{"id":"bgbl1-2005-56-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":56,"date":"2005-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/56#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-56-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_56.pdf#page=4","order":3,"title":"Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften","law_date":"2005-09-01T00:00:00Z","page":2676,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["2676            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005\nGesetz\nzur Beschleunigung der Umsetzung von\nÖffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung\ngesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften\nVom 1. September 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n„(5) Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfah-\nren zur Vergabe besonders komplexer Aufträge\ndurch staatliche Auftraggeber. In diesem Verfahren\nArtikel 1                                  erfolgen eine Aufforderung zur Teilnahme und\nanschließend Verhandlungen mit ausgewählten\nÄnderung des Gesetzes\nUnternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags.“\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in                      gefasst:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005                         „(6) Öffentliche Auftraggeber haben das offene\n(BGBl. I S. 2114), geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des               Verfahren anzuwenden, es sei denn, auf Grund\nGesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), wird wie              dieses Gesetzes ist etwas anderes gestattet. Auf-\nfolgt geändert:                                                       traggebern, die nur unter § 98 Nr. 4 fallen, stehen\ndas offene Verfahren, das nicht offene Verfahren\n1. Dem § 99 wird folgender Absatz 6 angefügt:                         und das Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl\nzur Verfügung.“\n„(6) Ein öffentlicher Auftrag, der sowohl den Ein-\nkauf von Waren als auch die Beschaffung von Dienst-\nleistungen zum Gegenstand hat, gilt als Dienstleis-\nArtikel 2\ntungsauftrag, wenn der Wert der Dienstleistungen den\nWert der Waren übersteigt. Ein öffentlicher Auftrag,                                Änderung\nder neben Dienstleistungen Bauleistungen umfasst,                           der Vergabeverordnung\ndie im Verhältnis zum Hauptgegenstand Nebenarbei-\nten sind, gilt als Dienstleistungsauftrag.“                  Die Vergabeverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt\ngeändert durch Artikel 3 Abs. 37 des Gesetzes vom 7. Juli\n2. § 101 wird wie folgt geändert:                              2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. Dem § 4 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:\n„(1) Die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau-\nund Dienstleistungsaufträgen erfolgt in offenen              „(4) Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist § 7 Nr. 2\nVerfahren, in nicht offenen Verfahren, in Verhand-        Abs. 1 des Abschnittes 2 des Teiles A der Verdin-\nlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog.“          gungsordnung für Leistungen (VOL/A) mit der Maß-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005               2677\ngabe anzuwenden, dass der Auftragnehmer sich bei              heiten des Auftrages erörtern. Die staatlichen Auftrag-\nder Erfüllung der Leistung der Fähigkeiten anderer            geber haben dafür zu sorgen, dass alle Unternehmen\nUnternehmen bedienen kann.                                    bei dem Dialog gleich behandelt werden. Insbeson-\ndere dürfen sie nicht Informationen so weitergeben,\n(5) Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des\ndass bestimmte Unternehmen begünstigt werden\nVergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder\nkönnten. Die staatlichen Auftraggeber dürfen Lösungs-\nsonst unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzu-\nvorschläge oder vertrauliche Informationen eines Unter-\nstellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des\nnehmens nicht ohne dessen Zustimmung an die ande-\nBieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird.“\nren Unternehmen weitergeben und diese nur im Rah-\nmen des Vergabeverfahrens verwenden.