{"id":"bgbl1-2005-56-6","kind":"bgbl1","year":2005,"number":56,"date":"2005-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/56#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-56-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_56.pdf#page=16","order":6,"title":"Verordnung über die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten (Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung - FkSolV)","law_date":"2005-09-02T00:00:00Z","page":2688,"pdf_page":16,"num_pages":26,"content":["2688              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005\nVerordnung\nüber die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten\n(Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung – FkSolV)*)\nVom 2. September 2005\nAuf Grund des § 10b Abs. 1 Satz 2 und 4, auch in Ver-                                            §2\nbindung mit Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des Kreditwesenge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-                                         Bestimmung und\ntember 1998 (BGBl. I S. 2776), der durch Artikel 1 Nr. 16                           Wahl der Berechnungsmethode\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610)                      (1) Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats ein im\neingefügt worden ist, sowie auf Grund des § 104q Abs. 1                Inland zugelassenes beaufsichtigtes Finanzkonglome-\nSatz 2 und 4, auch in Verbindung mit Satz 3 und Abs. 2                 ratsunternehmen, bestimmt die Bundesanstalt für\nSatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fas-                  Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach An-\nsung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992                          hörung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunter-\n(BGBl. 1993 I S. 2), der durch Artikel 2 Nr. 19 des Geset-             nehmens und unter Berücksichtigung des § 4, welche der\nzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) eingefügt                  in den §§ 5 bis 7 genannten Berechnungsmethoden an-\nworden ist, verordnet das Bundesministerium der Finan-                 zuwenden ist.\nzen nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute\nund des Versicherungsbeirats im Benehmen mit der                          (2) Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats eine\nDeutschen Bundesbank:                                                  gemischte Finanzholding-Gesellschaft, ist die Anwen-\ndung jeder der in den §§ 5 bis 7 genannten Berechnungs-\nmethoden zulässig; das übergeordnete Finanzkonglome-\n§1\nratsunternehmen hat der Bundesanstalt und der Deut-\nAnwendungsbereich;                             schen Bundesbank die Wahl der Berechnungsmethode\neinzubeziehende Unternehmen                             und jeden Wechsel der Berechnungsmethode unverzüg-\nlich anzuzeigen und zu begründen. Die Bundesanstalt\nEin Finanzkonglomerat muss jederzeit über Eigenmittel               kann den missbräuchlichen Wechsel der Berechnungs-\nin einer Höhe verfügen, die geeignet ist, die Solvabilitäts-           methode untersagen. Haben in Fällen nach Satz 1 alle\nanforderungen auf Konglomeratsebene (Finanzkonglo-                     beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen des\nmerate-Solvabilität) ausreichend sicherzustellen. Ob die               Finanzkonglomerats ihren Sitz im Inland oder ist das\nFinanzkonglomerate-Solvabilität ausreichend ist, ist auf               übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ein\nder Grundlage und nach Maßgabe der in den §§ 5 bis 7                   Rückversicherungsunternehmen, gilt Absatz 1 entspre-\ngenannten zulässigen Berechnungsmethoden unter Ein-                    chend.\nbeziehung der dem Finanzkonglomerat angehörenden\n1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwe-\n§3\nsengesetzes,\nTechnische Grundsätze\n2. Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a\ndes Kreditwesengesetzes,                                             (1) Weist ein in die Berechnung der Finanzkonglome-\n3. Finanzunternehmen,                                                  rate-Solvabilität einzubeziehendes Finanzkonglomerats-\nunternehmen, das Tochterunternehmen des übergeord-\n4. Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,                        neten oder eines nachgeordneten Finanzkonglomerats-\nunternehmens ist, eine unzureichende Solvabilität auf, ist\n5. Erstversicherungsunternehmen,                                       dies bei der Berechnung unabhängig von der Berech-\n6. Rückversicherungsunternehmen,                                       nungsmethode in voller Höhe zu berücksichtigen. Ist\nsichergestellt, dass sich die Haftung des Mutterunterneh-\n7. Versicherungs-Holdinggesellschaften und                             mens oder des die Beteiligung haltenden nachgeordne-\n8. gemischten Finanzholding-Gesellschaften                             ten Finanzkonglomeratsunternehmens ausschließlich auf\nden an dem Tochter- beziehungsweise Beteiligungsun-\nzu ermitteln. Die Finanzkonglomerate-Solvabilität ist aus-             ternehmen gehaltenen Kapitalanteil beschränkt, kann mit\nreichend, wenn der nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, des § 6                Genehmigung der Bundesanstalt auf Antrag des überge-\nAbs. 1 oder des § 7 Abs. 2 zu ermittelnde Betrag größer                ordneten Finanzkonglomeratsunternehmens die unzurei-\noder gleich null ist.                                                  chende Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig\nberücksichtigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 6 und des         chend, wenn ein in die Berechnung einzubeziehendes\nAnhangs I der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beauf-     Finanzkonglomeratsunternehmen eine unzureichende\nsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wert-  fiktive Solvabilität im Sinne des Absatzes 7 aufweist.\npapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtli-\nnien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG            (2) Weist ein in die Berechnung der Finanzkonglome-\nund 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und\n2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU       rate-Solvabilität einzubeziehendes Finanzkonglomerats-\n2003 Nr. L 35 S. 1).                                                unternehmen, zu dem Kapitalbeziehungen anderer ein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005               2689\nzubeziehender Finanzkonglomeratsunternehmen nicht             2. gewährleistet ist, dass nicht Rechts- und Verwaltungs-\nbestehen, eine unzureichende Solvabilität auf, bestimmt           vorschriften ihre freie Übertragbarkeit auf andere\ndie Bundesanstalt, soweit erforderlich nach Konsultation           Finanzkonglomeratsunternehmen behindern und\nder zuständigen Stellen der anderen betroffenen Mit-\n3. sichergestellt ist, dass sie in allen Teilen der Gruppe\ngliedstaaten der Europäischen Union und der anderen\nfrei verfügbar sind.\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum, den zu berücksichtigenden Anteil nach           (7) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist für\nMaßgabe der sich aus den bestehenden Beziehungen              die in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabi-\nnach Art und Umfang ergebenden Haftungsverhältnisse.          lität einzubeziehenden unbeaufsichtigten Finanzkonglo-\nmeratsunternehmen, die nicht bereits in die Berechnun-\n(3) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist ein          gen der jeweiligen branchenbezogenen Solvabilitätsan-\nFinanzkonglomeratsunternehmen, das Teil einer horizon-        forderungen einbezogen werden, eine fiktive Solvabi-\ntalen Unternehmensgruppe ist, mit einem Anteil von            litätsanforderung zu errechnen. Diese entspricht bei\n100 Prozent der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderun-\ngen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabi-         1. Finanzunternehmen und Unternehmen mit bankbezo-\nlität einzubeziehen. Abweichend von Satz 1 kann die               genen Hilfsdiensten der nach den Maßstäben der\nBundesanstalt von sich aus oder auf Antrag des überge-             Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Kredit-\nordneten Finanzkonglomeratsunternehmens auch einen                wesengesetzes zu ermittelnden Solvabilitätsanforde-\nanderen Anteil festlegen.                                          rung, die ein solches Unternehmen zu erfüllen hätte,\nwenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen der Ban-\n(4) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist aus-              ken- und Wertpapierdienstleistungsbranche wäre,\nzuschließen, dass die nach den jeweils maßgeblichen\nBranchenvorschriften zulässigen Eigenmittel der ver-          2. Kapitalanlagegesellschaften den Kapitalanforderun-\nschiedenen in die Berechnung einbezogenen Finanzkon-               gen nach § 11 des Investmentgesetzes, auch in Ver-\nglomeratsunternehmen mehrfach berücksichtigt werden.              bindung mit der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1\nSatz 2 des Kreditwesengesetzes,\n(5) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist jede         3. Rückversicherungsunternehmen, auch wenn sie\nkonglomeratsinterne Kapitalschöpfung, die aus einer                gemischte Finanzholding-Gesellschaften sind, die\nGegenfinanzierung zwischen den Finanzkonglomerats-                zugleich das Rückversicherungsgeschäft betreiben,\nunternehmen stammt, auszuschließen. Gegenfinanzie-                 der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach\nrung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Finanzkon-             § 121d des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu ermit-\nglomeratsunternehmen unmittelbar oder mittelbar eine               telnden Solvabilitätsspanne,\nBeteiligung an einem anderen Finanzkonglomeratsunter-\nnehmen hält oder einem anderen Finanzkonglomeratsun-          4. Versicherungs-Holdinggesellschaften einer Solvabi-\nternehmen, das seinerseits unmittelbar oder mittelbar             litätsspanne von null.\ngemäß der jeweils maßgeblichen Branchenvorschriften           Bei gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die nicht\nzulässige Eigenmittel des erstgenannten Finanzkonglo-         zugleich das Rückversicherungsgeschäft betreiben, wird\nmeratsunternehmens hält, Darlehen gewährt. Die Sätze 1        die fiktive Solvabilitätsanforderung nach den branchen-\nund 2 gelten in Bezug auf konglomeratsangehörige              spezifischen Vorschriften der im Finanzkonglomerat am\nUnternehmen, die nicht der Finanzbranche angehören            stärksten vertretenen Finanzbranche errechnet.\noder in einer horizontalen Unternehmensgruppe zusam-\nmengefasst sind, entsprechend.\n§4\n(6) Ergibt die Berechnung der Finanzkonglomerate-\nBerechnungsmethoden;\nSolvabilität, dass der nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, des\nVerantwortlichkeit\n§ 6 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 2 ermittelte Betrag negativ\nist, hat das übergeordnete Finanzkonglomeratsunterneh-           (1) Die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solva-\nmen dafür Sorge zu tragen, dass die negative Differenz        bilität ist vom übergeordneten Finanzkonglomeratsunter-\nunverzüglich durch Eigenmittelbestandteile ausgegli-          nehmen vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 Satz 1 nach Maßgabe\nchen wird, die nach allen maßgeblichen Branchenvor-           der in § 5 genannten Berechnungsmethode unter Be-\nschriften als zulässige Eigenmittelbestandteile anerkannt     rücksichtigung der in § 3 genannten Grundsätze und\nsind (branchenübergreifende Eigenmittel); hiervon sind        unter Verwendung der Vordrucke nach § 9 unter Berück-\ndie Bundesanstalt und die zuständige Hauptverwaltung          sichtigung der darin enthaltenen Anmerkungen durchzu-\nder Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich zu              führen. Sofern bei der Berechnung der Finanzkonglome-\nunterrichten. Branchenübergreifende Eigenmittelbestand-       rate-Solvabilität nach § 5 Ergänzungsrechnungen not-\nteile im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere:                wendig sind, weil auf Konglomeratsebene einzubezie-\nhende Finanzkonglomeratsunternehmen nicht bereits in\n1. das Grundkapital beziehungsweise die ihm entspre-          die konsolidierte Berechnung einbezogen sind oder die\nchenden rechtsformspezifischen Kapitalbestandteile,       gesetzlichen Bestimmungen oder die Grundsätze des § 3\n2. Genussrechtsverbindlichkeiten,                             bei der konsolidierten Berechnung nicht oder nicht voll-\nständig berücksichtigt werden, sind diese Ergänzungen\n3. längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten.              auf der Grundlage der Einzelabschlüsse nach Maßgabe\nder in § 6 genannten Berechnungsmethode (Abzugs- und\nDie branchenübergreifenden Eigenmittelbestandteile nach       Aggregationsmethode) vorzunehmen.\nSatz 2 sind nur dann berücksichtigungsfähig, wenn\n(2) Auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglome-\n1. die nach den jeweiligen Branchenvorschriften maß-          ratsunternehmens kann die Bundesanstalt abweichend\ngeblichen Beschränkungen erfüllt sind,                    von Absatz 1 bestimmen, dass die Berechnung der","2690           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005\nFinanzkonglomerate-Solvabilität für die gesamte Gruppe               ordnung und der Kapitalausstattungs-Verordnung\nvollständig nach Maßgabe der Abzugs- und Aggregati-                  vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451) in der\nonsmethode nach § 6 oder auf der Grundlage der Kombi-                jeweils geltenden Fassung,\nnationsmethode nach § 7 durchgeführt wird.