{"id":"bgbl1-2005-59-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":59,"date":"2005-09-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/59#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_59.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes \"Pommersehe Bucht\"","law_date":"2005-09-15T00:00:00Z","page":2778,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["2778            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005\nVerordnung\nüber die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht“*)\nVom 15. September 2005\nAuf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1,                       (2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbin-\n§ 33 Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 Abs. 2 des                  dungslinie der in der Anlage 1 aufgeführten Koordinaten\nBundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I                      begrenzt. Bis zu einer Linie, die zwischen den Koordi-\nS. 1193) verordnet das Bundesministerium für Umwelt,                      naten 14, 15 und 1 gebildet wird, ist die östliche und\nNaturschutz und Reaktorsicherheit:                                        nördliche Grenze des Naturschutzgebietes zwischen\nden Koordinaten 1 bis 10 deckungsgleich mit der see-\n§1                                     wärtigen Abgrenzung der deutschen ausschließlichen\nWirtschaftszone gemäß der Proklamation der Bundesre-\nErklärung zum Naturschutzgebiet                             publik Deutschland über die Errichtung einer ausschließ-\nDas in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Bereich                   lichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland\nder deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des                    in der Nordsee und in der Ostsee vom 25. November\nFestlandsockels der Ostsee wird zum Naturschutzgebiet                     1994 (BGBl. 1994 II S. 3769). Die westliche Grenze des\nerklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeichnung                     Naturschutzgebietes zwischen den Koordinaten 10\n„Pommersche Bucht“. Das Gebiet ist als Europäisches                       und 14 ist deckungsgleich mit der seewärtigen Grenze\nVogelschutzgebiet nach Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe a der                   des deutschen Küstenmeeres gemäß Beschluss der\nRichtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über                    Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen\ndie Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr.                    Küstenmeeres vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in\nL 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Akte über die Be-                 Verbindung mit der Seegrenzkarte Nr. 2921 des Bundes-\ndingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der                   amtes für Seeschifffahrt und Hydrographie. Das Natur-\nRepublik Estland, der Republik Zypern, der Republik                       schutzgebiet entspricht in seiner vorliegenden Form der\nLettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der                  Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die\nRepublik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowe-                   Errichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone in der\nnien und der Slowakischen Republik und die Anpassun-                      Nordsee und in der Ostsee vom 25. November 1994\ngen der die Europäische Union begründenden Verträge                       (BGBl. 1994 II S. 3769). Die Modalitäten der Anwendung\n(ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33), bei der Kommission der                    des Artikels 5 Abs. 2 des Vertrages vom 22. Mai 1989 zwi-\nEuropäischen Gemeinschaften unter der Nummer DE                           schen der Deutschen Demokratischen Republik und der\n1552-401 registriert.                                                     Volksrepublik Polen über die Abgrenzung der Seegebiete\nin der Oderbucht (GBl. II Nr. 9 S. 150) bleiben einer späte-\nren Regelung nach Konsultationen mit der Republik\n§2                                     Polen vorbehalten.\nSchutzgegenstand\n(3) Das Naturschutzgebiet ist in der Übersichtskarte\n(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von                           im Maßstab 1 : 100 000 blau gekennzeichnet. Die Karte\n200 938 Hektar und liegt östlich der Insel Rügen. Es                      ist als Anlage 2 Bestandteil dieser Verordnung.\nreicht vom Nordrand des Adlergrundes südlich der\nArkonasee bis zur Außengrenze der deutschen aus-                             (4) Die Bestimmungen nach Absatz 2 haben Vorrang\nschließlichen Wirtschaftszone zur Republik Polen im                       gegenüber den Darstellungen in der Übersichtskarte\nOsten sowie im Süden bis zur Grenze des deutschen                         nach der Anlage 2.\nKüstenmeeres nördlich der Odermündung. Im Norden\ntrennt die Rönnebank mit dem Adlergrund das Gebiet\nvom Arkonabecken.                                                                                     §3\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des\nSchutzzweck\nRates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelar-\nten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates       (1) Die Unterschutzstellung dient der dauerhaften\nvom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie       Erhaltung und Wiederherstellung des Meeresgebietes in\nder wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 305 S. 7), jeweils\nzuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mau-\nTschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern,     ser-, Durchzugs- und Rastgebiet für die dort vorkommen-\nder Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der  den Arten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG, ins-\nRepublik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der\nSlowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische          besondere für Sterntaucher (Gavia stellata), Prachttau-\nUnion begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33).            cher (Gavia arctica), Ohrentaucher (Podiceps auritus),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005              2779\nZwergmöwe (Larus minutus), Flussseeschwalbe (Sterna            (3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für\nhirundo), Küstenseeschwalbe (Sterna paradisaea), und\n1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach internationa-\nfür die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbe-\nlem Recht erlaubte militärische Nutzung, die wissen-\nsondere für Rothalstaucher (Podiceps grisegena), Eis-\nschaftliche Meeresforschung sowie die berufsmäßige\nente (Clangula hyemalis), Trauerente (Melanitta nigra),\nSeefischerei,\nSamtente (Melanitta fusca), Sturmmöwe (Larus canus),\nHeringsmöwe (Larus fuscus), Trottellumme (Uria aalge),       2. die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden\nTordalk (Alca torda) und Gryllteiste (Cepphus grylle).          Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Katastrophen-\nschutzes, der Kampfmittelbeseitigung und der Unfall-\n(2) Zur Sicherung des Überlebens und der Vermeh-             bekämpfung einschließlich des Seenotrettungswe-\nrung der in Absatz 1 genannten Vogelarten und zur Siche-        sens sowie\nrung ihrer Lebensräume ist insbesondere erforderlich die\nErhaltung und Wiederherstellung                              3. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Ver-\nwaltung des Naturschutzgebietes dienen.\n1. des qualitativen und quantitativen Bestandes der\nVogelarten mit dem Ziel der Erreichung eines günsti-                                §5\ngen Erhaltungszustandes unter Berücksichtigung der\nnatürlichen Populationsdynamik und Bestandsent-                                Bestimmte\nwicklung; Vogelarten mit einer negativen Bestands-                  Vorhaben und Maßnahmen; Pläne\nentwicklung ihrer biogeographischen Population sind        (1) Vorhaben und Maßnahmen\nbesonders zu berücksichtigen,\n1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung oder\n2. der wesentlichen direkten und indirekten Nahrungs-           Wind,\ngrundlagen der Vogelarten, insbesondere natürlicher\n2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von\nBestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Ver-\nBodenschätzen,\nbreitungsmuster der den Vogelarten als Nahrungs-\ngrundlage dienenden Organismen,                          3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen\noder\n3. der für das Gebiet charakteristischen Merkmale, ins-\nbesondere im Hinblick auf den Salzgehalt, die Eisfrei-   4. zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen\nheit auch in strengen Wintern sowie die geo- und            Kabeln\nhydromorphologische Beschaffenheit mit ihren art-        innerhalb des Naturschutzgebietes und außerhalb, so-\nspezifischen ökologischen Funktionen und Wirkun-         weit sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen\ngen,                                                     Projekten oder Plänen geeignet sind, das Naturschutzge-\n4. unzerschnittener Lebensräume im Naturschutzgebiet         biet in seinen für den Schutzzweck maßgeblichen Be-\nmit ihren jeweiligen artspezifischen ökologischen        standteilen erheblich zu beeinträchtigen, sind vor ihrer\nFunktionen, räumlichen Wechselbeziehungen sowie          Zulassung oder Durchführung auf ihre Zulässigkeit nach\ndes ungehinderten Zugangs zu angrenzenden und            § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes am Maßstab des\nbenachbarten Meeresbereichen,                            Schutzzwecks zu überprüfen.\n(2) Für Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten\n5. der natürlichen Qualität der Lebensräume, insbeson-\nVerfahren, die bei behördlichen Entscheidungen zu\ndere ihre Bewahrung vor Verschmutzungen und Be-\nbeachten oder zu berücksichtigen sind, gilt Absatz 1 ent-\neinträchtigungen sowie der Schutz der Vogelbestän-\nsprechend. Bei der Aufstellung von Zielen und Grundsät-\nde vor erheblichen Belästigungen.\nzen nach § 18a des Raumordnungsgesetzes erfolgt die\nVerträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 7 Abs. 7\n§4                              des Raumordnungsgesetzes.\nVerbote\n§6\n(1) Vorbehaltlich des § 5 sind verboten                                Ausnahmen und Befreiungen\n1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und               (1) Von den Verboten des § 4 Abs. 1 und 2 kann das\nAusbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der            Bundesamt für Naturschutz Ausnahmen zulassen, soweit\nlebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen       dies mit dem Schutzzweck vereinbar ist.