{"id":"bgbl1-2005-57-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":57,"date":"2005-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/57#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-57-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_57.pdf#page=9","order":3,"title":"Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK)","law_date":"2005-09-08T00:00:00Z","page":2729,"pdf_page":9,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005             2729\nGesetz\nzur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe\n(Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK)\nVom 8. September 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 h) Die Angabe zum Ersten Abschnitt des Achten\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       Kapitels wird wie folgt gefasst:\n„Erster Abschnitt. Pauschalierte Kostenbetei-\nInhaltsübersicht                                ligung“.\nArtikel 1   Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch            i) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2   Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch               „§ 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung“.\nArtikel 3   Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch          j) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Achten\nArtikel 4   Inkrafttreten                                              Kapitels wird wie folgt gefasst:\n„Zweiter Abschnitt. Kostenbeiträge für stationäre\nund teilstationäre Leistungen und vorläufige Maß-\nArtikel 1                                  nahmen“.\nÄnderung des                             k) Die Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst:\nAchten Buches Sozialgesetzbuch\n„§ 91 Anwendungsbereich“.\nDas Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und                    l) Die Angabe zu § 92 wird wie folgt gefasst:\nJugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom                    „§ 92 Ausgestaltung der Heranziehung“.\n8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert\ndurch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 18. August 2005            m) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 2477), wird wie folgt geändert:                            „§ 93 Berechnung des Einkommens“.\nn) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„§ 94 Umfang der Heranziehung“.\na) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe\neingefügt:                                               o) Die Angabe zu § 96 wird gestrichen.\n„§ 8a    Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“.     2. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nb) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:                 a) Nummer 2 wird aufgehoben.\n„§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Aus-            b) In Nummer 3 wird die Angabe „(§ 44)“ durch die\nübung der Personensorge und des                     Angabe „(§§ 43, 44)“ ersetzt.\nUmgangsrechts“.\nc) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe            3. § 6 wird wie folgt geändert:\neingefügt:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaf-               „Umgangsberechtigte haben unabhängig von\nfung“.                                              ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Be-\nd) Die Angabe zu § 43 folgt nach der Überschrift                  ratung und Unterstützung bei der Ausübung des\nzum Zweiten Abschnitt und wird wie folgt gefasst:            Umgangsrechts, wenn das Kind oder der Ju-\ngendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im\n„§ 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege“.\nInland hat.“\ne) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege“.                         „Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“\nf) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe\neingefügt:                                            4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:\n„§ 72a Persönliche Eignung“.                                                       „§ 8a\ng) Die Angabe zum Achten Kapitel wird wie folgt                      Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung\ngefasst:\n(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhalts-\n„Achtes Kapitel. Kostenbeteiligung (§§ 90 bis 97c)“.     punkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes","2730          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005\noder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefähr-                 gen Menschen durch Leistungen und vorläufige\ndungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräf-                 Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist\nte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgebe-                 dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berück-\nrechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche ein-              sichtigen.“\nzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt\ndes Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage\ngefasst:\ngestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung\nder Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeig-                  „(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen\nnet und notwendig, so hat es diese den Personen-                 Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Leistun-\nsorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten                gen nach § 3 Abs. 2 und §§ 14 bis 16 des Zweiten\nanzubieten.                                                      Buches gehen den Leistungen nach diesem Buch\n(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrich-            vor.“\ntungen und Diensten, die Leistungen nach diesem              d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nBuch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren\nFachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in ent-                  „(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen\nsprechender Weise wahrnehmen und bei der Ab-                     Leistungen nach dem Zwölften Buch vor. Leistun-\nschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit                   gen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften\nerfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist                Buch für junge Menschen, die körperlich oder\ndie Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte               geistig behindert oder von einer solchen Behinde-\nbei den Personensorgeberechtigten oder den Erzie-                rung bedroht sind, gehen Leistungen nach die-\nhungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von                    sem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass\nHilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten,        Leistungen der Frühförderung für Kinder unab-\nund das Jugendamt informieren, falls die ange-                   hängig von der Art der Behinderung vorrangig von\nnommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um                 anderen Leistungsträgern gewährt werden.“\ndie Gefährdung abzuwenden.\n6. § 18 wird wie folgt geändert:\n(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des\nFamiliengerichts für erforderlich, so hat es das Ge-         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nricht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personen-\nsorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten                                        „§ 18\nnicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschät-               Beratung und Unterstützung bei der Ausübung\nzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht                   der Personensorge und des Umgangsrechts“.\neine dringende Gefahr und kann die Entscheidung\ndes Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das             b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nJugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendli-              aa) Nach dem Wort „Unterstützung“ wird die An-\nchen in Obhut zu nehmen.                                              