{"id":"bgbl1-2005-55-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":55,"date":"2005-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_55.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts","law_date":"2005-09-01T00:00:00Z","page":2618,"pdf_page":2,"num_pages":52,"content":["2618              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005\nGesetz\nzur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts1)2)\nVom 1. September 2005\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder                  § 20 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung\nund mit Zustimmung des Bundesrates das folgende                          § 21 Weitere Verbote sowie Beschränkungen\nGesetz beschlossen:\n§ 22 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit\n§ 23 Weitere Ermächtigungen\nArtikel 1                                § 24 Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorben-\nheit\nLebensmittel-, Bedarfs-\n§ 25 Mitwirkung bestimmter Behörden\ngegenstände- und Futtermittelgesetzbuch\n(Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB)                                                 Abschnitt 4\nVerkehr mit kosmetischen Mitteln\nInhaltsübersicht\n§ 26 Verbote zum Schutz der Gesundheit\nAbschnitt 1\n§ 27 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 28 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit\n§ 1 Zweck des Gesetzes                                                   § 29 Weitere Ermächtigungen\n§ 2 Begriffsbestimmungen\nAbschnitt 5\n§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen\nVerkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen\n§ 4 Vorschriften zum Geltungsbereich\n§ 30 Verbote zum Schutz der Gesundheit\nAbschnitt 2\n§ 31 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel\nVerkehr mit Lebensmitteln\n§ 32 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit\n§ 5 Verbote zum Schutz der Gesundheit                                    § 33 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung\n§ 6 Verbote für Lebensmittel-Zusatzstoffe\nAbschnitt 6\n§ 7 Ermächtigungen für Lebensmittel-Zusatzstoffe\nGemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse\n§ 8 Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung\n§ 9 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel                                 § 34 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit\n§ 10 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung                                § 35 Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur\nUnterrichtung\n§ 11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung\n§ 36 Ermächtigungen für betriebseigene Kontrollen und Maß-\n§ 12 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung                                   nahmen\n§ 13 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor                    § 37 Weitere Ermächtigungen\nTäuschung\n§ 14 Weitere Ermächtigungen                                                                        Abschnitt 7\n§ 15 Deutsches Lebensmittelbuch                                                                   Überwachung\n§ 16 Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission\n§ 38 Zuständigkeit, gegenseitige Information\nAbschnitt 3                               § 39 Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden\nVerkehr mit Futtermitteln                       § 40 Information der Öffentlichkeit\n§ 41 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunterneh-\n§ 17 Verbote                                                                  men und Transportunternehmen\n§ 18 Verfütterungsverbot und Ermächtigungen                              § 42 Durchführung der Überwachung\n§ 19 Verbote zum Schutz vor Täuschung                                    § 43 Probenahme\n1) Das Gesetz dient der Umsetzung der in der Anlage zu dieser Fußnote    § 44 Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten\naufgeführten Rechtsakte.                                              § 45 Schiedsverfahren\n2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-     § 46 Ermächtigungen\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft     § 47 Weitere Ermächtigungen\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des § 48 Landesrechtliche Bestimmungen\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                               § 49 Verwendung bestimmter Daten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005              2619\nAbschnitt 8                            a) der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Ver-\nMonitoring                                kehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und\nBedarfsgegenständen,\n§ 50 Monitoring\nb) der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr\n§ 51 Durchführung des Monitorings                                    mit Futtermitteln\n§ 52 Erlass von Verwaltungsvorschriften\nsicherzustellen,\nAbschnitt 9                         4. a) bei Futtermitteln\nVerbringen in das und aus dem Inland                     aa) den Schutz von Tieren durch Vorbeugung\ngegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die\n§ 53 Verbringungsverbote\ntierische Gesundheit sicherzustellen,\n§ 54 Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-           bb) vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch\npäischen Wirtschaftsraum                                            in tierischen Ausscheidungen vorhandene\n§ 55 Mitwirkung von Zollstellen                                            unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in\n§ 56 Ermächtigungen\nFuttermitteln vorhanden gewesen sind, zu\nschützen,\n§ 57 Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland\nb) durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu\nAbschnitt 10                               fördern, dass\nStraf- und Bußgeldvorschriften                        aa) die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten\nund verbessert wird und\n§ 58 Strafvorschriften\nbb) die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel\n§ 59 Strafvorschriften\nund sonstigen Produkte den an sie gestellten\n§ 60 Bußgeldvorschriften                                                   qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick\n§ 61 Einziehung                                                            auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche\n§ 62 Ermächtigungen                                                        Gesundheit, entsprechen.