{"id":"bgbl1-2005-57-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":57,"date":"2005-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/57#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_57.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz- IFG)","law_date":"2005-09-05T00:00:00Z","page":2722,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2722          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005\nGesetz\nzur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes\n(Informationsfreiheitsgesetz – IFG)\nVom 5. September 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            e) Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,\nf) Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außen-\n§1                                     wirtschaftsverkehr,\nGrundsatz                               g) die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfah-\n(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegen-                 rens, den Anspruch einer Person auf ein faires Ver-\nüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zu-                  fahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ord-\ngang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundes-                nungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer\norgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie             Ermittlungen,\nöffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.        2. wenn das Bekanntwerden der Information die öffent-\nEiner Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natür-       liche Sicherheit gefährden kann,\nliche Person oder juristische Person des Privatrechts\ngleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfül-    3. wenn und solange\nlung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.              a) die notwendige Vertraulichkeit internationaler Ver-\n(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht             handlungen oder\ngewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Ver-          b) die Beratungen von Behörden beeinträchtigt wer-\nfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte             den,\nArt des Informationszugangs, so darf dieser nur aus\nwichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als           4. wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift\nwichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer           oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum\nVerwaltungsaufwand.                                              materiellen und organisatorischen Schutz von Ver-\nschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Ver-\n(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über             traulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonde-\nden Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Aus-             ren Amtsgeheimnis unterliegt,\nnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und\ndes § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.            5. hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information\neiner anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil\nder eigenen Vorgänge werden soll,\n§2\n6. wenn das Bekanntwerden der Information geeignet\nBegriffsbestimmungen\nwäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirt-\nIm Sinne dieses Gesetzes ist                                  schaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der\n1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken die-             Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,\nnende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer         7. bei vertraulich erhobener oder übermittelter Informa-\nSpeicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Be-             tion, soweit das Interesse des Dritten an einer vertrau-\nstandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht        lichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Infor-\ndazu;                                                        mationszugang noch fortbesteht,\n2. Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder      8. gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Be-\nsonstige Informationen vorliegen.                            hörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bun-\ndes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des\n§3                                 Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.\nSchutz von\nbesonderen öffentlichen Belangen                                               §4\nDer Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,                                 Schutz des\nbehördlichen Entscheidungsprozesses\n1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige\nAuswirkungen haben kann auf                                 (1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt\nwerden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten\na) internationale Beziehungen,                           und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung,\nb) militärische und sonstige sicherheitsempfindliche     soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der\nBelange der Bundeswehr,                               Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevor-\nstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde.\nc) Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,\nNicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung\nd) Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-,         nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiser-\nWettbewerbs- und Regulierungsbehörden,                hebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005               2723\n(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des je-     des gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in\nweiligen Verfahrens informiert werden.                       denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkennt-\nlichmachung der diesbezüglichen Informationen einver-\n§5                              standen erklärt.\nSchutz personenbezogener Daten                      (3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elek-\ntronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet,\n(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur ge-        die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.\nwährt werden, soweit das Informationsinteresse des\nAntragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten          (4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informatio-\nam Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder         nen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder\nder Dritte eingewilligt hat. Besondere Arten personenbe-     Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1\nzogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdaten-       bleibt unberührt.\nschutzgesetzes dürfen nur übermittelt werden, wenn der          (5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berück-\nDritte ausdrücklich eingewilligt hat.                        sichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu\n(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers über-    machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines\nwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie     Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.\nmit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat\ndes Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informatio-                                    §8\nnen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.\nVerfahren bei Beteiligung Dritter\n(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers über-\n(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange\nwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Aus-\ndurch den Antrag auf Informationszugang berührt sind,\nschluss des Informationszugangs in der Regel dann,\nschriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb\nwenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen\neines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen,\nGrad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift\ndass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des\nund -telekommunikationsnummer beschränkt und der\nInformationszugangs haben kann.\nDritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleich-\nbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren               (2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht\nabgegeben hat.                                               schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben.\nDer Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Ent-\n(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und\nscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist\nFunktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommu-\noder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und\nnikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informa-\nseit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei\ntionszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck\nWochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.\nund Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnah-\nmetatbestand erfüllt ist.\n§9\n§6                                         Ablehnung des Antrags; Rechtsweg\nSchutz des geistigen Eigentums                     (1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der\nund von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen             Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb\nder Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.\nDer Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,\nsoweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.            (2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise\nZugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf          ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informati-\nnur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt       onszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeit-\nhat.                                                         punkt voraussichtlich möglich ist.\n(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der An-\n§7                              tragsteller bereits über die begehrten Informationen ver-\nAntrag und Verfahren                       fügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein\nzugänglichen Quellen beschaffen kann.\n(1) Über den Antrag auf Informationszugang entschei-\ndet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten           (4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Wider-\nInformationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3  spruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Wider-\nist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der       spruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Ab-\nnatürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur    schnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann\nErfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.     durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obers-\nBetrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1    ten Bundesbehörde getroffen wurde.\nund 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleich-\nförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die                                     § 10\n§§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ent-\nGebühren und Auslagen\nsprechend.\n(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden\n(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum\nGebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die\nTeil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem\nErteilung einfacher Auskünfte.\nder Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhal-\ntungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnis-          (2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung\nmäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechen-         des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der","2724          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2005\nInformationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch ge-                                      § 13\nnommen werden kann.                                                       Änderung anderer Vorschriften\n(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-            (1) Das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der\ntigt, für Amtshandlungen nach diesem Gesetz die Ge-          Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66)\nbührentatbestände und Gebührensätze durch Rechts-            wird wie folgt geändert:\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu be-\nstimmen. § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes           In den Angaben der Inhaltsübersicht zur Überschrift des\nfindet keine Anwendung.                                      Dritten Unterabschnitts im Zweiten Abschnitt und zu den\n§§ 21 bis 26 sowie in § 4c Abs. 2 Satz 2, § 4d Abs. 1, 6\n§ 11                              Satz 3, § 6 Abs. 2 Satz 4, § 10 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 5\nSatz 2, Abs. 6 Satz 1, in der Überschrift des Dritten Unter-\nVeröffentlichungspflichten                    abschnitts im Zweiten Abschnitt, in den §§ 21 bis 26, in\n(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus         § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 4 Satz 3 sowie\ndenen sich die vorhandenen Informationssammlungen            § 44 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „für den\nund -zwecke erkennen lassen.                                 Datenschutz“ durch die Wörter „für den Datenschutz und\ndie Informationsfreiheit“ ersetzt.\n(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe per-\nsonenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Ge-               (2) Dem § 5 Abs. 4 des Bundesarchivgesetzes vom\nsetzes allgemein zugänglich zu machen.                       6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), das zuletzt durch das\nGesetz vom 5. Juni 2002 (BGBl. I S. 1782) geändert wor-\n(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2\nden ist, wird folgender Satz angefügt:\ngenannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeig-\nnete Informationen in elektronischer Form allgemein zu-      „Gleiches gilt für Archivgut, soweit es vor der Übergabe\ngänglich machen.                                             an das Bundesarchiv oder die Archive der gesetzgeben-\nden Körperschaften bereits einem Informationszugang\n§ 12                              nach dem Informationsfreiheitsgesetz offen gestanden\nhat.“\nBundesbeauftragter für die Informationsfreiheit\n(1) Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Infor-                                  § 14\nmationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informati-\nBericht und Evaluierung\nonszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.\nDie Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bun-\n(2) Die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Infor-\ndestag zwei Jahre vor Außerkrafttreten über die Anwen-\nmationsfreiheit wird von dem Bundesbeauftragten für\ndung dieses Gesetzes. Der Deutsche Bundestag wird\nden Datenschutz wahrgenommen.\ndas Gesetz ein Jahr vor Außerkrafttreten auf wissen-\n(3) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgeset-          schaftlicher Grundlage evaluieren.\nzes über die Kontrollaufgaben des Bundesbeauftragten\nfür den Datenschutz (§ 24 Abs. 1 und 3 bis 5), über Bean-                                § 15\nstandungen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Satz 2 und\nAbs. 2 und 3) sowie über weitere Aufgaben gemäß § 26                                 Inkrafttreten\nAbs. 1 bis 3 gelten entsprechend.                               Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. September 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nFür den Bundesminister des Innern\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}