2. beschließt, die in der Anlage enthaltenen Leitlinien zur Durchführung des Arti-\nkels 6 des Protokolls von Kyoto anzunehmen;\n3. beschließt, auf ihrer ersten Tagung den Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6\neinzurichten, der unter anderem die Verifizierung der durch Projektmaßnah-\nmen nach Artikel 6 geschaffenen Emissionsreduktionseinheiten beaufsich-\ntigen soll;\n4. beschließt, dass Projekte nach Artikel 6, die die Verstärkung des anthropoge-\nnen Abbaus durch Senken zum Ziel haben, den Begriffsbestimmungen,\nAnrechnungsregeln, Modalitäten und Leitlinien nach Artikel 3 Absätze 3 und 4\ndes Protokolls von Kyoto zu entsprechen haben;\n5. beschließt, dass ab dem Jahr 2000 beginnende Projekte als Projekte nach\nArtikel 6 zugelassen sind, wenn sie die Anforderungen der in der Anlage auf-\ngeführten Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von\nKyoto erfüllen, und dass Emissionsreduktionseinheiten nur für einen Anrech-\nnungszeitraum ab Beginn des Jahres 2008 ausgestellt werden;\n6. fordert die in Anlage II aufgeführten Vertragsparteien nachdrücklich auf, für in\nAnlage I aufgeführte Vertragsparteien mit in Anlage B niedergelegten Ver-\npflichtungen, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden, die Teilnah-\nme an Projekten nach Artikel 6 zu erleichtern;\n7. beschließt, dass alle aufgrund der Verfahren in der Anlage entstehenden Ver-\nwaltungskosten im Hinblick auf die Aufgaben des Aufsichtsausschusses\nbetreffend Artikel 6 von den in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien und\nden Projektteilnehmern nach den Festlegungen eines von der als Tagung der\nVertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Ver-\ntragsparteien auf ihrer ersten Tagung angenommenen Beschlusses gemein-\nsam getragen werden;\n8. beschließt außerdem, dass jede künftige Überarbeitung der Leitlinien für die\nDurchführung des Artikels 6 im Einklang mit der jeweils geltenden Geschäfts-\nordnung der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto die-\nnenden Konferenz der Vertragsparteien beschlossen wird. Die erste Überprü-\nfung findet spätestens ein Jahr nach Ablauf des ersten Verpflichtungszeit-\nraums auf der Grundlage von Empfehlungen des Aufsichtsausschusses\nbetreffend Artikel 6 und des Nebenorgans für die Durchführung statt, erfor-\nderlichenfalls unter Heranziehung technischer Gutachten des Nebenorgans\nfür wissenschaftliche und technologische Beratung. Weitere Überprüfungen\nwerden anschließend in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Eine Überar-\nbeitung des Beschlusses lässt bereits laufende Projekte nach Artikel 6 unbe-\nrührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005                                  2837\nAnlage\nLeitlinien für die Durchführung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto\nA. Begriffsbestimmungen                                                        (COP/MOP) erteilt Maßgaben für die Durchführung\ndes Artikels 6 und hat die Weisungsbefugnis über\n1. Für die Zwecke dieser Anlage finden die in Artikel1)                     den Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6.\nenthaltenen Begriffsbestimmungen und Artikel 14\nAnwendung. Außerdem\na) ist eine „Emissionsreduktionseinheit“ oder „ERU“                 C. Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6\neine nach den einschlägigen Bestimmungen der\nAnlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für                   3. Der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 beauf-\ndie Abrechnung über die zugeteilten Mengen)                          sichtigt unter anderem die in Abschnitt E beschrie-\nausgestellte Einheit und entspricht einer metri-                     bene Verifizierung der durch Projektmaßnahmen\nschen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet                        nach Artikel 6 geschaffenen ERU und ist verantwort-\nunter Verwendung der globalen Treibhauspoten-                        lich für\nziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer                     a) die Berichterstattung über seine Tätigkeit auf\nspäteren Überarbeitung nach Artikel 5;                                    jeder Tagung der COP/MOP;\nb) ist eine „zertifizierte Emissionsreduktion“ oder\nb) die Akkreditierung von unabhängigen Prüfeinrich-\n„CER“ eine nach Artikel 12 und den diesbezüg-\ntungen in Übereinstimmung mit den in Anhang A\nlichen Vorschriften sowie den einschlägigen\nenthaltenen Maßstäben und Verfahren;\nBestimmungen der Anlage des Beschlusses\n-/CMP.1 (Artikel 12) ausgestellte Einheit und ent-                   c) die Überprüfung der in Anhang A enthaltenen\nspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäqui-                          Maßstäbe und Verfahren für die Akkreditierung\nvalent, berechnet unter Verwendung der globalen                           von unabhängigen Prüfeinrichtungen unter Be-\nTreibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses                              rücksichtigung der einschlägigen Arbeit des Exe-\n2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach                             kutivrats des Mechanismus für umweltverträg-\nArtikel 5;                                                                liche Entwicklung (CDM) und gegebenenfalls die\nc) ist eine „zugeteilte Menge“ oder „AAU“ eine nach                           Abgabe von Empfehlungen an die COP/MOP zu\nden einschlägigen Bestimmungen der Anlage des                             Überarbeitungen dieser Maßstäbe und Verfahren;\nBeschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Ab-                         d) die Überprüfung und Überarbeitung der Leitlinien\nrechnung über die zugeteilten Mengen) aus-                                für die Berichterstattung und der Kriterien für\ngestellte Einheit und entspricht einer metrischen                         Referenzszenarien und für die Überwachung in\nTonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter                             Anhang B zur Prüfung durch die COP/MOP, gege-\nVerwendung der globalen Treibhauspotenziale im                            benenfalls unter Heranziehung der einschlägigen\nSinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späte-                            Arbeit des Exekutivrats des CDM;\nren Überarbeitung nach Artikel 5;\ne) die Ausarbeitung der Projektdokumentation für\nd) ist eine „Gutschrift aus Senken“ oder „RMU“ eine                           Projekte nach Artikel 6 zur Prüfung durch die\nnach den einschlägigen Bestimmungen der An-                               COP/MOP unter Berücksichtigung des Anhangs\nlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für                             B der Anlage über Modalitäten und Verfahren für\ndie Abrechnung über die zugeteilten Mengen)                               einen Mechanismus für umweltverträgliche Ent-\nausgestellte Einheit und entspricht einer metri-                          wicklung und gegebenenfalls unter Heranziehung\nschen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet                             der einschlägigen Arbeit des Exekutivrats des\nunter Verwendung der globalen Treibhauspoten-                             CDM;\nziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer\nspäteren Überarbeitung nach Artikel 5;                               f) die unter den Nummern 35 und 39 beschriebenen\nÜberprüfungsverfahren;\ne) bedeutet „Betroffene“ die von dem Projekt betrof-\nfene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit                   g) die Erarbeitung von Verfahrensregeln zusätzlich\neinschließlich Einzelpersonen, Gruppen oder Ge-                           zu den in dieser Anlage enthaltenen zur Prüfung\nmeinschaften.                                                             durch die COP/MOP.\n4. Der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 besteht\naus zehn Mitgliedern aus den Vertragsparteien des\nB. Rolle der als Tagung der Vertragsparteien des Pro-\nProtokolls von Kyoto, und zwar wie folgt:\ntokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Ver-\ntragsparteien                                                             a) drei Mitgliedern aus in Anlage I aufgeführten Ver-\ntragsparteien2), die sich im Übergang zur Markt-\n2. Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls                            wirtschaft befinden;\nvon Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien\n2) Soweit nichts anderes angegeben ist, bezieht sich „Vertragspartei“ in\n1)  Soweit nicht anderes angegeben ist, bezieht sich „Artikel“ in Zusam-     Zusammenhang mit dieser Anlage auf eine Vertragspartei des Proto-\nmenhang mit dieser Anlage auf einen Artikel des Protokolls von Kyoto.    kolls von Kyoto.","2838          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005\nb) drei Mitgliedern aus in Anlage I aufgeführten Ver-            technischem und politischem Gebiet verfügen.\ntragsparteien, die nicht unter Buchstabe a ge-               Die Kosten der Beteiligung von Mitgliedern und\nnannt sind;                                                  stellvertretenden Mitgliedern von Vertragspar-\nc) drei Mitgliedern aus nicht in Anlage I aufgeführten           teien, die Entwicklungsländer sind, und von ande-\nVertragsparteien;                                            ren nach der UNFCCC-Praxis dafür in Frage kom-\nmenden Vertragsparteien werden durch den Haus-\nd) einem Mitglied aus den kleinen Inselstaaten unter             halt des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6\nden Entwicklungsländern.                                     gedeckt;\n5. Die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder        b) dürfen kein geldliches oder finanzielles Interesse\ndes Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6 wer-               an irgendeinem Aspekt eines Projekts nach Arti-\nden von den unter Nummer 4 genannten Gruppen                     kel 6 haben;\nbenannt und von der COP/MOP gewählt. Die                     c) dürfen vorbehaltlich ihrer Verantwortlichkeit\nCOP/MOP wählt in den Aufsichtsausschuss betref-                  gegenüber dem Aufsichtsausschuss betreffend\nfend Artikel 6 fünf Mitglieder und fünf stellvertretende         Artikel 6 keine ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit für\nMitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren und                diesen Ausschuss zur Kenntnis kommenden ver-\nfünf Mitglieder und fünf stellvertretende Mitglieder für         traulichen oder rechtlich geschützten Informatio-\neinen Zeitraum von drei Jahren. Danach wählt die                 nen offen legen. Diese Geheimhaltungspflicht des\nCOP/MOP jedes Jahr fünf neue Mitglieder und fünf                 Mitglieds beziehungsweise des stellvertretenden\nneue stellvertretende Mitglieder für einen Zeitraum              Mitglieds ist eine Verpflichtung des betreffenden\nvon zwei Jahren. Eine Bestellung nach Nummer 12                  Mitglieds beziehungsweise stellvertretenden Mit-\nzählt als eine Amtszeit. Die Mitglieder und stellvertre-         glieds, die auch nach Ablauf oder Beendigung\ntenden Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre              seiner Tätigkeit für den Aufsichtsausschuss be-\nNachfolger gewählt sind.                                         treffend Artikel 6 fortbesteht;\n6. Die Mitglieder des Aufsichtsausschusses betreffend           d) sind durch die Geschäftsordnung des Aufsichts-\nArtikel 6 können für höchstens zwei aufeinander fol-             ausschusses betreffend Artikel 6 gebunden;\ngende Amtszeiten gewählt werden. Amtszeiten als              e) leisten vor Übernahme ihrer Amtspflichten einen\nstellvertretendes Mitglied zählen nicht.                         schriftlichen Diensteid, der vom Exekutivsekretär\ndes UNFCCC oder seinem Bevollmächtigten\n7. Der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 wählt                bestätigt wird.\njedes Jahr einen Vorsitzenden und einen stellvertre-\ntenden Vorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglie-\nder, wobei eine Person aus einer in Anlage I aufge-      11. Der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 kann ein\nführten Vertragspartei und die andere Person aus             bestimmtes Mitglied oder ein stellvertretendes Mit-\neiner nicht in Anlage I aufgeführten Vertragspartei          glied suspendieren und der COP/MOP die Beendi-\nsein muss. Der Vorsitz und der stellvertretende Vor-         gung seiner Mitgliedschaft empfehlen, wenn ein trif-\nsitz wechseln jährlich zwischen einem Mitglied aus           tiger Grund vorliegt, wozu unter anderem auch ein\neiner in Anlage I aufgeführten Vertragspartei und            Verstoß gegen die Bestimmungen über Interessen-\neinem Mitglied aus einer nicht in Anlage I aufgeführ-        konflikte, ein Verstoß gegen die Vertraulichkeits-\nten Vertragspartei.                                          bestimmungen oder die Nichtteilnahme an zwei auf-\neinander folgenden Sitzungen des Aufsichtsaus-\nschusses betreffend Artikel 6 ohne eine angemes-\n8. Die COP/MOP wählt für jedes Mitglied des Auf-\nsene Begründung gehören.\nsichtsausschusses betreffend Artikel 6 auf der\nGrundlage der Kriterien unter den Nummern 4, 5 und\n6 einen Stellvertreter. Die Benennung eines Kandida-     12. Wenn ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied\nten für das Amt eines Mitglieds durch eine Gruppe            des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6\nerfolgt gemeinsam mit der Benennung eines Kandi-             zurücktritt oder aus anderen Gründen außerstande\ndaten für das Amt des stellvertretenden Mitglieds            ist, die festgesetzte Amtszeit zu beenden oder die\naus derselben Gruppe.                                        Aufgaben dieses Amtes wahrzunehmen, kann der\nAufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 unter Be-\n9. Der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 tritt,           rücksichtigung der zeitlichen Nähe der nächsten\nsofern nicht etwas anderes beschlossen wird, min-            Tagung der COP/MOP beschließen, für die restliche\ndestens zweimal pro Jahr zusammen, wenn möglich              Amtszeit dieses Mitglieds ersatzweise ein anderes\nin Verbindung mit den Sitzungen der Nebenorgane.             Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus dersel-\nDie gesamten Unterlagen für Sitzungen des Auf-               ben Gruppe zu bestellen. In diesem Fall hat der Auf-\nsichtsausschusses betreffend Artikel 6 werden auch           sichtsausschuss betreffend Artikel 6 Meinungsäuße-\nden stellvertretenden Mitgliedern zur Verfügung              rungen der Gruppe, die das Mitglied benannt hatte,\ngestellt.                                                    zu berücksichtigen.\n10. Die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder    13. Der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 nimmt\ndes Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6                das für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforder-\na) handeln in persönlicher Eigenschaft und müssen            liche Fachwissen in Anspruch, wobei er insbesonde-\nüber anerkannte Sachkenntnis auf dem Gebiet              re die nationalen Akkreditierungsverfahren berück-\nder Klimaänderungen und auf einschlägigem                sichtigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005            2839\n14. Der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 ist                 durch das Montrealer Protokoll geregelten Treib-\nbeschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner             hausgase aus Quellen und des anthropogenen\nMitglieder, die eine Mehrheit der Mitglieder aus in             Abbaus solcher Gase durch Senken in Überein-\nAnlage I aufgeführten Vertragsparteien und eine                 stimmung mit Artikel 5 Absatz 1 und mit den\nMehrheit der Mitglieder aus nicht in Anlage I auf-              Anforderungen der in diesem Rahmen beschlos-\ngeführten Vertragsparteien darstellen, anwesend                 senen Leitlinien;\nsind.\nd) sie verfügt über ein nationales Register in Über-\neinstimmung mit Artikel 7 Absatz 4 und mit den\n15. Beschlüsse des Aufsichtsausschusses betreffend                  Anforderungen der in diesem Rahmen beschlos-\nArtikel 6 werden nach Möglichkeit im Konsens                    senen Leitlinien;\ngetroffen. Sind alle Bemühungen um einen Konsens\nerschöpft und wird keine Einigung erzielt, so werden         e) sie hat das vorgeschriebene neueste Verzeichnis\nBeschlüsse als letztes Mittel mit Dreiviertelmehrheit           in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und\nder auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden                 Artikel 7 Absatz 1 und mit den Anforderungen der\nMitglieder getroffen. Eine Stimmenthaltung gilt nicht           in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien, ein-\nals Stimmabgabe.                                                schließlich des nationalen Verzeichnisberichts\nund des gemeinsamen Berichtsformats, jährlich\n16. Der vollständige Wortlaut aller Beschlüsse des Auf-             vorgelegt. Während des ersten Verpflichtungs-\nsichtsschusses nach Artikel 6 wird öffentlich verfüg-           zeitraums wird die erforderliche Qualitätsbeurtei-\nbar gemacht. Die Beschlüsse werden in allen sechs               lung zur Feststellung der Zulassung zur Nutzung\nAmtssprachen der Vereinten Nationen zur Verfügung               der Mechanismen auf die Teile des Verzeichnis-\ngestellt.                                                       ses beschränkt, die Treibhausgasemissionen aus\nSektoren/Gruppen von Quellen nach Anlage A\ndes Protokolls von Kyoto betreffen, sowie auf die\n17. Die Arbeitssprache des Aufsichtsschusses nach\nVorlage des jährlichen Senkenverzeichnisses;\nArtikel 6 ist Englisch.\nf) sie legt die Zusatzinformationen über die ihr zu-\n18. Die Sitzungen des Aufsichtsschusses nach Artikel 6              geteilte Menge in Übereinstimmung mit Artikel 7\nstehen allen Vertragsparteien und allen bei der                 Absatz 1 und mit den Anforderungen der in die-\nUNFCCC akkreditierten Beobachtern und den                       sem Rahmen beschlossenen Leitlinien vor und\nBetroffenen zur Teilnahme als Beobachter offen,                 nimmt Additionen zu und Subtraktionen von der\nsofern vom Aufsichtsausschuss nicht etwas anderes               ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7\nbeschlossen wird.                                               und 8, einschließlich der in Artikel 3 Absätze 3\nund 4 vorgesehenen Maßnahmen und Tätigkei-\nten, in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 4\n19. Das Sekretariat betreut den Aufsichtsausschuss\nund mit den Anforderungen der in diesem Rah-\nbetreffend Artikel 6.\nmen beschlossenen Leitlinien vor.\nD. Voraussetzungen für die Teilnahme                         22. Für eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei mit\neiner in Anlage B niedergelegten Verpflichtung gilt\n20. Eine an einem Projekt nach Artikel 6 beteiligte Ver-         Folgendes:\ntragspartei hat dem Sekretariat Folgendes mitzutei-\nlen:                                                         a) dass sie 16 Monate nach Vorlage ihres Berichts\nzur Erleichterung der Berechnung der ihr zugeteil-\na) die von ihr benannte Anlaufstelle für die Billigung          ten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 und\nvon Projekten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a;          zum Nachweis ihrer Fähigkeit, Rechenschaft über\nb) ihre nationalen Leitlinien und Verfahren für die Bil-        ihre Emissionen und die ihr zugeteilte Menge im\nligung von Projekten nach Artikel 6, einschließlich         Einklang mit den beschlossenen Modalitäten für\nder Berücksichtigung von Stellungnahmen der                 die Abrechnung über die zugeteilte Menge nach\nBetroffenen, sowie für die Überwachung und die              Artikel 7 Absatz 4 abzulegen, die Zulassungs-\nVerifizierung.                                              voraussetzungen unter Nummer 21 erfüllt, sofern\nnicht die Durchsetzungsabteilung des Einhal-\n21. Vorbehaltlich der Nummer 22 darf eine in Anlage I               tungsausschusses in Übereinstimmung mit Be-\naufgeführte Vertragspartei mit einer in Anlage B nie-           schluss 24/CP.7 feststellt, dass die Vertragspartei\ndergelegten Verpflichtung nach den einschlägigen                diese Voraussetzungen nicht erfüllt, oder wenn zu\nBestimmungen ausgestellte ERU übertragen und/                   einem früheren Zeitpunkt die Durchsetzungsab-\noder erwerben, wenn sie die folgenden Zulassungs-               teilung des Einhaltungsausschusses entschieden\nvoraussetzungen erfüllt:                                        hat, dass sie keine in Berichten der sachkundigen\nÜberprüfungsgruppen nach Artikel 8 des Proto-\na) Sie ist Vertragspartei des Protokolls von Kyoto;             kolls von Kyoto aufgeführten Fragen der Erfüllung\nb) die ihr zugeteilte Menge nach Artikel 3 Absätze 7            in Bezug auf diese Voraussetzungen behandelt\nund 8 ist im Einklang mit dem Beschluss -/CMP.1             und diese Information an das Sekretariat weiter-\n(Modalitäten für die Abrechnung über die zuge-              geleitet hat;\nteilten Mengen) berechnet und erfasst worden;\nb) dass sie weiterhin die unter Nummer 21 genann-\nc) sie verfügt über ein nationales System zur Schät-            ten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, sofern\nzung der anthropogenen Emissionen aller nicht               und solange die Durchsetzungsabteilung des Ein-","2840          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005\nhaltungsausschusses nicht entscheidet, dass die           hin für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem\nVertragspartei eine oder mehrere der Zulassungs-          Protokoll von Kyoto verantwortlich; sie hat dafür zu\nvoraussetzungen nicht erfüllt und ihre Zulassung          sorgen, dass diese Teilnahme in Übereinstimmung\nausgesetzt und diese Information an das Sekreta-          mit dieser Anlage erfolgt. Rechtsträger dürfen ERU\nriat weitergeleitet hat.                                  nur dann übertragen und erwerben, wenn die\nermächtigende Vertragspartei zu dem betreffenden\n23. Eine Vertragspartei, die Gastland ist, kann, wenn             Zeitpunkt dazu berechtigt ist.\ndie Zulassungsvoraussetzungen unter Nummer 21\nals erfüllt gelten, die sich aus einem Projekt nach Arti-\nkel 6 ergebenden Reduktionen der anthropogenen            E. Verifizierungsverfahren im Rahmen des Aufsichts-\nEmissionen aus Quellen oder Verstärkungen des                ausschusses betreffend Artikel 6\nanthropogenen Abbaus durch Senken als Reduktio-\nnen beziehungsweise Verstärkungen verifizieren, die       30. Das Verifizierungsverfahren im Rahmen des Auf-\nim Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zu             sichtsausschusses betreffend Artikel 6 ist die Fest-\nden ohne das Projekt eintretenden Reduktionen                 stellung durch eine nach Anhang A akkreditierte\nbeziehungsweise Verstärkungen hinzukommen.                    unabhängige Prüfeinrichtung, ob ein Projekt und die\nNach erfolgter Verifizierung kann die Vertragspartei,         sich daraus ergebenden Reduktionen der anthropo-\ndie Gastland ist, die entsprechende Anzahl von ERU            genen Emissionen aus Quellen oder Verstärkungen\nim Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen                des anthropogenen Abbaus durch Senken die ein-\ndes Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die                  schlägigen Anforderungen des Artikels 6 und dieser\nAbrechnung über die zugeteilten Mengen) ausstel-              Leitlinien erfüllen.\nlen.\n31. Die Projektteilnehmer legen einer akkreditierten\n24. Wenn eine Vertragspartei, die Gastland ist, die Zulas-        unabhängigen Prüfeinrichtung eine Projektdoku-\nsungsvoraussetzungen unter Nummer 21 nicht                    mentation vor, die alle erforderlichen Informationen\nerfüllt, erfolgt die Verifizierung der sich aus einem         enthält, um festzustellen, ob das Projekt\nProjekt nach Artikel 6 ergebenden Reduktionen der             a) von den beteiligten Vertragsparteien gebilligt wor-\nanthropogenen Emissionen aus Quellen oder Ver-                    den ist;\nstärkungen des anthropogenen Abbaus durch Sen-\nken, die im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b       b) zu einer Reduktion der anthropogenen Emissio-\nzu den ohne das Projekt eintretenden Reduktionen                  nen aus Quellen oder einer Verstärkung des\nbeziehungsweise Verstärkungen hinzukommen, an-                    anthropogenen Abbaus durch Senken führt, die\nhand des in Abschnitt E beschriebenen Verifizie-                  zusätzlich zu der Reduktion beziehungsweise\nrungsverfahrens im Rahmen des Aufsichtsausschus-                  Verstärkung ist, die ohne das Projekt eingetreten\nses betreffend Artikel 6. Die Vertragspartei, die Gast-           wäre;\nland ist, kann ERU jedoch nur vorbehaltlich der Erfül-        c) über ein geeignetes Referenzszenarium und\nlung der Voraussetzungen unter Nummer 21 Buch-                    einen entsprechenden Überwachungsplan im\nstaben a, b und d ausstellen und übertragen.                      Einklang mit den Kriterien in Anhang B verfügt.\n25. Eine Vertragspartei, die Gastland ist, kann sich, wenn    32. Die akkreditierte unabhängige Prüfeinrichtung macht\ndie Voraussetzungen unter Nummer 21 erfüllt sind,             die Projektdokumentation vorbehaltlich der Vertrau-\nzu jeder Zeit für die Anwendung des Verifizierungs-           lichkeitsbestimmungen unter Nummer 40 über das\nverfahrens im Rahmen des Aufsichtsausschusses                 Sekretariat öffentlich verfügbar und nimmt von den\nbetreffend Artikel 6 entscheiden.                             Vertragsparteien, den Betroffenen und den bei der\nUNFCCC akkreditierten Beobachtern innerhalb von\n26. Artikel 6 Absatz 4 gilt unter anderem auch für die            30 Tagen nach dem Tag, an dem die Projektdoku-\nunter Nummer 21 genannten Voraussetzungen.                    mentation öffentlich verfügbar gemacht wird, Stel-\nlungnahmen zur Projektdokumentation und zu unter-\n27. Das Sekretariat führt eine öffentlich zugängliche             stützenden Informationen entgegen.\nListe der Vertragsparteien, die die Zulassungs-\nvoraussetzungen erfüllen, und der Vertragsparteien,       33. Die akkreditierte unabhängige Prüfeinrichtung stellt\nderen Zulassung nach den einschlägigen Bestim-                fest,\nmungen des Beschlusses 24/CP.7 ausgesetzt wor-\na) ob das Projekt von den beteiligten Vertragspar-\nden ist.\nteien gebilligt worden ist;\n28. Eine Vertragspartei, in deren Land ein Projekt nach           b) ob das Projekt zu einer Reduktion der anthropo-\nArtikel 6 durchgeführt wird, macht Informationen                  genen Emissionen aus Quellen oder einer Verstär-\nüber das Projekt im Einklang mit den Leitlinien für die           kung des anthropogenen Abbaus durch Senken\nBerichterstattung in Anhang B und den Anforderun-                 führt, die zusätzlich zu der Reduktion bezie-\ngen in dem Beschluss -/CMP.1 (Modalitäten für die                 hungsweise Verstärkung ist, die ohne das Projekt\nAbrechnung über die zugeteilten Mengen) entweder                  eingetreten wäre;\ndirekt oder über das Sekretariat öffentlich verfügbar.        c) ob das Projekt über ein geeignetes Referenz-\nszenarium und einen entsprechenden Über-\n29. Ermächtigt eine Vertragspartei Rechtsträger, an Pro-              wachungsplan im Einklang mit den Kriterien in\njekten nach Artikel 6 teilzunehmen, so ist sie weiter-            Anhang B verfügt;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005              2841\nd) ob die Projektteilnehmer der akkreditierten un-           als endgültig, sofern nicht eine an dem Projekt betei-\nabhängigen Prüfeinrichtung Unterlagen über die           ligte Vertragspartei oder drei der Mitglieder des Auf-\nBeurteilung der Umweltauswirkungen der Pro-              sichtsausschusses betreffend Artikel 6 eine Überprü-\njektmaßnahme einschließlich ihrer grenzüber-             fung durch den Aufsichtsausschuss beantragen. Ist\nschreitenden Auswirkungen in Übereinstimmung             dies der Fall, so hat der Aufsichtsausschuss betref-\nmit Verfahren, die von der Vertragspartei, die           fend Artikel 6\nGastland ist, festgelegt worden sind, vorgelegt\nhaben, und ob sie, falls diese Auswirkungen von          a) auf seiner nächsten Sitzung oder spätestens\nihnen oder der Vertragspartei, die Gastland ist, für         30 Tage nach der formellen Beantragung der\nerheblich erachtet werden, in Übereinstimmung                Überprüfung über sein weiteres Vorgehen zu ent-\nmit den von dem Gastland vorgeschriebenen Ver-               scheiden. Sollte er zu dem Schluss kommen,\nfahren     eine    Umweltverträglichkeitsprüfung             dass der Antrag begründet ist, führt er eine Über-\ndurchgeführt haben.                                          