gabe „1.“ eingefügt.\n(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das                   bb) Der Punkt am Satzende wird durch ein\nTätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtun-                  Komma ersetzt, und folgende Nummer 2 an-\ngen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig                   gefügt:\nist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme\ndurch die Personensorgeberechtigten oder die Erzie-                   „2. bei der Geltendmachung ihrer Unter-\nhungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges                         haltsansprüche nach § 1615l des Bürger-\nTätigwerden erforderlich und wirken die Personen-                         lichen Gesetzbuchs.“\nsorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten            c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nnicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur\nAbwendung der Gefährdung zuständigen Stellen                        „(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen\nselbst ein.“                                                     Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch\nauf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklä-\nrung.“\n5. § 10 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                       7. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „haben“\n„(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der        die Wörter „oder tatsächlich sorgen“ eingefügt.\nTräger anderer Sozialleistungen und der Schulen,\nwerden durch dieses Buch nicht berührt. Auf           8. § 22a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nRechtsvorschriften beruhende Leistungen ande-\nrer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil               „(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen\nnach diesem Buch entsprechende Leistungen                sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtun-\nvorgesehen sind.“                                        gen zusammenarbeiten\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:          1. mit den Erziehungsberechtigten und Tagespfle-\ngepersonen zum Wohl der Kinder und zur Siche-\n„(2) Unterhaltspflichtige Personen werden\nrung der Kontinuität des Erziehungsprozesses,\nnach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten\nfür Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach             2. mit anderen kinder- und familienbezogenen Insti-\ndiesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des                tutionen und Initiativen im Gemeinwesen, insbe-\nKostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unter-             sondere solchen der Familienbildung und -bera-\nhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jun-            tung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005              2731\n3. mit den Schulen, um den Kindern einen guten                c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nÜbergang in die Schule zu sichern und um die\n„(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche wäh-\nArbeit mit Schulkindern in Horten und altersge-\nrend ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder\nmischten Gruppen zu unterstützen.\neiner Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so\nDie Erziehungsberechtigten sind an den Entschei-                  umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unter-\ndungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erzie-                 stützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kin-\nhung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.“                       des.“\n9. In § 23 Abs. 2 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:       13. § 35a wird wie folgt geändert:\n„3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen                a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nfür Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie\ndie hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwen-              „Von einer seelischen Behinderung bedroht im\ndungen zu einer angemessenen Alterssicherung                Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugend-\nder Tagespflegeperson.“                                     liche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teil-\nhabe am Leben in der Gesellschaft nach fach-\n10. § 24 wird wie folgt geändert:                                     licher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu\nerwarten ist. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend.“\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\n„(4) Die Jugendämter oder die von ihnen be-               fügt:\nauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder\nElternteile, die Leistungen nach Absatz 1 oder 2 in              „(1a) Hinsichtlich der Abweichung der see-\nAnspruch nehmen wollen, über das Platzangebot                 lischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat\nim örtlichen Einzugsbereich und die pädago-                   der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stel-\ngische Konzeption der Einrichtungen zu informie-              lungnahme\nren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landes-               1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychia-\nrecht kann bestimmen, dass Eltern das Jugend-                     trie und -psychotherapie,\namt oder die beauftragte Stelle innerhalb einer\nbestimmten Frist vor der beabsichtigten In-                   2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten\nanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.“                   oder\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt             3. eines Arztes oder eines psychologischen Psy-\ngefasst:                                                          chotherapeuten, der über besondere Erfah-\nrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen\n„(5) Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne                   bei Kindern und Jugendlichen verfügt,\nvon § 23 Abs. 3 können auch vermittelt werden,\nwenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht                  einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grund-\nvorliegen. In diesem Fall besteht die Pflicht zur             lage der Internationalen Klassifikation der Krank-\nGewährung einer laufenden Geldleistung nach                   heiten in der vom Deutschen Institut für medizini-\n§ 23 Abs. 1 nicht; Aufwendungen nach § 23                     sche Dokumentation und Information herausge-\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 können erstattet werden.“                 gebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei\nist auch darzulegen, ob die Abweichung Krank-\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                          heitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die\nHilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst\n11. In § 24a Abs. 1 wird jeweils die Angabe „§ 24 Abs. 2              oder der Einrichtung, der die Person angehört, die\nbis 5“ durch die Angabe „§ 24 Abs. 2 bis 6“ ersetzt.              die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.“\n12. § 27 wird wie folgt geändert:\n14. § 36 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei\n„Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen;       der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie\nsie darf nur dann im Ausland erbracht werden,             bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine\nwenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur               Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a abgegeben hat,\nErreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforder-        beteiligt werden; vor einer Entscheidung über die\nlich ist.“                                                Gewährung einer Hilfe zur Erziehung, die ganz oder\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-              teilweise im Ausland erbracht werden soll, soll zum\nfügt:                                                     Ausschluss einer seelischen Störung mit Krankheits-\nwert die Stellungnahme einer in § 35a Abs. 1a Satz 1\n„(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder\ngenannten Person eingeholt werden.