\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\n(4) Die staatlichen Auftraggeber können vorsehen,\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                      dass der Dialog in verschiedenen aufeinander folgen-\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:                  den Phasen abgewickelt wird, um die Zahl der in der\nDialogphase zu erörternden Lösungen anhand der in\n„(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 gelten           der Bekanntmachung oder in der Beschreibung an-\ndie Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A           gegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Im Fall\nder Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistun-          des Satzes 1 ist dies in der Bekanntmachung oder in\ngen (VOB/A) mit folgenden Maßgaben:                       einer Beschreibung anzugeben. Die staatlichen Auf-\n1. § 2 Nr. 1 und § 25 Nr. 2 VOB/A gelten bei einer        traggeber haben die Unternehmen, deren Lösungen\nAuftragsvergabe an mehrere Unternehmen mit            nicht für die nächstfolgende Dialogphase vorgesehen\nder Maßgabe, dass der Auftraggeber nur für            sind, darüber zu informieren.\nden Fall der Auftragsvergabe verlangen kann,             (5) Die staatlichen Auftraggeber haben den Dialog\ndass eine Bietergemeinschaft eine bestimmte           für abgeschlossen zu erklären, wenn\nRechtsform annehmen muss, sofern dies für\ndie ordnungsgemäße Durchführung des Auftra-           1. eine Lösung gefunden worden ist, die ihre Bedürf-\nges notwendig ist.                                        nisse erfüllt oder\n2. § 8 Nr. 2 Abs. 1 und § 25 Nr. 6 VOB/A finden mit       2. erkennbar ist, dass keine Lösung gefunden wer-\nder Maßgabe Anwendung, dass der Auftrag-                  den kann;\nnehmer sich bei der Erfüllung der Leistung der\nFähigkeiten anderer Unternehmen bedienen              sie haben die Unternehmen darüber zu informieren.\nkann.                                                 Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 haben sie die Unternehmen\naufzufordern, auf der Grundlage der eingereichten\n3. § 10 Nr. 5 Abs. 3 VOB/A gilt mit der Maßgabe,          und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen\ndass der Auftragnehmer bei der Weitervergabe          ihr endgültiges Angebot vorzulegen. Die Angebote\nvon Bauleistungen nur die Bestimmungen des            müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderli-\nTeiles B der Vergabe- und Vertragsordnung für         chen Einzelheiten enthalten. Der staatliche Auftragge-\nBauleistungen (VOB/B) zugrunde zu legen hat.          ber kann verlangen, dass Präzisierungen, Klarstellun-\n(3) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.“                     gen und Ergänzungen zu diesen Angeboten gemacht\nwerden. Diese Präzisierungen, Klarstellungen oder\nErgänzungen dürfen jedoch keine Änderung der\n3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:                       grundlegenden Elemente des Angebotes oder der\n„§ 6a                             Ausschreibung zur Folge haben, die den Wettbewerb\nverfälschen oder diskriminierend wirken könnte.\nWettbewerblicher Dialog\n(6) Die staatlichen Auftraggeber haben die Ange-\n(1) Die staatlichen Auftraggeber können für die            bote auf Grund der in der Bekanntmachung oder in\nVergabe eines Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauauf-          der Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien zu\ntrags oberhalb der Schwellenwerte einen wettbe-               bewerten und das wirtschaftlichste Angebot aus-\nwerblichen Dialog durchführen, sofern sie objektiv            zuwählen. Die staatlichen Auftraggeber dürfen das\nnicht in der Lage sind,                                       Unternehmen, dessen Angebot als das wirtschaft-\n1. die technischen Mittel anzugeben, mit denen ihre           lichste ermittelt wurde, auffordern, bestimmte Einzel-\nBedürfnisse und Ziele erfüllt werden können oder          heiten des Angebotes näher zu erläutern oder im\nAngebot enthaltene Zusagen zu bestätigen. Dies darf\n2. die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des          nicht dazu führen, dass wesentliche Aspekte des\nVorhabens anzugeben.                                      Angebotes oder der Ausschreibung geändert werden,\n(2) Die staatlichen Auftraggeber haben ihre Bedürf-        und dass der Wettbewerb verzerrt wird oder andere\nnisse und Anforderungen europaweit bekannt zu                 am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert\nmachen; die Erläuterung dieser Anforderungen erfolgt          werden.\nin der Bekanntmachung oder in einer Beschreibung.\n(7) Verlangen die staatlichen Auftraggeber, dass\n(3) Mit den im Anschluss an die Bekanntmachung             die am wettbewerblichen Dialog teilnehmenden\nnach Absatz 2 ausgewählten Unternehmen ist ein Dia-           Unternehmen Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berech-\nlog zu eröffnen, in dem die staatlichen Auftraggeber          nungen oder andere Unterlagen ausarbeiten, müssen\nermitteln und festlegen, wie ihre Bedürfnisse am bes-         sie einheitlich für alle Unternehmen, die die geforderte\nten erfüllt werden können. Bei diesem Dialog können           Unterlage rechtzeitig vorgelegt haben, eine angemes-\nsie mit den ausgewählten Unternehmen alle Einzel-             sene Kostenerstattung hierfür gewähren.