\nc) jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solva-\nbilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3\n§5                                       Abs. 7.\nBerechnung der                              (3) Von den nach Absatz 2 Nr. 1 ermittelten Eigenmit-\nFinanzkonglomerate-Solvabilität auf der               teln sind abzuziehen:\nGrundlage einer konsolidierten Berechnung\n1. in den Fällen des Buchstaben a\n(1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der\nGrundlage der für die Konsolidierung jeweils maßgebli-            a) die Buchwerte der Beteiligungen, die die in die\nchen Branchenvorschriften berechnet (konsolidierte                   Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglome-\nBerechnung), muss die Differenz zwischen der Summe                   ratsunternehmen der Banken- und Wertpapier-\nder nach Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 ermit-            dienstleistungsbranche an den in die Berechnung\ntelten zulässigen Eigenmittel des Finanzkonglomerats                 einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunterneh-\nund der Summe der nach Absatz 2 Nr. 2 ermittelten Sol-               men der Versicherungsbranche halten,\nvabilitätsanforderungen größer oder gleich null sein.\nMaßgebliche Branchenvorschrift für die konsolidierte              b) die von den in die Berechnung einzubeziehenden\nBerechnung im Sinne des Satzes 1 ist für die in die                  Finanzkonglomeratsunternehmen der Versiche-\nBerechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsun-                    rungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbind-\nternehmen                                                            lichkeiten und Genussrechte, die bei den in die\nBerechnung einzubeziehenden Finanzkonglome-\n1. der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche                  ratsunternehmen der Banken- und Wertpapier-\ndie Berechnung auf zusammengefasster Basis nach                  dienstleistungsbranche als zulässige Eigenmittel\n§ 10a des Kreditwesengesetzes, die für die Zwecke                im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften\nder konsolidierten Berechnung nach Satz 1 einem                  ausgewiesen werden, und\nkonsolidierten Abschluss gleichgestellt wird,\n2. in den Fällen des Buchstaben b\n2. der Versicherungsbranche der konsolidierte Ab-\nschluss nach § 1 der Solvabilitätsbereinigungs-Ver-           a) die Buchwerte der Beteiligungen, die die in die\nordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173) in               Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglome-\nder jeweils geltenden Fassung.                                   ratsunternehmen der Versicherungsbranche an\nden in die Berechnung einzubeziehenden Finanz-\n(2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 werden\nkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wert-\nermittelt:\npapierdienstleistungsbranche halten,\n1. die zulässigen Eigenmittel\nb) die von den in die Berechnung einzubeziehenden\na) für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsun-                Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken-\nternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleis-               und Wertpapierdienstleistungsbranche gehaltenen\ntungsbranche nach Maßgabe des § 10 in Verbin-                 nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrech-\ndung mit § 10a Abs. 6 Satz 3 bis 9 des Kreditwe-              te, die bei den in die Berechnung einzubeziehen-\nsengesetzes,                                                  den Finanzkonglomeratsunternehmen der Versi-\ncherungsbranche als zulässige Eigenmittel im\nb) für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsun-\nSinne der maßgeblichen Branchenvorschriften\nternehmen der Versicherungsbranche nach Maß-\nausgewiesen werden.\ngabe des § 53c des Versicherungsaufsichtsgeset-\nzes und der für die Berechnung ihrer bereinigten\nSolvabilität auf der Grundlage des konsolidierten                                  §6\nAbschlusses in Bezug auf die zulässigen Eigenmit-\ntel geltenden Bestimmungen der Solvabilitätsbe-                               Berechnung\nreinigungs-Verordnung und                                        der Finanzkonglomerate-Solvabilität\nauf der Grundlage der Einzelabschlüsse\n2. die Solvabilitätsanforderungen                                       (Abzugs- und Aggregationsmethode)\na) an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsun-\n(1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der\nternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleis-\nGrundlage der Einzelabschlüsse aller in die Berechnung\ntungsbranche nach Maßgabe des § 10a Abs. 1\neinzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen nach\nSatz 2 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit\nder Abzugs- und Aggregationsmethode berechnet, muss\nder Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des\ndie Differenz zwischen der Summe der für jedes einzelne\nKreditwesengesetzes über die Solvabilitätsanfor-\nin die Berechnung einzubeziehende Finanzkonglome-\nderung auf zusammengefasster Basis,\nratsunternehmen nach Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 zu\nb) an die einzubeziehenden Unternehmen der Versi-         ermittelnden zulässigen Eigenmittel und der Summe der\ncherungsbranche nach Maßgabe der für die               für jedes in die Berechnung einzubeziehenden Finanz-\nBerechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der      konglomeratsunternehmen nach Absatz 2 Nr. 2 zu ermit-\nGrundlage des konsolidierten Abschlusses in Be-        telnden Solvabilitätsanforderung und dem Buchwert der\nzug auf die Solvabilitätsanforderungen geltenden       Beteiligungen an anderen Finanzkonglomeratsunterneh-\nBestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs-Ver-        men größer oder gleich null sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005              2691\n(2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 werden           methode) in der Weise berechnet, dass die zulässigen\nermittelt:                                                     Eigenmittel und die Solvabilitätsanforderungen jeweils\nfür eine Finanzbranche nach § 5 und für die jeweils ande-\n1. die zulässigen Eigenmittel\nre Finanzbranche nach § 6 zu ermitteln sind; § 3 Abs. 7\na) für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsun-          gilt jeweils entsprechend. Sind innerhalb derselben\nternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleis-         Finanzbranche mehrere Teilgruppen in die Berechnung\ntungsbranche nach § 10 des Kreditwesengeset-            einzubeziehen, kann jede Teilgruppe jeweils gesondert\nzes,                                                    nach § 5 oder § 6 bei der Berechnung berücksichtigt wer-\nden, je nachdem, auf welcher Grundlage die jeweilige\nb) für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsun-          Gruppenberechnung erfolgt.\nternehmen der Versicherungsbranche nach § 53c\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Sol-            (2) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität nach der\nvabilitätsbereinigungs-Verordnung und                   Kombinationsmethode berechnet, muss die Differenz\nzwischen den nach Absatz 1 ermittelten zulässigen\n2. die Solvabilitätsanforderungen                              Eigenmitteln und der Summe der nach Absatz 1 ermittel-\na) an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsun-           ten Solvabilitätsanforderungen und dem Buchwert der\nternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleis-         Beteiligungen größer oder gleich null sein.\ntungsbranche nach Maßgabe der Rechtsverord-\nnung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesenge-                                      §8\nsetzes über die Solvabilitätsanforderung an das\nBerichtszeitraum\neinzelne Unternehmen,\nDie Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität\nb) an die einzubeziehenden Unternehmen der Versi-\nist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank\ncherungsbranche nach Maßgabe der Kapitalaus-\neinmal jährlich unverzüglich nach Erteilung des Bestäti-\nstattungs-Verordnung und der Solvabilitätsbereini-\ngungsvermerks für den letzten der in die Berechnung\ngungs-Verordnung,\njeweils einzubeziehenden und zu prüfenden Abschlüsse\nc) jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solva-      durch den Abschlussprüfer, spätestens jedoch neun\nbilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 7.      Monate nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen.\n(3) Von den nach Absatz 2 Nr. 1 ermittelten Eigenmit-\nteln sind abzuziehen:                                                                       §9\nEinreichungsverfahren\n1. in den Fällen des Buchstaben a die von den in die\nBerechnung einzubeziehenden Finanzkonglomerats-               (1) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunterneh-\nunternehmen der Versicherungsbranche gehaltenen            men im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 und Abs. 4\nnachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte,           des Kreditwesengesetzes beziehungsweise im Sinne des\ndie bei den in die Berechnung einzubeziehenden             § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 und Abs. 4 des Versicherungs-\nFinanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und              aufsichtsgesetzes hat die Berechnungen mit folgenden\nWertpapierdienstleistungsbranche      als   zulässige      Vordrucken einzureichen:\nEigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvor-\n1. Übersichtsbogen zur Berechnung der Finanzkonglo-\nschriften ausgewiesen werden,\nmerate-Solvabilität\n2. in den Fällen des Buchstaben b die von den in die               – Gesamtübersicht –:\nBerechnung einzubeziehenden Finanzkonglomerats-\nunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleis-              FSG (Anlage 1),\ntungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlich-          2. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Sol-\nkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berech-            vabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder\nnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunter-                 Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Finanzkon-\nnehmen der Versicherungsbranche als zulässige                  glomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 1\nEigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvor-             Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 des Kredit-\nschriften ausgewiesen werden.                                  wesengesetzes vorliegt\n(4) Die zulässigen Eigenmittel und die jeweiligen Sol-          – Konsolidierte Berechnung Banken –:\nvabilitätsanforderungen sind jeweils quotal in Höhe des\nAnteils, der direkt oder indirekt am gezeichneten Kapital          FSKBB (Anlage 2),\neines in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkon-            3. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Sol-\nglomeratsunternehmens gehalten wird, anzusetzen.                   vabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe\nals Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine\n§7                                     Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität\nauf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses\nBerechnung                                 vorliegt\nder Finanzkonglomerate-Solvabilität\nauf der Grundlage einer Kombination                      – Konsolidierte Berechnung Versicherungsunterneh-\nder Berechnungsmethoden                            men –:\nnach den §§ 5 und 6                            FSKBV (Anlage 3),\n(1) Abweichend von den §§ 5 und 6 wird die Finanz-          4. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Sol-\nkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer Kom-             vabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglome-\nbination beider Berechnungsmethoden (Kombinations-                 ratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienst-","2692          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005\nleistungsbranche auf Grundlage der Einzelabschlüsse,       schen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung ein-\nsoweit sie nicht bereits in der Berechnung nach § 10a      zureichen. Wahlweise kann die Einreichung auch unter\ndes Kreditwesengesetzes (Anlage 2) erfasst wurden          Verwendung automatisiert verarbeitbarer Datenträger\noder im Wege der Datenfernübertragung erfolgen.\n– Einzelabschluss Banken –:\nFSEAB (Anlage 4),                                                                      § 10\n5. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Sol-                             Subdelegation\nvabilitätsanforderungen\nDie in § 10b Abs. 1 Satz 2 und 4 des Kreditwesengeset-\na) einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Fi-\nzes und in § 104q Abs. 1 Satz 2 und 4 des Versicherungs-\nnanzkonglomerats, sofern die Versicherungsgrup-\naufsichtsgesetzes enthaltenen Ermächtigungen werden\npen-Solvabilität auf Grundlage der Einzelab-\nauf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nschlüsse zu berechnen war, oder\nmit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnun-\nb) einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Ver-        gen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu\nsicherungsbranche, sofern keine Berechnung nach        erlassen sind.\nBuchstabe a vorzunehmen war und eine Berech-\nnung ihrer Solvabilität auf der Grundlage der Ein-                                 § 11\nzelabschlüsse vorliegt oder vorzunehmen ist\nÜbergangsregelungen\n– Einzelabschluss Versicherungsunternehmen –:\n(1) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 10\nFSEAV (Anlage 5),                                      Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes sind in Bezug auf\n6. Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung          die Ermittlung der Solvabilitätsanforderungen an die in\nder Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen           die Berechnung der zusätzlichen Solvabilitätsanforde-\nFinanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und              rung auf Konglomeratsebene nach Maßgabe der jeweils\nWertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versi-          anzuwenden Berechnungsmethode einzubeziehenden\ncherungsbranche                                            Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wert-\npapierdienstleistungsbranche die Bestimmungen des\n– Unternehmen –:                                           Grundsatzes I der Grundsätze über die Eigenmittel und\nFSU (Anlage 6),                                            die Liquidität der Kreditinstitute in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 29. Oktober 1997 (BAnz. S. 13 555),\n7. Meldevordruck zur Erfassung der Anteile an den in die\nzuletzt geändert nach Maßgabe der Bekanntmachung\nBerechnung einbezogenen Finanzkonglomeratsun-\nvom 20. Juli 2000 (BAnz. S. 17 077), anzuwenden.\nternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleis-\ntungsbranche sowie der Versicherungsbranche                   (2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 121d\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes sind Rückversiche-\n– Anteile –:\nrungsunternehmen nach Maßgabe der Solvabilitätsberei-\nFSA (Anlage 7),                                            nigungs-Verordnung in die Berechnung einzubeziehen.\n8. Meldevordruck zur Erfassung der finanzkonglome-               (3) Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden auf die\nratsangehörigen Unternehmen und Gruppen, für die           Rechnungslegung des nach dem 31. Dezember 2004\nvom Abzug branchenübergreifender Beteiligungen             beginnenden Geschäftsjahres.\nabgesehen werden kann\n– Abzug branchenübergreifender Beteiligungen –:                                        § 12\nFSABB (Anlage 8).                                                                 Inkrafttreten\n(2) Die Vordrucke nach Absatz 1 sind der Bundesan-             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nstalt und der zuständigen Hauptverwaltung der Deut-           Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. September 2005\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005                                     2693\nAnlage 1\n(zu § 9 Abs. 1 Nr. 1)\nÜbersichtsbogen\nzur Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität\n– Gesamtübersicht (FSG) –\nPos.-\nFSG1),2)\nNr.\n001          Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die\nBerechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität\ndurchgeführt wird:3)                                                                                          lfd. Nr.:4)\n002          Name des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens:5)                                                     lfd. Nr.:4)\n003          Stichtag der Berechnung:                                                                                          /       /\n004          Ansprechpartner:                       Telefon-Nr.:                   /                E-Mail-Adresse:\nI. Eigenmittel                                                                    Vergleichspositionen/                   Betrag6)\nBerechnung\nI.1    Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungs-\nbranche des Finanzkonglomerats\n100                 a) Ergebnis Konsolidierte Berechnung7)                                     ∑ (FSKBB/005 x FSKBB/156)\n101                 b) Ergebnis Einzelabschlüsse8)                                             ∑ (FSEAB/004 x FSEAB/149)\nI.2    Eigenmittel der Versicherungsbranche des\nFinanzkonglomerats\n102                 a) Ergebnis Konsolidierte Berechnung9)                                     ∑ (FSKBV/006 x FSKBV/123)\n103                 b) Ergebnis Einzelabschlüsse10)                                            ∑ (FSEAV/006 x FSEAV/108)\n104          I.3    abzüglich Eigenmittel, die aus konglomerateinterner\nKapitalschöpfung stammen und bislang noch nicht erfasst\nwurden11)\n105          I.4    gesamte bereinigte Eigenmittel des Finanzkonglomerats                      ∑ (100, 101, 102, 103) – 104\nII. Solvabilitätsanforderungen\nII.1 Solvabilitätsanforderungen der Banken- und Wertpapier-\ndienstleistungsbranche des Finanzkonglomerats\n200                 a) Ergebnis Konsolidierte Berechnung12)                                    ∑ (FSKBB/005 x FSKBB/205)\n201                 b) Ergebnis Einzelabschlüsse13)                                            ∑ (FSEAB/004 x FSEAB/205)\nII.2 Solvabilitätsanforderungen der Versicherungsbranche\ndes Finanzkonglomerats\n202                 a) Ergebnis Konsolidierte Berechnung14)                                    ∑ (FSKBV/006 x FSKBV/206)\n203                 b) Ergebnis Einzelabschlüsse15)                                            ∑ (FSEAV/006 x FSEAV/200)\n204          II.3 gesamte Solvabilitätsanforderungen des\nFinanzkonglomerats                                                         ∑ (200, 201, 202, 203)\n300          III. Betrag der Finanzkonglomerate-Solvabilität16)                                105 – 204\n400          IV. Bedeckungssatz (in %)                                                         (105/204) x 100\n500          Datum und Unterschrift17)\n/      /\nFußnoten:\n1)  In dem Übersichtsbogen FSG werden die Teil-Ergebnisse der Meldevordrucke FSKBB, FSKBV, FSEAB und FSEAV zusammengeführt. Zu dem Satz\nan Meldevordrucken zählen auch die Vordrucke FSU, FSA sowie FSABB.\nTypen von Meldevordrucken\nFSKBB: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgrup-\npe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG vorliegt. Für jede Gruppe ist dieser\nMeldevordruck gesondert auszufüllen.\nFSKBV: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglo-\nmerats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt. Für jede Gruppe ist\ndieser Meldevordruck gesondert auszufüllen.","2694                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005\nFSEAB: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienst-\nleistungsbranche auf Grundlage der Einzelabschlüsse, die nicht bereits in der Berechnung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG\nbzw. dem Meldevordruck FSKBB für die Ermittlung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfasst wurden, und zwar\na) Berechnung auf Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG,\nb) sonstige Berechnungen/Ergebnisse (z. B. für Kapitalanlagegesellschaften).\nFSEAV: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen für Versicherungsgruppen, sofern eine Berechnung der\nVersicherungsgruppen-Solvabilität auf Grundlage der Einzelabschlüsse vorliegt, sowie für einzelne Unternehmen der Versicherungsbranche.\nFSU: Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Unternehmen.\nFSA: Meldevordruck zur Erfassung der mittelbaren und unmittelbaren Anteile des Unternehmens, auf dessen Ebene die Finanzkonglomerate-Solva-\nbilität errechnet wird.\nFSABB: Meldevordruck zur Erfassung von Beteiligungen sowie nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten, die branchenübergreifenden\nCharakter haben und für die aufgrund der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität davon abgesehen werden kann, dass auf der Ebene des\neinzelnen Unternehmens oder auf der Ebene der Gruppe ein Abzug vorgenommen werden muss.\nVerwendung der Meldevordrucke\n1. Methode gemäß § 5 FkSolV (Methode auf Grundlage einer konsolidierten Berechnung)\nBei der Berechnung gemäß § 5 FkSolV sind die Meldevordrucke FSKBB (gesondert für jede Gruppe der Banken- und Wertpapierdienstleistungs-\nbranche, für die eine Berechnung nach § 10a i. V. m. § 10 KWG vorliegt) sowie FSKBV (gesondert für jede Gruppe der Versicherungsbranche, für\ndie eine Berechnung nach § 104g Abs. 2 VAG auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt) zu verwenden.\n2. Methode gemäß § 6 FkSolV (Abzugs- und Aggregationsmethode)\nBei der Berechnung gemäß § 6 FkSolV sind die Meldevordrucke FSEAB (gesondert für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleis-\ntungsbranche) sowie FSEAV (gesondert für jedes Unternehmen der Versicherungsbranche) zu verwenden. Ausgangsbasis sind die Zahlen, die\nsich aus dem handelsrechtlichen Einzelabschluss ergeben.\n3. Methode gemäß § 7 FkSolV (Kombination der Methoden gemäß § 5 oder § 6 FkSolV)\nSofern die Methode gemäß § 7 FkSolV verwendet wird, sind je nach Notwendigkeit die Meldevordrucke FSKBB, FSKBV, FSEAB und/oder FSEAV\nzu verwenden.\n4. Die Meldevordrucke FSG, FSU, FSA sowie FSABB sind unabhängig von der Methode immer auszufüllen.\n5. Erstes Beispiel:\nEin Finanzkonglomerat ist wie folgt aufgebaut: An der Spitze steht ein beaufsichtigtes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungs-\nbranche, auf dessen Ebene zugleich eine Berechnung nach § 10a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG vorzunehmen ist. Dieses Unterneh-\nmen hält zugleich die Mehrheit an der Muttergesellschaft einer Versicherungsgruppe sowie die Mehrheit an einem einzelnen Versicherungsunter-\nnehmen. Für die Versicherungsgruppe liegt auf der Ebene des Mutterunternehmens eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität\n(Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses, s. § 104g Abs. 2 VAG) vor. Für das einzelne Versicherungsunternehmen liegt eine\nBerechnung der Solo-Solvabilität (s. § 53c VAG) vor. Die Vorgehensweise ist wie folgt: Die Bankengruppe wird mit dem Meldevordruck FSKBB\nerfasst. Die Versicherungsgruppe wird mit dem Meldevordruck FSKBV erfasst. Mit dem Meldevordruck FSEAV wird das einzelne Versicherungs-\nunternehmen erfasst. Die Berechnungsergebnisse werden unter Berücksichtigung der Beteiligungsprozentsätze in den Übersichtsbogen übertra-\ngen. Als Ergebnis der Berechnung wird der Betrag der Finanzkonglomerate-Solvabilität ermittelt (Meldevordruck FSG, Position 300). Die Finanz-\nkonglomerate-Solvabilität ist zum Berechnungsstichtag ausreichend, wenn der ermittelte Betrag größer oder gleich null ist.\n6. Zweites Beispiel:\nAn der Spitze eines Finanzkonglomerats steht eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die zugleich Rückversicherungsunternehmen ist,\nwobei letzteres Unternehmen zugleich Mutterunternehmen einer Versicherungsgruppe ist. Für das Rückversicherungsunternehmen ist eine\nBerechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf Basis des § 104g Abs. 2 VAG vorzunehmen. Sofern diese Berechnung auf Grundlage des\nkonsolidierten Abschlusses erfolgte und z. B. Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche voll oder anteilig konsolidiert\nwurden, sind diese Unternehmen im Rahmen der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität zu dekonsolidieren und in den entsprechen-\nden Meldevordrucken für diese Branche zu erfassen (s. a. Fußnote 1 zu Meldevordruck FSKBV).\n2) Die Werte sind in dem Übersichtsbogen FSG sowie in sämtlichen zugehörigen Meldevordrucken, sofern nicht anders angegeben, in Mio. Euro auf\ndrei Nachkommastellen gerundet anzugeben (Beispiel: 167,3 Mio. Euro = 167,300). Die Prozentsätze sind entsprechend auf zwei Nachkommastellen\ngerundet anzugeben (7,1 % = 7,10 %).\n3) Das Unternehmen, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird, ist das Unternehmen an der Spitze\ndes Finanzkonglomerats.\n4) Als lfd. Nr. ist die Nummer des jeweiligen in derselben Zeile benannten Unternehmens einzutragen, die in dem Meldevordruck FSU in Spalte 1 als ein-\ndeutiger Schlüssel vergeben wurde.\n5) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ist das Unternehmen, das für die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität der BaFin\ngegenüber verantwortlich ist.\n6) Einzutragen sind die jeweiligen Berechnungsergebnisse.\n7) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBB,\nPosition 005) mit den Eigenmitteln (FSKBB, Position 156) ergeben, einzutragen.\n8) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAB,\nPosition 004) mit den Eigenmitteln (FSEAB, Position 149) ergeben, einzutragen.\n9) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBV,\nPosition 006) mit den in diesem Meldevordruck ermittelten Eigenmitteln (FSKBV, Position 123) ergeben, einzutragen.\n10) Einzutragen sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes\n(FSEAV, Position 006) mit den Eigenmitteln (FSEAV, Position 108) ergeben.\n11) Hierunter fallen bislang nicht berücksichtigte Abzugspositionen aus konglomerateinterner Kapitalschöpfung z. B. in Bezug auf solche Unternehmen,\ndie zum Finanzkonglomerat gehören, jedoch nicht einer Aufsicht unterliegen (s. § 3 Abs. 5 FkSolV). Der Posten ist in einer Anlage zu erläutern.\n12) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBB,\nPosition 005) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSKBB, Position 205) ergeben, einzutragen.\n13) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAB,\nPosition 004) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSEAB, Position 205) ergeben, einzutragen.\n14) Einzutragen sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes\n(FSKBV, Position 006) mit den in diesem Meldevordruck ermittelten Solvabilitätsanforderungen (FSKBV, Position 206) ergeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005                                     2695\n15) Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAV,\nPosition 006) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSEAV, Position 200) ergeben, einzutragen.\n16) Eine ausreichende Eigenmittel-Ausstattung des Finanzkonglomerats ist zu dem Berechnungsstichtag dann gegeben, wenn der Betrag der Finanz-\nkonglomerate-Solvabilität größer oder gleich null ist (s. § 1 Satz 3 FkSolV).