{"id":"bgbl1-2005-59-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":59,"date":"2005-09-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/59#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-59-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_59.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung zum Gesetz vom 25. Juni 2004 zur Ausführung der im Dezember 2002 vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen","law_date":"2005-09-19T00:00:00Z","page":2787,"pdf_page":11,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005               2787\nVerordnung\nzum Gesetz vom 25. Juni 2004 zur Ausführung der im Dezember 2002\nvorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes\nfür die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen\nVom 19. September 2005\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-            § 3 Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr\nnungswesen verordnet auf Grund                                § 4 Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und\n– des § 5 Abs. 2 Satz 3, des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 in Ver-         auf dem Schiff\nbindung mit Satz 2 und 4 sowie § 9c und des § 12            § 5 Anerkennung von Fortbildungslehrgängen\nAbs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der\n§ 6 Risikobewertung\nBekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876),\nvon denen die §§ 5 und 9 zuletzt durch Artikel 1 des        § 7 Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff\nGesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389) geändert       § 8 Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord\nworden sind, auch in Verbindung mit dem 2. Abschnitt               eines Schiffes\ndes Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970\n§ 9 Sicherheitserklärung\n(BGBl. I S. 821),\n§ 10 Kommunikation\n– des § 22 Abs. 1 Nr. 1, 6 Buchstabe h und Nr. 7 des Flag-\ngenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-             § 11 Schulungen und Übungen\nchung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), der zu-       § 12 Ordnungswidrigkeiten\nletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2004\n(BGBl. I S. 1389) geändert worden ist, und                  § 13 ISO-Normen\n– des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-\nten in der Fassung der Bekanntmachung vom                                               §1\n19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1                          Zweck der Verordnung\nNr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998                        und Zuständigkeit des Bundes\n(BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist,\n(1) Diese Verordnung regelt die Einrichtung und Über-\nhinsichtlich § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und § 5 Abs. 2 Satz 3    wachung der zur Abwehr äußerer Gefahren für die\ndes Seeaufgabengesetzes im Einvernehmen mit dem               Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlichen Siche-\nBundesministerium des Innern und hinsichtlich § 12            rungssysteme im Sinne\nAbs. 2 des Seeaufgabengesetzes im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium der Finanzen:                           1. des § 1 Nr. 13 des Seeaufgabengesetzes in Verbin-\ndung mit Kapitel XI-1 und XI-2 der Anlage des Interna-\ntionalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des\nArtikel 1                                menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141)\nund\nVerordnung\n2. des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr\nzur Eigensicherung von See-                          auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II\nschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren                      S. 2018, 2043 und VkBl. 2004 S. 32)\n(See-Eigensicherungsverordnung\n– SeeEigensichV)                         in ihrer jeweils geltenden Fassung.\n(2) Im Sinne dieser Verordnung ist\nInhaltsübersicht\n1. „SOLAS-Übereinkommen“ das Internationale Über-\n§ 1 Zweck der Verordnung und Zuständigkeit des Bundes             einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen\n§ 2 Verpflichtungen privater Unternehmen                          Lebens auf See und","2788          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005\n2. „ISPS-Code“ der Internationale Code für die Gefah-        der Hilfe einer nach Regel 1 Absatz 1.16 des Kapitels XI-2\nrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen.              der Anlage des SOLAS-Übereinkommens und Teil A\nAbschnitt 4.3 des ISPS-Codes anerkannten Stelle zur\n(3) Die Aufgaben des Bundes werden nach § 5 Abs. 1\nGefahrenabwehr bedienen.\nSatz 2 Nr. 4b des Seeaufgabengesetzes durch das Bun-\ndesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (Bundesamt)         (2) Das Bundesamt erkennt eine Stelle nach Regel 1\nwahrgenommen, soweit nachfolgend nichts anderes be-          Absatz 1.16 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-\nstimmt ist.                                                  