prüfung durch;\nb) die Überprüfung innerhalb von 30 Tagen nach sei-\n34. Die akkreditierte unabhängige Prüfeinrichtung macht              ner Entscheidung über ihre Durchführung zu\nihre Feststellung zusammen mit einer Erläuterung                 beenden;\nihrer Gründe sowie einer Zusammenfassung der\nc) die Projektteilnehmer über das Ergebnis der\nerhaltenen Stellungnahmen und einem Bericht über\nÜberprüfung zu informieren und seine Entschei-\nderen gebührende Berücksichtigung über das\ndung und die dazugehörige Begründung zu veröf-\nSekretariat öffentlich verfügbar.\nfentlichen.\n35. Die Feststellung im Hinblick auf eine Projektdoku-\nmentation gilt 45 Tage nach ihrer Veröffentlichung als   40. Von Projektteilnehmern erhaltene Informationen, die\nendgültig, sofern nicht eine an dem Projekt beteiligte       als rechtlich geschützt oder vertraulich gekennzeich-\nVertragspartei oder drei der Mitglieder des Aufsichts-       net sind, dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung\nausschusses betreffend Artikel 6 eine Überprüfung            der die Informationen herausgebenden Stelle offen\ndurch den Aufsichtsausschuss beantragen. Ist dies            gelegt werden, sofern nicht das geltende innerstaat-\nder Fall, so hat der Aufsichtsausschuss betreffend           liche Recht der Vertragspartei, die Gastland ist, dies\nArtikel 6 die Überprüfung so bald wie möglich,               vorschreibt. Informationen, die dazu dienen fest-\njedoch spätestens sechs Monate oder bis zur zwei-            zustellen, ob eine Reduktion der anthropogenen\nten Sitzung nach der Beantragung abzuschließen. Er           Emissionen aus Quellen oder Verstärkung des\nteilt seine Entscheidung über die Feststellung und           anthropogenen Abbaus durch Senken zusätzlich ist,\ndie dazugehörigen Gründe den Projektteilnehmern              die Methoden zur Bestimmung des Referenzszenari-\nund der Öffentlichkeit mit. Seine Entscheidung ist           ums und ihre Anwendung zu beschreiben und eine\nendgültig.                                                   unter Nummer 33 Buchstabe d genannte Umweltver-\nträglichkeitsprüfung zu unterstützen, gelten nicht als\nrechtlich geschützt oder vertraulich.\n36. Die Projektteilnehmer legen einer akkreditierten\nunabhängigen Prüfeinrichtung in Übereinstimmung\nmit dem Überwachungsplan einen Bericht über die          41. Bestimmungen im Hinblick auf die Reserve im Ver-\nbereits entstandenen Reduktionen der anthropoge-             pflichtungszeitraum oder andere Einschränkungen in\nnen Emissionen aus Quellen oder Verstärkungen des            Bezug auf Übertragungen nach Artikel 17 finden\nanthropogenen Abbaus durch Senken vor. Der                   keine Anwendung auf von einer Vertragspartei vor-\nBericht wird öffentlich verfügbar gemacht.                   genommene Übertragungen von ausgestellten ERU\nin ihr nationales Register, die im Einklang mit dem\nVerifizierungsverfahren im Rahmen des Aufsichts-\n37. Die akkreditierte unabhängige Prüfeinrichtung trifft         ausschusses betreffend Artikel 6 verifiziert wurden.\nnach Erhalt des unter Nummer 36 genannten\nBerichts eine Feststellung über die von den Projekt-\nteilnehmern in Übereinstimmung mit Anhang B              42. Der Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6 kann die\ngemeldeten Reduktionen der anthropogenen Emis-               Akkreditierung einer unabhängigen Prüfeinrichtung\nsionen aus Quellen oder Verstärkungen des anthro-            aussetzen oder entziehen, wenn er eine Überprüfung\npogenen Abbaus durch Senken, sofern diese in                 durchgeführt und festgestellt hat, dass die Prüfein-\nÜbereinstimmung mit Nummer 33 überwacht und                  richtung die Akkreditierungsmaßstäbe in Anhang A\nberechnet worden sind.                                       nicht mehr erfüllt. Er darf die Akkreditierung erst aus-\nsetzen oder entziehen, nachdem der akkreditierten\nunabhängigen Prüfeinrichtung die Möglichkeit einer\n38. Die akkreditierte unabhängige Prüfeinrichtung macht\nAnhörung gegeben worden ist, und nur nach Maß-\nihre Feststellung nach Nummer 37 zusammen mit\ngabe des Ergebnisses der Anhörung. Die Ausset-\neiner Erläuterung ihrer Gründe über das Sekretariat\nzung oder der Entzug erfolgt mit sofortiger Wirkung.\nöffentlich verfügbar.\nDie betroffene Prüfeinrichtung wird unverzüglich\nschriftlich informiert, sobald der Aufsichtsausschuss\n39. Die Feststellung hinsichtlich der gemeldeten Reduk-          betreffend Artikel 6 über die Aussetzung oder den\ntionen der anthropogenen Emissionen aus Quellen              Entzug ihrer Akkreditierung entschieden hat. Die Ent-\noder Verstärkungen des anthropogenen Abbaus                  scheidung des Aufsichtsausschusses betreffend\ndurch Senken gilt 15 Tage nach ihrer Veröffentlichung        Artikel 6 in dieser Sache wird veröffentlicht.","2842         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005\n43. Bereits verifizierte Projekte bleiben von der Ausset-       von 30 Tagen nach der oben genannten Beurteilung\nzung oder dem Entzug der Akkreditierung einer               auf dem Konto der Vertragspartei hinterlegen, in\nakkreditierten unabhängigen Prüfeinrichtung unbe-           deren Land das Projekt durchgeführt wird.\nrührt, sofern nicht bei der unter Nummer 33 oder 37\ngenannten Feststellung, für die die Prüfeinrichtung     44. Eine Aussetzung oder ein Entzug der Akkreditierung\nverantwortlich war, erhebliche Mängel festgestellt          einer akkreditierten unabhängigen Prüfeinrichtung,\nwerden. In diesem Fall entscheidet der Aufsichtsaus-        die nachteilige Auswirkungen auf bereits verifizierte\nschuss betreffend Artikel 6, ob eine andere akkredi-        Projekte haben, dürfen von dem Aufsichtsausschuss\ntierte unabhängige Prüfeinrichtung mit der Beurtei-         betreffend Artikel 6 erst beschlossen werden, nach-\nlung und gegebenenfalls Behebung dieser Mängel              dem den betroffenen Projektteilnehmern die Mög-\nbeauftragt wird. Sollte diese Beurteilung zeigen,           lichkeit einer Anhörung gegeben worden ist.\ndass aufgrund der festgestellten Mängel bei der\nunter Nummer 33 oder 37 genannten Feststellung zu       45. Sämtliche Kosten in Verbindung mit der unter Num-\nviele ERU übertragen worden sind, muss die unab-            mer 44 genannten Beurteilung werden von der\nhängige Prüfeinrichtung, deren Akkreditierung aus-          akkreditierten unabhängigen Prüfeinrichtung getra-\ngesetzt oder entzogen worden ist, eine entsprechen-         gen, deren Akkreditierung entzogen oder ausgesetzt\nde Anzahl von AAU und ERU erwerben und innerhalb            worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005               2843\nAnhang A\nMaßstäbe und Verfahren für die Akkreditierung von unabhängigen Prüfeinrichtungen\n1. Eine unabhängige Prüfeinrichtung                             g) muss über eine Leitungsstruktur verfügen, die die\nGesamtverantwortung für die Wahrnehmung und\na) muss ein Rechtsträger (entweder ein innerstaat-\nDurchführung der Aufgaben der unabhängigen\nlicher Rechtsträger oder eine internationale Or-\nPrüfeinrichtung einschließlich Qualitätssiche-\nganisation) sein und diesen Status durch entspre-\nrungsverfahren und für alle maßgeblichen Ent-\nchende Unterlagen belegen;\nscheidungen im Zusammenhang mit der Verifizie-\nb) muss eine ausreichende Zahl von Personen                     rung trägt. Eine einen Antrag auf Anerkennung als\nbeschäftigen, die über die erforderliche Kom-                unabhängige Prüfeinrichtung stellende Einrichtung\npetenz zur Wahrnehmung aller erforderlichen Auf-             muss Folgendes offen legen:\ngaben in Zusammenhang mit der Verifizierung der              i) die Namen, Qualifikationen, Berufserfahrungen\ndurch Projekte nach Artikel 6 geschaffenen ERU je                 und Aufgabenbeschreibungen der Angehöri-\nnach Art, Bereich und Umfang der durchgeführten                   gen der Leitungsspitze wie etwa Geschäfts-\nArbeiten unter der Leitung einer verantwortlichen                 führer/Vorstandsvorsitzender,       Vorstandsmit-\nFührungskraft verfügen;                                           glieder, Leitungskräfte und sonstige maßgebli-\nc) muss über das für ihre Tätigkeit erforderliche Maß                che Mitarbeiter;\nan finanzieller Stabilität, Versicherungsschutz und          ii) ein Organigramm, das Aufschluss über die Wei-\nMitteln verfügen;                                                 sungsbefugnis, die Verantwortlichkeiten und\nd) muss ausreichende Vorkehrungen für die Erfüllung                  die Aufgabenverteilung ausgehend von der Lei-\nder sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden rechtlichen               tungsspitze gibt;\nund finanziellen Verpflichtungen getroffen haben;            iii) ihre Qualitätssicherungspolitik und ihre Quali-\ne) muss über schriftlich belegte interne Verfahren zur               tätssicherungsverfahren;\nDurchführung ihrer Aufgaben verfügen, wozu unter             iv) ihre Verwaltungsverfahren einschließlich Doku-\nanderem auch Verfahren für die Verteilung der Ver-                mentenkontrolle;\nantwortlichkeiten innerhalb der Organisation und\nfür die Behandlung von Beschwerden gehören.                  v) ihre Politik und ihre Verfahren für die Einstellung\nDiese Verfahren sind öffentlich verfügbar zu                      und Ausbildung von Personal für die unabhän-\nmachen;                                                           gige Prüfeinrichtung, für die Sicherstellung ihrer\nKompetenz bei der Erfüllung aller erforderlichen\nf) muss das erforderliche Fachwissen zur Durchfüh-                   Aufgaben und für die Leistungskontrolle;\nrung der in diesem Beschluss und anderen ein-\nvi) ihre Verfahren für die Behandlung von Be-\nschlägigen Beschlüssen der COP/MOP beschrie-\nschwerden, Einsprüchen und Streitigkeiten;\nbenen Aufgaben besitzen und insbesondere über\nKenntnisse und Erfahrungen in folgenden Berei-            h) darf kein Verfahren wegen Vernachlässigung der\nchen verfügen:                                               beruflichen Sorgfalt, wegen Betrugs und/oder\nwegen einer anderen ihren Aufgaben als akkredi-\ni) den Leitlinien für die Durchführung des Arti-\ntierte unabhängige Prüfeinrichtung entgegenste-\nkels 6 des Protokolls von Kyoto sowie den ein-\nhenden Tätigkeit gegen sich laufen haben.\nschlägigen Beschlüssen der COP/MOP und\ndes Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6;\n2. Eine einen Antrag auf Anerkennung als unabhängige\nii) Fragen umweltbezogener Art, die für die Verifi-       Prüfeinrichtung stellende Einrichtung muss folgende\nzierung von Projekten nach Artikel 6 relevant        betriebliche Anforderungen erfüllen:\nsind;\na) Sie muss in glaubwürdiger, unabhängiger, nicht-\niii) den umweltrelevanten technischen Aspekten               diskriminierender und transparenter Weise und\nvon Projekten nach Artikel 6, einschließlich            unter Beachtung des anwendbaren innerstaatli-\nFachkenntnissen in der Bestimmung des Refe-             chen Rechts tätig sein und insbesondere folgende\nrenzszenariums und der Überwachung von                  Voraussetzungen erfüllen:\nEmissionen und anderen Umweltauswirkun-\ngen;                                                    i) Sie muss über eine schriftlich belegte Struktur\nverfügen, die ihre Unparteilichkeit sichert,\niv) den einschlägigen Anforderungen und Metho-                    sowie über Vorschriften zur Gewährleistung der\nden für Umweltbetriebsprüfungen;                             Unparteilichkeit ihrer betrieblichen Abläufe;\nv) den Methoden zur rechnerischen Erfassung der              ii) wenn sie Teil einer größeren Organisation ist\nanthropogenen Emissionen aus Quellen                         und wenn Teile dieser Organisation an der Fest-\nund/oder des anthropogenen Abbaus durch                      stellung, Entwicklung oder Finanzierung eines\nSenken;                                                      Projekts nach Artikel 6 beteiligt sind, muss sie","2844    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005\n– Auskunft über alle gegenwärtigen und mögli-                  stellenden Einrichtung zu finden sind oder ob\nchen Maßnahmen nach Artikel 6 geben;                         sie sich aus der Tätigkeit verbundener Orga-\nne ergeben;\n– genaue Angaben zu den Verbindungen mit\nanderen Teilen der Organisation machen und\n– nachweisen, dass sie mit ihrer Leitungsspitze\nnachweisen, dass kein Interessenkonflikt\nund ihren Mitarbeitern nicht an geschäftli-\nbesteht;\nchen, finanziellen oder sonstigen Vorgängen\n– nachweisen, dass kein tatsächlicher oder                     beteiligt ist, die ihr Urteil beeinflussen oder\nmöglicher Interessenkonflikt zwischen ihren                  das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und\nAufgaben als akkreditierte unabhängige Prüf-                 Integrität bei ihrer Tätigkeit in Frage stellen\neinrichtung und anderen ihr möglicherweise                   könnten, und dass sie alle in diesem Zusam-\nobliegenden Aufgaben besteht und dass der                    menhang anwendbaren Vorschriften einhält;\nGeschäftsablauf so gestaltet ist, dass eine\nmögliche Gefährdung der Unparteilichkeit           b) sie muss über geeignete Regelungen zur Wahrung\nweitestgehend ausgeschlossen ist. Dieser              der Vertraulichkeit der Informationen verfügen, die\nNachweis betrifft alle möglichen Ursachen             sie von den Teilnehmern an Projekten nach Artikel 6\nvon Interessenkonflikten, unabhängig davon,           aufgrund der Bestimmungen dieser Anlage über\nob sie innerhalb der einen Antrag auf Aner-           Leitlinien für die Durchführung des Artikels 6 erhal-\nkennung als unabhängige Prüfeinrichtung               ten hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005            2845\nAnhang B\nKriterien für die Bestimmung des Referenzszenariums und die Überwachung\nKriterien für die Bestimmung des Referenzszenariums              c) die Feststellung aller möglichen Quellen von\nerhöhten anthropogenen Emissionen von Treib-\n1. Das Referenzszenarium für ein Projekt nach Artikel 6             hausgasen aus Quellen und/oder eines verminder-\nist das Szenarium, das nach vernünftigem Ermessen               ten anthropogenen Abbaus solcher Gase durch\ndie anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen                 Senken außerhalb der Grenzen des Projekts, die\naus Quellen oder den anthropogenen Abbau solcher                als erheblich gelten und nach vernünftigem Ermes-\nGase durch Senken darstellt, die ohne das geplante              sen innerhalb des Anrechnungszeitraums dem\nProjekt entstehen würden. Ein Referenzszenarium                 Projekt zuzurechnen sind, und die Erfassung und\numfasst Emissionen aller in Anlage A aufgeführten               Archivierung von Daten über diese Emissionen und\nGase, Sektoren und Gruppen von Quellen sowie den                diesen Abbau. Die Grenzen des Projekts werden\nanthropogenen Abbau durch Senken innerhalb der                  so gezogen, dass alle anthropogenen Emissionen\nGrenzen des Projekts.                                           von Treibhausgasen aus Quellen und/oder der\ngesamte anthropogene Abbau solcher Gase durch\n2. Die Bestimmung eines Referenzszenariums erfolgt                  Senken unter der Kontrolle der Projektteilnehmer\nerfasst werden, die erheblich sind und die nach\na) auf projektspezifischer Basis und/oder anhand                vernünftigem Ermessen dem Projekt nach Artikel 6\neines Multi-Projekt-Emissionsfaktors;                       zuzurechnen sind;\nb) in transparenter Weise hinsichtlich der gewählten\nd) soweit zweckmäßig, die Erfassung und Archivie-\nAnsätze, Annahmen, Methoden, Parameter und\nrung von Informationen über die Umweltauswir-\nDatenquellen sowie der wesentlichen Faktoren;\nkungen in Übereinstimmung mit den vorgeschrie-\nc) unter Berücksichtigung der einschlägigen nationa-            benen Verfahren der Vertragspartei, die Gastland\nlen und/oder sektoralen Politiken und Gegeben-              ist;\nheiten wie etwa sektoraler Reformbemühungen,\nder lokalen Verfügbarkeit von Brennstoffen, der          e) Qualitätssicherungs- und -kontrollverfahren für den\nExpansionspläne im Energiesektor und der wirt-              Überwachungsvorgang;\nschaftlichen Lage im Projektsektor;\nf) Verfahren für die regelmäßige Berechnung der\nd) in der Weise, dass für eine Verringerung des Aktivi-         erzielten Reduktionen der anthropogenen Emis-\ntätsniveaus außerhalb der Projektmaßnahme oder              sionen aus Quellen und/oder der Verstärkungen\naufgrund von höherer Gewalt keine ERU ange-                 des anthropogenen Abbaus durch Senken auf-\nrechnet werden können;                                      grund des geplanten Projekts nach Artikel 6 und\ne) unter Berücksichtigung von Unsicherheiten und                gegebenenfalls für Verlagerungseffekte. Als Verla-\nunter Verwendung von konservativen Annahmen.                gerungseffekte werden die außerhalb der Grenzen\ndes Projekts entstehenden Nettoänderungen der\nanthropogenen Emissionen von Treibhausgasen\n3. Die Projektteilnehmer begründen die von ihnen getrof-\naus Quellen und/oder des anthropogenen Abbaus\nfene Wahl des Referenzszenariums.\nsolcher Gase durch Senken bezeichnet, die mess-\nbar und dem Projekt nach Artikel 6 zurechenbar\nÜberwachung                                                         sind;\n4. Die Projektteilnehmer nehmen in die Projektdokumen-           g) die Dokumentation aller mit den Berechnungen\ntation einen Überwachungsplan auf, der Folgendes                nach den Buchstaben b und f zusammenhängen-\nvorsieht:                                                       den Schritte.\na) die Erfassung und Archivierung aller einschlägigen\nDaten, die zur Abschätzung oder Messung der\nanthropogenen Emissionen von Treibhausgasen           5. Etwaige Überarbeitungen des Überwachungsplans\naus Quellen und/oder des anthropogenen Abbaus            zur Verbesserung seiner Genauigkeit und/oder der\nsolcher Gase durch Senken während des Anrech-            Vollständigkeit der Informationen sind von den Pro-\nnungszeitraums innerhalb der Grenzen des Pro-            jektteilnehmern zu begründen und der akkreditierten\njekts benötigt werden;                                   unabhängigen Prüfeinrichtung zur Feststellung nach\nNummer 37 der Anlage über Leitlinien für die Durch-\nb) die Erfassung und Archivierung aller einschlägigen        führung des Artikels 6 des Protokolls von Kyoto vorzu-\nDaten, die zur Bestimmung des Referenzszenari-           legen.\nums für die anthropogenen Emissionen von Treib-\nhausgasen aus Quellen und/oder des anthropoge-\nnen Abbaus solcher Gase durch Senken während          6. Die Umsetzung des Überwachungsplans und etwai-\ndes Anrechnungszeitraums innerhalb der Grenzen           ger Überarbeitungen ist eine Voraussetzung für die\ndes Projekts benötigt werden;                            Verifizierung.","2846           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005\nBeschluss 17/CP.7\nModalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umwelt-\nverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto\nDie Konferenz der Vertragsparteien –                      richtungen, insbesondere für die Bestimmung von ver-\nlässlichen, transparenten und konservativen Referenz-\nunter Hinweis auf Artikel 12 des Protokolls von Kyoto,    szenarien, um zu beurteilen, ob Projektmaßnahmen im\ndem zufolge es Zweck des Mechanismus für umweltver-           Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Ent-\nträgliche Entwicklung ist, die nicht in Anlage I des Über-    wicklung dem Zusätzlichkeitskriterium in Artikel 12 Ab-\neinkommens aufgeführten Vertragsparteien dabei zu             satz 5 Buchstabe c des Protokolls von Kyoto entspre-\nunterstützen, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen       chen –\nund zum Endziel des Übereinkommens beizutragen, und\ndie in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien dabei zu          1. beschließt, den sofortigen Beginn des Mechanismus\nunterstützen, die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissions-       für umweltverträgliche Entwicklung durch Annahme\nbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen aus Arti-              der in der Anlage enthaltenen Modalitäten und Ver-\nkel 3 des Protokolls von Kyoto zu erreichen,                       fahren zu ermöglichen;\nsowie unter Hinweis auf ihren Beschluss 5/CP.6 mit\nden Bonner Vereinbarungen über die Durchführung des             2. beschließt, dass die Konferenz der Vertragsparteien\nAktionsplans von Buenos Aires,                                     im Hinblick auf diesen Beschluss die in der Anlage\nüber Modalitäten und Verfahren genannten Auf-\neingedenk ihrer Beschlüsse 2/CP.7, 11/CP.7, 15/CP.7,           gaben der als Tagung der Vertragsparteien des Pro-\n16/CP.7, 18/CP.7, 19/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7,              tokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertrags-\n23/CP.7, 24/CP.7 und 38/CP.7,                                      parteien wahrnimmt;\nin Bestätigung dessen, dass es der Vertragspartei, die      3. holt Benennungen für den Exekutivrat ein, und zwar\nGastland ist, obliegt zu bestätigen, ob ihr eine Projekt-\nmaßnahme im Rahmen des Mechanismus für umweltver-                  a) bei den Vertragsparteien des Übereinkommens,\nträgliche Entwicklung hilft, eine nachhaltige Entwicklung              um den sofortigen Beginn des Mechanismus für\nzu erreichen,                                                          umweltverträgliche Entwicklung zu ermöglichen;\ndie Benennungen sind dem Präsidenten der Kon-\nin Anerkennung dessen, dass in Anlage I aufgeführte                ferenz der Vertragsparteien auf ihrer aktuellen\nVertragsparteien davon Abstand zu nehmen haben, zer-                   Tagung vorzulegen, um die Wahl der Mitglieder\ntifizierte Emissionsreduktionen aus Kernanlagen zur                    des Exekutivrats durch die Konferenz der Ver-\nErfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu             tragsparteien während dieser Tagung zu ermög-\nnutzen,                                                                lichen;\neingedenk der Notwendigkeit, eine gerechte geogra-             b) um nach Inkrafttreten des Protokolls von Kyoto\nphische Verteilung von Projektmaßnahmen im Rahmen                      diejenigen Mitglieder des Exekutivrats des\ndes Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung                     Mechanismus für umweltverträgliche Entwick-\nauf regionaler und subregionaler Ebene zu fördern,                     lung zu ersetzen, deren Länder das Protokoll von\nKyoto weder ratifiziert haben noch ihm beigetre-\nunter Betonung dessen, dass die öffentliche Finanzie-              ten sind. Diese neuen Mitglieder werden von den-\nrung von Projekten im Rahmen des Mechanismus für                       selben Gruppen benannt und auf der ersten\numweltverträgliche Entwicklung durch in Anlage I auf-                  Tagung der als Tagung der Vertragsparteien des\ngeführte Vertragsparteien nicht zu einem Umleiten der                  Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der\noffiziellen Entwicklungsunterstützung führen darf und ge-              Vertragsparteien gewählt;\ntrennt von sowie nicht verrechenbar mit den finanziellen\nVerpflichtungen der in Anlage I aufgeführten Vertragspar-       4. beschließt, dass vor der ersten als Tagung der Ver-\nteien zu sein hat,                                                 tragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden\nTagung der Konferenz der Vertragsparteien der Exe-\nferner unter Betonung dessen, dass Projektmaßnah-\nkutivrat und benannte Prüfeinrichtungen ihre Auf-\nmen im Rahmen des Mechanismus für umweltverträg-\ngaben in derselben Art und Weise wahrnehmen wie\nliche Entwicklung zur Weitergabe von umweltschonender\nder Exekutivrat und die benannten Prüfeinrichtungen\nund umweltverträglicher Technologie und Know-how\ndes Mechanismus für umweltverträgliche Entwick-\nzusätzlich zu dem führen sollten, was nach Artikel 4\nlung, die in der Anlage beschrieben sind;\nAbsatz 5 des Übereinkommens und Artikel 10 des Proto-\nkolls von Kyoto gefordert wird,\n5. beschließt, dass der Exekutivrat seine erste Sitzung\nin Anerkennung der Notwendigkeit der Erteilung von             unmittelbar nach der Wahl seiner Mitglieder ein-\nMaßgaben an Projektteilnehmer und benannte Prüfein-                beruft;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005             2847\n6. beschließt, dass der Exekutivrat bis zur achten                  mus für umweltverträgliche Entwicklung in\nTagung der Konferenz der Vertragsparteien in seinen              zukünftigen Verpflichtungszeiträumen als Teil der\nArbeitsplan unter anderem folgende Aufgaben auf-                 Verhandlungen über den zweiten Verpflichtungs-\nnimmt:                                                           zeitraum beschlossen wird;\na) eine eigene Geschäftsordnung auszuarbeiten             8. ersucht das Sekretariat, vor der sechzehnten Tagung\nund zu verabschieden und sie der Konferenz der            des Nebenorgans für wissenschaftliche und tech-\nVertragsparteien zur Annahme zu empfehlen; bis            nologische Beratung ein Seminar abzuhalten, mit\ndahin verwendet er den Geschäftsordnungsent-              dem Ziel, unter anderem auf der Grundlage der unter\nwurf;                                                     Nummer 9 genannten Vorschläge der Vertragspar-\nb) Prüfeinrichtungen auf vorläufiger Basis zu akkre-         teien Aufgabenbeschreibungen und ein Programm\nditieren und zu benennen, bis sie durch die Kon-          für die nach Nummer 10 Buchstabe b durchzufüh-\nferenz der Vertragsparteien auf ihrer achten              renden Arbeiten zu empfehlen;\nTagung benannt werden;\nc) für die folgenden kleineren Projektmaßnahmen im        9. bittet die Vertragsparteien, dem Sekretariat bis zum\nRahmen des Mechanismus für umweltverträg-                 1. Februar 2002 Vorschläge für die Abhaltung des\nliche Entwicklung vereinfachte Modalitäten und            unter Nummer 8 genannten Seminars zu unterbreiten\nVerfahren zu entwickeln und diese der Konferenz           und ihre Ansichten über die Aufgabenbeschreibung\nder Vertragsparteien auf ihrer achten Tagung zu           und das Programm der nach Nummer 10 Buch-\nempfehlen:                                                stabe b durchzuführenden Arbeiten darzulegen;\ni) Projektmaßnahmen zur Nutzung erneuerbarer\nEnergie mit einer Maximalleistung von bis zu     10. fordert das Nebenorgan für wissenschaftliche und\n15 Megawatt (oder einem geeigneten Äquiva-           technologische Beratung auf,\nlent);                                               a) auf seiner sechzehnten Tagung Aufgaben-\nii) Projektmaßnahmen zur Verbesserung der                     beschreibungen und ein Programm der nach\nEnergieeffizienz, die den Energieverbrauch auf           Buchstabe b durchzuführenden Arbeiten zu ent-\nder Angebots- und/oder Nachfrageseite um                 wickeln, wobei unter anderem die Ergebnisse des\nbis zu einem Äquivalent von 15 Gigawattstun-             unter Nummer 8 genannten Seminars berück-\nden pro Jahr reduzieren;                                 sichtigt werden sollen;\niii) sonstige Projektmaßnahmen, die sowohl                b) Definitionen und Modalitäten zu entwickeln,\nanthropogene Emissionen aus Quellen redu-                damit Projektmaßnahmen zur Aufforstung und\nzieren als auch direkt weniger als 15 Kiloton-           Wiederaufforstung im Rahmen des Mechanismus\nnen Kohlendioxidäquivalente pro Jahr aussto-             für umweltverträgliche Entwicklung im ersten Ver-\nßen;                                                     pflichtungszeitraum mit eingeschlossen werden\nkönnen; hierbei sind die Themen fehlende Dauer-\nd) zu allen einschlägigen Angelegenheiten ein-                   haftigkeit, Zusätzlichkeit, Verlagerungseffekte,\nschließlich des Anhangs C der Anlage Empfeh-                  Unsicherheiten sowie sozioökonomische Auswir-\nlungen zu erarbeiten, die der Konferenz der Ver-              kungen und Umweltauswirkungen zu berücksich-\ntragsparteien auf ihrer achten Tagung zur Prüfung             tigen, einschließlich der Auswirkungen auf die\nvorgelegt werden;                                             biologische