\n17) Der Meldevordruck ist mit dem Datum zu versehen und von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands oder anderen Zeichnungsberechtigten des\nübergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens zu unterschreiben.","2696          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005\nAnlage 2\n(zu § 9 Abs. 1 Nr. 2)\nMeldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen\neiner Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des\nFinanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 1 Satz 2 in\nVerbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes vorliegt\n– Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) –\nPos.-\nFSKBB1)\nNr.\n001      Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die\nBerechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität\ndurchgeführt wird:                                                                      lfd. Nr.:\n002      Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung\nfür die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe (Methode auf\nGrundlage des § 10a KWG) vorgenommen wurde:                                             lfd. Nr.:\n003      Name der Instituts- oder Finanzholding-Gruppe:2)\n004      Lfd. Nr.:3)\nStichtag der Berechnung:                                                       _____ /_____ /__________\n005      Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats\nin Bezug auf das Unternehmen an der Spitze der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe\nmittelbar und unmittelbar zusteht4)\nI. Eigenmittel                                                            Vergleichs-       Betrag\npositionen\nKernkapital\n101      Eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital)\nohne Vorzugsaktien                                                         QS2/401\n102      Offene Rücklagen                                                           QS2/402\n103      Zwischengewinn                                                             QS2/403\n104      Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter                                   QS2/404\n105      Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB                    QS2/405\n106      von der BaFin anerkanntes freies Vermögen                                  QS2/406\nabzüglich:\n107         Eigene Anteile oder Geschäftsanteile                                    QS2/407\n108         Entnahmen der/Kredite an Gesellschafter, gekündigte Geschäfts-\nguthaben und Geschäftsguthaben ausscheidender Genossen                  QS2/408\n109         Bilanzverlust/Zwischenbilanzverlust                                     QS2/409\n110         Immaterielle Vermögensgegenstände                                       QS2/410\n111         Überschuss der Aktivposten über die Passivposten (nur für Zweig-\nstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland)                            QS2/441\n112         Buchwerte der auf die gruppenangehörigen Unternehmen entfallen-\nden Kapitalanteile und Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter         QS2/412\n113         Aktivischer Unterschiedsbetrag aufgrund der Übergangsregelung\ngemäß § 64c KWG                                                         QS2/413\n114      Gesamtbetrag des aktivischen Unterschiedsbetrages gemäß § 10a\nAbs. 6 Satz 6 und 7 KWG abzüglich 50 % des Teilbetrages der nicht wie\neine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandelt wird        QS2/414\nabzüglich:\n115         Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 3b KWG auf das Kernkapital              QS2/415\n116      Kernkapital                                                                QS2/420\nErgänzungskapital\n117      Vorsorgereserven nach § 340f HGB                                           QS2/421","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005      2697\nVergleichs-   Betrag\npositionen\n118 Vorzugsaktien (abzügl. eigener Vorzugsaktien)                             QS2/422\n119 Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen\nRechten und Gebäuden                                                      QS2/423\n120 Nicht realisierte Reserven in notierten Wertpapieren, in Verbundunter-\nnehmen und Investmentanteilen                                             QS2/424\n121 Rücklagen nach § 6b EStG aus der Veräußerung von Grundstücken,\ngrundstücksgleichen Rechten und Gebäuden                                  QS2/425\n122 Genussrechtsverbindlichkeiten                                             QS2/426\nabzüglich:\n123      Marktpflege in verbrieften eigenen Genussrechtsverbindlichkeiten     QS2/427\n124 Längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten                              QS2/428\nabzüglich:\n125      Marktpflege in verbrieften längerfristigen nachrangigen Verbindlich-\nkeiten                                                               QS2/429\n126 Haftsummenzuschlag                                                        QS2/430\nabzüglich:\n127      Buchwerte der auf die gruppenangehörigen Unternehmen\nentfallenden längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten          QS2/431\n128      Buchwerte des Genussrechtskapitals und nicht realisierte Reserven,\ndie auf gruppenangehörige Unternehmen entfallen                      QS2/432\n129      Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 3b KWG auf das Ergänzungs-\nkapital                                                              QS2/436\n130      50 % des aktivischen Unterschiedsbetrages gemäß § 10 Abs. 6\nSatz 6 und 7 KWG, der nicht wie eine Beteiligung an einem gruppen-\nfremden Unternehmen behandelt wird                                   QS2/437\n131      Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2b Satz 3 KWG (Summe der\nPos. QS2/428 bis QS2/431 – unter Berücksichtigung der\nVorzeichen – abzüglich der Hälfte des in Pos. QS2/420 ausge-\nwiesenen Betrages, sofern Ergebnis größer Null)                      QS2/438\n132      Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2b Satz 2 KWG (Summe der\nPos. QS2/421 bis QS2/438 – unter Berücksichtigung der\nVorzeichen – abzüglich Pos. QS2/420, sofern Ergebnis größer Null)    QS2/439\n133 Ergänzungskapital                                                         QS2/440\nabzüglich (von der Summe aus Kern- und Ergänzungskapital):\n134      Beteiligungen gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KWG                     QS2/444\n135      Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten\nsowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter gemäß § 10 Abs. 6\nSatz 1 Nr. 2 bis 4c KWG5)\n136 Zusammengefasstes haftendes Eigenkapital insgesamt                        QS2/450\nabzüglich:\n137      Bedeutende Beteiligungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 5 KWG                QS2/451\n138      Unterlegung von Überschreitungen im Großkreditbereich                QS2/454\n139 Zusammengefasstes haftendes Eigenkapital bei Anwendung\nvon § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 des Grundsatzes I                             QS2/460\n140 Freies Kernkapital nach § 10 Abs. 2c Satz 2 KWG                           QS2/461\n141 Freies Ergänzungskapital nach § 10 Abs. 2c Satz 2 KWG                     QS2/462\nDrittrangmittel\n142 Nettogewinn                                                               QS2/470\n143 Kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich Marktpflege-\npositionen)                                                               QS2/471\n144 Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 KWG (Summe der\nPos. QS2/438 und QS2/439)                                                 QS2/472","2698               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005\nVergleichs-            Betrag\npositionen\nabzüglich:\n145                Buchwerte der auf die gruppenangehörigen Unternehmen entfallenden\nkurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten                                                   QS2/473\n146                Schwer realisierbare Aktiva sowie Verluste von Tochterunternehmen\ngemäß § 10 Abs. 2c Satz 4 KWG                                                                  QS2/474\n147                Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2c Satz 2 bis 4 KWG (Summe der\nPositionen QS2/462 + QS2/470 bis QS2/474 – unter Berücksichtigung\nder Vorzeichen – abzüglich 250 % (bzw. 200 %) der Position QS2/461,\nsofern Ergebnis größer Null)                                                                   QS2/475\n148           Drittrangmittel insgesamt                                                                           QS2/480\n149           Eigenmittel insgesamt (Pos. QS2/450 und QS2/480)                                                    QS2/485\nabzüglich:\n150                Ungenutzte, aber anrechenbare Drittrangmittel                                                  QS2/488\n151                Unterlegung von Überschreitungen im Großkreditbereich                                          QS2/489\n152           Eigenmittel bei Anwendung von § 2 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 3 des\nGrundsatzes I (Pos. QS2/460 + QS2/480 ./. QS2/488 ./. QS2/489)                                      QS2/490\nabzüglich:\n153                Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungs-\nbranche6)\n154                konglomerateintern finanziertes Genussrechtskapital und nachrangige\nVerbindlichkeiten7)\n155                sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen8)\n156           anrechenbare Eigenmittel der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe9)\nII. (fiktive) Solvabilitätsanforderung\n201           Solvabilitätsanforderung an die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe10)                             (QG1/200/C)\nabzüglich:\n202                Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unter-\nnehmen der Versicherungsbranche ergeben11)\n203                Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Forderungen aus nach-\nrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten ergeben, die gegen-\nüber Unternehmen der Versicherungsbranche bestehen12)\n204           zuzüglich (fiktiver) Solvabilitätsanforderungen13)\n205           anzurechnende Solvabilitätsanforderung an die Instituts- bzw. Finanz-\nholding-Gruppe14)\nIII. Eigenmittelausstattung\n301           Eigenmittelausstattung der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe15)\nFußnoten:\n1) Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe auf Grundlage\ndes § 10a KWG (zusammengefasster Grundsatz I).\nFür jede (Teil-)Gruppe der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist der Meldevordruck gesondert auszufüllen.\n2) Einzutragen ist der Name der Instituts- oder Finanzholding-Gruppe i. S. d. § 10a Abs. 2 bis 4 KWG. Die Vorschriften für die Berechnungsgrundlagen\nsowie für die Ermittlung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen richten sich nach § 10 i. V. m. § 10a Abs. 6 bis 9 bzw. § 10a Abs. 6 Satz 1\nKWG i. V. m. der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG.\n3) Einzutragen ist die laufende Nummer, die der vorgenannten Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung\neinzubeziehenden Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.\n4) Sofern das Unternehmen an der Spitze der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkon-\nglomerats, ist hier 100,00 % einzutragen.\n5) Zu beachten ist, dass unter dieser Position die Summe der Werte einzutragen ist, die in dem Meldevordruck QS2 (Stand 31.12.2004) unter den Posi-\ntionen 445 und 448 auszuweisen wären.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005                                    2699\n6) Einzutragen ist die Summe aller Beteiligungsbuchwerte, die in der Gruppe an Unternehmen der Versicherungsbranche gehalten werden (s. § 5 Abs. 3\nNr. 1 Buchstabe a FkSolV).\n7) Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die in der Gruppe als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem\nFinanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b FkSolV).\n8) Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (s. § 3 Abs. 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden.\n9) Dieser Wert ergibt sich wie folgt: Pos. 152 abzügl. Pos. 153 abzügl. Pos. 154 abzügl. Pos. 155.\n10) Der Wert aus QG1/200/C ist mit 8 % zu gewichten und das Ergebnis hier einzutragen.\n11) Einzutragen sind die Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-, Scha-\nden- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften) ergeben.\n12) Fußnote 11 gilt für Solvabilitätsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten gegenüber Unternehmen\nder Versicherungsbranche entsprechend.\n13) Einzutragen sind Solvabilitätsanforderungen an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bislang nicht berücksichtigt\nwurden (Ausnahmefälle).\n14) Der Betrag ergibt sich wie folgt: Pos. 201 abzügl. Pos. 202 abzügl. Pos. 203 zuzügl. Pos. 204.\n15) Der Betrag ergibt sich wie folgt: Pos. 156 abzügl. Pos. 205.","2700          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005\nAnlage 3\n(zu § 9 Abs. 1 Nr. 3)\nMeldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel\nund Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe\nals Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der\nVersicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt\n– Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) –\nPos.-\nFSKBV1)\nNr.