Übereinkommens und Teil A Abschnitt 4.3 des ISPS-\nCodes auf Antrag an, wenn sie\n§2                             1. nach Artikel 4 der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom\n22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften\nVerpflichtungen                           und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichti-\nprivater Unternehmen                         gungsorganisationen und die einschlägigen Maßnah-\n(1) Unternehmen im Sinne der Regel 1 Absatz 1.7 des          men der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20),\nKapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens               zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des\nsind verpflichtet, den zuständigen Mitarbeitern des Bun-        Europäischen Parlaments und des Rates vom\ndesamtes sowie den von diesem ermächtigten Behörden             5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324 S. 53), anerkannt\noder beauftragten Stellen im Rahmen der Erfüllung ihrer         worden ist,\nAufgaben zur Abwehr äußerer Gefahren auf See                 2. zuverlässig ist,\n1. auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen,      3. die im Anhang der Richtlinie 94/57/EG aufgeführten\n2. auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzule-         Mindestkriterien erfüllt,\ngen und                                                  4. die Erfüllung der in Teil B Abschnitt 4.5 des ISPS-\nCodes aufgeführten Voraussetzungen nachweist,\n3. Zugang zu den von ihnen betriebenen Schiffen\nzu gewähren, die dem Anwendungsbereich des Kapi-         5. die Anforderungen erfüllt, die in Anhang 1 der vom\ntels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens               Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen See-\nunterliegen. Dies gilt nicht für geschlossene Räume,        schifffahrts-Organisation angenommenen vorläufigen\ndie zum privaten Aufenthalt bestimmt sind.                  Richtlinien für die Ermächtigung anerkannter Stellen\nzur Gefahrenabwehr, die im Auftrag der Verwaltung\nDie Mitarbeiter des Bundesamtes und der von diesem              und/oder der zuständigen Behörde einer Vertragsre-\nermächtigten Behörden oder beauftragten Stellen haben           gierung tätig sind (MSC/Circ. 1074 vom 10. Juni 2003,\nsich entsprechend auszuweisen.                                  VkBl. 2004 S. 411) genannt sind, insbesondere\n(2) Der Schiffsführer eines Schiffes im Sinne der            a) weitreichende Erfahrungen in der Besichtigung\nRegel 2 Absatz 1.1 des Kapitels XI-2 der Anlage des                  von Schiffen hat,\nSOLAS-Übereinkommens ist verpflichtet, den in Absatz 1\nbezeichneten Personen im Rahmen von Kontrollen ge-              b) ein weltweites Netz von ausschließlich für sie täti-\nmäß der Regel 9 Absätze 1 und 2 des Kapitels XI-2 der                gen Mitarbeitern oder von in Kooperation mit\nAnlage des SOLAS-Übereinkommens                                      anderen anerkannten Organisationen für sie täti-\ngen Mitarbeitern unterhält,\n1. Zugang zu dem von ihm betriebenen Schiff zu ge-\nwähren, welches dem Anwendungsbereich des Kapi-             c) ein international anerkanntes und von einer unab-\ntels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens                    hängigen Stelle zertifiziertes Qualitätssicherungs-\nunterliegt. Dies gilt nicht für geschlossene Räume, die          system betreibt, welches im Einklang mit den\nzum privaten Aufenthalt bestimmt sind,                           Bestimmungen der ISO 9001 : 2000 steht und ins-\nbesondere die Einhaltung der Vorschriften des\n2. auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen,              SOLAS-Übereinkommens und des ISPS-Codes\nsichert, und\n3. auf Verlangen die notwendigen Dokumente und\nUnterlagen vorzulegen,                                      d) den Abschluss einer angemessenen Haftpflicht-\nversicherung nachweisen kann, sowie\n4. bei entsprechenden Anweisungen diesen Folge zu\nleisten.                                                 6. gewährleistet, dass sie auf Grund ihrer Erfahrung und\nLeistungsfähigkeit die Aufgaben weltweit eigenstän-\nAbsatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.                    dig und in eigener Verantwortung wahrnehmen kann.\n(3) Die anerkannte Stelle im Sinne des Absatzes 1\n§3                             muss von anderen Gewerbeunternehmen unabhängig\nAnerkannte                         sein, insbesondere von\nStelle zur Gefahrenabwehr                    1. Schiffseignern,\n(1) Das Bundesamt kann sich                               2. Schiffbauern und anderen, die gewerblich Schiffe\n1. für die Überprüfung des Plans zur Gefahrenabwehr             ausrüsten, instand halten oder betreiben.