{"id":"bgbl1-2005-56-7","kind":"bgbl1","year":2005,"number":56,"date":"2005-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/56#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-56-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_56.pdf#page=42","order":7,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung","law_date":"2005-09-02T00:00:00Z","page":2714,"pdf_page":42,"num_pages":4,"content":["2714          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung\nVom 2. September 2005\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes in          b) In den Nummern 2 und 4 Buchstabe a, b und c wird\nder Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998                    jeweils die Angabe „Artikel 30 Abs. 1 der Verord-\n(BGBl. I S. 1791), der durch Artikel 209 Nr. 1 der Verord-         nung (EG) Nr. 2287/2003“ durch die Angabe „Arti-\nnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert               kel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 27/2005“\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Ver-               ersetzt.\nbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:\n3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                             a) Im einleitenden Satz wird die Angabe „Verordnung\nÄnderung der                                 (EG) Nr. 2287/2003“ durch die Angabe „Verord-\nSeefischerei-Bußgeldverordnung                          nung (EG) Nr. 27/2005“ ersetzt.\nb) In Nummer 1 wird die Angabe „Unterabs. 1“ durch\nDie Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni                  die Angabe „Abs. 1“ ersetzt.\n1998 (BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert durch die Verord-\nnung vom 27. Juli 2004 (BGBl. I S. 2054), wird wie folgt        c) In Nummer 5 wird die Angabe „Unterabs. 1“ gestri-\ngeändert:                                                          chen.\nd) Nach Nummer 6 werden folgende neue Num-\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                             mern 6a und 6b eingefügt:\na) Im einleitenden Satz wird die Angabe „Verordnung             „6a. entgegen Artikel 30 Abs. 1 oder 2 Fisch nicht\n(EG) Nr. 724/2001 des Rates vom 4. April 2001                      oder nicht richtig kennzeichnet,\n(ABl. EG Nr. L 102 S. 16)“ durch die Angabe „Ver-\nordnung (EG) Nr. 602/2004 des Rates vom                       6b. entgegen Artikel 30 Abs. 3 Unterabs. 1 einen\n22. März 2004 (ABl. EU Nr. L 97 S. 30)“ ersetzt.                  Fang oder Fische nicht getrennt lagert,“.\nb) Nach Nummer 25 wird folgende neue Nummer 25a              e) In Nummer 7 wird die Angabe „Artikel 30 Abs. 3 ein\neingefügt:                                                   Logbuch“ durch die Angabe „Artikel 31 Abs. 3 ein\n„25a. entgegen Artikel 30 Abs. 4 in dem dort be-             Produktionslogbuch“ ersetzt.\nzeichneten Gebiet ein dort genanntes Netz         f) In Nummer 8 wird die Angabe „Artikel 30 Abs. 4“\neinsetzt,“.                                          durch die Angabe „Artikel 31 Abs. 5“ ersetzt.\nc) Nummer 29 wird aufgehoben.                                g) In Nummer 9 wird die Angabe „Artikel 31“ durch\ndie Angabe „Artikel 32“ ersetzt.\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nh) In Nummer 10 wird die Angabe „Artikel 32“ durch\na) Im einleitenden Satz wird die Angabe „Verordnung             die Angabe „Artikel 33“ ersetzt.\n(EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember\n2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und            i) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\nbegleitender Fangbedingungen für bestimmte                   „11. entgegen Artikel 36 Schwarzen Heilbutt\nFischbestände und Bestandsgruppen in den Ge-                       fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,\nmeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschafts-                      ohne im Besitz einer speziellen Fangerlaub-\nschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen                        nis zu sein,“.\n(2004) (ABl. EU Nr. L 344 S. 1)“ durch die Angabe\n„Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom                j) In Nummer 12 wird die Angabe „Artikel 36 Abs. 1“\n22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fang-                  durch die Angabe „Artikel 38 Abs. 1 oder Artikel 43\nmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingun-                 Abs. 1“ ersetzt.\ngen für bestimmte Fischbestände und Bestands-\nk) In Nummer 13 wird die Angabe „Artikel 37“ durch\ngruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie\ndie Angabe „Artikel 39“ ersetzt.\nfür Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fang-\nbeschränkungen (2005) (ABl. EU 2005 Nr. L 12              l) In Nummer 14 wird die Angabe „Artikel 38“ durch\nS. 1)“ ersetzt.                                              die Angabe „Artikel 40“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005                2715\n4. In § 8 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1049/97                  11. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbin-\ndes Rates vom 9. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 154 S. 2)“                      dung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1\ndurch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 855/2004 des                        Nr. 6.2.3 eine Sonderbedingung für den\nRates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 206 S. 1)“ und                    Dorschfang in der Ostsee nicht erfüllt,\ndas Wort „Gemeinschaftsbeobachter“ durch die Wör-                    12. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbin-\nter „ordnungsgemäß bestellten Beobachter“ ersetzt.                        dung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1\nNr. 6.4.2 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1\n5. § 11 wird wie folgt geändert:                                             der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein\nLogbuch nicht, nicht richtig oder nicht\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      rechtzeitig führt,\naa) Im einleitenden Satz wird die Angabe „Verord-                13. