{"id":"bgbl1-2005-60-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":60,"date":"2005-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/60#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_60.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters","law_date":"2005-09-22T00:00:00Z","page":2809,"pdf_page":9,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005            2809\nGesetz\nzur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung\nund zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters\nVom 22. September 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                       Nummer 20 Satz 2 werden die Wörter „Bun-\ndesamt für Finanzen“ jeweils durch die Wörter\n„Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.\nInhaltsübersicht\nbb) In Nummer 11 Satz 10 und Nummer 20 Satz 4\nArtikel 1 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes                           werden die Wörter „Bundesamtes für Finan-\nArtikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes                            zen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentral-\nArtikel 3 Änderung der Bundeshaushaltsordnung                              amtes für Steuern“ ersetzt.\nArtikel 4 Anpassung sonstigen Bundesrechts                            cc) In Nummer 18 Satz 3 werden die Wörter „Bun-\nArtikel 4a Änderung des Kreditwesengesetzes\ndesamts für Finanzen“ durch die Wörter „Bun-\ndeszentralamtes für Steuern“ ersetzt.\nArtikel 4b Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nc) In den Absätzen 2 und 6 Satz 2 werden die Wörter\nArtikel 4c Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit                               „Bundesamt für Finanzen“ jeweils durch die Wör-\nter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.\nArtikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nArtikel 6 Inkrafttreten\nd) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Bundesamt“\ndurch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“\nersetzt.\nArtikel 1\n3. § 19 wird wie folgt geändert:\nÄnderung\ndes Finanzverwaltungsgesetzes                        a) In der Überschrift sowie in Absatz 2 Satz 1 werden\ndie Wörter „Bundesamtes für Finanzen“ jeweils\nDas Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971                     durch die Wörter „Bundeszentralamtes für Steu-\n(BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 19            ern“ ersetzt.\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310,\n3843), wird wie folgt geändert:                                    b) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3\nSatz 1 werden die Wörter „Bundesamt für Finan-\nzen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt\n1. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter „das Bundesamt für                  für Steuern“ ersetzt.\nFinanzen und das Bundesamt zur Regelung offener\nVermögensfragen“ durch die Wörter „das Bundeszen-\ntralamt für Steuern und das Bundesamt für zentrale          4. In § 21 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 werden die\nDienste und offene Vermögensfragen“ ersetzt.                   Wörter „Bundesamt für Finanzen“ jeweils durch die\nWörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Wörter „Bundes-                                     Artikel 2\namtes für Finanzen“ durch die Wörter „Bundes-\nzentralamtes für Steuern“ ersetzt.                                              Änderung\ndes Bundesbesoldungsgesetzes\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Im Einleitungssatz sowie in Nummer 8 Satz 2,          Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)\nNummer 11 Satz 2, Nummer 18 Satz 2 und             des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der","2810           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005\nBekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),          päische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt „EURO-\ndas zuletzt durch Artikel 3 Abs. 10 des Gesetzes vom          CONTROL“ in Brüssel vom 26. Juli 1972 (BGBl. 1972 II\n7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird      S. 814, 1121) werden die Wörter „Bundesamt für Finan-\nwie folgt geändert:                                           zen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt für\nSteuern“ ersetzt.\n1. In der Besoldungsgruppe B 4 wird nach der Amts-               (3) In § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und\nbezeichnung „Direktor bei einem Regionalträger der        § 4 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Vor-\ngesetzlichen Rentenversicherung“ und dem Zusatz           rechten und Befreiungen an die Europäischen Schulen in\n„– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied    Karlsruhe und München vom 12. August 1985 (BGBl.\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in          1985 II S. 999) werden die Wörter „Bundesamt für Finan-\nBesoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –“ die Amts-          zen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt für\nbezeichnung „Direktor des Zentrums für Informations-      Steuern“ ersetzt.\nverarbeitung und Informationstechnik“ eingefügt.\n(4) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und\nPrüfung für den mittleren Steuerdienst des Bundes vom\n2. In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeich-          17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4555) wird wie folgt ge-\nnung „Präsident des Bundesamtes zur Regelung offe-        ändert:\nner Vermögensfragen“ gestrichen.\n1. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundesamtes\nfür Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamtes\n3. Die Besoldungsgruppe B 6 wird wie folgt geändert:\nfür Steuern“ ersetzt.\na) Nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Bun-\n2. In § 3 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 3, 4 Satz 1 und\ndesamtes für Sicherheit in der Informationstech-\n3, Abs. 5 Satz 7, § 7 Abs. 1, 2 Satz 3, § 9 Abs. 3 sowie\nnik“ wird die Amtsbezeichnung „Präsident des\n§ 12 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesamt für Finan-\nBundesamtes für zentrale Dienste und offene Ver-\nzen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt für\nmögensfragen“ eingefügt.\nSteuern“ ersetzt.\nb) Nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Bun-\ndeseisenbahnvermögens“ wird die Amtsbezeich-             (5) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung\nnung „Präsident des Bundeszentralamtes für            und Prüfung für den gehobenen Steuerdienst des Bun-\nSteuern“ eingefügt.                                   des vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4558) wird wie\nfolgt geändert:\n4. In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeich-          1. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundesamtes\nnung „Präsident des Bundesamtes für Finanzen“                 für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamtes\ngestrichen.                                                   für Steuern“ ersetzt.\n2. In § 3 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 3, 4 Satz 1 und\n2, Abs. 5 Satz 2, § 7 Abs. 1, 2 Satz 3, § 9 Abs. 3 sowie\nArtikel 3                              § 12 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesamt für Finan-\nzen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt für\nÄnderung\nSteuern“ ersetzt.\nder Bundeshaushaltsordnung\n(6) In § 3 Satz 4 Nr. 2 des Melderechtsrahmengesetzes\n§ 79 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung vom                 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002\n19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Arti-    (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 12 des Geset-\nkel 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I             zes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden\nS. 2676) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:         ist, werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch\ndie Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.