“","2678           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005\nArtikel 3                                   behörde beantragen, dass mit Beginn der jeweils\nfolgenden Kalkulationsperiode die Erhebung der\nÄnderung des\nMautgebühr von einer Gebühr auf ein Entgelt\nFernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes\noder von einem Entgelt auf eine Gebühr umge-\nstellt wird.\nDas Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2003                           (4) Soweit die Mautgebühr als Gebühr erho-\n(BGBl. I S. 98) wird wie folgt geändert:                              ben wird, findet gegen einen von dem Privaten\nerlassenen Gebührenbescheid ein Widerspruchs-\nverfahren nicht statt. Die Vollstreckung der\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nGebührenbescheide erfolgt nach den jeweiligen\na) In Absatz 1 werden die Wörter „auf der Grundlage               landesrechtlichen Vorschriften über die Verwal-\neiner Gebührenfinanzierung“ durch die Wörter                  tungsvollstreckung.“\n„auf der Grundlage einer Mautgebührenfinanzie-\nrung“ ersetzt.                                            c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die neuen\nAbsätze 5 bis 7.\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nd) Im neuen Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Der\n„(5) Mautgebühren im Sinne dieses Gesetzes                 Betreiber“ durch die Wörter „Der Private“ ersetzt.\nsind öffentlich-rechtliche Gebühren (Gebühren)\noder privatrechtliche Entgelte (Entgelte).“\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                  a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort\n„Bundesstraßen“ die Wörter „mit Fahrzeugen“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              eingefügt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „mit dem Recht            b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nzur Erhebung einer Mautgebühr nach Maß-\ngabe des § 3 für diesen Bundesfernstraßen-               „Der Private kann in den jeweiligen Kalkulations-\nabschnitt zu beleihen“ durch die Wörter „mit             perioden unterschiedliche Zinssätze für das von\nden Befugnissen, die für den Bau, den                    ihm eingesetzte Eigenkapital in Ansatz bringen,\nBetrieb und die Unterhaltung des nach § 3                soweit über die gesamte Konzessionslaufzeit die\nAbs. 1 Satz 2 bestimmten Bundesfernstra-                 den Sätzen 1 und 2 entsprechende durchschnitt-\nßenabschnitts erforderlich sind, insbesonde-             liche Verzinsung eingehalten wird.“\nre mit dem Recht zur Erhebung einer Maut-\nc) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „der\ngebühr und dem Betreiben der Verkehrszei-\nRechtsverordnungen gemäß § 3a“ durch die Wör-\nchen und Verkehrseinrichtungen nach Maß-\nter „der Rechtsverordnung nach § 4 sowie der\ngabe der Absätze 3 bis 5, zu beleihen.“\nRechtsverordnung nach § 5 oder der Genehmi-\nbb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze einge-                  gung nach § 6“ ersetzt.\nfügt:\n„Die Mautgebühr wird vom Privaten nach            4. § 3a wird durch folgende §§ 4 bis 6 ersetzt:\nMaßgabe der Absätze 2 bis 4 als Gebühr auf\nder Grundlage einer Rechtsverordnung nach                                       „§ 4\n§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder als Entgelt auf der                             Mautbemessungs-\nGrundlage einer Genehmigung nach § 6                               und -kalkulationsverordnung\nAbs. 1 erhoben.“\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\ncc) Die bisherigen Sätze 7 und 8 werden auf-              Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen\ngehoben.                                             mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze einge-               Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch\nfügt:                                                     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates nähere Bestimmungen über die Bemessung\n„(2) Sobald der voraussichtliche Zeitpunkt der         der Mautgebühren und die Kalkulation des Maut-\nFreigabe des betroffenen Bundesfernstraßen-               gebührensatzes nach § 3 Abs. 2 bis 5 zu erlassen.\nabschnittes für den öffentlichen Verkehr feststeht,\nhat die zuständige oberste Landesstraßenbau-                                         §5\nbehörde den Privaten aufzufordern, ihr gegen-                             Mautgebührenverordnung\nüber eine Erklärung abzugeben, ob die Maut-\ngebühr als Gebühr oder als Entgelt zu erheben ist.           (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nDer Private hat die Erklärung innerhalb eines             durch Rechtsverordnung für die in einer Rechtsver-\nMonats nach Zugang der Aufforderung abzuge-               ordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 jeweils festgelegte\nben. Wird die Erklärung nicht rechtzeitig abgege-         Strecke die Höhe der Mautgebühr unter Beachtung\nben, wird die Mautgebühr als Gebühr erhoben.              des § 3 Abs. 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach\n§ 4 zu bestimmen, soweit\n(3) Nach dem Beginn der Mautgebührenerhe-\nbung kann der Private jeweils spätestens sechs            1. der Private im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2\nMonate vor dem Ablauf einer Kalkulationsperiode               erklärt oder im Falle des § 2 Abs. 3 beantragt hat,\nbei der zuständigen obersten Landesstraßenbau-                die Mautgebühr als Gebühr zu erheben oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005             2679\n2. der Fall des § 2 Abs. 2 Satz 3 eingetreten ist.        7. Der neue § 8 wird wie folgt gefasst:\nSie können diese Ermächtigung durch Rechtsverord-                                      „§ 8\nnung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde                               Schuldner der Mautgebühr\nübertragen. Der Private erwirbt mit Auftragserteilung\neinen Anspruch auf Erlass der Rechtsverordnung                  Schuldner der Mautgebühr (Schuldner) ist, wer\nnach Satz 1. Solange die ansatzfähigen Kosten noch           1. über den Gebrauch des Fahrzeuges bestimmt,\nnicht abschließend feststehen, erfolgt die Festset-\nzung der Mautgebühren in der Rechtsverordnung                2. das Fahrzeug führt,\nnach Satz 1 auf der Basis der nach der Angebotskal-          3. Halter des Fahrzeuges ist.\nkulation des Privaten ansatzfähigen Kosten, die um\ndie bereits nachgewiesenen Kosten aktualisiert wur-          Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.“\nden; der Nachweis erfolgt durch prüfbare Aufstellung\nder Kosten, die eine rasche und sichere Beurteilung       8. Der neue § 9 wird wie folgt geändert:\nermöglichen muss.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Rechtsverordnung\n(2) Der Private kann jederzeit bei der Landesregie-           nach § 3a Abs. 2 Satz 1 und 3“ durch die Wörter\nrung beantragen, die Bestimmung der Höhe der                    „Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder\nMautgebühr durch Rechtsverordnung nach Absatz 1                 der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 jeweils“\nSatz 1 zu ändern. Der Private hat einen Anspruch auf             ersetzt.\nErlass der Rechtsverordnung, soweit sich die der             b) In Absatz 4 werden\ngeltenden Bestimmung der Höhe der Mautgebühr zu\nGrunde liegenden Tatsachen wesentlich geändert                  aa) die Wörter „Schuldner der Mautgebühr“\nhaben. Im Falle einer Rechtsverordnung nach Absatz 1                 durch das Wort „Schuldner“ und\nSatz 2 ist der Antrag an die oberste Landesstraßen-             bb) die Wörter „nach Maßgabe des § 8“ durch die\nbaubehörde zu richten.                                               Wörter „nach Maßgabe des § 10“\n§6                                   ersetzt.\nMautgebührengenehmigung\n9. Der bisherige § 7 wird aufgehoben.\n(1) Erklärt der Private im Falle des § 2 Abs. 2 oder\nbeantragt der Private im Falle des § 2 Abs. 3 die\nMautgebühr als Entgelt zu erheben, so bedarf die         10. Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden die neuen §§ 10\nHöhe der Mautgebühr der Genehmigung der zustän-              bis 12.\ndigen obersten Landesstraßenbaubehörde.\n11. Im neuen § 10 werden im Absatz 2 nach den Wörtern\n(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn                 „zum Zweck der“ die Wörter „Vollstreckung der\n1. die Strecke in einer Rechtsverordnung nach § 3            Mautgebühr,“ eingefügt.\nAbs. 1 Satz 2 festgelegt ist und\n12. Der neue § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n2. bei der Berechnung der Mautgebühr die Maß-\nstäbe nach § 3 Abs. 2 bis 5 und der Rechtsverord-        a) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nnung nach § 4 eingehalten sind.                             „2. Abrechnungsdaten zu löschen, sobald fest-\n§ 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.                                 steht, dass die Mautgebühr nach § 9 entrich-\ntet worden ist und Rechtsmittel nicht oder\n(3) Der Private kann jederzeit bei der obersten                   nicht fristgerecht eingelegt worden sind,“.