“\nJugendlichen außerhalb des Elternhauses erfor-\nderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur\nErziehung nicht dadurch, dass eine andere unter-      15. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:\nhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu                                „§ 36a\nübernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erzie-\nSteuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung\nhung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Per-\nson bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zu-          (1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt\nsammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen              die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie\nJugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu              auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßga-\ndecken.“                                                  be des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und","2732          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005\nWahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen,  17. In § 40 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:\nin denen Eltern durch das Familiengericht oder\n„Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen\nJugendliche und junge Volljährige durch den\nBedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und\nJugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen ver-\nEigenbeteiligungen sind zu übernehmen.“\npflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranzie-\nhung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.\n18. In § 41 Abs. 2 werden nach der Angabe „§ 27 Abs. 3“\n(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der           die Wörter „und 4“ eingefügt.\nöffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmit-\ntelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen,\n19. § 42 wird wie folgt gefasst:\ninsbesondere der Erziehungsberatung, zulassen.\nDazu schließt er mit den Leistungserbringern Verein-                                   „§ 42\nbarungen, in denen die Voraussetzungen und die                   Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen\nAusgestaltung der Leistungserbringung sowie die\nÜbernahme der Kosten geregelt werden.                           (1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet,\nein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu\n(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1           nehmen, wenn\nund 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft,\nso ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur           1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet\nÜbernahme der erforderlichen Aufwendungen nur                    oder\nverpflichtet, wenn                                           2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes\n1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentli-             oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfor-\nchen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über              dert und\nden Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,                     a) die Personensorgeberechtigten nicht wider-\n2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe                   sprechen oder\nvorlagen und                                                 b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht\n3. die Deckung des Bedarfs                                           rechtzeitig eingeholt werden kann oder\na) bis zu einer Entscheidung des Trägers der             3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer\nöffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung              Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland\nder Leistung oder                                        kommt und sich weder Personensorge- noch\nErziehungsberechtigte im Inland aufhalten.\nb) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmit-\nDie Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind\ntel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leis-\noder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Per-\ntung\nson, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer\nkeinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.                 sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im\nFall von Satz 1 Nr. 2 auch ein Kind oder einen Ju-\nWar es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den\ngendlichen von einer anderen Person wegzuneh-\nTräger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über\nmen.\nden Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies\nunverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes                 (2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnah-\nnachzuholen.“                                                me die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat,\nzusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu\n16. § 39 wird wie folgt geändert:                                klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstüt-\nzung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                         ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:           seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugend-\namt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des\n„Die laufenden Leistungen umfassen auch die         Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei\nErstattung nachgewiesener Aufwendungen              den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe\nfür Beiträge zu einer Unfallversicherung so-        sicherzustellen. Das Jugendamt ist während der\nwie die hälftige Erstattung nachgewiesener          Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen\nAufwendungen zu einer angemessenen Alters-          vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder\nsicherung.“                                         Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille\nbb) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz            der Personensorge- oder der Erziehungsberechtig-\neingefügt:                                          ten ist dabei angemessen zu berücksichtigen.\n(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1\n„Ist die Pflegeperson unterhaltsverpflichtet,\nSatz 1 Nr. 1 und 2 die Personensorge- oder Erzie-\nso kann der monatliche Pauschalbetrag an-\nhungsberechtigten unverzüglich von der Inobhut-\ngemessen gekürzt werden.“\nnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefähr-\nb) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:           dungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Per-\nsonensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inob-\n„(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche wäh-\nhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich\nrend ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung oder\neiner Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so       1. das Kind oder den Jugendlichen den Personen-\nist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes              sorge- oder Erziehungsberechtigten zu überge-\nsicherzustellen.“                                            ben, sofern nach der Einschätzung des Jugend-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005               2733\namts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht                   (4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann\nbesteht oder die Personensorge- oder Erzie-               die Zahl der zu betreuenden Kinder weiter einschrän-\nhungsberechtigten bereit und in der Lage sind,           ken oder vorsehen, dass die Erlaubnis im Einzelfall\ndie Gefährdung abzuwenden oder                            für weniger als fünf Kinder erteilt werden kann.