{"id":"bgbl1-2005-6-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":6,"date":"2005-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_6.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen","law_date":"2005-01-21T00:00:00Z","page":146,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["146                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2005\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie\nüber den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen*)\nVom 21. Januar 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                       (3) Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz\noder Teilsequenz eines Gens muss in der Anmeldung\nkonkret unter Angabe der von der Sequenz oder Teil-\nsequenz erfüllten Funktion beschrieben werden.\nArtikel 1\n(4) Ist Gegenstand der Erfindung eine Sequenz\nÄnderung des Patentgesetzes\noder Teilsequenz eines Gens, deren Aufbau mit dem\nAufbau einer natürlichen Sequenz oder Teilsequenz\nDas Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-                          eines menschlichen Gens übereinstimmt, so ist\nchung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt                   deren Verwendung, für die die gewerbliche Anwend-\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember                      barkeit nach Absatz 3 konkret beschrieben ist, in den\n2004 (BGBl. I S. 3232), wird wie folgt geändert:                           Patentanspruch aufzunehmen.“\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                       3. § 2 wird wie folgt gefasst:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                                             „§ 2\n„(2) Patente werden für Erfindungen im Sinne                    (1) Für Erfindungen, deren gewerbliche Verwer-\nvon Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein                    tung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten\nErzeugnis, das aus biologischem Material besteht                Sitten verstoßen würde, werden keine Patente erteilt;\noder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren,               ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache\nmit dem biologisches Material hergestellt oder                  hergeleitet werden, dass die Verwendung der Erfin-\nbearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird,                 dung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift ver-\nzum Gegenstand haben. Biologisches Material,                    boten ist.\ndas mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus\nseiner natürlichen Umgebung isoliert oder her-                     (2) Insbesondere werden Patente nicht erteilt für\ngestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer                  1. Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebe-\nErfindung sein, wenn es in der Natur schon vor-                     wesen;\nhanden war.“\n2. Verfahren zur Veränderung der genetischen Iden-\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-                         tität der Keimbahn des menschlichen Lebewe-\nsätze 3 und 4.                                                      sens;\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die                  3. die Verwendung von menschlichen Embryonen\nAngabe „Absatz 3“ ersetzt.                                          zu industriellen oder kommerziellen Zwecken;\n4. Verfahren zur Veränderung der genetischen Iden-\n2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                                   tität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser\n„§ 1a                                        Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen\nfür den Menschen oder das Tier zu verursachen,\n(1) Der menschliche Körper in den einzelnen Pha-                      sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten\nsen seiner Entstehung und Entwicklung, einschließ-                       Tiere.\nlich der Keimzellen, sowie die bloße Entdeckung\neines seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz                Bei der Anwendung der Nummern 1 bis 3 sind die\noder Teilsequenz eines Gens, können keine paten-                     entsprechenden Vorschriften des Embryonenschutz-\ntierbaren Erfindungen sein.                                          gesetzes maßgeblich.“\n(2) Ein isolierter Bestandteil des menschlichen\nKörpers oder ein auf andere Weise durch ein tech-                4.  Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\nnisches Verfahren gewonnener Bestandteil, ein-                                                 „§ 2a\nschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines\nGens, kann eine patentierbare Erfindung sein, selbst                    (1) Für Pflanzensorten und Tierrassen sowie im\nwenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Auf-                     Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung\nbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist.                    von Pflanzen und Tieren werden keine Patente erteilt.\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/44/EG des Euro-\n(2) Patente können erteilt werden für Erfindungen,\npäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den recht-\nlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (ABl. EG Nr. L 213         1. deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, wenn\nS. 13).                                                                     