{"id":"bgbl1-2005-58-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":58,"date":"2005-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/58#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_58.pdf#page=14","order":2,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (LAP-gKrimDV)","law_date":"2005-09-07T00:00:00Z","page":2758,"pdf_page":14,"num_pages":12,"content":["2758          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und\nPrüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes\n(LAP-gKrimDV)\nVom 7. September 2005\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibe-                                 Kapitel 3\namtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der                                  Prüfungen\ndurch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998\n§ 26 Zwischenprüfung\n(BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet das\nBundesministerium des Innern:                                 § 27 Prüfungsamt\n§ 28 Prüfungskommission\n§ 29 Laufbahnprüfung\nInhaltsübersicht\n§ 30 Prüfungsort, Prüfungstermin\nKapitel 1                            § 31 Diplomarbeit\nLaufbahn und Ausbildung                        § 32 Schriftliche Prüfung\n§ 1 Laufbahnämter                                             § 33 Zulassung zur mündlichen Prüfung\n§ 2 Ziel der Ausbildung                                       § 34 Mündliche Prüfung\n§ 3 Einstellungsbehörde                                       § 35 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\n§ 36 Täuschung, Ordnungsverstoß\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen\n§ 37 Bewertung von Prüfungsleistungen\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung\n§ 38 Gesamtergebnis\n§ 6 Auswahlverfahren\n§ 39 Zeugnis\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst\n§ 40 Prüfungsakten, Einsichtnahme\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes\n§ 41 Wiederholung\n§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-\ndienstes\nKapitel 4\n§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes                                    Schlussvorschriften\n§ 11 Ausbildungsakte                                          § 42 Übergangsregelung\n§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes                     § 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 13 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung\n§ 14 Grundsätze der Fachstudien\nKapitel 1\n§ 15 Grundstudium\nLaufbahn und Ausbildung\n§ 16 Hauptstudium\n§ 17 Grundsätze der berufspraktischen Studienzeiten                                          §1\n§ 18 Praktika                                                                        Laufbahnämter\n§ 19 Durchführung der Praktika                                   (1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen\n§ 20 Ausbildungskoordination, Ausbilderinnen und Ausbilder    Dienstes des Bundes in der Laufbahn des gehobenen\nwährend der Praktika                                    Kriminaldienstes umfasst den Vorbereitungsdienst, die\nProbezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.\n§ 21 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-\n§ 22 Leistungsnachweise während der Fachstudien\nbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\n§ 23 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzei-\nten\n1. im Vorbereitungsdienst             Kriminalkommissar-\nanwärterin/\nKriminalkommissar-\nKapitel 2\nanwärter,\nLaufbahnwechsel\n2. in der Probezeit                   Kriminalkommissarin\n§ 24 Einführung in die neue Laufbahn mit Gesamtausbildung im      bis zur Anstellung                zur Anstellung (z. A.)/\nVorbereitungsdienst                                                                           Kriminalkommissar\n§ 25 Verkürzung der Einführung in die neue Laufbahn                                                 zur Anstellung (z. A.),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005            2759\n3. im Eingangsamt                    Kriminal-                                            §4\n(Besoldungsgruppe A 9)           kommissarin/                          Einstellungsvoraussetzungen\nKriminal-\nkommissar,                In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,\nwer\n4. in den Beförderungsämtern der\n1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in\na) Besoldungsgruppe A 10         Kriminal-                  das Bundesbeamtenverhältnis als Polizeivollzugs-\noberkommissarin/           beamtin oder Polizeivollzugsbeamter erfüllt,\nKriminal-               2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach\noberkommissar,             § 16 Abs. 2 der Kriminal-Laufbahnverordnung nicht\nb) Besoldungsgruppe A 11         Kriminal-                  erreicht hat,\nhauptkommissarin/       3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem\nKriminal-                  Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder\nhauptkommissar,            einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkann-\nten Bildungsstand besitzt und\nc) Besoldungsgruppe A 12         Kriminal-\nhauptkommissarin/       4. den Führerschein mindestens der Klasse B besitzt.\nKriminal-\nhauptkommissar,                                      §5\nd) Besoldungsgruppe A 13         Erste Kriminal-                        Ausschreibung, Bewerbung\nhauptkommissarin/         (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stel-\nErster Kriminal-        lenausschreibung ermittelt.\nhauptkommissar.\n(2) Bewerbungen sind an das Bundeskriminalamt in\n(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-      Wiesbaden zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:\nlaufen.\n1. ein tabellarischer Lebenslauf,\n2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein\n§2                                  soll,\nZiel der Ausbildung                       3. gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der\ngesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertre-\n(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver-\nters,\nmittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche\nGrundbildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und             4. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der\nMethoden, berufspraktische Fähigkeiten und problem-             Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung\norientiertes Denken und Handeln), die sie zur Aufgaben-         und\nerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen        5. eine Ablichtung des Führerscheins der Klasse B.\nund Beamten werden auf ihre Verantwortung im demo-\nkratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf\n§6\ndie Bedeutung einer gesetzestreuen Verwaltung für die\nfreiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen.                            Auswahlverfahren\nBedeutung und Auswirkung des europäischen Eini-                (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den\ngungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen         Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren\nund Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse.           festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf-\nAuch die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten, insbeson-      grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen\ndere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kriti-        Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungs-\nschen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selb-          dienst der Laufbahn geeignet sind.\nständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale\nKompetenz, sind zu fördern.                                    (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach\nden eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt,           genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl\nsich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbst-       dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der\nstudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.      Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Aus-\nwahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der\nZahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei\n§3\nwird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen,\nEinstellungsbehörde                        insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbil-\ndungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am\nEinstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt. Ihm        besten geeignet erscheint. Frauen und Männer sind in\nobliegt die Ausschreibung, die Durchführung des Aus-         einem ausgewogenen Verhältnis zu berücksichtigen.\nwahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der\nAnwärterinnen und Anwärter; es trifft die Entscheidungen       (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,\nüber die Verkürzung und Verlängerung des Vorberei-           erhält vom Bundeskriminalamt die Bewerbungsunterla-\ntungsdienstes und der Einführung in die neue Laufbahn.       gen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.\nDas Bundeskriminalamt ist die für die beamtenrecht-            (4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminal-\nlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.              amt von einer unabhängigen Auswahlkommission durch-","2760           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005\ngeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem                                       §8\nmündlichen Teil sowie einer körperlichen Tauglichkeits-\nRechtsstellung\nprüfung.\nwährend des Vorbereitungsdienstes\n(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin           (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das\noder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzen-        Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu Kri-\nder oder Vorsitzendem und je einer Beamtin oder einem         minalkommissaranwärterinnen und Bewerber zu Krimi-\nBeamten des höheren Dienstes und des gehobenen                nalkommissaranwärtern ernannt.\nDienstes als Beisitzenden, wobei mindestens zwei Mit-\nglieder die Befähigung für den Kriminaldienst besitzen           (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der\nsollen. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen       Dienstaufsicht des Bundeskriminalamtes. Während der\nnicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet             Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes für\nmit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zuläs-         öffentliche Verwaltung sowie bei Bundes- und Landes-\nsig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen einge-            behörden unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.\nrichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicher-\nzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu                                   §9\nbestellen.\nDauer, Verkürzung und\n(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse.                 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes\nÜbersteigt die Zahl der für den Vorbereitungsdienst              (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.\ngeeigneten Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zu\nbesetzenden Stellen, legt die Auswahlkommission eine             (2) Werden auf die berufspraktischen Studienzeiten\nRangfolge fest. Sind mehrere Kommissionen eingerich-          Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, so sind\ntet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewer-       einzelne Ausbildungsabschnitte dem Kenntnisstand ent-\nber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.                   sprechend zu kürzen. Die Anrechnung kann widerrufen\nwerden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.\n(7) Das Bundeskriminalamt bestellt die Mitglieder und      Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 19\nErsatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer          Abs. 5 und 6 der Kriminal-Laufbahnverordnung ist nur\nvon drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.               zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht\ngefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Ge-\nstaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Ab-\n§7                               weichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan\nzugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sol-\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst              len der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammen-\nhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und\n(1) Das Bundeskriminalamt entscheidet nach dem             Praktika entzogen werden.\nErgebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von\nBewerberinnen und Bewerbern.                                     (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder\naus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können\n(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und        Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und\nBewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:            Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan\nzugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung\n1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Ge-         des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.\nsundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin\noder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Per-            (4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-\nsonalärztin oder eines Personalarztes oder einer Poli-    gern, wenn die Ausbildung\nzeiärztin oder eines Polizeiarztes aus neuester Zeit, in  1. wegen einer längeren Erkrankung,\ndem auch zur Beamtendiensttauglichkeit als Polizei-\nvollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter Stel-         2. wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den\nlung genommen wird,                                           §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer\nElternzeit nach der Elternzeitverordnung oder\n2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen\n3. aus anderen zwingenden Gründen\nauch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,\nunterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-\n3. gegebenenfalls jeweils eine Ausfertigung der Heirats-      dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-\nurkunde und der Geburtsurkunden der Kinder und            bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.\n4. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers              (5) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der\ndarüber, ob sie oder er                                   Anwärterinnen und Anwärter in den Fällen des Ab-\nsatzes 4 Nr. 1 und 3 höchstens zweimal um nicht mehr als\na) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfah-      insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlänge-\nren beschuldigt wird und                              rung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprü-\nfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern,\nb) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.     die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind,\nabgelegt werden kann.\nDie Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt das Bun-\ndeskriminalamt. Anstelle der Kostenübernahme kann das            (6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet\nBundeskriminalamt die Einstellungsuntersuchung selbst         sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach\nvornehmen.                                                    § 41 Abs. 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005             2761\n§ 10                              gen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitge-\nstaltung der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt.\nUrlaub während des Vorbereitungsdienstes\nErholungsurlaub wird in der Regel während der Prak-          (2) Die Dauer der Lehrveranstaltungen beträgt min-\ntika gewährt. Er kann aus dienstlichen Gründen in die        destens 1 920 Lehrstunden; davon entfallen auf das\nStudienzeiten gelegt werden.                                 Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon wie-\nderum mindestens 560 Stunden auf die Studiengebiete\nnach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Für Wahlpflichtfächer wäh-\n§ 11                              rend der Studienabschnitte II und IV werden mindestens\nAusbildungsakte                          72 Stunden vorgesehen.\nFür die Anwärterinnen und Anwärter sind Personal-            (3) Der Studienplan bestimmt – getrennt nach Stu-\nteilakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungs-    dienabschnitten – die Lernziele der Studienfächer, die\nplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen           ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lern-\naufzunehmen sind.                                            inhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungs-\nnachweise.