“\n2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die\nerforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes         21. § 44 wird wie folgt geändert:\noder des Jugendlichen herbeizuführen.                    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nSind die Personensorge- oder Erziehungsberechtig-                                         „§ 44\nten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nr. 2 entsprechend.\nErlaubnis zur Vollzeitpflege“.\nIm Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist unverzüglich\ndie Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu ver-           b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nanlassen. Widersprechen die Personensorgeberech-                  aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ntigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich\nein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe ein-                  „Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über\nzuleiten.                                                              Tag und Nacht in seinem Haushalt aufneh-\nmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaub-\n(4) Die Inobhutnahme endet mit                                      nis.“\n1. der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an                   bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\ndie Personensorge- oder Erziehungsberechtig-\nten,                                                               aaa) Die Wörter „betreut oder ihm Unter-\nkunft gewährt“ werden gestrichen.\n2. der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen\nbbb) Nach dem Wort „Jugendaustausches“\nnach dem Sozialgesetzbuch.\nwird ein Komma eingefügt und folgen-\n(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen                              de Nummer 6 angefügt:\nder Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und so-\n„6. in Adoptionspflege (§ 1744 des\nweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib\nBürgerlichen Gesetzbuchs)“.\noder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder\neine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden.                    ccc) Nach der Nummer 6 werden die Wör-\nDie Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Ent-                           ter„über Tag und Nacht aufnimmt.“\nscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach                               angefügt.\nihrem Beginn zu beenden.                                          cc) Satz 3 wird gestrichen.\n(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung\nunmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu      22. § 45 wird wie folgt geändert:\nbefugten Stellen hinzuzuziehen.“\na) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 werden die Angabe „a)“\nvor dem Wort „außerhalb“ sowie die Angabe „b)“\n20. § 43 wird nach der Überschrift zum Zweiten Ab-                    und die Wörter „nicht überwiegend“ gestrichen.\nschnitt des Dritten Kapitels eingestellt und wie folgt\ngefasst:                                                      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 43                                      „(2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmun-\ngen versehen werden. Sie ist zu versagen, wenn\nErlaubnis zur Kindertagespflege\n1. die Betreuung der Kinder oder der Jugendli-\n(1) Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in ande-                    chen durch geeignete Kräfte nicht gesichert ist\nren Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden                      oder\nwöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate\n2. in sonstiger Weise das Wohl der Kinder oder\nbetreuen will (Tagespflegeperson), bedarf der Erlaub-\nder Jugendlichen in der Einrichtung nicht\nnis.\ngewährleistet ist; dies ist insbesondere dann\n(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person für                anzunehmen, wenn bei der Förderung von\ndie Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne                 Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen\ndes Satzes 1 sind Personen, die\na) ihre gesellschaftliche und sprachliche Inte-\n1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz                         gration oder\nund Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsbe-\nb) die gesundheitliche Vorsorge und medizini-\nrechtigten und anderen Tagespflegepersonen\nsche Betreuung\nauszeichnen und\nerschwert wird.\n2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.\nDer Träger der Einrichtung soll mit dem Antrag die\nSie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der             Konzeption der Einrichtung vorlegen. Über die\nAnforderungen der Kindertagespflege verfügen, die                 Voraussetzungen der Eignung sind Vereinbarun-\nsie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in                 gen mit den Trägern der Einrichtungen anzustre-\nanderer Weise nachgewiesen haben.                                 ben. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu\n(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu              widerrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der\nfünf fremden Kindern. Sie ist auf fünf Jahre befristet.           Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und\nDie Kindertagespflegeperson hat das Jugendamt                     der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der\nüber wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die             Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Zur Siche-\nBetreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.                     rung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen","2734         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005\nkönnen auch nachträgliche Auflagen erteilt wer-     30. Nach § 64 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\nden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\n„(2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die\ndie Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis\nder verantwortlichen Stelle nicht angehört, sind die\nhaben keine aufschiebende Wirkung.“\nSozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudony-\nmisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.“\n23. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nfügt:\n31. § 65 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„Der Träger der Einrichtung soll bei der örtlichen Prü-\nfung mitwirken.“                                            a) In der Nummer 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 3“\ndurch die Angabe „§ 8a Abs. 3“ ersetzt.\n24. § 47 wird wie folgt geändert:                               b) Nach der Nummer 2 werden folgende Nummern 3\nund 4 eingefügt:\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und\nnach dem Wort „Angaben“ werden die Wörter                   „3. dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wech-\n„sowie der Konzeption“ eingefügt.                               sels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder\neines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nfür die Gewährung oder Erbringung der Leis-\ntung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte\n25. § 50 Abs. 3 wird aufgehoben.                                        für eine Gefährdung des Kindeswohls gege-\nben sind und die Daten für eine Abschätzung\n26. In § 52a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und in § 59 Abs. 1 Satz 1              des Gefährdungsrisikos notwendig sind,\nNr. 3 werden jeweils die Wörter „oder zur Leistung                  oder\neiner an Stelle des Unterhalts zu gewährenden Abfin-\n4.  an die Fachkräfte, die zum Zwecke der\ndung“ gestrichen.\nAbschätzung des Gefährdungsrisikos nach\n§ 8a hinzugezogen werden; § 64 Abs. 2a\n27. § 61 wird wie folgt geändert:                                       bleibt unberührt, oder“.\na) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 werden jeweils        c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.\ndie Wörter „ , Verarbeitung und Nutzung“ durch\ndie Wörter „und Verwendung“ ersetzt.