{"id":"bgbl1-2005-58-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":58,"date":"2005-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/58#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_58.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze","law_date":"2005-09-14T00:00:00Z","page":2746,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["2746            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005\nGesetz\nzur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und\nTelekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze\nVom 14. September 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                     Fünfter Abschnitt\nAufgabenwahrnehmung in\nInhaltsübersicht                                              Bezug auf die Unternehmen\n§ 15  Disziplinarverfahren\nArtikel 1 Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes\n§ 16  Entlassungen und Zurruhesetzungen\nArtikel 2 Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes\n§ 17  (weggefallen)\nArtikel 3 Änderung des Personalrechtlichen Begleitgesetzes\nzum Telekommunikationsgesetz                             § 18  Stellenplan\nArtikel 4 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung\nSechster Abschnitt\nArtikel 5 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bun-\ndesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post                        Wirtschaftsführung\nund Telekommunikation Deutsche Bundespost                § 19  Finanzierung\nArtikel 6 Änderung des Münzgesetzes                                 § 20  Wirtschaftsplan\nArtikel 7 Änderung des DM-Beendigungsgesetzes                       § 21  Jahresabschluss, Lagebericht und Geschäftsbericht\nArtikel 8 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes            § 22  Prüfung und Entlastung der Präsidentin oder des\nArtikel 9 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                      Präsidenten\nArtikel 10 Neufassung des Bundesanstalt Post-Gesetzes und\ndes Postpersonalrechtsgesetzes                                                Siebter Abschnitt\nArtikel 11 Inkrafttreten                                                                     Personal\n§ 23  Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen\nund Arbeiter\nArtikel 1                               § 24  Überleitungsmaßnahmen für das Personal\nÄnderung                                 § 25  Vorübergehende geringerwertige Verwendung\ndes Bundesanstalt Post-Gesetzes\nAchter Abschnitt\nDas Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September                                        Soziale Aufgaben\n1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Artikel 217\n§ 26  Betriebliche Sozialeinrichtungen\nder Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),\nwird wie folgt geändert:                                                                 Unterabschnitt 1\nVerwaltung\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:                                  der Postbeamtenkrankenkasse\n„Inhaltsübersicht                        § 26a Organe\n§ 26b Vorstand, Verwaltungsrat\nErster Abschnitt\n§ 26c Satzung\nErrichtung\n§ 26d Aufgaben\n§ 1     Errichtung, Rechtsform, Sitz\n§ 2     Aufsicht                                                                    Unterabschnitt 2\nWirtschaftsführung\nZweiter Abschnitt                                      der Postbeamtenkrankenkasse\nAufgaben                             § 26e Wirtschaftsplan\n§ 3     Gegenstand                                             § 26f Grundsätze der Beitragsgestaltung\n§ 26g Beiträge in der Grundversicherung\nDritter Abschnitt\n§ 26h Ausgleichsfonds\nOrganisation\n§ 26i Sonstige Einnahmen\n§ 4     Leitung\n§ 26j Freistellung der Bundesrepublik Deutschland\n§ 5     Verwaltungsrat\n§ 26k Verteilung des Verwaltungsaufwands\n§ 6     Einspruch gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats\n§ 7     Genehmigungen                                                               Unterabschnitt 3\n§ 8     Satzung                                                                         Sonstige\nRegelungen im Sozialwesen\nVierter Abschnitt                        § 27  Wohnungsfürsorge\n(weggefallen)                          § 28  Übergangsregelung im Sozialwesen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005               2747\nNeunter Abschnitt                         dent führt die Geschäfte in eigener Verantwortung\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen                 nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Weisungen\ndes Bundesministeriums der Finanzen. Sie oder er\n§ 29   Vermögensübergang\nvertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außerge-\n§ 30   Übergangsregelungen“.                                  richtlich. Die Präsidentin oder der Präsident regelt\ndie innere Organisation der Bundesanstalt durch eine\n2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           Geschäftsordnung.\nNach dem Wort „Aktiengesellschaften“ wird die An-                (2) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom\ngabe „(Aktiengesellschaften)“ eingefügt und nach              Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit\ndem Wort „Bundespost“ wird die Angabe „(Bundes-               dem Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Anstel-\nanstalt)“ eingefügt.                                          lungsvertrages bestellt und abberufen. Die Dauer des\nAnstellungsverhältnisses beträgt bis zu fünf Jahre.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                  Die Verlängerung des Anstellungsverhältnisses ist\nzulässig.\na) In Satz 1 werden die Wörter „Aufsicht des Bun-\ndesministeriums für Post und Telekommunika-                  (3) Die Präsidentin oder der Präsident darf neben\ntion“ durch die Wörter „Rechts- und Fachaufsicht          ihrer oder seiner Tätigkeit als Präsidentin oder Präsi-\ndes Bundesministeriums der Finanzen“ ersetzt.             dent kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe\nund keinen Beruf ausüben und weder der Leitung\nb) Satz 3 wird aufgehoben.                                    eines auf Erwerb ausgerichteten Unternehmens noch\neiner Regierung oder einer gesetzgebenden Körper-\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                  schaft des Bundes oder eines Landes angehören.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche\nGutachten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem\n„(1) Aufgaben der Bundesanstalt sind:                  Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines auf\n1. Maßnahmen für das Personal nach Abschnitt              Erwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilli-\n7,                                                    gung des Bundesministeriums der Finanzen erfor-\nderlich. Die Präsidentin oder der Präsident hat dem\n2. soziale Aufgaben         nach   Maßgabe    des         Bundesministerium der Finanzen über Geschenke\nAbschnitts 8,                                         Mitteilung zu machen, die sie oder er in Bezug auf\n3. Erstellen der Grundsätze der Wohnungsfür-              ihre oder seine Tätigkeit als Präsidentin oder Präsi-\nsorge gemäß § 27,                                     dent erhält. Entsprechendes gilt für andere Vorteile,\ndie ihr oder ihm in Bezug auf ihre oder seine Tätigkeit\n4. Prüfung von Entscheidungen in Disziplinarver-          als Präsidentin oder als Präsident gewährt werden.\nfahren gemäß § 15,                                    Die Präsidentin oder der Präsident hat, auch nach\n5. Prüfung von Entlassungen, Zurruhesetzungen             Beendigung ihres oder seines Anstellungsverhältnis-\nund Herabsetzung der Arbeitszeit wegen                ses, über die ihr oder ihm amtlich bekannt geworde-\nbegrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 16,                nen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewah-\nren. Dies gilt nicht, soweit sie offenkundig sind oder\n6. Mitwirkung vor Genehmigung des Stellen-\nihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.\nplans einer Aktiengesellschaft gemäß § 18.“\n(4) Im Übrigen werden die dienstlichen Rechts-\nb) Absatz 3 wird Absatz 2.