{"id":"bgbl1-2005-56-5","kind":"bgbl1","year":2005,"number":56,"date":"2005-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/56#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-56-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_56.pdf#page=12","order":5,"title":"Neufassung des Energieeinsparungsgesetzes","law_date":"2005-09-01T00:00:00Z","page":2684,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["2684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005\nBekanntmachung\nder Neufassung des Energieeinsparungsgesetzes\nVom 1. September 2005\nAuf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energieein-\nsparungsgesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2682) wird nachstehend\nder Wortlaut des Energieeinsparungsgesetzes in der ab dem 8. September 2005\ngeltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 29. Juli 1976 in Kraft getretene Gesetz vom 22. Juli 1976 (BGBl. I\nS. 1873),\n2. den am 26. Juni 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni\n1980 (BGBl. I S. 701),\n3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 32 des Gesetzes vom\n10. November 2001 (BGBl. I S. 2992),\n4. das am 8. September 2005 in Kraft tretende eingangs genannte Gesetz vom\n1. September 2005 (BGBl. I S. 2682).\nBerlin, den 1. September 2005\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005                    2685\nGesetz\nzur Einsparung von Energie in Gebäuden\n(Energieeinsparungsgesetz – EnEG)*)\n§1                                   gen und Einrichtungen genügen müssen, damit vermeid-\nbare Energieverluste unterbleiben. Für zu errichtende\nEnergiesparender Wärmeschutz                            Gebäude können sich die Anforderungen beziehen auf\nbei zu errichtenden Gebäuden\n1. den Wirkungsgrad, die Auslegung und die Leistungs-\n(1) Wer ein Gebäude errichtet, das seiner Zweckbe-                     aufteilung der Wärme- und Kälteerzeuger,\nstimmung nach beheizt oder gekühlt werden muss, hat,                  2. die Ausbildung interner Verteilungsnetze,\num Energie zu sparen, den Wärmeschutz nach Maßgabe\nder nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung so                  3. die Begrenzung der Warmwassertemperatur,\nzu entwerfen und auszuführen, dass beim Heizen und                    4. die Einrichtungen der Regelung und Steuerung der\nKühlen vermeidbare Energieverluste unterbleiben.                          Wärme- und Kälteversorgungssysteme,\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                     5. den Einsatz von Wärmerückgewinnungsanlagen,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                       6. die messtechnische Ausstattung zur Verbrauchser-\nAnforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden und                         fassung,\nihren Bauteilen festzusetzen. Die Anforderungen können\nsich auf die Begrenzung des Wärmedurchgangs sowie                     7. die Effizienz von Beleuchtungssystemen, insbeson-\nder Lüftungswärmeverluste und auf ausreichende raum-                      dere den Wirkungsgrad von Beleuchtungseinrichtun-\nklimatische Verhältnisse beziehen. Bei der Begrenzung                     gen, die Verbesserung der Tageslichtnutzung, die\ndes Wärmedurchgangs ist der gesamte Einfluss der die                      Ausstattung zur Regelung und Abschaltung dieser\nbeheizten oder gekühlten Räume nach außen und zum                         Systeme,\nErdreich abgrenzenden sowie derjenigen Bauteile zu                    8. weitere Eigenschaften der Anlagen und Einrichtun-\nberücksichtigen, die diese Räume gegen Räume ab-                          gen, soweit dies im Rahmen der Zielsetzung des\nweichender Temperatur abgrenzen. Bei der Begrenzung                       Absatzes 1 auf Grund der technischen Entwicklung\nvon Lüftungswärmeverlusten ist der gesamte Einfluss der                   erforderlich wird.\nLüftungseinrichtungen, der Dichtheit von Fenstern und\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in\nTüren sowie der Fugen zwischen einzelnen Bauteilen zu\nbestehende Gebäude bisher nicht vorhandene Anlagen\nberücksichtigen.\noder Einrichtungen eingebaut oder vorhandene ersetzt,\n(3) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforde-               erweitert oder umgerüstet werden. Bei wesentlichen\nrungen an den baulichen Wärmeschutz stellen, bleiben                  Erweiterungen oder Umrüstungen können die Anforde-\nsie unberührt.                                                        rungen auf die gesamten Anlagen oder Einrichtungen\nerstreckt werden. Außerdem können Anforderungen zur\nErgänzung der in Absatz 1 genannten Anlagen und Ein-\nrichtungen mit dem Ziel einer nachträglichen Verbesse-\n§2\nrung des Wirkungsgrades und einer Erfassung des Ener-\ngieverbrauchs gestellt werden.\nEnergiesparende\nAnlagentechnik bei Gebäuden                               (4) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforde-\nrungen an die in Absatz 1 genannten Anlagen und Ein-\n(1) Wer Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Be-                  richtungen stellen, bleiben sie unberührt.\nleuchtungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen oder\n-einrichtungen in Gebäude einbaut oder einbauen lässt\n§3\noder in Gebäuden aufstellt oder aufstellen lässt, hat bei\nEntwurf, Auswahl und Ausführung dieser Anlagen und                             Energiesparender Betrieb von Anlagen\nEinrichtungen nach Maßgabe der nach den Absätzen 2                       (1) Wer Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuch-\nund 3 zu erlassenden Rechtsverordnungen dafür Sorge                   tungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen oder -ein-\nzu tragen, dass nicht mehr Energie verbraucht wird, als               richtungen in Gebäuden betreibt oder betreiben lässt, hat\nzur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist.                      dafür Sorge zu tragen, dass sie nach Maßgabe der nach\nAbsatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung so instand\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ngehalten und betrieben werden, dass nicht mehr Energie\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nverbraucht wird, als zu ihrer bestimmungsgemäßen Nut-\nvorzuschreiben, welchen Anforderungen die Beschaffen-\nzung erforderlich ist.