\n32. § 67 wird aufgehoben.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt   33. § 68 wird wie folgt geändert:\ngeändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ , verarbei-\nDie Wörter „von Sozialdaten bei ihrer Erhebung,             ten und nutzen“ durch die Wörter „und verwen-\nVerarbeitung und Nutzung“ werden durch die                  den“ ersetzt.\nWörter „der personenbezogenen Daten bei der\nErhebung und Verwendung“ ersetzt.                       b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „in Akten oder\n28. § 62 wird wie folgt geändert:                                       auf sonstigen Datenträgern“ gestrichen.\na) In Absatz 2 werden die Wörter „ , den Erhebungs-             bb) Folgender Satz wird angefügt:\nzweck und Zweck der Verarbeitung und Nutzung“                   „Nach Beendigung einer Beistandschaft hat\ndurch die Wörter „sowie die Zweckbestimmun-                     darüber hinaus der Elternteil, der die Bei-\ngen der Erhebung und Verwendung“ ersetzt.                       standschaft beantragt hat, einen Anspruch\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                auf Kenntnis der gespeicherten Daten, so-\nlange der junge Mensch minderjährig ist und\naa) In Nummer 2 Buchstabe c werden nach den\nder Elternteil antragsberechtigt ist.“\nWörtern „nach den §§ 42 bis 48a“ die Wörter\n„und nach § 52“ eingefügt.                          c) In Absatz 4 werden die Wörter „verarbeiten und\nnutzen“ durch das Wort „verwenden“ ersetzt.\nbb) Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt ge-\nfasst:\n34. Dem § 69 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:\n„d) die Erfüllung des Schutzauftrages bei\nKindeswohlgefährdung nach § 8a oder“.           „Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5\nbleibt unberührt. Für die Aufnahme gemeindefrem-\ncc) In der Nummer 3 wird der Punkt durch das\nder Kinder ist ein angemessener Kostenausgleich\nWort „oder“ ersetzt und folgende Nummer 4\nsicherzustellen.“\nangefügt:\n„4. die Erhebung bei dem Betroffenen den        35. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:\nZugang zur Hilfe ernsthaft gefährden\nwürde.“                                                                  „§ 72a\n29. § 63 wird wie folgt geändert:                                                 Persönliche Eignung\nIn den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die              Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hin-\nWörter „in Akten und auf sonstigen Datenträgern“            sichtlich der persönlichen Eignung im Sinne des § 72\ngestrichen.                                                 Abs. 1 insbesondere sicherstellen, dass sie keine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005              2735\nPersonen beschäftigen oder vermitteln, die rechts-       45. Die Überschrift des Achten Kapitels wird wie folgt\nkräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174            gefasst:\nbis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e oder § 225 des\n„Achtes Kapitel\nStrafgesetzbuches verurteilt worden sind. Zu diesem\nZweck sollen sie sich bei der Einstellung und in regel-                         Kostenbeteiligung“.\nmäßigen Abständen von den zu beschäftigenden\nPersonen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des        46. Die Überschrift des Ersten Abschnitts des Achten\nBundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Durch         Kapitels wird wie folgt gefasst:\nVereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und\nDiensten sollen die Träger der öffentlichen Jugend-                               „Erster Abschnitt\nhilfe auch sicherstellen, dass diese keine Personen                     Pauschalierte Kostenbeteiligung“.\nnach Satz 1 beschäftigen.“\n47. § 90 wird wie folgt geändert:\n36. In § 76 Abs. 1 werden die Angabe „43“ und das\nKomma gestrichen.                                            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 90\n37. § 78a wird wie folgt geändert:\nPauschalierte Kostenbeteiligung“.\na) Dem Absatz 1 Nr. 4 wird folgender Buchstabe d\nangefügt:                                                b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„d) in sonstiger teilstationärer oder stationärer            aa) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Tages-\nForm (§ 27),“.                                               einrichtungen“ die Wörter „und Kindertages-\npflege“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „(§§ 42, 43)“ durch\ndie Angabe „(§ 42)“ ersetzt.                                 bb) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „§§ 22, 24“\ndurch die Wörter „§§ 22 bis 24“ ersetzt.\n38. Dem § 78b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                   cc) In Satz 1 wird das Wort „Gebühren“ durch\n„Vereinbarungen über die Erbringung von Hilfe zur                     das Wort „Kostenbeiträge“ ersetzt.\nErziehung im Ausland dürfen nur mit solchen Trägern\ndd) In Satz 2 wird das Wort „Gebühren“ durch\nabgeschlossen werden, die\ndas Wort „Kostenbeiträge“ ersetzt.\n1. anerkannte Träger der Jugendhilfe oder Träger\nc) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\neiner erlaubnispflichtigen Einrichtung im Inland\nsind, in der Hilfe zur Erziehung erbracht wird,              „Werden die Teilnahmebeiträge oder Kostenbei-\n2. mit der Erbringung solcher Hilfen nur Fachkräfte              träge nach dem Einkommen berechnet, bleibt die\nim Sinne des § 72 Abs. 1 betrauen und                        Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagen-\ngesetz außer Betracht.“\n3. die Gewähr dafür bieten, dass sie die Rechtsvor-\nschriften des Aufenthaltslandes einhalten und mit        d) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die\nden Behörden des Aufenthaltslandes sowie den                 Gebühr“ durch die Wörter „der Kostenbeitrag“\ndeutschen Vertretungen im Ausland zusammen-                  ersetzt.\narbeiten.“                                               e) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die\nGebühr“ durch die Wörter „der Kostenbeitrag“\n39. In § 84 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „bis zu“                 ersetzt.\ndurch das Wort „mindestens“ ersetzt.\nf) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n40. In § 87 werden die Wörter „und die Herausnahme                   „Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigen-\neines Kindes oder eines Jugendlichen ohne Zustim-                heimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz\nmung des Personensorgeberechtigten“ sowie die                    außer Betracht.“\nAngabe „(§ 43)“ gestrichen.\n48. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Achten\n41. In § 87a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 44)“ durch        Kapitels wird wie folgt gefasst:\ndie Angabe „(§§ 43, 44)“ ersetzt.\n„Zweiter Abschnitt\n42. In § 89b Abs. 1 werden die Wörter „oder die Heraus-                                Kostenbeiträge\nnahme des Kindes oder Jugendlichen ohne Zustim-                           für stationäre und teilstationäre\nmung des Personensorgeberechtigten“ und die An-                    Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen“.\ngabe „(§ 43)“ gestrichen.\n49. Die §§ 91 bis 94 werden durch folgende §§ 91 bis 94\n43. Dem § 89e Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:               ersetzt:\n„Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht                                         „§ 91\nbleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche\nZuständigkeit nach § 86a Abs. 4 und § 86b Abs. 3                                Anwendungsbereich\nrichtet.“                                                       (1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und\nvorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge er-\n44. § 89f Abs. 3 wird aufgehoben.                                