{"id":"bgbl1-2005-56-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":56,"date":"2005-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_56.pdf#page=2","order":1,"title":"Neununddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz  §§ 303, 304 StGB - (39. StrÄndG)","law_date":"2005-09-01T00:00:00Z","page":2674,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005\nNeununddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz\n– §§ 303, 304 StGB –\n(39. StrÄndG)\nVom 1. September 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des Strafgesetzbuches\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November\n1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. August 2005\n(BGBl. I S. 2272), wird wie folgt geändert:\n1. § 303 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n„(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer\nfremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verän-\ndert.“\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n2. § 304 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n„(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in\nAbsatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstan-\ndes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.“\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. September 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}