Vielfalt und die natürlichen Ökosyste-\ne) die Modalitäten für Bemühungen um eine Zusam-                 me, und die in der Präambel zu dem Beschluss\nmenarbeit mit dem Nebenorgan für wissenschaft-                -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderun-\nliche und technologische Beratung in methodolo-               gen und Forstwirtschaft) festgelegten Grundsätze\ngischen und wissenschaftlichen Fragen zu be-                  sowie die unter Buchstabe a genannten Auf-\nstimmen;                                                      gabenbeschreibungen zu beachten, mit dem Ziel,\neinen Beschluss über diese Definitionen und\n7. beschließt,                                                      Modalitäten auf der neunten Tagung der Konfe-\nrenz der Vertragsparteien zu fassen, welcher der\na) dass die Zulässigkeit von Projektmaßnahmen im\nals Tagung der Vertragsparteien des Protokolls\nBereich Landnutzung, Landnutzungsänderungen\nvon Kyoto dienenden Konferenz der Vertragspar-\nund Forstwirtschaft im Rahmen des Mechanis-\nteien auf ihrer ersten Tagung vorgelegt werden\nmus für umweltverträgliche Entwicklung auf Auf-\nsoll;\nforstung und Wiederaufforstung begrenzt ist;\nb) dass für den ersten Verpflichtungszeitraum die        11. beschließt, dass der von der Konferenz der Vertrags-\nSumme der Additionen zu der einer Vertragspar-            parteien auf ihrer neunten Tagung gefasste\ntei zugeteilten Menge, die sich aus den zulässigen        Beschluss über die unter Nummer 10 Buchstabe b\nProjektmaßnahmen im Bereich Landnutzung,                  genannten Definitionen und Modalitäten für die Ein-\nLandnutzungsänderungen und Forstwirtschaft im             beziehung von Projektmaßnahmen zur Aufforstung\nRahmen des Mechanismus für umweltverträg-                 und Wiederaufforstung im Rahmen des Mechanis-\nliche Entwicklung ergibt, 1 v. H. der Emissionen          mus für umweltverträgliche Entwicklung für den ers-\ndieser Vertragspartei im Basisjahr, multipliziert         ten Verpflichtungszeitraum in Form einer Anlage über\nmit 5, nicht übersteigen darf;                            Modalitäten und Verfahren für im Rahmen des\nc) dass die Behandlung von Projektmaßnahmen im               Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung\nBereich Landnutzung, Landnutzungsänderungen               durchgeführte Projektmaßnahmen im Bereich Auf-\nund Forstwirtschaft im Rahmen des Mechanis-               forstung und Wiederaufforstung zu sein hat, welche","2848          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005\ndie Anlage zu dem vorliegenden Beschluss über                b) dass Projektmaßnahmen im Rahmen des Mecha-\nModalitäten und Verfahren für einen Mechanismus                  nismus für umweltverträgliche Entwicklung in\nfür umweltverträgliche Entwicklung sinngemäß wie-                Vertragsparteien, die zu den am wenigsten ent-\ndergibt;                                                         wickelten Ländern zählen, von dem Teil der Er-\nlöse, der dazu verwendet wird, Vertragsparteien\n12. beschließt, dass zertifizierte Emissionsreduktionen              dabei zu unterstützen, die Anpassungskosten zu\nnur für einen nach dem Tag der Registrierung einer               tragen, ausgenommen sind;\nProjektmaßnahme im Rahmen des Mechanismus für\numweltverträgliche Entwicklung beginnenden An-\n16. beschließt, dass die Höhe des Teiles der Erlöse, der\nrechnungszeitraum ausgestellt werden;\ndazu verwendet wird, die Verwaltungskosten des\nMechanismus für umweltverträgliche Entwicklung zu\n13. beschließt außerdem, dass eine im Jahr 2000 und              decken, von der Konferenz der Vertragsparteien auf\nvor der Annahme dieses Beschlusses beginnende                Empfehlung des Exekutivrats festgelegt wird;\nProjektmaßnahme als Projektmaßnahme im Rahmen\ndes Mechanismus für umweltverträgliche Entwick-\nlung validiert und registriert werden kann, wenn sie     17. fordert die Vertragsparteien auf, die Verwaltungskos-\nvor dem 31. Dezember 2005 zur Registrierung vor-             ten für die Erfüllung der Aufgaben des Mechanismus\ngelegt wird. Im Fall der Registrierung kann der              für umweltverträgliche Entwicklung durch Leistung\nAnrechnungszeitraum für solche Projektmaßnahmen              von Beiträgen zum UNFCCC-Treuhandfonds für\nvor dem Tag ihrer Registrierung beginnen, jedoch             Zusatzmaßnahmen zu finanzieren. Diese Beiträge\nfrühestens am 1. Januar 2000;                                werden auf Verlangen in Übereinstimmung mit Ver-\nfahren und einem Zeitplan erstattet, die von der Kon-\n14. ersucht die in Anlage I aufgeführten Vertragspar-            ferenz der Vertragsparteien auf Empfehlung des Exe-\nteien, mit der Durchführung von Maßnahmen zur                kutivrats festzulegen sind. Bis die Konferenz der Ver-\nUnterstützung von nicht in Anlage I aufgeführten Ver-        tragsparteien für den zur Deckung der Verwaltungs-\ntragsparteien, insbesondere der am wenigsten ent-            kosten bestimmten Teil der Erlöse einen Prozentsatz\nwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten unter         festgelegt hat, wird vom Exekutivrat eine Gebühr zur\nden Entwicklungsländern, beim Aufbau von Kapazi-             Deckung der projektbezogenen Kosten erhoben;\ntäten zu beginnen, um ihre Beteiligung an dem\nMechanismus für umweltverträgliche Entwicklung zu        18. ersucht das Sekretariat, alle ihm in dem vorliegenden\nerleichtern, wobei die einschlägigen Beschlüsse der          Beschluss und in der Anlage zugewiesenen Auf-\nKonferenz der Vertragsparteien über den Aufbau von           gaben wahrzunehmen;\nKapazitäten und über die Finanzierungsmechanis-\nmen des Übereinkommens zu berücksichtigen sind;\n19. beschließt, die erzielten Fortschritte im Hinblick auf\n15. beschließt,                                                  den Mechanismus für umweltverträgliche Entwick-\nlung zu bewerten und bei Bedarf entsprechende\na) dass der in Artikel 12 Absatz 8 des Protokolls von        Schritte zu unternehmen. Eine Änderung des\nKyoto genannte Teil der Erlöse, der dazu verwen-         Beschlusses lässt bereits registrierte Projektmaß-\ndet wird, die für die nachteiligen Auswirkungen          nahmen im Rahmen des umweltverträglichen\nder Klimaänderungen besonders anfälligen Ver-            Mechanismus unberührt;\ntragsparteien, die Entwicklungsländer sind, dabei\nzu unterstützen, die Anpassungskosten zu tra-\ngen, 2 v. H. der zertifizierten Emissionsreduk-      20. empfiehlt, dass die als Tagung der Vertragsparteien\ntionen beträgt, die für eine Projektmaßnahme im          des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der\nRahmen des Mechanismus für umweltverträg-                Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung den nach-\nliche Entwicklung erteilt werden;                        stehenden Beschlussentwurf annimmt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005            2849\nBeschlussentwurf -/CMP.1 (Artikel 12)\nModalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umwelt-\nverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto\nDie als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von       Maßnahmen zu bestätigen und ihnen volle Wirksam-\nKyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien –                 keit zu verleihen;\nunter Hinweis auf die Artikel 3 und 12 des Protokolls     2. nimmt die in der Anlage enthaltenen Modalitäten und\nvon Kyoto,                                                      Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträg-\nliche Entwicklung an;\neingedenk dessen, dass es nach Artikel 12 Zweck des\nMechanismus für umweltverträgliche Entwicklung ist, die      3. fordert den Exekutivrat auf, die vereinfachten Modali-\nnicht in Anlage I des Übereinkommens aufgeführten Ver-          täten und Verfahren sowie die Definitionen von kleine-\ntragsparteien dabei zu unterstützen, eine nachhaltige           ren Projektmaßnahmen nach Nummer 6 Buchstabe c\nEntwicklung zu erreichen und zum Endziel des Überein-           des Beschlusses 17/CP.7 zu überprüfen und gegebe-\nkommens beizutragen, und die in Anlage I aufgeführten           nenfalls entsprechende Empfehlungen an die als\nVertragsparteien dabei zu unterstützen, die Erfüllung ihrer     Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto\nquantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktions-          dienende Konferenz der Vertragsparteien abzugeben;\nverpflichtungen aus Artikel 3 des Protokolls von Kyoto zu\nerreichen,\n4. beschließt außerdem, dass jede künftige Überarbei-\ntung der Modalitäten und Verfahren für einen Mecha-\nangesichts ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Mechanismen),           nismus für umweltverträgliche Entwicklung im Ein-\n-/CMP.1 (Artikel 6), -/CMP.1 (Artikel 17), -/CMP.1 (Land-       klang mit der jeweils geltenden Geschäftsordnung der\nnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft),           als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von\n-/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zuge-          Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien\nteilten Mengen), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 1), -/CMP.1          beschlossen wird. Die erste Überprüfung findet spä-\n(Artikel 5 Absatz 2), -/CMP.1 (Artikel 7) und -/CMP.1 (Arti-    testens ein Jahr nach Ablauf des ersten Verpflich-\nkel 8) sowie der Beschlüsse 2/CP.7 und 24/CP.7,                 tungszeitraums auf der Grundlage von Empfehlungen\ndes Exekutivrats und des Nebenorgans für die Durch-\nin Kenntnis des Beschlusses 17/CP.7 über Modalitäten         führung statt, erforderlichenfalls unter Heranziehung\nund Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträg-          technischer Gutachten des Nebenorgans für wissen-\nliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls       schaftliche und technologische Beratung. Weitere\nvon Kyoto –                                                     Überprüfungen werden anschließend in regelmäßigen\nAbständen durchgeführt. Eine Überarbeitung des\n1. beschließt, alle aufgrund des Beschlusses 17/CP.7            Beschlusses lässt bereits registrierte Projektmaßnah-\nund gegebenenfalls anderer einschlägiger Beschlüs-          men im Rahmen des Mechanismus für umweltver-\nse der Konferenz der Vertragsparteien ergriffenen           trägliche Entwicklung unberührt.","2850             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005\nAnlage\nM o d a l i t ä t e n u n d Ve r f a h r e n\nfür einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung\nA. Begriffsbestimmungen                                                      B. Rolle der als Tagung der Vertragsparteien des Pro-\ntokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Ver-\n1. Für die Zwecke dieser Anlage finden die in Artikel 13)                     tragsparteien\nenthaltenen Begriffsbestimmungen und Artikel 14\nAnwendung. Außerdem                                                      2. Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls\nvon Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien\na) ist eine „Emissionsreduktionseinheit“ oder „ERU“                         (COP/MOP) hat die Weisungsbefugnis und Leitung\neine nach den einschlägigen Bestimmungen der                            über den Mechanismus für umweltverträgliche Ent-\nAnlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für                         wicklung (CDM).\ndie Abrechnung über die zugeteilten Mengen)\nausgestellte Einheit und entspricht einer metri-                     3. Die COP/MOP erteilt dem Exekutivrat Maßgaben\nschen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet                           durch Beschlussfassung über\nunter Verwendung der globalen Treibhauspoten-\na) die Empfehlungen des Exekutivrats zu ihrer Ge-\nziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer\nschäftsordnung;\nspäteren Überarbeitung nach Artikel 5;\nb) die Empfehlungen des Exekutivrats in Überein-\nb) ist eine „zertifizierte Emissionsreduktion“ oder                              stimmung mit dem Beschluss 17/CP.7, dieser\n„CER“ eine nach Artikel 12 und den diesbezüg-                                Anlage und den einschlägigen Beschlüssen der\nlichen Vorschriften sowie den einschlägigen                                  COP/MOP;\nBestimmungen dieser Modalitäten und Verfahren                           c) die Benennung der vom Exekutivrat akkreditier-\nausgestellte Einheit und entspricht einer metri-                             ten Prüfeinrichtungen in Übereinstimmung mit\nschen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet                                Artikel 12 Absatz 5 und den in Anhang A enthalte-\nunter Verwendung der globalen Treibhauspoten-                                nen Akkreditierungsmaßstäben.\nziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer\nspäteren Überarbeitung nach Artikel 5;                               4. Die COP/MOP wird außerdem wie folgt tätig:\nc) ist eine „zugeteilte Menge“ oder „AAU“ eine nach                         a) Sie überprüft die Jahresberichte des Exekutiv-\nden einschlägigen Bestimmungen der Anlage des                                rats;\nBeschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Ab-                            b) sie überprüft die regionale und subregionale Ver-\nrechnung über die zugeteilten Mengen) aus-                                   teilung der benannten Prüfeinrichtungen und\ngestellte Einheit und entspricht einer metrischen                            fasst entsprechende Beschlüsse, um die Akkredi-\nTonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter                                tierung solcher Prüfeinrichtungen aus Vertrags-\nVerwendung der globalen Treibhauspotenziale im                               parteien4), die Entwicklungsländer sind, zu för-\nSinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späte-                               dern;\nren Überarbeitung nach Artikel 5;                                       c) sie überprüft die regionale und subregionale Ver-\nteilung von CDM-Projektmaßnahmen, um syste-\nd) ist eine „Gutschrift aus Senken“ oder „RMU“ eine                              matische oder systemische Hindernisse im Hin-\nnach den einschlägigen Bestimmungen der Anla-                                blick auf ihre gerechte Verteilung aufzuzeigen und\nge des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die                              unter anderem auf der Grundlage eines Berichts\nAbrechnung über die zugeteilten Mengen) aus-                                 des Exekutivrats entsprechende Beschlüsse zu\ngestellte Einheit und entspricht einer metrischen                            fassen;\nTonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter\nVerwendung der globalen Treibhauspotenziale im                          d) sie hilft bei Bedarf bei der Beschaffung von Finan-\nSinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späte-                               zierungsmitteln für CDM-Projektmaßnahmen.\nren Überarbeitung nach Artikel 5;\nC. Exekutivrat\ne) bedeutet „Betroffene“ die von der geplanten\nProjektmaßnahme im Rahmen des Mechanismus                            5. Der Exekutivrat beaufsichtigt den CDM unter der\nfür umweltverträgliche Entwicklung betroffene                           Weisung und Leitung der COP/MOP und ist dieser\noder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit ein-                      gegenüber voll verantwortlich. In diesem Zusam-\nschließlich Einzelpersonen, Gruppen oder Ge-                            menhang wird der Exekutivrat wie folgt tätig:\nmeinschaften.\n4) Soweit nichts anderes angegeben ist, bezieht sich „Vertragspartei“ in\n3)  Soweit nichts anderes angegeben ist, bezieht sich „Artikel“ in Zusam-       Zusammenhang mit dieser Anlage auf eine Vertragspartei des Proto-\nmenhang mit dieser Anlage auf einen Artikel des Protokolls von Kyoto.       kolls von Kyoto.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005              2851\na) Er gibt gegebenenfalls Empfehlungen zu weite-           m) er errichtet und unterhält eine öffentlich verfüg-\nren Modalitäten und Verfahren für den CDM an                 bare Datenbank für CDM-Projektmaßnahmen,\ndie COP/MOP ab;                                              die Informationen über die registrierte Projektdo-\nkumentation, eingegangene Stellungnahmen,\nb) er gibt gegebenenfalls Empfehlungen zu Ände-\nVerifizierungsberichte und seine Beschlüsse\nrungen oder Ergänzungen seiner in dieser Anlage\nsowie Informationen über alle ausgestellten CER\nenthaltenen Geschäftsordnung an die COP/MOP\nenthält;\nab;\nc) er berichtet auf jeder Tagung der COP/MOP über          n)   er befasst sich mit Fragen der Einhaltung der\nseine Tätigkeit;                                             Modalitäten und Verfahren für den CDM durch\ndie Projektteilnehmer und/oder Prüfeinrichtun-\nd) er genehmigt neue Methoden unter anderem in                  gen und berichtet der COP/MOP darüber;\nBezug auf Referenzszenarien, Überwachungs-\npläne und die Grenzen von Projekten in Überein-         o)   er erarbeitet Verfahren für die Durchführung der\nstimmung mit Anhang C;                                       unter den Nummern 41 und 65 genannten Über-\nprüfungen, unter anderem einschließlich Verfah-\ne) er überprüft die Bestimmungen im Hinblick auf                ren zur Erleichterung der Berücksichtigung von\nvereinfachte Modalitäten, Verfahren und die                  Informationen der Vertragsparteien, der Betrof-\nDefinitionen kleinerer Projektmaßnahmen und                  fenen und der bei der UNFCCC akkreditierten\ngibt Empfehlungen an die COP/MOP ab;                         Beobachter, und empfiehlt sie der COP/MOP zur\nf) er ist für die Akkreditierung von Prüfeinrichtun-            Annahme auf ihrer nächsten Tagung. Bis zur\ngen in Übereinstimmung mit den in Anhang A                   Annahme durch die COP/MOP werden die Ver-\nenthaltenen Akkreditierungsmaßstäben verant-                 fahren auf vorläufiger Basis angewendet;\nwortlich und gibt Empfehlungen für die Benen-           p)   er nimmt alle sonstigen ihm in dem Beschluss\nnung von Prüfeinrichtungen nach Artikel 12                   17/CP.7, in dieser Anlage und in den einschlä-\nAbsatz 5 an die COP/MOP ab. Diese Verantwort-                gigen Beschlüssen der COP/MOP zugewiese-\nlichkeit schließt Folgendes ein:                             nen Aufgaben wahr.\ni) Entscheidungen über die Erneuerung, die\nAussetzung und den Entzug der Akkreditie-        6. Von CDM-Projektteilnehmern erhaltene Informatio-\nrung;                                               nen, die als rechtlich geschützt oder vertraulich\nii) die Einführung der Akkreditierungsverfahren         gekennzeichnet sind, dürfen nicht ohne schriftliche\nund -maßstäbe;                                      Zustimmung der die Informationen herausgebenden\nStelle offen gelegt werden, sofern nicht das inner-\ng) er überprüft die Akkreditierungsmaßstäbe in An-\nstaatliche Recht dies vorschreibt. Informationen, die\nhang A und gibt an die COP/MOP gegebenen-\ndazu dienen festzustellen, ob eine Zusätzlichkeit im\nfalls entsprechende Empfehlungen zur Prüfung\nSinne der Nummer 43 vorliegt, die Methoden zur\nab;\nBestimmung des Referenzszenariums und ihre\nh) er erstattet der COP/MOP Bericht über die regio-        Anwendung zu beschreiben und eine unter Num-\nnale und subregionale Verteilung der CDM-Pro-           mer 37 Buchstabe c genannte Umweltverträglich-\njektmaßnahmen mit dem Ziel, systematische               keitsprüfung zu unterstützen, gelten nicht als recht-\noder systemische Hindernisse im Hinblick auf            lich geschützt oder vertraulich.\nihre gerechte Verteilung aufzuzeigen;\ni) er macht ihm zu diesem Zweck vorgelegte ein-         7. Der Exekutivrat besteht aus zehn Mitgliedern aus\nschlägige Informationen über geplante CDM-              den Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto, und\nProjektmaßnahmen, für die eine Finanzierung             zwar wie folgt: einem Mitglied aus jeder der fünf\nbenötigt wird, und über Investoren, die auf der         Regionalgruppen der Vereinten Nationen, zwei wei-\nSuche nach Investitionsmöglichkeiten sind,              teren Mitgliedern aus in Anlage I aufgeführten Ver-\nöffentlich verfügbar, um bei Bedarf bei der             tragsparteien, zwei weiteren Mitgliedern aus nicht in\nBeschaffung von Finanzierungsmitteln für CDM-           Anlage I aufgeführten Vertragsparteien sowie einem\nProjektmaßnahmen zu helfen;                             Vertreter der kleinen Inselstaaten unter den Entwick-\nlungsländern, wobei die gegenwärtige Übung im\nj) er stellt der Öffentlichkeit alle in Auftrag gegebe-    Büro der Konferenz der Vertragsparteien berücksich-\nnen technischen Berichte zur Verfügung und              tigt wird.\nräumt eine Frist von mindestens acht Wochen für\nöffentliche Stellungnahmen zu den in Entwurfs-\nform vorliegenden Methoden und Maßgaben              8. Die Mitglieder des Exekutivrats sowie die stellvertre-\nein, bevor die Dokumente in die endgültige Form         tenden Mitglieder\ngebracht werden und bevor der COP/MOP ent-\na) werden von den unter Nummer 7 genannten\nsprechende Empfehlungen zur Prüfung vorge-\nGruppen benannt und von der COP/MOP\nlegt werden;\ngewählt. Frei gewordene Sitze werden in dersel-\nk) er errichtet und unterhält eine Sammlung an-                ben Weise besetzt;\nerkannter Regeln, Verfahren, Methoden und\nb) werden für einen Zeitraum von zwei Jahren\nNormen und macht sie öffentlich verfügbar;\ngewählt und können für höchstens zwei aufeinan-\nl) er errichtet und führt das in Anhang D beschrie-            der folgende Amtszeiten berufen werden. Amts-\nbene CDM-Register;                                          zeiten als stellvertretendes Mitglied zählen nicht.","2852          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005\nFünf Mitglieder und fünf stellvertretende Mitglie-        beenden oder seine Amtspflichten wahrzunehmen,\nder werden zunächst für drei Jahre gewählt und            kann der Exekutivrat unter Berücksichtigung der\nfünf Mitglieder und fünf stellvertretende Mitglie-        zeitlichen Nähe der nächsten Tagung der COP/MOP\nder für zwei Jahre. Danach wählt die COP/MOP              beschließen, für die restliche Amtszeit dieses Mit-\njedes Jahr fünf neue Mitglieder und fünf neue             glieds ersatzweise ein anderes Mitglied oder stellver-\nstellvertretende Mitglieder für einen Zeitraum von        tretendes Mitglied aus derselben Gruppe zu bestel-\nzwei Jahren. Eine Bestellung nach Nummer 11               len.\nzählt als eine Amtszeit. Die Mitglieder und stell-\nvertretenden Mitglieder bleiben so lange im Amt,\n12. Der Exekutivrat wählt seinen Vorsitzenden und stell-\nbis ihre Nachfolger gewählt sind;\nvertretenden Vorsitzenden, wobei eine Person ein\nc) verfügen über entsprechenden technischen und/             Mitglied aus einer in Anlage I aufgeführten Vertrags-\noder politischen Sachverstand und handeln in              partei und die andere Person ein Mitglied aus einer\npersönlicher Eigenschaft. Die Kosten der Beteili-         nicht in Anlage I aufgeführten Vertragspartei sein\ngung von Mitgliedern und stellvertretenden Mit-           muss. Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz\ngliedern von Vertragsparteien, die Entwicklungs-          wechseln jährlich zwischen einem Mitglied aus einer\nländer sind, und von anderen nach der UNFCCC-             in Anlage I aufgeführten Vertragspartei und einem\nPraxis dafür in Frage kommenden Vertragspartei-           Mitglied aus einer nicht in Anlage I aufgeführten Ver-\nen werden durch den Haushalt des Exekutivrats             tragspartei.\ngedeckt;\nd) sind durch die Geschäftsordnung des Exekutiv-         13. Der Exekutivrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens\nrats gebunden;                                            dreimal pro Jahr unter Berücksichtigung der Num-\ne) leisten vor Übernahme ihrer Amtspflichten einen           mer 41 zusammen. Die gesamten Unterlagen für Sit-\nschriftlichen Diensteid, der vom Exekutivsekretär         zungen des Exekutivrats werden auch den stellver-\ndes UNFCCC oder seinem Bevollmächtigten be-               tretenden Mitgliedern zur Verfügung gestellt.\nstätigt wird;\nf) dürfen kein geldliches oder finanzielles Interesse    14. Der Exekutivrat ist beschlussfähig, wenn mindestens\nan irgendeinem Aspekt einer CDM-Projektmaß-               zwei Drittel seiner Mitglieder, die eine Mehrheit der\nnahme oder an einer benannten Prüfeinrichtung             Mitglieder aus in Anlage I aufgeführten Vertragspar-\nhaben;                                                    teien und eine Mehrheit der Mitglieder aus nicht in\nAnlage I aufgeführten Vertragsparteien darstellen,\ng) dürfen vorbehaltlich ihrer Verantwortlichkeiten           anwesend sind.\ngegenüber dem Exekutivrat keine ihnen aufgrund\nihrer Tätigkeit für den Exekutivrat zur Kenntnis\nkommenden        vertraulichen     oder    rechtlich  15. Beschlüsse des Exekutivrats werden nach Möglich-\ngeschützten Informationen offen legen. Diese              keit im Konsens getroffen. Sind alle Bemühungen um\nGeheimhaltungspflicht des Mitglieds bezie-                einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung\nhungsweise des stellvertretenden Mitglieds ist            erzielt, werden Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit\neine Verpflichtung des betreffenden Mitglieds             der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden\nbeziehungsweise des stellvertretenden Mitglieds,          Mitglieder getroffen. Eine Stimmenthaltung gilt nicht\ndie auch nach Ablauf oder Beendigung seiner               als Stimmabgabe.\nTätigkeit für den Exekutivrat fortbesteht.\n16. Die Sitzungen des Exekutivrats stehen allen Ver-\n9. Die COP/MOP wählt für jedes Mitglied des Exekutiv-           tragsparteien und allen bei der UNFCCC akkreditier-\nrats auf der Grundlage der Kriterien unter den Num-          ten Beobachtern und den Betroffenen zur Teilnahme\nmern 7 und 8 einen Stellvertreter. Die Benennung             als Beobachter offen, sofern vom Exekutivrat nicht\neines Kandidaten für das Amt eines Mitglieds durch           etwas anderes beschlossen wird.\neine Gruppe erfolgt gemeinsam mit der Benennung\neines Kandidaten für das Amt des stellvertretenden\n17. Der vollständige Wortlaut aller Beschlüsse des Exe-\nMitglieds aus derselben Gruppe.\nkutivrats wird öffentlich verfügbar gemacht. Die\nArbeitssprache des Exekutivrats ist Englisch. Die\n10. Der Exekutivrat kann ein bestimmtes Mitglied oder            Beschlüsse werden in allen sechs Amtssprachen der\nstellvertretendes Mitglied suspendieren und der              Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt.\nCOP/MOP die Beendigung seiner Mitgliedschaft\nempfehlen, wenn ein triftiger Grund vorliegt, wozu\nunter anderem auch ein Verstoß gegen die Bestim-         18. Der Exekutivrat kann Ausschüsse, Expertengremien\nmungen über Interessenkonflikte, ein Verstoß gegen           oder Arbeitsgruppen einrichten, die ihn bei der Wahr-\ndie Vertraulichkeitsbestimmungen oder die Nichtteil-         nehmung seiner Aufgaben unterstützen. Der Exe-\nnahme an zwei aufeinander folgenden Sitzungen des            kutivrat nimmt das für die Wahrnehmung seiner Auf-\nExekutivrats ohne eine angemessene Begründung                gaben erforderliche Fachwissen in Anspruch, auch\ngehören.                                                     über die Expertenliste des UNFCCC. In diesem\nZusammenhang trägt er dem Aspekt der regionalen\nAusgewogenheit in vollem Umfang Rechnung.\n11. Wenn ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied\ndes Exekutivrats zurücktritt oder aus anderen Grün-\nden außerstande ist, die festgesetzte Amtszeit zu        19. Das Sekretariat betreut den Exekutivrat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005              2853\nD. Akkreditierung und Benennung von Prüfeinrich-             23. Eine Aussetzung oder ein Entzug der Benennung\ntungen                                                        einer benannten Prüfeinrichtung mit nachteiligen\nAuswirkungen auf bereits registrierte Projektmaß-\nnahmen darf vom Exekutivrat erst empfohlen wer-\n20. Der Exekutivrat\nden, nachdem den betroffenen Projektteilnehmern\na) akkreditiert die Prüfeinrichtungen, die die in            die Möglichkeit einer Anhörung gegeben worden ist.\nAnhang A enthaltenen Akkreditierungsmaßstäbe         24. Sämtliche Kosten in Verbindung mit der unter Num-\nerfüllen;                                                mer 22 genannten Überprüfung werden von der be-\nb) empfiehlt der COP/MOP die Benennung von Prüf-             nannten Prüfeinrichtung getragen, deren Benennung\neinrichtungen;                                           entzogen oder ausgesetzt worden ist.