\n„(2) Die Zentralkasse besteht beim Bundesministe-\nrium der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen            (7) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsver-\nkann bestimmen, dass die Zentralkasse bei einer Bun-          ordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geän-\ndesbehörde seines Geschäftsbereichs eingerichtet              dert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. November\nwird.“                                                        2004 (BGBl. I S. 2902), wird wie folgt geändert:\n1. In der Überschrift zu § 5c werden die Wörter „Bundes-\namt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentral-\nArtikel 4                              amt für Steuern“ ersetzt.\nAnpassung sonstigen Bundesrechts                   2. In § 5c werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“\ndurch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ und\n(1) In Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Vor-        das Wort „BfF-Mitteilung“ durch das Wort „BZSt-Mit-\nrechte und Immunitäten der Organisation für Sicherheit            teilung“ ersetzt.\nund Zusammenarbeit in Europa (OSZE) vom 15. Februar\n1996 (BGBl. 1996 II S. 226) werden die Wörter „Bundes-        3. In § 5c Nr. 10 werden die Wörter „Bundesamtes für\namt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt              Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamtes für\nfür Steuern“ ersetzt.                                             Steuern“ ersetzt.\n(2) In § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 3 Satz 1, § 5 Abs. 1      (8) In § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 5\nSatz 1 sowie Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die            Satz 1 und den Anlagen 1, 4 und 5 der Sozialhilfedaten-\nGewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Euro-         abgleichsverordnung vom 21. Januar 1998 (BGBl. I","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005                2811\nS. 103), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom       Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I\n9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist,      S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch das Gesetz\nwerden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ jeweils           vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1425) geändert worden ist,\ndurch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.     wird wie folgt geändert:\n(9) In § 41 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 des Bundesausbil-      1. In Satz 1 werden die Wörter „Bundesamtes zur Rege-\ndungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-              lung offener Vermögensfragen“ durch die Wörter\nmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das             „Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Ver-\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember             mögensfragen“ ersetzt.\n2004 (BGBl. I S. 3127) geändert worden ist, werden die\nWörter „Bundesamt für Finanzen“ jeweils durch die Wör-       2. In Satz 5 werden die Wörter „Bundesamt zur Rege-\nter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.                      lung offener Vermögensfragen“ durch die Wörter\n„Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermö-\n(10) Das Bundesrückerstattungsgesetz in der im Bun-           gensfragen“ ersetzt.\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröf-\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch         (16) In § 37b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wohngeldgeset-\nArtikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. August 2005            zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli\n(BGBl. I S. 2354), wird wie folgt geändert:                  2005 (BGBl. I S. 2029, 2797) werden die Wörter „Bundes-\namt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt\n1. In § 40 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-          für Steuern“ ersetzt.\namtes zur Regelung offener Vermögensfragen“ durch\ndie Wörter „Bundesamtes für zentrale Dienste und            (16a) In § 91 Satz 2 des Sachenrechtsbereinigungs-\noffene Vermögensfragen“ ersetzt.                         gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das\nzuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Mai 2005\n2. In § 38 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3,     (BGBl. I S. 1373) geändert worden ist, werden nach den\n§ 43a Abs. 1, 3 Satz 2 und § 44 Abs. 4 werden die        Wörtern „Amt zur Regelung offener Vermögensfragen“\nWörter „Bundesamt zur Regelung offener Vermö-            die Wörter „und beim Bundesamt für zentrale Dienste\ngensfragen“ jeweils durch die Wörter „Bundesamt für      und offene Vermögensfragen“ eingefügt.\nzentrale Dienste und offene Vermögensfragen“ er-\nsetzt.                                                      (17) In § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Satz 1, in der Über-\nschrift zu § 3 und in § 3 der Verordnung zur Durchführung\n(11) In § 7 der Ersten Verordnung zur Durchführung        des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes vom\ndes Bundesrückerstattungsgesetzes vom 14. Mai 1965           22. August 1977 (BGBl. I S. 1678) werden die Wörter\n(BGBl. I S. 420), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 2 des     „Bundesamt für Finanzen“ jeweils durch die Wörter „Bun-\nGesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471)             deszentralamt für Steuern“ ersetzt.\ngeändert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt zur\nRegelung offener Vermögensfragen“ durch die Wörter              (18) In der Überschrift zu § 1 sowie in den §§ 1, 2 Satz 1\n„Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögens-        und 4 der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3\nfragen“ ersetzt.                                             des Finanzverwaltungsgesetzes vom 19. Dezember 1995\n(BGBl. I S. 2086), die durch Artikel 54 des Gesetzes vom\n(12) In § 8 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung     23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden\neiner Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“       ist, werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ jeweils\nvom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263), das zuletzt durch      durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.\ndas Gesetz vom 19. August 2004 (BGBl. I S. 2166) geän-\ndert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt zur               (19) In der Überschrift zu § 1, in § 1 Satz 1 und 2 sowie\nRegelung offener Vermögensfragen“ durch die Wörter           § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung von § 5\n„Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögens-        Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 22. August\nfragen“ ersetzt.                                             2002 (BGBl. I S. 3405), die durch Artikel 27 des Gesetzes\nvom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert wor-\n(13) In § 2a Satz 1 des Statistikregistergesetzes vom     den ist, werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“\n16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 1 jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“\ndes Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1534) ge-          ersetzt.\nändert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt für\nFinanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steu-          (20) In § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Steuersta-\nern“ ersetzt.                                                tistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409),\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Septem-\n(14) § 15 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes        ber 2005 (BGBl. I S. 2725) geändert worden ist, werden\nvom 20. September 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das          die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter\nzuletzt durch Artikel 3 Abs. 32 des Gesetzes vom 7. Juli     „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.