\nLandesstraßenbaubehörde beantragen, eine neue\nMautgebühr zu genehmigen. Der Private hat einen              b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nAnspruch auf die Genehmigung, soweit sich die der               „Ist die Mautgebühr als Gebühr erhoben worden\ngenehmigten Mautgebühr zu Grunde liegenden Tat-                 und sind gegen den Gebührenbescheid fristge-\nsachen wesentlich geändert haben.                               recht Rechtsmittel eingelegt worden, sind die\nDaten spätestens einen Monat nach Beendigung\n(4) Vor Erteilung der Genehmigung hat die oberste\ndes Verfahrens zu löschen. Ist die Mautgebühr\nLandesstraßenbaubehörde die Zustimmung des\nnicht nach § 9 entrichtet worden, hat der Private\nBundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh-\ndie Kontroll- und Verfahrensdaten spätestens\nnungswesen einzuholen.\neinen Monat nach rechts- oder bestandskräfti-\n(5) Die Genehmigung kann unbeschadet der ver-                gem Abschluss des Verwaltungsverfahrens, des\nwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über                 verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, des Ge-\nRücknahme und Widerruf auch widerrufen werden,                  richtsverfahrens für die Beitreibung des Entgeltes\nwenn der Private den Widerruf beantragt.“                       oder des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafver-\nfahrens zu löschen.“\n5. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden die neuen §§ 7 bis 9.\n13. Der neue § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden\n6. Im neuen § 7 werden in den Sätzen 2 und 3 jeweils\ndie Wörter „für die Gebührenbefreiung“ durch die                aa) die Angabe „§ 6 Abs. 1“ durch die Angabe\nWörter „für die Mautgebührenbefreiung“ ersetzt.                      „§ 9 Abs. 1“ und","2680           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005\nbb) die Wörter „Rechtsverordnung nach § 3a                 „Unbewegliche Vermögensgegenstände, die zur\nAbs. 2 Satz 1“ durch die Wörter „Rechtsver-            Erfüllung der Aufgaben des Bundes weiterhin\nordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder einer              benötigt werden, dürfen zur langfristigen Eigennut-\nGenehmigung nach § 6 Abs. 1“                           zung veräußert werden, wenn auf diese Weise die\nAufgaben des Bundes nachweislich wirtschaftli-\nersetzt.\ncher erfüllt werden können.“\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz 1“\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\ndurch die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 oder 2“             „Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes\ndurch die Angabe „§ 11 Abs. 1 oder 2“ ersetzt.             Bundesinteresse, so kann das Bundesministerium\nder Finanzen Ausnahmen zulassen.“\n14. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:                     c) Absatz 4 wird aufgehoben.\n„§ 13                             d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt\ngefasst:\nÜbergangsregelung\n„(4) Für die Überlassung der Nutzung eines Ver-\n(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind Rechtsver-\nmögensgegenstandes gelten die Absätze 2 und 3\nordnungen auf Grund des § 3a Abs. 2 in Verbindung\nentsprechend.“\nmit § 3 Abs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. Septem-\nber 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\n(2) Eine auf Grund des § 3a Abs. 2 in Verbindung\nmit § 3 Abs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. Septem-                            Artikel 5\nber 2005 geltenden Fassung erlassene Rechtsver-                                  Änderung\nordnung ist ab dem Tag, an dem                                      des Grunderwerbsteuergesetzes\n1. eine auf Grund des § 5 Abs. 1 erlassene Rechts-\nverordnung über die Höhe der Gebühr in Kraft tritt     Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der\noder                                                 Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,\n1804), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes\n2. eine nach § 6 Abs. 1 erteilte Genehmigung über\nvom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3548, 3843),\ndie Höhe des Entgelts wirksam wird,\nwird wie folgt geändert:\nnicht mehr anzuwenden. Die zuständige oberste\nLandesstraßenbaubehörde hat den nach Satz 1\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nmaßgeblichen Tag im Bundesanzeiger bekannt zu\nmachen.                                                              „Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)“.\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsver-          2. In § 4 Nr. 8 wird der abschließende Punkt durch ein\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates eine                Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:\nauf Grund des § 3a Abs. 2 in Verbindung mit § 3\nAbs. 2 bis 5 in der jeweils bis zum 7. September 2005       „9. der Erwerb eines Grundstücks von einer juristi-\ngeltenden Fassung erlassene Rechtsverordnung, die               schen Person des öffentlichen Rechts sowie der\nnach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr anzuwenden ist,                 Rückerwerb des Grundstücks durch die juristi-\naufzuheben.