hoben:","2736          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005\n1. der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpä-          2. junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Abs. 1\ndagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3),                 Nr. 1, 4 und 8 und Abs. 2 Nr. 4 genannten Leistun-\n2. der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kin-                 gen,\ndern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),                    3. Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten\n3. der Betreuung und Versorgung von Kindern in                    der in § 91 Abs. 1 Nr. 2 genannten Leistungen,\nNotsituationen (§ 20),\n4. Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen\n4. der Unterstützung bei notwendiger Unterbrin-                   und Leistungsberechtigter nach § 19 zu den Kos-\ngung junger Menschen zur Erfüllung der Schul-                 ten der in § 91 Abs. 1 und 2 genannten Leistungen\npflicht und zum Abschluss der Schulausbildung                 und vorläufigen Maßnahmen,\n(§ 21),\n5. Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 ge-\n5. der Hilfe zur Erziehung                                        nannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen;\na) in Vollzeitpflege (§ 33),                                  leben sie mit dem jungen Menschen zusammen,\nso werden sie auch zu den Kosten der in § 91\nb) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten\nAbs. 2 genannten Leistungen herangezogen.\nWohnform (§ 34),\nc) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbe-               (2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung\ntreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Eltern-      eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid\nhauses erfolgt,                                       festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt heran-\ngezogen.\nd) auf der Grundlage von § 27 in stationärer\nForm,                                                    (3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern, Ehegatten\nund Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben wer-\n6. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte\nden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der\nKinder und Jugendliche durch geeignete Pflege-\nLeistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine\npersonen sowie in Einrichtungen über Tag und\nUnterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen\nNacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a\naufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein\nAbs. 2 Nr. 3 und 4),\nKostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in\n7. der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen              welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus\n(§ 42),                                                   rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den\n8. der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in         Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der\nden Nummern 5 und 6 genannten Leistungen ent-             Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese\nspricht (§ 41).                                           Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrich-\nten.\n(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen wer-\nden Kostenbeiträge erhoben:                                      (4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden,\nsoweit Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter\n1. der Betreuung und Versorgung von Kindern in\nnicht geschmälert werden. Von der Heranziehung\nNotsituationen nach § 20,\nder Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die\n2. Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach              Jugendliche oder die junge Volljährige schwanger ist\n§ 32 und anderen teilstationären Leistungen nach          oder ein leibliches Kind bis zur Vollendung des\n§ 27,                                                     sechsten Lebensjahres betreut.\n3. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder            (5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz\nund Jugendliche in Tageseinrichtungen und                 oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel\nanderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a          und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich\nAbs. 2 Nr. 2 und                                          aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.\n4. Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den         Von der Heranziehung kann abgesehen werden,\nNummern 2 und 3 genannten Leistungen ent-                 wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene\nspricht (§ 41).                                           Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Ver-\nhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.\n(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen\nfür den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.                                      § 93\n(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.                           Berechnung des Einkommens\n(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen\ndie Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten                 (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in\nLeistungen unabhängig von der Erhebung eines                  Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente\nKostenbeitrags.                                               nach oder entsprechend dem Bundesversorgungs-\ngesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem\n§ 92                               Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an\nAusgestaltung der Heranziehung                    Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt\nwerden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente\n(1) Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der                   nach dem Bundesversorgungsgesetz. Geldleistun-\n§§ 93 und 94 heranzuziehen sind:                              gen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leis-\n1. Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91           tung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Ein-\nAbs. 1 Nr. 1 bis 7 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten       kommen und sind unabhängig von einem Kostenbei-\nLeistungen und vorläufigen Maßnahmen,                     trag einzusetzen. Leistungen, die auf Grund öffent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005              2737\nlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich          beitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreu-\ngenannten Zweck erbracht werden, sind nicht als              ungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbei-\nEinkommen zu berücksichtigen.                                trag anzurechnen.\n(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen                        (5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von\nEltern, Ehegatten und Lebenspartnern junger Men-\n1. auf das Einkommen gezahlte Steuern und\nschen werden nach Einkommensgruppen gestaffelte\n2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließ-        Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des\nlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie             zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung\ndes Bundesrates bestimmt. Die Beträge sind alle\n3. nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu\nzwei Jahre, erstmals zum 1. Juli 2007, der Entwick-\nöffentlichen oder privaten Versicherungen oder\nlung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsein-\nähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der\nkommens anzupassen.\nRisiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und\nArbeitslosigkeit.                                           (6) Junge Menschen haben ihr Einkommen nach\nden Abzügen des § 93 in vollem Umfang als Kosten-\n(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechne-\nbeitrag einzusetzen. Junge Volljährige und volljährige\nten Betrag sind Belastungen der kostenbeitrags-\nLeistungsberechtigte nach § 19 sind zusätzlich aus\npflichtigen Person abzuziehen. In Betracht kommen\nihrem Vermögen nach den §§ 90 und 91 des Zwölften\ninsbesondere\nBuches heranzuziehen.