\n2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefasst:                                                        (21) In § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das durch\n„(1) Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädi-       Artikel 30 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I\ngungsgesetzes vorgesehene Aufgebotsverfahren wird            S. 2954) geändert worden ist, werden die Wörter „Bun-\nvon dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Ver-       desamtes für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszen-\nmögensfragen (nachfolgend: Bundesamt) von Amts               tralamtes für Steuern“ ersetzt.\nwegen als Verwaltungsverfahren durchgeführt.“\n(22) In § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 93 Abs. 7 und 8, § 93b Abs. 2,\n(15) Artikel 233 § 2b Abs. 3 des Einführungsgesetzes      § 139a Abs. 1 Satz 1, § 139b Abs. 3, 6 Satz 1 und 3, Abs. 7\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der              Satz 1, Abs. 8 und 9, § 139c Abs. 3, 4 und 5 sowie § 386","2812           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005\nAbs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der           (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter\nBekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,          „Bundesamt für Finanzen“ jeweils durch die Wörter „Bun-\n2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 13 des        deszentralamt für Steuern“ ersetzt.\nGesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geän-\n(28) In der Inhaltsübersicht und dort in der Angabe zu\ndert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt für\n§ 9, in § 5 Abs. 2 Satz 1, § 8 Satz 1, in der Überschrift zu\nFinanzen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt\n§ 9, in § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, §§ 10, 12 sowie 16a\nfür Steuern“ ersetzt.\nAbs. 2 Satz 1 der Zinsinformationsverordnung vom\n(23) In § 2 Abs. 2 Satz 1 des EG-Beitreibungsgesetzes      26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128, 2005 I S. 1695), die\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2003             durch die Verordnung vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1692)\n(BGBl. I S. 654), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom       geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt für\n9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3843) geändert wor-        Finanzen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt\nden ist, werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“           für Steuern“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.\n(29) In § 1a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz des EG-\n(24) In § 1 Abs. 2a der Umsatzsteuerzuständigkeits-        Amtshilfe-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I\nverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794,            S. 2436, 2441), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\n3814), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2003      vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112, 2005 I S. 111)\n(BGBl. I S. 660) geändert worden ist, werden die Wörter       geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt für\n„Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundes-            Finanzen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt\nzentralamt für Steuern“ ersetzt.                              für Steuern“ ersetzt.\n(25) § 1 Abs. 2 Satz 2 der Steuerdaten-Übermittlungs-         (30) In § 4 Abs. 1 Satz 3 der Umsatzsteuererstattungs-\nverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139) wird wie      verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nfolgt gefasst:                                                3. Oktober 1988 (BGBl. I S. 1780), die zuletzt durch Arti-\n„Einer Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden             kel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I\nder Länder bedarf es nicht, soweit die Übermittlung von       S. 2645) geändert worden ist, werden die Wörter „Bun-\ndesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentral-\n1. Freistellungsaufträgen (§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des      amt für Steuern“ ersetzt.\nEinkommensteuergesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I                 (31) Das Umsatzsteuergesetz 2005 in der Fassung der\nS. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des  Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386)\nGesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310)           wird wie folgt geändert:\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-        1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nsung),\n„Umsatzsteuergesetz\n2. Sammelanträgen (§ 45b des Einkommensteuergeset-\n(UStG)“.\nzes) oder\n2. In § 22 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Bundesamts\n3. Zusammenfassenden Meldungen (§ 18a des Umsatz-\nfür Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamtes\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nfür Steuern“ ersetzt.\nvom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch\nArtikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I      3. In § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4c Satz 1 zweiter\nS. 3310) geändert worden ist, in der jeweils geltenden        Halbsatz, Satz 3, 5 und 6, § 18a Abs. 1 Satz 1, 6, 8,\nFassung)                                                      § 18e, § 27a Abs. 1 Satz 1, 2 sowie Abs. 2 Satz 1 und 3\nan das Bundeszentralamt für Steuern betroffen ist.“               werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ jeweils\ndurch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“\n(26) Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember               ersetzt.\n2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), geändert durch Artikel 12\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310,              (32) Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 2005\n3843), wird wie folgt geändert:                               in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar\n2005 (BGBl. I S. 434) wird wie folgt geändert:\n1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2 und\n§ 17a Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Bundesamt für       1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nFinanzen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentral-                  „Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung\namt für Steuern“ ersetzt.                                                            (UStDV)“.\n2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 werden die Wörter        2. In § 61 Abs. 1 werden die Wörter „Bundesamt für\n„Bundesamtes für Finanzen“ durch die Wörter „Bun-             Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für\ndeszentralamtes für Steuern“ ersetzt.                         Steuern“ ersetzt.\n(27) In der Inhaltsübersicht und dort in der Angabe zu\n(33) In § 7a Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 3 des Versiche-\n§ 45d sowie in § 22a Abs. 2 Satz 2, § 44b Abs. 2 Satz 1,\nrungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n§ 45b Abs. 3 Satz 1, 2, in der Überschrift zu § 45d und in\nvom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch\n§ 45d Abs. 1 Satz 1, 4, Abs. 2 Satz 1, 2, § 48b Abs. 6\nArtikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I\nSatz 1, 2, § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 Satz 4, 5 und 8, § 50b\nS. 2645) geändert worden ist, werden die Wörter „Bun-\nSatz 1, § 50d Abs. 1 Satz 3, 6, Abs. 2 Satz 1, 4 sowie\ndesamt für Finanzen“ jeweils durch die Wörter „Bundes-\nAbs. 5 Satz 1 und in § 52 Abs. 38a des Einkommensteu-\nzentralamt für Steuern“ ersetzt.\nergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das           (34) In § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 1 Satz 2 des Feuer-\nzuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Juni 2005       schutzsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005               2813\nmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt       Wörter „Bundesamt für zentrale Dienste und offene Ver-\ndurch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004             mögensfragen“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 3310, 3843) geändert worden ist, werden die           (40) In § 3 Abs. 3 Satz 1 der Schuldverschreibungsver-\nWörter „Bundesamt für Finanzen“ jeweils durch die Wör-         ordnung vom 21. Juni 1995 (BGBl. I S. 846), die zuletzt\nter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.                    durch die Verordnung vom 9. Mai 2000 (BGBl. I S. 705)\n(35) In § 52 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozial-        geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt zur\ngesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Arti-        Regelung offener Vermögensfragen“ durch die Wörter\nkel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I              „Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögens-\nS. 2954, 2955), das zuletzt durch das Gesetz vom               fragen“ ersetzt.\n14. August 2005 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,            (41) In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Ausgleichsleistungs-\nwerden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die           gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nWörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.                 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665) werden die Wörter „Bun-\ndesamt zur Regelung offener Vermögensfragen“ durch\n(36) In § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zwölften Buches\ndie Wörter „Bundesamt für zentrale Dienste und offene\nSozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes\nVermögensfragen“ ersetzt.\nvom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das\nzuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. März 2005           (42) In § 4 Satz 1 des NS-Verfolgtenentschädigungs-\n(BGBl. I S. 818) geändert worden ist, werden die Wörter        gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n„Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundes-             13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1671), das durch das Gesetz vom\nzentralamt für Steuern“ ersetzt.                               1. September 2005 (BGBl. I S. 2675) geändert worden ist,\nwerden die Wörter „Bundesamt zur Regelung offener\n(37) Das Vermögensgesetz in der Fassung der Be-             Vermögensfragen“ durch die Wörter „Bundesamt für zen-\nkanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205) wird         trale Dienste und offene Vermögensfragen“ ersetzt.\nwie folgt geändert:\n(43) In § 3 Abs. 1 Satz 3 des Vertriebenenzuwendungs-\n1. § 29 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                         gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624,\n„(1) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offe-       2635), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. August\nne Vermögensfragen unterstützt und gewährleistet           2003 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, werden die\neine einheitliche Durchführung dieses Gesetzes. Es         Wörter „Bundesamtes zur Regelung offener Vermögens-\nbesteht ein Beirat, der sich aus je einem Vertreter der    fragen“ durch die Wörter „Bundesamtes für zentrale\nin § 22 bezeichneten Länder, vier Vertretern der Inte-     Dienste und offene Vermögensfragen“ ersetzt.\nressenverbände und aus vier Sachverständigen                  (44) In § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 3 Satz 1 der\nzusammensetzt.“                                            Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung des Arti-\nkels 15 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993\n2. In § 11c Satz 1, 3 und 5 werden die Wörter „Bundes-         (BGBl. I S. 2182, 2221), die zuletzt durch Artikel 4a des\namtes zur Regelung offener Vermögensfragen“                Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) ge-\njeweils durch die Wörter „Bundesamtes für zentrale         ändert worden ist, werden die Wörter „Amt, Landesamt\nDienste und offene Vermögensfragen“ ersetzt.               oder Bundesamt zur Regelung offener Vermögens-\n3. In § 27 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und     fragen“ jeweils durch die Wörter „Amt oder Landesamt\n2 werden die Wörter „Amt, Landesamt oder Bundes-           zur Regelung offener Vermögensfragen oder Bundesamt\namt zur Regelung offener Vermögensfragen“ durch            für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen“\ndie Wörter „Amt oder Landesamt zur Regelung offe-          ersetzt.\nner Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zen-               (45) In § 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Feststellung von\ntrale Dienste und offene Vermögensfragen“ ersetzt.         rechtswidrigen Handlungen mit Wirkung auf die Wäh-\n4. In § 3 Abs. 5, § 11 Abs. 6 Satz 3 erster Halbsatz, § 22     rungsumstellung von Mark der Deutschen Demokrati-\nSatz 4, in der Überschrift zu § 29, in § 29 Abs. 2 Satz 1, schen Republik in Deutsche Mark vom 29. Juni 1990\nAbs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4, § 33 Abs. 2 Satz 1, 2 sowie      (GBl. I Nr. 38 S. 501), das durch Artikel 2 des Gesetzes\n§ 41 Abs. 4 werden die Wörter „Bundesamt zur Rege-         vom 24. August 1993 (BGBl. I S. 1522) geändert worden\nlung offener Vermögensfragen“ jeweils durch die Wör-       ist, werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch\nter „Bundesamt für zentrale Dienste und offene Ver-        die Wörter „Bundesamt für zentrale Dienste und offene\nmögensfragen“ ersetzt.                                     Vermögensfragen“ ersetzt.\n(46) § 6 des Währungsumstellungsfolgengesetzes vom\n(38) In Artikel 11 Abs. 3 Satz 1 des Entschädigungs-        24. August 1993 (BGBl. I S. 1522) wird wie folgt gefasst:\nund Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. September\n1994 (BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), das durch Artikel 3                                  „§ 6\ndes Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180)               Für alle Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist das Ver-\ngeändert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt zur          waltungsgericht Berlin örtlich zuständig.“\nRegelung offener Vermögensfragen“ durch die Wörter\n„Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögens-\nArtikel 4a\nfragen“ ersetzt.\nÄnderung\n(39) In § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 3 des Entschä-                      des Kreditwesengesetzes\ndigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Arti-      Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\nkel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2005 (BGBl. I S. 1589)         machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\ngeändert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt zur          zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nRegelung offener Vermögensfragen“ jeweils durch die            22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), wird wie folgt geändert:","2814         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsun-\nternehmens oder Ansprüche auf deren Übertra-\na) Nach der Angabe zu § 22 werden folgende An-                  gung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften\ngaben eingefügt:                                             oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; un-\n„2a. Refinanzierungsregister                    schädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche\nRisiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechts-\n§ 22a    Registerführendes Unternehmen                       übergang einhergeht.