\nauf dem Schiff gemäß Teil A Abschnitt 19 des ISPS-         (4) Die Zuweisung von Aufgaben durch das Bundes-\nCodes und                                                amt an die anerkannte Stelle erfolgt durch eine schriftli-\nche Vereinbarung. Diese muss folgende Voraussetzun-\n2. für die Überprüfung der konkreten Umsetzung dieses\ngen erfüllen:\nPlans an Bord des Schiffes gemäß Teil A Abschnitt 19\ndes ISPS-Codes                                           1. Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005             2789\n2. Die Vereinbarung wird für einen Zeitraum von jeweils       haben die ständige Erreichbarkeit des Schiffes für die\nhöchstens fünf Jahren geschlossen.                        Zwecke des § 10 Abs. 7 sicherzustellen.\n3. Die anerkannte Stelle stellt die Bundesrepublik               (3) Für Zuverlässigkeit, Eignung und Fortbildung der\nDeutschland von allen Haftungsansprüchen Dritter          Beauftragten für die Gefahrenabwehr ist das Unterneh-\nfrei, die sich aus der Zuweisung der Aufgaben erge-       men verantwortlich.\nben können.\n(4) Das Unternehmen ist verpflichtet, den Beauftrag-\n4. Die anerkannte Stelle unterhält für die Aufgabenwahr-      ten für die Gefahrenabwehr die zur Erfüllung ihrer Aufga-\nnehmung nach Absatz 1 im Gebiet der Bundesrepu-           ben notwendigen Mittel und Informationen jederzeit und\nblik Deutschland eine örtliche Vertretung und gewähr-     vollständig zur Verfügung zu stellen.\nleistet deren ständige Erreichbarkeit.\n(5) Die anerkannte Stelle überprüft, ob die in den §§ 7                                 §5\nund 8 geforderten Maßnahmen auf dem Schiff ordnungs-                                Anerkennung\ngemäß umgesetzt sind. Sie bestätigt dem Bundesamt,                           von Fortbildungslehrgängen\nob die dort genannten Voraussetzungen zur Erteilung des\nInternationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an            (1) Nationale Fortbildungslehrgänge im Sinne des § 4\nBord eines Schiffes erfüllt sind.                             Abs. 1 werden vom Bundesamt auf Antrag anerkannt,\nwenn sie den Vorgaben der von der Internationalen See-\n(6) Das Bundesamt kann sich jederzeit ohne vorherige       schifffahrts-Organisation herausgegebenen Modellkur-\nAnkündigung vergewissern, dass die anerkannte Stelle          se 3.19 „Beauftragter zur Gefahrenabwehr auf dem\ndie ihr zugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäß aus-              Schiff“ und 3.20 „Beauftragter für die Gefahrenabwehr im\nführt. Dazu kann das Bundesamt Überprüfungen vorneh-          Unternehmen (VkBl. 2004 S. 519) entsprechen. Näheres\nmen und Auskünfte verlangen. Die ordnungsgemäße               regelt das Bundesamt durch Verwaltungsvorschrift.\nAusführung der zugewiesenen Aufgaben wird mindes-\ntens alle zwei Jahre vom Bundesamt oder einer von die-           (2) Über die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 stellt\nsem bestimmten Stelle in einem formalisierten Verfahren       das Bundesamt einen amtlichen Nachweis für einen Zeit-\nüberprüft. Werden Ausführungsmängel festgestellt und          raum von höchstens fünf Jahren aus. Das Bundesamt\nvon der anerkannten Stelle nicht innerhalb einer vom          überprüft stichprobenweise die Einhaltung der Voraus-\nBundesamt gesetzten Frist behoben, kann die Zuwei-            setzungen nach Absatz 1. Hierzu ist ihm der Zugang zu\nsung fristlos beendet werden.                                 den Fortbildungslehrgängen zu ermöglichen. Erforderli-\nche Unterlagen sind dem Bundesamt auf Verlangen zur\n(7) Auf die Zuweisung der Aufgaben sind im Übrigen         Einsichtnahme vorzulegen. Wenn die der Anerkennung\ndie Nummern 3.6, 3.7 und 3.8 des Abschnitts B der An-         zu Grunde liegenden Voraussetzungen entfallen, ist diese\nlage 2 zur Schiffssicherheitsverordnung vom 18. Septem-       zu widerrufen und der entsprechende Nachweis einzu-\nber 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch           ziehen oder für ungültig zu erklären.\nArtikel 6 der Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I\nS. 2288) geändert worden ist, entsprechend anzuwen-\nden.                                                                                       §6\nRisikobewertung\n§4                                  (1) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unter-\nnehmen gemäß Teil A Abschnitt 11 des ISPS-Codes ist\nBeauftragte                          für die Erstellung und Überprüfung der Risikobewertung\nfür die Gefahrenabwehr                      des Schiffes gemäß Teil A Abschnitt 8 des ISPS-Codes\nim Unternehmen und auf dem Schiff                  verantwortlich. Er kann sich bei deren Erarbeitung der\n(1) Die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unter-      Hilfe Dritter bedienen, die über einschlägige Erfahrungen\nnehmen gemäß Teil A Abschnitt 11 des ISPS-Codes und           im Sinne des Teils A Abschnitt 8.2 des ISPS-Codes verfü-\nauf dem Schiff gemäß Teil A Abschnitt 12 des ISPS-            gen.