\nheit und die Ausführung der in Absatz 1 genannten Anla-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des    verordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002\nüber die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EG 2003 Nr. L 1 schreiben, welchen Anforderungen der Betrieb der in Ab-\nS. 65).                                                            satz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen genügen","2686           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005\nmuss, damit vermeidbare Energieverluste unterbleiben.            (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nDie Anforderungen können sich auf die sachkundige Be-         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu\ndienung, Instandhaltung, regelmäßige Wartung, Inspektion      bestimmen, dass für bestehende Gebäude, Anlagen oder\nund auf die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlagen             Einrichtungen einzelne Anforderungen nach den §§ 1, 2\nund Einrichtungen beziehen.                                   Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 gestellt werden können, wenn\ndie Maßnahmen generell zu einer wesentlichen Vermin-\n(3) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforde-\nderung der Energieverluste beitragen und die Aufwen-\nrungen an den Betrieb der in Absatz 1 genannten Anlagen\ndungen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb\nund Einrichtungen stellen, bleiben sie unberührt.\nangemessener Fristen erwirtschaftet werden können.\n§ 3a                                                          §5\nVerteilung der Betriebskosten                                 Gemeinsame Voraussetzungen\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-                          für Rechtsverordnungen\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-                 (1) Die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4\nschreiben, dass                                               aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand\n1. der Energieverbrauch der Benutzer von heizungs-            der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und\noder raumlufttechnischen oder der Versorgung mit          Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen\nWarmwasser dienenden gemeinschaftlichen Anlagen           gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die\noder Einrichtungen erfasst wird,                          erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen\nNutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen er-\n2. die Betriebskosten dieser Anlagen oder Einrichtungen       wirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden\nso auf die Benutzer zu verteilen sind, dass dem Ener-     ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berück-\ngieverbrauch der Benutzer Rechnung getragen wird.         sichtigen.\n(2) In den Rechtsverordnungen ist vorzusehen, dass\n§4                               auf Antrag von den Anforderungen befreit werden kann,\nSonderregelungen und                         soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände\nAnforderungen an bestehende Gebäude                   durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger\nWeise zu einer unbilligen Härte führen.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates von              (3) In den Rechtsverordnungen kann wegen techni-\nden nach den §§ 1 bis 3 zu erlassenden Rechtsverord-          scher Anforderungen auf Bekanntmachungen sachver-\nnungen Ausnahmen zuzulassen und abweichende Anfor-            ständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen\nderungen für Gebäude und Gebäudeteile vorzuschrei-            werden.\nben, die nach ihrem üblichen Verwendungszweck                    (4) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4\n1. wesentlich unter oder über der gewöhnlichen, durch-        können die Anforderungen und – in den Fällen des § 3a –\nschnittlichen Heizdauer beheizt werden müssen,            die Erfassung und Kostenverteilung abweichend von Ver-\neinbarungen der Benutzer und von Vorschriften des Woh-\n2. eine Innentemperatur unter 15 Grad Celsius erfordern,      nungseigentumsgesetzes geregelt und näher bestimmt\n3. den Heizenergiebedarf durch die im Innern des Ge-          werden, wie diese Regelungen sich auf die Rechtsver-\nbäudes anfallende Abwärme überwiegend decken,             hältnisse zwischen den Beteiligten auswirken.\n4. nur teilweise beheizt werden müssen,                          (5) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4\nkönnen sich die Anforderungen auch auf den Gesamt-\n5. eine überwiegende Verglasung der wärmeübertragen-          energiebedarf oder -verbrauch der Gebäude und die Ein-\nden Umfassungsflächen erfordern,                          setzbarkeit alternativer Systeme beziehen sowie Um-\n6. nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen be-            wandlungsverluste der Anlagensysteme berücksichtigen\nstimmt sind,                                              (Gesamtenergieeffizienz).