\n§ 22b Führung des Refinanzierungsregisters für                  (26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen,\nDritte                                              deren wesentlicher Zweck darin besteht, durch\n§ 22c    Refinanzierungsmittler                              Emission von Finanzinstrumenten oder auf son-\nstige Weise Gelder aufzunehmen oder andere ver-\n§ 22d Refinanzierungsregister                                mögenswerte Vorteile zu erlangen, um von Refi-\nnanzierungsunternehmen oder Refinanzierungs-\n§ 22e    Bestellung des Verwalters\nmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb\n§ 22f    Verhältnis des Verwalters zur Bundesan-             eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprü-\nstalt                                               che auf deren Übertragung zu erwerben; unschäd-\nlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken\n§ 22g    Aufgaben des Verwalters                             übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsüber-\n§ 22h    Verhältnis des Verwalters zum registerfüh-          gang einhergeht.“\nrenden Unternehmen und zum Refinanzie-\nrungsunternehmen                             3. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe\n„die §§ 14, 22a bis 22o“ ersetzt.\n§ 22i    Vergütung des Verwalters\n§ 22j    Wirkungen der Eintragung in das Refinan-     4. Nach § 22 wird die folgende Gliederungsnummer 2a\nzierungsregister                                eingefügt:\n§ 22k    Beendigung und Übertragung der Regis-                          „2a. Refinanzierungsregister\nterführung\n§ 22a\n§ 22l    Bestellung des Sachwalters bei Eröffnung\ndes Insolvenzverfahrens                                      Registerführendes Unternehmen\n§ 22m Bekanntmachung          der  Bestellung    des        (1) Ist das Refinanzierungsunternehmen ein Kredit-\nSachwalters                                     institut oder eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a genannte\nEinrichtung und hat eine Zweckgesellschaft, ein Refi-\n§ 22n    Rechtsstellung des Sachwalters                  nanzierungsmittler oder eine Pfandbriefbank einen\nAnspruch auf Übertragung einer Forderung des Refi-\n§ 22o Bestellung des Sachwalters bei Insolvenz-\nnanzierungsunternehmens oder eines Grundpfand-\ngefahr“.\nrechts des Refinanzierungsunternehmens, das der\nb) Die bisherige Angabe zu § 22a wird durch folgende        Sicherung von Forderungen dient, können diese\nAngabe ersetzt:                                          Gegenstände in ein vom Refinanzierungsunterneh-\nmen geführtes Refinanzierungsregister eingetragen\n„§ 22p Rücktauschbarkeit       von   elektronischem      werden; dies gilt entsprechend für Registerpfandrech-\nGeld“.                                          te an einem Luftfahrzeug und für Schiffshypotheken.\nFür jede Refinanzierungstransaktion ist eine geson-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                derte Abteilung zu bilden.\na) Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:               (2) Eine Pflicht des Refinanzierungsunternehmens\noder des Refinanzierungsmittlers zur Führung eines\n„7. die Eingehung der Verpflichtung, zuvor ver-          Refinanzierungsregisters wird durch diesen Unter-\näußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit         abschnitt nicht begründet. Die Registerführung kann\nzurückzuerwerben,“.                                 nur unter den Voraussetzungen des § 22k beendet\nb) Es werden folgende Absätze 24, 25 und 26 an-             oder übertragen werden.\ngefügt:                                                     (3) Eine Auslagerung der Registerführung ist nicht\nstatthaft.\n„(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unter-\nnehmen, die zum Zwecke der Refinanzierung                   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Re-\nGegenstände oder Ansprüche auf deren Übertra-            finanzierungsmittler, die Kreditinstitut oder eine in § 2\ngung aus ihrem Geschäftsbetrieb an Zweckgesell-          Abs. 1 Nr. 1 bis 3a genannte Einrichtung sind.\nschaften, Refinanzierungsmittler oder Pfandbrief-\n§ 22b\nbanken im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Pfandbrief-\ngesetz veräußern; unschädlich ist, wenn sie dane-                               Führung des\nben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne                        Refinanzierungsregisters für Dritte\ndass damit ein Rechtsübergang einhergeht.\n(1) Ist das Refinanzierungsunternehmen weder ein\n(25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute,     Kreditinstitut noch eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a\ndie von Refinanzierungsunternehmen oder ande-            genannte Einrichtung, können die in § 22a Abs. 1\nren Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus              Satz 1 genannten Gegenstände des Refinanzierungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005           2815\nunternehmens, auf deren Übertragung eine Zweck-                  Sicherheit und das Datum des Tages, an dem der\ngesellschaft, ein Refinanzierungsmittler oder eine               den rechtlichen Grund für die Absicherung enthal-\nPfandbriefbank einen Anspruch hat, in ein von einem              tende Vertrag geschlossen wurde.\nKreditinstitut oder von der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau geführtes Refinanzierungsregister eingetragen         In den Fällen der Nummern 1 und 4 genügt es, wenn\nwerden. Enthält das Refinanzierungsregister daneben          Dritten, insbesondere dem Verwalter, dem Sachwal-\nGegenstände, deren Übertragung das registerführen-           ter, der Bundesanstalt oder einem Insolvenzverwalter\nde oder ein anderes Unternehmen schuldet, so ist für         die eindeutige Bestimmung der einzutragenden An-\njeden zur Übertragung Verpflichteten innerhalb des-          gaben möglich ist. Ist der Übertragungsberechtigte\nselben Refinanzierungsregisters eine gesonderte Ab-          eine Pfandbriefbank, so ist diese sowie der gemäß § 7\nteilung und innerhalb dieser für jede Refinanzierungs-       Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes bestellte Treuhänder\ntransaktion eine Unterabteilung zu bilden.                   von der Eintragung zu unterrichten.\n(2) Ist das Refinanzierungsunternehmen ein Kredit-           (3) Soweit nach Absatz 2 erforderliche Angaben\ninstitut, für welches die Führung eines eigenen Re-          fehlen oder Eintragungen unrichtig sind oder keine\nfinanzierungsregisters nach Art und Umfang seines            eindeutige Bestimmung einzutragender Angaben\nGeschäftsbetriebs eine unangemessene Belastung               zulassen, sind die betroffenen Gegenstände nicht\ndarstellt, so soll die Bundesanstalt auf Antrag des          ordnungsgemäß eingetragen.\nRefinanzierungsunternehmens der Führung des Re-                 (4) Forderungen sind auch dann eintragungsfähig\nfinanzierungsregisters durch ein anderes Kreditinstitut      und nach Eintragung an den Übertragungsberechtig-\nzustimmen. Die Zustimmung der Bundesanstalt gilt             ten veräußerbar, wenn die Abtretung durch mündliche\nals erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach         oder konkludente Vereinbarung mit dem Schuldner\nStellung des Antrages verweigert wird.                       ausgeschlossen worden ist. § 354a des Handels-\n(3) Eintragungen, die für andere Kreditinstitute vor-     gesetzbuchs sowie gesetzliche Verfügungsverbote\ngenommen werden, ohne dass eine Zustimmung der               bleiben unberührt.\nBundesanstalt nach Absatz 2 vorliegt, sind unwirk-              (5) Eintragungen können nur mit Zustimmung des\nsam.                                                         Übertragungsberechtigten sowie, sofern ein Übertra-\n(4) § 22a Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit            gungsberechtigter eine Pfandbriefbank ist, mit Zu-\nAbs. 4, findet entsprechende Anwendung.                      