\n§ 12\nGliederung des Vorbereitungsdienstes                                            § 15\n(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten                              Grundstudium\ndauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen         (1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen\naufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten beste-       des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbil-\nhen aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltun-       dungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und\ngen.                                                         Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruf-\n(2) Die Dauer der Lehrveranstaltungen der Fachstu-        lichen Grundbildung das Verständnis für die grundlegen-\ndien und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen             den Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgeset-\nbeträgt zusammen mindestens 2 200 Lehrstunden.               zes für eine freiheitliche demokratische Staats- und\nGesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaft-\n(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten          lichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie\ndurchgeführt:                                                Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von\n1. Studienabschnitt I Grundstudium              6 Monate,    Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von\nArbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen\n2. Studienabschnitt II a) Hauptstudium I        3 Monate,\nund fachübergreifenden Zusammenarbeit. Das Grund-\nb) Praxisbezogene                    studium soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Ver-\nLehrveranstaltungen 1 Monat,      halten fördern.\n3. Praktikum I          Kriminalpolizeidienst-                  (2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausge-\nstellen der Bundes-                  richtet an den Aufgaben des gehobenen Dienstes:\nländer                  9 Monate,\n1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Ver-\n4. Studienabschnitt III a) Hauptstudium II      4 Monate,        waltungshandelns,\nb) Praxisbezogene                    2. verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Ver-\nLehrveranstaltungen 1 Monat,          waltungshandelns,\n5. Praktikum II         Bundeskriminalamt       6 Monate,    3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver-\n6. Studienabschnitt IV a) Hauptstudium III      5 Monate,        waltungshandelns,\nb) Praxisbezogene                    4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-\nLehrveranstaltungen 1 Monat.          handelns, Organisation und Informationsverarbei-\ntung,\n(4) Zum Ende des Grundstudiums ist eine Zwischen-\nprüfung abzulegen.                                           5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwal-\ntungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik)\n§ 13                                  und\nFachhochschule des                         6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.\nBundes für öffentliche Verwaltung\nDie Fachstudien werden an der Fachhochschule des                                      § 16\nBundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule)                                 Hauptstudium\ndurchgeführt. Das Bundeskriminalamt weist die Anwärte-\nrinnen und Anwärter dem Zentralbereich zum Grund-               (1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen\nstudium und für das Hauptstudium dem Fachbereich             und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähig-\nÖffentliche Sicherheit – Abteilung Kriminalpolizei – zu.     keit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher\nGrundlage zu arbeiten. Es baut auf den Lerninhalten des\nGrundstudiums und der Praktika auf und ergänzt und\n§ 14                              vertieft diese.\nGrundsätze der Fachstudien\n(2) In den Abschnitten I bis III des Hauptstudiums wer-\n(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissen-           den die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in\nschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezo-          den Studiengebieten","2762         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005\n1. Kriminalwissenschaften                                      (2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-\nmit den Pflichtfächern                                   sprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht\nübertragen werden.\na) Kriminologie,\nb) Kriminalistik/Kriminaltechnik,                                                    § 19\nc) Informations- und Kommunikationstechnologie,                          Durchführung der Praktika\nd) Führungs- und Einsatzlehre,                              (1) Das Bundeskriminalamt ist verantwortlich für die\ne) Soziologie,                                           Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Prak-\ntika. Der Fachbereich Öffentliche Sicherheit – Abteilung\nf) Psychologie,                                          Kriminalpolizei – der Fachhochschule wird beteiligt; er\ng) Berufsethik,                                          stellt eine inhaltliche Verzahnung der Fachstudien und\nder berufspraktischen Studienzeiten sicher.\n2. Rechtswissenschaften\nmit den Pflichtfächern                                      (2) Das Bundeskriminalamt trifft Regelungen mit den\nBundesländern über die Bereitstellung der für die Prak-\na) Strafrecht,                                           tika notwendigen Ausbildungsplätze.\nb) Strafverfahrensrecht,                                    (3) Das Praktikum I findet bei einer Kriminalpolizei-\nc) Polizeirecht,                                         dienststelle eines Bundeslandes statt. Ziel dieses Aus-\nbildungsabschnitts ist es, die Anwärterinnen und Anwär-\nd) Staats- und Verfassungsrecht/Eingriffsrecht,          ter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufga-\ne) Beamtenrecht,                                         ben einer kriminalpolizeilichen Sachbearbeiterin oder\neines kriminalpolizeilichen Sachbearbeiters vertraut zu\nf) Internationales Recht/Europarecht,                    machen, insbesondere mit\n3. Sonstige Lehrfächer                                      1. der Organisation und Zuständigkeit der Kriminalpoli-\na) Waffen- und Schießausbildung,                             zeidienststellen,\nb) Einsatzausbildung/Praktische Eigensicherung,          2. der Zusammenarbeit mit Schutzpolizei, Staatsanwalt-\nschaft und Ordnungsbehörden und\nc) Datenverarbeitung/Bürokommunikation,\n3. kriminalpolizeilicher Verbrechensbekämpfung, ins-\nd) Dienstkunde und                                           besondere Anzeigenaufnahme, Tatortarbeit/Spuren-\ne) Polizeilicher Sprechfunkverkehr                           suche und -sicherung, Fahndung, Observation, Ver-\nnehmung, Durchsuchung, Beschlagnahme/Sicher-\nergänzt, erweitert und vertieft. In den Hauptstudien sollen     stellung, Festnahme/Verhaftung, erkennungsdienstli-\nauch Schwerpunktbildungen und studiengebietübergrei-            che Behandlung, Anlegen kriminalpolizeilicher Ermitt-\nfende Lehrveranstaltungen ermöglicht werden.                    lungsakten, kriminalpolizeilichem Schriftverkehr, kri-\nminalpolizeilichem Meldedienst und Anwendung kri-\n§ 17                                 minalpolizeilicher Informationssysteme.\nGrundsätze der                         Hierbei vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die im\nberufspraktischen Studienzeiten                 Grundstudium und im Hauptstudium I erworbenen Kennt-\nnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.\nWährend der berufspraktischen Studienzeiten sollen\ndie Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse           (4) Das Praktikum II wird beim Bundeskriminalamt\nund Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien           durchgeführt. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in\nerwerben sowie die in den Fachstudien erworbenen wis-       diesem Ausbildungsabschnitt mit den Aufgaben des\nsenschaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in     Bundeskriminalamtes und den Arbeitsabläufen innerhalb\nder Praxis anzuwenden.                                      der Organisationseinheiten vertraut gemacht werden.