\nverhältnisse der Präsidentin oder des Präsidenten in\nc) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die           dem Anstellungsvertrag nach Absatz 2 Satz 1 gere-\nAngabe „Absatz 1 Nr. 2“ ersetzt.                          gelt, den das Bundesministerium der Finanzen mit ihr\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           oder ihm schließt. Die sich aus dem Anstellungsver-\ntrag für die Bundesrepublik Deutschland ergebenden\n„(3) Das Bundesministerium der Finanzen                Pflichten sind von der Bundesanstalt zu erfüllen,\nkann der Bundesanstalt im Einvernehmen mit den            sofern im Anstellungsvertrag nichts anderes geregelt\nAktiengesellschaften weitere Folgeaufgaben der            ist.\nNeuordnung des Postwesens in Bezug auf die\nBeschäftigten des früheren Sondervermögens                   (5) Wird eine Bundesbeamtin zur Präsidentin oder\nDeutsche Bundespost übertragen.“                          ein Bundesbeamter zum Präsidenten bestellt, wird\nsie oder er für die Dauer des Anstellungsverhältnis-\nses beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhege-\n5. In der Überschrift des dritten Abschnitts werden die\nhaltfähig.\nWörter „Vorstand, Verwaltungsrat“ durch das Wort\n„Organisation“ ersetzt.                                          (6) Absatz 5 gilt für Richterinnen und Richter,\nStaatsanwältinnen und Staatsanwälte und für\n6. § 4 wird wie folgt gefasst:                                   Berufssoldatinnen und Berufssoldaten entspre-\nchend.“\n„§ 4\nLeitung                           7. § 5 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Bundesanstalt wird durch eine Präsidentin\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\noder einen Präsidenten geleitet, die oder der in\neinem Anstellungsverhältnis zur Bundesrepublik                       „(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwal-\nDeutschland steht. Die Präsidentin oder der Präsi-                 tungsrat gebildet. Er besteht aus einer oder einem","2748         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005\nVorsitzenden, die oder der vom Bundesministeri-                    durch das Wort „Andernfalls“ und die Wörter\num der Finanzen benannt wird, und neun weiteren                    „des Vorstands“ durch die Wörter „der Präsi-\nMitgliedern. Dies sind                                             dentin oder des Präsidenten“ ersetzt.\n1. drei Personen für das Bundesministerium der\nFinanzen, die zusammen sechs Stimmen               9. § 7 wird wie folgt geändert:\nhaben,                                                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Aktien-            „(1) Die Präsidentin oder der Präsident legt die\ngesellschaften,                                           Beschlüsse des Verwaltungsrats gemäß § 5 Abs. 4\n3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Perso-          dem Bundesministerium der Finanzen zur Geneh-\nnals der Aktiengesellschaften auf Vorschlag               migung vor.“\nder Arbeitnehmerseite.                                b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Vorstand“\ndurch die Wörter „Die Präsidentin oder der Präsi-\nDie oder der Vorsitzende und die weiteren Mitglie-\ndent“ und die Wörter „Bundesministerium für\nder des Verwaltungsrats werden durch das Bun-\nPost und Telekommunikation“ durch die Wörter\ndesministerium der Finanzen bestellt und abberu-\n„Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.\nfen.“\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministeri-       10. § 8 wird wie folgt geändert:\num für Post und Telekommunikation“ durch die\nWörter „Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.          a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4 Nr. 5“ durch\ndie Angabe „§ 5 Abs. 4 Nr. 4“ ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\n„(4) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage\n„Die Satzung ist entsprechend den gesetzlichen\nder Präsidentin oder des Präsidenten über\nÄnderungen des Bundesanstalt Post-Gesetzes\n1. die Feststellung und wesentliche Änderungen                anzupassen.“\ndes Wirtschaftsplans,\n2. die Feststellung des Jahresabschlusses,            11. Der vierte Abschnitt wird aufgehoben.\n3. die Entlastung der Präsidentin oder des Präsi-\n12. Die §§ 11 bis 14 werden aufgehoben.\ndenten,\n4. Änderungen der Satzung.                            13. In § 15 werden die Wörter „oder ein ihm nachgeord-\nDie Entlastung gemäß Satz 1 Nr. 3 befreit nicht           neter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines\nvon der dienstvertraglichen Haftung.“                     Dienstvorgesetzten“ durch die Wörter „oder eine ihm\nnachgeordnete Stelleninhaberin oder ein ihm nach-\nd) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Vor-            geordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen einer\nstands“ durch die Wörter „der Präsidentin oder            oder eines Dienstvorgesetzten“ und die Wörter „oder\ndes Präsidenten“ ersetzt.                                 einem Beamten“ durch die Wörter „oder einer Beam-\ntin oder einem Beamten“ ersetzt.\n8. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     14. § 16 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Vorstand“                                     „§ 16\ndurch die Wörter „Die Präsidentin oder der                       Entlassungen, Zurruhesetzungen\nPräsident“ ersetzt und nach dem Wort\nBevor der Vorstand der Aktiengesellschaft oder\n„wenn“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.\neine ihm nachgeordnete Stelleninhaberin oder ein\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befug-\nnissen einer oder eines Dienstvorgesetzten eine\n„Die Präsidentin oder der Präsident hat\nBeamtin oder einen Beamten gemäß § 31 Abs. 1\ngleichzeitig das Bundesministerium der Finan-\nbis 4, § 32 oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamtenge-\nzen über den Einspruch zu unterrichten.“\nsetzes entlässt, gemäß § 42 Abs. 1 bis 3 oder § 46\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Vor-            des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand ver-\nstands“ durch die Wörter „der Präsidentin oder            setzt oder die Arbeitszeit einer Beamtin oder eines\ndes Präsidenten“ ersetzt.                                 Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß\n§ 42a des Bundesbeamtengesetzes herabsetzt,\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nprüft die Bundesanstalt die beabsichtigte Entschei-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Vorstands“           dung nach Vorlage der Akten auf Rechtmäßigkeit.\njeweils durch die Wörter „der Präsidentin            Einer Prüfung bedarf es nicht, wenn die Beamtin\noder des Präsidenten“ und die Wörter „der            oder der Beamte seine Zurruhesetzung gemäß § 43\nBundesminister für Post und Telekommuni-             des Bundesbeamtengesetzes beantragt hat.“\nkation“ durch die Wörter „das Bundesminis-\nterium der Finanzen“ ersetzt und das Wort        15. § 17 wird aufgehoben.\n„endgültig“ gestrichen.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Kommt die nach       16. In § 18 werden die Wörter „Bundesministerium für\nSatz 1 erforderliche Mehrheit nicht zustande,“       Post und Telekommunikation“ durch die Wörter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005             2749\n„Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt und nach       19. § 21 wird wie folgt geändert:\nden Wörtern „Interessen der“ die Wörter „Beamtin-\nnen und“ eingefügt.                                         a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Vor-\nstand“ durch die Wörter „Die Präsidentin oder der\nPräsident“ ersetzt.\n17. § 19 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bundesmi-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nnisterium für Post und Telekommunikation“ durch\n„(1) Die Aufgaben nach § 3 nimmt die Bundes-              die Wörter „Bundesministerium der Finanzen“\nanstalt nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher ent-             ersetzt.\ngeltlicher Geschäftsbesorgungsverträge wahr,\ndie sie mit den Aktiengesellschaften abschließt.