\n7. sportlich, kulturell oder zu Versammlungen genutzt                                    § 5a\nwerden,\nEnergieausweise\n8. zum Schutze von Personen oder Sachwerten einen\nerhöhten Luftwechsel erfordern,                              Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung\noder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\n9. und nach der Art ihrer Ausführung für eine dauernde        Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nVerwendung nicht geeignet sind,                           mung des Bundesrates Inhalte und Verwendung von\nsoweit der Zweck des Gesetzes, vermeidbare Energie-           Energieausweisen auf Bedarfs- und Verbrauchsgrundla-\nverluste zu verhindern, dies erfordert oder zulässt. Satz 1   ge vorzugeben und dabei zu bestimmen, welche Anga-\ngilt entsprechend für die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen     ben und Kennwerte über die Energieeffizienz eines Ge-\nund Einrichtungen in solchen Gebäuden oder Gebäude-           bäudes, eines Gebäudeteils oder in § 2 Abs. 1 genannter\nteilen.                                                       Anlagen oder Einrichtungen darzustellen sind. Die Vorga-\nben können sich insbesondere beziehen auf\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestim-          1. die Arten der betroffenen Gebäude, Gebäudeteile und\nmen, dass die nach den §§ 1 bis 3 und 4 Abs. 1 festzule-          Anlagen oder Einrichtungen,\ngenden Anforderungen auch bei wesentlichen Änderun-           2. die Zeitpunkte und Anlässe für die Ausstellung und\ngen von Gebäuden einzuhalten sind.                                Aktualisierung von Energieausweisen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005                2687\n3. die Ermittlung, Dokumentation und Aktualisierung von         (4) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2\nAngaben und Kennwerten,                                   und 3 kann die Art und das Verfahren der Überwachung\n4. die Angabe von Referenzwerten, wie gültige Rechts-         geregelt werden; ferner können Anzeige- und Nachweis-\nnormen und Vergleichskennwerte,                           pflichten vorgeschrieben werden. Es ist vorzusehen,\ndass in der Regel Anforderungen auf Grund der §§ 1\n5. begleitende Empfehlungen für kostengünstige Ver-           und 2 nur einmal und Anforderungen auf Grund des § 3\nbesserungen der Energieeffizienz,                         höchstens einmal im Jahr überwacht werden; bei An-\n6. die Verpflichtung, Energieausweise Behörden und be-        lagen in Einfamilienhäusern, kleinen und mittleren Mehr-\nstimmten Dritten zugänglich zu machen,                    familienhäusern und vergleichbaren Nichtwohngebäu-\nden ist eine längere Überwachungsfrist vorzusehen.\n7. den Aushang von Energieausweisen für Gebäude, in\ndenen Dienstleistungen für die Allgemeinheit erbracht       (5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist vorzu-\nwerden,                                                   sehen, dass\n8. die Berechtigung zur Ausstellung von Energieauswei-        1. eine Überwachung von Anlagen mit einer geringen\nsen einschließlich der Anforderungen an die Qualifika-        Wärmeleistung entfällt,\ntion der Aussteller sowie                                 2. die Überwachung der Erfüllung von Anforderungen\n9. die Ausgestaltung der Energieausweise.                         sich auf die Kontrolle von Nachweisen beschränkt,\nDie Energieausweise dienen lediglich der Information.             soweit die Wartung durch eigenes Fachpersonal oder\nauf Grund von Wartungsverträgen durch Fachbetriebe\nsichergestellt ist.\n§6\n(6) In Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 3 kann vor-\nMaßgebender Zeitpunkt\ngesehen werden, dass die Überwachung ihrer Einhaltung\nFür die Unterscheidung zwischen zu errichtenden und        entfällt.\nbestehenden Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes ist der\nZeitpunkt der Baugenehmigung oder der bauaufsichtli-                                         §8\nchen Zustimmung, im Übrigen der Zeitpunkt maßgeblich,\nzu dem nach Maßgabe des Bauordnungsrechts mit der                                 Bußgeldvorschriften\nBauausführung begonnen werden durfte.                           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig einer Rechtsverordnung\n§7\n1. nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 2 Abs. 2 auch in Ver-\nÜberwachung                                bindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 2 oder § 4,\n(1) Die zuständigen Behörden haben darüber zu              2. nach § 5a Satz 1 oder\nwachen, dass die in den Rechtsverordnungen nach die-\nsem Gesetz festgesetzten Anforderungen erfüllt werden,        3. nach § 7 Abs. 4\nsoweit die Erfüllung dieser Anforderungen nicht schon         oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol-\nnach anderen Rechtsvorschriften im erforderlichen Um-         chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die\nfang überwacht wird.                                          Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf\n(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen be-           diese Bußgeldvorschrift verweist.\nstimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsver-             (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nordnung die Überwachung hinsichtlich der in den Rechts-       Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend\nverordnungen nach den §§ 1 und 2 festgesetzten Anfor-         Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße\nderungen ganz oder teilweise auf geeignete Stellen, Fach-     bis zu fünfzehntausend Euro und in den übrigen Fällen\nvereinigungen oder Sachverständige zu übertragen. So-         mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet\nweit sich § 4 auf die §§ 1 und 2 bezieht, gilt Satz 1 ent-    werden.\nsprechend.\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-                                 §§ 9, 10\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Über-                                  (gegenstandslos)\nwachung hinsichtlich der durch Rechtsverordnung nach\n§ 3 festgesetzten Anforderungen auf geeignete Stellen,\n§ 11\nFachvereinigungen oder Sachverständige zu übertragen.\nSoweit sich § 4 auf § 3 bezieht, gilt Satz 1 entsprechend.                             (Inkrafttreten)"]}