\nCodes benötigen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einen               (2) Die Risikobewertung für das Schiff ist dem Bun-\nNachweis, dass sie über die notwendige Kompetenz              desamt zusammen mit dem Plan zur Gefahrenabwehr\ngemäß Teil A Abschnitt 13 des ISPS-Codes nach Teilnah-        vorzulegen.\nme an einem gemäß § 5 anerkannten Lehrgang verfügen.\nEs können auch solche Personen eingesetzt werden, die            (3) Bei gefahrenabwehrrelevanten Veränderungen an\nihre Kompetenz durch Teilnahme an einem Lehrgang im           Bord des Schiffes ist die Risikobewertung vom Beauf-\nAusland nachweisen, welcher den Vorgaben der in § 5           tragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen gemäß\nAbs. 1 Satz 1 genannten IMO-Modellkurse entspricht.           Teil A Abschnitt 8.2 in Verbindung mit Abschnitt 11.2.2\ndes ISPS-Codes entsprechend fortzuschreiben.\n(2) Jedes Unternehmen im Sinne der Regel 1 Ab-\nsatz 1.7 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Über-\neinkommens hat dem Bundesamt die Namen der Beauf-                                          §7\ntragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen gemäß                                     Plan zur\nTeil A Abschnitt 11 des ISPS-Codes einschließlich der                      Gefahrenabwehr auf dem Schiff\nAngaben zu ihrer jederzeitigen Erreichbarkeit unverzüg-\nlich nach deren Beauftragung zu übermitteln. Änderun-            (1) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unter-\ngen sind dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Die           nehmen ist für die Erstellung und Fortschreibung des\nBeauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen            Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff verantwortlich.","2790          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005\nEr kann sich bei dessen Erarbeitung der Hilfe Dritter be-    amt ein Internationales Zeugnis gemäß Teil A Ab-\ndienen, die über einschlägige Erfahrungen im Sinne des       schnitt 19.2 in Verbindung mit Abschnitt 19.3 des ISPS-\nTeils A Abschnitt 9 des ISPS-Codes verfügen.                 Codes aus, dessen Gültigkeit auf höchstens fünf Jahre\n(2) Der Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff wird        begrenzt ist. Unbeschadet des Teils A Abschnitt 19.3.8\nauf Antrag vom Bundesamt genehmigt, wenn der Plan            des ISPS-Codes ist das Zeugnis einzuziehen, sofern die\ndie in Teil A Abschnitt 9.4 des ISPS-Codes genannten         zu seiner Erteilung notwendigen Voraussetzungen nicht\nVoraussetzungen unter Berücksichtigung der Hinweise in       mehr vorliegen. Liegen die Voraussetzungen von Teil A\nTeil B des ISPS-Codes erfüllt. Die Genehmigung ist zu        Abschnitt 19.4 des ISPS-Codes vor, stellt das Bundes-\nwiderrufen, wenn die zu ihrer Erteilung notwendigen          amt ein vorläufiges Zeugnis aus.\nVoraussetzungen nicht mehr vorliegen.                           (2) Die Erstüberprüfung nach Teil A Abschnitt 19.1.1.1\n(3) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem         des ISPS-Codes kann frühestens 30 Tage nach Geneh-\nSchiff hat die im Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff     migung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff\nvorgesehenen Punkte gemäß Teil A Abschnitt 9.4 Nr. 1         erfolgen.\nbis 18 des ISPS-Codes unverzüglich zu behandeln. Er ist\n(3) Zwischen dem zweiten und dritten Jahrestag der\nfür die Durchführung von Schulungen und Übungen der\nAusstellung des Internationalen Zeugnisses ist eine Zwi-\nBesatzung des Schiffes nach Teil A Abschnitt 9.4 Nr. 9\nschenüberprüfung gemäß Teil A Abschnitt 19.1.1.3 des\nund Abschnitt 13.4 des ISPS-Codes unter Berücksichti-\nISPS-Codes durchzuführen. Das Bundesamt ist berech-\ngung von Teil B Abschnitt 13.5 und 13.6 des ISPS-Codes\ntigt, zusätzliche Überprüfungen anzuordnen und durch-\nverantwortlich.\nzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die\n(4) Gefahrenabwehrrelevante Veränderungen an Bord          zur Erteilung des Zeugnisses genannten Voraussetzun-\ndes Schiffes sind vom Beauftragten für die Gefahrenab-       gen nicht mehr erfüllt sind.\nwehr auf dem Schiff im Plan fortlaufend zu dokumentie-\nren und dem Bundesamt durch den Beauftragten zur\nGefahrenabwehr im Unternehmen mitzuteilen. Wesentli-                                       §9\nche Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das\nSicherheitserklärung\nBundesamt. Dies sind insbesondere Änderungen der\nMaßnahmen betreffend Teil A Abschnitt 9.4 Nr. 1 bis 3, 5        (1) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem\nund 14 des ISPS-Codes.                                       Schiff trägt dafür Sorge, dass erst bei Vorliegen einer\n(5) Die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unter-      Sicherheitserklärung nach Teil A Abschnitt 5.5 des ISPS-\nnehmen und an Bord des Schiffes sind gemäß Teil A            Codes mit dem Austausch von Personen oder Gütern\nAbschnitt 9.7 des ISPS-Codes verantwortlich für den          begonnen wird, wenn\nSchutz des Plans vor ungenehmigtem Zugriff oder unge-\n1. das Schiff oder die Hafenanlage, mit denen Personen\nnehmigter Offenlegung gegenüber unbefugten Dritten.