\nDie mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen          20. § 22 wird wie folgt gefasst:\nKosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten\n„§ 22\nwerden aus den vertraglich vereinbarten Entgel-\nten einschließlich eines Gewinnzuschlages finan-                          Prüfung und Entlastung\nziert. Die Leitsätze für die Preisermittlung auf                   der Präsidentin oder des Präsidenten\nGrund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung\nPR Nr. 30/53 vom 21. November 1953, zuletzt                 (1) Jahresabschluss und Lagebericht der Bun-\ngeändert durch Artikel 289 der Verordnung vom            desanstalt sind durch eine oder einen vom Bundes-\n25. November 2003, BGBl. I S. 2304), sind zu             ministerium der Finanzen zu bestimmende Ab-\nbeachten. Sie können einvernehmlich ganz oder            schlussprüferin oder zu bestimmenden Abschluss-\nteilweise abbedungen werden. Der Gewinnzu-               prüfer zu prüfen.\nschlag muss einen angemessenen Ausgleich für\ndie verbleibenden Risiken gewährleisten. Anstelle           (2) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts-\ndes Gewinnzuschlags kann eine Vollkostentra-             und Wirtschaftsführung der Bundesanstalt nach\ngung vereinbart werden. Für Personalüberhang             § 111 der Bundeshaushaltsordnung. Die Präsidentin\nwird für die Zeit ab dem 1. Dezember 2005 kein           oder der Präsident legt dem Bundesrechnungshof\nGewinnzuschlag erhoben.“                                 den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie\nden Bericht der Abschlussprüferin oder des Ab-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                         schlussprüfers vor. Der Bundesrechnungshof leitet\n„(2) § 26 Abs. 4 und § 26k bleiben unberührt.“        seinen Prüfbericht der Präsidentin oder dem Präsi-\ndenten und dem Verwaltungsrat sowie dem Bundes-\nministerium der Finanzen zu.\n18. § 20 wird wie folgt geändert:\n(3) Der Verwaltungsrat beschließt unter Berück-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsichtigung des Prüfberichts der Abschlussprüferin\n„(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt        oder des Abschlussprüfers und des Berichts des\nfür jedes Jahr einen Wirtschaftsplan auf, der            Bundesrechnungshofs über die Entlastung der Prä-\nsidentin oder des Präsidenten. Der Beschluss über\n1. eine Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,\ndie Entlastung bedarf der Genehmigung gemäß § 7\n2. eine Vorschau-Kapitalrechnung und                     Abs. 1. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf\nErsatzansprüche.“\n3. einen Stellenplan\numfasst. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.“\n21. § 23 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 23\n„(2) Bestandteil des Wirtschaftsplans ist auch\neine im Einzelnen aufgeschlüsselte Zuordnung                             Beamtinnen und Beamte,\nder Planaufwendungen und Planinvestitionen zu                     Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter\nfolgenden Bereichen:\n(1) Unbeschadet des Rechts, Angestellte und\n1. Versorgungsanstalt der Deutschen Bundes-              Arbeiterinnen und Arbeiter zu beschäftigen, wird der\npost gemäß § 26 Abs. 1 und 4,                        Bundesanstalt das Recht verliehen, Beamtinnen und\n2. Erholungswerk Post Postbank Telekom e.V.              Beamte zu haben.\ngemäß § 26 Abs. 1 und 4,\n(2) Die Beamtinnen und Beamten der Bundesan-\n3. Betreuungswerk Post Postbank           Telekom        stalt sind mittelbare Bundesbeamtinnen und Bundes-\ngemäß § 26 Abs. 1 und 4,                             beamte. Oberste Dienstbehörde und oberste Dienst-\nvorgesetzte oder oberster Dienstvorgesetzter ist die\n4. Postbeamtenkrankenkasse gemäß § 26 Abs. 2\nPräsidentin oder der Präsident; § 2 Abs. 2 des Post-\nund §§ 26a bis 26k und\nsozialversicherungsorganisationsgesetzes bleibt un-\n5. übrige Aufgaben der Bundesanstalt.                    berührt. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bun-\ndesbehörde im Sinne des § 187 des Bundesbeam-\nDie Einzelheiten regelt die Satzung.“\ntengesetzes ist das Bundesministerium der Finan-\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „der Vorstand“             zen. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt\ndurch die Wörter „die Präsidentin oder der Präsi-        nach Anhörung oder auf Vorschlag der Präsidentin\ndent“ ersetzt.                                           oder des Präsidenten, welche Stelleninhaberinnen","2750          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005\noder Stelleninhaber unterhalb der Präsidentin oder              oder seines Amtes ohne ihre oder seine Zustim-\ndes Präsidenten die Befugnisse einer oder eines                 mung vorübergehend auch eine geringerwertige\nDienstvorgesetzten für die bei den betrieblichen                Tätigkeit in derselben oder einer gleichwertigen\nSozialeinrichtungen beschäftigten Beamtinnen und                Laufbahn übertragen werden, wenn eine amtsge-\nBeamten wahrnehmen. Die Bestimmung ist im Bun-                  mäße Verwendung nicht möglich ist und der\ndesgesetzblatt zu veröffentlichen.                              Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung\n(3) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsi-              der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer\ndent ernennt und entlässt die Beamtinnen und                    oder seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.“\nBeamten der Bundesbesoldungsordnung B der Bun-\ndesanstalt. Die Präsidentin oder der Präsident           24. § 26 wird wie folgt geändert:\nernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nder Bundesbesoldungsordnung A.\n„(1) Die Versorgungsanstalt der Deutschen\n(4) Bei der Bundesanstalt können die nach § 26\nBundespost und das Erholungswerk Post Post-\nAbs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen\nbank Telekom e.V. werden für die Bundesanstalt\nObergrenzen für Beförderungsämter überschritten\nund die Aktiengesellschaften durch die Bundes-\nwerden, soweit dies wegen der mit den Funktionen\nanstalt als einheitliche Einrichtungen weiterge-\nverbundenen Anforderungen erforderlich ist.\nführt. Das Betreuungswerk Post Postbank Tele-\n(5) Beamtinnen und Beamte bei der Bundesan-                  kom wird für die Bundesanstalt und die Aktienge-\nstalt, die bisher Inhaber von Ämtern mit dem Funk-              sellschaften durch die Bundesanstalt aufrechter-\ntionszusatz „bei der obersten Bundesbehörde“                    halten.“\nwaren, werden nach näherer Bestimmung der Besol-\ndungsordnungen A und B in neue Ämter übergeleitet.           b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(6) Stand einer Beamtin oder einem Beamten vor                  „(2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betrieb-\neiner Verwendung bei der Bundesanstalt eine Stel-               liche Sozialeinrichtung ist in ihrem Bestand ge-\nlenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7                schlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung\nzu den Besoldungsordnungen A und B des Bundes-                  in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähi-\nbesoldungsgesetzes zu, wird diese für die Dauer die-            gen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach\nser Verwendung weitergewährt. Anrechnungsvor-                   Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausge-\nschriften finden Anwendung.                                     staltung durch die Satzung der Postbeamten-\nkrankenkasse für die Bundesanstalt und die\n(7) Oberste Dienstbehörde für die Präsidentin                Aktiengesellschaften durch die Bundesanstalt\noder den Präsidenten der Bundesanstalt ist das Bun-             weitergeführt.“\ndesministerium der Finanzen.“\nc) Die Absätze 3, 5 und 6 werden aufgehoben.\n22. § 24 wird wie folgt geändert:                                d) Absatz 9 wird Absatz 3.\na) Absatz 1 und die Absätze 3 bis 10 werden aufge-           e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nhoben.\n„(4) Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            der Weiterführung und Aufrechterhaltung den\naa) Absatz 2 wird der neue Absatz 1.                        