stimmung des Treuhänders der Pfandbriefbank ge-\nlöscht werden, wobei der Zeitpunkt der Löschung ein-\n§ 22c                               zutragen ist. Fehlerhafte Eintragungen können jedoch\nRefinanzierungsmittler                      mit Zustimmung des Verwalters gelöscht werden;\nAbsatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Korrektur, ihr\nDie §§ 22d bis 22o gelten sinngemäß für Refinan-          Zeitpunkt und die Zustimmung des Verwalters sind im\nzierungsregister, die gemäß § 22a Abs. 4 von einem           Refinanzierungsregister einzutragen. Die nochmalige\nRefinanzierungsmittler oder gemäß § 22b Abs. 4 für           Eintragung ohne Löschung der früheren Eintragung\neinen Refinanzierungsmittler geführt werden.                 entfaltet keine Rechtswirkung.\n§ 22d                                                        § 22e\nRefinanzierungsregister                                     Bestellung des Verwalters\n(1) Eine elektronische Führung des Refinanzie-\n(1) Bei jedem registerführenden Unternehmen ist\nrungsregisters ist zulässig, sofern sichergestellt ist,\neine natürliche Person als Verwalter des Refinanzie-\ndass hinreichende Vorkehrungen gegen einen Daten-\nrungsregisters (Verwalter) zu bestellen. Das Amt\nverlust getroffen worden sind. Das Bundesministe-\nerlischt mit der Beendigung der Registerführung oder\nrium der Finanzen hat durch Rechtsverordnung, die\nder Bestellung eines personenverschiedenen Sach-\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ein-\nwalters des Refinanzierungsregisters nach § 22l\nzelheiten über die Form des Refinanzierungsregisters\nAbs. 4 Satz 1.\nsowie der Art und Weise der Aufzeichnung zu bestim-\nmen. Das Bundesministerium der Finanzen kann                    (2) Die Bestellung erfolgt durch die Bundesanstalt\ndiese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die            auf Vorschlag des registerführenden Unternehmens.\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über-        Die Bundesanstalt soll die vorgeschlagene Person\ntragen.                                                      zum Verwalter bestellen, wenn deren Unabhängigkeit,\nZuverlässigkeit und Sachkunde gewährleistet er-\n(2) In das Refinanzierungsregister sind von dem\nscheint. Bei ihrer Entscheidung hat die Bundesanstalt\nregisterführenden Unternehmen einzutragen:\ndie Interessen des im Refinanzierungsregister ein-\n1. die Forderungen oder die Sicherheiten, auf deren          getragenen oder einzutragenden Übertragungsbe-\nÜbertragung die im Register als übertragungs-            rechtigten angemessen zu berücksichtigen.\nberechtigt eingetragenen Zweckgesellschaften,\nRefinanzierungsmittler oder Pfandbriefbanken                (3) Die Bundesanstalt kann den Verwalter jederzeit\n(Übertragungsberechtigte) einen Anspruch haben,          abberufen, wenn zu besorgen ist, dass er seine Auf-\ngaben nicht ordnungsgemäß erfüllt. Absatz 2 Satz 3\n2. der Übertragungsberechtigte,                              gilt entsprechend. Steht der Verwalter zu einem an\neiner konkreten Refinanzierungstransaktion Beteilig-\n3. der Zeitpunkt der Eintragung,\nten in einem Beschäftigungs- oder Mandatsverhält-\n4. falls ein Gegenstand als Sicherheit dient, den            nis, so ruht sein Amt für diese Refinanzierungstrans-\nrechtlichen Grund, den Umfang, den Rang der              aktion.","2816         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005\n(4) Auf Antrag des registerführenden Unterneh-            Refinanzierungsregisters in keinem Zusammenhang\nmens ist ein Stellvertreter des Verwalters zu bestellen.     stehen. In den Fällen des § 22b stehen dem Verwalter\nDer Antrag ist zu jeder Zeit zulässig. Auf die Bestel-       dieselben Befugnisse auch gegenüber dem Refinan-\nlung und Abberufung des Stellvertreters finden die           zierungsunternehmen zu.\nAbsätze 2 und 3 entsprechende Anwendung. Wird der\nVerwalter nach Absatz 3 Satz 1 abberufen, ruht sein             (2) Der Verwalter ist zur Verschwiegenheit über alle\nAmt oder ist er verhindert, so tritt der Stellvertreter an   Tatsachen verpflichtet, von denen er durch Einsicht in\nseine Stelle.                                                die Bücher und Papiere des registerführenden Unter-\nnehmens oder des davon abweichenden Refinanzie-\n(5) Ist ein Verwalter für einen nicht unerheblichen       rungsunternehmens Kenntnis erlangt. Der Bundesan-\nZeitraum nicht vorhanden, an der Wahrnehmung sei-            stalt darf er nur über Tatsachen Auskunft geben oder\nner Aufgaben verhindert oder ruht sein Amt, ohne             Mitteilung machen, die mit der Überwachung des\ndass ein Stellvertreter an seine Stelle getreten ist,        Refinanzierungsregisters im Zusammenhang stehen.\nbestellt die Bundesanstalt ohne Anhörung des regis-\nterführenden Unternehmens einen geeigneten Ver-                 (3) Streitigkeiten zwischen dem Verwalter und dem\nwalter. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das regis-        registerführenden Unternehmen oder dem davon\nterführende Unternehmen hat der Bundesanstalt                abweichenden Refinanzierungsunternehmen ent-\nunverzüglich mitzuteilen, wenn ein Umstand gemäß             scheidet die Bundesanstalt.\nSatz 1 eingetreten ist.                                                                § 22i\n§ 22f                                             Vergütung des Verwalters\nVerhältnis des\n(1) Der Verwalter erhält von der Bundesanstalt eine\nVerwalters zur Bundesanstalt\nangemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwen-\n(1) Der Verwalter hat der Bundesanstalt Auskunft          dungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundes-\nüber die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffe-        anstalt von dem registerführenden Unternehmen\nnen Feststellungen und Beobachtungen zu erteilen             gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundes-\nund auch unaufgefordert Mitteilungen zu machen,              anstalt vorzuschießen.\nwenn Umstände auf eine nicht ordnungsgemäße\n(2) Die Bundesanstalt kann ein registerführendes\nRegisterführung hindeuten.\nUnternehmen anweisen, einen von der Bundesanstalt\n(2) Der Verwalter ist an Weisungen der Bundes-            festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt\nanstalt nicht gebunden.                                      unmittelbar an den Verwalter des Refinanzierungs-\nregisters zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflus-\n§ 22g\nsung der Unabhängigkeit des Verwalters des Refinan-\nAufgaben des Verwalters                      zierungsregisters zu besorgen ist.\n(1) Der Verwalter wacht darüber, dass das Refinan-           (3) Außer in Fällen des Absatzes 2 sind Leistungen\nzierungsregister ordnungsgemäß geführt wird. Zu sei-         des registerführenden Unternehmens, des Refinan-\nnen Aufgaben gehört es jedoch nicht zu prüfen, ob es         zierungsunternehmens, für welches das Register\nsich bei den eingetragenen Gegenständen um solche            geführt wird, und der Übertragungsberechtigten an\ndes Refinanzierungsunternehmens oder um nach                 den Verwalter des Refinanzierungsregisters unzuläs-\n§ 22d Abs. 2 eintragungsfähige Gegenstände handelt.          sig. Hat der Verwalter derartige Leistungen dennoch\n(2) Insbesondere hat der Verwalter des Refinanzie-        entgegengenommen, soll die Bundesanstalt den Ver-\nrungsregisters darauf zu achten, dass                        walter abberufen.\n1. das Refinanzierungsregister die nach § 22d Abs. 2                                   § 22j\nerforderlichen Angaben enthält,                                          Wirkungen der Eintragung\n2. die im Refinanzierungsregister enthaltenen Zeit-                       in das Refinanzierungsregister\nangaben der Richtigkeit entsprechen und                     (1) Gegenstände des Refinanzierungsunterneh-\n3. die Eintragungen nicht nachträglich verändert wer-        mens, die ordnungsgemäß im Refinanzierungsregis-\nden.                                                     ter eingetragen sind, können im Fall der Insolvenz des\nRefinanzierungsunternehmens vom Übertragungs-\nIm Übrigen hat der Verwalter des Refinanzierungs-            berechtigten nach § 47 der Insolvenzordnung aus-\nregisters die inhaltliche Richtigkeit des Refinanzie-        gesondert werden. Das Gleiche gilt für Gegenstände,\nrungsregisters nicht zu überprüfen.                          