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbin-\nnung (EG) Nr. 2287/2003“ durch die Angabe                         dung mit Anhang III Teil C Nr. 9.2 An-\n„Verordnung (EG) Nr. 27/2005“ ersetzt.                            landungen in anderen als bezeichneten\nHäfen vornimmt,\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 9 Abs. 1\nSatz 1 oder Abs. 2“ durch die Angabe „Arti-                  14. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbin-\nkel 9 Satz 1“ ersetzt.                                            dung mit Anhang III Teil C Nr. 9.4 Unter-\nabs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig\ncc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                  oder nicht rechtzeitig macht,\n„4. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit An-                15. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbin-\nhang II Nr. 1 nicht sortierte Fänge anlan-                   dung mit Anhang III Teil C Nr. 9.5 Unter-\ndet,“.                                                       abs. 1 die dort vorgesehenen Seiten des\ndd) Nummer 5 wird aufgehoben.                                         Logbuchs nicht vorlegt,\n16. ohne Genehmigung nach Artikel 11 Unter-\nee) Die bisherige Nummer 6 wird neue Nummer 5\nabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C\nund in der neuen Nummer 5 wird die Angabe\nNr. 9.9 Buchstabe c die Entladung wieder\n„Anhang IV“ durch die Angabe „Anhang III\naufnimmt,\nTeil A Abschnitt 1“ ersetzt.\n17. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbin-\nff) Nach der neuen Nummer 5 wird folgende neue                        dung mit Anhang III Teil C Nr. 11 Unter-\nNummer 6 eingefügt:                                               abs. 2 einen dort bezeichneten Herings-\n„6. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbin-                    fang an Bord behält,\ndung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1                  18. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbin-\nNr. 1.1.3 in dem dort genannten Fall ein                     dung mit Anhang III Teil D Nr. 16 in den\nanderes Fanggerät mitführt,“.                                dort genannten Gebieten ein dort genann-\ntes Netz einsetzt,\ngg) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden\ndurch die folgenden Nummern 7 bis 21 er-                     19. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbin-\nsetzt:                                                            dung mit Anhang III Teil G Nr. 24 in den\ndort genannten Gebieten mit einem\n„7. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbin-                    Schleppnetz oder einem stationären\ndung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1                       Fanggerät fängt,\nNr. 1.2 Unterabs. 2, 3 oder 4 ein längeres\nals dort genanntes Netz oder ein Netz                   20. ohne Erlaubnis nach Artikel 11 Unter-\nüber die dort genannte Stellzeit hinaus                      abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil H\nverwendet,                                                   Unterabs. 3 mehr als 100 kg Tiefseearten\nund Schwarzen Heilbutt fängt, an Bord\n8. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbin-                   behält, umlädt oder anlandet oder\ndung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1\nNr. 2.1 oder 2.3 untermaßigen Dorsch                    21. ohne Lizenz nach Artikel 16 Abs. 1 Unter-\noder Dorschbeifänge an Bord behält,                          abs. 1 in Drittlandgewässern die Fischerei\nausübt.“\n9. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbin-      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1\nNr. 4 oder 5, Abschnitt 2 Nr. 7.1.1, Teil C           „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1\nNr. 10, 12 Buchstabe a oder b Satz 2,              Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen\nNr. 13 Satz 1 oder Nr. 14 in den dort ge-          ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG)\nnannten Gebieten während der angege-               Nr. 27/2005 verstößt, indem er vorsätzlich oder\nbenen Sperrzeiten oder ohne spezielle              fahrlässig\nFangerlaubnis im Golf von Riga Fischfang           1. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung\nbetreibt, Sandaal oder Hering anlandet                 mit Anhang III Teil C Nr. 9.6 Unterabs. 1 Satz 1\noder an Bord behält,                                   nicht sicherstellt, dass eine Menge von fri-\n10. ohne spezielle Erlaubnis nach Artikel 11                schem Fisch gewogen wird,\nUnterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III           2. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung\nTeil A Abschnitt 1 Nr. 6.2.1 ein zur Dorsch-           mit Anhang III Teil C Nr. 9.7 Unterabs. 1 Satz 1\nfischerei in der Ostsee zugelassenes                   eine Menge von gefrorenem Fisch nicht oder\nFanggerät an Bord mitführt oder einsetzt,              nicht rechtzeitig wiegt,","2716           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005\n3. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung        8. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nmit Anhang III Teil C Nr. 9.6 Unterabs. 3 eine\n„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5\ndort genannte Kopie nicht oder nicht rechtzeitig\ndes Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein\nvorlegt,\nGebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004\n4. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung           des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung\nmit Anhang III Teil C Nr. 9.8 Unterabs. 1 Satz 2       der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der\neine dort angegebene Angabe nicht oder nicht           Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2005\nrichtig in das Logbuch einträgt oder                   und 2006) (ABl. EU Nr. L 396 S. 4) verstößt, indem er\n5. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung           als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\nmit Anhang III Teil C Nr. 9.8 Unterabs. 1 Satz 3       1. entgegen Artikel 6 Unterabs. 1 Satz 1 dort genann-\ndas Logbuch nicht oder nicht mindestens drei               te Fische an Bord behält oder anlandet oder\nJahre nach seinem Abschluss aufbewahrt.