Personal- und Sachaufwand für das Erholungs-\nwerk Post Postbank Telekom e.V., das Betreu-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „den Vorstand“\nungswerk Post Postbank Telekom und die Versor-\ndurch die Wörter „die Präsidentin oder den\ngungsanstalt der Deutschen Bundespost. Die\nPräsidenten“ ersetzt.\nhiermit verbundenen Kosten einschließlich der\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:              kalkulatorischen Kosten tragen, soweit sie nicht\n„(2) Eine Beamtin oder ein Beamter der Bun-              durch andere Einnahmen gedeckt sind\ndesanstalt kann auf Grund einer Einzelentschei-             1. die Aktiengesellschaften für die Berechtigten\ndung zu einer Aktiengesellschaft versetzt und                   oder Begünstigten aus dem Bereich der\ndort beschäftigt werden, wenn die Beamtin oder                  Aktiengesellschaften und der Bundesanstalt\nder Beamte und die Aktiengesellschaft zustim-                   gemäß § 19 Abs. 1,\nmen.“\n2. im Übrigen die Unfallkasse Post und Telekom,\ndie Museumsstiftung Post und Telekommuni-\n23. § 25 wird wie folgt geändert:\nkation und die Bundesrepublik Deutschland\na) Der bisherige § 25 wird aufgehoben.                              für ihre Berechtigten oder Begünstigten.\nb) Nach der Überschrift zum siebten Abschnitt wird              Für die Weiterführung des Erholungswerks und\nfolgender neue § 25 eingefügt:                              die Aufrechterhaltung des Betreuungswerks kön-\n„§ 25                                nen besondere Vereinbarungen zum Zwecke der\nteilweisen Eigenfinanzierung geschlossen wer-\nVorübergehende\nden.“\ngeringerwertige Verwendung\nf) Absatz 7 wird der neue Absatz 5 und wie folgt\nEiner Beamtin oder einem Beamten, deren\ngeändert:\noder dessen Aufgabengebiet von Umstrukturie-\nrungsmaßnahmen oder einem Aufgabenrück-                     aa) In Satz 2 werden die Wörter „die Postkleider-\ngang betroffen ist, kann unter Beibehaltung ihres                kasse,“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005             2751\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:            (6) Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stell-\nvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten für ihre\n„§ 88 Abs. 1 und 2 und § 89 Abs. 1 und 3 des\nTätigkeit im Verwaltungsrat eine Aufwandsentschä-\nVierten Buches Sozialgesetzbuch gelten ent-\ndigung nach § 92 Abs. 3 des Versicherungsauf-\nsprechend.“\nsichtsgesetzes. Diese ist Bestandteil des Verwal-\ng) Absatz 8 wird der neue Absatz 6 und wie folgt            tungsaufwands im Sinne des § 26k.\ngeändert:                                                  (7) Der Verwaltungsrat stellt den Vorstand ein und\nIn Satz 2 wird das Wort „Anstalt“ durch das Wort        entlässt diesen.\n„Bundesanstalt“ ersetzt.                                   (8) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage des\nVorstands über\n25. Nach § 26 wird folgende Überschrift eingefügt:\n1. die Feststellung und wesentliche Änderungen\ndes Wirtschaftsplans,\n„Unterabschnitt 1\n2. die Feststellung des Jahresabschlusses und des\nVerwaltung                                Lageberichts,\nder Postbeamtenkrankenkasse“.\n3. die Entlastung des Vorstands,\n26. Nach der Überschrift „Unterabschnitt 1 Verwaltung           4. befristete Einschränkungen von Leistungen an\nder Postbeamtenkrankenkasse“ werden folgende                    die Mitglieder,\n§§ 26a bis 26d eingefügt:                                   5. Richtlinien für die Anlage des Vermögens,\n„§ 26a                              6. Änderungen der Satzung,\nOrgane                              7. die Höhe der Beiträge und die Beitragsstruktur.\n(1) Organe der Postbeamtenkrankenkasse sind              Die Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Genehmi-\nder Vorstand und der Verwaltungsrat.                        gung der Bundesanstalt. Der Verwaltungsrat kann\ndie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\n(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe werden            um Stellungnahme bitten. Satzungsändernde Be-\ndurch dieses Gesetz und die Satzung der Postbeam-           schlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mit-\ntenkrankenkasse geregelt.                                   glieder des Verwaltungsrats.\n§ 26b                                                       § 26c\nVorstand, Verwaltungsrat                                             Satzung\n(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren            (1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse\nPersonen. Er vertritt die Postbeamtenkrankenkasse           regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre\nnach außen.                                                 Leistungen und Beiträge.\n(2) Selbstverwaltungsorgan der Postbeamten-                 (2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben\nkrankenkasse ist der Verwaltungsrat. Dieser besteht         der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung\naus 16 nach näherer Maßgabe der Satzung be-                 der Postbeamtenkrankenkasse dazu ermächtigen,\nstimmten Mitgliedern, von denen acht Unterneh-              juristische Personen des Privatrechts zu gründen\nmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unter-             und zu betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den\nnehmens- und Verwaltungsvertreter und acht Mit-             Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der\ngliedervertreterinnen oder Mitgliedervertreter sind.        Reduzierung der Finanzierungslasten zu dienen. Per-\nDie Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen             sonalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der\noder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter set-            Beschäftigung des bei der Postbeamtenkrankenkas-\nzen sich aus je drei Beschäftigten der Deutsche Post        se eingesetzten Personals gehen.\nAG und der Deutsche Telekom AG, einer oder einem\nBeschäftigten der Deutsche Postbank AG und einer                                     § 26d\noder einem Beschäftigten der Bundesanstalt zusam-\nmen.                                                                               Aufgaben\n(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine             (1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt, so-\nStimme. Mitglieder des Verwaltungsrats und deren            weit die Satzung dies vorsieht, Beihilfeleistungen\nständige Stellvertreterinnen oder Stellvertreter kön-       nach den Beihilfevorschriften des Bundes, zusätz-\nnen andere nach Absatz 4 bestellte Personen bevoll-         liche und ergänzende Krankenversicherungsleistun-\nmächtigen.                                                  gen sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe\ndes Pflege-Versicherungsgesetzes. Sie handelt inso-\n(4) Ordnungsgemäß ausgewählte Verwaltungs-               weit öffentlich-rechtlich. Die Krankenversicherungs-\nratsmitglieder und ihre jeweiligen ständigen Stellver-      leistungen werden in die Versicherungszweige Grund-\ntreterinnen oder Stellvertreter werden von der Bun-         versicherung, Zusatzversicherung und Ergänzungs-\ndesanstalt bestellt und abberufen.                          versicherung aufgeteilt.\n(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine          (2) Die Postbeamtenkrankenkasse kann, soweit\nVorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stell-         ihr dies gesetzlich zugewiesen wird, die Beihilfebear-\nvertreterin oder einen Stellvertreter.                      beitung für Nichtmitglieder übernehmen.“","2752          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005\n27. Nach § 26d wird folgende Überschrift eingefügt:              Grenze die Mitgliedsbeiträge zur Grundversiche-\nrung. Die Beitragsberechnung durch den Versiche-\n„Unterabschnitt 2\nrungsmathematiker nach § 26f hat mit dem Ziel der\nWirtschaftsführung                         langfristigen Kontinuität der Beitragsanpassung zu\nder Postbeamtenkrankenkasse“.                    