die an die Stelle der ordnungsgemäß im Refinanzie-\n(3) Der Verwalter kann sich bei der Durchführung          rungsregister eingetragenen Gegenstände treten. Die\nseiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen           Wirksamkeit einer Verfügung, die nach der Eintragung\nbedienen.                                                    eines Gegenstands in das Refinanzierungsregister\nüber den Gegenstand oder den an seine Stelle getre-\n§ 22h                              tenen Gegenstand getroffen wird, bleibt hiervon unbe-\nVerhältnis des Verwalters                    rührt. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der\nzum registerführenden Unternehmen                  Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung\nund zum Refinanzierungsunternehmen                  erfolgt.\n(1) Der Verwalter ist befugt, jederzeit die Bücher           (2) Die Eintragung in das Refinanzierungsregister\nund Papiere des registerführenden Unternehmens               schränkt Einwendungen und Einreden Dritter gegen\neinzusehen, es sei denn, dass sie mit der Führung des        die eingetragenen Forderungen und Rechte nicht ein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005             2817\nWerden die im Refinanzierungsregister eingetragenen          Insolvenzgericht auf Antrag der Bundesanstalt eine\nGegenstände ausgesondert oder an den Übertra-                oder zwei von der Bundesanstalt vorgeschlagene\ngungsberechtigten beziehungsweise von dem Über-              natürliche Personen als Sachwalter des Refinanzie-\ntragungsberechtigten an einen Dritten übertragen,            rungsregisters (Sachwalter). Das Gericht kann vom\nkönnen alle Einwendungen und Einreden wie bei einer          Vorschlag der Bundesanstalt abweichen, wenn dies\nAbtretung geltend gemacht werden. Die Vorschrift             zur Sicherstellung einer sachgerechten Zusammen-\ndes § 1156 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fin-          arbeit zwischen Insolvenzverwalter und Sachwalter\ndet keine Anwendung. Dienen im Refinanzierungs-              erforderlich erscheint. Der Sachwalter erhält eine\nregister eingetragene Gegenstände der Absicherung            Urkunde über seine Ernennung, die er bei Beendigung\nanderer Gegenstände, so kann der Sicherungsgeber             seines Amtes dem Insolvenzgericht zurückzugeben\ngegenüber dem Übertragungsberechtigten alle Ein-             hat.\nwendungen und Einreden aus dem Vertrag geltend\n(2) Die Bundesanstalt stellt einen Antrag nach\nmachen, der den rechtlichen Grund für die Absiche-\nAbsatz 1 Satz 1, wenn dies nach Anhörung der Über-\nrung enthält. Die Vorschrift des § 1157 Satz 2 des\ntragungsberechtigten zur ordnungsgemäßen Verwal-\nBürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.\ntung der im Refinanzierungsregister eingetragenen\n§ 22d Abs. 4 in Verbindung mit § 22j Abs. 1 Satz 1\nGegenstände erforderlich erscheint. Als Sachwalter\nund 2 bleibt jedoch unberührt.\ndes Refinanzierungsregisters soll die Bundesanstalt\n(3) Gegenüber den Ansprüchen des Übertra-                 den Verwalter des Refinanzierungsregisters vorschla-\ngungsberechtigten auf Übertragung der ordnungsge-            gen, bei Fehlen oder dauernder Verhinderung dessel-\nmäß im Refinanzierungsregister eingetragenen Ge-             ben seinen Stellvertreter oder eine andere geeignete\ngenstände kann das Refinanzierungsunternehmen                natürliche Person. Der Sachwalter des Refinanzie-\nnicht aufrechnen und keine Zurückbehaltungsrechte            rungsregisters ist auf Antrag der Bundesanstalt ab-\ngeltend machen. Anfechtungsrechte seiner Gläubiger           zuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.\nnach dem Anfechtungsgesetz und den §§ 129 bis 147               (3) Erscheint die Bestellung eines zweiten Sach-\nder Insolvenzordnung bleiben unberührt.                      walters des Refinanzierungsregisters zur ordnungs-\n§ 22k                               gemäßen Verwaltung der im Refinanzierungsregister\neingetragenen Gegenstände erforderlich, kann die\nBeendigung und                           Bundesanstalt nach Anhörung der Übertragungs-\nÜbertragung der Registerführung                  berechtigten einen weiteren Antrag nach Absatz 1\nSatz 1 stellen. Stellt sie diesen Antrag, soll sie den\n(1) Willigen alle im Refinanzierungsregister ein-\nStellvertreter des Verwalters des Refinanzierungs-\ngetragenen Übertragungsberechtigten und deren\nregisters oder, wenn ein solcher fehlt, eine andere\nGläubiger ein, kann die Führung des Refinanzierungs-\ngeeignete natürliche Person vorschlagen.\nregisters einen Monat nach Anzeige an die Bundes-\nanstalt beendet werden. Willigen alle im Refinanzie-            (4) Mit der Bestellung einer anderen Person als der\nrungsregister eingetragenen Übertragungsberechtig-           des Verwalters zum Sachwalter erlischt das Amt des\nten und deren Gläubiger ein, kann die Registerführung        Verwalters. Das Amt wird vom Sachwalter des Re-\nunter Aufsicht der Bundesanstalt auf ein geeignetes          finanzierungsregisters fortgeführt. Die Sätze 1 und 2\nKreditinstitut übertragen werden, sofern es sich bei         gelten entsprechend für den Stellvertreter des Verwal-\nden eingetragenen Gegenständen um solche des die             ters.\nRegisterführung übernehmenden Kreditinstituts han-\n§ 22m\ndelt oder die Voraussetzungen des § 22b über die\nFührung des Refinanzierungsregisters für Dritte vor-                          Bekanntmachung der\nliegen.                                                                    Bestellung des Sachwalters\n(2) Die Registerführung endet außerdem, wenn das             (1) Das Insolvenzgericht hat die Ernennung und\nregisterführende Unternehmen nach Einschätzung               Abberufung des Sachwalters unverzüglich dem zu-\nder Bundesanstalt zur Registerführung ungeeignet ist.        ständigen Registergericht mitzuteilen und öffentlich\nIn diesem Fall wird die Führung des Registers unter          bekannt zu machen. Die Ernennung und Abberufung\nAufsicht der Bundesanstalt auf ein nach Einschätzung         des Sachwalters sind auf die Mitteilung von Amts\nder Bundesanstalt zur Registerführung geeignetes             wegen in das Handelsregister einzutragen. Die Eintra-\nKreditinstitut übertragen. Die Vorschriften des § 22b        gungen werden nicht bekannt gemacht. Die Vorschrif-\nüber die Führung des Refinanzierungsregisters für            ten des § 15 des Handelsgesetzbuchs finden keine\nDritte finden sinngemäße Anwendung.                          Anwendung.\n(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn über               (2) Sind in das Refinanzierungsregister Rechte des\ndas Vermögen eines Unternehmens, das ein Refinan-            registerführenden Unternehmens eingetragen, für die\nzierungsregister nicht nur für Dritte führt, das Insol-      eine Eintragung im Grundbuch besteht, so ist die\nvenzverfahren eröffnet wird.                                 