\nDabei lernen sie insbesondere die Aufgabenerfüllung in\nZentralstellenangelegenheiten, in besonderen Ermitt-\n§ 18\nlungszuständigkeiten, bei ermittlungsunterstützenden\nPraktika                           Tätigkeiten sowie im Schutz- und Begleitdienst im Rah-\nmen der Zuständigkeiten des Bundeskriminalamtes ken-\n(1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und\nnen. Lerninhalte sind insbesondere\nAnwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des\ngehobenen Kriminaldienstes des Bundes mit den               1. ausgewählte Themenfelder aus dem Bereich der Zen-\nwesentlichen Aufgaben der Kriminalpolizeidienststellen          tralstellenfunktion,\nder Bundesländer und des Bundeskriminalamtes vertraut       2. Arbeit in Ermittlungskommissionen,\ngemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie beson-\nders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvor-       3. internationale kriminalpolizeiliche Zusammenarbeit,\nschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je           zwischenstaatlicher Rechtshilfeverkehr,\nnach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen       4. Schutz- und Begleitdienst und\nMöglichkeiten sollen sie einzelne Geschäftsvorgänge, die\ntypisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig       5. Lerninhalte des Praktikums I mit den Besonderheiten,\nbearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen        die sich aus den Aufgaben des Bundeskriminalamtes\nFortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung för-          ergeben.\nderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich     Die Anwärterinnen und Anwärter sollen möglichst alle\nim Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.          Organisationseinheiten des Bundeskriminalamtes ken-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005            2763\nnen lernen, in denen sie später eingesetzt werden kön-                                  § 22\nnen.\nLeistungsnachweise während der Fachstudien\n(5) Die Anwärterinnen und Anwärter haben Prakti-\nkumsberichte zu erstellen, die der Fachhochschule zur           (1) Während der Fachstudien haben die Anwärterin-\nAuswertung zur Verfügung gestellt werden.                    nen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen.\nLeistungsnachweise können sein:\n§ 20                             1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,\nAusbildungskoordination, Ausbilderinnen              2. andere schriftliche Ausarbeitungen,\nund Ausbilder während der Praktika\n3. Referate,\n(1) Jede Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur\nAusbildung zugewiesen werden, bestellt eine Beamtin          4. Projektarbeiten,\noder einen Beamten als Ausbildungskoordinatorin oder\nAusbildungskoordinator, die oder der für die ordnungs-       5. mündlich zu erbringende Leistungen (z. B. Fach-\ngemäße Durchführung des Praktikums in dieser Behörde             gespräche, Kolloquien) und\nverantwortlich ist; außerdem bestellt die Behörde Ausbil-\nderinnen und Ausbilder und bestimmt die Vertretung der       6. schriftliche, mündliche oder sonstige Leistungstests.\nAusbildungskoordinatorin oder des Ausbildungskoordi-\nnators.                                                         (2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche\nAufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwer-\n(2) Die Ausbildungskoordinatorin oder der Ausbil-         punkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studien-\ndungskoordinator lenkt und überwacht die Ausbildung          gebieten nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind;\nder Anwärterinnen und Anwärter; sie oder er stellt eine      Sachverhalte nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 können berücksich-\nsorgfältige Ausbildung sicher, führt regelmäßig Bespre-      tigt werden.\nchungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den\nAusbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in            (3) Während des Hauptstudiums sind fünf schriftliche\nFragen der Ausbildung.                                       Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen\nTeils der Laufbahnprüfung zu fertigen und zehn weitere\n(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht        Leistungsnachweise zu erbringen.\nmehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,\nals sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,     (4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine\nwerden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die       Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-\nAnwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz            nachweis wird nach § 37 bewertet und schriftlich bestä-\nunterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Aus-      tigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rang-\nbilder unterrichten die Ausbildungskoordinatorin oder        punkte und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen\nden Ausbildungskoordinator regelmäßig über den er-           und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestäti-\nreichten Ausbildungsstand.                                   gung.\n(4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungs-        (5) Die Leistungsnachweise in den Hauptstudien sol-\nkoordinatorin oder der Ausbildungskoordinator für jede       len vor dem Ende des Studienabschnitts, im Hauptstu-\nAnwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan,         dium III einen Monat vor dem Beginn der schriftlichen\naus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen sie oder      Prüfung erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis\ner ausgebildet werden soll. Dieser Plan wird dem Bun-        nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studien-\ndeskriminalamt vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwär-       abschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leis-\nter erhalten eine Ausfertigung.                              tungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbil-\ndung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis\nzum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 32) erbracht,\n§ 21                             gilt er als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.\nPraxisbezogene Lehrveranstaltungen\n(6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der\n(1) Die Dauer der praxisbezogenen Lehrveranstaltun-       Fachbereich Öffentliche Sicherheit – Abteilung Kriminal-\ngen beträgt in der Regel insgesamt 450 Lehrstunden. Sie      polizei – der Fachhochschule ein Zeugnis aus, in dem die\nhaben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Prak-      Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Haupt-\ntika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Pra-       studium mit ihren Rangpunkten und Noten aufgeführt\nxis zu vertiefen (Praxissimulationen). Die Lehrveranstal-    werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach\ntungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz sind       § 37 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl.\naufeinander abzustimmen und die Lernziele sowie Lern-        Wer Fächer belegt hat, in denen keine Leistungsnachwei-\ninhalte der Lehrfächer, die Stundenzahlen und die Art der    se gefordert sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme\nLeistungsnachweise festzulegen.                              bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten\neine Ausfertigung des Zeugnisses.\n(2) Inhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen\nsind insbesondere die in § 16 Abs. 2 Nr. 3 aufgeführten         (7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täu-\nFächer sowie integrierte und fächerübergreifende Lehr-       schungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die\nveranstaltungen und Projektarbeiten. Die Anwärterinnen       §§ 35 und 36 entsprechend anzuwenden. Über die Fol-\nund Anwärter sollen an einer zweiwöchigen Hospitation        gen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leis-\nbei einer ausländischen Polizeidienststelle teilnehmen.      tungsnachweises bestimmt hat.","2764           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005\n§ 23                              Beamten die berufspraktischen Studienzeiten um höchs-\ntens sechs Monate verkürzt werden. Verkürzungen sind\nBewertungen während\nnur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels\nder berufspraktischen Studienzeiten\nnicht gefährdet erscheint.\n(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand\nder Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika I            (2) Bei einer Verkürzung nach Absatz 1 können der\nund II wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwär-       zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes ent-\nterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan min-           sprechende Abweichungen vom Studienplan oder Aus-\ndestens für einen Monat zugewiesen werden, eine               bildungsplan zugelassen werden. Die Beamtinnen und\nschriftliche Bewertung nach § 37 abgegeben.                   