erfolgen. In die Berechnung fließen die Mittel aus\ndem Ausgleichsfonds gemäß § 26h und die sons-\ntigen Einnahmen gemäß § 26c Abs. 2, § 26d Abs. 2,\n28. Nach der Überschrift „Unterabschnitt 2 Wirtschafts-          § 26g Abs. 5, §§ 26i und 26k nach Maßgabe ihrer\nführung der Postbeamtenkrankenkasse“ werden fol-             Zweckbestimmung mit ein. Die Beiträge dürfen die\ngende §§ 26e bis 26k eingefügt:                              durchschnittliche Beitragshöhe privater beihilfeer-\ngänzender Krankenversicherungen unter Berück-\n„§ 26e                              sichtigung vergleichbarer Leistungen nicht überstei-\nWirtschaftsplan                         gen. Hierbei sind die Durchschnittsbeiträge der\ngrößten Krankenversicherer mit einem Gesamt-\n(1) Der Vorstand der Postbeamtenkrankenkasse              marktanteil von mindestens 70 Prozent zugrunde zu\nstellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan         legen. Grundlage ist eine Betrachtung der Ge-\nauf, der vom Verwaltungsrat der Postbeamtenkran-             samtheit des Versichertenbestandes über den ge-\nkenkasse festgestellt wird und der Genehmigung               samten Versicherungsverlauf. Besonderheiten der\ndurch die Bundesanstalt bedarf.                              unterschiedlichen Versicherungssysteme ist Rech-\n(2) Der Wirtschaftsplan ist getrennt nach den Ver-        nung zu tragen. Der Beitragsvergleich wird durch\nsicherungszweigen aufzustellen.                              einen Versicherungsmathematiker erstellt. Einzelhei-\nten regelt die Satzung.\n(3) Die Postbeamtenkrankenkasse gewährleistet\nin den jeweiligen Versicherungszweigen einen dauer-              (4) Für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008\nhaft ausgeglichenen Haushalt. Die erforderlichen             beträgt die Beitragssteigerung jährlich 3,4 Prozent.\nBeiträge werden jährlich nach Maßgabe der §§ 26f             Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung. Satz 1\nund 26g durch die Satzung bestimmt.                          tritt rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft. Eine\nrückwirkende Beitragserhebung findet im Jahr 2005\n§ 26f                              nicht statt. Die Aktiengesellschaften gleichen die\ndadurch entstehende Verringerung des Beitragsauf-\nGrundsätze der Beitragsgestaltung                 kommens aus.\nGrundlage der jährlichen Beitragsberechnung in                (5) Soweit die Beitragsberechnung nach den\nden einzelnen Versicherungszweigen ist jeweils ein           Absätzen 1 bis 3 die Verwirklichung des Zieles nach\nGutachten, das nach Maßgabe der Satzung durch                § 26e Abs. 3 Satz 1 nicht gewährleistet, weil die\neinen vom Verwaltungsrat bestellten Aktuar objektiv          Grenze der Beitragsbemessung nach Absatz 3 erreicht\nund weisungsfrei unter Berücksichtigung von Versi-           ist, haften die Aktiengesellschaften für sich daraus\nchertenentwicklung, Schadentrend und voraussicht-            ergebende langfristige Deckungslücken der Postbe-\nlicher Entwicklung des Anlagevermögens erstellt              amtenkrankenkasse bis zum Abwicklungsende für\nwird und die im Haushaltsjahr und langfristig erwar-         Mitglieder, die ihnen, der Bundesanstalt und dem\nteten Ausgaben und Einnahmen mit dem Ziel der                ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost\nAbwicklung der Postbeamtenkrankenkasse berück-               zuzurechnen sind. Die sich aus der Berechnung\nsichtigt.                                                    ergebende langfristige Deckungslücke nach Satz 1\nist der Anteil am Beitragsaufkommen, der in dem\n§ 26g                              jeweiligen Haushaltsjahr nicht erzielt werden kann,\nBeiträge in der Grundversicherung                 weil die Grenze der Beitragsbemessung nach Ab-\nsatz 3 erreicht ist. Für langfristige Deckungslücken\n(1) Grundlage der Beitragsstruktur und der Bei-           nach Satz 1 für Mitglieder, die der Unfallkasse Post\ntragshöhe sind in den Beitragstabellen in Anhang 1           und Telekom sowie der Museumsstiftung Post und\nzu den §§ 25 bis 28 der im Amtsblatt des Bundes-             Telekommunikation zuzurechnen sind, haften diese,\nministers für das Post- und Fernmeldewesen vom               für andere Mitglieder die Bundesrepublik Deutsch-\n1. April 1987, S. 717 bekannt gegebenen Satzung              land. Grundlage für die Bestimmung der voraussicht-\nder Postbeamtenkrankenkasse, zuletzt geändert                lichen Deckungslücke nach den Sätzen 1 und 2 ist\ndurch die 53. Änderung vom 27. April 2005 (GMBl              das versicherungsmathematische Gutachten nach\n2005, S. 733), in der am 31. Dezember 2004 gelten-           § 26f. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die die\nden Fassung enthalten.                                       Frage des Erreichens der Grenze der Beitragshöhe\nzum Gegenstand haben, sind die Aktiengesellschaf-\n(2) Die Beitragsstruktur kann durch die Satzung\nten zu beteiligen. § 65 Abs. 2 und § 66 der Verwal-\ngeändert werden. Sie soll geändert werden, wenn\ntungsgerichtsordnung sowie § 66 der Zivilprozess-\ndies zur Gewährleistung eines dauerhaft ausgegli-\nordnung finden auf die Aktiengesellschaften Anwen-\nchenen Haushalts erforderlich ist, insbesondere weil\ndung. Die Postbeamtenkrankenkasse und die\nerhebliche und nicht nur vorübergehende Verände-\nAktiengesellschaften können die Entscheidung über\nrungen in der Zusammensetzung der Beitragsgrup-\ndie Haftung nach Satz 1 einem Schiedsgericht über-\npen oder in ihrem Schadensbedarf eingetreten sind.\ntragen. Das Eingreifen einer Haftung der Aktienge-\n(3) Der Verwaltungsrat bestimmt jährlich auf der          sellschaften kann in einem Vergleichsvertrag festge-\nGrundlage eines versicherungsmathematischen Gut-             stellt werden, dem die Postbeamtenkrankenkasse\nachtens unter Beachtung der verfassungsrechtlichen           und die Aktiengesellschaften zustimmen müssen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005            2753\n(6) Der Beitrag während der Elternzeit ist entspre-       sie nicht durch Beiträge nach § 26g gedeckt sind. Die\nchend den in diesem Fall zu erhebenden Beiträgen in          Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung\nder gesetzlichen Krankenversicherung festzusetzen.           Post und Telekommunikation und die Bundesrepu-\nblik Deutschland können ihre Verpflichtungen\n§ 26h                              dadurch ablösen, dass sie einen dem ihnen zuzu-\nrechnenden Mitgliederbestand in der Grundversi-\nAusgleichsfonds\ncherung entsprechenden Betrag in den nach § 26h\n(1) Die Postbeamtenkrankenkasse bildet zur dau-           Abs. 1 Satz 1 zu bildenden Ausgleichsfonds zahlen.\nerhaften Haushaltssicherung in der Grundversiche-            § 26h Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nrung einen Ausgleichsfonds. Die Aktiengesellschaf-\nten zahlen dafür den Betrag von 525 Millionen Euro                                      § 26j\nim Verhältnis ihres Versichertenbestandes in der\nGrundversicherung mit Stand vom 31. Dezember                                        Freistellung\n2004, der vom 1. Januar 2005 bis zum Tag der Gut-                       der Bundesrepublik Deutschland\nschrift auf dem Konto der Postbeamtenkrankenkas-                (1) Soweit die Bundesrepublik Deutschland von\nse von den Aktiengesellschaften mit 5,75 Prozent             Mitgliedern oder Versicherten, für die die Aktienge-\njährlich zu verzinsen ist.                                   sellschaften zur Ausübung der Dienstherrnbefugnis-\n(2) Der Verwaltungsrat der Postbeamtenkranken-            se ermächtigt sind, wegen Überschreitung der ver-\nkasse legt die Grundsätze für die Anlage des Fonds-          fassungsrechtlich zulässigen Beitragsgrenze in der\nvermögens in der Satzung fest. Hierbei ist unter             Grundversicherung in Anspruch genommen werden,\nBerücksichtigung der durch versicherungsmathema-             haften ihr die Aktiengesellschaften. § 257 des Bür-\ntisches Gutachten erwarteten Mittelabflüsse auf ein          gerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung. Für An-\nausgewogenes Verhältnis zwischen Rentabilität und            sprüche von Mitgliedern und Versicherten aus dem\nSicherheit der Anlage unter Wahrung angemessener             Bereich der Bundesanstalt gilt Satz 1 gegenüber der\nMischung und Streuung zu achten.                             