\n25. Der Exekutivrat kann bei der Wahrnehmung der unter\nc) führt eine öffentlich verfügbare Liste aller benann-\nNummer 20 genannten Aufgaben nach Nummer 18\nten Prüfeinrichtungen;\num Hilfe nachsuchen.\nd) überprüft, ob jede benannte Prüfeinrichtung wei-\nterhin den in Anhang A enthaltenen Akkreditie-\nrungsmaßstäben entspricht, und bestätigt auf         E. Benannte Prüfeinrichtungen\ndieser Grundlage alle drei Jahre, ob eine Prüfein-\nrichtung erneut akkreditiert werden soll;            26. Benannte Prüfeinrichtungen sind gegenüber der\ne) führt zu jeder beliebigen Zeit Stichprobenprüfun-         COP/MOP über den Exekutivrat verantwortlich und\ngen durch und entscheidet anhand der Ergebnis-           haben sich nach den Modalitäten und Verfahren in\nse, ob er die vorstehend genannte Überprüfung            dem Beschluss 17/CP.7, dieser Anlage und den ein-\ndurchführt, falls diese gerechtfertigt ist.              schlägigen Beschlüssen der COP/MOP und des\nExekutivrats zu richten.\n21. Der Exekutivrat kann der COP/MOP die Aussetzung          27. Eine benannte Prüfeinrichtung\noder den Entzug der Benennung einer benannten\nPrüfeinrichtung empfehlen, wenn er eine Überprü-             a) validiert geplante CDM-Projektmaßnahmen;\nfung durchgeführt und festgestellt hat, dass diese\nb) verifiziert und zertifiziert Reduktionen der anthro-\nEinrichtung die Akkreditierungsmaßstäbe oder die\npogenen Emissionen von Treibhausgasen aus\neinschlägigen Bestimmungen von Beschlüssen der\nQuellen;\nCOP/MOP nicht mehr erfüllt. Er darf die Aussetzung\noder den Entzug der Benennung erst empfehlen,                c) befolgt bei der Wahrnehmung ihrer unter Buch-\nnachdem der benannten Prüfeinrichtung die Mög-                  stabe e genannten Aufgaben die einschlägigen\nlichkeit einer Anhörung gegeben worden ist. Die Aus-            Gesetze der Vertragsparteien, die Gastland einer\nsetzung oder der Entzug erfolgt mit sofortiger Wir-             CDM-Projektmaßnahme sind;\nkung auf vorläufiger Basis, sobald der Exekutivrat\nd) weist nach, dass sie und ihre Subunternehmen\neine entsprechende Empfehlung abgegeben hat,\nweder in einem tatsächlichen noch in einem\nund bleibt bis zu einer endgültigen Entscheidung der\npotenziellen Interessenkonflikt mit den Teilneh-\nCOP/MOP in Kraft. Die betroffene Einrichtung wird\nmern der CDM-Projektmaßnahmen stehen, für\nunverzüglich schriftlich informiert, wenn der Exe-\ndie sie zur Wahrnehmung von Validierungs- oder\nkutivrat die Aussetzung oder den Entzug ihrer\nVerifizierungs- und Zertifizierungsaufgaben aus-\nBenennung empfohlen hat. Die Empfehlung des Exe-\ngewählt worden sind;\nkutivrats und die Entscheidung der COP/MOP in die-\nser Sache werden veröffentlicht.                             e) nimmt in Zusammenhang mit einer bestimmten\nCDM-Projektmaßnahme eine der folgenden Auf-\ngaben wahr: die Validierung oder die Verifizierung\n22. Bereits registrierte Projektmaßnahmen bleiben von               und die Zertifizierung. Auf Verlangen kann der\nder Aussetzung oder dem Entzug der Benennung                    Exekutivrat jedoch einer einzigen benannten Prüf-\neiner benannten Prüfeinrichtung unberührt, sofern               einrichtung die Wahrnehmung aller dieser Auf-\nnicht in dem einschlägigen Validierungs-, Verifizie-            gaben im Rahmen einer einzelnen CDM-Projekt-\nrungs- oder Zertifizierungsbericht, für den die Ein-            maßnahme gestatten;\nrichtung verantwortlich war, erhebliche Mängel fest-\ngestellt werden. In diesem Fall entscheidet der Exe-         f) führt eine öffentlich verfügbare Liste aller von ihr\nkutivrat, ob eine andere benannte Prüfeinrichtung               validierten, verifizierten und zertifizierten CDM-\nmit der Überprüfung und gegebenenfalls Behebung                 Projektmaßnahmen;\ndieser Mängel beauftragt wird. Sollte diese Überprü-\ng) legt dem Exekutivrat einen jährlichen Tätigkeits-\nfung zeigen, dass zu viele CER ausgestellt wurden,\nbericht vor;\nmuss die benannte Prüfeinrichtung, deren Akkredi-\ntierung ausgesetzt oder entzogen worden ist, inner-          h) macht auf Verlangen des Exekutivrats von CDM-\nhalb von 30 Tagen nach Beendigung der Überprü-                  Projektteilnehmern erhaltene Informationen öffent-\nfung eine den zu viel ausgestellten CER entspre-                lich verfügbar. Als vertraulich oder rechtlich ge-\nchende Menge reduzierter Tonnen Kohlendioxidä-                  schützt gekennzeichnete Informationen dürfen\nquivalente nach den Festlegungen des Exekutivrats               nicht ohne schriftliche Zustimmung der die Infor-\nerwerben und auf ein von diesem in dem CDM-                     mationen herausgebenden Stelle offen gelegt\nRegister geführtes Löschungskonto übertragen.                   werden, sofern nicht das innerstaatliche Recht","2854           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005\ndies vorschreibt. Informationen, die dazu dienen              Absatz 1 und mit den Anforderungen der in die-\nfestzustellen, ob eine Zusätzlichkeit im Sinne der            sem Rahmen beschlossenen Leitlinien vor und\nNummer 43 vorliegt, die Methoden für die Be-                 nimmt Additionen zu und Subtraktionen von der\nstimmung des Referenzszenariums und ihre An-                  ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7\nwendung zu beschreiben und eine unter Num-                    und 8, einschließlich der in Artikel 3 Absätze 3\nmer 37 Buchstabe c genannte Umweltverträglich-                und 4 vorgesehenen Maßnahmen, in Überein-\nkeitsprüfung zu unterstützen, gelten nicht als                stimmung mit Artikel 7 Absatz 4 und mit den\nrechtlich geschützt oder vertraulich.                         Anforderungen der in diesem Rahmen beschlos-\nsenen Leitlinien vor.\nF. Voraussetzungen für die Teilnahme                          32. Für eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei mit\neiner in Anlage B niedergelegten Verpflichtung gilt\n28. Die Teilnahme an einer CDM-Projektmaßnahme ist                Folgendes:\nfreiwillig.\na) dass sie 16 Monate nach Vorlage ihres Berichts\n29. Die an dem CDM teilnehmenden Vertragsparteien                     zur Erleichterung der Berechnung der ihr zugeteil-\nbenennen eine für den CDM zuständige nationale                    ten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 und\nBehörde.                                                          zum Nachweis ihrer Fähigkeit, Rechenschaft über\nihre Emissionen und die ihr zugeteilte Menge im\nEinklang mit den beschlossenen Modalitäten für\n30. Eine nicht in Anlage I aufgeführte Vertragspartei kann            die Abrechnung über die zugeteilte Menge nach\nan einer CDM-Projektmaßnahme teilnehmen, wenn                     Artikel 7 Absatz 4 abzulegen, die Zulassungs-\nsie Vertragspartei des Protokolls von Kyoto ist.                  voraussetzungen unter Nummer 31 erfüllt, sofern\nnicht die Durchsetzungsabteilung des Einhal-\n31. Vorbehaltlich der Nummer 32 darf eine in Anlage I                 tungsausschusses in Übereinstimmung mit Be-\naufgeführte Vertragspartei mit einer in Anlage B nie-             schluss 24/CP.7 feststellt, dass die Vertragspartei\ndergelegten Verpflichtung nach den einschlägigen                  diese Voraussetzungen nicht erfüllt, oder wenn zu\nBestimmungen ausgestellte CER zur Erfüllung eines                 einem früheren Zeitpunkt die Durchsetzungsab-\nTeiles ihrer Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 1 nut-          teilung des Einhaltungsausschusses entschieden\nzen, sofern sie die folgenden Zulassungsvorausset-                hat, dass sie keine in Berichten der sachkundigen\nzungen erfüllt:                                                   Überprüfungsgruppen nach Artikel 8 des Proto-\nkolls von Kyoto aufgeführten Fragen der Erfüllung\na) Sie ist Vertragspartei des Protokolls von Kyoto;               in Bezug auf diese Voraussetzungen behandelt\nb) die ihr zugeteilte Menge nach Artikel 3 Absätze 7             und diese Information an das Sekretariat weiter-\nund 8 ist im Einklang mit dem Beschluss -/CMP.1               geleitet hat;\n(Modalitäten für die Abrechnung über die zu-\nb) dass sie weiterhin die unter Nummer 31 genann-\ngeteilten Mengen) berechnet und erfasst worden;\nten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, sofern\nc) sie verfügt über ein nationales System zur Schät-              und solange die Durchsetzungsabteilung des Ein-\nzung der anthropogenen Emissionen aller nicht                haltungsausschusses nicht entscheidet, dass die\ndurch das Montrealer Protokoll geregelten Treib-              Vertragspartei eine oder mehrere der Zulassungs-\nhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher                  voraussetzungen nicht erfüllt und ihre Zulassung\nGase durch Senken in Übereinstimmung mit Arti-                ausgesetzt und diese Information an das Sekreta-\nkel 5 Absatz 1 und mit den Anforderungen der in              riat weitergeleitet hat.\ndiesem Rahmen beschlossenen Leitlinien;\nd) sie verfügt über ein nationales Register in Über-      33. Ermächtigt eine Vertragspartei private und/oder\neinstimmung mit Artikel 7 Absatz 4 und mit den            öffentliche Einrichtungen, an Projektmaßnahmen\nAnforderungen der in diesem Rahmen beschlos-              nach Artikel 12 teilzunehmen, so ist sie weiterhin für\nsenen Leitlinien;                                         die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll\ne) sie hat das vorgeschriebene neueste Verzeichnis            von Kyoto verantwortlich; sie hat dafür zu sorgen,\nin Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und             dass diese Teilnahme in Übereinstimmung mit dieser\nArtikel 7 Absatz 1 und mit den Anforderungen der          Anlage erfolgt. Private und/oder öffentliche Einrich-\nin diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien, ein-           tungen dürfen CER nur dann übertragen und erwer-\nschließlich des nationalen Verzeichnisberichts            ben, wenn die ermächtigende Vertragspartei zu dem\nund des gemeinsamen Berichtsformats, jährlich             betreffenden Zeitpunkt dazu berechtigt ist.\nvorgelegt. Während des ersten Verpflichtungs-\nzeitraums wird die erforderliche Qualitätsbeurtei-    34. Das Sekretariat führt öffentlich zugängliche Listen\nlung zur Feststellung der Zulassung zur Nutzung\nder Mechanismen auf die Teile des Verzeichnis-            a) der nicht in Anlage I aufgeführten Vertragspar-\nses beschränkt, die Treibhausgasemissionen aus                teien, die Vertragsparteien des Protokolls von\nSektoren/Gruppen von Quellen nach Anlage A                    Kyoto sind;\ndes Protokolls von Kyoto betreffen, sowie auf die\nb) der in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien, die\nVorlage des jährlichen Senkenverzeichnisses;\ndie Voraussetzungen unter Nummer 31 nicht\nf) sie legt die Zusatzinformationen über die ihr zu-              erfüllen oder deren Zulassung ausgesetzt worden\ngeteilte Menge in Übereinstimmung mit Artikel 7               ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005             2855\nG. Validierung und Registrierung                                 g) die Projektmaßnahme erfüllt alle anderen in dem\nBeschluss 17/CP.7, in dieser Anlage und in den\n35. Die Validierung ist die unabhängige Beurteilung einer            einschlägigen Beschlüssen der COP/MOP und\nProjektmaßnahme durch eine benannte Prüfeinrich-                 des Exekutivrats enthaltenen Voraussetzungen\ntung unter Berücksichtigung der Anforderungen des                für CDM-Projektmaßnahmen.\nCDM nach Maßgabe des Beschlusses 17/CP.7, die-\nser Anlage und den einschlägigen Beschlüssen der         38. Sollte die benannte Prüfeinrichtung zu dem Schluss\nCOP/MOP auf der Grundlage der Projektdokumen-                gelangen, dass für die Projektmaßnahme die Ver-\ntation, die in Anhang B beschrieben ist.                     wendung einer neuen Methode zur Bestimmung des\nReferenzszenariums und für die Überwachung nach\n36. Die Registrierung ist die formelle Annahme eines vali-       Nummer 37 Buchstabe e Ziffer ii vorgesehen ist, lei-\ndierten Projekts als CDM-Projektmaßnahme durch               tet sie vor Einreichung der Projektmaßnahme zur\nden Exekutivrat. Die Registrierung ist die Vorausset-        Registrierung die vorgesehene Methode zusammen\nzung für die Verifizierung, die Zertifizierung und die       mit dem Entwurf der Projektdokumentation ein-\nAusstellung von CER in Bezug auf die betreffende             schließlich einer Projektbeschreibung und genauer\nProjektmaßnahme.                                             Angaben über die Projektteilnehmer dem Exekutivrat\nzur Überprüfung zu. Der Exekutivrat überprüft die\nvorgesehene neue Methode im Einklang mit den\n37. Die benannte Prüfeinrichtung, die von den Projekt-           Modalitäten und Verfahren dieser Anlage umgehend,\nteilnehmern für die Validierung der betreffenden Pro-        nach Möglichkeit auf seiner nächsten Sitzung, je-\njektmaßnahme auf der Grundlage einer mit ihnen               doch spätestens innerhalb von vier Monaten. Sobald\ngetroffenen vertraglichen Vereinbarung ausgewählt            der Exekutivrat die Methode genehmigt hat, macht er\nworden ist, überprüft die Projektdokumentation und,          sie zusammen mit entsprechenden Maßgaben\nsoweit zweckmäßig, vorhandene Belegunterlagen,               öffentlich verfügbar, und die benannte Prüfeinrich-\num zu bestätigen, dass folgende Voraussetzungen              tung kann mit der Validierung der Projektmaßnahme\nerfüllt worden sind:                                         fortfahren und die Projektdokumentation zur Regis-\ntrierung einreichen. Verlangt die COP/MOP die Über-\na) die Teilnahmevoraussetzungen nach den Num-\narbeitung einer genehmigten Methode, darf diese\nmern 28 bis 30 sind erfüllt;\nnicht für eine CDM-Projektmaßnahme verwendet\nb) die lokalen Betroffenen sind zur Stellungnahme            werden. Die Projektteilnehmer überarbeiten die\naufgefordert worden, eine Zusammenfassung der            Methode, soweit zweckmäßig, unter Berücksich-\neingegangenen Stellungnahmen liegt vor und ein           tigung aller erhaltenen Maßgaben.\nBericht der benannten Prüfeinrichtung darüber,\nwie alle Stellungnahmen gebührend berücksich-\n39. Die Überarbeitung einer Methode erfolgt im Einklang\ntigt worden sind, ist eingegangen;\nmit den Modalitäten und Verfahren für die Festlegung\nc) die Projektteilnehmer haben der benannten Prüf-           neuer Methoden nach Nummer 38. Die Überarbei-\neinrichtung Unterlagen über die Beurteilung der          tung einer genehmigten Methode betrifft nur Projekt-\nUmweltauswirkungen der Projektmaßnahme ein-              maßnahmen, die nach dem Zeitpunkt der Überarbei-\nschließlich ihrer grenzüberschreitenden Auswir-          tung registriert werden, und lässt bereits bestehende\nkungen vorgelegt und haben, falls diese Auswir-          registrierte Projektmaßnahmen während ihres An-\nkungen von ihnen oder der Vertragspartei, die            rechnungszeitraums unberührt.\nGastland ist, für erheblich erachtet werden, in\nÜbereinstimmung mit den von dem betreffenden\nGastland vorgeschriebenen Verfahren eine             40. Die benannte Prüfeinrichtung muss\nUmweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt;              a) vor Einreichung des Validierungsberichts beim\nd) die Projektmaßnahme wird aller Voraussicht nach               Exekutivrat von den Projektteilnehmern eine\nin Übereinstimmung mit den Nummern 43 bis 52                 schriftliche Bestätigung der benannten nationa-\nzu einer Reduktion der anthropogenen Emissio-                len Behörde jeder beteiligten Vertragspartei über\nnen von Treibhausgasen aus Quellen führen, die               die freiwillige Teilnahme erhalten haben, ein-\nzusätzlich zu der Reduktion ist, die ohne die                schließlich einer Bestätigung der Vertragspartei,\ngeplante Projektmaßnahme eingetreten wäre;                   die Gastland ist, dass die Projektmaßnahme sie\ndabei unterstützt, eine nachhaltige Entwicklung\ne) die Methoden zur Bestimmung des Referenz-                     zu erreichen;\nszenariums und für die Überwachung erfüllen die\nVoraussetzungen in Bezug auf Folgendes:                  b) die Projektdokumentation im Einklang mit den\nVertraulichkeitsbestimmungen unter Nummer 27\ni) zu einem früheren Zeitpunkt vom Exekutivrat               Buchstabe h öffentlich verfügbar machen;\ngenehmigte Methoden oder\nc) innerhalb von 30 Tagen Stellungnahmen der Ver-\nii) Modalitäten und Verfahren für die Einführung             tragsparteien, der Betroffenen und der bei der\neiner neuen Methode nach Nummer 38;                      UNFCCC akkreditierten nichtstaatlichen Organi-\nsationen zu den Validierungsanforderungen\nf) die Vorschriften hinsichtlich Überwachung, Verifi-            erhalten und diese öffentlich verfügbar machen;\nzierung und Berichterstattung stehen im Einklang\nmit dem Beschluss 17/CP.7, dieser Anlage und             d) nach Ablauf der Frist für die Abgabe der Stellung-\nden einschlägigen Beschlüssen der COP/MOP;                   nahmen eine Entscheidung darüber treffen, ob","2856          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005\nausgehend von den vorliegenden Informationen              hausgasen aus Quellen darstellt, die ohne die\nund unter Berücksichtigung der erhaltenen Stel-           geplante Projektmaßnahme entstehen würden. Ein\nlungnahmen die Projektmaßnahme validiert wer-             Referenzszenarium umfasst Emissionen aller in An-\nden soll;                                                 lage A aufgeführten Gase, Sektoren und Gruppen\nvon Quellen innerhalb der Grenzen des Projekts. Ein\ne) den Projektteilnehmern ihre Entscheidung über\nReferenzszenarium gilt nach vernünftigem Ermessen\ndie Validierung der Projektmaßnahme mitteilen.\nals Abbild der anthropogenen Emissionen aus Quel-\nDie Mitteilung an die Projektteilnehmer umfasst\nlen, die ohne die geplante Projektmaßnahme entste-\nFolgendes:\nhen würden, sofern es anhand einer unter den Num-\ni) eine Bestätigung der Validierung und den Tag           mern 37 und 38 beschriebenen Methode für die\nder Einreichung des Validierungsberichts beim         Bestimmung des Referenzszenariums hergeleitet\nExekutivrat oder                                      wird.\nii) eine Erläuterung der Gründe für die Ableh-\nnung, falls die Projektmaßnahme, wie durch        45. Die Bestimmung eines Referenzszenariums erfolgt\nUnterlagen belegt, als nicht den Validierungs-        a) durch die Projektteilnehmer im Einklang mit den\nanforderungen entsprechend beurteilt wird;                in dem Beschluss 17/CP.7, dieser Anlage und den\neinschlägigen Beschlüssen der COP/MOP ent-\nf) für den Fall, dass sie die geplante Projektmaß-\nhaltenen Bestimmungen für die Verwendung von\nnahme für anforderungsgemäß befindet, dem\ngenehmigten und neuen Methoden;\nExekutivrat einen Antrag auf Registrierung in\nForm eines Validierungsberichts vorlegen, ein-            b) in transparenter und konservativer Weise hin-\nschließlich der Projektdokumentation, der unter               sichtlich der gewählten Ansätze, Annahmen,\nBuchstabe a genannten schriftlichen Bestätigung               Methoden, Parameter und Datenquellen sowie\nder Vertragspartei, die Gastland ist, und einer               der wesentlichen Faktoren und der Zusätzlichkeit\nErklärung, aus der hervorgeht, dass sie die erhal-            und unter Berücksichtigung von Unsicherheiten;\ntenen Stellungnahmen gebührend berücksichtigt             c) auf projektspezifischer Basis;\nhat;\nd) im Fall kleiner CDM-Projektmaßnahmen, die den\ng) diesen Validierungsbericht nach der Übermittlung              in dem Beschluss 17/CP.7 und in den einschlägi-\nan den Exekutivrat öffentlich verfügbar machen.               gen Beschlüssen der COP/MOP aufgeführten\nKriterien entsprechen, in Übereinstimmung mit\n41. Die Registrierung durch den Exekutivrat gilt acht                den für solche Maßnahmen entwickelten verein-\nWochen nach Eingang des Registrierungsantrags                    fachten Verfahren;\nbeim Exekutivrat als endgültig, sofern nicht eine an         e) unter Berücksichtigung der einschlägigen natio-\nder Projektmaßnahme beteiligte Vertragspartei oder               nalen und/oder sektoralen Politiken und Gege-\nmindestens drei Mitglieder des Exekutivrats eine                 benheiten wie etwa sektoraler Reformbemühun-\nÜberprüfung der geplanten CDM-Projektmaßnahme                    gen, der lokalen Verfügbarkeit von Brennstoffen,\nbeantragen. Für diese Überprüfung durch den Exe-                 der Expansionspläne im Energiesektor und der\nkutivrat gelten folgende Bedingungen:                            wirtschaftlichen Lage im Projektsektor.\na) Sie muss auf mit den Validierungsanforderungen\nzusammenhängende Fragen Bezug nehmen;                 46. Das Referenzszenarium kann auch ein Szenarium\nsein, in dem aufgrund der besonderen Gegebenhei-\nb) sie muss spätestens bis zur zweiten Sitzung nach          ten der Vertragspartei, die Gastland ist, mit einem\nBeantragung der Überprüfung abgeschlossen                 Anstieg der künftigen anthropogenen Emissionen\nsein, und die Entscheidung und die dazugehöri-            aus Quellen über das derzeitige Niveau hinaus\ngen Gründe müssen den Projektteilnehmern und              gerechnet wird.\nder Öffentlichkeit mitgeteilt werden.\n47. Das Referenzszenarium ist so festzulegen, dass für\n42. Eine geplante Projektmaßnahme, die abgelehnt wird,           eine Verringerung des Aktivitätsniveaus außerhalb\nkann nach einer entsprechenden Überarbeitung                 des Projekts oder aufgrund von höherer Gewalt keine\nerneut zur Validierung und anschließenden Registrie-         CER angerechnet werden können.\nrung vorgelegt werden, sofern dies unter Beachtung\nder Verfahren und Anforderungen für die Validierung      48. Bei der Auswahl einer Methode zur Bestimmung des\nund Registrierung, auch im Hinblick auf die Stellung-        Referenzszenariums für eine Projektmaßnahme wäh-\nnahme der Öffentlichkeit, geschieht.                         len die Projektteilnehmer aus den nachfolgenden\nAlternativen diejenige aus, die unter Berücksichti-\n43. Eine CDM-Projektmaßnahme ist zusätzlich, wenn die            gung der Maßgaben des Exekutivrats für die Projekt-\nanthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus              maßnahme am zweckmäßigsten erscheint, und be-\nQuellen unter das Niveau gesenkt werden, das ohne            gründen die Zweckmäßigkeit ihrer Wahl:\ndie zertifizierte CDM-Projektmaßnahme erreicht wor-          a) die derzeit tatsächlich vorhandenen oder gege-\nden wäre.                                                        benenfalls die früheren Emissionen oder\nb) die Emissionen aufgrund einer Technologie, die\n44. Das Referenzszenarium für eine CDM-Projektmaß-                   unter Berücksichtigung von Investitionshemm-\nnahme ist das Szenarium, das nach vernünftigem                   nissen eine wirtschaftlich attraktive Handlungs-\nErmessen die anthropogenen Emissionen von Treib-                 weise darstellt, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005              2857\nc) die durchschnittlichen Emissionen ähnlicher Pro-          c) die Feststellung aller möglichen Quellen von\njektmaßnahmen, die in den letzten fünf Jahren               erhöhten anthropogenen Emissionen von Treib-\nunter ähnlichen sozialen, wirtschaftlichen, ökolo-          hausgasen aus Quellen außerhalb der Grenzen\ngischen und technologischen Bedingungen                     des Projekts, die als erheblich gelten und nach\ndurchgeführt wurden und hinsichtlich ihrer Effi-            vernünftigem Ermessen innerhalb des Anrech-\nzienz zu den führenden 20 Prozent ihrer Gruppe              nungszeitraums der Projektmaßnahme zuzurech-\nzählen.                                                     nen sind, und die Erfassung und Archivierung von\nDaten über diese Emissionen;\n49. Die Projektteilnehmer wählen als Anrechnungszeit-            d) die Erfassung und Archivierung von sachdienli-\nraum für eine geplante Projektmaßnahme einen der                chen Informationen zu Nummer 37 Buchstabe c;\nfolgenden alternativen Ansätze:                              e) Qualitätssicherungs- und -kontrollverfahren für\na) einen Zeitraum von maximal sieben Jahren, der                den Überwachungsvorgang;\nhöchstens zweimal verlängert werden kann,                f) Verfahren für die regelmäßige Berechnung der\nsofern eine benannte Prüfeinrichtung vor jeder              Reduktionen der anthropogenen Emissionen aus\nVerlängerung feststellt, ob das ursprüngliche               Quellen durch die geplante CDM-Projektmaßnah-\nReferenzszenarium weiterhin den Anforderungen               me und für Verlagerungseffekte;\nentspricht oder ob es gegebenenfalls unter\ng) die Dokumentation aller mit den Berechnungen\nBerücksichtigung neuer Daten aktualisiert wor-\nnach Nummer 53 Buchstaben c und f zusammen-\nden ist, und den Exekutivrat davon in Kenntnis\nhängenden Schritte.\nsetzt, oder\nb) maximal zehn Jahre ohne Verlängerungsmöglich-         54. Ein Überwachungsplan für eine geplante Projekt-\nkeit.                                                    maßnahme wird im Einklang mit den Nummern 37\nund 38 anhand einer zu einem früheren Zeitpunkt\ngenehmigten Überwachungsmethode oder anhand\n50. Die Reduktionen der anthropogenen Emissionen aus\neiner neuen Methode erstellt, die\nQuellen werden unter Berücksichtigung von Verlage-\nrungseffekten in Übereinstimmung mit den Vorschrif-          a) von der benannten Prüfeinrichtung als für die\nten für die Überwachung und die Verifizierung unter             Gegebenheiten der geplanten Projektmaßnahme\nNummer 59 beziehungsweise Nummer 62 Buchsta-                    geeignet betrachtet wird und bereits an anderer\nbe f angepasst.                                                 Stelle erfolgreich eingesetzt worden ist;\nb) der für die Art der Projektmaßnahme geeigneten\n51. Als Verlagerungseffekte werden die außerhalb der                bewährten Überwachungspraxis entspricht.\nGrenzen des Projekts entstehenden Nettoänderun-\ngen der anthropogenen Emissionen von Treibhaus-          55. Für kleine CDM-Projektmaßnahmen, die die in dem\ngasen aus Quellen bezeichnet, die messbar und der            Beschluss 17/CP.7 und in den einschlägigen Be-\nCDM-Projektmaßnahme zurechenbar sind.                        schlüssen der COP/MOP genannten Kriterien erfül-\nlen, können die Projektteilnehmer die vereinfachten\nModalitäten und Verfahren für Kleinprojekte verwen-\n52. Die Grenzen des Projekts werden so gezogen, dass             den.\nalle anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen\naus Quellen unter der Kontrolle der Projektteilnehmer\n56. Die Projektteilnehmer setzen den in der registrierten\nerfasst werden, die erheblich sind und die nach ver-\nProjektdokumentation enthaltenen Überwachungs-\nnünftigem Ermessen der CDM-Projektmaßnahme\nplan um.\nzuzurechnen sind.\n57. Eventuelle Überarbeitungen des Überwachungs-\nplans zur Verbesserung seiner Genauigkeit und/oder\nH. Überwachung                                                   der Vollständigkeit der Informationen sind von den\nProjektteilnehmern zu begründen und einer benann-\n53. Die Projektteilnehmer nehmen in die Projektdoku-             ten Prüfeinrichtung zur Validierung vorzulegen.\nmentation einen Überwachungsplan auf, der Folgen-\ndes vorsieht:                                            58. Die Umsetzung des registrierten Überwachungs-\nplans und eventueller Überarbeitungen ist eine\na) die Erfassung und Archivierung aller einschlägi-\nVoraussetzung für die Verifizierung, die Zertifizierung\ngen Daten, die zur Abschätzung oder Messung\nund die Ausstellung von CER.