“\n1. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versiche-\nrungen oder ähnlichen Einrichtungen,                 50. § 95 wird wie folgt geändert:\n2. die mit der Erzielung des Einkommens verbunde-            a) Das Wort „kein“ wird durch das Wort „weder“ er-\nnen notwendigen Ausgaben,                                    setzt.\n3. Schuldverpflichtungen.                                    b) Nach den Wörtern „des Ersten Buches“ werden\nDer Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den                die Wörter „noch Kostenbeitragspflichtiger“ ein-\nAbsätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal                gefügt.\n25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der\npauschale Abzug, so können sie abgezogen werden,         51. § 96 wird aufgehoben.\nsoweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind\nund die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebens-\nführung nicht verletzen. Die kostenbeitragspflichtige    52. § 97a wird wie folgt geändert:\nPerson muss die Belastungen nachweisen.                      a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 94                                   aa) Nach dem Wort „Teilnahmebeitrags“ werden\nUmfang der Heranziehung                                 die Wörter „oder Kostenbeitrags“ eingefügt.\n(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem              bb) Die Wörter „nach den §§ 93, 94 Abs. 1 und 2“\nEinkommen in angemessenem Umfang zu den Kos-                           werden durch die Wörter „nach den §§ 92\nten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die                       bis 94“ ersetzt.\ntatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.                  cc) Nach dem Wort „Volljährige“ werden ein\nEltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen                        Komma und die Wörter „deren Ehegatten\nherangezogen werden. Ehegatten und Lebenspart-                         und Lebenspartner“ eingefügt.\nner sollen nachrangig zu den jungen Menschen, aber\nvorrangig vor deren Eltern herangezogen werden.              b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei                      „(2) Soweit dies für die Berechnung der laufen-\njedem Elternteil, Ehegatten oder Lebenspartner die               den Leistung nach § 39 Abs. 6 erforderlich ist,\nHöhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die                sind Pflegepersonen verpflichtet, dem örtlichen\nAnzahl der Personen, die mindestens im gleichen                  Träger darüber Auskunft zu geben, ob der junge\nRange wie der untergebrachte junge Mensch oder                   Mensch im Rahmen des Familienleistungsaus-\nLeistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt              gleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes\nsind, angemessen zu berücksichtigen.                             berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden\nkönnte und ob er ältestes Kind in der Pflegefamilie\n(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außer-               ist.“\nhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der\nElternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so           c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des Teil-\nhat dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe                nahmebeitrags“ durch die Wörter „des Kosten-\ndes Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den             beitrags“ ersetzt.\nKostenbeitrag nicht, so sind die Träger der öffentli-\nchen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses     53. Nach § 97a werden folgende §§ 97b und 97c einge-\nKind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung             fügt:\neines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 des\n„§ 97b\nEinkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen.\nÜbergangsregelung\n(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht\nerbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im            Für Leistungen und vorläufige Maßnahmen, die\nRahmen von Umgangskontakten bei einem Kosten-                vor dem 1. Oktober 2005 gewährt worden sind und","2738           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005\nüber diesen Tag hinaus gewährt werden, erfolgt die                   b) Geburtsmonat und Geburtsjahr,\nHeranziehung zu den Kosten bis zum 31. März 2006                     c) Lebenssituation bei Beginn der Hilfe,\nnach den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Geset-\nzes geltenden Regelungen.                                            d) anschließender Aufenthalt,\n§ 97c                                      e) nachfolgende Hilfe;\n3. bei sozialpädagogischer Familienhilfe nach § 31\nErhebung von Gebühren und Auslagen\nund anderen familienorientierten Hilfen nach\nLandesrecht kann abweichend von § 64 des Zehn-                    § 27 zusätzlich zu den unter den Nummern 1\nten Buches die Erhebung von Gebühren und Ausla-                      und 2 genannten Merkmalen\ngen regeln.“                                                         a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburts-\njahr der in der Familie lebenden jungen\n54. § 98 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                    Menschen sowie\na) Nummer 7 wird gestrichen.                                         b) Zahl der außerhalb der Familie lebenden\nKinder und Jugendlichen.“\nb) Die Nummern 1 bis 6 werden Nummern 4 bis 9\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „nach den §§ 42 und\nund die Nummern 8 bis 10 werden Nummern 10\n43“ durch die Angabe „nach § 42“ ersetzt.\nbis 12.\nc) In Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a werden vor dem\nc) Vor der Nummer 4 werden folgende Nummern 1                    Wort „Geburtsjahr“ die Wörter „Geburtsmonat\nbis 3 eingefügt:                                             und“ eingefügt.\n„1. Kinder und tätige Personen in Tageseinrich-           d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\ntungen,\n„(5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen\n2.    Kinder und tätige Personen in öffentlich               über\ngeförderter Kindertagespflege,\n1. die Pflegeerlaubnis nach § 43 ist die Zahl der\n3.    Plätze in Tageseinrichtungen und Kinderta-                 Tagespflegepersonen,\ngespflege für Kinder unter drei Jahren für die         2. die Pflegeerlaubnis nach § 44 ist die Zahl der\nDauer des Übergangszeitraums nach § 24a,“.                 Kinder und Jugendlichen, gegliedert nach\nd) In der neuen Nummer 11 werden nach dem Wort                       Geschlecht und Art der Pflege.“\n„Einrichtungen“ die Wörter „mit Ausnahme der              e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nTageseinrichtungen“ eingefügt.\n„(7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen\nüber Kinder und tätige Personen in Tageseinrich-\n55. § 99 wird wie folgt geändert:                                    tungen sind\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              1. die Einrichtungen, gegliedert nach\n„(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen                     a) der Art des Trägers und der Rechtsform\nüber Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35,                     sowie besonderen Merkmalen,\nEingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder               b) der Art und Zahl der verfügbaren Plätze\nund Jugendliche nach § 35a und Hilfe für junge                      sowie\nVolljährige nach § 41 sind\nc) der Anzahl der Gruppen,\n1. im Hinblick auf die Hilfe\n2. für jede dort haupt- und nebenberuflich tätige\na) Art des Trägers des Hilfe durchführenden                  Person\nDienstes oder der Hilfe durchführenden                   a) Geschlecht und Beschäftigungsumfang,\nEinrichtung,\nb) für das pädagogisch und in der Verwaltung\nb) Art der Hilfe,                                               tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat\nc) Ort der Durchführung der Hilfe,                              und Geburtsjahr, die Art des Berufsausbil-\ndungsabschlusses, Stellung im Beruf und\nd) Monat und Jahr des Beginns und Endes                         Arbeitsbereich,\nsowie Fortdauer der Hilfe,\n3. für die dort geförderten Kinder\ne) familien- und vormundschaftsrichterliche                  a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburts-\nEntscheidungen zu Beginn der Hilfe,                         jahr sowie Schulbesuch,\nf) Intensität der Hilfe,                                     b) Migrationshintergrund,\ng) Hilfe anregende Institutionen oder Perso-                 c) tägliche Betreuungszeit und Mittagsver-\nnen,                                                        pflegung,\nh) Gründe für die Hilfegewährung,                            d) erhöhter Förderbedarf.