Bundesanstalt entsprechend. Die Aktiengesellschaf-\nten erstatten der Bundesrepublik Deutschland Mehr-\n(3) Die Erträge des Fondsvermögens und – soweit           kosten, die ihr im jeweiligen Haushaltsjahr gegen-\nerforderlich – das Fondsvermögen selbst werden auf           über der Rechtslage dieses Gesetzes in der Fassung\nder Grundlage des Wirtschaftsplans zur Deckung der           vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt\nLeistungsausgaben für die Mitglieder und ihre mit-           geändert durch Artikel 217 der Verordnung vom\nversicherten Angehörigen aus dem Bereich der                 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), aus dem\nAktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des              Betrieb der Postbeamtenkrankenkasse entstehen.\nehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundes-\npost, die nicht unter den Personenkreis des § 26i               (2) Verfahren, die Ansprüche nach Absatz 1 zum\nAbs. 2 fallen, verwendet, soweit sich ein ausgegli-          Gegenstand haben, zeigt die Bundesrepublik\nchener Haushalt mit Anpassungen der Beiträge nach            Deutschland den Aktiengesellschaften an. Die\n§ 26g (Beiträge in der Grundversicherung) und mit            Aktiengesellschaften werden in verwaltungsgerichtli-\nanderen Einnahmen nach § 26c Abs. 2, § 26d Abs. 2,           chen Verfahren gemäß § 26g Abs. 5 Satz 4 und in\n§§ 26i und 26k nicht gewährleisten lässt. Im Übrigen         zivilgerichtlichen Verfahren nach § 66 der Zivilpro-\nentscheidet der Verwaltungsrat nach pflichtgemä-             zessordnung beteiligt. Die Bundesrepublik Deutsch-\nßem Ermessen über die Verwendung des Fondsver-               land weist die Gerichte auf das Beteiligungsrecht der\nmögens und dessen Erträge, sofern bei der jährli-            Aktiengesellschaften hin.\nchen Erstellung des versicherungsmathematischen                 (3) Soweit durch Rechtsverletzungen der Postbe-\nGutachtens festgestellt wird, dass das Ziel eines            amtenkrankenkasse Ansprüche nach Absatz 1 ent-\ndauerhaft ausgeglichenen Haushalts nicht gefährdet           stehen könnten, wirkt die Bundesrepublik Deutsch-\nwird. Der Verwaltungsrat hat Erträge aus dem Fonds-          land durch Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse die-\nvermögen und das Fondsvermögen selbst bis zum                sen Rechtsverletzungen auch auf Hinweis der\nAbwicklungsende aufzubrauchen.                               Aktiengesellschaften entgegen.\n§ 26i                                (4) Die Aktiengesellschaften haben gegenüber\nder Bundesrepublik Deutschland unstreitige oder\nSonstige Einnahmen\nrechtskräftig festgestellte Forderungen unverzüglich\n(1) Die Beihilfepauschale für die Mitglieder der          auszugleichen. Soweit die Bundesrepublik Deutsch-\nGruppe A der Postbeamtenkrankenkasse und der                 land die Rechtsverteidigung gegen Forderungen\nZuschuss der Aktiengesellschaften im Sinne des               übernimmt oder Rechtsmittel einlegt und unterliegt,\n§ 69 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse                 tragen die Aktiengesellschaften die Verfahrenskos-\n(§ 26g Abs.1) in der am Tage des Inkrafttretens des          ten, soweit sie der Bundesrepublik Deutschland auf-\nArtikels 1 dieses Gesetzes geltenden Fassung wer-            erlegt werden, es sei denn, sie haben der ihnen ange-\nden nach den am Tage vor dem Inkrafttreten des Arti-         zeigten Rechtsverteidigung widersprochen. Die Bun-\nkels 1 dieses Gesetzes geltenden Grundsätzen                 desrepublik Deutschland tritt etwaige Ansprüche an\nermittelt.                                                   die Aktiengesellschaften ab, die ihr im Zusammen-\nhang mit den Ansprüchen nach Absatz 1 erwachsen\n(2) Ausgaben für Mitglieder, die der Unfallkasse\nsind.\nPost und Telekom, der Museumsstiftung Post und\nTelekommunikation und der Bundesrepublik                        (5) Die Aktiengesellschaften leisten den Ausgleich\nDeutschland mit Ausnahme der Bundesanstalt zuzu-             nach den Absätzen 1 und 4 nach dem Verhältnis der\nrechnen sind, werden von diesen getragen, soweit             Zahl ihrer Mitglieder in der Postbeamtenkrankenkasse","2754          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005\n(beschäftigte Beamtinnen und Beamte und Versor-                   kenkasse getragen und auf die Beiträge umge-\ngungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger)                     legt. Näheres zum Vergleichsmaßstab regelt die\nund deren mitversicherten Angehörigen zur Gesamt-                 Satzung. Für das Jahr 2008 kann eine Über-\nzahl der Mitglieder und mitversicherten Angehörigen.              gangsregelung getroffen werden. § 26g Abs. 4\nbleibt unberührt. Für Mitglieder, die keinem der in\n(6) Die Bundesrepublik Deutschland und die\nSatz 2 genannten Kostenträger zuzurechnen sind,\nAktiengesellschaften schließen eine vertragliche Ver-\nträgt die Postbeamtenkrankenkasse den antei-\neinbarung zur Durchführung der Regelungen nach\nligen Verwaltungsaufwand und legt ihn nach Maß-\nden Absätzen 1 bis 5.\ngabe der Satzung auf diese Mitglieder um. Die\n§ 26k                                   Geschäftsbesorgungsverträge nach § 19 Abs. 1\nsind entsprechend anzupassen, wenn der Ver-\nVerteilung                                 waltungsaufwand von der Postbeamtenkranken-\ndes Verwaltungsaufwands                            kasse getragen wird.\n(1) Die der Bundesanstalt aus der Weiterführung            4. Der Verwaltungsaufwand aus der Zusatz- und\nder Postbeamtenkrankenkasse entstehenden Kos-                     Ergänzungsversicherung wird bis zum 31. De-\nten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten, und              zember 2005 wie folgt getragen: Den Verwal-\ndes nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 anfallenden                      tungsaufwand für die Mitglieder und ihre mitver-\nGewinnzuschlages (Verwaltungsaufwand) werden                      sicherten Angehörigen aus dem Bereich der\nwie folgt abgerechnet und getragen:                               Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des\n1. Den Verwaltungsaufwand für die Durchführung                    ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bun-\nder privaten Pflegeversicherung nach dem Elften               despost tragen die Aktiengesellschaften nach\nBuch Sozialgesetzbuch trägt die Postbeamten-                  Maßgabe der Geschäftsbesorgungsverträge ge-\nkrankenkasse. Sie legt ihn auf Grund vertraglicher            mäß § 19 Abs. 1, den übrigen Verwaltungsauf-\nVereinbarung auf die Gemeinschaft privater Pfle-              wand die Unfallkasse Post und Telekom, die\ngeversicherer um.                                             Museumsstiftung Post und Telekommunikation\nund die Bundesrepublik Deutschland. Ab dem\n2. Den Verwaltungsaufwand aus einer Beihilfebear-\n1. Januar 2006 trägt die Postbeamtenkranken-\nbeitung tragen für die Mitglieder und ihre mitversi-\nkasse den Verwaltungsaufwand für die Zusatz-\ncherten Angehörigen aus dem Bereich der\nund Ergänzungsversicherung und legt ihn auf die\nAktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des\nBeiträge um.\nehemaligen Sondervermögens Deutsche Bun-\ndespost die Aktiengesellschaften nach Maßgabe             5. Den Verwaltungsaufwand aus der Beihilfebear-\nder Geschäftsbesorgungsverträge gemäß § 19                    beitung für Nichtmitglieder sowie andere Tätig-\nAbs. 1, den übrigen Verwaltungsaufwand die                    keiten trägt die Postbeamtenkrankenkasse.\nUnfallkasse Post und Telekom, die Museumsstif-               (2) Reduziert sich bei der Postbeamtenkranken-\ntung Post und Telekommunikation und die Bun-              kasse nach Inkrafttreten des Artikels 1 dieses Geset-\ndesrepublik Deutschland im Übrigen. Der Mehr-             zes der Personalbedarf, gilt die Finanzierungsrege-\naufwand der Beihilfebearbeitung ist mit einem             lung des Absatzes 1 für den nicht realisierten Minder-\nAufschlag von 40 Prozent auf den in der Grund-            bedarf so lange fort, bis eine Weiterbeschäftigung für\nversicherung ansonsten entstehenden Verwal-               das überzählige Personal gefunden ist. Insoweit\ntungsaufwand anzusetzen.                                  