{"id":"bgbl1-2005-6-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":6,"date":"2005-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/6#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_6.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung über die Hinterlegung von biologischem Material in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren (Biomaterial-Hinterlegungsverordnung - BioMatHintV)","law_date":"2005-01-24T00:00:00Z","page":151,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2005                   151\nVerordnung\nüber die Hinterlegung von biologischem\nMaterial in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren\n(Biomaterial-Hinterlegungsverordnung – BioMatHintV)\nVom 24. Januar 2005\nAuf Grund des § 34 Abs. 8 des Patentgesetzes in der          nung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwe-\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980                cke von Patentverfahren (BGBl. 1980 II S. 1104) in seiner\n(BGBl. 1981 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 7 Nr. 16 Buch-   jeweils geltenden Fassung erworben haben, und solche\nstabe b und c des Gesetzes vom 13. Dezember 2001                wissenschaftlich anerkannten Einrichtungen, welche die\n(BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, und des § 4 Abs. 7       Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung und\ndes Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Be-              Herausgabe von Proben nach Maßgabe dieser Verord-\nkanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),             nung bieten und rechtlich, wirtschaftlich und organisato-\nder zuletzt durch Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a, c und d des      risch vom Anmelder und vom Hinterleger unabhängig\nGesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656)                sind.\ngeändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2\nder DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514),\nverordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:                                                  §3\nNachreichen\n§1                                           des Aktenzeichens der Hinterlegung\nNotwendigkeit der\n(1) Ist bereits aufgrund der Anmeldeunterlagen eine\nHinterlegung; biologisches Material\neindeutige Zuordnung der Anmeldung zu dem hinterleg-\n(1) Betrifft eine Erfindung biologisches Material, das       ten biologischen Material möglich, so kann das Aktenzei-\nder Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der Patent-      chen der Hinterlegung nachgereicht werden\noder Gebrauchsmusteranmeldung nicht so beschrieben\nwerden kann, dass ein Fachmann diese Erfindung da-              1. bei Gebrauchsmusteranmeldungen innerhalb eines\nnach ausführen kann, oder beinhaltet die Erfindung die              Monats nach dem Tag der Einreichung;\nVerwendung eines solchen Materials, so gilt die Be-             2. bei Patentanmeldungen innerhalb einer Frist von\nschreibung für die Anwendung des Patent- oder Ge-                   16 Monaten nach dem Tag der Anmeldung oder, wenn\nbrauchsmusterrechts nur dann als ausreichend, wenn                  eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach\n1. das biologische Material spätestens am Tag der An-               dem Prioritätstag. Die Frist gilt als eingehalten, wenn\nmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch ge-               das Aktenzeichen bis zum Abschluss der technischen\nnommen worden ist, am Prioritätstag bei einer aner-             Vorbereitungen für die Veröffentlichung des Offenle-\nkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt worden ist,              gungshinweises nach § 32 Abs. 5 des Patentgesetzes\nmitgeteilt worden ist.\n2. die Anmeldung die einschlägigen Informationen ent-\nhält, die dem Anmelder bezüglich der Merkmale des              (2) Die Frist zur Nachreichung endet jedoch spätes-\nhinterlegten biologischen Materials bekannt sind, und       tens einen Monat nach der Mitteilung an den Anmelder,\n3. in der Anmeldung die Hinterlegungsstelle und das             dass ein Recht auf Akteneinsicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1\nAktenzeichen der Hinterlegung angegeben sind.               des Patentgesetzes besteht, oder im Fall der vorzeitigen\nOffenlegung spätestens mit der Abgabe der Erklärung\n(2) Biologisches Material im Sinne dieser Verordnung         des Anmelders nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 des Patentgeset-\nist ein Material, das genetische Informationen enthält und      zes.