{"id":"bgbl1-2005-57-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":57,"date":"2005-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/57#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_57.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2005-09-06T00:00:00Z","page":2725,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005              2725\nGesetz\nzur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Gesetze\nVom 6. September 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                         tigen Entgelten enthalten,“ eingefügt, die Wör-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                           ter „nach den Absätzen 1 bis 4“ durch die\nWörter „nach Absatz 1“ und die Angabe\n„Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 1“\nArtikel 1                                       ersetzt.\nÄnderung                                    bb) In Satz 6 werden die Wörter „nach den Absät-\ndes Gemeindefinanzreformgesetzes                                 zen 1 bis 4“ durch die Wörter „nach Absatz 1“\nersetzt.\nDas Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482),\nzuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 12 des Gesetzes                                    Artikel 2\nvom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt\ngeändert:                                                                             Änderung des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\n1. In § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 werden jeweils die             In § 282a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –\nWörter „in Verbindung mit § 52 Abs. 22d“ gestrichen         Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März\nund nach der Angabe „16. April 1997 (BGBl. I S. 821)“       1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des\njeweils die Wörter „ , zuletzt geändert durch das           Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530) geändert\nGesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S.1812)“ ein-         worden ist, wird nach Absatz 2a folgender Absatz 2b ein-\ngefügt.                                                     gefügt:\n2. § 5d wird wie folgt geändert:                                  „(2b) Die Bundesagentur darf dem Statistischen Bun-\ndesamt und den statistischen Ämtern der Länder nach\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         Gemeinden zusammengefasste statistische Daten über\n„(1) Die Verteilungsschlüssel nach den §§ 5a         die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten\nund 5b werden zum 1. Januar 2009 auf einen fort-        und die sozialversicherungspflichtigen Entgelte – jeweils\nschreibungsfähigen Verteilungsschlüssel umge-           ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und So-\nstellt. Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbe-     zialversicherungen sowie deren Einrichtungen – über-\nreitung der Umstellung Modellrechnungen insbe-          mitteln, soweit diese für Vorschläge zur Festsetzung des\nsondere unter Einbeziehung der folgenden Merk-          Verteilungsschlüssels für den Gemeindeanteil am Auf-\nmale durch:                                             kommen der Umsatzsteuer nach § 5d des Gemeinde-\nfinanzreformgesetzes erforderlich sind. Das Statistische\n1. das der Jahresrechnung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1         Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dür-\nBuchstabe a des Finanz- und Personalstatis-         fen die in Satz 1 genannten Daten dem Bundesministe-\ntikgesetzes entnommene Gewerbesteuerauf-            rium der Finanzen sowie den zuständigen obersten Lan-\nkommen (brutto);                                    desbehörden übermitteln, soweit die Daten für die Fest-\n2. die in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik       setzung des Verteilungsschlüssels nach § 5d des\nmit Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres ermit-     Gemeindefinanzreformgesetzes erforderlich sind. Die\ntelte Anzahl der sozialversicherungspflichtig       Daten dürfen nur auf Ersuchen übermittelt und nur für die\nBeschäftigten ohne Beschäftigte von Gebiets-        in den Sätzen 1 und 2 genannten Zwecke verwendet wer-\nkörperschaften und Sozialversicherungen so-         den. Sie sind vier Jahre nach Festsetzung des Ver-\nwie deren Einrichtungen;                            teilungsschlüssels zu löschen. Werden innerhalb dieser\nFrist Einwendungen gegen die Berechnung des Ver-\n3. die in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik       teilungsschlüssels erhoben, dürfen die Daten bis zur\nermittelte Jahressumme der sozialversiche-          abschließenden Klärung der Einwendungen aufbewahrt\nrungspflichtigen Entgelte ohne Beschäftigte         werden, soweit sie für die Klärung erforderlich sind.“\nvon Gebietskörperschaften und Sozialversiche-\nrungen sowie deren Einrichtungen.“\nb) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.                                            Artikel 2a\nc) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 2 und wie folgt\nÄnderung des\ngeändert:\nVierten Buches Sozialgesetzbuch\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Berechnun-\ngen“ die Wörter „ , auch soweit sie Daten zur        § 28p Abs. 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nZahl der sozialversicherungspflichtig Beschäf-    buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-\ntigten und zu den sozialversicherungspflich-      rung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,","2726           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005\nBGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes       Betriebsnummer noch nicht vergeben, vergibt die\nvom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2269) geändert worden             Datenstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit\nist, wird wie folgt gefasst:                                     die Betriebsnummer. Sie erhebt, verarbeitet und nutzt\ndie in Satz 2 genannten Daten, soweit dieses für die\n„Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150\nPrüfung, ob die Beschäftigung den Voraussetzungen\nAbs. 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten der\nentspricht, unter denen eine Bescheinigung E 101\nDatei nach § 150 Abs. 3 des Sechsten Buches für die Prü-\nausgestellt werden kann, erforderlich ist. Die Daten\nfung bei den Arbeitgebern verarbeiten und nutzen; die\nsind spätestens fünf Jahre nach Erhebung zu löschen.\nDaten der Stammsatzdatei darf sie auch für Prüfungen\nDas Nähere regeln der Verband Deutscher Rentenver-\nnach § 212a des Sechsten Buches verarbeiten und nut-\nsicherungsträger und die Spitzenverbände der\nzen.“\ngesetzlichen Unfallversicherung in gemeinsamen\nGrundsätzen. Die gemeinsamen Grundsätze werden\nvom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und\nArtikel 2b\ndem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale\nÄnderung des                             Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                     rium der Finanzen genehmigt.“\n§ 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch –\n2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4\nGesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der\nund 5.\nBekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,\n1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nvom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2269) geändert worden          3. In dem neuen Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wör-\nist, wird wie folgt geändert:                                    tern „nach dem Einkommensteuergesetz durchführt,“\ndie Wörter „den Trägern der gesetzlichen Unfallversi-\n1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:              cherung, soweit sie prüfen, ob eine Beschäftigung\nden Voraussetzungen entspricht, unter denen eine\n„(3) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung den          Bescheinigung E 101 ausgestellt werden kann,“ ein-\nVoraussetzungen entspricht, unter denen gemäß Arti-          gefügt.