“                                                    sche Person des öffentlichen Rechts, wenn das\nGrundstück im Rahmen einer Öffentlich Privaten\nPartnerschaft für einen öffentlichen Dienst oder\n15. Der bisherige § 11 wird neuer § 14.                              Gebrauch im Sinne des § 3 Abs. 2 des Grund-\nsteuergesetzes benutzt wird und zwischen dem\nErwerber und der juristischen Person des öffent-\nArtikel 4                                 lichen Rechts die Rückübertragung des Grund-\nstücks am Ende des Vertragszeitraums vereinbart\nÄnderung                                   worden ist. Die Ausnahme von der Besteuerung\nder Bundeshaushaltsordnung                             entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn\ndie juristische Person des öffentlichen Rechts auf\nDie Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969                    die Rückübertragung des Grundstücks verzichtet\n(BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 3 des              oder das Grundstück nicht mehr für einen öffent-\nGesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1334), wird wie               lichen Dienst oder Gebrauch genutzt wird.“\nfolgt geändert:\n1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:      3. In § 19 Abs. 2 Nr. 4 wird der abschließende Punkt\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5\n„Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene\nangefügt:\nRisikoverteilung zu berücksichtigen.“\n„5. Änderungen in der Nutzung oder den Verzicht auf\nRückübertragung, wenn der Grundstückserwerb\n2. § 63 wird wie folgt geändert:\nnach § 4 Nr. 9 von der Besteuerung ausgenom-\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                    men war.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005                    2681\nArtikel 6                                  Bestellung die Aufwendungen für das Nießbrauchrecht\nzusammen mit dem Wert der bereits im Sondervermögen\nÄnderung\nbefindlichen Nießbrauchrechte 10 Prozent des Wertes\ndes Grundsteuergesetzes\ndes Sondervermögens nicht übersteigen.“\nNach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Grundsteuergesetzes vom\n7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 29\ndes Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geän-                                          Artikel 8\ndert worden ist, wird folgender Satz angefügt:                                                 Rückkehr\n„Satz 2 gilt nicht, wenn der Grundbesitz von einem nicht                         zum einheitlichen Verordnungsrang\nbegünstigten Rechtsträger im Rahmen einer Öffentlich\nPrivaten Partnerschaft einer juristischen Person des                     Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Vergabeverord-\nöffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder               nung können auf Grund der Ermächtigung des Gesetzes\nGebrauch überlassen wird und die Übertragung auf den                 gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Rechtsver-\nNutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist.“                ordnung geändert werden.\nArtikel 7                                                             Artikel 9\nÄnderung                                                       Neubekanntmachung\ndes Investmentgesetzes\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nnungswesen kann den Wortlaut des Fernstraßenbaupri-\nDas Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003\nvatfinanzierungsgesetzes in der ab dem Inkrafttreten die-\n(BGBI. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 5 des\nses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nGesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBI. I S. 1698), wird wie\nbekannt machen.\nfolgt geändert:\nDem § 67 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\n„Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 darf die Kapi-                                         Artikel 10\ntalanlagegesellschaft für Rechnung eines Immobilien-                                         Inkrafttreten\nSondervermögens auch Nießbrauchrechte an Grundstü-\ncken im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erwerben, die der                     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nErfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, wenn zur Zeit der            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. September 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe"]}