\nder Gewässer über dem Meeresboden, des Meeres-\nbodens und seines Untergrunds sowie anderer Tätig-         (2) Von den Verboten des § 4 Abs. 1 und 2 kann das\nkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeu-      Bundesamt für Naturschutz auf Antrag Befreiung gewäh-\ntung, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Ver-    ren, wenn\nänderung des Naturschutzgebietes oder seiner Be-         1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall\nstandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen\na) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde\nkönnen,\nund die Abweichung mit den Belangen des Natur-\n2. die Errichtung künstlicher Inseln, Anlagen und Bau-              schutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist\nwerke.                                                          oder\n(2) Verboten ist insbesondere                                b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von\nNatur und Landschaft führen würde oder\n1. die Errichtung und der Betrieb mariner Aquakulturen,\n2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befrei-\n2. die Verklappung von Baggergut.                               ung erfordern","2780            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005\nund die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 des Bun-              entsprechender Hinweis aufzunehmen. Der Pflege- und\ndesnaturschutzgesetzes vorliegen.                                   Entwicklungsplan wird regelmäßig aktualisiert und ent-\nsprechend Satz 4 bekannt gemacht.\n§7\nPflege- und Entwicklungsplan                                                     §8\nDas Bundesamt für Naturschutz erstellt unter Be-                                  Aufgaben und Befugnisse\nteiligung der angrenzenden Länder, der betroffenen                               des Bundesamtes für Naturschutz\nÖffentlichkeit, der fachlich betroffenen Träger öffentlicher            (1) Das Bundesamt für Naturschutz überwacht in\nBelange sowie der nach § 59 des Bundesnaturschutzge-                Zusammenarbeit mit anderen fachlich betroffenen Be-\nsetzes anerkannten Vereine einen Pflege- und Entwick-               hörden des Bundes die Einhaltung dieser Verordnung.\nlungsplan, der die zur Erreichung des Schutzzwecks not-\nwendigen Erhaltungsmaßnahmen bezeichnet, die hierzu                     (2) Das Bundesamt für Naturschutz kann insbesonde-\nerforderlichen Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstel-            re Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaß-\nlungsmaßnahmen bestimmt und die den Gebietsschutz                   nahmen durchführen sowie die dafür erforderlichen\nbegleitende Erfolgskontrolle umschreibt. § 5 Abs. 2                 Anordnungen treffen.\nSatz 1 findet keine Anwendung. Das Bundesamt für\nNaturschutz führt den Pflege- und Entwicklungsplan                                               §9\ndurch. Der Pflege- und Entwicklungsplan wird im Bun-\nInkrafttreten\ndesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger1)\nbekannt gemacht. Im Falle der Bekanntmachung im elek-                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ntronischen Bundesanzeiger ist im Bundesanzeiger ein                 Kraft.\nBonn, den 15. September 2005\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n\n1) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005                         2781\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 2)\nGeographische Koordinaten\nNaturschutzgebiet „Pommersche Bucht“ (DE 1552-401)*)\n(Geodätisches Bezugssystem: Europäisches Datum 1950/ED 50)\nPunkt                           Länge (E)                        Breite (N)\n1                         14° 14; 25,0?                     54° 48; 45,0?\n2                         14° 24; 51,0?                     54° 48; 45,0?\n3                         14° 24; 51,0?                     54° 39; 30,0?\n4                         14° 38; 12,2?                     54° 32; 10,4?\n5                         14° 37; 42,0?                     54° 31; 57,7?\n6                         14° 44; 56,7?                     54° 29; 56,4?\n7                         14° 35; 55,7?                     54° 22; 56,5?\n8                         14° 21; 05,0?                     54° 10; 04,6?\n9                         14° 14; 18,9?                     54° 07; 35,0?\n10                         14° 12; 09,1?                     54° 07; 36,4?\n11                         14° 10; 08,9?                     54° 14; 22,0?\n12                         14° 04; 14,7?                     54° 16; 41,8?\n13                         14° 04; 45,9?                     54° 26; 30,3?\n14**)                      13° 59; 31,6?                     54° 38; 55,4?\n15                         14° 08; 34?                       54° 43; 20?\n**) Zwischen den Punkten 13 und 14 folgt der Verlauf der Schutzgebietsgrenze der seewärtigen\nBegrenzung des Küstenmeeres, lässt sich aber nicht wie bei den übrigen Punkten durch eine\nGerade verbinden, sondern ist durch Kreisbögen zu konstruieren.\n**) Für den Grenzpunkt des Naturschutzgebietes auf der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres\nhat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Punkt 14 berechnet.\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 3)\nÜbersichtskarte des Naturschutzgebietes2)\n2) Die Anlage 2 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben.\nAbonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-\nbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen\nKostenerstattung."]}