Beamten sollen der Ausbildung nicht innerhalb zusam-\nmenhängender Teilabschnitte entzogen werden.\n(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grund-\nlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwär-\ntern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwär-                                Kapitel 3\ntern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der\nBewertung und können zu ihr schriftlich Stellung neh-                               Prüfungen\nmen.\n(3) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzei-                                    § 26\nten erstellt das Bundeskriminalamt ein zusammenfassen-                            Zwischenprüfung\ndes Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 auf-\nführt. Die Durchschnittspunktzahl der Praktika wird fest-        (1) Bei Beendigung des Grundstudiums haben die\ngestellt, indem die Summe der Rangpunkte zur Ermitt-          Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung\nlung der Durchschnittspunktzahl des jeweiligen Prakti-        nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnis-\nkums durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungs-             stand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Aus-\nabschnitte geteilt wird. Die Anwärterinnen und Anwärter       bildung erwarten lässt.\nerhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.                       (2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen\naus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten,\nderen Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflicht-\nKapitel 2                              fächer aus den Studiengebieten nach § 15 Abs. 2 Nr. 1\nLaufbahnwechsel                             bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 15 Abs. 2\nNr. 6 können berücksichtigt werden. Zur Bearbeitung der\nAufsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfü-\n§ 24\ngung.\nEinführung in die neue Laufbahn\n(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzt die\nmit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst\nFachhochschule eine Prüfungskommission ein. Für eine\n(1) Beamtinnen oder Beamte, die die Befähigung für         Zwischenprüfung können mehrere Prüfungskommissio-\neine Laufbahn des mittleren polizeilichen oder kriminal-      nen eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu prüfenden\npolizeilichen Vollzugsdienstes besitzen, können die Be-       Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum\nfähigung für die Laufbahn des gehobenen kriminalpoli-         fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die\nzeilichen Vollzugsdienstes gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 und 4      gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe\nder Kriminal-Laufbahnverordnung erwerben. Über die            muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission\nZulassung zur Einführung in die neue Laufbahn entschei-       besteht aus drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehrauf-\ndet das Bundesministerium des Innern nach Maßgabe             gaben betrauten Mitgliedern der Fachhochschule; die\ndes Ergebnisses eines Auswahlverfahrens. Das Bundes-          Fachhochschule bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz\nkriminalamt benennt die Beamtinnen und Beamten, die           führt. Die Prüferinnen und Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit\nam Auswahlverfahren teilnehmen. Auf die Durchführung          unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.\ndes Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwen-\n(4) Die Durchführung der Zwischenprüfung und die\nden.\nFestlegung ihrer Einzelheiten obliegt der Fachhoch-\n(2) Zur Einführung in die neue Laufbahn nehmen die         schule; die §§ 35 und 36 sind entsprechend anzuwenden.\nBeamtinnen und Beamten gemeinsam mit den Anwär-\nterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2          (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden\nund 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 23 und 26 bis 41 sind ent-    unabhängig voneinander nach § 37 bewertet. Die oder\nsprechend anzuwenden.                                         der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der\noder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertun-\n(3) Nach bestandener Prüfung bleiben die Beamtinnen        gen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommis-\nund Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der          sion mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht\nneuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.            zulässig. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder\nnicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“\n§ 25                              (Rangpunkt 0) bewertet.\nVerkürzung der                              (6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer in drei\nEinführung in die neue Laufbahn                  Aufsichtsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“\nerzielt und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5\n(1) Soweit die Beamtinnen und Beamten während\nerreicht hat.\nihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse\nerworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert          (7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat,\nwerden, können nach Anhörung der Beamtinnen und               kann sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005             2765\nGrundstudiums und frühestens einen Monat nach                 Prüfungskommissionen kann das Prüfungsamt eine\nBekanntgabe des Ergebnisses wiederholen; in begrün-           Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes als\ndeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des           Leiterin oder Leiter der schriftlichen und mündlichen Prü-\nInnern eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwi-            fung bestellen. Für die Bewertung der Diplomarbeit kön-\nschenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die bei der      nen weitere Beamtinnen oder Beamte des gehobenen\nWiederholung erreichten Rangpunkte und Noten erset-           und des höheren Dienstes als Prüferinnen oder Prüfer\nzen die bisherigen. Die weitere Ausbildung wird wegen         bestellt werden.\nder Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.\n(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei\n(8) Die Fachhochschule erteilt den Anwärterinnen und       ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen\nAnwärtern über das Ergebnis der bestandenen Zwi-              nicht gebunden.\nschenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die                (4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn\nNoten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die         mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entschei-\nPrüfung nicht bestanden, teilt die Fachhochschule dies        det mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die\nden Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich mit. Das          Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.\nZeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2           Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\nwerden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.\n(9) § 40 Abs. 2 gilt entsprechend.                                                     § 29\nLaufbahnprüfung\n§ 27\n(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die\nPrüfungsamt                           Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-\nbahn befähigt sind.\nDem beim Bundeskriminalamt eingerichteten Prü-\nfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung.           (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in\nEs trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige           ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,\nAnwendung der Bewertungsmaßstäbe, erteilt die Zeug-           dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und\nnisse und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungs-          fähig sind, methodisch und selbständig auf wissen-\nkommission.                                                   schaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prü-\nfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen\ngerichtet.\n§ 28\n(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg\nPrüfungskommission                          die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung\n(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskom-        durchlaufen hat.