\nsich selbst reproduzieren oder in einem biologischen\nSystem reproduziert werden kann.\n(3) Ist das biologische Material bereits von einem Drit-                                    §4\nten hinterlegt worden, so bedarf es keiner weiteren Hin-                              Freigabeerklärung\nterlegung, sofern durch die erste Hinterlegung die Aus-\nführbarkeit der weiteren Erfindung für den in § 7 festge-          (1) Der Anmelder hat das hinterlegte biologische\nlegten Zeitraum sichergestellt ist.                             Material der Hinterlegungsstelle ab dem Tag der Anmel-\ndung zur Herausgabe von Proben nach § 5 für die in § 7\n§2                                festgelegte Aufbewahrungsdauer durch Abgabe einer\nunwiderruflichen Erklärung vorbehaltlos zur Verfügung zu\nAnerkannte Hinterlegungsstellen                    stellen. Im Fall einer Dritthinterlegung muss der Anmelder\nAnerkannt sind die internationalen Hinterlegungsstel-        durch Vorlage von Urkunden nachweisen, dass das hin-\nlen, die diesen Status nach Artikel 7 des Budapester Ver-       terlegte biologische Material vom Hinterleger nach Satz 1\ntrags vom 28. April 1977 über die internationale Anerken-       zur Verfügung gestellt worden ist.","152              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2005\n(2) Der Anmelder hat sich gegenüber der Hinterle-          len. Das Deutsche Patent- und Markenamt bestätigt auf\ngungsstelle unwiderruflich zu verpflichten, eine nach § 9    dem Formblatt, dass eine Patentanmeldung oder eine\nerforderlich werdende erneute Hinterlegung vorzuneh-         Gebrauchsmusteranmeldung eingereicht worden ist, die\nmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.            auf die Hinterlegung des biologischen Materials Bezug\nnimmt, und dass der Antragsteller oder der von ihm be-\n§5                               nannte Sachverständige Anspruch auf Herausgabe einer\nProbe dieses Materials hat. Der Antrag ist auch nach\nZugang zu biologischem Material                  Erteilung des Patents oder des ergänzenden Schutzzerti-\n(1) Das hinterlegte biologische Material wird durch        fikats oder nach Eintragung des Gebrauchsmusters beim\nHerausgabe einer Probe auf Antrag zugänglich gemacht         Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.\n1. bis zur Veröffentlichung des Offenlegungshinweises           (6) Das Deutsche Patent- und Markenamt übermittelt\nnach § 32 Abs. 5 des Patentgesetzes oder bis zur Ein-    der Hinterlegungsstelle und dem Anmelder oder Schutz-\ntragung des Gebrauchsmusters nur                         rechtsinhaber und im Fall der Dritthinterlegung auch dem\nHinterleger eine Kopie des Antrags mit der in Absatz 5\na) für den Hinterleger,\nSatz 2 vorgesehenen Bestätigung.\nb) für das Deutsche Patent- und Markenamt auf An-\nforderung oder                                                                     §6\nc) für den Anmelder oder einen sonstigen Dritten,                         Verpflichtungserklärung\nwenn dieser aufgrund einer Entscheidung des\nDeutschen Patent- und Markenamts nach § 31               (1) Eine Probe wird nur dann herausgegeben, wenn\nAbs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes oder § 8 Abs. 5      der Antragsteller sich gegenüber dem Anmelder und im\nSatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes oder auf-          Fall der Dritthinterlegung auch gegenüber dem Hinterle-\ngrund der Entscheidung eines Gerichts zum Erhalt      ger verpflichtet, für die Dauer der Wirkung sämtlicher\neiner Probe berechtigt ist oder der Hinterleger in    Schutzrechte, die auf das hinterlegte biologische Materi-\ndie Abgabe der Probe schriftlich eingewilligt hat;    al Bezug nehmen,\n2. von der Veröffentlichung des Offenlegungshinweises        1. Dritten keine Probe des hinterlegten biologischen\nnach § 32 Abs. 5 des Patentgesetzes bis zur Erteilung        Materials oder eines daraus abgeleiteten Materials\ndes Patents für jedermann; auf Antrag des Hinterle-          zugänglich zu machen und\ngers wird der Zugang zu dem hinterlegten biologi-        2. keine Probe des hinterlegten biologischen Materials\nschen Material nur durch Herausgabe einer Probe an           oder eines daraus abgeleiteten Materials zu anderen\neinen vom Antragsteller benannten unabhängigen               als zu Versuchszwecken zu verwenden, es sei denn,\nSachverständigen hergestellt;                                der Anmelder oder Inhaber des Schutzrechts, im Fall\n3. nach der Erteilung des Patents oder eines ergänzen-           der Dritthinterlegung zusätzlich der Hinterleger, ver-\nden Schutzzertifikats oder nach Eintragung des Ge-           zichten ausdrücklich auf eine derartige Verpflichtung.