\nder während des Anrechnungszeitraums inner-\nhalb der Grenzen des Projekts entstehenden\nanthropogenen Emissionen von Treibhausgasen          59. Nach der Überwachung und der Berichterstattung\naus Quellen benötigt werden;                             über die Reduktionen der anthropogenen Emissio-\nnen werden die sich innerhalb eines bestimmten\nb) die Erfassung und Archivierung aller einschlägi-          Zeitraums aus einer CDM-Projektmaßnahme er-\ngen Daten, die zur Bestimmung des Referenzsze-           gebenden CER anhand der registrierten Methode\nnariums für die anthropogenen Emissionen von             durch Abziehen der tatsächlich eingetretenen\nTreibhausgasen aus Quellen während des An-               anthropogenen Emissionen aus Quellen von den\nrechnungszeitraums innerhalb der Grenzen des             Referenzfallemissionen und Einrechnen von Verlage-\nProjekts benötigt werden;                                rungseffekten bestimmt.","2858          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005\n60. Die Projektteilnehmer stellen der benannten Prüfein-             einbar sind, die Reduktionen der anthropogenen\nrichtung, die von ihnen mit der Durchführung der                 Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen, die\nVerifizierung beauftragt worden ist, für Verifizierungs-         ohne die CDM-Projektmaßnahme nicht erreicht\nund Zertifizierungszwecke einen Überwachungs-                    worden wären;\nbericht in Übereinstimmung mit dem unter Num-\ng) identifiziert etwaige Probleme hinsichtlich der\nmer 53 genannten registrierten Überwachungsplan\nÜbereinstimmung der konkreten Projektmaßnah-\nzur Verfügung.\nme und ihrer praktischen Umsetzung mit der\nregistrierten Projektdokumentation und teilt sie\nden Projektteilnehmern mit. Die Projektteilnehmer\nI. Verifizierung und Zertifizierung                                  setzen sich mit den Problemen auseinander und\nstellen sachdienliche Zusatzinformationen bereit;\n61. Die Verifizierung ist die von der Prüfeinrichtung\nh) legt den Projektteilnehmern, den beteiligten Ver-\ndurchgeführte regelmäßige unabhängige Überprü-\ntragsparteien und dem Exekutivrat einen Verifizie-\nfung und Ex-Post-Bestimmung der überwachten\nrungsbericht vor. Der Bericht wird öffentlich ver-\nReduktionen der anthropogenen Emissionen von\nfügbar gemacht.\nTreibhausgasen aus Quellen, die innerhalb des Verifi-\nzierungszeitraums als Ergebnis einer registrierten\nCDM-Projektmaßnahme entstanden sind. Die Zertifi-        63. Die benannte Prüfeinrichtung bestätigt auf der\nzierung ist eine schriftliche Zusicherung der benann-        Grundlage ihres Verifizierungsberichts schriftlich,\nten Prüfeinrichtung, dass eine Projektmaßnahme               dass die Projektmaßnahme innerhalb des angegebe-\ninnerhalb eines bestimmten Zeitraums zu den verifi-          nen Zeitraums zu den verifizierten Reduktionen der\nzierten Reduktionen der anthropogenen Emissionen             anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus\nvon Treibhausgasen aus Quellen geführt hat.                  Quellen geführt hat, die ohne die CDM-Projektmaß-\nnahme nicht erreicht worden wären. Nach Beendi-\ngung des Zertifizierungsvorgangs informiert sie die\n62. Die von den Projektteilnehmern mit der Durchfüh-             Projektteilnehmer, die beteiligten Vertragsparteien\nrung der Verifizierung beauftragte Prüfeinrichtung           und den Exekutivrat umgehend schriftlich über ihre\nmacht den Überwachungsbericht im Einklang mit                Zertifizierungsentscheidung und macht den Zertifi-\nden Vertraulichkeitsbestimmungen unter Nummer 27             zierungsbericht öffentlich verfügbar.\nBuchstabe h öffentlich verfügbar und\na) stellt fest, ob die bereitgestellten Projektunter-\nlagen den Anforderungen der registrierten Pro-       J. Ausstellung von zertifizierten Emissionsreduktio-\njektdokumentation und den maßgeblichen                  nen (CER)\nBestimmungen des Beschlusses 17/CP.7, dieser\nAnlage und der einschlägigen Beschlüsse der          64. Der Zertifizierungsbericht stellt einen an den Exe-\nCOP/MOP entsprechen;                                     kutivrat gerichteten Antrag auf Ausstellung von CER\nin Höhe der verifizierten Reduktionen der anthropo-\nb) führt, soweit zweckmäßig, Inspektionen vor Ort            genen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen\ndurch, die unter anderem auch eine Überprüfung           dar.\nder Tätigkeitsnachweise, Befragungen von Pro-\njektteilnehmern und lokalen Betroffenen, die\nErfassung von Messergebnissen, die Beobach-          65. Die Ausstellung wird 15 Tage nach Erhalt des Antrags\ntung eingeführter Praktiken und die Prüfung der          endgültig, sofern nicht eine der an der Projektmaß-\nGenauigkeit der Überwachungsinstrumente ein-             nahme beteiligten Vertragsparteien oder mindestens\nschließen;                                               drei Mitglieder des Exekutivrats eine Überprüfung\nder vorgesehenen Ausstellung von CER beantragen.\nc) zieht, soweit zweckmäßig, zusätzliche Daten aus           Diese Überprüfung ist auf Sachverhalte wie Betrug,\nanderen Quellen heran;                                   rechtswidrige Handlungen oder Inkompetenz der\nd) überprüft die Überwachungsergebnisse und prüft            benannten Prüfeinrichtungen beschränkt und wird\nnach, ob die verwendeten Überwachungsmetho-              wie folgt durchgeführt:\nden zur Abschätzung der Reduktionen der                  a) Nach Erhalt eines Überprüfungsantrags entschei-\nanthropogenen Emissionen von Treibhausgasen                  det der Exekutivrat auf seiner nächsten Sitzung\naus Quellen korrekt angewendet worden sind und               über sein weiteres Vorgehen. Sollte er zu dem\nob die dazugehörige Dokumentation vollständig                Schluss kommen, dass der Antrag begründet ist,\nund transparent ist;                                         führt er eine Überprüfung durch und entscheidet,\nob die vorgesehene Ausstellung von CER geneh-\ne) empfiehlt den Projektteilnehmern erforderlichen-\nmigt werden soll;\nfalls entsprechende Änderungen der Überwa-\nchungsmethode für künftige Anrechnungszeit-              b) der Exekutivrat beendet die Überprüfung inner-\nräume;                                                       halb von 30 Tagen nach seiner Entscheidung über\nihre Durchführung;\nf) bestimmt anhand der nach Buchstabe a ermittel-\nten beziehungsweise nach Buchstabe b und/oder            c) der Exekutivrat informiert die Projektteilnehmer\nc erlangten Daten und Informationen und unter                über das Ergebnis der Überprüfung und ver-\nVerwendung von Berechnungsverfahren, die mit                 öffentlicht seine Entscheidung über die Genehmi-\nden in der registrierten Projektdokumentation und            gung der vorgesehenen Ausstellung von CER ein-\nim Überwachungsplan enthaltenen Verfahren ver-               schließlich der dazugehörigen Begründung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005          2859\n66. Auf Anweisung des Exekutivrats, CER für eine CDM-              kel 12 Absatz 8 dazu verwendet wird, die Verwal-\nProjektmaßnahme auszustellen, verbucht der unter               tungskosten zu decken oder Vertragsparteien\nder Aufsicht des Exekutivrats arbeitende Register-             dabei zu unterstützen, die Anpassungskosten zu\nführer des CDM-Registers unverzüglich die festge-              tragen, an die für die Verwaltung des Teiles der\nsetzte Anzahl an CER in Übereinstimmung mit                    Erlöse bestimmten Konten im CDM-Register wei-\nAnhang D auf das Zwischenkonto des Exekutivrats                ter;\nim CDM-Register. Anschließend veranlasst der\nRegisterführer des CDM-Registers Folgendes:                 b) er leitet die übrigen CER der Anforderung ent-\nsprechend an die Registerkonten der Vertrags-\na) Er leitet die Anzahl von CER, die dem Teil der Er-          parteien und der beteiligten Projektteilnehmer\nlöse entspricht, der in Übereinstimmung mit Arti-           weiter.","2860            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005\nAnhang A\nMaßstäbe für die Akkreditierung von Prüfeinrichtungen\n1. Eine Prüfeinrichtung                                            g) muss über eine Leitungsstruktur verfügen, die die\nGesamtverantwortung für die Wahrnehmung und\na) muss ein Rechtsträger (entweder ein innerstaat-                 Durchführung der Aufgaben der Prüfeinrichtung\nlicher Rechtsträger oder eine internationale Orga-              einschließlich Qualitätssicherungsverfahren und\nnisation) sein und diesen Status durch entspre-                 für alle maßgeblichen Entscheidungen im Zusam-\nchende Unterlagen belegen;                                      menhang mit der Validierung, der Verifizierung und\nb) muss eine ausreichende Zahl von Personen                        der Zertifizierung trägt. Eine einen Antrag auf An-\nbeschäftigen, die über die erforderliche Kompe-                 erkennung als Prüfeinrichtung stellende Einrich-\ntenz zur Durchführung unterschiedlicher Validie-                tung muss Folgendes offen legen:\nrungs-, Verifizierungs- und Zertifizierungsauf-                 i) die Namen, Qualifikationen, Berufserfahrungen\ngaben je nach Art, Bereich und Umfang der durch-                     und Aufgabenbeschreibungen der Angehörigen\ngeführten Arbeiten unter der Leitung einer verant-                   der Leitungsspitze wie etwa Geschäftsführer/\nwortlichen Führungskraft verfügen;                                   Vorstandsvorsitzender, Vorstandsmitglieder, Lei-\nc) muss über das für ihre Tätigkeit erforderliche Maß                   tungskräfte und sonstige maßgebliche Mitar-\nan finanzieller Stabilität, Versicherungsschutz und                  beiter;\nMitteln verfügen;                                               ii) ein Organigramm, das Aufschluss über die\nd) muss ausreichende Vorkehrungen für die Erfüllung                     Weisungsbefugnis, die Verantwortlichkeiten und\nder sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden rechtlichen                  die Aufgabenverteilung ausgehend von der\nund finanziellen Verpflichtungen getroffen haben;                    Leitungsspitze gibt;\ne) muss über schriftlich belegte interne Verfahren zur             iii) ihre Qualitätssicherungspolitik und ihre Quali-\nDurchführung ihrer Aufgaben verfügen, wozu unter                     tätssicherungsverfahren;\nanderem auch Verfahren für die Verteilung der Ver-              iv) ihre Verwaltungsverfahren einschließlich Doku-\nantwortlichkeiten innerhalb der Organisation und                     mentenkontrolle;\nfür die Behandlung von Beschwerden gehören.\nDiese Verfahren sind öffentlich verfügbar zu                    v) ihre Politik und ihre Verfahren für die Einstellung\nmachen;                                                              und Ausbildung von Personal für die Tätigkeit\nals Prüfeinrichtung, für die Sicherstellung ihrer\nf) muss das erforderliche Fachwissen zur Durchfüh-                      Kompetenz bei der Erfüllung aller erforderlichen\nrung der in den Modalitäten und Verfahren für den                    Validierungs-, Verifizierungs- und Zertifizie-\nCDM und in den einschlägigen Beschlüssen der                         rungsaufgaben und für die Leistungskontrolle;\nCOP/MOP beschriebenen Aufgaben besitzen oder\nZugang dazu haben und insbesondere über                         vi) ihre Verfahren für die Behandlung von Be-\nKenntnisse und Erfahrungen in folgenden Berei-                       schwerden, Einsprüchen und Streitigkeiten;\nchen verfügen:                                               h) darf kein Verfahren wegen Vernachlässigung der\ni) den Modalitäten, Verfahren und Leitlinien für die            beruflichen Sorgfalt, wegen Betrugs und/oder\nErfüllung der Aufgaben des CDM sowie den                   wegen einer anderen ihren Aufgaben als benannte\neinschlägigen Beschlüssen der COP/MOP und                  Prüfeinrichtung entgegenstehenden Tätigkeit\ndes Exekutivrats;                                          gegen sich laufen haben.\nii) insbesondere Fragen umweltbezogener Art, die\nfür die Validierung, die Verifizierung und die Zer-  2. Eine einen Antrag auf Anerkennung als Prüfeinrich-\ntifizierung von CDM-Projektmaßnahmen je-                tung stellende Einrichtung muss folgende betriebliche\nweils relevant sind;                                    Anforderungen erfüllen:\niii) den umweltrelevanten technischen Aspekten               a) Sie muss in glaubwürdiger, unabhängiger, nicht-\nvon CDM-Projektmaßnahmen, einschließlich                   diskriminierender und transparenter Weise und\nFachkenntnissen in der Bestimmung des Refe-                unter Beachtung des anwendbaren innerstaat-\nrenzszenariums und der Überwachung von                     lichen Rechts tätig sein und insbesondere folgen-\nEmissionen;                                                de Voraussetzungen erfüllen:\niv) den einschlägigen Anforderungen und Metho-                  i) Sie muss über eine schriftlich belegte Struktur\nden für Umweltbetriebsprüfungen;                                verfügen, die ihre Unparteilichkeit sichert,\nsowie über Vorschriften zur Gewährleistung der\nv) den Methoden zur rechnerischen Erfassung der                      Unparteilichkeit ihrer betrieblichen Abläufe;\nanthropogenen Emissionen aus Quellen;\nii) wenn sie Teil einer größeren Organisation ist\nvi) regionalen und sektoralen Fragen;                                und wenn Teile dieser Organisation an der Fest-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005                2861\nstellung, Entwicklung oder Finanzierung einer                  hend ausgeschlossen ist. Dieser Nachweis\nCDM-Projektmaßnahme beteiligt sind, muss                       betrifft alle möglichen Ursachen von Interes-\nsie                                                            senkonflikten, unabhängig davon, ob sie\n– Auskunft über alle gegebenenfalls bestehen-                  innerhalb der einen Antrag auf Anerkennung\nden und geplanten Beteiligungen der Organi-                 als Prüfeinrichtung stellenden Einrichtung zu\nsation an CDM-Projektmaßnahmen geben,                       finden sind oder ob sie sich aus der Tätigkeit\nmit Angaben darüber, welcher Teil der Orga-                 verbundener Organe ergeben;\nnisation an welchen einzelnen Projektmaß-                 – nachweisen, dass sie mit ihrer Leitungsspitze\nnahmen beteiligt ist;                                       und ihren Mitarbeitern nicht an geschäftlichen,\n– genaue Angaben zu den Verbindungen mit                       finanziellen oder sonstigen Vorgängen betei-\nanderen Teilen der Organisation machen und                  ligt ist, die ihr Urteil beeinflussen oder das\nnachweisen, dass kein Interessenkonflikt be-                Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integri-\nsteht;                                                      tät bei ihrer Tätigkeit in Frage stellen könnten,\nund dass sie alle in diesem Zusammenhang\n– nachweisen, dass kein Interessenkonflikt                     anwendbaren Vorschriften einhält;\nzwischen ihren Aufgaben als Prüfeinrichtung\nund anderen ihr möglicherweise obliegenden         b) sie muss über geeignete Regelungen zur Wahrung\nAufgaben besteht und dass der Geschäfts-              der Vertraulichkeit der Informationen verfügen, die\nablauf so gestaltet ist, dass eine mögliche           sie von CDM-Projektteilnehmern aufgrund dieser\nGefährdung der Unparteilichkeit weitestge-            Anlage erhalten hat.","2862           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005\nAnhang B\nProjektdokumentation\n1. Dieser Anhang ist in Übereinstimmung mit der vorste-          c) Angaben über die geschätzte Laufzeit des Projekts\nhenden Anlage über Modalitäten und Verfahren für                 und den gewählten Anrechnungszeitraum;\neinen Mechanismus für umweltverträgliche Entwick-\nd) eine Beschreibung der Art und Weise, wie die\nlung (CDM) auszulegen.\nanthropogenen Emissionen von Treibhausgasen\naus Quellen unter das Niveau gesenkt werden, das\n2. Zweck dieses Anhangs ist es, einen Überblick über                ohne die registrierte CDM-Projektmaßnahme er-\ndie vorgeschriebenen Angaben in der Projektdoku-                 reicht worden wäre;\nmentation zu geben. Eine Projektmaßnahme ist in\nallen Einzelheiten unter Berücksichtigung der Anlage          e) die Umweltauswirkungen:\nüber Modalitäten und Verfahren für einen CDM – ins-              i) Unterlagen über die Beurteilung der Umwelt-\nbesondere Abschnitt G über die Validierung und Re-                    auswirkungen einschließlich der grenzüber-\ngistrierung und Abschnitt H über die Überwachung –                    schreitenden Auswirkungen;\nin einer Projektdokumentation zu beschreiben, die\nFolgendes enthalten muss:                                        ii) falls die Auswirkungen von den Projektteilneh-\nmern oder der Vertragspartei, die Gastland ist,\na) eine Beschreibung des Projekts, bestehend aus                      für erheblich erachtet werden: die Ergebnisse\ndem Projektziel, einer technischen Projekt-                       und sämtliche Verweise auf Belegunterlagen\nbeschreibung, gegebenenfalls mit Angaben über                     einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die in\ndie Art der Weitergabe von Technologie, sowie                     Übereinstimmung mit den von dem betreffen-\neiner Beschreibung und Begründung der Grenzen                     den Gastland vorgeschriebenen Verfahren\ndes Projekts;                                                     durchgeführt worden ist;\nb) die vorgesehene Methode zur Bestimmung des                 f) Informationen über die öffentliche Finanzierung der\nReferenzszenariums im Einklang mit der Anlage                Projektmaßnahme durch in Anlage I aufgeführte\nüber Modalitäten und Verfahren für einen CDM,                Vertragsparteien, die bestätigen müssen, dass\nund zwar                                                     diese Finanzierung nicht zu einem Umleiten der\ni) im Fall der Verwendung einer genehmigten                  offiziellen Entwicklungsunterstützung führen darf\nMethode:                                                und getrennt von sowie nicht verrechenbar mit den\nfinanziellen Verpflichtungen dieser Vertragspartei-\n– Angaben darüber, welche genehmigte\nen ist;\nMethode ausgewählt worden ist;\n– eine Beschreibung der Art und Weise, wie           g) die Stellungnahmen der Betroffenen mit einer\ndie genehmigte Methode im Rahmen des                 Kurzbeschreibung des Verfahrens, einer Zusam-\nProjekts verwendet wird;                             menfassung der eingegangenen Stellungnahmen\nund einem Bericht darüber, wie alle eingegange-\nii) im Fall der Verwendung einer neuen Methode:              nen Stellungnahmen gebührend berücksichtigt\n– eine Beschreibung der gewählten Methode               worden sind;\nzur Bestimmung des Referenzszenariums             h) den Überwachungsplan:\nund eine Begründung der getroffenen Wahl,\neinschließlich einer Bewertung der Stärken           i) Feststellung der Datenanforderungen und der\nund Schwächen dieser Methode;                             Datenqualität hinsichtlich Genauigkeit, Ver-\ngleichbarkeit, Vollständigkeit und Gültigkeit;\n– eine Beschreibung der hauptsächlich ver-\nwendeten Parameter, Datenquellen und                 ii) die anzuwendenden Methoden für die Daten-\nAnnahmen bei der Einschätzung des Refe-                   erfassung und die Überwachung einschließlich\nrenzszenariums und eine Bewertung der                     der Vorschriften bezüglich Qualitätssicherung\nUnsicherheiten;                                           und Qualitätskontrolle für die Überwachung,\nErfassung und Berichterstattung;\n– Vorausschätzungen der Referenzfallemis-\nsionen;                                              iii) im Fall der Verwendung einer neuen Über-\nwachungsmethode: Beschreibung der Metho-\n– Angaben darüber, wie mit möglichen Ver-                    de, einschließlich einer Bewertung ihrer Stärken\nlagerungseffekten umgegangen wird;                        und Schwächen, und Angaben darüber, ob sie\niii) andere Aspekte wie etwa die Art und Weise, wie               bereits an anderer Stelle erfolgreich eingesetzt\nnationale und/oder sektorale Politiken und                   worden ist;\nGegebenheiten berücksichtigt worden sind,\ni) Berechnungen:\nund was getan wurde, um ein transparentes\nund konservatives Referenzszenarium zu be-              i)    Beschreibung der verwendeten Formeln zur\nstimmen;                                                      Berechnung und Abschätzung der anthropo-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005              2863\ngenen Emissionen von Treibhausgasen aus                iv) Beschreibung der verwendeten Formeln zur\nQuellen für die betreffende CDM-Projektmaß-                 Berechnung und Vorausschätzung der anthro-\nnahme innerhalb der Grenzen des Projekts;                   pogenen Emissionen von Treibhausgasen aus\nQuellen des Referenzszenariums;\nii)  Beschreibung der verwendeten Formeln zur\nv)   Beschreibung der verwendeten Formeln zur\nBerechnung und Vorausschätzung von Ver-\nBerechnung und Vorausschätzung der Verla-\nlagerungseffekten, d. h. der außerhalb der\ngerungseffekte;\nGrenzen der CDM-Projektmaßnahme entste-\nhenden Nettoänderung der anthropogenen                 vi) die Summe der Ziffern iv und v, die die Emis-\nEmissionen von Treibhausgasen aus Quellen,                  sionen des Referenzszenariums darstellt;\ndie messbar und der Projektmaßnahme zu-\nvii) die Differenz zwischen den Ziffern vi und iii, die\nrechenbar ist;\ndie erzielten Emissionsreduktionen der CDM-\nProjektmaßnahme darstellt;\niii) die Summe der Ziffern i und ii, die die Emissio-\nnen der CDM-Projektmaßnahme darstellt;              j) gegebenenfalls Belegverweise zum Vorstehenden.","2864           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005\nAnhang C\nGrundsätze für die Festlegung von Leitlinien\nfür Methoden bezüglich der Referenzszenarien und der Überwachung\nDer Exekutivrat legt unter Heranziehung von Sachver-                 tenz und der Kostenwirksamkeit die tatsächlichen\nständigen und im Einklang mit den Modalitäten und Ver-                 Reduktionen der anthropogenen Emissionen als\nfahren für einen CDM unter anderem Folgendes fest und                  Folge der Projektmaßnahme genau beziffern las-\nempfiehlt es der COP/MOP:                                              sen;\na) allgemeine Maßgaben für Methoden bezüglich der                iv) Entscheidungsbäume und, soweit zweckmäßig,\nReferenzszenarien und der Überwachung nach den in                   andere methodologische Werkzeuge zur Erleich-\ndiesen Modalitäten und Verfahren erläuterten Grund-                 terung der Auswahl, um sicherzustellen, dass\nsätzen,                                                             unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegeben-\nheiten die am besten geeigneten Methoden aus-\ni) um die Bestimmungen für die in dem Beschluss\ngewählt werden;\n17/CP.7, in der vorstehenden Anlage und in den\neinschlägigen Beschlüssen der COP/MOP enthal-            v)    das geeignete Maß an Standardisierung der\ntenen Methoden bezüglich der Referenzszenarien                 Methoden, um soweit möglich und zweckdienlich\nund der Überwachung zu erarbeiten;                             eine vernünftige Abschätzung dessen zu ermög-\nlichen, was sich ohne eine Projektmaßnahme er-\nii) um die Konsistenz, die Transparenz und die Be-\ngeben hätte. Die Standardisierung soll konser-\nrechenbarkeit zu verbessern;\nvativ sein, um eine Überschätzung der Reduktio-\niii) um für ein hohes Maß an Genauigkeit zu sorgen                  nen der anthropogenen Emissionen zu verhin-\nund damit sicherzustellen, dass die Nettoreduktio-             dern;\nnen der anthropogenen Emissionen real und\nvi) die Festlegung der Grenzen eines Projekts unter\nmessbar und ein genaues Abbild dessen sind, was\nEinrechnung aller als Bestandteil des Referenz-\ninnerhalb der Grenzen des Projekts stattgefunden\nszenariums einzubeziehenden Treibhausgase\nhat;\nsowie die Überwachung. Die Bedeutung von Ver-\niv) um die Anwendbarkeit in unterschiedlichen geo-                  lagerungseffekten und Empfehlungen für die\ngraphischen Regionen und auf die nach dem                      Festlegung geeigneter Projektgrenzen sowie\nBeschluss 17/CP.7 und den einschlägigen Be-                    Methoden für die Ex-Post-Bewertung der Grö-\nschlüssen der COP/MOP zugelassenen Projektka-                  ßenordnung der Verlagerungseffekte;\ntegorien zu gewährleisten;\nvii) die Berücksichtigung der einschlägigen nationa-\nv) um dem Zusätzlichkeitserfordernis nach Artikel 12                len Politiken und der besonderen nationalen oder\nAbsatz 5 Buchstabe c und nach Nummer 43 der                    regionalen Gegebenheiten wie etwa sektorale\nvorstehenden Anlage Rechnung zu tragen;                        Reformbemühungen, die lokale Verfügbarkeit von\nb) spezielle Maßgaben für folgende Bereiche:                           Brennstoffen, die Expansionspläne im Energie-\nsektor und die wirtschaftliche Lage in dem für die\ni)    die Festlegung von Projektkategorien (z. B. nach              Projektmaßnahme relevanten Sektor;\nSektoren oder Subsektoren, nach Projekttyp,\nnach Technologie oder nach geographischen               viii) die Breite des Referenzszenariums, z. B. wie Ver-\nBereichen) mit gemeinsamen methodologischen                   gleiche zwischen der Technologie beziehungs-\nMerkmalen für die Bestimmung des Referenzsze-                 weise dem verwendeten Brennstoff und anderen\nnariums und/oder die Überwachung, einschließ-                 Technologien beziehungsweise Brennstoffen in\nlich Maßgaben für die geographische Häufung,                  dem Sektor gezogen werden;\nwobei auch die Datenverfügbarkeit zu berück-         c) bei der Festlegung der unter den Buchstaben a und b\nsichtigen ist;                                          genannten Maßgaben hat der Exekutivrat Folgendes\nii)   Methoden zur Bestimmung des Referenzszenari-            zu berücksichtigen:\nums, das nach vernünftigem Ermessen der Situa-          i) die gängige Praxis in dem Gastland oder in einer\ntion entspricht, die ohne eine Projektmaßnahme               entsprechenden Region und die beobachteten\nentstanden wäre;                                             Trends;\niii) Überwachungsmethoden, mit denen sich unter               ii) die kostenoptimale Technologie für die Maßnahme\nBerücksichtigung des Erfordernisses der Konsis-              oder Projektkategorie.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005              2865\nAnhang D\nAnforderungen im Hinblick auf das\nRegister des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung\n1. Der Exekutivrat erstellt und führt ein CDM-Register,              Organisation für Normung festgelegten Zwei-\num die genaue Verbuchung von Ausstellung, Besitz,                 buchstaben-Ländercodes (ISO 3166) oder im Fall\nÜbertragung und Erwerb von CER durch nicht in                     des Zwischenkontos und eines Kontos zur Ver-\nAnlage I aufgeführte Vertragsparteien zu gewährleis-              waltung der dem Teil der Erlöse entsprechenden\nten. Er bestimmt einen Registerführer, der das Regis-             CER die des Exekutivrats oder einer anderen ein-\nter unter seiner Aufsicht führt.                                  schlägigen Organisation;\nb) eine eindeutige Nummer: eine nur dieses Konto\n2. Das CDM-Register wird in Form einer standardisier-                betreffende Nummer für die Vertragspartei oder\nten elektronischen Datenbank erstellt, die unter                  die Organisation, für die das Konto geführt wird.\nanderem maßgebliche gemeinsame Datenelemente\nfür die Ausstellung, den Besitz, die Übertragung und\n6. Nach Erhalt einer Anweisung des Exekutivrats, CER\nden Erwerb von CER enthält. Struktur und Datenfor-\nfür eine CDM-Projektmaßnahme auszustellen, unter-\nmate des CDM-Registers müssen den von der\nnimmt der Registerführer in Übereinstimmung mit\nCOP/MOP zu beschließenden technischen Normen\nden Transaktionsverfahren nach Maßgabe des Be-\nentsprechen, damit der korrekte, transparente und\nschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung\neffiziente Datenaustausch zwischen den nationalen\nüber die zugeteilten Mengen) Folgendes:\nRegistern, dem CDM-Register und der unabhängi-\ngen Transaktionsprotokolliereinrichtung gewährleis-           a) Er stellt die angegebene Anzahl von CER auf ein\ntet ist.                                                          Zwischenkonto des Exekutivrats aus;\nb) er leitet die Anzahl von CER, die dem Teil der Er-\n3. Das CDM-Register umfasst folgende Konten:                         löse entspricht, der nach Artikel 12 Absatz 8 dazu\nverwendet wird, die Verwaltungskosten zu\na) ein Zwischenkonto des Exekutivrats, auf das CER                decken und Vertragsparteien dabei zu unterstüt-\nvor der Übertragung auf andere Konten aus-                    zen, die Anpassungskosten zu tragen, an die in\ngestellt werden;                                              dem CDM-Register geführten Konten zur Aufnah-\nb) mindestens ein eingerichtetes Konto für jede                   me und Übertragung dieser CER weiter;\nnicht in Anlage I aufgeführte Vertragspartei, in          c) er leitet die übrigen CER der Anforderung ent-\nderen Land eine CDM-Projektmaßnahme durch-                    sprechend an die Registerkonten der Projektteil-\ngeführt wird oder die ein Konto beantragt;                    nehmer und der beteiligten Vertragsparteien wei-\nc) mindestens ein Konto zur Löschung von ERU,                     ter.