\noder Güter unmittelbar ausgetauscht werden, nicht\nDer Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen\nden Vorschriften des Kapitels XI-2 der Anlage des\nhat zu gewährleisten, dass gefahrenabwehrrelevante In-\nSOLAS-Übereinkommens unterliegt,\nformationen, die ein Dritter bei der Erstellung der Risiko-\nbewertung oder des Plans erlangt hat, vertraulich be-        2. für den Betrieb des Schiffes eine andere Gefahren-\nhandelt werden.                                                  stufe gilt als auf dem Schiff, mit dem Personen oder\n(6) Ergeben sich im Rahmen einer Kontrolle gemäß               Güter unmittelbar ausgetauscht werden oder\nRegel 9 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Über-         3. für den Betrieb des Schiffes eine andere Gefahrenstu-\neinkommens triftige Gründe für die Annahme einer nicht           fe gilt als für die Hafenanlage, mit der Personen oder\nordnungsgemäßen Ausführung einer Maßnahme zur                    Güter unmittelbar ausgetauscht werden.\nGefahrenabwehr, so ist den zur Kontrolle befugten Be-\ndiensteten im Sinne des Teils A Abschnitt 9.8.1 des ISPS-       (2) In der Sicherheitserklärung nach Teil A Ab-\nCodes mit Zustimmung des Kapitäns des betreffenden           schnitt 5.5 des ISPS-Codes müssen die Verantwortlich-\nSchiffes oder des Bundesamtes die Einsichtnahme in           keiten zwischen dem Schiff und der Hafenanlage oder\nden Teil des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff zu      dem anderen Schiff festgelegt werden. Die Verantwort-\ngewähren, der die beanstandete Maßnahme betrifft, so-        lichkeiten haben sich an dem nach § 7 Abs. 2 genehmig-\nweit es sich nicht um die in Teil A Abschnitt 9.8.1 Satz 2   ten Plan zur Gefahrenabwehr auszurichten. Die Sicher-\nbezeichneten Abschnitte handelt.                             heitserklärung ist nach den im Verkehrsblatt 2004 S. 383\n(7) Unbeschadet des § 9 Abs. 4 sind sämtliche dem          veröffentlichten Mustern zweifach zu erstellen und zwi-\nPlan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff zugehörigen           schen den Beteiligten auszutauschen.\nAufzeichnungen im Sinne des Teils A Abschnitt 10 des            (3) Wirken zwei der in Absatz 1 genannten Beteiligten\nISPS-Codes mindestens für drei Jahre vom Beauftragten        unter unverändert wiederkehrenden Bedingungen regel-\nfür die Gefahrenabwehr auf dem Schiff an Bord des            mäßig zusammen, kann die Sicherheitserklärung für\nSchiffes für unbefugte Dritte unzugänglich aufzubewah-       einen festgelegten Zeitraum, höchstens jedoch für ein\nren.                                                         Jahr, vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung bedarf\nder Zustimmung des Bundesamtes. Die Sicherheitserklä-\n§8                               rung ruht bei jeder Änderung der Gefahrenstufe eines der\nInternationales Zeugnis über die                 Beteiligten für den Zeitraum der Änderung.\nGefahrenabwehr an Bord eines Schiffes                   (4) Maßnahmen, die von den jeweiligen Plänen zur\n(1) Liegen die in Teil A Abschnitt 19.1 des ISPS-Codes     Gefahrenabwehr abweichen, kann das Bundesamt für\ngenannten Voraussetzungen vor, so stellt das Bundes-         einen festgelegten Zeitraum, höchstens jedoch für ein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005                2791\nJahr, genehmigen, soweit hierüber mit anderen Staaten        einkommens ist verpflichtet, die ständige Erreichbarkeit\nzwei- oder mehrseitige Vereinbarungen im Sinne der           seiner Schiffe unter deutscher Flagge zu gewährleisten.\nRegel 11 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Über-        Für den Fall grundsätzlicher Schwierigkeiten sind von\neinkommens geschlossen worden sind.                          dem Unternehmen alternative Kommunikationsverfahren\nvorzusehen. Das Unternehmen hat der Zentralen Kon-\n(5) Die Gültigkeit einer Sicherheitserklärung nach Ab-\ntaktstelle die aktuellen Kontaktdaten des Beauftragten\nsatz 3 erlischt bei Verletzung der Bestimmungen des\nzur Gefahrenabwehr im Unternehmen unverzüglich mit-\nKapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens.\nzuteilen.\n(6) Die Sicherheitserklärungen nach den Absätzen 1\n(8) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unter-\nbis 3 sind vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf\nnehmen ist dafür verantwortlich, jede Veränderung der\ndem Schiff ein Jahr ab Ausstellung an Bord aufzubewah-\nGefahrenstufe durch den Flaggenstaat den jeweils be-\nren.\ntroffenen Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem\nSchiff unverzüglich mitzuteilen. Können die im Plan zur\n§ 10                             Gefahrenabwehr jeweils vorgesehenen Maßnahmen\nKommunikation                           nicht umgesetzt werden oder liegt das Schiff zum Zeit-\npunkt der Änderung der Gefahrenstufe in einem ausländi-\n(1) Gemäß der Regel 7 des Kapitels XI-2 der Anlage        schen Hafen, ist dies durch den Beauftragten zur Gefah-\ndes SOLAS-Übereinkommens wird eine Zentrale Kon-             renabwehr im Unternehmen unverzüglich der Zentralen\ntaktstelle im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und          Kontaktstelle mitzuteilen.