\n001      Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die\nBerechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität\ndurchgeführt wird:                                               __________________________    lfd. Nr.: ________\n002      Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung\nfür die Versicherungsgruppe (Methode auf Grundlage des\nkonsolidierten Abschlusses) vorgenommen wurde:                   __________________________    lfd. Nr.: ________\n003      Name der Versicherungsgruppe:                                   _____________________________________\n004      Berechnungsgrundlage Konzernabschluss\na) nach deutschem Recht (HGB, ausgenommen § 315a HGB)                  w\nb) nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 315a HGB) w                 (bitte entspr. ankreuzen)\n005      Stichtag der Berechnung:                                                                  _____ / ______ /________\n006      Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats\nin Bezug auf das Unternehmen an der Spitze der Versicherungsgruppe mittelbar und\nunmittelbar zusteht2)\nI. Eigenmittel der Versicherungsgruppe3)                                      Vergleichs-          Betrag\npositionen\n101         eingezahltes Grundkapital oder Gründungsstock                              BerS1, I.(1)\n102         Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals                      BerS1, I.(2)\n103         Kapitalrücklagen ohne Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen     BerS1, I.(3)\n104         Gewinnrücklagen ohne Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen      BerS1, I.(4)\n105         Teile des im Konzern verbleibenden Konzernergebnisses ohne Anteile\nanderer Gesellschafter                                                     BerS1, I.(5)\n106         Hälfte zulässiger Nachschüsse des Mutterunternehmens, das in\nderen Solo-Solvabilitätsübersicht als Eigenmittel anerkannt wurde          BerS1, I.(6)\n107         Genussrechtskapital                                                        BerS1, I.(7)\n108         nachrangige Verbindlichkeiten                                              BerS1, I.(8)\n109         freie Teile der RfB                                                        BerS1, I.(9)\n110         künftige Gewinne                                                           BerS1, I.(10)\n111         spezielle Eigenmittel: Genussrechtskapital und nachrangige Verbind-\nlichkeiten                                                                 BerS1, I.(11) a\n112         spezielle Eigenmittel: andere begrenzt anrechenbare Eigenmittel            BerS1, I.(11) b\n113         sonstige Beträge                                                           BerS1, I.(12)\n114         abzüglich in der Konzernbilanz ausgewiesene immaterielle Werte             BerS1, I.(13)\n115      Eigenmittel (Zwischensumme)                                                   BerS1, III.(1)\n116         Eigenmittel gemäß Ergänzungsrechnung                                       BerS1, III.(2)\n117         Teile stiller Reserven bestimmter Aktiva                                   BerS1, III.(3)\n118         abzüglich sonstige Beträge                                                 BerS1, III.(4)\n119      Gesamte Eigenmittel (Zwischensumme)                                           BerS1, III.(5)\n120          abzüglich Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Banken-\nund Wertpapierdienstleistungsbranche4)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005                                         2701\nVergleichs-           Betrag\npositionen\n121              abzüglich konglomerateintern finanziertes Genussrechtskapital und\nnachrangige Verbindlichkeiten5)\n122              abzüglich sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen6)\n123          Summe bereinigte Eigenmittel der Versicherungsgruppe                                              119 –\n∑ (120,121,122)\nII. Solvabilitätsanforderungen für die Versicherungsgruppe7)\nII.1 Berechnung auf Basis des konsolidierten Abschlusses\n200                Solvabilitätsspanne von Lebens-VU                                                           BerS1, II.(1.7)\n201                Solvabilitätsspanne von Kranken-VU                                                          BerS1, II.(2.3)\n202                Solvabilitätsspanne von Schaden- und Unfall-VU                                              BerS1, II.(3.3)\n203                fiktive Solvabilitätsspanne von Rück-VU                                                     BerS1, II.(4.4)\n204          II.2 Berechnung der Solvabilitätsspanne auf Grundlage der Einzelab-\nschlüsse                                                                                   BerS1, III.(7)\n205          II.3 Solvabilitätsspanne gemäß Ergänzungsrechnung                                                 BerS1, III.(8)\n206          Ergebnis Solvabilitätsanforderung8)\n207          III. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Eigenmittel9)\n208          IV. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Solvabilitätsanforderungen10)\nFußnoten:\n1) Grundlage für die in diesen Meldevordruck einzutragenden Werte sind die Berechnungsergebnisse auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses\nfür eine Versicherungsgruppe gemäß § 104g Abs. 2 VAG, die eine Teilgruppe des Finanzkonglomerats bildet. Sofern Unternehmen der Banken- und\nWertpapierdienstleistungsbranche voll oder anteilig konsolidiert wurden, sind diese Unternehmen zu dekonsolidieren, in den entsprechenden Mel-\ndevordrucken für diese Branche zu erfassen und z. B. die Beteiligungsbuchwerte als Abzugsposten (s. Fußnote 4) zu erfassen.\n2) Sofern das Unternehmen an der Spitze der Versicherungsgruppe identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist hier\n100,00 % einzutragen.\n3) Sofern die Eigenmittelelemente (Positionen 101 bis 119) aufgrund der Dekonsolidierung (s. Fußnote 1) von den entsprechenden Werten der Berech-\nnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität abweichen, sind Berechnungsunterschiede in einer Anlage zu erläutern.\n4) Einzutragen ist die Summe aller Beteiligungsbuchwerte, die in der Gruppe an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche\ngehalten werden (s. § 5 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a FkSolV).\n5) Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die in der Gruppe als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem\nFinanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 5 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b FkSolV).\n6) Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (§ 3 Abs. 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden, z. B. Vermögens-\neinlagen als stiller Gesellschafter von konglomeratsangehörigen Unternehmen der Versicherungsbranche bei konglomeratsangehörigen Unterneh-\nmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bei diesen Unternehmen aufgrund der branchenspezifischen Vorschriften (insbeson-\ndere § 10 Abs. 4 KWG) dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden.\n7) Die Einträge in den Positionen 200 bis 203 und 204 richten sich danach, wie das Wahlrecht zur Ermittlung des Solvabilitäts-Solls bei der Berechnung\nauf Grundlage des konsolidierten Abschlusses in der Versicherungsgruppen-Berechnung ausgeübt wurde. Bei der Berechnung des Solls auf Grund-\nlage des konsolidierten Abschlusses sind die Positionen 200 bis 203 auszufüllen, bei Berechnung des Solls auf Grundlage der Einzelabschlüsse ist\ndie Position 204 zu ergänzen.\n8) Der Eintrag in diesem Feld entspricht in Abhängigkeit von dem Wahlrecht auf Versicherungsgruppenebene entweder der Summe der Positionen 200\nbis 203 oder der Position 204 zuzüglich jeweils des Ergebnisses unter Position 205.\n9) Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit den gesamten bereinigten Eigenmitteln\n(Position 123).\n10) Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Solvabilitätsanforderungen\n(Position 206).","2702          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005\nAnlage 4\n(zu § 9 Abs. 1 Nr. 4)\nMeldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel\nund Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen\nder Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche\nauf Grundlage der Einzelabschlüsse, soweit sie nicht bereits in der\nBerechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 2) erfasst wurden\n– Einzelabschluss Banken (FSEAB) –\nPos.-\nFSEAB1)\nNr.\n001      Name des Unternehmens:                   __________________________________________________________\n002      Lfd. Nr.:2)                              ____________________________ Sitzstaat (sofern nicht D): ________________\n003       Stichtag der Berechnung:                                                              _____ /_____ /__________\n004      Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf\ndessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfolgt3)\nI. Eigenmittel                                                                  Vergleichs-         Betrag\npositionen\nKernkapital\n101      Eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital)\nohne Vorzugsaktien                                                               SA3/401\n102      Offene Rücklagen                                                                 SA3/402\n103      Zwischengewinn                                                                   SA3/403\n104      Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter                                         SA3/404\n105      Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB                          SA3/405\n106      von der BaFin anerkanntes freies Vermögen                                        SA3/406\nabzüglich:\n107         Eigene Anteile oder Geschäftsanteile                                          SA3/407\n108         Entnahmen der/Kredite an Gesellschafter, gekündigte Geschäfts-\nguthaben und Geschäftsguthaben ausscheidender Genossen                        SA3/408\n109         Bilanzverlust/Zwischenbilanzverlust                                           SA3/409\n110         Immaterielle Vermögensgegenstände                                             SA3/410\n111         Überschuss der Aktivposten über die Passivposten (nur für Zweig-\nstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland)                                  SA3/411\nabzüglich:\n112         Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 3b KWG auf das Kernkapital                    SA3/415\n113      Kernkapital                                                                      SA3/420\nErgänzungskapital\n114      Vorsorgereserven nach § 340f HGB                                                 SA3/421\n115      Vorzugsaktien (abzügl. eigener Vorzugsaktien)                                    SA3/422\n116      Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen\nRechten und Gebäuden                                                             SA3/423\n117      Nicht realisierte Reserven in notierten Wertpapieren, in Verbund-\nunternehmen und Investmentanteilen                                               SA3/424\n118      Rücklagen nach § 6b EStG aus der Veräußerung von Grundstücken,\ngrundstücksgleichen Rechten und Gebäuden                                         SA3/425\n119      Genussrechtsverbindlichkeiten                                                    SA3/426\nabzüglich:\n120         Marktpflege in verbrieften eigenen Genussrechtsverbindlichkeiten              SA3/427","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005      2703\nVergleichs-     Betrag\npositionen\n121 Längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten                            SA3/428\nabzüglich:\n122    Marktpflege in verbrieften längerfristigen nachrangigen\nVerbindlichkeiten                                                    SA3/429\n123 Haftsummenzuschlag                                                      SA3/430\nabzüglich:\n124    Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 3b KWG auf das\nErgänzungskapital                                                    SA3/436\n125    Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2b Satz 3 KWG (Summe der Pos.\nSA3/428 bis SA3/430 – unter Berücksichtigung der Vorzeichen –\nabzüglich der Hälfte des in Pos. SA3/420 ausgewiesenen Betrages,\nsofern Ergebnis größer Null)                                         SA3/438\n126    Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2b Satz 2 KWG (Summe der Pos.