\nmission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prü-        (4) Die Prüfung besteht aus einer Diplomarbeit, einem\nfung können gesonderte Prüfungskommissionen ein-              schriftlichen und einem mündlichen Teil.\ngerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifi-\nsche Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn              (5) Die Prüfung und die Beratung sind nichtöffentlich.\ndie Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter,         Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das\ndie Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfun-        Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des\ngen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die            Bundesministeriums des Innern, Vertreterinnen und Ver-\nBewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfor-        tretern des Bundeskriminalamtes, der Präsidentin oder\ndern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungs-              dem Präsidenten und den Fachbereichsleiterinnen und\nmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden und        den Fachbereichsleitern der Fachhochschule, in Ausnah-\nsonstigen Mitglieder der Prüfungskommissionen sowie           mefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Per-\nderen Ersatzmitglieder werden durch das Prüfungsamt           sonen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung all-\nbestellt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften        gemein oder im Einzelfall gestatten; Anwärterinnen und\nund Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können           Anwärtern, deren Prüfung bevorsteht, kann mit Einver-\nMitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglie-     ständnis der zu Prüfenden Gelegenheit gegeben werden,\nder werden auf die Dauer von höchstens drei Jahren            bei einer mündlichen Prüfung zuzuhören; sie dürfen wäh-\nbestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.                  rend der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei\nden Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur\n(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind               deren Mitglieder anwesend sein.\n1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes\nals Vorsitzende oder Vorsitzender,                                                    § 30\n2. vier weitere Beamtinnen oder Beamte des gehobenen                        Prüfungsort, Prüfungstermin\noder des höheren Dienstes als Beisitzende, davon             (1) Das Prüfungsamt setzt in Abstimmung mit dem\nmindestens je eine Beamtin oder ein Beamter des           Fachbereich Öffentliche Sicherheit – Abteilung Kriminal-\ngehobenen sowie des höheren kriminalpolizeilichen         polizei – der Fachhochschule den Zeitpunkt der Ausgabe\nVollzugsdienstes des Bundes.                              der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und\nder mündlichen Prüfung fest.\nZwei Mitglieder der Prüfungskommission sollen Lehren-\nde oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder            (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vor-\nder Fachhochschule sein. Bei der Bildung gesonderter          bereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche\nPrüfungskommissionen für die schriftliche und münd-           Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der\nliche Laufbahnprüfung sowie bei der Bildung mehrerer          mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.","2766          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005\n(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und           Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen fest-\nAnwärtern den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit         gesetzt. Das Bewertungsverfahren soll die Dauer von ins-\nsowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen      gesamt sechs Monaten nicht überschreiten. Die Be-\nPrüfung rechtzeitig mit.                                     kanntgabe der Note erfolgt unmittelbar nach Ablauf der\nBewertungszeit.\n§ 31\nDiplomarbeit                                                      § 32\n(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll                        Schriftliche Prüfung\ndie Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Pro-          (1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt\nblems aus den Inhalten der Ausbildung nach wissen-           auf Vorschlag des Fachbereichs Öffentliche Sicherheit\nschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen           – Abteilung Kriminalpolizei – der Fachhochschule. Je-\nZeit erkennen lassen.                                        weils eine Aufgabe der fünf schriftlichen Arbeiten ist aus\n(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag         folgenden Prüfungsbereichen auszuwählen:\neiner hauptamtlich Lehrenden oder eines hauptamtlich         1. Kriminologie,\nLehrenden der Fachhochschule unter Beteiligung der für\ndie Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten         2. Kriminalistik/Kriminaltechnik,\nzuständigen Ausbildungsbehörde vom Prüfungsamt be-           3. Strafrecht und/oder Strafverfahrensrecht,\nstimmt und ausgegeben. Lehrbeauftragte der Fachhoch-\nschule sind vorschlagsberechtigt, soweit hauptamtlich        4. Polizeirecht,\nLehrende der Fachhochschule nicht zur Verfügung ste-         5. Staats- und Verfassungsrecht/Eingriffsrecht.\nhen. Die Anwärterinnen und Anwärter können gegenüber\nder Vorschlagsberechtigten oder dem Vorschlagsbe-               (2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden\nrechtigten Themenwünsche äußern. Die Zeitpunkte der          zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel\nAusgabe des Themas und der Abgabe der Arbeit beim            angegeben, die benutzt werden dürfen; die Hilfsmittel\nPrüfungsamt sind aktenkundig zu machen.                      werden zur Verfügung gestellt.\n(3) Für die Bearbeitung stehen im Rahmen der Ausbil-         (3) An jedem Prüfungstag wird nur eine Aufgabe\ndung drei Monate zur Verfügung. Innerhalb dieser Zeit        gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an\nerfolgt eine vierwöchige Freistellung von sonstigen Ver-     aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach\npflichtungen. Die Diplomarbeit ist gedruckt oder maschi-     zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.\nnell geschrieben und gebunden vorzulegen. Sie ist mit\n(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu\nSeitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Ver-\nhalten.\nzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu ver-\nsehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken              (5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer\nwörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter         Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn\nAngabe der Quellen gekennzeichnet sein. Der Umfang           der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermit-\nder Arbeit soll in der Regel 30 DIN-A4-Seiten nicht unter-   telt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die\nund 70 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten. Der Fach-          geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüferinnen und\nbereich kann weitere Einzelheiten zur Form und zur Veröf-    Prüfern nicht vor der endgültigen Bewertung der schrift-\nfentlichung der Diplomarbeit vorsehen. Bei der Abgabe        lichen Arbeiten bekannt gegeben werden.\nhaben die Anwärterinnen und Anwärter schriftlich zu ver-\n(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht\nsichern, dass sie ihre Diplomarbeiten selbständig ver-\ngefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Nieder-\nfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel\nschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns,\nbenutzt haben.\nder Unterbrechung und der Abgabe der Arbeiten sowie\n(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prü-   etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben\nfern unabhängig voneinander zu bewerten. Die Zweitprü-       die Niederschrift.\nferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewer-\n(7) § 26 Abs. 5 gilt entsprechend.\ntung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Erst-\nprüferin oder Erstprüfer ist die oder der hauptamtlich          (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet\nLehrende der Fachhochschule oder Lehrbeauftragte der         zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 35 verfah-\nFachhochschule, die oder der das Thema der Diplom-           ren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.