{"id":"bgbl1-2005-56-4","kind":"bgbl1","year":2005,"number":56,"date":"2005-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/56#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-56-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_56.pdf#page=10","order":4,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes","law_date":"2005-09-01T00:00:00Z","page":2682,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["2682            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes*)\nVom 1. September 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                          wasser dienende Anlagen oder Einrichtungen“\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                             durch die Wörter „Heizungs-, raumlufttechnische,\nKühl-, Beleuchtungs- sowie Warmwasserversor-\ngungsanlagen oder -einrichtungen“ ersetzt.\nArtikel 1\nc) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern\nDas Energieeinsparungsgesetz vom 22. Juli 1976                            „regelmäßige Wartung“ ein Komma gesetzt und\n(BGBl. I S. 1873), zuletzt geändert durch Artikel 32 des                     das Wort „Inspektion“ eingefügt.\nGesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird\nwie folgt geändert:                                                   3. In § 3a Nr. 1 wird das Wort „Brauchwasser“ durch das\nWort „Warmwasser“ ersetzt.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n4. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„(5) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1\n„§ 2\nbis 4 können sich die Anforderungen auch auf den\nEnergiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden“.                  Gesamtenergiebedarf oder -verbrauch der Gebäude\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „heizungs- oder                     und die Einsetzbarkeit alternativer Systeme beziehen\nraumlufttechnische oder der Versorgung mit                      sowie Umwandlungsverluste der Anlagensysteme be-\nBrauchwasser dienende Anlagen oder Einrichtun-                  rücksichtigen (Gesamtenergieeffizienz).“\ngen“ durch die Wörter „Heizungs-, raumlufttech-\nnische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie Warmwasser-               5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\nversorgungsanlagen oder -einrichtungen“ ersetzt.                                         „§ 5a\nc) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:                                              Energieausweise\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Wärmeerzeuger“                      Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umset-\ndurch die Wörter „Wärme- und Kälteerzeuger“                 zung oder Durchführung von Rechtsakten der Euro-\nersetzt.                                                    päischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „Brauchwasser-                    mit Zustimmung des Bundesrates Inhalte und Ver-\ntemperatur“ durch das Wort „Warmwasser-                     wendung von Energieausweisen auf Bedarfs- und\ntemperatur“ ersetzt.                                        Verbrauchsgrundlage vorzugeben und dabei zu\ncc) In Nummer 4 wird das Wort „Wärmeversor-                     bestimmen, welche Angaben und Kennwerte über die\ngungssysteme“ durch die Wörter „Wärme-                      Energieeffizienz eines Gebäudes, eines Gebäudeteils\nund Kälteversorgungssysteme“ ersetzt.                       oder in § 2 Abs. 1 genannter Anlagen oder Einrichtun-\ngen darzustellen sind. Die Vorgaben können sich ins-\ndd) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein-                   besondere beziehen auf\ngefügt:\n1. die Arten der betroffenen Gebäude, Gebäudeteile\n„7. die Effizienz von Beleuchtungssystemen,                     und Anlagen oder Einrichtungen,\ninsbesondere den Wirkungsgrad von Be-\nleuchtungseinrichtungen, die Verbesserung              2. die Zeitpunkte und Anlässe für die Ausstellung und\nder Tageslichtnutzung, die Ausstattung zur                 Aktualisierung von Energieausweisen,\nRegelung und Abschaltung dieser Syste-                 3. die Ermittlung, Dokumentation und Aktualisierung\nme,“.                                                      von Angaben und Kennwerten,\nee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.                       4. die Angabe von Referenzwerten, wie gültige\nRechtsnormen und Vergleichskennwerte,\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                          5. begleitende Empfehlungen für kostengünstige\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                               Verbesserungen der Energieeffizienz,\n„§ 3                                6. die Verpflichtung, Energieausweise Behörden und\nbestimmten Dritten zugänglich zu machen,\nEnergiesparender Betrieb von Anlagen“.\n7. den Aushang von Energieausweisen für Gebäude,\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „heizungs- oder\nin denen Dienstleistungen für die Allgemeinheit\nraumlufttechnische oder der Versorgung mit Brauch-\nerbracht werden,\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des       8. die Berechtigung zur Ausstellung von Energieaus-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002\nüber die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EG 2003 Nr. L 1        weisen einschließlich der Anforderungen an die\nS. 65).                                                                   Qualifikation der Aussteller sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005                   2683\n9. die Ausgestaltung der Energieausweise.                            2. nach § 5a Satz 1 oder\nDie Energieausweise dienen lediglich der Informa-                    3. nach § 7 Abs. 4\ntion.“                                                               oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\n6. § 6 wird wie folgt gefasst:\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n„Für die Unterscheidung zwischen zu errichtenden                     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nund bestehenden Gebäuden im Sinne dieses Geset-                      Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-\nzes ist der Zeitpunkt der Baugenehmigung oder der                    tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit\nbauaufsichtlichen Zustimmung, im Übrigen der Zeit-                   einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und in\npunkt maßgeblich, zu dem nach Maßgabe des Bau-                       den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünf-\nordnungsrechts mit der Bauausführung begonnen                        tausend Euro geahndet werden.“\nwerden durfte.“\n7. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter „nach den §§ 1 bis 4“                                      Artikel 2\ndurch die Wörter „nach diesem Gesetz“ ersetzt.                      Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\n8. § 8 wird wie folgt gefasst:                                     nungswesen können den Wortlaut des Energieeinspa-\nrungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes\n„§ 8                                  an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu be-\nkannt machen.\nBußgeldvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig einer Rechtsverordnung                                                          Artikel 3\n1. nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 2 Abs. 2 auch in                Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nVerbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 2 oder § 4,                 Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. September 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}