Bestellung des Sachwalters auf Ersuchen des Insol-\nvenzgerichts oder des Sachwalters in das Grundbuch\n§ 22l                               einzutragen, wenn nach der Art der Rechte und den\nBestellung des Sachwalters                     Umständen zu besorgen ist, dass ohne die Eintragung\nbei Eröffnung des Insolvenzverfahrens               die Interessen der Übertragungsberechtigten gefähr-\ndet werden. Satz 1 gilt entsprechend für Rechte des\n(1) Ist über das Vermögen eines Unternehmens,             registerführenden Unternehmens, die im Schiffsregis-\ndas ein Refinanzierungsregister nicht nur für Dritte         ter, Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrech-\nführt, das Insolvenzverfahren eröffnet, bestellt das         te an Luftfahrzeugen eingetragen sind.","2818         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005\n§ 22n                              mens auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei\nRechtsstellung des Sachwalters                  Personen als Sachwalter. Die Bundesanstalt stellt\neinen Antrag nach Satz 1, wenn dies nach Anhörung\n(1) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des           der Übertragungsberechtigten zur ordnungsgemäßen\nInsolvenzgerichts. Das Insolvenzgericht kann vom             Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetra-\nSachwalter insbesondere jederzeit einzelne Aus-              genen Gegenstände erforderlich erscheint. Bei Gefahr\nkünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die         im Verzuge ist auf die Anhörung zu verzichten. In die-\nGeschäftsführung verlangen. Daneben obliegen dem             sem Fall ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen.\nSachwalter die Pflichten eines Verwalters. Der Sach-\nwalter und der Insolvenzverwalter haben einander alle           (2) Für die Bestellung und Abberufung sowie für\nInformationen mitzuteilen, die für das Insolvenzver-         die Rechtsstellung eines unter diesen Umständen\nfahren über das Vermögen des registerführenden               bestellten Sachwalters gelten die Vorschriften der\nUnternehmens und für die Verwaltung der im Refinan-          §§ 22l bis 22n mit der Maßgabe entsprechend, dass\nzierungsregister eingetragenen Gegenstände von Be-           an die Stelle des Insolvenzgerichts das Gericht am\ndeutung sein können.                                         Sitz des registerführenden Unternehmens tritt. Ein\n(2) Soweit das registerführende Unternehmen               wichtiger Grund im Sinne des § 22l Abs. 2 Satz 3 liegt\nbefugt war, die im Refinanzierungsregister eingetra-         insbesondere dann vor, wenn die Voraussetzungen\ngenen Gegenstände zu verwalten und über sie zu ver-          des § 46a wieder entfallen sind. In diesem Fall soll die\nfügen, geht dieses Recht auf den Sachwalter über. In         Bundesanstalt aus dem Kreis der Sachwalter den Ver-\nAbstimmung mit dem Insolvenzverwalter nutzt der              walter bestellen.\nSachwalter alle Einrichtungen des registerführenden             (3) Wird das Insolvenzverfahren über das Ver-\nUnternehmens, die zur Verwaltung der eingetragenen           mögen des registerführenden Unternehmens nach\nGegenstände erforderlich sind.                               Bestellung des Sachwalters nach Maßgabe der\n(3) Hat das registerführende Unternehmen nach             Absätze 1 und 2 eröffnet, so gilt der Sachwalter für die\nder Bestellung des Sachwalters über einen im Re-             Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als mit\nfinanzierungsregister eingetragenen Gegenstand ver-          Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenz-\nfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Die Vorschrif-       gericht bestellt. Das Insolvenzgericht tritt an die Stelle\nten der §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,            des Gerichts am Sitz des registerführenden Unterneh-\nder §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetra-          mens. Das Gericht am Sitz des registerführenden\ngenen Schiffen und Schiffsbauwerken und der §§ 16,           Unternehmens hat dem Insolvenzgericht alle mit der\n17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen blei-          Bestellung und Aufsicht des Sachwalters des Re-\nben unberührt. Hat das registerführende Unterneh-            finanzierungsregisters in Zusammenhang stehenden\nmen am Tage der Bestellung des Sachwalters des               Unterlagen zu übergeben.“\nRefinanzierungsregisters verfügt, so wird vermutet,\ndass es nach der Bestellung verfügt hat.\n5. Der bisherige § 22a wird § 22p.\n(4) Der Sachwalter des Refinanzierungsregisters\nhat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines\nordentlichen und gewissenhaften Sachwalters an-           6. In § 56 Abs. 3 wird nach der Nummer 4 folgende Num-\nzuwenden. Verletzt der Sachwalter des Refinanzie-            mer 4a eingefügt:\nrungsregisters seine Pflichten, so können die Übertra-       „4a. entgegen § 22i Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung\ngungsberechtigten und das registerführende Unter-                  mit § 22n Abs. 5 Satz 4, Leistungen vornimmt,“.\nnehmen Ersatz des hierdurch entstehenden Scha-\ndens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Sachwalter\ndes Refinanzierungsregisters die Pflichtverletzung\nnicht zu vertreten hat.                                                           Artikel 4b\n(5) Der Sachwalter des Refinanzierungsregisters                              Änderung des\nerhält von der Bundesanstalt eine angemessene Ver-               Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\ngütung und Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahl-\nten Beträge sind der Bundesanstalt von den Übertra-         § 15 Abs. 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichts-\ngungsberechtigten anteilig nach der Anzahl der für sie    gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt\neingetragenen Gegenstände gesondert zu erstatten          durch Artikel 4a des Gesetzes vom 15. Dezember 2004\nund auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen.        (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird wie folgt\nSoweit das Refinanzierungsregister für Dritte geführt     geändert:\nwird, sind diese neben den Übertragungsberechtigten\nals Gesamtschuldner zur Erstattung und zum Vor-           1. In Nummer 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 37“ die\nschuss verpflichtet. § 22i Abs. 2 und 3 Satz 1 gilt sinn-    Angabe „Abs. 1“ eingefügt.\ngemäß. § 22i Abs. 3 Satz 2 findet mit der Maßgabe\nentsprechende Anwendung, dass die Bundesanstalt\nbeim Insolvenzgericht einen Antrag auf Abberufung         2. In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein Komma\nstellen soll.                                                ersetzt.\n§ 22o\nBestellung des                       3. Es werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:\nSachwalters bei Insolvenzgefahr                  „5. durch die Bestellung oder Abberufung eines Ver-\n(1) Unter den Voraussetzungen des § 46a bestellt               walters nach § 22e des Kreditwesengesetzes,\ndas Gericht am Sitz des registerführenden Unterneh-               oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005                  2819\n6.   durch die Beantragung der Bestellung oder                des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802)\nAbberufung eines Sachwalters nach § 22l oder             geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 2b Abs. 2\n§ 22o des Kreditwesengesetzes,“.                         Satz 4 bis 7,“ die Angabe „§ 22o,“ eingefügt.\n4. In dem Satzteil nach der neuen Nummer 6 werden\nnach den Wörtern „verpflichteten Unternehmen“ die\nArtikel 5\nWörter „ , in den Fällen der Nummer 5 von dem regis-\nterführenden Unternehmen und in den Fällen der                                      Rückkehr zum\nNummer 6 von den in § 22n Abs. 4 Satz 2 und 3 des                          einheitlichen Verordnungsrang\nKreditwesengesetzes genannten Unternehmen“ ein-\nDie auf Artikel 4 Abs. 1 bis 5, 7, 8, 11,17 bis 19, 24, 25,\ngefügt.\n28, 30, 32 und 40 beruhenden Teile der dort geänderten\nRechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-\nschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung\nArtikel 4c                           geändert werden.\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit                                            Artikel 6\nInkrafttreten\nIn § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-            Die Artikel 4a, 4b und 4c treten am Tag nach der Ver-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten        kündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2          1. Januar 2006 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. September 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}