\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes eingerichtet.\n(2) Die Zentrale Kontaktstelle nimmt neben Anfragen                                    § 11\nund Berichten der Schifffahrt die in der Regel 6 des Kapi-\ntels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens ge-                            Schulungen und Übungen\nnannten Alarmmeldungen entgegen und leitet sie an die           (1) Schulungen sind gemäß Teil A Abschnitt 13.4 in\nzuständigen Stellen mit dem Ziel der schnellstmöglichen      Verbindung mit Teil B Abschnitt 13.6 des ISPS-Codes\nHilfeleistung für das bedrohte Schiff weiter.                vom Beauftragten zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff\n(3) Auf Schiffen im Sinne der Regel 2 Absatz 1.1 des      verantwortlich durchzuführen.\nKapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens,              (2) Übungen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff sind\nwelche eine oder mehrere Hafenanlagen in der Bundes-         gemäß Teil A Abschnitt 13.5 in Verbindung mit Teil B Ab-\nrepublik Deutschland anzulaufen beabsichtigen, muss          schnitt 13.7 des ISPS-Codes vom Unternehmen mindes-\nder Schiffsführer der Zentralen Kontaktstelle die im An-     tens einmal pro Kalenderjahr, spätestens alle 18 Monate\nhang der Hinweise des Schiffssicherheitsausschusses zu       durchzuführen. Der Beauftragte zur Gefahrenabwehr im\nden Vorschriften im Zusammenhang mit der Übermitt-           Unternehmen teilt Angaben zu Übungen dem Bundes-\nlung von sicherheitsbezogenen Angaben vor dem Einlau-        amt auf Anfrage mit, unter anderem um den Behörden im\nfen eines Schiffes in den Hafen (MSC/Circ. 1130 vom          Sinne von Teil B Abschnitt 13.7 des ISPS-Codes eine Teil-\n14. Dezember 2004, VkBl. 2005 S. 143) genannten Anga-        nahme zu ermöglichen.\nben elektronisch übermitteln. Er kann diese Aufgabe auf\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nden Beauftragten zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff,\nden Beauftragten zur Gefahrenabwehr im Unternehmen           Wohnungswesen kann zur Überprüfung des Systems zur\nGefahrenabwehr in der Seeschifffahrt im Sinne des ISPS-\noder seinen Agenten übertragen.\nCodes übergreifende Übungen veranlassen. Sollen Stel-\n(4) Die Angaben nach Absatz 3 sind zu übermitteln         len oder Behörden außerhalb des Geschäftsbereichs des\n1. mindestens 24 Stunden im Voraus oder                      Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs-\nwesen an solchen Übungen teilnehmen, bedarf es der\n2. spätestens beim Auslaufen des Schiffes aus dem vor-       vorherigen Zustimmung der jeweiligen obersten Bundes-\nhergehenden Hafen, wenn die Dauer der Fahrt weni-        behörde.\nger als 24 Stunden beträgt, oder\n(4) Soweit sich Seeschiffe unter deutscher Flagge an\n3. falls nicht bekannt ist, welcher Hafen angelaufen wird    einer Übung gemäß Absatz 3 beteiligen, kann dies ent-\noder sich dies während der Fahrt ändert, sobald          sprechend auf die Verpflichtung nach Absatz 2 angerech-\nbekannt wird, welcher Hafen angelaufen werden soll.      net werden, sofern der Unternehmer seine entstandenen\n(5) Ergeben sich nach Übermittlung der Angaben bis        Kosten trägt.\nzum Einlaufen des Schiffes in den Bestimmungshafen              (5) Die nachgewiesene Teilnahme eines Unterneh-\nÄnderungen, sind diese der Zentralen Kontaktstelle un-       mens an einer Übung eines anderen Flaggenstaates wird\nverzüglich mitzuteilen.                                      als gleichwertig anerkannt.\n(6) Schiffsverkehre im Sinne der Regel 11 Absatz 1 des\nKapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens                                         § 12\nkönnen von der Pflicht zur Abgabe der Meldungen nach\nOrdnungswidrigkeiten\nden Absätzen 3 und 4 befreit werden, soweit der Beauf-\ntragte für die Gefahrenabwehr in dem Unternehmen die            (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des\nnach Absatz 3 erforderlichen Angaben in einer Liste für      Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\ndie betreffenden Schiffe festhält, fortschreibt und jeder-   lässig\nzeit verfügbar hält.