“\n2. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Granatbarsch an Bord\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „Verordnung (EG)                   behält, umlädt oder anlandet.“\nNr. 2287/2003“ durch die Angabe „Verordnung\n(EU) Nr. 27/2005“ ersetzt.\n9. Nach § 17 werden folgende neue §§ 18 und 19 einge-\nfügt:\n6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 18\na) Im Einleitungssatz wird die Angabe „geändert\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 1520/98 des Rates                                    Maßnahmen\nvom 13. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 201 S. 1)“ durch                    zur Wiederauffüllung von Beständen\ndie Angabe „zuletzt geändert durch die Verord-\nnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 21. April                (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5\n2004 (ABl. EU Nr. L 185 S. 4)“ ersetzt.                    des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein\nGebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 423/2004\nb) Nach Nummer 8a werden folgende neue Num-                   des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur\nmern 8b und 8c eingefügt:                                  Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (ABl. EU Nr.\n„8b. entgegen Artikel 8b Abs. 1 Satz 1 an jedem            L 70 S. 8) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich\nEnde des Netztuches die dort angegebenen            oder fahrlässig\nRadarreflektorbojen nicht, nicht richtig oder       1. entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder 3 eine Mitteilung\nnicht vor dem Einsatz des Treibnetzes befes-            oder Meldung nicht, nicht richtig oder nicht recht-\ntigt,                                                   zeitig macht,\n8c. entgegen Artikel 8b Abs. 2 ein Logbuch nicht         2. entgegen Artikel 12 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass\noder nicht richtig führt,“.                            die Anlandung nur in bezeichneten Häfen erfolgt\noder\n7. § 16 wird wie folgt geändert:\n3. entgegen Artikel 14 Satz 1 Kabeljau gemischt mit\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              anderen Arten mariner Lebewesen aufbewahrt.\naa) Die Absatzangabe „(1)“ wird gestrichen.                   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5\nbb) Im Einleitungssatz wird die Angabe „Verord-            des Seefischereigesetzes handelt, wer als Transport-\nnung (EG) Nr. 2287/2003“ durch die Angabe            unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen\n„Verordnung (EG) Nr. 27/2005“ ersetzt.               Artikel 15 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG)\nNr. 423/2004 eine Kopie der Erklärung nicht während\ncc) In Nummer 1 wird die Angabe „Anhang V“                 des Transports beifügt.\ndurch die Angabe „Anhang IVa“ ersetzt.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5\ndd) In Nummer 2 werden die Angabe „Anhang V“\ndes Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein\ndurch die Angabe „Anhang IVa“ ersetzt und\nGebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 811/2004\ndie Angabe „oder Nr. 15“ gestrichen.\ndes Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von\nee) In Nummer 3 wird die Angabe „Anhang V Nr. 7            Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen\nUnterabs. 3“ durch die Angabe „Anhang IVa            Seehechtbestands (ABl. EU Nr. L 185 S. 1) verstößt,\nNr. 7 Unterabs. 3 Satz 1“ ersetzt.                   indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\nff)   In Nummer 4 wird die Angabe „Anhang V“               1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder 3 eine Mitteilung\ndurch die Angabe „Anhang IVa“ ersetzt.                   nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,\ngg) In Nummer 5 werden die Angabe „Anhang V“               2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass\ndurch die Angabe „Anhang IVa“ und das                    die Anlandung nur in bezeichneten Häfen erfolgt\nKomma am Ende durch das Wort „oder“                      oder\nersetzt.\n3. entgegen Artikel 11 Satz 1 jegliche Menge an nörd-\nhh) In Nummer 6 werden die Angabe „Anhang V“                   lichem Seehecht gemischt mit anderen Arten mari-\ndurch Angabe „Anhang IVa“ und das Komma                  ner Lebewesen aufbewahrt.\nam Ende durch einen Punkt ersetzt.\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5\nii)   Die Nummern 7, 8 und 9 werden aufgehoben.\ndes Seefischereigesetzes handelt, wer als Transport-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005                    2717\nArtikel 12 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG)                                                   Artikel 2\nNr. 811/2004 eine Kopie der Erklärung nicht während\nNeubekanntmachung\ndes Transports beifügt.\nder Seefischerei-Bußgeldverordnung\n§ 19\nDurchsetzung                                      Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\nvon Maßnahmen gegen Walbeifänge                           rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Seefi-\nscherei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten die-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des                ser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nSeefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder                 blatt bekannt machen.\nfahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung\n(EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur\nFestlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in\nArtikel 3\nder Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG)\nNr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 185 S. 4) ein dort genanntes                                      Inkrafttreten\nFanggerät ohne Verwendung aktiver akustischer Ab-\nschreckvorrichtungen in den dort genannten Gebie-                     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nten einsetzt.“                                                     Kraft.\nBonn, den 2. September 2005\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c hu t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast"]}