\nQS2/421 bis QS2/438 – unter Berücksichtigung der Vorzeichen –\nabzüglich Pos. QS2/420, sofern Ergebnis größer Null)                 SA3/439\n127 Ergänzungskapital                                                       SA3/440\nabzüglich (von der Summe aus Kern- und Ergänzungskapital):\n128    Beteiligungen gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KWG                     SA3/444\n129    Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten\nsowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter gemäß § 10 Abs. 6\nSatz 1 Nr. 2 bis 4c KWG4)\n130 Haftendes Eigenkapital insgesamt                                        SA3/450\nabzüglich:\n131    Bedeutende Beteiligungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 5 KWG                SA3/451\n132    Unterlegung von Überschreitungen im Großkreditbereich                SA3/452\n133 Haftendes Eigenkapital bei Anwendung von § 2 Abs. 1 des Grund-\nsatzes I                                                                SA3/460\n134 Freies Kernkapital nach § 10 Abs. 2c Satz 2 KWG                         SA3/461\n135 Freies Ergänzungskapital nach § 10 Abs. 2c Satz 2 KWG                   SA3/462\nDrittrangmittel\n136 Nettogewinn                                                             SA3/470\n137 Kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich Marktpflege-\npositionen)                                                             SA3/471\n138 Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 KWG\n(Summe der Pos. SA3/438 und SA3/439)                                    SA3/472\nabzüglich:\n139    Schwer realisierbare Aktiva sowie Verluste von Tochterunternehmen\ngemäß § 10 Abs. 2c Satz 4 KWG                                        SA3/474\n140    Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2c Satz 2 bis 4 KWG (Summe der\nPositionen SA3/462 + SA3/470 bis SA3/474 – unter Berücksichtigung\nder Vorzeichen – abzüglich 250 % (bzw. 200 %) der Position SA3/461,\nsofern Ergebnis größer Null)                                         SA3/475\n141 Drittrangmittel insgesamt                                               SA3/480\n142 Eigenmittel insgesamt (Pos. SA3/450 und SA3/480)                        SA3/485\nabzüglich:\n143    Ungenutzte, aber anrechenbare Drittrangmittel                        SA3/488\n144    Unterlegung von Überschreitungen im Großkreditbereich                SA3/489\n145 Eigenmittel bei Anwendung von § 2 Abs. 2 und 3 des Grundsatzes I\n(Pos. SA3/460 + SA3/480 ./. SA3/488 ./. SA3/489)                        SA3/490","2704               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005\nVergleichs-          Betrag\npositionen\nabzüglich:\n146              Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungs-\nbranche5)\n147              konglomerateintern finanziertes Genussrechtskapital und nach-\nrangige Verbindlichkeiten6)\n148              sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen7)\n149          anrechenbare Eigenmittel des einzelnen Unternehmens8)\n200          II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung\n201          Solvabilitätsanforderung an das Unternehmen9)                                                       (GB1/200/C)\nabzüglich:\n202              Solvabilitätsanforderungen, die aus Beteiligungen an Unternehmen\nder Versicherungsbranche stammen10)\n203              Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Forderungen aus nach-\nrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten ergeben, die gegen-\nüber Unternehmen der Versicherungsbranche bestehen11)\n204          zuzüglich (fiktiver) Solvabilitätsanforderungen12)\n205          anzurechnende Solvabilitätsanforderung an das einzelne Unternehmen13)\n300          III. Eigenmittelausstattung\n301          Eigenmittelausstattung des einzelnen Unternehmens14)\nFußnoten:\n1) Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Unternehmen der Banken- und Wertpapier-\ndienstleistungsbranche auf Grundlage der Einzelabschlüsse.\nHierzu werden mehrere Sachverhalte gesondert erfasst:\na) Berechnung nach § 10 KWG (Grundsatz I),\nb) Eigenmittel und fiktive Solvabilitätsanforderungen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nicht zugleich Rückversicherungsunterneh-\nmen sind, Finanzunternehmen sowie Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,\nc) sonstige Berechnungen/Ergebnisse (z. B. für Kapitalanlagegesellschaften, sofern diese nicht bereits über die konsolidierte Berechnung Banken,\ns. Meldevordruck FSKBB, erfasst wurden).\nFür jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist der Meldevordruck gesondert auszufüllen, sofern dieses nicht bereits\nin der Berechnung auf Ebene einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe (s. Meldevordruck FSKBB) erfasst wird.\n2) Einzutragen ist die laufende Nummer, die dem einzelnen Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unter-\nnehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.\n3) Sofern das Unternehmen, das als Einzelunternehmen hier erfasst wird, identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist\nals Beteiligungsprozentsatz 100,00 % einzutragen. Sofern bei einem erfassten Tochterunternehmen die Eigenmittel (Position 149) niedriger sind als\ndie Solvabilitätsanforderungen (Position 205), ist hier gleichfalls 100,00 % einzutragen. § 3 Abs. 3 FkSolV (Unternehmen horizontaler Unternehmens-\ngruppen) ist zu beachten.\n4) Zu beachten ist, dass unter dieser Position die Summe der Werte einzutragen ist, die in dem Meldevordruck SA3 (Stand 31.12.2004) unter den Posi-\ntionen 445 und 448 auszuweisen wären.\n5) Einzutragen ist die Summe aller Buchwerte der Beteiligungen, die das Unternehmen an Unternehmen der Versicherungsbranche hält.\n6) Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die bei dem Unternehmen als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von\neinem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 6 Abs. 3 Nr. 1 FkSolV).\n7) Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (s. § 3 Abs. 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden.\n8) Der Wert ergibt sich wie folgt: Pos. 145 abzügl. Pos. 146 abzügl. Pos. 147 abzügl. Pos. 148. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder\neinem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften in D. In allen Fällen sind die Abzüge gemäß den Fußnoten 4\nbis 6 vorzunehmen.\n9) Der Wert aus GB1/200/C ist mit 8 % zu gewichten und das Ergebnis hier einzutragen.\n10) Einzutragen sind die Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-, Scha-\nden- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-Gesellschaften) ergeben.\n11) Fußnote 9 gilt für Solvabilitätsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten gegenüber Unternehmen der\nVersicherungsbranche entsprechend.\n12) Einzutragen sind Solvabilitätsanforderungen an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bislang nicht berücksichtigt\nwurden (Ausnahmefälle). Hierzu zählen u. a. folgende Fälle: Bei gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die nicht zugleich Rückversicherungsun-\nternehmen sind, sowie bei Finanzunternehmen sowie Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten richten sich die Solvabilitätsanforderungen\nnach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG in der jeweils geltenden Fassung, sofern für diese Unternehmen weder eine\nBerechnung nach § 10a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 10a Abs. 1 Satz 2 KWG noch nach § 10 KWG vorliegt. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland\noder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften in D.\n13) Die anrechenbare Solvabilitätsanforderung an das einzelne Unternehmen ergibt sich aus: Pos. 201 abzügl. Pos. 202 abzügl. Pos. 203 zuzügl.\nPos. 204.\n14) Die Eigenmittelausstattung des einzelnen Unternehmens ergibt sich aus: Pos. 149 abzügl. Pos. 205.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005                                       2705\nAnlage 5\n(zu § 9 Abs. 1 Nr. 5)\nMeldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen\na) einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, sofern die\nVersicherungsgruppen-Solvabilität auf Grundlage der Einzelabschlüsse zu berechnen war, oder\nb) einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche, sofern keine Berechnung\nnach Buchstabe a vorzunehmen war und eine Berechnung ihrer Solvabilität auf der Grundlage\nder Einzelabschlüsse vorliegt oder vorzunehmen ist\n– Einzelabschluss Versicherungsunternehmen (FSEAV) –\nPos.-\nFSEAV1)\nNr.\n001            Name des Unternehmens:2)                ____________________________________________________________________________________\n002            Lfd. Nr.:3)                              ____________________ Sitzstaat (sofern nicht D): ________________________________\n003            Kurzname:4)                              ____________________\n004            Berechnungsgrundlage1)\na) Versicherungsgruppen-Berechnung auf Basis der Einzelabschlüsse w\nb) Einzelberechnung                                                                       w       (bitte entspr. ankreuzen)\n005            Stichtag der Berechnung:                                                                                  ______ / ______ /__________\n006            Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht,\nauf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfolgt6)\nI. Eigenmittel                                                                                 Vergleichs-             Betrag\npositionen\n100            Eigenmittel gemäß aufsichtsbehördlich anerkannter oder fiktiver\nSolo-Solvabilitätsübersicht7)\n101            Teile stiller Reserven bestimmter Aktiva8)\n102            abzüglich Beteiligungsbuchwerte, die an Unternehmen der Versicherungs-\nbranche gehalten werden9)\n103            abzüglich freie Teile der RfB und sonstige Eigenmittel, die nicht anrechen-\nbar sind10)\n104            gesamte Eigenmittel11)\n105            abzüglich Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der\nBanken-/Wertpapierdienstleistungsbranche12)\n106                         konglomerateintern finanziertes Genussrechtskapital und\nnachrangige Verbindlichkeiten13)\n107                         sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen14)\n108            bereinigte Eigenmittel15)                                                                       104 –\n105 –\n106 –\n107\n200            II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung16)\n300            III. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Eigenmittel17)\n400            IV. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Solvabilitätsanforderungen18)\nFußnoten:\n1) In diesem Meldevordruck werden jeweils gesondert erfasst:\na) die Berechnungsergebnisse auf Basis einer Berechnung auf Grundlage der Einzelabschlüsse im Rahmen der Vorschriften zur Versicherungsgrup-\npen-Solvabilität (Versicherungsgruppen-Berechnung),\nb) Werte für einzelne Unternehmen der Versicherungsbranche, die nicht bereits mit dem Meldevordruck FKKBV oder über Fall a) einbezogen wurden\n(Einzelberechnung).\nDie Berechnungsgrundlagen sowie die Ermittlung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen richten sich nach den Vorschriften für die\nBerechnung der bereinigten Solvabilität von Versicherungsgruppen auf Grundlage der Einzelabschlüsse (s. Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung\ni. V. m. Rundschreiben 20/2002 (VA)). Dies gilt auch, wenn einzelne andere Unternehmen der Versicherungsbranche (s. Fall b) oben) erfasst werden,\ndie nicht zu einer Versicherungsgruppe zählen. In diesem Fall ist die Berechnung der Positionen 100 bis 103 in einer Anlage zu erläutern.","2706                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005\n2) Für Versicherungsgruppen ist der Name des Unternehmens einzutragen, auf dessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität\nerfolgt. Für einzelne Unternehmen der Versicherungsbranche ist der Name des Unternehmens einzutragen, dessen Daten in diesem Meldevordruck\nerfasst werden.\n3) Einzutragen ist die laufende Nummer, die dem vorgenannten Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden\nUnternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.\n4) Einzutragen ist der Kurzname, der dem vorgenannten Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unterneh-\nmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.\n5) In Abhängigkeit vom Sachverhalt ist entweder „Versicherungsgruppen-Berechnung“ oder „Einzelberechnung“ einzutragen (s. a. Fußnote 1).\n6) Sofern die Daten einer Versicherungsgruppe erfasst werden, ist der Beteiligungsprozentsatz einzutragen, der dem Unternehmen an der Spitze des\nFinanzkonglomerats an dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf dessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabi-\nlität erfolgt. Ansonsten bezieht sich der Beteiligungsprozentsatz entsprechend auf das Einzelunternehmen. Sofern das Unternehmen, auf dessen\nEbene die Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität erfolgt oder das als Einzelunternehmen hier erfasst wird, identisch ist mit dem Unter-\nnehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist als Beteiligungsprozentsatz 100,00 % einzutragen. Sofern bei einem als Einzelunternehmen\nerfassten Tochterunternehmen die Eigenmittel (Position 100) niedriger sind als die Solvabilitätsanforderungen (Position 200), ist hier gleichfalls\n100,00 % einzutragen. § 3 Abs. 3 FkSolV (Unternehmen horizontaler Unternehmensgruppen) ist zu beachten.\n7) Sofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden, ist kein\nEintrag vorzunehmen (s. Fußnote 11 Absatz 2).\nSofern die Daten eines Einzelunternehmens erfasst werden, ist der auf Grundlage der Fußnote 4 Absatz 1 zu Formular BerSU4 des Rundschreibens\n20/2002 (VA) ermittelte Wert einzutragen.\n8) Fußnote 7 gilt entsprechend. Die Anrechnung von Teilen stiller Reserven bestimmter Kapitalanlagen richtet sich nach Fußnote 4.1 zu Formular\nBerSU4 des Rundschreibens 20/2002 (VA).\n9) Fußnote 7 gilt entsprechend. Einzutragen sind die Beteiligungsbuchwerte, die das Unternehmen an Unternehmen der Versicherungsbranche unmit-\ntelbar hält.\n10) Fußnote 7 gilt entsprechend. Einzutragen sind die Abzugsbeträge, die auf Grundlage der Fußnote 7 zu Formular BerSU4 des Rundschreibens\n20/2002 (VA) ermittelt wurden.\n11) Sofern ein Einzelunternehmen vorliegt, ist folgender Wert einzutragen: Pos. 100 zuzügl. Pos. 101 abzügl. Pos. 102 abzügl. Pos. 103.\nSofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden, ist als\nWert der Betrag einzutragen, der in Feld (3) des Formulars BerS2 des Rundschreibens 20/2002 (VA) aufgeführt ist.\n12) Einzutragen ist die Summe aller Buchwerte der Beteiligungen, die das Unternehmen an Unternehmen der Banken-/Wertpapierdienstleistungsbran-\nche hält.\n13) Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die bei dem Unternehmen als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von\neinem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 6 Abs. 3 Nr. 2 FkSolV).\n14) Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (§ 3 Abs. 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden, z. B. Vermögens-\neinlagen als stiller Gesellschafter von konglomeratsangehörigen Unternehmen der Versicherungsbranche bei konglomeratsangehörigen Unterneh-\nmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bei diesen Unternehmen aufgrund der branchenspezifischen Vorschriften (insbeson-\ndere § 10 Abs. 4 KWG) dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden.\n15) Die Position 108 ergibt sich, indem von der Position 104 die Positionen 105, 106 und 107 abgezogen werden.\nBei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den Branchenvorschriften in D. In allen Fäl-\nlen sind die Abzüge gemäß den Fußnoten 10 und 12 bis 14 vorzunehmen.