\nCER, AAU und RMU in Höhe der zu viel ausge-\nstellten CER nach den Feststellungen des Exe-          7. Jede CER trägt eine eindeutige Seriennummer, die\nkutivrats, wenn die Akkreditierung einer benann-          folgende Bestandteile umfasst:\nten Prüfeinrichtung entzogen oder ausgesetzt\nworden ist;                                               a) Verpflichtungszeitraum: der Verpflichtungszeit-\nraum, für den die CER ausgestellt wurde;\nd) mindestens ein Konto zur Aufnahme und Übertra-\ngung von CER entsprechend dem Teil der Erlöse,            b) Herkunftsland: die Vertragspartei, in deren Land\nder nach Artikel 12 Absatz 8 dazu verwendet wird,             die CDM-Projektmaßnahme durchgeführt wurde\ndie Verwaltungskosten zu decken und Vertrags-                 (unter Verwendung des Zweibuchstaben-Länder-\nparteien dabei zu unterstützen, die Anpassungs-               codes nach ISO 3166);\nkosten zu tragen. Für dieses Konto können                 c) Art: dies dient zur Kennzeichnung der Einheit als\nansonsten keine CER erworben werden.                          CER;\nd) Einheit: eine eindeutige CER-Nummer für den\n4. Jede CER kann zu einem bestimmten Zeitpunkt nur                   angegebenen Verpflichtungszeitraum und das\nauf einem Konto in einem Register verbucht werden.                angegebene Herkunftsland;\ne) Projektkennzeichen: eine eindeutige Nummer der\n5. Jedes Konto innerhalb des CDM-Registers trägt eine                CDM-Projektmaßnahme für das Herkunftsland.\neindeutige Kontonummer, die folgende Bestandteile\numfasst:\n8. Im Fall des Entzugs oder der Aussetzung der Akkre-\na) Kennung der Vertragspartei/Organisation: die               ditierung einer benannten Prüfeinrichtung werden\nVertragspartei, für die das Konto geführt wird,           ERU, CER, AAU und/oder RMU in Höhe der zu viel\nunter Verwendung des von der Internationalen              ausgestellten CER nach den Feststellungen des Exe-","2866          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005\nkutivrats auf ein Löschungskonto in dem CDM-                 a) Projektbezeichnung: eindeutiger Name für die\nRegister übertragen. Diese ERU, CER, AAU und                     CDM-Projektmaßnahme;\nRMU dürfen nicht weiterübertragen oder von einer\nb) Projektstandort: Vertragspartei und Stadt oder\nVertragspartei zum Nachweis der Erfüllung ihrer Ver-\nRegion, in der die CDM-Projektmaßnahme behei-\npflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 verwendet wer-\nmatet ist;\nden.\nc) Jahre der Ausstellung von CER: Jahre, in denen\n9. Das CDM-Register macht Informationen, die nicht                  als Ergebnis der CDM-Projektmaßnahme CER\nvertraulich sind, öffentlich verfügbar und stellt eine           ausgestellt wurden;\nöffentlich zugängliche Benutzerschnittstelle über\nd) Prüfeinrichtungen: die an der Validierung, Verifi-\ndas Internet bereit, die interessierten Personen die\nzierung und Zertifizierung der CDM-Projektmaß-\nMöglichkeit zur Abfrage und Einsichtnahme gibt.\nnahme beteiligten Prüfeinrichtungen;\n10. Zu den unter Nummer 9 genannten Informationen                e) Berichte: herunterladbare elektronische Fassun-\ngehören auch aktuelle Informationen zu jeder Konto-              gen der nach dieser Anlage öffentlich verfügbar\nnummer in dem Register, und zwar wie folgt:                      zu machenden Unterlagen.\na) Kontenbezeichnung: der Name des Kontoinha-\nbers;                                                12. Zu den unter Nummer 9 genannten Informationen\nb) Kennung des Bevollmächtigten: der Bevollmäch-             gehören auch die folgenden Angaben über Konten-\ntigte des Kontoinhabers, unter Verwendung der            inhalte und Transaktionen, die für das CDM-Register\nKennung der Vertragspartei/Organisation (Zwei-           relevant sind, geordnet nach Seriennummer, für\nbuchstaben-Ländercode nach ISO 3166) und                 jedes Kalenderjahr (auf der Grundlage der Green-\neiner eindeutigen Nummer dieses Bevollmächtig-           wicher Zeit):\nten für die betreffende Vertragspartei oder Or-          a) die Gesamtzahl der CER auf jedem Konto zum\nganisation;                                                  Jahresbeginn;\nc) Name des Bevollmächtigten und Kontaktinfor-\nb) die Gesamtzahl der ausgestellten CER;\nmationen: vollständiger Name, Anschrift, Telefon-\nund Faxnummer sowie elektronische Anschrift              c) die Gesamtzahl der übertragenen CER und die\ndes Bevollmächtigten des Kontoinhabers.                      Identität der Empfängerkonten und -register;\nd) die Gesamtzahl der nach Nummer 8 gelöschten\n11. Zu den unter Nummer 9 genannten Informationen\nERU, CER, AAU und RMU;\ngehören auch die folgenden Angaben zu CDM-Pro-\njektmaßnahmen für jedes Projektkennzeichen, für              e) die aktuelle Gesamtzahl der CER auf jedem\ndas die CER ausgestellt worden sind:                             Konto.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005 2867\nBeschluss 18/CP.7\nModalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel\nmit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto\nDie Konferenz der Vertragsparteien –\nunter Hinweis auf ihren Beschluss 5/CP.6 mit den Bonner Vereinbarungen über\ndie Durchführung des Aktionsplans von Buenos Aires,\neingedenk ihrer Beschlüsse 3/CP.7, 11/CP.7, 15/CP.7, 16/CP.7, 17/CP.7,\n19/CP.7, 20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7 –\n1. beschließt, die in der Anlage enthaltenen Modalitäten, Regeln und Leitlinien\nfür den Handel mit Emissionen anzunehmen;\n2. beschließt außerdem, dass jede künftige Überarbeitung der Modalitäten,\nRegeln und Leitlinien im Einklang mit der jeweils geltenden Geschäftsord-\nnung der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienen-\nden Konferenz der Vertragsparteien beschlossen wird. Die erste Überprüfung\nfindet spätestens ein Jahr nach Ablauf des ersten Verpflichtungszeitraums\nauf der Grundlage von Empfehlungen des Nebenorgans für die Durchführung\nstatt, erforderlichenfalls unter Heranziehung technischer Gutachten des\nNebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung. Weitere\nÜberprüfungen werden anschließend in regelmäßigen Abständen durch-\ngeführt;\n3. fordert die in Anlage II des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien\nnachdrücklich auf, für in Anlage I des Übereinkommens aufgeführte Vertrags-\nparteien mit in Anlage B niedergelegten Verpflichtungen, die sich im Über-\ngang zur Marktwirtschaft befinden, die Teilnahme am Handel mit Emissionen\nnach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto zu erleichtern;\n4. empfiehlt, dass die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto\ndienende Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung den nach-\nstehenden Beschlussentwurf annimmt.","2868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005\nBeschlussentwurf -/CMP.1 (Artikel 17)\nModalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel\nmit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto\nDie als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Kon-\nferenz der Vertragsparteien –\nangesichts ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Mechanismen), -/CMP.1 (Artikel 6),\n-/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und\nForstwirtschaft), -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten\nMengen), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 1 ), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 2), -/CMP.1\n(Artikel 7) und -/CMP.1 (Artikel 8) sowie der Beschlüsse 3/CP.7 und 24/CP.7 –\n1. beschließt, alle aufgrund des Beschlusses 18/CP.7 und gegebenenfalls ande-\nrer einschlägiger Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien ergriffenen\nMaßnahmen zu bestätigen und ihnen volle Wirksamkeit zu verleihen;\n2. fordert die in Anlage II des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien\nnachdrücklich auf, für in Anlage I des Übereinkommens aufgeführte Vertrags-\nparteien mit in Anlage B niedergelegten Verpflichtungen, die sich im Über-\ngang zur Marktwirtschaft befinden, die Teilnahme am Handel mit Emissionen\nnach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto zu erleichtern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005                     2869\nAnlage\nModalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel\nm i t E m i s s i o n e n n a c h A r t i k e l 1 7 d e s P r o t o k o l l s v o n K y o t o 5)\n1. Für die Zwecke dieser Anlage finden die in Artikel 16)                   Bestimmungen ausgestellte ERU, CER, AAU oder\nenthaltenen Begriffsbestimmungen und Artikel 14                         RMU übertragen und/oder erwerben, sofern sie die\nAnwendung. Außerdem                                                     folgenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt:\na) ist eine „Emissionsreduktionseinheit“ oder „ERU“                     a) Sie ist Vertragspartei des Protokolls von Kyoto;\neine nach den einschlägigen Bestimmungen der                        b) die ihr zugeteilte Menge nach Artikel 3 Absätze 7\nAnlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für                        und 8 ist im Einklang mit dem Beschluss -/CMP.1\ndie Abrechnung über die zugeteilten Mengen)                             (Modalitäten für die Abrechnung über die zu-\nausgestellte Einheit und entspricht einer metri-                        geteilten Mengen) berechnet und erfasst worden;\nschen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet\nunter Verwendung der globalen Treibhauspoten-                       c) sie verfügt über ein nationales System zur Schät-\nziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer                       zung der anthropogenen Emissionen aller nicht\nspäteren Überarbeitung nach Artikel 5;                                  durch das Montrealer Protokoll geregelten Treib-\nhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher\nb) ist eine „zertifizierte Emissionsreduktion“ oder                         Gase durch Senken in Übereinstimmung mit Arti-\n„CER“ eine nach Artikel 12 und den diesbezüg-                          kel 5 Absatz 1 und mit den Anforderungen der in\nlichen Vorschriften sowie den einschlägigen                             diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien;\nBestimmungen der Anlage des Beschlusses                             d) sie verfügt über ein nationales Register in Über-\n-/CMP.1 (Artikel 12) ausgestellte Einheit und ent-                     einstimmung mit Artikel 7 Absatz 4 und mit den\nspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxidäqui-                        Anforderungen der in diesem Rahmen beschlos-\nvalent, berechnet unter Verwendung der globalen                        senen Leitlinien;\nTreibhauspotenziale im Sinne des Beschlusses\n2/CP.3 oder einer späteren Überarbeitung nach                       e) sie hat das vorgeschriebene neueste Verzeichnis\nArtikel 5;                                                             in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 und\nArtikel 7 Absatz 1 und mit den Anforderungen der\nc) ist eine „zugeteilte Menge“ oder „AAU“ eine nach                         in diesem Rahmen beschlossenen Leitlinien, ein-\nden einschlägigen Bestimmungen der Anlage des                          schließlich des nationalen Verzeichnisberichts\nBeschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Ab-                            und des gemeinsamen Berichtsformats, jährlich\nrechnung über die zugeteilten Mengen) aus-                              vorgelegt. Während des ersten Verpflichtungs-\ngestellte Einheit und entspricht einer metrischen                       zeitraums wird die erforderliche Qualitätsbeurtei-\nTonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter                           lung zur Feststellung der Zulassung zur Nutzung\nVerwendung der globalen Treibhauspotenziale im                          der Mechanismen auf die Teile des Verzeichnis-\nSinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späte-                         ses beschränkt, die Treibhausgasemissionen aus\nren Überarbeitung nach Artikel 5;                                       Sektoren/Gruppen von Quellen nach Anlage A\ndes Protokolls von Kyoto betreffen, sowie auf die\nd) ist eine „Gutschrift aus Senken“ oder „RMU“ eine                         Vorlage des jährlichen Senkenverzeichnisses;\nnach den einschlägigen Bestimmungen der An-\nlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für                       f) sie legt die Zusatzinformationen über die ihr zu-\ndie Abrechnung über die zugeteilten Mengen)                             geteilte Menge in Übereinstimmung mit Artikel 7\nausgestellte Einheit und entspricht einer metri-                       Absatz 1 und mit den Anforderungen der in die-\nschen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet                           sem Rahmen beschlossenen Leitlinien vor und\nunter Verwendung der globalen Treibhauspoten-                           nimmt Additionen zu und Subtraktionen von der\nziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer                        ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7\nspäteren Überarbeitung nach Artikel 5.                                  und 8, einschließlich der in Artikel 3 Absätze 3\nund 4 vorgesehenen Maßnahmen, in Übereinstim-\nmung mit Artikel 7 Absatz 4 und mit den Anforde-\nrungen der in diesem Rahmen beschlossenen\n2. Vorbehaltlich der Nummer 3 darf eine in Anlage I auf-\nLeitlinien vor.\ngeführte Vertragspartei7) mit einer in Anlage B nie-\ndergelegten Verpflichtung nach den einschlägigen\n3. Für eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei mit\n5)  Die Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung         einer in Anlage B niedergelegten Verpflichtung gilt\nüber die zugeteilten Mengen) enhält Verfahrensvorschriften und Ver-        Folgendes:\nfahren, die für diese Anlage relevant sind.\n6) Soweit nicht anderes angegeben ist, bezieht sich „Artikel“ in Zusam-\na) dass sie 16 Monate nach Vorlage ihres Berichts\nmenhang mit dieser Anlage auf einen Artikel des Protokolls von Kyoto.\n7) Soweit nicht anderes angegeben ist, bezieht sich „Vertragspartei“ in\nzur Erleichterung der Berechnung der ihr zugeteil-\nZusammenhang mit dieser Anlage auf eine Vertragspartei des Proto-              ten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 und\nkolls von Kyoto.                                                               zum Nachweis ihrer Fähigkeit, Rechenschaft über","2870          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005\nihre Emissionen und die ihr zugeteilte Menge im       6. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei behält in\nEinklang mit den beschlossenen Modalitäten für           ihrem nationalen Register eine Reserve im Verpflich-\ndie Abrechnung über die zugeteilte Menge nach            tungszeitraum, die 90 v. H. der nach Artikel 3 Ab-\nArtikel 7 Absatz 4 abzulegen, die Zulassungs-            sätze 7 und 8 des Protokolls von Kyoto berechneten\nvoraussetzungen unter Nummer 2 erfüllt, sofern           und der Vertragspartei zugeteilten Menge oder\nnicht die Durchsetzungsabteilung des Einhal-             100 v. H. der fünffachen Menge des zuletzt überprüf-\ntungsausschusses in Übereinstimmung mit Be-              ten Verzeichnisses nicht unterschreiten soll, je nach-\nschluss 24/CP.7 feststellt, dass die Vertragspartei      dem, welches der niedrigste Wert ist.\ndiese Voraussetzungen nicht erfüllt, oder wenn zu\neinem früheren Zeitpunkt die Durchsetzungs-\n7. Die Reserve im Verpflichtungszeitraum besteht aus\nabteilung des Einhaltungsausschusses entschie-\nERU-, CER- und AAU- und/oder RMU-Beständen für\nden hat, dass sie keine in Berichten der sachkun-\nden jeweiligen Verpflichtungszeitraum, die nicht\ndigen Überprüfungsgruppen nach Artikel 8 des\nnach dem Beschluss -/CMP.1 (Modalitäten für die\nProtokolls von Kyoto aufgeführten Fragen der\nAbrechnung über die zugeteilten Mengen) gelöscht\nErfüllung in Bezug auf diese Voraussetzungen\nworden sind.\nbehandelt und diese Information an das Sekreta-\nriat weitergeleitet hat;\nb) dass sie weiterhin die unter Nummer 2 genannten        8. Nach Festlegung der ihr zugeteilten Menge nach\nZulassungsvoraussetzungen erfüllt, sofern und            Artikel 3 Absätze 7 und 8 und bis zum Ablauf der Ver-\nsolange die Durchsetzungsabteilung des Einhal-           längerung für die Erfüllung der Verpflichtungen darf\ntungsausschusses nicht entscheidet, dass die             eine Vertragspartei keine Übertragung vornehmen,\nVertragspartei eine oder mehrere der Zulassungs-         die dazu führen würde, dass diese Bestände unter\nvoraussetzungen nicht erfüllt und ihre Zulassung         der vorgeschriebenen Reserve im Verpflichtungszeit-\nausgesetzt und diese Information an das Sekreta-         raum liegen.\nriat weitergeleitet hat.\n9. Wenn sich aufgrund der Berechnungen unter Num-\n4. Das Sekretariat führt eine öffentlich zugängliche            mer 6 oder aufgrund von Löschungen von ERU,\nListe der Vertragsparteien, die die Zulassungs-              CER, AAU und/oder RMU die vorgeschriebene\nvoraussetzungen erfüllen, sowie der Vertragspar-             Reserve im Verpflichtungszeitraum erhöht und den\nteien, deren Zulassung ausgesetzt worden ist.                Bestand der für den jeweiligen Verpflichtungszeit-\nraum gültigen nicht gelöschten ERU, CER, AAU\n5. Übertragung und Erwerb zwischen nationalen Regis-            und/oder RMU der Vertragspartei überschreitet, wird\ntern erfolgen unter der Verantwortung der betreffen-         die Vertragspartei vom Sekretariat benachrichtigt\nden Vertragsparteien im Einklang mit dem Beschluss           und bringt ihre Bestände innerhalb von dreißig Tagen\n-/CMP.1 (Modalitäten für die Abrechnung über die             nach dieser Benachrichtigung auf den vorgeschrie-\nzugeteilten Mengen). Ermächtigt eine Vertragspartei          benen Stand.\nRechtsträger zum Übertragen und/oder Erwerben\nnach Artikel 17, so ist sie weiterhin für die Erfüllung\n10. Bestimmungen im Hinblick auf die Reserve im Ver-\nihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll von Kyoto\npflichtungszeitraum oder andere Einschränkungen in\nverantwortlich; sie hat dafür zu sorgen, dass diese\nBezug auf Übertragungen nach Artikel 17 finden\nTeilnahme in Übereinstimmung mit dieser Anlage\nkeine Anwendung auf von einer Vertragspartei vor-\nerfolgt. Die Vertragspartei führt eine aktuelle Liste\ngenommene Übertragungen von ausgestellten ERU\ndieser Rechtsträger und stellt sie dem Sekretariat\nin ihr nationales Register, die im Einklang mit dem\nund der Öffentlichkeit über ihr nationales Register zur\nVerifizierungsverfahren im Rahmen des Aufsichts-\nVerfügung. Während der Zeit, in der die ermächtigen-\nausschusses betreffend Artikel 6 verifiziert wurden.\nde Vertragspartei die Zulassungsvoraussetzungen\nnicht erfüllt oder ihre Zulassung ausgesetzt worden\nist, können die Rechtsträger keine Übertragung           11. Das Sekretariat erfüllt die an es herangetragenen\nund/oder keinen Erwerb nach Artikel 17 vornehmen.            Aufgaben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005 2871\nBeschluss 19/CP.7\nModalitäten für die Abrechnung über die\nzugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto\nDie Konferenz der Vertragsparteien –\nunter Hinweis auf ihre Beschlüsse 1/CP.3, 1/CP.4, 8/CP.4 sowie 5/CP.6 mit den\nBonner Vereinbarungen über die Durchführung des Aktionsplans von Buenos\nAires,\nin Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls von Kyoto zum\nRahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, ins-\nbesondere seine Artikel 3, 4, 5, 6, 7, 8, 12, 17 und 18,\neingedenk ihrer Beschlüsse 11/CP.7, 15/CP.7, 16/CP.7, 17/CP.7, 18/CP.7,\n20/CP.7, 21/CP.7, 22/CP.7, 23/CP.7 und 24/CP.7 –\n1. fordert das Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung\nauf, zur Gewährleistung des genauen, transparenten und effizienten Aus-\ntauschs von Daten zwischen den nationalen Registern, dem Register des\nMechanismus für umweltverträgliche Entwicklung und der Transaktionspro-\ntokolliereinrichtung auf der Grundlage der Anlage des nachfolgenden\nBeschlusses technische Normen zu entwickeln, mit dem Ziel, der Konferenz\nder Vertragsparteien auf ihrer achten Tagung einen diesbezüglichen\nBeschluss zur Annahme durch die als Tagung der Vertragsparteien des Pro-\ntokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien zu empfehlen, um\ndie baldige Entwicklung und Einrichtung der nationalen Register sowie des\nRegisters für umweltverträgliche Entwicklung und der Transaktionsprotokol-\nliereinrichtung zu erleichtern;\n2. fordert das Sekretariat auf, die in der Anlage des nachstehenden Beschluss-\nentwurfs genannte Transaktionsprotokolliereinrichtung unter Berücksich-\ntigung der unter Nummer 1 genannten technischen Normen zu entwickeln,\num sie spätestens auf der zweiten Tagung der als Tagung der Vertragspar-\nteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien\neinzurichten;\n3. fordert den Vorsitzenden des Nebenorgans für wissenschaftliche und tech-\nnologische Beratung auf, mit Unterstützung des Sekretariats zwischen den\nTagungen der Vertragsparteien Konsultationen mit den Vertragsparteien und\nmit Sachverständigen für folgende Zwecke einzuberufen:\na) um einen Entwurf der unter Nummer 1 genannten technischen Normen\nzur Prüfung durch das Nebenorgan für wissenschaftliche und technolo-\ngische Beratung auf seiner sechzehnten und siebzehnten Tagung aus-\nzuarbeiten;\nb) um Gelegenheit zu einem Informations- und Erfahrungsaustausch zwi-\nschen den in Anlage I aufgeführten und den nicht in Anlage I aufgeführten\nVertragsparteien sowie dem Sekretariat über die Entwicklung und Einrich-\ntung der nationalen Register, des Registers für umweltverträgliche Ent-\nwicklung und der Transaktionsprotokolliereinrichtung zu geben;\n4. empfiehlt, dass die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto\ndienende Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung den nach-\nstehenden Beschlussentwurf annimmt.","2872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005\nBeschlussentwurf -/CMP.1\n(Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen)\nModalitäten für die Abrechnung über die\nzugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto\nDie als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Kon-\nferenz der Vertragsparteien –\nunter Hinweis auf Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto,\nunter Hinweis auf den Beschluss 19/CP.7,\neingedenk ihrer Beschlüsse -/CMP.1 (Mechanismen), -/CMP.1 (Artikel 6),\n-/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP.1 (Artikel 17), -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungs-\nänderungen und Forstwirtschaft), -/CMP.1 (Artikel 5 Absatz 1 ), -/CMP.1 (Artikel 5\nAbsatz 2), -/CMP.1 (Artikel 7) und -/CMP.1 (Artikel 8) sowie des Beschlusses\n24/CP.7 –\n1. nimmt die in der Anlage dieses Beschlusses enthaltenen Modalitäten für die\nAbrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Proto-\nkolls von Kyoto an;\n2. beschließt, dass jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei mit einer in An-\nlage B niedergelegten Verpflichtung dem Sekretariat entweder bis zum\n1. Januar 2007 oder ein Jahr nach Inkrafttreten des Protokolls von Kyoto für\ndiese Vertragspartei den unter Nummer 6 der Anlage dieses Beschlusses\ngenannten Bericht vorlegt, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.\nNach Beendigung der ersten Überprüfung gemäß Artikel 8 und nach Lösung\netwaiger Fragen der Durchführung bezüglich der Anpassungen nach Artikel 5\nAbsatz 2 oder der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 wird die\njeder Vertragspartei nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 zugeteilte Menge in der\nunter Nummer 50 der Anlage dieses Beschlusses genannten Bilanzdaten-\nbank für die Verbuchung der Emissionsrechte erfasst und bleibt während des\ngesamten Verpflichtungszeitraums unverändert;\n3. beschließt, dass jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei mit einer in An-\nlage B niedergelegten Verpflichtung dem Sekretariat nach Ablauf der Verlän-\ngerung für die Erfüllung der Verpflichtungen den unter Nummer 49 der Anlage\ndieses Beschlusses genannten Bericht vorlegt;\n4. fordert das Sekretariat auf, nach Beendigung der ersten Überprüfung nach\nArtikel 8 und nach Lösung etwaiger Fragen der Durchführung bezüglich der\nAnpassungen nach Artikel 5 Absatz 2 oder der zugeteilten Menge nach Arti-\nkel 3 Absätze 7 und 8 mit der Veröffentlichung der unter Nummer 61 der An-\nlage dieses Beschlusses genannten jährlichen Berichte über die Verbuchung\nder Emissionsrechte zu beginnen und diese an die als Tagung der Vertrags-\nparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien,\nden Einhaltungsausschuss und jede betroffene Vertragspartei weiterzuleiten;\n5. fordert das Sekretariat auf, nach der Verlängerung für die Erfüllung der Ver-\npflichtungen die unter Nummer 62 der Anlage dieses Beschlusses genannten\nabschließenden Berichte über die Verbuchung der Emissionsrechte zu ver-\nöffentlichen und sie an die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von\nKyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien, den Einhaltungsausschuss\nund jede betroffene Vertragspartei weiterzuleiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005                       2873\nAnlage\nModalitäten für die Abrechnung über\ndie zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto8)\nI. Modalitäten                                       tungszeitraum von 2008 bis 2012 entspricht dem für\nsie in Anlage B niedergelegten Prozentanteil ihrer\ngesamten anthropogenen Emissionen der in An-\nlage A des Protokolls von Kyoto aufgeführten Treib-\nA. Begriffsbestimmungen                                                       hausgase und aus den dort aufgeführten Quellen in\nKohlendioxidäquivalenten im Basisjahr, multipliziert\n1. Eine „Emissionsreduktionseinheit“ oder „ERU“ ist                        mit fünf, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:\neine nach den einschlägigen Bestimmungen dieser\nModalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten                     a) Basisjahr ist das Jahr 1990; dies gilt nicht für die\nMengen ausgestellte Einheit und entspricht einer                            im Übergang zur Marktwirtschaft befindlichen\nmetrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berech-                            Vertragsparteien, die im Einklang mit Artikel 3\nnet unter Verwendung der globalen Treibhauspoten-                           Absatz 5 ein anderes vergangenes Basisjahr oder\nziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer                            einen anderen vergangenen Basiszeitraum als\nspäteren Überarbeitung nach Artikel 5;                                      1990 ausgewählt haben, und für die Vertragspar-\nteien, die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ab-\n2. eine „zertifizierte Emissionsreduktion“ oder „CER“ ist                      satz 8 das Jahr 1995 als ihr Basisjahr für die\neine nach Artikel 12 und den diesbezüglichen Vor-                           Gesamtemissionen von teilhalogenierten Fluor-\nschriften sowie den einschlägigen Bestimmungen                              kohlenwasserstoffen, perfluorierten Kohlenwas-\nder Anlage des Beschlusses -/CMP.1 (Artikel 12) aus-                        serstoffen und Schwefelhexafluorid ausgewählt\ngestellte Einheit und entspricht einer metrischen                           haben;\nTonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet unter Ver-\nwendung der globalen Treibhauspotenziale im Sinne                       b) die Vertragsparteien, für die Landnutzungsände-\ndes Beschlusses 2/CP.3 oder einer späteren Über-                            rungen und Forstwirtschaft (die gesamten Emis-\narbeitung nach Artikel 5;                                                   sionen aus Quellen und der gesamte Abbau\ndurch Senken in Kategorie 5 der von der Zwi-\n3. eine „zugeteilte Menge“ oder „AAU“ ist eine nach                            schenstaatlichen Sachverständigengruppe über\nden einschlägigen Bestimmungen dieser Modali-                               Klimaänderungen erstellten Revidierten Leitlinien\ntäten für die Abrechnung über die zugeteilten Men-                          für Nationale Treibhausgasverzeichnisse von\ngen ausgestellte Einheit und entspricht einer metri-                        1996) im Basisjahr oder Basiszeitraum eine Net-\nschen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berechnet                               toquelle von Treibhausgasemissionen darstellten,\nunter Verwendung der globalen Treibhauspotenziale                           beziehen in ihre Emissionen während dieses Jah-\nim Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer späte-                           res oder dieses Zeitraums die gesamten anthro-\nren Überarbeitung nach Artikel 5;                                           pogenen Emissionen aus Quellen in Kohlendioxid-\näquivalenten abzüglich des Abbaus solcher\nEmissionen durch Senken in dem betreffenden\n4. eine „Gutschrift aus Senken“ oder „RMU“ ist eine                            Jahr oder Zeitraum durch Landnutzungsänderun-\nnach den einschlägigen Bestimmungen dieser                                  gen (alle Emissionen aus Quellen abzüglich des\nModalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten                         Abbaus durch Senken, die in Verbindung mit der\nMengen ausgestellte Einheit und entspricht einer                            Umwandlung von Wald (Entwaldung) gemeldet\nmetrischen Tonne Kohlendioxidäquivalent, berech-                            worden sind) ein;\nnet unter Verwendung der globalen Treibhauspoten-\nziale im Sinne des Beschlusses 2/CP.3 oder einer\nc) die Vertragsparteien, die nach Artikel 4 eine Ver-\nspäteren Überarbeitung nach Artikel 5.