die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2005                147\neine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse               sche Information enthalten ist und ihre Funktion\nbeschränkt ist;                                           erfüllt. § 1a Abs. 1 bleibt unberührt.\n2. die ein mikrobiologisches oder ein sonstiges                                          § 9b\ntechnisches Verfahren oder ein durch ein solches\nVerfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegen-                    Bringt der Patentinhaber oder mit seiner Zustim-\nstand haben, sofern es sich dabei nicht um eine           mung ein Dritter biologisches Material, das auf\nPflanzensorte oder Tierrasse handelt.                     Grund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften\nausgestattet ist, im Hoheitsgebiet eines Mitglied-\n§ 1a Abs. 3 gilt entsprechend.                                staates der Europäischen Union oder in einem Ver-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen\n(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:\nWirtschaftsraum in Verkehr und wird aus diesem\n1. „biologisches Material“ ein Material, das geneti-          biologischen Material durch generative oder vegeta-\nsche Informationen enthält und sich selbst repro-         tive Vermehrung weiteres biologisches Material\nduzieren oder in einem biologischen System                gewonnen, so treten die Wirkungen von § 9 nicht ein,\nreproduziert werden kann;                                 wenn die Vermehrung des biologischen Materials der\nZweck war, zu dem es in den Verkehr gebracht\n2. „mikrobiologisches Verfahren“ ein Verfahren, bei           wurde. Dies gilt nicht, wenn das auf diese Weise\ndem mikrobiologisches Material verwendet, ein             gewonnene Material anschließend für eine weitere\nEingriff in mikrobiologisches Material durch-             generative oder vegetative Vermehrung verwendet\ngeführt oder mikrobiologisches Material hervor-           wird.\ngebracht wird;\n§ 9c\n3. „im Wesentlichen biologisches Verfahren“ ein\nVerfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren,             (1) Wird pflanzliches Vermehrungsmaterial durch\ndas vollständig auf natürlichen Phänomenen wie            den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung\nKreuzung oder Selektion beruht;                           durch einen Dritten an einen Landwirt zum Zweck\ndes landwirtschaftlichen Anbaus in Verkehr ge-\n4. „Pflanzensorte“ eine Sorte im Sinne der Definition\nbracht, so darf dieser entgegen den §§ 9, 9a und 9b\nder Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom\nSatz 2 sein Erntegut für die generative oder vege-\n27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sor-\ntative Vermehrung durch ihn selbst im eigenen\ntenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils\nBetrieb verwenden. Für Bedingungen und Ausmaß\ngeltenden Fassung.“\ndieser Befugnis gelten Artikel 14 der Verordnung (EG)\nNr. 2100/94 in seiner jeweils geltenden Fassung\n5. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Durch-\nführungsbestimmungen entsprechend. Soweit sich\n„Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patent-\ndaraus Ansprüche des Patentinhabers ergeben, sind\ninhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rah-\ndiese entsprechend den auf Grund Artikel 14 Abs. 3\nmen des geltenden Rechts zu benutzen.“\nder Verordnung (EG) Nr. 2100/94 erlassenen Durch-\nführungsbestimmungen geltend zu machen.\n6. Nach § 9 werden folgende §§ 9a bis 9c eingefügt:\n(2) Werden landwirtschaftliche Nutztiere oder tie-\n„§ 9a                                risches Vermehrungsmaterial durch den Patentinha-\nber oder mit dessen Zustimmung durch einen Dritten\n(1) Betrifft das Patent biologisches Material, das\nan einen Landwirt in Verkehr gebracht, so darf der\nauf Grund einer Erfindung mit bestimmten Eigen-\nLandwirt die landwirtschaftlichen Nutztiere oder das\nschaften ausgestattet ist, so erstrecken sich die Wir-\ntierische Vermehrungsmaterial entgegen den §§ 9,\nkungen von § 9 auf jedes biologische Material, das\n9a und 9b Satz 2 zu landwirtschaftlichen Zwecken\naus diesem biologischen Material durch generative\nverwenden. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf\noder vegetative Vermehrung in gleicher oder abwei-\ndie Überlassung der landwirtschaftlichen Nutztiere\nchender Form gewonnen wird und mit denselben\noder anderen tierischen Vermehrungsmaterials zur\nEigenschaften ausgestattet ist.\nFortführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit,\n(2) Betrifft das Patent ein Verfahren, das es er-          jedoch nicht auf den Verkauf mit dem Ziel oder im\nmöglicht, biologisches Material zu gewinnen, das auf          Rahmen einer Vermehrung zu Erwerbszwecken.\nGrund einer Erfindung mit bestimmten Eigenschaf-\n(3) § 9a Abs. 1 bis 3 gilt nicht für biologisches\nten ausgestattet ist, so erstrecken sich die Wirkun-\nMaterial, das im Bereich der Landwirtschaft zufällig\ngen von § 9 auf das mit diesem Verfahren unmittelbar\noder technisch nicht vermeidbar gewonnen wurde.\ngewonnene biologische Material und jedes andere\nDaher kann ein Landwirt im Regelfall nicht in\nmit denselben Eigenschaften ausgestattete biologi-\nAnspruch genommen werden, wenn er nicht diesem\nsche Material, das durch generative oder vegetative\nPatentschutz unterliegendes Saat- oder Pflanzgut\nVermehrung in gleicher oder abweichender Form aus\nangebaut hat.