\narbeit vorgeschlagen hat. Das Prüfungsamt bestimmt die\nZweitprüferin oder den Zweitprüfer. Für die Bewertung ist\n§ 33\n§ 37 entsprechend anzuwenden. Weichen die Erst- und\nZweitbewertung einer Diplomarbeit um nicht mehr als                      Zulassung zur mündlichen Prüfung\ndrei Rangpunkte voneinander ab, so wird der Durch-\n(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwär-\nschnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen gibt das\nter zur mündlichen Prüfung zu, wenn drei oder mehr\nPrüfungsamt die Diplomarbeit an die Erstprüferin oder\nschriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note\nden Erstprüfer und die Zweitprüferin oder den Zweitprü-\n„ausreichend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die\nfer zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach\nPrüfung nicht bestanden.\nerfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rang-\npunkte, so wird der Durchschnitt gebildet; bei größeren         (2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und\nAbweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprü-         Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig\nferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende Rang-        vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zuge-\npunktzahl wird durch das Prüfungsamt durch Bildung der       lassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005             2767\nihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten       ohne ausreichende Entschuldigung oder geben sie die\nerzielten Rangpunkte mit. Die Nichtzulassung bedarf der      Diplomarbeit nicht termingemäß ab, entscheidet das\nSchriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung       Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung\nversehen.                                                    nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ (Rang-\npunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht\n§ 34                             bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer\nRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\nMündliche Prüfung\n(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied-                                § 36\nliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prü-\nTäuschung, Ordnungsverstoß\nfungskommission wählt die Prüfungsthemen insbeson-\ndere aus den Einzelgebieten der schriftlichen Prüfung           (1) Anwärterinnen oder Anwärter, die bei einer schrift-\n(§ 32 Abs. 1) und den Studiengebieten Führungs- und          lichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung\nEinsatzlehre, Psychologie und Soziologie aus.                eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder\nsonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung\n(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission\nder Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des\nleitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterin-\nPrüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach\nnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.\nAbsatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung\n(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten      gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können\nje Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll   sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil\n50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als     der Prüfung ausgeschlossen werden.\nfünf Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-\nwerden.\nschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder\n(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen        eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-\nnach § 37; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt      lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission.\njeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen       § 28 Abs. 4 gilt entsprechend. Über das Vorliegen und die\nPrüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrü-        Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu\ncken, die sich aus der Summe der Rangpunkte geteilt          einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes\ndurch die Anzahl der Einzelbewertungen ergibt.               während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer\nTäuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungs-\n(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Nieder-\narbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt\nschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommis-\nnach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungs-\nsion unterschreiben.\nkommission. Das Prüfungsamt kann nach der Schwere\nder Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer\n§ 35                             Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit\n„ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte\nVerhinderung, Rücktritt, Säumnis\nPrüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist\n(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu      mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\nvertretende Umstände an der Anfertigung der Diplom-\n(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der\narbeit, der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung\nmündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach\nverhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form\nAbschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das\nnachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines\nPrüfungsamt die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf\närztlichen Zeugnisses nachzuweisen.\nJahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht\n(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder         bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechts-\nAnwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der           behelfsbelehrung zu versehen.\nDiplomarbeit, der schriftlichen oder der mündlichen Prü-\n(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den\nfung zurücktreten.\nAbsätzen 2 und 3 zu hören.\n(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absät-\nzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der\n§ 37\nPrüfung als nicht begonnen. Soweit die Verhinderung die\nBearbeitungszeit der Diplomarbeit nicht um die Hälfte                  Bewertung von Prüfungsleistungen\nübersteigt, hat das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf\n(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\nAntrag der Anwärterinnen oder Anwärter entsprechend\nRangpunkten bewertet:\nzu verlängern. Sind Anwärterinnen oder Anwärter länger\nals die Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die     sehr gut (1)         eine Leistung, die den Anforderungen\nDiplomarbeit als nicht begonnen und wird nachgeholt.         15 bis 14 Punkte     in besonderem Maße entspricht,\nBeim Rücktritt von der Diplomarbeit nach Absatz 2 gilt\ngut (2)              eine Leistung, die den Anforderungen\ndie Diplomarbeit als nicht begonnen. Das Prüfungsamt\n13 bis 11 Punkte     voll entspricht,\nbestimmt, zu welchem Zeitpunkt die betreffenden Prü-\nfungsteile oder die Diplomarbeit nachgeholt werden; es       befriedigend (3)     eine Leistung, die im Allgemeinen den\nentscheidet, ob und wieweit die bereits abgegebenen          10 bis 8 Punkte      Anforderungen entspricht,\nArbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden.\nausreichend (4)      eine Leistung, die zwar Mängel auf-\n(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die             7 bis 5 Punkte       weist, aber im Ganzen den Anforde-\nschriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise                           rungen noch entspricht,","2768           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005\nmangelhaft (5)        eine Leistung, die den Anforderungen                                 § 38\n4 bis 2 Punkte        nicht entspricht, jedoch erkennen\nGesamtergebnis\nlässt, dass die notwendigen Grund-\nkenntnisse vorhanden sind und die          (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die\nMängel in absehbarer Zeit behoben       Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer-\nwerden könnten,                         den berücksichtigt:\nungenügend (6)        eine Leistung, die den Anforderungen    1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit\n1 bis 0 Punkte        nicht entspricht und bei der selbst die      5 Prozent,\nGrundkenntnisse so lückenhaft sind,\ndass die Mängel in absehbarer Zeit      2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit\nnicht behoben werden könnten.                