\nbrauchsmusters ungeachtet eines späteren Widerrufs           Die Verpflichtung, das biologische Material nur zu Ver-\noder einer Nichtigerklärung des Patents oder des             suchszwecken zu verwenden, ist hinfällig, soweit der\nergänzenden Schutzzertifikats oder einer späteren            Antragsteller dieses Material aufgrund einer Zwangsli-\nLöschung des Gebrauchsmusters für jedermann.                 zenz oder einer staatlichen Benutzungsanordnung\nverwendet.\n(2) Bei Zurückweisung oder Zurücknahme der Anmel-\ndung wird der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2           (2) Wird die Probe an einen unabhängigen Sachver-\ngeregelte Zugang zu dem hinterlegten biologischen            ständigen herausgegeben, so hat dieser die Verpflich-\nMaterial auf Antrag des Hinterlegers für die Dauer von       tungserklärung nach Absatz 1 abzugeben. Gegenüber\n20 Jahren ab dem Tag der Anmeldung nur durch Heraus-         dem Sachverständigen ist der Antragsteller als Dritter im\ngabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten        Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 anzusehen.\nunabhängigen Sachverständigen hergestellt.\n(3) Als Sachverständiger nach Absatz 1 Nr. 2 und Ab-                                    §7\nsatz 2 kann benannt werden                                                     Aufbewahrungsdauer\n1. jede natürliche Person, auf die sich der Antragsteller       Das hinterlegte biologische Material ist fünf Jahre\nund der Hinterleger geeinigt haben;                      ab dem Eingang des letzten Antrags auf Abgabe einer\n2. jede natürliche Person, die vom Präsidenten des           Probe aufzubewahren, mindestens jedoch fünf Jahre\nDeutschen Patent- und Markenamts als Sachverstän-        über die gesetzlich bestimmte maximale Schutzdauer\ndiger anerkannt ist.                                     aller Schutzrechte, die auf das hinterlegte biologische\nMaterial Bezug nehmen, hinaus.\n(4) Die Anträge des Hinterlegers nach Absatz 1 Nr. 2\nund Absatz 2 sind beim Deutschen Patent- und Marken-\n§8\namt zu stellen und können nur bis zu dem Zeitpunkt ein-\ngereicht werden, zu dem die technischen Vorbereitungen                            Hinterlegung nach\nfür die Veröffentlichung des Offenlegungshinweises nach                 Maßgabe des Budapester Vertrags\n§ 32 Abs. 5 des Patentgesetzes oder für die Eintragung\nIm Fall einer Hinterlegung nach dem Budapester Ver-\ndes Gebrauchsmusters als abgeschlossen gelten.\ntrag richten sich die Freigabeerklärung, die Herausgabe\n(5) Der Antrag auf Zugang zu biologischem Material ist     von Proben, die Verpflichtungserklärung und die Aufbe-\nunter Verwendung des hierfür herausgegebenen Form-           wahrungsdauer ausschließlich nach den Regeln des\nblatts beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stel-         Budapester Vertrags und der zu diesem ergangenen Aus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2005                153\nführungsordnung (BGBl. 1980 II S. 1104, 1122) in ihrer                                  § 10\njeweils geltenden Fassung.\nZusammenarbeit mit\ndem Deutschen Patent- und Markenamt\n§9\nDas Deutsche Patent- und Markenamt gibt den Hinter-\nErneute Hinterlegung\nlegungsstellen alle Informationen, die zur Erfüllung ihrer\n(1) Ist das nach dieser Verordnung hinterlegte biologi-    Aufgaben erforderlich sind.\nsche Material bei der anerkannten Hinterlegungsstelle\nnicht mehr zugänglich, so ist eine erneute Hinterlegung\n§ 11\nunter denselben Bedingungen wie denen des Budapes-\nter Vertrags zulässig und auf Anforderung der Hinterle-                         Übergangsregelung\ngungsstelle vorzunehmen.                                       Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Patent-\n(2) Das biologische Material ist innerhalb einer Frist     oder Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor ihrem In-\nvon drei Monaten nach der Anforderung der Hinterle-          krafttreten eingereicht worden sind.\ngungsstelle nach Absatz 1 erneut zu hinterlegen.\n(3) Jeder erneuten Hinterlegung ist eine vom Hinterle-                                § 12\nger unterzeichnete Erklärung beizufügen, in der bestätigt\nInkrafttreten\nwird, dass das erneut hinterlegte biologische Material\ndas Gleiche wie das ursprünglich hinterlegte Material ist.     Diese Verordnung tritt am 28. Februar 2005 in Kraft.\nMünchen, den 24. Januar 2005\nDer Präsident\ndes Deutschen Patent- und Markenamts\nD r. S c h a d e"]}