“\ndem unmittelbar gewonnenen Material gewonnen\nwird.\n7. In § 11 wird nach der Nummer 2 die folgende Num-\n(3) Betrifft das Patent ein Erzeugnis, das auf\nmer 2a eingefügt:\nGrund einer Erfindung aus einer genetischen Infor-\nmation besteht oder sie enthält, so erstrecken sich           „2a. die Nutzung biologischen Materials zum Zweck\ndie Wirkungen von § 9 auf jedes Material, in das die-                der Züchtung, Entdeckung und Entwicklung\nses Erzeugnis Eingang findet und in dem die geneti-                  einer neuen Pflanzensorte;“.","148               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2005\n8. In § 16a Abs. 2 wird nach dem Wort „Benutzungsan-         zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 42 des Gesetzes\nordnung“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt;          vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:\nnach dem Wort „Zwangslizenz“ werden die Wörter\n„und deren Zurücknahme“ gestrichen.\n1. In § 1 Abs. 2 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein\nSemikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:\n9. § 24 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           „5. biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des\nPatentgesetzes).“\n„(2) Kann der Lizenzsucher eine ihm durch\nPatent mit jüngerem Zeitrang geschützte Erfin-\ndung nicht verwerten, ohne das Patent mit älte-       2. In § 2 Nr. 1 werden in Satz 1 nach den Wörtern „Erfin-\nrem Zeitrang zu verletzen, so hat er gegenüber            dungen, deren“ die Wörter „Veröffentlichung oder“\ndem Inhaber des Patents mit dem älteren Zeit-             sowie der Satz 2 gestrichen.\nrang Anspruch auf Einräumung einer Zwangsli-\nzenz, sofern\n1. die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllt                               Artikel 3\nist und\n2. seine eigene Erfindung im Vergleich mit derje-               Änderung des Sortenschutzgesetzes\nnigen des Patents mit dem älteren Zeitrang           Nach § 12 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung\neinen wichtigen technischen Fortschritt von       der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I\nerheblicher wirtschaftlicher Bedeutung auf-       S. 3164), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 66 des Gesetzes\nweist.                                            vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,\nDer Patentinhaber kann verlangen, dass ihm der        wird folgender § 12a eingefügt:\nLizenzsucher eine Gegenlizenz zu angemessenen\n„§ 12a\nBedingungen für die Benutzung der patentierten\nErfindung mit dem jüngeren Zeitrang einräumt.“                          Zwangsnutzungsrecht bei\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:                     biotechnologischen Erfindungen\n„(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein             (1) Kann der Inhaber eines Patents für eine biotech-\nPflanzenzüchter ein Sortenschutzrecht nicht er-       nologische Erfindung (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes) diese\nhalten oder verwerten kann, ohne ein früheres         nicht verwerten, ohne ein früher erteiltes Sortenschutz-\nPatent zu verletzen.“                                 recht zu verletzen, so erteilt das Bundessortenamt auf\nc) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab-          Antrag nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 ein Zwangs-\nsätze 4 bis 7.                                        nutzungsrecht an dem Sortenschutz hinsichtlich der\nBerechtigungen nach § 10 zu angemessenen Bedingun-\ngen.\n10. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:\n„§ 34a                               (2) Der Sortenschutzinhaber kann verlangen, dass ihm\nder Patentinhaber eine gegenseitige Lizenz zu angemes-\nHat eine Erfindung biologisches Material pflanz-       senen Bedingungen einräumt.\nlichen oder tierischen Ursprungs zum Gegenstand\noder wird dabei derartiges Material verwendet, so            (3) Der Patentinhaber muss nachweisen, dass\nsoll die Anmeldung Angaben zum geographischen\nHerkunftsort dieses Materials umfassen, soweit die-       1. er sich vergeblich an den Sortenschutzinhaber\nser bekannt ist. Die Prüfung der Anmeldungen und              gewandt hat, um ein vertragliches Nutzungsrecht zu\ndie Gültigkeit der Rechte auf Grund der erteilten             erhalten,\nPatente bleiben hiervon unberührt.“                       2. die Erfindung einen bedeutenden technischen Fort-\nschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse\n11. In § 39 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 34 bis 36“ durch           gegenüber der geschützten Pflanzensorte darstellt.\ndie Angabe „§§ 34, 35 und 36“ ersetzt.\n(4) Das Bundessortenamt setzt bei der Erteilung des\n12. In § 85 Abs. 1 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1 bis 5“        Zwangsnutzungsrechts die Bedingungen, insbesondere\ndurch die Angabe „§ 24 Abs. 1 bis 6“ ersetzt.             die Höhe der an den Sortenschutzinhaber zu zahlenden\nVergütung, fest. § 12 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.“\nArtikel 2\nÄnderung                                                        Artikel 4\ndes Gebrauchsmustergesetzes\nInkrafttreten\nDas Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),            Dieses Gesetz tritt am 28. Februar 2005 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2005 149\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Januar 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}