\n16) Sofern ein Einzelunternehmen vorliegt, ist diejenige (fiktive) Solvabilitätsspanne einzutragen, die sich ergeben würde, wenn man die Vorschriften zur\nVersicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf Grundlage der Einzelabschlüsse) anwenden würde (s. a. Rundschreiben 20/2002 (VA) mit\nAnmerkungen zu Formular BerSU4).\nSofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden, ist als\nWert der Betrag einzutragen, der in Feld (4) des Formulars BerS2 des Rundschreibens 20/2002 (VA) aufgeführt ist.\nBei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften in D.\n17) Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Eigenmittel (Position 108).\n18) Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Solvabilitätsanforderungen\n(Position 200).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005                                      2707\nAnlage 6\n(zu § 9 Abs. 1 Nr. 6)\nMeldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der\nFinanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der\nBanken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche\n– Unternehmen (FSU) –\nFSU1)\nName des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung\nder Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird:                          __________________________________________________\nStichtag der Berechnung:                                                                                   ______/______ /__________\nvoller Name des                                                     beaufsichtigtes                             gebuchte\nlfd.                                                 Kurz-                                                       Bilanz-\nUnternehmens/                                   Sitzstaat5)         Unternehmen                                 Brutto-\nNr.2)                                                name4)                                                      summe7)\nSitz3)                                                             (J/N)6)                               Beiträge8)\n(1)                        (2)                        (3)                (4)                  (5)                  (6)                (7)\n1.         Lebens-VU\n1.1\n1.2…\n2.         Kranken-VU\n3.         Schaden/Unfall-VU\n4.         Rück-VU\n5.         Versicherungs-Holding-\ngesellschaften\n6.         Einlagenkreditinstitute9)\n7.         E-Geld-Institute10)\n8.         sonstige Kreditinstitute\n(ohne Investment-\ngeschäft)11)\n9.         Finanzdienstleistungs-\ninstitute12)\n10.          Finanzholding-\nGesellschaften13)\n11.          sonstige Finanz-\nunternehmen14)\n12.          Unternehmen mit\nbankbezogenen\nHilfsdiensten15)\n13.          Kapitalanlagegesell-\nschaften16)\n14.          gemischte Finanzholding-\nGesellschaften17)\n15.          sonstige Unternehmen18)\nFußnoten:\n1) Für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche, das in die Berechnung der Finanzkon-\nglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist, ist in diesem Meldevordruck ein einzeiliger Eintrag vorzunehmen (s. a. § 1 Abs. 20 KWG bzw. § 104k Nr. 4\nVAG). Die Erfassung erfolgt in der jeweils entsprechenden Kategorie, sortiert nach Sitzstaat.\n2) In Spalte 1 ist für jedes Unternehmen eine eindeutige laufende Nummer (lfd. Nr.) zu vergeben und im gesamten Meldevordruck-Satz entsprechend zu\nverwenden. Die erste Stelle der laufenden Nummer ergibt sich aus dem Unternehmenstyp. Die zweite Stelle ist ein Punkt. Die nachfolgenden Stellen\nergeben sich, indem für jedes Unternehmen innerhalb des entsprechenden Unternehmenstyps eine fortlaufende Nummer zu vergeben ist. Innerhalb\neines Typs ist folgende Reihenfolge einzuhalten: Unternehmen mit Sitz in Deutschland, Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Staat, Unterneh-\nmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat, Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat. Innerhalb dieser Reihenfolge ist für ausländische Unterneh-\nmen eine Sortierung nach dem Sitzstaat vorzunehmen.\n3) Maßgeblich für den Ausweis eines Unternehmens in einer Kategorie ist, nach welchen Vorschriften es in die Berechnung der Finanzkonglomerate-\nSolvabilität einbezogen wurde. Betreibt z. B. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft zugleich das\nRückversicherungsgeschäft, ist das Unternehmen als Rückversicherungsunternehmen zu klassifizieren und entsprechend in die Berechnung einzu-\nbeziehen (s. a. Fußnote 15).","2708               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005\n4) Der Kurzname besteht aus zwei Teilen. Teil 1 ist eine eindeutige Kurzbezeichnung („sprechender Schlüssel“). Teil 2 ist die für Versicherungs- und\nRückversicherungsunternehmen von der Aufsichtsbehörde vergebene und im Rahmen der Berichterstattungspflichten gemäß BerVersV zu verwen-\ndende vierstellige Registernummer; sie ist mit Hilfe eines Schrägstrichs von Teil 1 zu trennen. Liegt keine Registernummer vor, ist eine andere geeig-\nnete Kennzeichnung zu verwenden.\n5) Einzutragen ist der Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Sofern das Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, entfällt der Eintrag.\n6) In Abhängigkeit vom Sachverhalt ist entweder ein „J“ oder ein „N“ einzutragen.\n7) Die Bilanzsumme ist unabhängig vom Unternehmenstyp für jedes Unternehmen anzugeben. Zur Vorgehensweise bei Leasing-Teilkonzernen s. a.\nFußnote 14.\n8) Die gebuchten Brutto-Beiträge sind für alle Lebens-, Kranken, Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen anzugeben.\n9) Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG.\n10) Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Abs. 3d Satz 4 KWG.\n11) Hier zu erfassen sind Kreditinstitute, die weder Einlagen- noch E-Geld-Institute sind und Bankgeschäfte i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7\nbis 10 KWG betreiben.\n12) Hier zu erfassen sind Finanzdienstleistungsinstitute gemäß § 1 Abs. 1a KWG.\n13) Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Abs. 3a Satz 1 KWG (s. a. Fußnote 17).\n14) Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG ohne Finanzholding-Gesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 3a KWG. Sofern Teilkonzerne\nbestehen, die ausschließlich das Leasing-Geschäft mit einer Vielzahl von Objektgesellschaften betreiben, können aus Vereinfachungsgründen\nanstelle der Daten für jede einzelne Objektgesellschaft die Daten auf Grundlage des Teilkonzernabschlusses (insbesondere die Bilanzsumme) bzw. in\nBezug auf die Mutter des Teilkonzerns eingetragen werden. In diesem Fall ist in Spalte 2 zusätzlich zum Namen des Teilkonzerns der Klammerzusatz\n„TKA“ einzutragen.\n15) Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Abs. 3c KWG.\n16) Hier zu erfassen sind Kreditinstitute, welche die in § 7 des Investmentgesetzes bezeichneten Geschäfte betreiben.\n17) Hier zu erfassen sind gemischte Finanzholding-Gesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 3a Satz 2 KWG bzw. § 104k Satz 1 Nr. 3 VAG, die weder ein Rückver-\nsicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft sind. Gemischte Finanzholding-Gesellschaften werden wie Rückversiche-\nrungsunternehmen behandelt, wenn sie das Rückversicherungsgeschäft betreiben. Betreibt die gemischte Finanzholding-Gesellschaft kein Rück-\nversicherungsgeschäft, wird sie wie eine Versicherungs-Holdinggesellschaft behandelt, wenn die Versicherungsbranche im Finanzkonglomerat stär-\nker vertreten ist als die Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche; andernfalls gilt sie als Finanzholding-Gesellschaft.\n18) Zu erfassen sind solche konglomeratszugehörigen Unternehmen, die nicht zu den Kategorien 1 bis 14 zählen und für die korrekte Erfassung der\nDaten im Meldevordruck FSABB benötigt werden (Beispiel: Ein Versicherungsunternehmen hält die Mehrheit an einem unbeaufsichtigten Unterneh-\nmen, das Darlehen aufnimmt und damit eine Beteiligung an einem Kreditinstitut finanziert, wobei alle drei Unternehmen zu dem Finanzkonglomerat\nzählen: In diesem Fall ist das unbeaufsichtigte Unternehmen hier zu erfassen.).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005                                    2709\nAnlage 7\n(zu § 9 Abs. 1 Nr. 7)\nMeldevordruck zur Erfassung der Anteile\nan den in die Berechnung einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen\nder Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche\n– Anteile (FSA) –\nFSA1)\nName des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung\nder Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird:                          __________________________________________________\nStichtag der Berechnung:                                                                                ______/ ______/ __________\nArt der\nProzentsatz, mit\ndurchgerechneter                                         Einbeziehung5):\ndem das Unternehmen\nlfd.                     voller Name des                         Beteiligungs-                                        (mögliche Einträge:\nin der Berechnung\nNr.                   Unternehmens/Sitz2)                        prozentsatz3)                                       zGS I, GS I, VGS KA,\nberücksichtigt wurde4)\nin %                                               VGS EA, E, KAG,\nin %\nKAG zGS I, Sonstige)\n(1)                             (2)                                  (3)                            (4)                       (5)\n1.         Lebens-VU\n2.         Kranken-VU\n3.         Schaden/Unfall-VU\n4.         Rück-VU\n5.         Versicherungs-Holding-\ngesellschaften\n6.         Einlagenkreditinstitute\n7.         E-Geldinstitute\n8.         sonstige Kreditinstitute\n(ohne Investmentgeschäft)\n9.         Finanzdienstleistungsinstitute\n10.          Finanzholding-Gesellschaften\n11.          sonstige Finanzunternehmen6)\n12.          Unternehmen mit bankbe-\nzogenen Hilfsdiensten\n13.          Kapitalanlagegesellschaften\n14.          gemischte Finanzholding-\nGesellschaften\n15.          sonstige Unternehmen\nFußnoten:\n1)  Für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche, das in die Berechnung der Finanzkon-\nglomerate-Solvabilität einbezogen wurde, ist in diesem Meldevordruck ein einzeiliger Eintrag vorzunehmen.\n2)  Die Zuordnung der einzelnen Unternehmen zu Unternehmenstypen richtet sich nach der Zuordnung gemäß dem Meldevordruck FSU.\n3)  Einzutragen ist derjenige Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats mittelbar und unmittelbar an dem\nUnternehmen zusteht. Für das Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats ist 100,00 % einzutragen.\n4)  Einzutragen ist derjenige Prozentsatz, mit dem das Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen wurde. Dieser\nProzentsatz kann von dem Prozentsatz in Spalte 4 abweichen, da z. B. bei der Berechnung auf Grundlage des zusammengefassten Grundsatzes I\n(Berechnung nach § 10a Abs. 1 Satz 2 KWG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG) Tochterunternehmen unabhängig von den Anteilen, die auf andere Gesell-\nschafter entfallen, zu 100 % in die Berechnung einbezogen werden. Unternehmen, die als horizontale Unternehmensgruppe einem Finanzkonglome-\nrat angehören, sind zu 100 % in die Berechnung einzubeziehen, es sei denn, dass die BaFin anderes bestimmt. Entsprechende Unternehmensverbin-\ndungen sind in einer Anlage zu erläutern. Für das Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats ist 100,00 % einzutragen.\n5)  In Abhängigkeit von der Art der Einbeziehung ist jeweils ein Kennzeichen einzutragen:\nbei Einbeziehung auf Grundlage der Berechnung\n• nach dem zusammengefassten Grundsatz I                  zGS I,\n• nach dem Grundsatz I                                    GS I,\n• nach den Vorschriften zur Versicherungs-\ngruppen-Solvabilität (Konzernabschluss)               VGS KA,","2710                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005\n• nach den Vorschriften zur Versicherungs-\ngruppen-Solvabilität (Einzelabschlüsse)            VGS EA,\n• nach den Vorschriften der Solo-Solva-\nbilität für Versicherungsunternehmen               E,\n• nach den Vorschriften für Kapitalanlage-\ngesellschaften und gleichzeitiger Erfassung\nnach dem zusammengefassten Grundsatz I             KAG zGS I,\n• nach den Vorschriften für Kapitalanlage-\ngesellschaften, wobei keine Einbeziehung über\ndie Vorschriften des zusammengefassten\nGrundsatzes I erfolgte                             KAG,\n• Sonstige                                           Sonstige.\n6) Die Sätze 1 und 2 der Fußnote 14 zum Meldevordruck FSU gelten entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005                                      2711\nAnlage 8\n(zu § 9 Abs. 1 Nr. 8)\nMeldevordruck zur Erfassung der\nfinanzkonglomeratsangehörigen Unternehmen und Gruppen, für die vom\nAbzug branchenübergreifender Beteiligungen abgesehen werden kann\n– Abzug branchenübergreifender Beteiligungen (FSABB) –\nFSABB1), 9)\nName des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung\nder Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird:                           __________________________________________________\nStichtag der Berechnung:                                                                                    ______ /______/__________\nKurzname des\nbeteiligten Unternehmens,                 Art der                                                 Art der\nKurzname des\nfür das vom Abzug                Einbeziehung:                                           Einbeziehung:\nUnternehmens,                                   Beteiligungen bzw.