\neinbarung getroffen haben, ihre Verpflichtungen\nnach Artikel 3 gemeinsam zu erfüllen, verwenden\nanstelle des in Anlage B für sie niedergelegten\nB. Berechnung der zugeteilten Menge nach Artikel 3                                Prozentanteils das jeder von ihnen im Rahmen\nAbsätze 7 und 8                                                              dieser Vereinbarung zugewiesene Emissions-\nniveau.\n5. Die jeder in Anlage I aufgeführten Vertragspartei mit\neiner in Anlage B des Protokolls von Kyoto nieder-\ngelegten Verpflichtung9) nach Artikel 3 Absätze 7                    6. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei erleich-\nund 8 zugeteilte Menge für den ersten Verpflich-                        tert die Berechnung der ihr zugeteilten Menge nach\n8)  Soweit nichts anderes angegeben ist, bezieht sich „Artikel“ in diesen\nArtikel 3 Absätze 7 und 8 für den Verpflichtungszeit-\nModalitäten auf einen Artikel des Protokolls von Kyoto.                   raum und erbringt den Nachweis für ihre Fähigkeit,\n9) Im Folgenden als „in Anlage I aufgeführte Vertragspartei“ bezeichnet.      über ihre Emissionen und ihre zugeteilte Menge","2874          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005\nabzurechnen. Zu diesem Zweck übermittelt jede Ver-           c) Feststellung ihrer nach Artikel 3 Absatz 4 aus-\ntragspartei einen aus zwei Teilen bestehenden                    gewählten Tätigkeiten zur Einbeziehung in ihre\nBericht, der die unter den Nummern 7 und 8 angege-               Abrechnung für den ersten Verpflichtungszeit-\nbenen Informationen enthält.                                     raum zusammen mit Informationen darüber, wie\nihr nationales System nach Artikel 5 Absatz 1 die\nmit den Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden\n7. Teil 1 des unter Nummer 6 genannten Berichts ent-                Landflächen bestimmt, im Einklang mit dem Be-\nhält die folgenden Informationen oder Verweise auf               schluss -/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsän-\ndiese Informationen, falls sie dem Sekretariat zu                derungen und Forstwirtschaft);\neinem früheren Zeitpunkt übermittelt worden sind:\nd) die Feststellung, ob sie über jede Maßnahme oder\na) vollständige Verzeichnisse der anthropogenen                  Tätigkeit nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 jährlich\nEmissionen der nicht durch das Montrealer Proto-             oder für den gesamten Verpflichtungszeitraum\nkoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und                abzurechnen gedenkt;\ndes anthropogenen Abbaus solcher Gase durch\ne) eine Beschreibung ihres nationalen Systems nach\nSenken für sämtliche Jahre ab 1990 oder ab\nArtikel 5 Absatz 1, das im Einklang mit den Leit-\neinem anderen genehmigten Basisjahr oder\nlinien für die Erstellung der nach Artikel 7 des Pro-\nBasiszeitraum nach Artikel 3 Absatz 5 bis zu dem\ntokolls von Kyoto vorgeschriebenen Informatio-\nletzten verfügbaren Jahr, erstellt in Übereinstim-\nnen gemeldet ist;\nmung mit Artikel 5 Absatz 2 und den einschlägi-\ngen Beschlüssen der als Tagung der Vertragspar-          f) eine Beschreibung ihres nationalen Registers,\nteien des Protokolls von Kyoto dienenden Kon-                das im Einklang mit den Leitlinien für die Erstel-\nferenz der Vertragsparteien (COP/MOP) und unter              lung der nach Artikel 7 des Protokolls von Kyoto\nBerücksichtigung aller einschlägigen Beschlüsse              vorgeschriebenen Informationen gemeldet ist.\nder Konferenz der Vertragsparteien (COP);\nb) Feststellung des von ihr ausgewählten Basisjahrs\nC. Erfassung der zugeteilten Menge nach Artikel 3\nfür teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe, per-\nAbsätze 7 und 8\nfluorierte Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexa-\nfluorid nach Artikel 3 Absatz 8;\n9. Nach der ersten Überprüfung aufgrund des Artikels 8\nc) die Vereinbarung nach Artikel 4, sofern die Ver-          und nach Lösung etwaiger Fragen der Durchführung\ntragspartei eine solche Vereinbarung über die            in Bezug auf Anpassungen oder die Berechnung\nErfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3           ihrer zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7\ngemeinsam mit anderen Vertragsparteien getrof-           und 8 wird die jeder Vertragspartei nach Artikel 3 Ab-\nfen hat;                                                 sätze 7 und 8 zugeteilte Menge in der unter Num-\nmer 50 genannten Bilanzdatenbank für die Verbu-\nd) die Berechnung der ihr zugeteilten Menge nach             chung der Emissionsrechte erfasst.\nArtikel 3 Absätze 7 und 8 auf der Grundlage ihres\nVerzeichnisses der anthropogenen Emissionen\n10. Nach Erfassung in der unter Nummer 50 genannten\nder nicht durch das Montrealer Protokoll geregel-\nBilanzdatenbank für die Verbuchung der Emissions-\nten Treibhausgase aus Quellen und des anthropo-\nrechte bleibt die zugeteilte Menge nach Artikel 3\ngenen Abbaus solcher Gase durch Senken.\nAbsätze 7 und 8 jeder Vertragspartei während des\ngesamten Verpflichtungszeitraums unverändert.\n8. Teil 2 des unter Nummer 6 genannten Berichts ent-\nhält die folgenden Informationen oder Verweise auf\ndiese Informationen, falls sie dem Sekretariat zu        D. Additionen zu und Subtraktionen von der zugeteil-\neinem früheren Zeitpunkt übermittelt worden sind:           ten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 für die\nRechenschaftslegung über die Bewertung der\na) die Berechnung ihrer Reserve im Verpflichtungs-          Erfüllung der Verpflichtungen\nzeitraum nach dem Beschluss -/CMP.1 (Arti-\nkel 17);                                             11. Nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der\nVerpflichtungen werden im Einklang mit Artikel 3\nb) Feststellung der von ihr ausgewählten einzelnen\nAbsätze 3, 4, 10, 12 und 13 für die Rechenschafts-\nMindestwerte für die Baumkronendeckung, die\nlegung über die Bewertung der Erfüllung der Ver-\nLandfläche und die Baumhöhe zur Verwendung\npflichtungen in dem Verpflichtungszeitraum die fol-\nbei der Abrechnung über ihre Maßnahmen oder\ngenden Additionen zu der einer Vertragspartei zu-\nTätigkeiten nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 zusam-\ngeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 vor-\nmen mit einem Nachweis der Übereinstimmung\ngenommen:\ndieser Werte mit den zu einem früheren Zeitpunkt\nder Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisa-             a) Erwerb von ERU durch die Vertragspartei nach\ntion der Vereinten Nationen oder anderen inter-              den Artikeln 6 und 17;\nnationalen Organisationen mitgeteilten Infor-\nb) Nettoerwerb von CER durch die Vertragspartei,\nmationen und im Fall von Abweichungen einer\nwenn sie mehr CER nach den Artikeln 12 und 17\nErklärung dafür, weshalb und wie diese Werte\nerwirbt, als sie nach Artikel 17 überträgt;\nausgewählt worden sind, im Einklang mit dem\nBeschluss -/CMP.1 (Landnutzung, Landnut-                 c) Erwerb von AAU durch die Vertragspartei nach\nzungsänderungen und Forstwirtschaft);                        Artikel 17;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005            2875\nd) Erwerb von RMU durch die Vertragspartei nach           14. Die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtung einer\nArtikel 17;                                               in Anlage I aufgeführten Vertragspartei nach Artikel 3\ne) Ausstellung von RMU durch die Vertragspartei auf           Absatz 1 nach Ablauf der Verlängerung für die Erfül-\nder Grundlage ihrer Maßnahmen nach Artikel 3              lung der Verpflichtungen erfolgt auf der Grundlage\nAbsatz 3 und ihrer nach Artikel 3 Absatz 4 aus-           eines Vergleichs der Menge der für den fraglichen\ngewählten Tätigkeiten, wenn diese Maßnahmen               Verpflichtungszeitraum gültigen und von der Ver-\nund Tätigkeiten zu einem Nettoabbau von Treib-            tragspartei nach Nummer 13 ausgebuchten ERU,\nhausgasen führen, wie nach Artikel 7 gemeldet,            CER, AAU und/oder RMU mit ihren gesamten\nnach Artikel 8 überprüft, unter Berücksichtigung          anthropogenen Emissionen in Kohlendioxidäquiva-\netwaiger nach Artikel 5 Absatz 2 angewendeter             lenten der in Anlage A des Protokolls von Kyoto\nAnpassungen, nach Maßgabe des Beschlusses                 genannten Treibhausgase und aus den dort genann-\n-/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen              ten Quellen während des Verpflichtungszeitraums,\nund Forstwirtschaft) abgerechnet und vorausge-            wie nach Artikel 7 gemeldet und nach Artikel 8 über-\nsetzt, dass etwaige Fragen der Durchführung in            prüft, unter Berücksichtigung etwaiger Anpassungen\nBezug auf diese Maßnahmen und Tätigkeiten                 nach Artikel 5 Absatz 2 und wie in der unter Num-\ngelöst wurden;                                            mer 50 genannten Bilanzdatenbank für die Ver-\nbuchung der Emissionsrechte erfasst.\nf) Übertrag von ERU, CER und/oder AAU durch die\nVertragspartei aus dem vorangegangenen Ver-\npflichtungszeitraum nach Nummer 15.\nF. Übertrag\n12. Nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der\n15. Nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der\nVerpflichtungen werden im Einklang mit Artikel 3\nVerpflichtungen und wenn der unter Nummer 62\nAbsätze 3, 4 und 11 für die Rechenschaftslegung\ngenannte abschließende Bericht über die Ver-\nüber die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen\nbuchung der Emissionsrechte zeigt, dass die von der\nin dem Verpflichtungszeitraum die folgenden Sub-\nVertragspartei nach Nummer 13 ausgebuchte\ntraktionen von der einer Vertragspartei zugeteilten\nMenge an ERU, CER, AAU und/oder RMU mindes-\nMenge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 vorgenom-\ntens der Menge ihrer anthropogenen Emissionen in\nmen:\nKohlendioxidäquivalenten der in Anlage A des Proto-\na) Übertragung von ERU durch die Vertragspartei               kolls von Kyoto genannten Treibhausgase und aus\nnach den Artikeln 6 und 17;                               den dort genannten Quellen für den betreffenden\nb) Übertragung von AAU durch die Vertragspartei               Verpflichtungszeitraum entspricht, kann die Ver-\nnach Artikel 17;                                          tragspartei Folgendes auf den nachfolgenden Ver-\npflichtungszeitraum übertragen:\nc) Übertragung von RMU durch die Vertragspartei\nnach Artikel 17;                                          a) alle nicht aus RMU umgewandelten und nicht für\nden betreffenden Verpflichtungszeitraum aus-\nd) Löschung von ERU, CER, AAU und/oder RMU\ngebuchten oder gelöschten ERU in ihrem natio-\ndurch die Vertragspartei auf der Grundlage ihrer\nnalen Register bis maximal 2,5 v. H. der ihr zu-\nMaßnahmen nach Artikel 3 Absatz 3 und ihrer\ngeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8;\nnach Artikel 3 Absatz 4 ausgewählten Tätigkeiten,\nwenn diese Maßnahmen und Tätigkeiten zu einer             b) alle nicht für den betreffenden Verpflichtungszeit-\nNettoquelle von Treibhausgasemissionen führen,                raum ausgebuchten oder gelöschten CER in\nwie nach Artikel 7 gemeldet, nach Artikel 8 über-             ihrem nationalen Register bis maximal 2,5 v. H.\nprüft, unter Berücksichtigung etwaiger nach Arti-             der ihr zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7\nkel 5 Absatz 2 angewendeter Anpassungen und                   und 8;\nnach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Land-\nc) alle nicht für den betreffenden Verpflichtungszeit-\nnutzung, Landnutzungsänderungen und Forst-\nraum ausgebuchten oder gelöschten AAU in\nwirtschaft) abgerechnet;\nihrem nationalen Register.\ne) Löschung von ERU, CER, AAU und/oder RMU\ndurch die Vertragspartei nach Feststellung durch\n16. RMU können nicht auf den nachfolgenden Verpflich-\nden Einhaltungsausschuss, dass die Vertragspar-\ntungszeitraum übertragen werden.\ntei ihre Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 1 im\nvorangegangenen Verpflichtungszeitraum nicht\nerfüllt hat, im Einklang mit dem Beschluss\n24/CP.7;                                                                II. Anforderungen\nf) andere Löschungen von ERU, CER, AAU                              im Hinblick auf das Register\nund/oder RMU durch die Vertragspartei.\nA. Nationale Register\nE. Grundlage für die Bewertung der Erfüllung der Ver-\npflichtungen                                               17. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei erstellt\nund führt ein nationales Register, um die genaue Ver-\n13. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei bucht             buchung der Ausstellung, des Besitzes, der Übertra-\nzum Nachweis der Erfüllung ihrer Verpflichtung nach           gung, des Erwerbs, der Löschung und der Aus-\nArtikel 3 Absatz 1 ERU, CER, AAU und/oder RMU                 buchung von ERU, CER, AAU und RMU und des\naus.                                                          Übertrags von ERU, CER und AAU zu gewährleisten.","2876          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005\n18. Jede Vertragspartei benennt eine Organisation, die           Anlage I aufgeführte Vertragspartei, für ihr nationales\nals ihr Registerführer ihr nationales Register führt.        Register eine ihrer zugeteilten Menge nach Artikel 3\nZwei oder mehr Vertragsparteien können ihre jeweili-         Absätze 7 und 8 entsprechende Anzahl von nach\ngen nationalen Register freiwillig in einem konsoli-         Maßgabe der Nummern 5 bis 10 berechneten und\ndierten System führen, sofern die jeweiligen Register        erfassten AAU aus.\nklar unterscheidbar sind.\n24. Jede AAU trägt eine eindeutige Seriennummer, die\n19. Ein nationales Register wird in Form einer standardi-        folgende Bestandteile umfasst:\nsierten elektronischen Datenbank erstellt, die unter\nanderem maßgebliche gemeinsame Datenelemente                 a) Verpflichtungszeitraum: der Verpflichtungszeit-\nfür Ausstellung, Besitz, Übertragung, Erwerb,                    raum, für den die AAU ausgestellt ist;\nLöschung und Ausbuchung von ERU, CER, AAU und                b) Herkunftsland: die anhand des Zweibuchstaben-\nRMU und den Übertrag von ERU, CER und AAU ent-                   Ländercodes nach ISO 3166 kenntlich gemachte\nhält. Struktur und Datenformate von nationalen                   Vertragspartei, die die AAU ausstellt;\nRegistern müssen den von der COP/MOP zu\nc) Art: ein zur Kennzeichnung der Einheit als AAU\nbeschließenden technischen Normen entsprechen,\ndienender Bestandteil;\ndamit der korrekte, transparente und effiziente\nDatenaustausch zwischen den nationalen Registern,            d) Einheit: eine eindeutige AAU-Nummer für den\ndem Register für umweltverträgliche Entwicklung                  angegebenen Verpflichtungszeitraum und das\n(CDM) und der unabhängigen Transaktionsprotokol-                 angegebene Herkunftsland.\nliereinrichtung gewährleistet ist.\n25. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei stellt in\n20. Jede ERU, CER, AAU und RMU kann zu einem                     ihrem nationalen Register RMU entsprechend dem\nbestimmten Zeitpunkt nur auf einem Konto in einem            Nettoabbau anthropogener Treibhausgase aufgrund\nRegister verbucht werden.                                    ihrer Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 3 und ihrer\nnach Artikel 3 Absatz 4 ausgewählten Tätigkeiten,\n21. Jedes nationale Register umfasst folgende Konten:            die nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Land-\na) mindestens ein Konto für die Vertragspartei;              nutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirt-\nschaft) abgerechnet und nach Artikel 7 Absatz 1\nb) mindestens ein Konto für jeden Rechtsträger, der          gemeldet sind, nach Abschluss der Überprüfung\nvon der Vertragspartei ermächtigt wurde, unter           nach Artikel 8, unter Berücksichtigung etwaiger nach\nihrer Verantwortung ERU, CER, AAU und/oder               Artikel 5 Absatz 2 angewendeter Anpassungen und\nRMU zu besitzen;                                         nach Lösung etwaiger Fragen der Durchführung in\nc) mindestens ein Löschungskonto für jeden Ver-              Bezug auf den gemeldeten Nettoabbau anthropoge-\npflichtungszeitraum zwecks Löschung von ERU,             ner Treibhausgase aus. Jede Vertragspartei ent-\nCER, AAU und/oder RMU nach Nummer 12                     scheidet vor Beginn des Verpflichtungszeitraums für\nBuchstabe d;                                             jede Maßnahme oder Tätigkeit, ob sie diese RMU\njährlich oder für den gesamten Verpflichtungszeit-\nd) ein Löschungskonto für jeden Verpflichtungszeit-\nraum ausstellt. Die Entscheidung der Vertragspartei\nraum zwecks Löschung von ERU, CER, AAU\nbleibt während des ersten Verpflichtungszeitraums\nund/oder RMU nach Nummer 12 Buchstabe e;\nunverändert.\ne) mindestens ein Löschungskonto für jeden Ver-\npflichtungszeitraum zwecks Löschung von ERU,         26. Wenn von einer sachkundigen Überprüfungsgruppe\nCER, AAU und/oder RMU nach Nummer 12                     nach Artikel 8 eine Frage der Durchführung im Hin-\nBuchstabe f;                                             blick auf die Berechnung des Nettoabbaus von Treib-\nf) ein Ausbuchungskonto für jeden Verpflichtungs-            hausgasen aufgrund der von einer Vertragspartei\nzeitraum.                                                nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 durchgeführten Maß-\nnahmen oder Tätigkeiten festgestellt wird oder wenn\n22. Jedes Konto innerhalb eines nationalen Registers             Anpassungen über die nach Nummer 2 des\nträgt eine eindeutige Kontonummer, die folgende              Beschlusses 22/CP.7 zu bestimmenden Grenzen\nBestandteile umfasst:                                        hinausgehen, stellt die Vertragspartei die RMU für\nden gemeldeten Nettoabbau der anthropogenen\na) Kennung der Vertragspartei: die Vertragspartei, in\nTreibhausgase für jede Maßnahme nach Artikel 3\nderen nationalem Register das Konto geführt\nAbsatz 3 und für jede nach Artikel 3 Absatz 4 aus-\nwird, unter Verwendung des von der Internationa-\ngewählte Tätigkeit erst dann aus, wenn diese Durch-\nlen Organisation für Normung festgelegten Zwei-\nführungsfrage gelöst ist.\nbuchstaben-Ländercodes (ISO 3166);\nb) eine eindeutige Nummer: eine nur dieses Konto         27. Jede RMU trägt eine eindeutige Seriennummer, die\nbetreffende Nummer für die Vertragspartei, in            folgende Bestandteile umfasst:\nderen nationalem Register das Konto geführt\nwird.                                                    a) Verpflichtungszeitraum: der Verpflichtungszeit-\nraum, für den die RMU ausgestellt ist;\nB. Ausstellung von ERU, AAU und RMU                              b) Herkunftsland: die anhand des Zweibuchstaben-\nLändercodes nach ISO 3166 kenntlich gemachte\n23. Bevor in einem bestimmten Verpflichtungszeitraum                 in Anlage I aufgeführte Vertragspartei, die die\nirgendwelche Transaktionen stattfinden, stellt jede in           RMU ausstellt;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005              2877\nc) Art: ein zur Kennzeichnung der Einheit als RMU            Absatz 1 gemeldet, nach Beendigung der Überprü-\ndienender Bestandteil;                                   fung gemäß Artikel 8, unter Berücksichtigung etwai-\nger nach Artikel 5 Absatz 2 angewendeter Anpassun-\nd) Maßnahme oder Tätigkeit: jeweilige Maßnahme\ngen und nach Lösung etwaiger Fragen der Durchfüh-\noder Tätigkeit, für die die RMU ausgestellt wurde;\nrung in Bezug auf die gemeldeten Nettoemissionen\ne) Einheit: eine eindeutige RMU-Nummer für den               anthropogener Treibhausgase in Übereinstimmung\nangegebenen Verpflichtungszeitraum und das               mit Nummer 12 Buchstabe d durch Übertragung der\nangegebene Herkunftsland.                                ERU, CER, AAU und/oder RMU auf das entspre-\nchende Löschungskonto in ihrem nationalen Regis-\nter. Jede Vertragspartei löscht ERU, CER, AAU\n28. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei stellt\nund/oder RMU für jede Maßnahme oder Tätigkeit in\nsicher, dass die Gesamtzahl der nach Artikel 3\ndemselben Zeitraum, für den sie die Ausstellung von\nAbsatz 4 für ihr Register ausgestellten RMU für den\nRMU für die betreffende Maßnahme oder Tätigkeit\nVerpflichtungszeitraum die für sie festgelegten Ober-\nbeschlossen hat.\ngrenzen nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1\n(Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forst-\nwirtschaft) nicht überschreitet.\n33. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei kann\nCER, ERU, AAU und/oder RMU löschen, so dass sie\n29. Vor der Übertragung stellt jede Vertragspartei ERU           nicht in Übereinstimmung mit Nummer 12 Buch-\nfür ihr nationales Register durch Umwandlung von zu          stabe f zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 3\neinem früheren Zeitpunkt von ihr ausgestellten und in        Absatz 1 verwendet werden können, indem sie die\nihrem nationalen Register geführten AAU oder RMU             ERU, CER, AAU und/oder RMU auf ein Löschungs-\naus. Die Umwandlung einer AAU oder RMU in eine               konto in ihrem nationalen Register überträgt. Rechts-\nERU erfolgt durch Hinzufügung eines Projektkenn-             träger können, sofern sie von der Vertragspartei dazu\nzeichens zu der Seriennummer und durch Änderung              ermächtigt worden sind, ebenfalls ERU, CER, AAU\nder Angabe über die Art der Einheit in der Serien-           und RMU auf ein Löschungskonto übertragen.\nnummer in „ERU“. Die anderen Bestandteile der\nSeriennummer der AAU oder RMU bleiben unverän-\ndert. Das Projektkennzeichen zeigt anhand einer ein-     34. Vor Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Ver-\ndeutigen Projektnummer für das Herkunftsland an,             pflichtungen bucht jede in Anlage I aufgeführte Ver-\nfür welches spezielle Projekt nach Artikel 6 die ERU         tragspartei für den betreffenden Verpflichtungszeit-\nausgestellt ist und ob die einschlägigen Reduktionen         raum gültige CER, ERU, AAU und/oder RMU zur Ver-\nder anthropogenen Emissionen aus Quellen oder                wendung für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach\nVerstärkungen des anthropogenen Abbaus durch                 Artikel 3 Absatz 1 nach Maßgabe der Nummer 13\nSenken vom Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6           aus, indem sie die ERU, CER, AAU und/oder RMU\nverifiziert wurden.                                          auf das in ihrem nationalen Register befindliche Aus-\nbuchungskonto für diesen Verpflichtungszeitraum\nüberträgt.\nC. Übertragung, Erwerb, Löschung, Ausbuchung und\nÜbertrag\n35. Die auf Löschungskonten oder auf das Aus-\n30. ERU, CER, AAU und RMU können in Übereinstim-                 buchungskonto für einen Verpflichtungszeitraum\nmung mit den Beschlüssen -/CMP.1 (Artikel 6),                übertragenen CER, ERU, AAU und RMU können\n-/CMP.1 (Artikel 12), -/CMP.1 (Artikel 17) und               nicht weiterübertragen oder auf den nachfolgenden\n-/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderungen                 Verpflichtungszeitraum übertragen werden. Die auf\nund Forstwirtschaft) zwischen Registern und inner-           Löschungskonten übertragenen CER, ERU, AAU\nhalb von Registern übertragen werden.                        und/oder RMU können nicht zum Nachweis der\nErfüllung der Verpflichtung einer Vertragspartei nach\nArtikel 3 Absatz 1 verwendet werden.\n31. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei stellt\nsicher, dass ihr Nettoerwerb von CER aufgrund von\nAufforstungs- und Wiederaufforstungsmaßnahmen\n36. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei kann in\nnach Artikel 12 für den ersten Verpflichtungszeitraum\nihrem Register geführte ERU, CER und/oder AAU,\ndie für sie festgelegten Obergrenzen nach Maßgabe\ndie nicht gelöscht oder für einen Verpflichtungszeit-\ndes Beschlusses -/CMP.1 (Landnutzung, Landnut-\nraum ausgebucht worden sind, im Einklang mit Num-\nzungsänderungen und Forstwirtschaft) nicht über-\nmer 15 auf den nachfolgenden Verpflichtungszeit-\nschreitet.\nraum übertragen. Jede auf diese Weise übertragene\nERU, CER und/oder AAU behält ihre ursprüngliche\n32. Jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei löscht           Seriennummer und ist in dem nachfolgenden Ver-\nCER, ERU, AAU und/oder RMU entsprechend den                  pflichtungszeitraum gültig. In dem Register einer Ver-\nNettoemissionen anthropogener Treibhausgase auf-             tragspartei geführte ERU, CER, AAU und RMU eines\ngrund ihrer Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 3 und            früheren Verpflichtungszeitraums, die nicht auf diese\nihrer nach Artikel 3 Absatz 4 ausgewählten Tätigkei-         Weise übertragen worden sind, werden nach Num-\nten, die nach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1                mer 12 Buchstabe f gelöscht, sobald die Verlänge-\n(Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forst-              rung für die Erfüllung der Verpflichtungen abgelaufen\nwirtschaft) abgerechnet sind, wie nach Artikel 7             ist.","2878         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005\n37. Stellt der Einhaltungsausschuss fest, dass die Ver-     41. Nach Einleitung einer Ausstellung, Übertragung zwi-\ntragspartei ihre Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 1      schen Registern, Löschung oder Ausbuchung von\nin einem Verpflichtungszeitraum nicht erfüllt hat, so       ERU, CER, AAU oder RMU und vor Beendigung die-\nüberträgt diese Vertragspartei die nach Maßgabe             ser Transaktionen\ndes Beschlusses 24/CP.7 berechnete Anzahl von\nERU, CER, AAU und/oder RMU in Übereinstimmung               a) generiert das Register, das die Transaktion ein-\nmit Nummer 12 Buchstabe e auf das entsprechende                 geleitet hat, eine eindeutige Transaktionsnummer,\nLöschungskonto.                                                 die Folgendes umfasst: den Verpflichtungszeit-\nraum, für den die Transaktion vorgesehen ist, die\nKennung der Vertragspartei, die die Transaktion\neinleitet (unter Verwendung des Zweibuchstaben-\nD. Transaktionsverfahren                                            Ländercodes nach ISO 3166) und eine diese\nTransaktion betreffende eindeutige Nummer für\nden Verpflichtungszeitraum und die Vertragspar-\n38. Das Sekretariat errichtet und führt eine unabhängige            tei, die die Transaktion eingeleitet hat;\nTransaktionsprotokolliereinrichtung, die die Gültig-\nkeit der Transaktionen einschließlich Ausstellung,          b) übermittelt das Register, das die Transaktion ein-\nÜbertragung und Erwerb zwischen Registern,                      geleitet hat, der Transaktionsprotokolliereinrich-\nLöschung und Ausbuchung von ERU, CER, AAU und                   tung und bei Übertragungen an ein anderes\nRMU und Übertrag von ERU, CER und AAU nach-                     Register dem nationalen Empfängerregister Auf-\nprüft.                                                          zeichnungen über die geplante Transaktion.