\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Satz 1 oder\n(7) Jedes Unternehmen im Sinne der Regel 1 Ab-                Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 oder 3 eine Auskunft\nsatz 1.7 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Über-            nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-","2792           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005\nzeitig erteilt, ein Dokument oder eine Unterlage nicht           wird, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt\noder nicht rechtzeitig vorlegt oder Zugang nicht ge-             sind,\nwährt,                                                        7. entgegen § 9 Abs. 6 eine Sicherheitserklärung nicht\n2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 den Namen eines Beauf-                oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder\ntragten für die Gefahrenabwehr oder eine dort ge-             8. entgegen § 10 Abs. 7 Satz 1 die Erreichbarkeit eines\nnannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig            Schiffes nicht gewährleistet.\noder nicht rechtzeitig übermittelt,\n(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\n3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht          der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf das\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstat-     Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertra-\ntet,                                                          gen.\n4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass das\nSchiff ständig erreichbar ist,                                                          § 13\n5. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 die im Plan zur Gefahren-                                ISO-Normen\nabwehr auf dem Schiff vorgesehenen Punkte nicht\nISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen\noder nicht rechtzeitig behandelt,\nwird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und\n6. entgegen § 9 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass erst mit          beim Deutschen Patent- und Markenamt in München\ndem Austausch von Personen oder Gütern begonnen               archivmäßig gesichert niedergelegt.\nArtikel 2\nÄnderung\nder Kostenverordnung für\nAmtshandlungen des Bundesamtes\nfür Seeschifffahrt und Hydrographie\nDie Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Dezem-\nber 2001 (BGBl. I S. 4081) wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Geräte und Instrumente“ ein Komma und die Wörter „der Abwehr äußerer\nGefahren auf See nach Kapitel XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens “ eingefügt.\n2. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„II.\nSchiffsoffizier-Ausbildungsverordnung,\nVerordnung über Seefunkzeugnisse\nund See-Eigensicherungsverordnung“.\nbb) Nach der Gebührennummer 2006 wird folgende neue Gebührennummer 2006.1 und nach der Gebühren-\nnummer 2007 folgende neue Gebührennummer 2007.1 eingefügt:\nLfd. Nr.                               Gebührentatbestand                                    Gebühr Euro\n„2006.1     Anerkennung von Lehrgängen zur Fortbildung zum Gefahrenbeauftragten\nfür das Schiff/Unternehmen                                                       500 – 1 500“\n„2007.1     Überwachung von Lehrgängen zur Fortbildung zum Gefahrenbeauftragten\nfür das Schiff/Unternehmen                                                       250 – 1 000“.\nb) In Abschnitt IV werden nach der Gebührennummer 4551 folgende neue Gebührennummern eingefügt:\nLfd. Nr.                                  Gebührentatbestand                                      Gebühr Euro\n„4560        Prüfung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr für das Schiff                              25\nje angefangene\nhalbe Stunde\n4561         Konformitätsbescheinigung für ein Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem\nSchiff                                                                                   200\n4562         Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf                     25\ndem Schiff                                                                         je angefangene\nhalbe Stunde“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005                  2793\nc) Nach Abschnitt VII wird folgender neuer Abschnitt VIII eingefügt:\nLfd. Nr.                                  Gebührentatbestand                                        Gebühr Euro\n„VIII.\nGefahrenabwehr\nGefahrenabwehr auf dem Schiff\n8001         Prüfung und Genehmigung eines Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff                    100 – 500\n8001.1       Prüfung und Genehmigung von Änderungen des Plans zur Gefahrenabwehr\nauf dem Schiff                                                                           100 – 500\n8002.1       Ausstellung des internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord\neines Schiffes                                                                             100\n8002.2       Ausstellung des vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenab-\nwehr an Bord eines Schiffes                                                                 50\n8003         Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation                          100\n8004         Überwachung der Gefahrenabwehr auf dem Schiff                                               25\nje angefangene\nhalbe Stunde\n8005         Prüfung und Ausstellung einer Befreiung von der Meldepflicht                               150\nAnerkannte Organisationen zur Gefahrenabwehr\n8101         Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr               5 000 – 10 000\n8102         Überwachung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr                                     25\nje angefangene\nhalbe Stunde“.