\nbranchenübergreifender          (mögliche Einträge:                                      (mögliche Einträge:\nlfd.                                                              lfd.         an dem die                                    nachrangige Ver-\nBeteiligungen bzw.                 zGS I, GS I,                                            zGS I, GS I,\nNr.2)                                                            Nr.5)         Beteiligung                                  bindlichkeiten und\nnachrangiger Verbindlich-         VGS KA, VGS EA,                                          VGS KA, VGS EA,\ngehalten wird/                                   Genussrechte8)\nkeiten und Genussrechte          E, KAG, KAG zGS I,                                       E, KAG, KAG zGS I,\nGruppe6)\nabgesehen werden                    Sonstige)4)                                             Sonstige)7)\nkann/Gruppe3)\n(1)                    (2)                          (3)           (4)              (5)                       (6)                    (7)\nFußnoten:\n1) Erfasst werden branchenübergreifende Beteiligungen in dem Finanzkonglomerat, die dazu führen, dass in den Berechnungen nach § 10 Abs. 6 Satz 6\nKWG, nach § 10a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 6 Satz 6 KWG, nach § 53c Abs. 3d Satz 3 VAG sowie nach § 5 Abs. 7 SolBerV Beteiligungen sowie\nForderungen aus Genussrechten und nachrangiger Verbindlichkeiten deshalb nicht in der branchenbezogenen Berechnung von den Eigenmitteln\nabgezogen werden, da das beteiligte Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen wird. Die Werte, die somit auf\nEinzel- bzw. Gruppenebene nicht von den Eigenmitteln abzuziehen sind, werden in Spalte 7 erfasst.\nSofern ein beaufsichtigtes Unternehmen z. B. eine branchenübergreifende Beteiligung hält und dieses Unternehmen zu einer branchenbezogenen\nGruppe (Gruppe der Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG\noder Versicherungsgruppe, für die eine Berechnung nach § 104g Abs. 2 VAG vorzunehmen ist) gehört, ergeben sich zwei Einträge, einer aus Sicht des\neinzelnen beaufsichtigten Unternehmens sowie ein weiterer aus Sicht des in die branchenbezogene Gruppenberechnung einbezogenen Unterneh-\nmens (s. a. Fall 1 der Fußnote 9, die Beispiele enthält).\nSofern lediglich eine Solo-Solvabilitätsberechnung vorzunehmen ist oder auch für den Fall eines unbeaufsichtigten Unternehmens, das in die Berech-\nnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität und einer branchenbezogenen Gruppenberechnung einzubeziehen ist, ergibt sich lediglich ein Eintrag.\nAusschließlich für den Meldevordruck FSABB sind Rückversicherungsunternehmen jedoch wie beaufsichtigte Unternehmen zu behandeln (zwei Ein-\nträge, wenn eine Einbeziehung in eine Versicherungsgruppen-Berechnung erfolgt).\n2) Einzutragen ist die laufende Nummer des Unternehmens, das die Beteiligung an einem Unternehmen der anderen Branche hält, in die Berechnung der\nFinanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist und für das vom Abzug der unter Fußnote 1 genannten Positionen an dem Unternehmen der ande-\nren Branche auf Ebene der Solo-Solvabilität oder Gruppen-Solvabilität abgesehen werden kann.\n3) Einzutragen ist der Kurzname des unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmens. Sofern dieses Unternehmen in eine branchenbezogene Gruppenbe-\nrechnung (Bankengruppe oder Versicherungsgruppe) einbezogen wird, ist der Name der Gruppe (in Klammern) hinzuzufügen. Sofern das Unterneh-\nmen ein übergeordnetes Unternehmen i. S. d. § 10a Abs. 2 und 2a KWG ist, ist als Kennung „üU“ hinzuzufügen.\n4) Einzutragen ist die Art der Einbeziehung des unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmens in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität\n(s. a. Fußnote 5 zum Meldevordruck FSA, in der die zu verwendenden Abkürzungen erläutert werden).\n5) Einzutragen ist die laufende Nummer des Unternehmens der anderen Branche, an dem die Beteiligung gehalten wird und das zusammen mit dem\nunter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist.\n6) Einzutragen ist der Kurzname des unter Fußnote 5 bezeichneten Unternehmens. Sofern der Eintrag in Bezug auf das branchenbezogene Gruppen-\nunternehmen (Banken-/Wertpapierdienstleistungsgruppe oder Versicherungsgruppe) erfolgt, ist der Name der Gruppe (in Klammern) hinzuzufügen.\nSofern das Unternehmen ein übergeordnetes Unternehmen i. S. d. § 10a Abs. 2 und 2a KWG ist, ist als Kennung „üU“ hinzuzufügen (s. Beispiel 5 unter\nFußnote 9).\n7) Einzutragen ist die Art der Einbeziehung des unter Fußnote 5 bezeichneten Unternehmens in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität\n(s. a. Fußnote 5 zum Meldevordruck FSA, in der die zu verwendenden Abkürzungen erläutert werden).\n8) Hier einzutragen ist jeweils der einzelne Beteiligungsbuchwert sowie getrennt davon jeweils der einzelne Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten\noder Genussrechte. Als Beteiligungsbuchwert ist der Wert gemeint, den das unter Fußnote 2 bezeichnete Unternehmen an dem unter Fußnote 5\nbezeichneten Unternehmen hält. Der Betrag für einen Beteiligungsbuchwert ist mit der Abkürzung „(B)“ zu kennzeichnen. In Bezug auf nachrangige\nVerbindlichkeiten und Genussrechte ist derjenige Wert gemeint, der bei einem unter Fußnote 5 genannten Unternehmen oder im Rahmen der bran-\nchenorientierten Gruppenberechnung als Eigenmittel angerechnet wurde, ohne dass ein Abzug auf der Ebene des einzelnen Unternehmens oder der\nUnternehmensgruppe erforderlich ist (s. a. Fußnote 1).","2712                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005\n9)  Beispiele\nIn einem Finanzkonglomerat steht ein Rückversicherungsunternehmen (Kurzname Top Rück-VU/6000, lfd. Nr. 4.1) an der Spitze. Das Rückversiche-\nrungsunternehmen hält jeweils unmittelbar 100 % an einem Lebensversicherungsunternehmen (Top Lebens-VU/111, lfd. Nr. 1.1) und an einem Scha-\nden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU VU/5000, lfd. Nr. 3.1).\nBeispiel 1: Das konglomeratsangehörige Lebensversicherungsunternehmen (Top Lebens-VU/1111, lfd. Nr. 1.1) hält 100 % an einem einzelnen Kredit-\ninstitut (Top KI 1, lfd. Nr. 6.1). Das Erstversicherungsunternehmen kann in der Solvabilitätsberechnung nach § 53c VAG von dem Abzug des Buchwer-\ntes der Beteiligung (= 100 Mio. Euro), die an dem Kreditinstitut gehalten wird, absehen, da beide Unternehmen zu einem Finanzkonglomerat gehören\nund in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen werden.\nDas konglomeratsangehörige Lebensversicherungsunternehmen unterliegt einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach § 104a Abs. 1 Nr. 2 VAG. Somit\nist auf der Ebene des Rückversicherungsunternehmens eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität gemäß § 104g Abs. 2 VAG vorzu-\nnehmen. Sofern die Berechnung auf Basis eines konsolidierten Abschlusses (Konzernabschluss) erfolgt, sind bei der Berechnung der Versicherungs-\ngruppen-Solvabilität voll und anteilig konsolidierte Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche zu dekonsolidieren, d. h. sämt-\nliche Einflüsse auf die Eigenmittel der Versicherungsgruppe herauszurechnen. Von dem Abzug des Buchwertes der Beteiligung, die an dem Kreditin-\nstitut gehalten wird, kann auf Gruppenebene abgesehen werden.\nBei der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität sind sowohl Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als auch\nUnternehmen der Versicherungsbranche sowie andere finanzkonglomeratszugehörige Unternehmen zu berücksichtigen. Für das Lebensversiche-\nrungsunternehmen sind im vorliegenden Fall im Meldevordruck FSABB zwei Einträge vorzunehmen, ein Eintrag aus Sicht des Einzelunternehmens\nund ein Eintrag aus Sicht des Einzelunternehmens, das zu einer Versicherungsgruppe gehört. Im letztgenannten Fall ist der Name der Versicherungs-\ngruppe in Spalte 2 zu erfassen. In beiden Fällen ist hinter dem Wert in Spalte 7 die Abkürzung „(B)“ für Beteiligungsbuchwert einzutragen.\nBeispiel 2: Das Rückversicherungsunternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats hält 100 % an einem Kreditinstitut (Top KI 2, lfd. Nr. 6.2, Betei-\nligungsbuchwert 30 Mio. Euro). Das Rückversicherungsunternehmen hat eine Forderung aus nachrangigen Verbindlichkeiten in Höhe von 60 Mio.\nEuro gegenüber dem Kreditinstitut, die dort in Höhe von 40 Mio. Euro als Eigenmittel anerkannt wurden.\nBeispiel 3: Das Rückversicherungsunternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats hält über eine Beteiligungsgesellschaft (Top Bet 1, lfd.\nNr. 13.1) 100 % an einem Kreditinstitut (Top KI 3, lfd. Nr. 6.3, Beteiligungsbuchwert 50 Mio. Euro).\nBeispiel 4: Das Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU-VU 1, lfd. Nr. 3.1) hält 100 % (Beteiligungsbuchwert 35 Mio. Euro) an einem\nKreditinstitut (Top KI 4, lfd. Nr. 6.4), das in eine Berechnung gemäß § 10a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG einbezogen wird. Der Name der\nBankengruppe ist „KI-Gruppe 1“.\nBeispiel 5: Das Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU-VU 1, lfd. Nr. 3.1) hält 60 % (Beteiligungsbuchwert 48 Mio. Euro) an einem\nKreditinstitut (Top KI 5, lfd. Nr. 6.5), das als übergeordnetes Unternehmen einer Bankengruppe eine Berechnung gemäß § 10a Abs. 1 Satz 2 i. V. m.\n§ 10 Abs. 1 Satz 2 KWG vorzulegen hat, wobei die Berechnung auf der Ebene der Finanzholding-Gesellschaft stattfindet. Das Kreditinstitut gehört zur\nBankengruppe „KI-Gruppe 1“. Die Kennzeichnung als übergeordnetes Unternehmen erfolgt in Spalte 5 mit Hilfe der Abkürzung „üU“.\nBeispiel 6: Wie Beispiel 4, wobei ein Kreditinstitut (Top KI 6, lfd. Nr. 6.6) der Bankengruppe „KI-Gruppe 1“ eine 70 %-Beteiligung (Beteiligungsbuch-\nwert 89 Mio. Euro) an einem einzelnen Krankenversicherungsunternehmen (Top Kranken-VU/2000, lfd. Nr. 2.1) hält.\nBeispiele für Einträge in den Meldevordruck FSABB:\nKurzname des\nbeteiligten Unternehmens,                    Art der                                                    Art der\nKurzname des                                   Beteiligungen (B)\nfür das vom Abzug                   Einbeziehung:                                              Einbeziehung:\nUnternehmens,                                  bzw. als Eigenmittel\nbranchenübergreifender              (mögliche Einträge:                                        (mögliche Einträge:\nlfd.                                                                     lfd.         an dem die                                    angerechnete\nBeteiligungen bzw.                     zGS I, GS I,                                               zGS I, GS I,\nNr.                                                                      Nr.          Beteiligung                                  nachrangige Ver-\nnachrangiger Verbindlich-             VGS KA, VGS EA,                                            VGS KA, VGS EA,\ngehalten wird/                                bindlichkeiten und\nkeiten und Genussrechte              E, KAG, KAG zGS I,                                         E, KAG, KAG zGS I,\nGruppe                                       Genussrechte\nabgesehen werden                        Sonstige)                                                  Sonstige)\nkann/Gruppe\n(1)                      (2)                            (3)              (4)             (5)                        (6)                   (7)\nEinträge für Beispiel 1:\n1.1 Top Lebens-VU/1111                         VGS KA                6.1        Top KI 1                 GS I                   100,000 (B)\n1.1 Top Lebens-VU/1111                         VGS KA                6.1        Top KI 1                 GS I                   100,000 (B)\n(Vers-Gruppe 1)\nEinträge für Beispiel 2:\n4.1 Top Rück-VU/6000                           VGS KA                6.2        Top KI 2                 GS I                   30,000 (B)\n40,000\n4.1 Top Rück-VU/6000                           VGS KA                6.2        Top KI 2                 GS I                   30,000 (B)\n(Vers-Gruppe 1)                                                                                                          40,000\nEintrag für Beispiel 3:\n13.1 Top Bet 1/0001                              VGS KA                6.3        Top KI 3                 GS I                   50,000 (B)\n(Vers-Gruppe 1)\nEintrag für Beispiel 4:\n3.1 TOP SU VU 1/5000                           VGS KA                6.4        Top KI 4                 zGS I                  35,000 (B)\n(KI Gruppe 1)\nEintrag für Beispiel 5:\n3.1 TOP SU VU 1/5000                           VGS KA                6.5        Top KI 5                 zGS I                  48,000 (B)\n(Vers-Gruppe 1)                                                          (KI Gruppe 1, üU)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005             2713\nKurzname des\nbeteiligten Unternehmens,       Art der                                     Art der\nKurzname des                         Beteiligungen (B)\nfür das vom Abzug        Einbeziehung:                               Einbeziehung:\nUnternehmens,                      bzw. als Eigenmittel\nbranchenübergreifender   (mögliche Einträge:                         (mögliche Einträge:\nlfd.                                                  lfd.     an dem die                          angerechnete\nBeteiligungen bzw.        zGS I, GS I,                                zGS I, GS I,\nNr.                                                   Nr.      Beteiligung                       nachrangige Ver-\nnachrangiger Verbindlich-  VGS KA, VGS EA,                             VGS KA, VGS EA,\ngehalten wird/                      bindlichkeiten und\nkeiten und Genussrechte  E, KAG, KAG zGS I,                          E, KAG, KAG zGS I,\nGruppe                             Genussrechte\nabgesehen werden           Sonstige)                                   Sonstige)\nkann/Gruppe\n(1)               (2)                  (3)            (4)         (5)              (6)                   (7)\nEinträge für Beispiel 6:\n6.6 TOP KI 6                   zGS I               2.1    Top Kranken-VU/  E                   89,000 (B)\n2000\n6.6 TOP KI 6                   zGS I               2.1    Top Kranken-VU/  E                   89,000 (B)\n(KI-Gruppe 1)                                         2000"]}