\nkel 11, 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des\nRates vom 21. März 1972 über die Durchführung der\nVerordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung                                    Artikel 2c\nder Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer\nund Selbständige sowie deren Familienangehörige,                             Weitere Änderung des\ndie innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern                    Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n(ABl. EG Nr. L 74 S. 1), zuletzt geändert durch die Ver-\nordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parla-           In § 150 Abs. 3 Satz 12 des Sechsten Buches Sozialge-\nments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. EU           setzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fas-\nNr. L 117 S. 1), eine Bescheinigung über weiterhin       sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002\nanzuwendende Rechtsvorschriften (Bescheinigung            (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2b\nE 101) ausgestellt werden kann, führt die Datenstelle     dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter\nder Träger der Rentenversicherung eine Datei. In ihr      „der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger“\nkönnen gespeichert werden:                                durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung\nBund“ ersetzt.\n1. die in der Bescheinigung E 101 enthaltenen Daten,\n2. ein Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers, der\nArbeitnehmerin oder des Selbständigen,                                        Artikel 2d\n3. ein Identifikationsmerkmal des ausländischen                            Änderung des Gesetzes\nArbeitgebers,                                                 über die Alterssicherung der Landwirte\n4. ein Identifikationsmerkmal des inländischen Unter-\nnehmens,                                               In § 62 des Gesetzes über die Alterssicherung der\nLandwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das\n5. die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellen-      zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. März 2005\nden Träger einer Bescheinigung E 101 und             (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, werden nach den\n6. das Ergebnis der Überprüfung einer Bescheini-          Wörtern „mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6“ die\ngung E 101.                                          Wörter „und des Absatzes 3“ eingefügt.\nAls Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers oder\nder Arbeitnehmerin wird die Versicherungsnummer\nverwendet. Ist eine Versicherungsnummer nicht ver-                                Artikel 2e\ngeben, vergibt die Datenstelle ein neues Identifikati-                           Änderung des\nonsmerkmal. Entsprechendes gilt für das Identifikati-                Gesetzes zur Organisationsreform\nonsmerkmal des Selbständigen. Für die Zusammen-                   in der gesetzlichen Rentenversicherung\nsetzung dieses Identifikationsmerkmales gilt § 147\nAbs. 2 entsprechend. Die Datenstelle vergibt ein Iden-      In Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe c des Gesetzes zur Orga-\ntifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers.        nisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung\nAls Identifikationsmerkmal des Unternehmens im            vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) wird die Angabe\nInland wird die Betriebsnummer verwendet. Ist eine        „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005              2727\nArtikel 3                                 verpflichtet, der Handwerkskammer die für die\nÄnderung des                                  Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erfor-\nGesetzes über Steuerstatistiken                         derliche Auskunft über Art und Umfang ihres\nBetriebs, über die Betriebsstätte, über die Zahl der\nDas Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober                 im Betrieb beschäftigten gelernten und ungelern-\n1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), zuletzt geändert durch Arti-          ten Personen und über handwerkliche Prüfungen\nkel 56 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I                  des Betriebsinhabers und des Betriebsleiters\nS. 2848), wird wie folgt geändert:                                  sowie über die vertragliche und praktische Ausge-\nstaltung des Betriebsleiterverhältnisses zu erteilen\n1. In § 1 Abs. 4 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Anga-           sowie auf Verlangen hierüber Nachweise vorzu-\nbe „Abs. 1“ ersetzt.                                             legen.“\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Auskünfte“ ein\n2. § 3 wird aufgehoben.                                             Komma und das Wort „Nachweise“ eingefügt.\nArtikel 3a                          2. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung der Gewerbeordnung                          „§ 5a Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung,\nsoweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob die\nNach § 14 Abs. 5 Nr. 6 der Gewerbeordnung in der Fas-\nVoraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis\nsung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999\nder Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien\n(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des\noder eines handwerksähnlichen Gewerbes vorliegen.“\nGesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) geändert\nworden ist, wird folgende Nummer 7 eingefügt:\n„7. die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung\nder ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungs-                                        Artikel 4\ngesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404                                 Neufassung\nAbs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie                    des Gemeindefinanzreformgesetzes\nnach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oblie-                      und des Finanzverwaltungsgesetzes\ngenden Aufgaben ohne die Feldnummer 33, bei\nder Abmeldung ohne die Feldnummern 10 – 16\nund 18 – 33,“.                                             Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-\nlaut des Gemeindefinanzreformgesetzes und des Finanz-\nverwaltungsgesetzes in der jeweils am 1. Januar 2006\nArtikel 3b                          geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nmachen.\nÄnderung der Handwerksordnung\nDie Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074),                                        Artikel 5\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juni\n2005 (BGBl. I S. 1534), wird wie folgt geändert:                                     Inkrafttreten\n1. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         Tage nach der Verkündung in Kraft.\n„Die in der Handwerksrolle eingetragenen oder in        (2) Artikel 1 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Arti-\ndiese einzutragenden Gewerbetreibenden sind           kel 2c tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.","2728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. September 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}