16 Prozent,\nDurchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten           3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen\nerrechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem             Studienzeiten mit 9 Prozent,\nKomma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.                     4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 Prozent,\n(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden\n5. die Rangpunkte der fünf schriftlichen Aufsichtsarbei-\nden für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer\nten mit jeweils 7 Prozent (insgesamt 35 Prozent),\nAnzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-\nchend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-         6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung\nrung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-          mit 20 Prozent.\nten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden\nneben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klar-        Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-\nheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks        zahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50\nangemessen berücksichtigt.                                    bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im\nÜbrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten\n(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der          unberücksichtigt.\nAnteil der erreichten Leistungspunkte 50 Prozent der\nerreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.                            (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der Diplom-\narbeit mindestens fünf Rangpunkte und im Gesamter-\n(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen         gebnis nach Absatz 1 sowie in der mündlichen Prüfung\nSteigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie            jeweils mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht\nfolgt nach ihrem prozentualen Anteil an der erreichbaren      ist.\nGesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:\n(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-\nProzentualer Anteil          Rangpunkte\nmission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteil-\nder Leistungspunkte\nnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten\n100 bis 93,7                      15.      Rangpunkte der mündlichen Prüfung mit, die sie oder er\nunter                93,7 bis 87,5                   14.      auf Wunsch kurz mündlich erläutert.\nunter                87,5 bis 83,4                   13.\n§ 39\nunter                83,4 bis 79,2                   12.\nZeugnis\nunter                79,2 bis 75,0                   11.\nunter                75,0 bis 70,9                   10.         (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und\nAnwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-\nunter                70,9 bis 66,7                    9.      fungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie\nunter                66,7 bis 62,5                    8.      die nach § 37 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-\npunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt\nunter                62,5 bis 58,4                    7.\ndas Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern\nunter                58,4 bis 54,2                    6.      schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die\nunter                54,2 bis 50,0                    5.      Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechts-\nbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift\nunter                50,0 bis 41,7                    4.      des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten\nunter                41,7 bis 33,4                    3.      genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet\nmit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe\nunter                33,4 bis 25,0                    2.\ndes Prüfungszeugnisses oder des endgültigen Nicht-\nunter                25,0 bis 12,5                    1.      bestehens der Prüfung.\nunter                12,5 bis 0                       0.         (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,\nerhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das die\n(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder\nDauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte um-\nder Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht\nfasst.\ndurchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3\nund 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder               (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der\nNote typische Anforderungen festgelegt. Von diesen            Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-\nAnforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung         den durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prü-\nentsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewer-          fungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des\ntung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze            § 36 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzuge-\nsinngemäß.                                                    ben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005                2769\n§ 40                               gen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei\nPrüfungsakten, Einsichtnahme                      Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die\nbei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten\n(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die         ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis\nZwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufsprakti-           zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wie-\nschen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwi-         derholungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterin-\nschenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des Lauf-           nen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abge-\nbahnprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit, den           legt werden.\nschriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und\nder Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen.\nDie Prüfungsakten werden beim Bundeskriminalamt min-                                     Kapitel 4\ndestens fünf Jahre aufbewahrt.\nSchlussvorschriften\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach\nAbschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref-\nfenden Teile der Prüfungsakten nehmen.                                                       § 42\nÜbergangsregelung\n§ 41\nAuf Anwärterinnen und Anwärter und Beamtinnen und\nWiederholung                             Beamte im Sinne des § 24, die vor dem 1. Oktober 2004\n(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung          mit der Ausbildung begonnen haben, ist die Verordnung\nnicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht             über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den\nbestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;         gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 24. Septem-\ndas Bundesministerium des Innern kann in begründeten           ber 2001 (BGBl. I S. 2505) weiter anzuwenden.\nFällen eine zweite Wiederholung zulassen. Ist die Diplom-\narbeit mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet wor-                                         § 43\nden, sind lediglich die schriftliche und die mündliche Prü-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nfung vollständig zu wiederholen. Sind nur in der Diplom-\narbeit keine fünf Rangpunkte erreicht worden, ist allein          (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndie Diplomarbeit zu wiederholen.                               in Kraft.\n(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü-             (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn,\nfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung           Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminal-\nwiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu         dienst des Bundes vom 24. September 2001 (BGBl. I\nwiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin-           S. 2505) außer Kraft.\nBerlin, den 7. September 2005\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}