\nd) Der bisherige Abschnitt VIII wird Abschnitt IX und die bisherigen Gebührennummern 8001 bis 8003 und 8010\nwerden die Gebührennummern 9001 bis 9003 und 9010.\ne) Der bisherige Abschnitt IX wird Abschnitt X und die bisherigen Gebührennummern 9001 bis 9003 werden die\nGebührennummern 10 001 bis 10 003.\nArtikel 3                              1. § 29 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung                                                             „§ 29\nder Schiffssicherheitsverordnung\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nnungswesen gibt die Muster der amtlichen Ausweise\nIn Anlage 2 Abschnitt A Nr. 1 der Schiffssicherheitsver-\nüber die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge\nordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013,\nund die Muster der Formblätter zur lückenlosen\n3023), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom\nStammdatendokumentation im Sinne des § 13 Abs. 2\n6. August 2005 (BGBl. I S. 2288) geändert worden ist,\nSatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes im Verkehrsblatt\nwird dem Teil (I). folgende neue Nummer 13a angefügt:\nbekannt.“\n„(13a.) Internationales Zeugnis über die\nGefahrenabwehr an Bord eines\nSchiffes nach Teil A Abschnitt 19.2                      2. Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ndes ISPS-Codes                               BSH“.             „(3) Die IMO-Schiffsidentifikationsnummer im Sinne\ndes § 9a Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes muss\ndeutlich und vollständig sichtbar, von anderen Markie-\nArtikel 4                                 rungen am Schiffskörper abgesetzt, mindestens\n200 Millimeter hoch und in einer mit der Umgebung\nÄnderung                                   kontrastierenden Farbe angebracht sein. Sie ist in\nder Flaggenrechtsverordnung                            Form eines erhabenen oder eines vertieften Reliefs,\ndurch Aufnieten oder in einem sonstigen gleichwerti-\nDie Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I             gen Markierungsverfahren auszuführen, durch das\nS. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 442 der Verord-             sichergestellt ist, dass die IMO-Schiffsidentifikations-\nnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie                nummer nicht leicht unkenntlich gemacht werden\nfolgt geändert:                                                      kann.“","2794          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005\n3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:                          Eigentümer des Seeschiffes oder einer von ihm beauf-\ntragten Person, insbesondere dem Schiffsführer, un-\n„§ 30a\nverzüglich unter Verwendung der Formblätter nach\n(1) Die Bescheinigung über die lückenlose Stamm-                § 29 zu erfassen und der lückenlosen Stammdatendo-\ndatendokumentation im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1                 kumentation beizufügen. Die Änderungen sind der\ndes Flaggenrechtsgesetzes ist vom Eigentümer des                   Flaggenbehörde unverzüglich mitzuteilen.\nSeeschiffes bei der Flaggenbehörde zu beantragen.\nDem Antrag sind die für die lückenlose Stammdaten-                     (4) Die Flaggenbehörde stellt innerhalb von drei\ndokumentation erforderlichen Informationen beizufü-                Monaten ab dem Datum der ersten Änderung dem\ngen. Änderungen sind der Flaggenbehörde unverzüg-                  Seeschiff eine aktualisierte lückenlose Stammdaten-\nlich mitzuteilen.                                                  dokumentation aus. Der Schiffsführer ist verpflichtet,\nnach Erhalt der aktualisierten Stammdatendokumen-\n(2) Die Flaggenbehörde fasst die lückenlose                     tation die Maßnahmen nach den Nummern 10 und 11\nStammdatendokumentation nach Maßgabe der von                       der Anlage zur Entschließung A.959(23) zu ergreifen.“\nder Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf\nihrer 23. Tagung am 5. Dezember 2003 angenomme-\nnen Entschließung A.959(23) über das Format und die\nRichtlinien zur Führung der lückenlosen Stammdaten-                                        Artikel 5\ndokumentation (VkBl. 2004 S. 414) unter Verwendung\ndes Formblattes 1 der Entschließung in deutscher und                                    Inkrafttreten\nenglischer Sprache ab.\n(3) Änderungen der in der lückenlosen Stammda-                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ntendokumentation eingetragenen Angaben sind vom                 Kraft.\nBerlin, den 19. September 2005\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}