{"id":"bgbl1-2005-6-4","kind":"bgbl1","year":2005,"number":6,"date":"2005-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/6#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_6.pdf#page=10","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung","law_date":"2005-01-25T00:00:00Z","page":154,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["154              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2005\nErste Verordnung\nzur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung\nVom 25. Januar 2005\nDie Bundesregierung verordnet auf Grund                               dem dort genannten Zeitpunkt nicht mehr in Ver-\nkehr gebracht oder verwendet wird,\n– des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchsta-\nbe b des Chemikaliengesetzes in der Fassung der                   5. entgegen Artikel 4 Abs. 6 Satz 1 oder Artikel 5\nBekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090)                    Abs. 4 Satz 1 ein dort genanntes Produkt oder eine\nnach Anhörung der beteiligten Kreise sowie                            dort genannte Einrichtung einführt oder in Verkehr\n– des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und des § 27 Abs. 1 Nr. 3               bringt,\nSatz 2 des Chemikaliengesetzes:                                   6. entgegen Artikel 5 Abs. 1 teilhalogenierte Fluor-\nchlorkohlenwasserstoffe verwendet,\n7. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4\nArtikel 1\neinen dort genannten Stoff, ein dort genanntes\nDie Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom                      Produkt oder eine dort genannte Einrichtung aus\n25. April 1996 (BGBl. I S. 662), zuletzt geändert durch                 der Gemeinschaft ausführt oder\nArtikel 11 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I\n8. entgegen Artikel 11 Abs. 2 oder 3 Satz 1, jeweils\nS. 3758), wird wie folgt geändert:\nauch in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 1, einen dort\ngenannten Stoff in einen Nichtvertragsstaat oder\n1. Die §§ 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:                             ein nicht unter das Protokoll fallendes Gebiet aus-\n„§ 1                                    führt.\nStraftaten nach der                                                     §2\nVerordnung (EG) Nr. 2037/2000 über                                         Einfuhr geregelter\nStoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen                               Stoffe und geregelte Stoffe\nNach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Che-                enthaltender Produkte oder Einrichtungen\nmikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verord-              (1) Die Überführung in den zollrechtlich freien Ver-\nnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parla-                 kehr oder in die aktive Veredelung von geregelten\nments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe,              Stoffen im Sinne des Artikels 2 Spiegelstrich 4 der Ver-\ndie zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr.               ordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parla-\nL 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung            ments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe,\nNr. 2004/232/EG der Kommission vom 3. März 2004                 die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG\n(ABl. EU Nr. L 71 S. 28), verstößt, indem er vorsätzlich        Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Entschei-\noder fahrlässig                                                 dung Nr. 2004/232/EG der Kommission vom 3. März\n1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 einen dort ge-              2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 28), aus Drittländern ohne\nnannten Stoff produziert,                                   oder unter Nichtbeachtung einer Einfuhrlizenz der\nKommission nach Artikel 6 Abs. 1 der genannten Ver-\n2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 Nr. i Satz 1 Buchstabe c           ordnung ist verboten.\noder d oder Abs. 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass\nder Umfang einer Produktion einen dort genannten               (2) Die Überführung von Produkten oder Einrich-\nProzentsatz nicht übersteigt oder dass ein dort             tungen, die in Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EG)\ngenannter Stoff nicht mehr hergestellt wird,                Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau\n3. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. ii oder\nder Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt\nAbs. 3 Nr. i Buchstabe e, f oder g einen dort\ngeändert durch die Entscheidung Nr. 2004/232/EG\ngenannten Stoff in Verkehr bringt oder verwendet,\nder Kommission vom 3. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71\n4. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Nr. i Satz 1 Buchstabe c           S. 28), genannte Stoffe enthalten, aus Nichtvertrags-\noder d oder Nr. iii Satz 2 nicht sicherstellt, dass der     staaten im Sinne des Artikels 2 Spiegelstrich 3 der\nberechnete Umfang von Methylbromid einen dort               genannten Verordnung oder aus Gebieten im Sinne\ngenannten Prozentsatz oder Durchschnittswert                des Artikels 14 Abs. 1 der genannten Verordnung in\nnicht übersteigt oder dass Methylbromid nach                den zollrechtlich freien Verkehr ist verboten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2005                  155\n(3) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemi-         5. entgegen Artikel 13 Abs. 8 Satz 1 bei der Ausfuhr\nkaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder                 von Pestiziden nicht sicherstellt, dass das Etikett\nfahrlässig entgegen Absatz 1 oder 2 einen geregelten               die dort genannten Informationen enthält,\nStoff, ein Produkt oder eine Einrichtung in den zoll-          6. entgegen Artikel 14 Abs. 2 eine dort genannte\nrechtlich freien Verkehr oder einen geregelten Stoff in            Chemikalie oder einen dort genannten Artikel aus-\ndie aktive Veredelung überführt.                                   führt,\n§3                               7. entgegen Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit\nOrdnungswidrigkeiten nach der                        a) Artikel 13 Abs. 3, 22, 23 oder 24 der Richtlinie\nVerordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe,                      67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur\ndie zum Abbau der Ozonschicht führen                         Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11                     schriften für die Einstufung, Verpackung und\nSatz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen                     Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr.\ndie Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen                    L 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie\nParlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über                       2001/59/EG der Kommission vom 6. August\nStoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl.                    2001 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1),\nEG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Ent-                b) Artikel 9, 10 oder 11 der Richtlinie 1999/45/EG\nscheidung Nr. 2004/232/EG der Kommission vom                          des Europäischen Parlaments und des Rates\n3. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 28), verstößt, indem                vom 31. März 1999 zur Angleichung der\ner vorsätzlich oder fahrlässig                                        Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-\n1. entgegen Artikel 4 Abs. 5 Satz 2 die Übertragung                   gliedstaaten für die Einstufung, Verpackung\ndes dort genannten Rechts der Kommission nicht,                   und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitun-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig           gen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1), zuletzt geändert\nmitteilt,                                                         durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\n2. ohne Ausfuhrlizenz nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1                   29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1),\noder Abs. 4 Satz 1 einen dort genannten Stoff, ein\nc) Artikel 15 oder 16 der Richtlinie 91/414/EWG\ndort genanntes Produkt oder eine dort genannte\ndes Rates vom 15. Juli 1991 über das Inver-\nEinrichtung aus der Gemeinschaft ausführt oder\nkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl.\n3. einer Vorschrift des Artikels 19 Abs. 1 Satz 1,                    EG Nr. L 230 S.1), zuletzt geändert durch die\nAbs. 3, 4 oder 4a über die Übermittlung von Daten                 Richtlinie 2003/119/EG der Kommission vom\noder Unterlagen, die Erstattung eines Berichts, die               5. Dezember 2003 (ABl. EU L 325 S. 41),\nMitteilung verwendeter Mengen oder entstandener\nd) Artikel 20 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 98/8/EG\nEmissionen oder die Zuleitung von Kopien zuwi-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\nderhandelt.\nvom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen\n§4                                       von Biozidprodukten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) ,\nOrdnungswidrigkeiten nach der                        e) Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates\nVerordnung (EG) Nr. 304/2003 über die                        vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts-\nAus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien                      und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaa-\nten für Beschränkungen des Inverkehrbringens\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11                 und der Verwendung gewisser gefährlicher\nSatz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen                     Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262\ndie Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen                     S. 201), zuletzt geändert durch die Richtlinie\nParlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über                     2004/21/EG der Kommission vom 24. Februar\ndie Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl.                   2004 (ABl. EU Nr. L 57 S. 4), oder\nEU Nr. L 63 S. 1), zuletzt geändert durch die Verord-\nnung (EG) Nr. 775/2004 der Kommission vom 26. April                f) Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe e in Verbindung mit\n2004 (ABl. EU Nr. L 123 S. 27), verstößt, indem er vor-               Anhang II der Richtlinie 2000/54/EG des Euro-\nsätzlich oder fahrlässig                                              päischen Parlaments und des Rates vom\n18. September 2000 über den Schutz der\n1. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 1, auch in Ver-                Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologi-\nbindung mit Artikel 14 Abs. 1, eine Unterrichtung                 sche Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr.\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht                L 262 S. 21)\nrechtzeitig vornimmt,\neine für die Ausfuhr bestimmte Chemikalie nicht\n2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 oder 2 oder Artikel 10                oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verpackt\nAbs. 3 Unterabs. 2 eine dort genannte Information              oder kennzeichnet oder\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig vorlegt oder zur Verfügung stellt,             8. entgegen Artikel 16 Abs. 3 ein Sicherheitsdaten-\nblatt nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder nicht\n3. entgegen Artikel 13 Abs. 6 Buchstabe a eine dort                oder nicht rechtzeitig übermittelt.\ngenannte Chemikalie ohne ausdrückliche Zustim-\n(2) Soweit in Absatz 1 oder in der Verordnung (EG)\nmung ausführt,\nNr. 304/2003 auf Anhänge verwiesen wird, sind diese\n4. entgegen Artikel 13 Abs. 7 Satz 1 eine Chemikalie           in der auf Grund des Artikels 22 der genannten Ver-\nspäter als sechs Monate vor dem Verfallsdatum              ordnung aktualisierten und im Amtsblatt der Europäi-\nausführt,                                                  schen Union veröffentlichten Fassung maßgeblich.“","156             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2005\n2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:                              gen ist und nachweisbar feststeht, dass die Chemika-\nlie im einführenden Land als erlaubt registriert oder die\n„§ 5a                                     Verwendung oder Einfuhr der Chemikalie durch eine\nÜbergangsregelungen                                  andere Maßnahme des einführenden Landes erlaubt\nworden ist.“\n(1) § 1 Satz 1 Nr. 3 gilt bis zum 30. Juni 2006 nicht\nfür Verstöße gegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verord-\nnung (EG) Nr. 2037/2000 durch Verwendung von                                               Artikel 2\nHalon 1301 in Brandschutzeinrichtungen und Feuer-\nBekanntmachungserlaubnis\nlöschern in Frachtschiffen, die am 1. Januar 2004 für\ndie Beförderung von Gütern oder Waren eingesetzt                    Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nsind, zu anderen als den in Artikel 4 Abs. 4 Buchsta-           Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Chemikalien\nbe v in Verbindung mit Anhang VII dritter Anstrich der          Straf- und Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten\nVerordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgeführten Verwen-              dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesge-\ndungszwecken.                                                   setzblatt bekannt machen.\n(2) § 4 Abs. 1 Nr. 3 gilt bis zum 30. September 2007\nnicht, sofern eine ausdrückliche Zustimmung zu der                                         Artikel 3\nEinfuhr nachweislich beantragt wurde, und binnen\n30 Tagen keine Antwort einer zuständigen Behörde                                         Inkrafttreten\ndes einführenden Landes bei der bezeichneten natio-                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nnalen Behörde des ausführenden Landes eingegan-                 Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. Januar 2005\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n"]}