{"id":"bgbl1-2005-59-4","kind":"bgbl1","year":2005,"number":59,"date":"2005-09-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/59#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-59-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_59.pdf#page=19","order":4,"title":"Bekanntmachung nach § 127a Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes","law_date":"2005-09-19T00:00:00Z","page":2795,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005        2795\nBekanntmachung\nnach § 127a Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes\nVom 19. September 2005\nDie in Brüssel am 26. März 2003 geschlossene Vereinbarung in Form eines\nBriefwechsels zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordir-\nland im Namen der Insel Man und der Europäischen Gemeinschaft über die Aus-\ndehnung des Rechtsschutzes für Datenbanken gemäß Kapitel III der Richtlinie\n96/9/EG auf die Insel Man (ABl. EU Nr. L 89 S. 11) ist nach ihrem Artikel 3 am\n1. November 2003\nin Kraft getreten; sie wird nach § 127a Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes vom\n9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), der durch Artikel 7 Nr. 9 des Gesetzes vom\n22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870) eingefügt worden ist, durch Veröffentlichung des\nAntwortschreibens der Europäischen Gemeinschaft nachstehend bekannt ge-\nmacht.\nBerlin, den 19. September 2005\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nRaimund Lutz\nHerr …,\nich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt\nlautet:\n„Ich beehre mich, Ihnen den Abschluss der nachfolgenden Vereinbarung über\ndie Ausdehnung der Schutzrechte sui generis für Datenbanken auf die Insel Man\nvorzuschlagen:\nVereinbarung in Form eines Briefwechsels\nzwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland\nim Namen der Insel Man\nund der Europäischen Gemeinschaft\nüber die Ausdehnung des Rechtsschutzes für Datenbanken\ngemäß Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG auf die Insel Man\nDie Europäische Gemeinschaft und das Vereinigte Königreich Großbritannien\nund Nordirland im Namen der Insel Man —\nin dem Bestreben, den Handel mit Datenbanken und ihre Herstellung und Ver-\nbreitung zu verbessern und zu fördern,\nin Würdigung der Tatsache, dass die Europäische Gemeinschaft und die Insel\nMan beide den Rechtsschutz sui generis für Datenbanken gewähren, bei denen die\nBeschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Inhalte nachweislich erhebliche\nInvestitionen erforderten,\nin Würdigung der Tatsache, dass der Schutz durch die Richtlinie 96/9/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen\nSchutz von Datenbanken (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 77 vom\n27. März 1996, S. 20) zwar nur für Hersteller oder Rechteinhaber von Datenbanken\ngilt, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind oder\nihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft haben,\nsowie für Unternehmen und Gesellschaften, die entsprechend den Rechtsvor-\nschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und die in Artikel 11 Absatz 2\njener Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllen, dass dieser aber auf Rechte-\ninhaber aus Drittländern ausgedehnt werden kann —\nhaben Folgendes vereinbart:","2796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005\nArtikel 1\nDie Europäische Gemeinschaft und die Insel Man (beide eine „relevante Partei“\nim Sinne dieser Vereinbarung) sehen ein Schutzrecht sui generis für Datenbanken\nnach Maßgabe von Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vor und dehnen dieses\nSchutzrecht sui generis (soweit es noch nicht gewährleistet ist) auf Datenbanken\naus, deren Hersteller oder Rechteinhaber einer der folgenden Kategorien ange-\nhören:\na) Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;\nb) natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der\nanderen relevanten Partei haben;\nc) Gesellschaften oder Unternehmen, die entsprechend den Rechtsvorschriften\nder Insel Man oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründet\nwurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Haupt-\nniederlassung im Hoheitsgebiet einer relevanten Partei haben.\nFalls diese in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Gesellschaften oder Unterneh-\nmen jedoch lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz im Hoheitsgebiet einer relevanten\nPartei haben, so muss ihre Tätigkeit eine tatsächliche ständige Verbindung zu der\nWirtschaft einer relevanten Partei aufweisen.\nArtikel 2\nDie Schutzdauer für Datenbanken bestimmt sich nach Artikel 10 der Richt-\nlinie 96/9/EG.\nArtikel 3\nDiese Vereinbarung tritt am 1. November 2003 in Kraft.\nIch wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung der Europäischen Ge-\nmeinschaft zu der vorstehend aufgeführten Vereinbarung bestätigen würden; ich\nschlage ferner vor, dass dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben eine Verein-\nbarung zwischen unseren beiden Behörden bilden.“\nIch beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass die Europäische Gemeinschaft den obigen\nAusführungen zustimmt und dass Ihrem Vorschlag gemäß Ihr Schreiben zusammen mit\ndiesem Antwortschreiben eine Vereinbarung bilden.\nGenehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nGeschehen zu Brüssel am 26. März 2003.\nFür die Europäische Gemeinschaft"]}