{"id":"bgbl1-2005-56-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":56,"date":"2005-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/56#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_56.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Ergänzung des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes (Zweites Entschädigungsrechtsergänzungsgesetz - 2. EntschRErgG)","law_date":"2005-09-01T00:00:00Z","page":2675,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 2675\nGesetz\nzur Ergänzung des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes\n(Zweites Entschädigungsrechtsergänzungsgesetz – 2. EntschRErgG)\nVom 1. September 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des\nNS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes\nIn § 1 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1671) wird nach Absatz 1 folgender\nAbsatz 1a eingefügt:\n„(1a) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 steht einer Organisation im Sinne\ndes § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Vermögensgesetzes auch dann zu, wenn sie\ninnerhalb der Anmeldefrist nach § 30a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes\neine nur allgemein umschriebene Anmeldung einreicht und zu dieser Anmeldung\nunter Beschränkung auf Entschädigung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten\nab dem 8. September 2005 (Ausschlussfrist) einen bestimmten Vermögenswert\nbenennt. Hat die Organisation vor dem 8. September 2005 einen bestimmten\nVermögenswert benannt, kann sie den Antrag auch nach Ablauf der in Satz 1 ge-\nnannten Frist, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2007, unter den weiteren\nVoraussetzungen des Satzes 1 auf Entschädigung beschränken. In den Fällen\ndes Satzes 1 beginnt die Verzinsung des Entschädigungsanspruchs abwei-\nchend von § 2 Satz 9 ab dem Kalendermonat nach der Benennung des Vermö-\ngenswertes bei der zuständigen Behörde.“\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. September 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}