findet § 25 hinsichtlich der Finanzierung keine An-\n3. Den Verwaltungsaufwand aus der Grundversi-                 wendung.\ncherung tragen für die Mitglieder und ihre mitver-\n(3) Die Bundesanstalt erstellt alsbald nach Ende\nsicherten Angehörigen aus dem Bereich der\ndes Geschäftsjahres gegenüber der Postbeamten-\nAktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des\nkrankenkasse eine Abrechnung über den Verwal-\nehemaligen Sondervermögens Deutsche Bun-\ntungsaufwand nach Absatz 1 und die Finanzierungs-\ndespost die Aktiengesellschaften nach Maßgabe\nbeiträge nach Absatz 2, auch soweit sie nicht von der\nder Geschäftsbesorgungsverträge gemäß § 19\nPostbeamtenkrankenkasse getragen werden.“\nAbs. 1, den übrigen Verwaltungsaufwand die Un-\nfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung\nPost und Telekommunikation und die Bundesre-          29. Nach § 26k wird folgende Überschrift eingefügt:\npublik Deutschland im Übrigen. Ab dem 1. Januar\n2008 tragen die Aktiengesellschaften den Verwal-                              „Unterabschnitt 3\ntungsaufwand, der demjenigen vergleichbarer                                       Sonstige\neffizienter Versicherungsunternehmen der Privat-                       Regelungen im Sozialwesen“.\nwirtschaft entspricht, für die Mitglieder und ihre\nmitversicherten Angehörigen aus dem Bereich\n30. § 28 wird wie folgt geändert:\nder Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und\ndes ehemaligen Sondervermögens Deutsche                   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „beschäftig-\nBundespost. Die Unfallkasse Post und Telekom,                 ten“ die Wörter „Beamtinnen und“, nach dem\ndie Museumsstiftung Post und Telekommunikati-                 Wort „Angestellten,“ die Wörter „Arbeiterinnen\non und die Bundesrepublik Deutschland tragen                  und“ und nach dem Wort „Bundesanstalt“ die\nden diesen entsprechenden Verwaltungsaufwand                  Wörter „nach Maßgabe des Gesetzes zur Reorga-\nfür ihre Mitglieder und mitversicherten Angehöri-             nisation der Bundesanstalt für Post und Telekom-\ngen. Soweit der Verwaltungsaufwand darüber                    munikation Deutsche Bundespost und zur Ände-\nhinausgeht, wird er von der Postbeamtenkran-                  rung anderer Gesetze“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005             2755\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden vor den Wörtern „Bun-       Nr. 7 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),\ndesministeriums für Post und Telekommunikati-        wird wie folgt geändert:\non“ das Wort „früheren“ und nach dem Wort            1. In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4\n„Besitzstand“ die Wörter „nach Maßgabe des               oder § 32“ durch die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4, § 32\nGesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt            oder § 35 Satz 2“ ersetzt.\nfür Post und Telekommunikation Deutsche Bun-\ndespost und zur Änderung anderer Gesetze“ ein-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\ngefügt. Die Wörter „ , den sie bis zum Inkrafttreten\ndieses Gesetzes hatten“ werden gestrichen.               a) In der Überschrift werden die Wörter „des Bundes-\nministeriums für Post und Telekommunikation“\nc) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.\ndurch die Wörter „des Bundesministeriums der\nd) In Absatz 3 werden die Wörter „gesetzlichen und“              Finanzen“ ersetzt.\ngestrichen. Die Wörter „diesem Gesetz“ werden\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „und nach Anhö-\ndurch die Wörter „dem Gesetz zur Reorganisation\nrung der Bundesanstalt für Post und Telekommu-\nder Bundesanstalt für Post und Telekommunikati-\nnikation Deutsche Bundespost“ gestrichen.\non Deutsche Bundespost und zur Änderung\nanderer Gesetze“ und die Wörter „in der bisheri-\n3. In § 4 Abs. 4 Satz 9 wird die Angabe „§ 10 Abs. 5“\ngen Form“ durch die Wörter „nach den bislang\ndurch die Angabe „§ 10 Abs. 4“ ersetzt.\ngeltenden Regelungen“ ersetzt.\n4. In § 10 Abs. 2 werden nach den Wörtern „nach Anhö-\n31. § 29 wird wie folgt geändert:                                rung“ die Wörter „des Vorstands“ eingefügt.\na) In der Überschrift werden das Wort „Treuhand-\nschaft“ und das Komma gestrichen.                    5. § 16 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1 wird aufgehoben.                                 a) In Absatz 1 Satz 8 werden das Komma und die\nc) Die Absatzbezeichnung „(2)“ in Absatz 2 wird                  Wörter „insbesondere aus Dividenden und Aktien-\ngestrichen.                                                  verkäufen der von der Bundesanstalt für Post und\nTelekommunikation Deutsche Bundespost gehal-\ntenen Anteile an den Aktiengesellschaften“ gestri-\n32. § 30 wird wie folgt gefasst:\nchen.\n„§ 30                              b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Kommas und die\nÜbergangsregelungen                              Wörter „auch Mittel des Bundes nach § 9 Abs. 4\ndes Bundesanstalt Post-Gesetzes“ gestrichen.\n(1) Bis zum Tage der Bestellung der Präsidentin\noder des Präsidenten werden deren oder dessen            6. In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Bundesan-\nAufgaben vom bisherigen Vorsitzenden des Vor-                stalt“ das Wort „für“ eingefügt.\nstands der Bundesanstalt wahrgenommen.\n(2) Bezüglich der Prüfung und Entlastung des Vor-     7. § 23 wird wie folgt geändert:\nstands gilt § 22 des Bundesanstalt Post-Gesetzes in          a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nder bis zum Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes\nzur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und            b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nTelekommunikation Deutsche Bundespost und zur\nÄnderung anderer Gesetze geltenden Fassung.              8. § 30 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n(3) Der bisherige Verwaltungsrat führt die Aufga-         „Ist der Betriebsrat gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 zweiter\nben bis zu seiner Neubildung fort.                           Halbsatz für die Beschlussfassung zuständig, muss\nsich unter den von ihm zu bestellenden Beisitzern der\n(4) Abweichend von § 21 werden für das Jahr des           Einigungsstelle ein Beamter befinden.“\nInkrafttretens des Artikels 1 des Gesetzes zur Reor-\nganisation der Bundesanstalt für Post und Telekom-\n9. § 31 wird wie folgt geändert:\nmunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung\nanderer Gesetze der Jahresabschluss sowie der                a) In der Überschrift werden die Wörter „des Bundes-\nLage- und Geschäftsbericht für das jeweilige Rumpf-              ministeriums für Post und Telekommunikation“\ngeschäftsjahr aufgestellt. Nach Inkrafttreten des                durch die Wörter „des Bundesministeriums der\nGesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für                Finanzen“ ersetzt.\nPost und Telekommunikation Deutsche Bundespost               b) Die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 und 8“ wird\nund zur Änderung anderer Gesetze ist der Wirt-                   durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 7 und 9“\nschaftsplan entsprechend den Neuregelungen anzu-                 ersetzt.\npassen.“\nArtikel 3\nArtikel 2\nÄnderung des\nÄnderung                                        Personalrechtlichen Begleitgesetzes\ndes Postpersonalrechtsgesetzes                                zum Telekommunikationsgesetz\nDas Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994          Das Personalrechtliche Begleitgesetz zum Telekom-\n(BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch Artikel 4    munikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I","2756          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005\nS. 3108), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des        3. § 12 wird wie folgt gefasst:\nGesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt\n„§ 12\ngeändert:\nBußgeldvorschriften\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.                                 (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-\nnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember\nArtikel 4                              2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen\nMerkmalen (ABl. EU Nr. L 373 S. 1) verstößt, indem er\nÄnderung                                entgegen Artikel 2 Medaillen und Münzstücke her-\nder Bundeslaufbahnverordnung                       stellt, verkauft, einführt oder zum Verkauf oder zu\nanderen kommerziellen Zwecken verbreitet.\nIn der Anlage 5 zur Bundeslaufbahnverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I               (2) Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsver-\nS. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes       ordnung nach § 10 zuwiderhandelt, soweit sie für\nvom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,        einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nwerden jeweils die Wörter „Vorstand der Bundesanstalt           schrift verweist.\nfür Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost“\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer\ndurch die Wörter „Präsidentin oder Präsident der Bun-\ndesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche              1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbin-\nBundespost“ ersetzt.                                                dung mit Abs. 2, eine dort genannte Münze nach-\nmacht, verfälscht, zum Verkauf vorrätig hält, feil-\nhält, in den Verkehr bringt oder einführt oder\nArtikel 5\n2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbin-\nÄnderung der                                  dung mit Abs. 2, einen dort genannten Gegen-\nVerordnung zur Durchführung                           stand herstellt, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält\ndes Bundesdisziplinargesetzes                          oder in den Verkehr bringt.\nbei der Bundesanstalt für Post und\nTelekommunikation Deutsche Bundespost                       (4) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach\nAbsatz 3 kann geahndet werden.\nDie Verordnung zur Durchführung des Bundesdiszipli-\n(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der\nnargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekom-\nAbsätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntau-\nmunikation Deutsche Bundespost vom 28. Juni 1996\nsend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße\n(BGBl. I S. 921), zuletzt geändert durch Artikel 305 der\nbis zu fünftausend Euro geahndet werden.\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird\nwie folgt geändert:                                                (6) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die\nIn § 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Vorstand“ durch die        Deutsche Bundesbank.\nWörter „der Präsidentin oder dem Präsidenten“ ersetzt.\n(7) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, 2\noder 3 begangen worden, so können\nArtikel 6                              1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit\nÄnderung des Münzgesetzes                             bezieht, und\n2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbe-\nDas Münzgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I\nreitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen\nS. 2402), geändert durch § 14 Abs. 16 des Gesetzes vom\nsind,\n11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird wie folgt geän-\ndert:                                                           eingezogen werden.“\n1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 7\n„(3) Niemand ist verpflichtet, Euro-Münzen und\ndeutsche Euro-Gedenkmünzen anzunehmen oder um-                                  Änderung des\nzutauschen, die durchlöchert, verfälscht oder anders                     DM-Beendigungsgesetzes\nals durch den gewöhnlichen Umlauf verändert sind.“\nIn § 3 des DM-Beendigungsgesetzes vom 16. Dezem-\n2. § 10 wird wie folgt gefasst:                              ber 1999 (BGBl. I S. 2402) werden die Wörter „im Gewicht\nverringert“ durch das Wort „verändert“ ersetzt.\n„§ 10\nVerordnungsermächtigung\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-                                Artikel 8\ntigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                                Änderung des\nBundesrates zu versagen oder unter Bedingungen                     Bundespersonalvertretungsgesetzes\nzuzulassen, dass Medaillen und Münzstücke, bei\ndenen die Gefahr einer Verwechselung mit deutschen         Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März\nEuro-Gedenkmünzen besteht, hergestellt, verkauft,        1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 11\neingeführt oder zum Verkauf oder anderen kommer-         des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird\nziellen Zwecken verbreitet werden.“                      wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2005              2757\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                      bb) In den Nummern 7 bis 9 werden jeweils die\nWörter „Angestellte und Arbeiter“ durch das\na) In Absatz 1 wird die Angabe „Beamten, Angestell-                   Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.\nten und Arbeiter“ durch die Wörter „Beamten und\nArbeitnehmer“ ersetzt.                                        cc) In Nummer 10 wird das Wort „Angestellte“\ndurch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Angestellte“      7. In § 84 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Angestellter\ndurch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.                oder Arbeiter“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden das Wort „Angestellte“ durch      8. In § 98 Abs. 2 wird die Angabe „(Beamte, Angestellte,\ndas Wort „Arbeitnehmer“ und die Wörter „der           Arbeiter)“ gestrichen.\nAusbildung zu einem Angestelltenberuf“ durch\ndie Wörter „einer beruflichen Ausbildung“\nersetzt.                                                                      Artikel 9\nRückkehr\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.\nzum einheitlichen Verordnungsrang\n2. In § 5 Satz 1 wird die Angabe „Beamten, Angestellten         Die auf den Artikeln 4 und 5 beruhenden Teile der dort\nund Arbeiter“ durch die Wörter „Beamten und Arbeit-        geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nnehmer“ ersetzt.                                           einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung\ngeändert werden.\n3. In § 19 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Beamten,\nAngestellten und Arbeiter“ durch die Wörter „Beam-                                   Artikel 10\nten und Arbeitnehmer“ ersetzt.                                                      Neufassung\ndes Bundesanstalt Post-Gesetzes\n4. In § 38 Abs. 1 wird die Angabe „Beamten, Angestell-                 und des Postpersonalrechtsgesetzes\nten und Arbeiter“ durch die Wörter „Beamten und              Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-\nArbeitnehmer“ ersetzt.                                     laut des Bundesanstalt Post-Gesetzes und des Postper-\nsonalrechtsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses\n5. In § 71 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Angestellter      Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\noder Arbeiter“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.      bekannt machen.\n6. § 75 wird wie folgt geändert:                                                        Artikel 11\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Angestellten und                                 Inkrafttreten\nArbeiter“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.         (1) Die Artikel 1, 2, 3, 4 und 5 treten am 1. Dezember\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                       2005 in Kraft.\naa) In Nummer 6 werden die Wörter „Angestellten          (2) Artikel 8 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.\nund Arbeitern“ durch das Wort „Arbeitneh-            (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der\nmern“ ersetzt.                                     Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. September 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}