“\ni) Grund für die Beendigung der Hilfe sowie           f) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 7a\nund 7b eingefügt:\n2. im Hinblick auf junge Menschen\n„(7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen\na) Geschlecht,                                           über Kinder in mit öffentlichen Mitteln geförderter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005            2739\nKindertagespflege sowie die die Kindertagespflege     56. § 101 wird wie folgt geändert:\ndurchführenden Personen sind:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. für jede tätige Person\n„(1) Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 7b\na) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburts-                 und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebun-\njahr,                                                gen nach Absatz 1, soweit sie die Eingliederungs-\nhilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugend-\nb) fachpädagogischer Berufsausbildungsab-\nliche betreffen, beginnend 2007. Die übrigen\nschluss und abgeschlossener Qualifizie-\nErhebungen nach § 99 sind alle vier Jahre durch-\nrungskurs, Anzahl der betreuten Kinder\nzuführen, die Erhebungen nach Absatz 8 begin-\n(Betreuungsverhältnisse am Stichtag), Ort\nnend 1992, die Erhebungen nach Absatz 9 begin-\nder Betreuung,\nnend 2006.“\n2. für die dort geförderten Kinder\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburts-\njahr,                                                aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 1“ gestri-\nchen.\nb) Migrationshintergrund,\nbb) Die Nummern 2 bis 5 werden gestrichen.\nc) tägliche Betreuungszeit,\ncc) In Nummer 8 wird die Angabe „Abs. 6 bis“\nd) Umfang der öffentlichen Finanzierung,                      durch die Angabe „Abs. 6, 6a und“ ersetzt.\ne) erhöhter Förderbedarf,                                dd) In Nummer 9 werden nach dem Wort\nf) Verwandtschaftsverhältnis zur Pflegeper-                   „Dezember“ ein Komma und danach folgen-\nson,                                                      de Nummer 10 angefügt:\ng) gleichzeitig bestehende andere Betreu-                     „10. § 99 Abs. 7 bis 7b sind zum 15. März“.\nungsarrangements.                                 c) Absatz 3 wird aufgehoben.\n(7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen\nüber die Plätze in Tageseinrichtungen und in Kin-     57. § 102 wird wie folgt geändert:\ndertagespflege sind\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. die Zahl der vorhandenen Plätze in Kinderta-\ngespflege,                                               aa) In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe „8\nbis 10“ jeweils durch die Angabe „7 und 8\n2. die Zahl der Plätze in Tageseinrichtungen und                  bis 10“ ersetzt.\nin Kindertagespflege, die zur Erfüllung der\nBedarfskriterien nach § 24 Abs. 3 erforderlich           bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 69 Abs. 5“\nwären.“                                                       durch die Angabe „§ 69 Abs. 5 und 6“ und die\nAngabe „§ 99 Abs. 8 bis 10“ durch die Anga-\ng) Absatz 9 wird wie folgt geändert:                                 be „§ 99 Abs. 7 bis 10“ ersetzt.\naa) Nach den Wörtern „bei den Erhebungen über                cc) In Nummer 6 wird die Angabe „8 und 9“ durch\ndie Einrichtungen,“ werden die Wörter                       die Angabe „7, 8 und 9“ ersetzt.\n„soweit sie nicht in Absatz 7 erfasst werden,\nsowie die“ eingefügt.                                  dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Trä-                        „6. die Träger der freien Jugendhilfe für\ngers“ ein Komma und die Wörter „der                              Erhebungen nach § 99 Abs. 1, soweit sie\nRechtsform“ eingefügt.                                           eine Beratung nach § 28 oder § 41\nbetreffen, und nach § 99 Abs. 2, 3, 7, 8\ncc) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch das                          und 9,“.\nWort „sowie“ ersetzt und werden nach den\nWörtern „nach Art des Trägers“ die Wörter              ee) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 99 Abs. 9“\n„und der Rechtsform“ angefügt.                              durch die Angabe „§ 99 Abs. 7 und 9“ ersetzt.\ndd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                     b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 99 Abs. 1, 2, 3, 8\nund 9“ durch die Angabe „§ 99 Abs. 1, 2, 3, 7, 8\naaa) Die Buchstaben a und b werden gestri-\nund 9“ ersetzt.\nchen.\nbbb) In Buchstabe c wird das Wort „Geburts-     58. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\njahr“ durch das Wort „Beschäftigungs-\numfang“ ersetzt.                              a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „nach“ die\nWörter „§ 43 Abs. 1 oder“ eingefügt.\nccc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„d) für das pädagogische und in der\nVerwaltung tätige Personal zusätz-          „3. entgegen § 47 eine Anzeige nicht, nicht rich-\nlich Geburtsmonat und Geburts-                   tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\njahr, Art des Berufsausbildungsab-               erstattet oder eine Meldung nicht, nicht rich-\nschlusses, Stellung im Beruf und                 tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nArbeitsbereich.“                                 macht oder“.","2740          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005\nArtikel 2                                                      Artikel 3\nÄnderung des                                                 Neufassung des\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch                               Achten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche            und Jugend kann den Wortlaut des Achten Buches So-\nUnfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-      zialgesetzbuch in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes\ngust 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch das      an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nGesetz vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2410), wird wie       machen.\nfolgt geändert:\nArtikel 4\n1. Dem § 2 Abs. 1 Nr. 8a werden die Wörter „sowie wäh-\nInkrafttreten\nrend der Betreuung durch geeignete Tagespflegeper-\nsonen im Sinne von § 23 des Achten Buches“ ange-            (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach\nfügt.                                                    der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abwei-\nchendes bestimmt ist.\n2. Dem § 128 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „sowie für          (2) Artikel 1 Nr. 55 Buchstabe a und c, Nr. 56 Buchsta-\nKinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen im       be b Doppelbuchstabe aa und bb sowie Buchstabe c und\nSinne von § 23 des Achten Buches betreut werden“         Nr. 57 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd tritt am 1. Janu-\nangefügt.                                                ar 2007 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. September 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nRenate Schmidt"]}