\nDiese Aufzeichnungen beinhalten Folgendes: die\nTransaktionsnummer, die Transaktionsart (Aus-\n39. Eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei leitet die          stellung, Übertragung, Löschung oder Aus-\nAusstellung von AAU oder RMU durch Anweisung                    buchung, weiter aufgeschlüsselt nach Kategorien\nihres nationalen Registers ein, AAU oder RMU auf ein            nach den Nummern 11 und 12), die Seriennum-\nbestimmtes Konto in dem Register auszustellen. Der              mern der jeweiligen ERU, CER, AAU oder RMU\nExekutivausschuss des CDM leitet die Ausstellung                und die entsprechenden Kontonummern.\nvon CER durch Anweisung des CDM-Registers ein,\nCER nach den Anforderungen des Artikels 12 und\n42. Nach Erhalt der Aufzeichnungen führt die Transakti-\nden diesbezüglichen Vorschriften sowie nach den\nonsprotokolliereinrichtung eine automatisierte Kon-\neinschlägigen Bestimmungen der Anlage des\ntrolle durch, um Anomalien auszuschließen, und\nBeschlusses -/CMP.1 (Artikel 12) auf sein Zwischen-\nzwar wie folgt:\nkonto auszustellen. Eine in Anlage I aufgeführte Ver-\ntragspartei leitet die Ausstellung von ERU durch            a) bei allen Transaktionen: früher ausgebuchte oder\nAnweisung ihres nationalen Registers ein, bestimmte             gelöschte Einheiten, in mehr als einem Register\nAAU oder RMU innerhalb eines Kontos dieses natio-               befindliche Einheiten, Einheiten, bei denen eine\nnalen Registers in ERU umzuwandeln. Vorbehaltlich               früher festgestellte Anomalie nicht beseitigt\neiner Mitteilung der Transaktionsprotokolliereinrich-           wurde, nicht vorschriftsmäßig übertragene Ein-\ntung, dass in Zusammenhang mit der Ausstellung                  heiten, darunter auch solche, die die in dem\nkeine Anomalien festgestellt wurden, ist die Ausstel-           Beschluss -/CMP.1 (Landnutzung, Landnut-\nlung beendet, wenn die angegebenen ERU, CER,                    zungsänderungen und Forstwirtschaft) enthalte-\nAAU oder RMU auf dem angegebenen Konto ver-                     nen Obergrenzen überschreiten, und die Ermäch-\nbucht sind und wenn im Fall von ERU die angegebe-               tigung von beteiligten Rechtsträgern zur Teilnah-\nnen AAU oder RMU dem übertragenden Konto ent-                   me an der Transaktion;\nnommen sind.\nb) bei Übertragungen zwischen Registern: die\nBerechtigung der an der Transaktion beteiligten\n40. Eine in Anlage I aufgeführte Vertragspartei leitet jede         Vertragsparteien zur Teilnahme an den Mechanis-\nÜbertragung von ERU, CER, AAU oder RMU, unter                   men sowie Eingriffe in die Reserve im Verpflich-\nanderem auch auf Löschungs- und Ausbuchungs-                    tungszeitraum der übertragenden Vertragspartei;\nkonten, durch Anweisung ihres nationalen Registers\nein, bestimmte ERU, CER, AAU oder RMU auf ein               c) beim Erwerb von CER aus Projekten im Bereich\nbestimmtes Konto innerhalb dieses Registers oder                Landnutzung, Landnutzungsänderungen und\neines anderen Registers zu übertragen. Der Exeku-               Forstwirtschaft nach Artikel 12: Überschreitung\ntivausschuss des CDM leitet jede Übertragung von in             der in dem Beschluss -/CMP.1 (Landnutzung,\ndem CDM-Register gehaltenen CER durch Anwei-                    Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft)\nsung dieses Registers ein, bestimmte CER auf ein                enthaltenen Obergrenzen;\nbestimmtes Konto innerhalb dieses Registers oder            d) bei der Ausbuchung von CER: die Berechtigung\neines anderen Registers zu übertragen. Vorbehaltlich            der beteiligten Vertragspartei zur Verwendung\neiner gegebenenfalls erfolgenden Mitteilung der                 von CER als Beitrag zur Erfüllung ihrer Verpflich-\nTransaktionsprotokolliereinrichtung, dass in Zusam-             tungen nach Artikel 3 Absatz 1.\nmenhang mit der Ausstellung keine Anomalien fest-\ngestellt wurden, ist die Ausstellung beendet, wenn\ndie angegebenen ERU, CER, AAU oder RMU dem              43. Nach Beendigung der automatisierten Kontrolle\nübertragenden Konto entnommen und auf dem                   unterrichtet die Transaktionsprotokolliereinrichtung\nEmpfängerkonto verbucht sind.                               das Register, das die Transaktion eingeleitet hat, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005           2879\nbei Übertragungen auf ein anderes Register das                b) Kontoart: Art des Kontos (Bestands-, Löschungs-\nEmpfängerregister über die Ergebnisse der automa-                oder Ausbuchungskonto);\ntisierten Kontrolle. Je nach Ergebnis der Kontrolle\nc) Verpflichtungszeitraum: der mit einem Löschungs-\nkommen folgende Verfahren zur Anwendung:\noder Ausbuchungskonto verbundene Verpflich-\na) Wird von der Transaktionsprotokolliereinrichtung              tungszeitraum;\neine Anomalie gemeldet, beendet das Register,             d) Kennung des Bevollmächtigten: der Bevollmäch-\ndas die Transaktion eingeleitet hat, die Trans-              tigte des Kontoinhabers, unter Verwendung der\naktion und unterrichtet die Transaktionsprotokol-            Kennung der Vertragspartei (Zweibuchstaben-\nliereinrichtung und bei einer Übertragung an ein             Ländercode nach ISO 3166) und einer eindeuti-\nanderes Register das Empfängerregister über                  gen Nummer dieses Bevollmächtigten innerhalb\ndiese Beendigung. Die Transaktionsprotokollier-              des Registers der Vertragspartei;\neinrichtung übermittelt dem Sekretariat Aufzeich-\nnungen über die Anomalie zur Prüfung im Rah-              e) Name des Bevollmächtigten und Kontaktinforma-\nmen des Überprüfungsverfahrens in Bezug auf                  tionen: vollständiger Name, Anschrift, Telefon-\ndie betreffende Vertragspartei oder Vertragspar-             und Faxnummer sowie elektronische Anschrift\nteien nach Artikel 8;                                        des Bevollmächtigten des Kontoinhabers.\nb) versäumt es das Register, das die Transaktion          46. Zu den unter Nummer 44 genannten Informationen\neingeleitet hat, die Transaktion zu beenden, kön-         gehören auch die folgenden Angaben zu Projekt-\nnen die von der Transaktion betroffenen ERU,              maßnahmen nach Artikel 6 für jedes Projektkennzei-\nCER, AAU oder RMU so lange nicht zur Erfüllung            chen, für den die Vertragspartei ERU ausgestellt hat:\nder Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 ver-\nwendet werden, bis das Problem beseitigt und              a) Projektbezeichnung: eindeutiger Name für das\netwaige Fragen der Durchführung im Hinblick auf              Projekt;\ndie Transaktion gelöst worden sind. Sobald eine           b) Projektstandort: Vertragspartei und Stadt oder\nDurchführungsfrage im Hinblick auf Trans-                    Region, in der das Projekt beheimatet ist;\naktionen einer Vertragspartei gelöst ist, nimmt\nc) Jahre der Ausstellung von ERU: Jahre, in denen\ndie betreffende Vertragspartei innerhalb von\nals Ergebnis des Projekts nach Artikel 6 ERU aus-\n30 Tagen gegebenenfalls erforderliche Korrektu-\ngestellt wurden;\nren vor;\nd) Berichte: herunterladbare elektronische Fassun-\nc) meldet die Transaktionsprotokolliereinrichtung                gen aller öffentlich verfügbaren Unterlagen über\nkeine Anomalie, wird die Transaktion von dem                 das Projekt einschließlich Vorschlägen, Über-\nRegister, das die Transaktion eingeleitet hat, und           wachung, Verifizierung und gegebenenfalls Aus-\nbei einer Übertragung an ein anderes Register                stellung von ERU vorbehaltlich der Vertraulich-\nvom Empfängerregister abgeschlossen oder                     keitsbestimmungen in dem Beschluss -/CMP.1\nbeendet, und die Transaktionsprotokolliereinrich-            (Artikel 6).\ntung erhält die Aufzeichnungen und eine Mittei-\nlung über den Abschluss oder die Beendigung\nder Transaktion. Bei Übertragungen auf ein ande-      47. Zu den unter Nummer 44 genannten Informationen\nres Register tauschen das Register, das die               gehören auch die folgenden Angaben über Konten-\nTransaktion eingeleitet hat, und das Empfänger-           inhalte und Transaktionen, die für das nationale\nregister auch untereinander ihre Aufzeichnungen           Register relevant sind, geordnet nach Seriennum-\nund Mitteilungen aus;                                     mer, für jedes Kalenderjahr (auf der Grundlage der\nGreenwicher Zeit):\nd) zur Erleichterung der automatisierten Kontrollen\na) die Gesamtzahl der ERU, CER, AAU und RMU auf\nund der Überprüfung nach Artikel 8 erfasst die\njedem Konto zum Jahresbeginn;\nTransaktionsprotokolliereinrichtung      sämtliche\nTransaktionsaufzeichnungen sowie Datum und                b) die Gesamtzahl der auf der Grundlage der zuge-\nUhrzeit des Abschlusses jeder Transaktion und                teilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 aus-\nmacht sie öffentlich verfügbar.                              gestellten AAU;\nc) die Gesamtzahl der auf der Grundlage von Pro-\njekten nach Artikel 6 ausgestellten ERU;\nE. Öffentlich zugängliche Informationen                           d) die Gesamtzahl der von anderen Registern erwor-\nbenen ERU, CER, AAU und RMU und die Identität\n44. Jedes nationale Register macht Informationen, die                der übertragenden Konten und Register;\nnicht vertraulich sind, öffentlich verfügbar und stellt       e) die Gesamtzahl der auf der Grundlage jeder Maß-\neine öffentlich zugängliche Benutzerschnittstelle                nahme nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 ausgestell-\nüber das Internet bereit, die interessierten Personen            ten RMU;\ndie Möglichkeit zur Abfrage und Einsichtnahme gibt.\nf) die Gesamtzahl der an andere Register übertra-\ngenen ERU, CER, AAU und RMU und die Identität\n45. Zu den unter Nummer 44 genannten Informationen                   der Empfängerkonten und -register;\ngehören auch aktuelle Informationen zu jeder Konto-\nnummer in dem Register, und zwar wie folgt:                   g) die Gesamtzahl der auf der Grundlage von Maß-\nnahmen oder Tätigkeiten nach Artikel 3 Absätze 3\na) Kontenbezeichnung: Name des Kontoinhabers;                    und 4 gelöschten ERU, CER, AAU und RMU;","2880          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005\nh) die Gesamtzahl der gelöschten ERU, CER, AAU               die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen der\nund RMU nach Feststellung durch den Einhal-              in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien nach Arti-\ntungsausschuss, dass die Vertragspartei ihre Ver-        kel 3 Absatz 1 zu erleichtern.\npflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 nicht erfüllt;\ni) die Gesamtzahl anderer gelöschter ERU, CER,           51. In der Datenbank werden für jede in Anlage I auf-\nAAU und RMU;                                             geführte Vertragspartei getrennte Aufzeichnungen\nj) die Gesamtzahl der ausgebuchten ERU, CER,                 über den jeweiligen Verpflichtungszeitraum geführt.\nAAU und RMU;                                             Die Informationen über ERU, CER, AAU und RMU\nbetreffen nur die in dem fraglichen Verpflichtungs-\nk) die Gesamtzahl der aus dem vorangegangenen                zeitraum gültigen Einheiten und werden für die ver-\nVerpflichtungszeitraum übertragenen ERU, CER,            schiedenen Einheiten getrennt erfasst.\nAAU und RMU;\nl) die aktuelle Gesamtzahl der ERU, CER, AAU und         52. Das Sekretariat erfasst in der Datenbank für jede in\nRMU auf jedem Konto.                                     Anlage I aufgeführte Vertragspartei die folgenden\nInformationen:\n48. Zu den unter Nummer 44 genannten Informationen\ngehört auch ein Verzeichnis der Rechtsträger, die von        a) die zugeteilte Menge nach Artikel 3 Absätze 7\nder Vertragspartei zur Führung von ERU, CER, AAU                 und 8;\nund/oder RMU unter ihrer Verantwortung ermächtigt            b) für den ersten Verpflichtungszeitraum die ins-\nworden sind.                                                     gesamt zulässige Ausstellung von RMU, die sich\naus Tätigkeiten im Bereich Forstwirtschaft nach\nArtikel 3 Absatz 4 ergeben, und die Obergrenzen\nIII. Bilanzierung der Emissions-                              für den Nettoerwerb von CER aufgrund von Auf-\nverzeichnisse und zugeteilten Mengen                               forstungs- und Wiederaufforstungsmaßnahmen\nnach Artikel 12 nach Maßgabe des Beschlusses\n-/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderun-\ngen und Forstwirtschaft).\nA. Berichterstattung nach Ablauf der Verlängerung\nfür die Erfüllung der Verpflichtungen\n53. Das Sekretariat erfasst in der Datenbank für jede in\n49. Nach Ablauf einer Verlängerung für die Erfüllung der         Anlage I aufgeführte Vertragspartei, ob diese zur\nVerpflichtungen erstattet jede in Anlage I aufgeführte       Übertragung und/oder zum Erwerb von ERU, CER,\nVertragspartei dem Sekretariat Bericht und stellt der        AAU und RMU nach Maßgabe der Beschlüsse\nÖffentlichkeit in einem standardisierten elektroni-          -/CMP.1 (Artikel 6) und -/CMP.1 (Artikel 17) sowie zur\nschen Format die folgenden Informationen zur Ver-            Verwendung von CER als Beitrag zur Erfüllung ihrer\nfügung. Diese Informationen betreffen nur für den            Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 nach Maß-\nfraglichen Verpflichtungszeitraum gültige ERU, CER,          gabe des Beschlusses -/CMP.1 (Artikel 12) berech-\nAAU und RMU:                                                 tigt ist.\na) die Gesamtzahl der in den einzelnen Kategorien\nunter Nummer 47 Buchstabe a bis j aufgeführten       54. Das Sekretariat erfasst jedes Jahr nach der jährlichen\nERU, CER, AAU und RMU im laufenden Kalen-                Überprüfung nach Artikel 8, der Anwendung etwai-\nderjahr bis zum Ende der Verlängerung für die            ger Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2 und der\nErfüllung der Verpflichtungen (auf der Grundlage         Lösung etwaiger Fragen der Durchführung in Bezug\nder Greenwicher Zeit);                                   auf Emissionsschätzungen für jede in Anlage I auf-\nb) die Gesamtzahl und die Seriennummern der in               geführte Vertragspartei die folgenden emissionsbe-\nihrem Ausbuchungskonto befindlichen ERU,                 zogenen Informationen:\nCER, AAU und RMU;                                        a) die gesamten jährlichen anthropogenen Emissio-\nc) die Gesamtzahl und die Seriennummern der ERU,                 nen in Kohlendioxidäquivalenten der in Anlage A\nCER und AAU, die auf Antrag der Vertragspartei               des Protokolls von Kyoto genannten Treibhaus-\nauf den nachfolgenden Verpflichtungszeitraum                 gase und aus den dort genannten Quellen für\nübertragen werden sollen.                                    jedes Jahr des Verpflichtungszeitraums, über das\nim Einklang mit Artikel 7 Bericht erstattet worden\nist;\nB. Bilanzdatenbank für die Verbuchung der Emissi-                b) etwaige Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2,\nonsrechte                                                         ausgewiesen als Differenz in Kohlendioxidäquiva-\nlenten zwischen der angepassten Schätzung und\n50. Im Rahmen der Rechenschaftslegung über die Be-                   der Schätzung in dem nach Artikel 7 vorgelegten\nwertung der Erfüllung der Verpflichtungen im Ein-                Verzeichnis;\nklang mit den Nummern 11 und 12 richtet das Sekre-\ntariat eine Bilanzdatenbank für die Verbuchung der           c) die gesamten anthropogenen Emissionen in Koh-\nEmissionen und zugeteilten Mengen nach Artikel 3                 lendioxidäquivalenten innerhalb des Verpflich-\nAbsätze 7 und 8 sowie der Additionen zu und Sub-                 tungszeitraums, berechnet als Summe der An-\ntraktionen von den zugeteilten Mengen nach Artikel 3             gaben unter den Buchstaben a und b für alle bis-\nAbsätze 7 und 8 ein. Zweck dieser Datenbank ist es,              herigen Jahre des Verpflichtungszeitraums.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005           2881\n55. Das Sekretariat erfasst jedes Jahr nach der jährlichen   58. Das Sekretariat erfasst jedes Jahr in der Datenbank\nÜberprüfung nach Artikel 8, der Anwendung etwai-             nach Beendigung der jährlichen Überprüfung nach\nger Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2 und der              Artikel 8 sowie der Vornahme etwaiger Korrekturen\nLösung etwaiger einschlägiger Fragen der Durchfüh-           und der Lösung etwaiger einschlägiger Fragen der\nrung in der Datenbank für jede in Anlage I aufgeführte       Durchführung für jede in Anlage I aufgeführte Ver-\nVertragspartei die folgenden Informationen in Bezug          tragspartei die folgenden transaktionsbezogenen\nauf die Abrechnung über die Nettoemissionen und              Informationen für das vorangegangene Kalenderjahr\nden Nettoabbau von Treibhausgasen, die sich aus              und für den bisherigen Verpflichtungszeitraum:\nihren Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 3 und ihren\na) insgesamt übertragene ERU, CER, AAU und\nnach Artikel 3 Absatz 4 ausgewählten Tätigkeiten\nRMU;\nergeben:\nb) insgesamt erworbene ERU, CER, AAU und RMU;\na) die durchgeführte Berechnung, um festzustellen,\nob die in Übereinstimmung mit Artikel 7 gemelde-         c) Nettoerwerb von CER aufgrund von Auffors-\nten Maßnahmen oder Tätigkeiten nach Artikel 3                tungs- und Wiederaufforstungsmaßnahmen nach\nAbsätze 3 und 4 zu anthropogenen Nettoemissio-               Artikel 12;\nnen oder einem anthropogenen Nettoabbau von\nd) insgesamt ausgestellte RMU in Bezug auf jede\nTreibhausgasen nach Maßgabe des Beschlusses\nMaßnahme oder Tätigkeit nach Artikel 3 Ab-\n-/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderun-\nsätze 3 und 4;\ngen und Forstwirtschaft) geführt haben;\ne) insgesamt ausgestellte ERU auf der Grundlage\nb) bei Maßnahmen, in deren Fall sich die Vertrags-\nvon Projekten nach Artikel 6;\npartei für eine jährliche Abrechnung entschieden\nhat, die anthropogenen Nettoemissionen und der           f) insgesamt übertragene ERU, CER und AAU aus\nanthropogene Nettoabbau von Treibhausgasen                   dem vorangegangenen Verpflichtungszeitraum;\nnach Maßgabe des Beschlusses -/CMP.1 (Land-\ng) insgesamt gelöschte ERU, CER, AAU und RMU\nnutzung, Landnutzungsänderungen und Forst-\nfür jede Maßnahme oder Tätigkeit nach Artikel 3\nwirtschaft);\nAbsätze 3 und 4;\nc) bei Maßnahmen, in deren Fall sich die Vertrags-\nh) insgesamt gelöschte ERU, CER, AAU und RMU\npartei für eine Abrechnung unter Berücksich-\nnach Feststellung durch den Einhaltungsaus-\ntigung des gesamten Verpflichtungszeitraums\nschuss, dass die betreffende Vertragspartei ihre\nentschieden hat, die anthropogenen Nettoemis-\nVerpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 nicht\nsionen und der anthropogene Nettoabbau von\nerfüllt;\nTreibhausgasen nach Maßgabe des Beschlusses\n-/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderun-               i) insgesamt vorgenommene andere Löschungen\ngen und Forstwirtschaft) für das Kalenderjahr;               von ERU, CER, AAU und RMU;\nd) etwaige Anpassungen nach Artikel 5 Absatz 2,              j) insgesamt ausgebuchte ERU, CER, AAU und\nausgewiesen als Differenz in Kohlendioxidäquiva-             RMU.\nlenten zwischen der angepassten Schätzung und\nder Schätzung in dem nach Artikel 7 vorgelegten      59. Nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der\nVerzeichnis;                                             Verpflichtungen und nach Durchführung der nach\ne) die gesamten anthropogenen Nettoemissionen                Artikel 8 vorgeschriebenen Überprüfung des von der\nund der gesamte anthropogene Nettoabbau von              Vertragspartei aufgrund der Nummer 49 vorgelegten\nTreibhausgasen nach Maßgabe des Beschlusses              Berichts sowie der Vornahme etwaiger Korrekturen\n-/CMP.1 (Landnutzung, Landnutzungsänderun-               und der Lösung etwaiger einschlägiger Fragen der\ngen und Forstwirtschaft), berechnet als Summe            Durchführung erfasst das Sekretariat in der Daten-\nder Angaben unter den Buchstaben b, c und d für          bank für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspartei\nalle bisherigen Jahre des Verpflichtungszeit-            die folgenden Informationen:\nraums.                                                   a) die gesamten Additionen zu und Subtraktionen\nvon der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Ab-\n56. Legt eine Vertragspartei für ein Jahr des Verpflich-             sätze 7 und 8 für die Rechenschaftslegung über\ntungszeitraums revidierte Schätzungen der Emissio-               die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen\nnen und des Abbaus von Treibhausgasen unter dem                  nach den Nummern 11 und 12;\nVorbehalt der Überprüfung nach Artikel 8 vor, so             b) die Gesamtzahl der auf dem Ausbuchungskonto\nnimmt das Sekretariat entsprechende Änderungen                   der Vertragspartei befindlichen ERU, CER, AAU\nder in der Datenbank enthaltenen Informationen vor               und RMU für den betreffenden Verpflichtungszeit-\nund löscht gegebenenfalls vorher angewendete                     raum.\nAnpassungen.\n60. Nach Beendigung der nach Artikel 8 vorgeschriebe-\n57. Das Sekretariat erfasst und aktualisiert die vor-            nen Überprüfung des jährlichen Verzeichnisses für\ngeschriebene Höhe der Reserve im Verpflichtungs-             das letzte Jahr des Verpflichtungszeitraums und der\nzeitraum für jede in Anlage I aufgeführte Vertragspar-       Lösung etwaiger damit verbundener Fragen der\ntei in Übereinstimmung mit dem Beschluss -/CMP.1             Durchführung erfasst das Sekretariat in der Daten-\n(Artikel 17).                                                bank die gesamten anthropogenen Emissionen der","2882        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005\nVertragspartei in Kohlendioxidäquivalenten der in          den Einhaltungsausschuss und die betroffene Ver-\nAnlage A des Protokolls von Kyoto genannten Treib-         tragspartei weiter; der Bericht enthält Folgendes:\nhausgase und aus den dort genannten Quellen für\na) die gesamten nach Nummer 60 erfassten anthro-\nden Verpflichtungszeitraum.\npogenen Emissionen der Vertragspartei in Koh-\nlendioxidäquivalenten für den Verpflichtungszeit-\nraum;\nC. Bilanzierungsberichte                                       b) die Gesamtzahl der nach Nummer 59 Buch-\nstabe b erfassten ERU, CER, AAU und RMU auf\n61. Das Sekretariat veröffentlicht für jede in Anlage I auf-      dem Ausbuchungskonto der Vertragspartei für\ngeführte Vertragspartei einen jährlichen Bilanzie-            den Verpflichtungszeitraum;\nrungsbericht und leitet diesen an die COP/MOP, den         c) gegebenenfalls die in dem Register verfügbaren\nEinhaltungsausschuss und die betroffene Vertrags-             ERU, CER und AAU zur Übertragung auf den\npartei weiter.                                                nachfolgenden Verpflichtungszeitraum;\nd) gegebenenfalls die Menge in Tonnen, um die die\n62. Nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums und der               gesamten anthropogenen Emissionen in Kohlen-\nVerlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen            dioxidäquivalenten die Gesamtzahl der ERU,\nveröffentlicht das Sekretariat für jede in Anlage I auf-      CER, AAU und RMU auf dem Ausbuchungskonto\ngeführte Vertragspartei einen abschließenden Bilan-           der Vertragspartei für den Verpflichtungszeitraum\nzierungsbericht und leitet diesen an die COP/MOP,             überschreiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005             2883\nArtikel 2                         4. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                „(2) In den §§ 14, 16, 17, 18 und 24 Abs. 2 Satz 2\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes                     gelten Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierte\nEmissionsreduktionen als Berechtigungen im Sinne\nDas Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli           des § 3 Abs. 4.“\n2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch Artikel 7\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704),        5. § 14 wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:                             „Die zuständige Behörde führt nach Maßgabe der\n„Das Gesetz dient auch der Verknüpfung des gemein-                Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission\nschaftsweiten Emissionshandelssystems mit den pro-                vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes\njektbezogenen Mechanismen im Sinne der Artikel 6                  und sicheres Registrierungssystem gemäß der\nund 12 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenüber-                   Richtlinie 2003/87/EG sowie der Entscheidung\neinkommen der Vereinten Nationen über Klimaände-                  280/2004/EG des Europäischen Parlaments und\nrungen vom 11. Dezember 1997 (BGBl. 2002 II                       des Rates (ABl. EU Nr. L 386 S. 1) ein Emissions-\nS. 967).“                                                         handelsregister in der Form einer standardisierten\nelektronischen Datenbank.“\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                 b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\na) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6                  „Der Inhaber eines Kontos kann nach Maßgabe\neingefügt:                                                    dieses Gesetzes und der Verordnung (EG)\nNr. 2216/2004 über sein Konto verfügen.“\n„(5) Emissionsreduktionseinheit im Sinne die-\nses Gesetzes ist eine Einheit im Sinne des § 2           c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nNr. 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes.                         „(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\n(6) Zertifizierte Emissionsreduktion im Sinne              schutz und Reaktorsicherheit kann durch Rechts-\ndieses Gesetzes ist eine Einheit im Sinne des § 2             verordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nNr. 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes.“                     desrates bedarf, Einzelheiten zur Einrichtung und\nb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.                          Führung des Registers, insbesondere die in\nAnhang V der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 auf-\ngeführten Fragen regeln.“\n3. Nach § 6 Abs. 1 werden folgende Absätze 1a bis 1c\neingefügt:\n„(1a) Der Verantwortliche kann in der ersten Zutei-                              Artikel 3\nlungsperiode die Abgabepflicht nach Absatz 1 auch\ndurch die Abgabe von zertifizierten Emissionsreduk-                                Änderung\ntionen erfüllen.                                                   des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\n(1b) In der zweiten und den darauffolgenden Zutei-       Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März\nlungsperioden kann der Verantwortliche die Abgabe-        2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geändert durch Artikel 3\npflicht nach Absatz 1 auch durch die Abgabe von           Abs. 36 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970),\nEmissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten          wird wie folgt geändert.\nEmissionsreduktionen bis zu der im jeweiligen Zutei-\nlungsgesetz festzulegenden Höchstgrenze erfüllen.\n1. In § 7 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „31. Dezember\n(1c) Die Abgabepflicht nach Absatz 1 kann nicht           2005“ durch die Wörter „31. Dezember 2008“ ersetzt.\ndurch die Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten\noder zertifizierten Emissionsreduktionen erfüllt wer-\n2. In § 13 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „31. Dezem-\nden, die aus Nuklearanlagen oder Projekttätigkeiten,\nber 2005“ durch die Wörter „31. Dezember 2008“\nan denen keine Vertragspartei der Anlage I des Rah-\nersetzt.\nmenübereinkommens der Vereinten Nationen über\nKlimaänderungen vom 9. Mai 1992 (BGBl. 1993 II\nS. 1784) teilgenommen hat, stammen. Die Abgabe-\npflicht nach Absatz 1 kann auch nicht durch die Ab-                                 Artikel 4\ngabe von Emissionsreduktionseinheiten oder zertifi-                              Inkrafttreten\nzierten Emissionsreduktionen erfüllt werden, die aus\nden Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nund Forstwirtschaft stammen.“                             Kraft.","2884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2005\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. September 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n"]}