\n(2) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und\nAbschnitt 11                        Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-\nSchlussbestimmungen                      meinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen,\nwie durch ergänzende Regelungen zur Verordnung (EG)\n§ 63 Gebühren und Auslagen                                    Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des\n§ 64 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren; Be-        Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemei-\nkanntmachungen                                         nen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittel-\n§ 65 Aufgabendurchführung                                     rechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für\n§ 66 Statistik                                                Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren\nzur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), ge-\n§ 67 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten\nändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des\n§ 68 Zulassung von Ausnahmen                                  Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli\n§ 69 Zulassung weiterer Ausnahmen                             2003 (ABl. EU Nr. L 245 S. 4).\n§ 70 Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen\n§ 71 Beteiligung der Öffentlichkeit                                                        §2\n§ 72 Außenverkehr                                                                Begriffsbestimmungen\n§ 73 Verkündung von Rechtsverordnungen\n(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich\nLebensmittel-Zusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische\nAbschnitt 1                            Mittel und Bedarfsgegenstände.\nAllgemeine Bestimmungen                             (2) Lebensmittel sind Lebensmittel im Sinne des Arti-\nkels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.\n§1                                (3) Lebensmittel-Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder\nohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebens-\nZweck des Gesetzes\nmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines\n(1) Zweck des Gesetzes ist es,                             Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebens-\nmittel aus technologischen Gründen beim Herstellen\n1. bei Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mit-        oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst\nteln und Bedarfsgegenständen den Schutz der Ver-          oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder\nbraucherinnen und Verbraucher durch Vorbeugung            unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels wer-\ngegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die mensch-       den oder werden können. Den Lebensmittel-Zusatzstof-\nliche Gesundheit sicherzustellen,                         fen stehen gleich\n2. vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futter-      1. Stoffe mit oder ohne Nährwert, die üblicherweise\nmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenstän-          weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als cha-\nden zu schützen,                                             rakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet\n3. die Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten und              werden und die einem Lebensmittel aus anderen als","2620          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005\ntechnologischen Gründen beim Herstellen oder              3. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den\nBehandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder          Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kom-\nihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder            men,\nunmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels\n4. Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind,\nwerden oder werden können; ausgenommen sind\nStoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen     5. Spielwaren und Scherzartikel,\nchemisch gleich sind und nach allgemeiner Verkehrs-\n6. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorü-\nauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-,                    bergehend mit dem menschlichen Körper in Berüh-\nGeruchs- oder Geschmackswertes oder als Genuss-              rung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bett-\nmittel verwendet werden,                                     wäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche\n2. Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren Ver-            Wimpern, Armbänder,\nbindungen außer Kochsalz,                                 7. Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen\n3. Aminosäuren und deren Derivate,                              Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der\nNummer 1 bestimmt sind,\n4. Vitamine A und D sowie deren Derivate.\n8. Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel\nAls Lebensmittel-Zusatzstoffe gelten nicht                      für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die\nfür den häuslichen Bedarf bestimmt sind,\n1. Stoffe, die nicht selbst als Zutat eines Lebensmittels\nverzehrt werden, jedoch aus technologischen Grün-         9. Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in\nden während der Be- oder Verarbeitung von Lebens-            Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt\nmitteln verwendet werden und unbeabsichtigte, tech-          sind.\nnisch unvermeidbare Rückstände oder Abbau- oder           Bedarfsgegenstände sind nicht Gegenstände, die nach § 2\nReaktionsprodukte von Rückständen in gesundheit-          Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten,\nlich unbedenklichen Anteilen im für die Verbraucherin     nach § 3 des Medizinproduktegesetzes Medizinprodukte\noder den Verbraucher bestimmten Lebensmittel hin-         oder Zubehör für Medizinprodukte oder nach § 3b des\nterlassen können, die sich technologisch nicht auf        Chemikaliengesetzes Biozid-Produkte sind.\ndieses Lebensmittel auswirken (Verarbeitungshilfs-\nstoffe),\n§3\n2. zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmte Aromen,                     Weitere Begriffsbestimmungen\nausgenommen künstliche Aromastoffe im Sinne des\nArtikels 1 Abs. 2 Buchstabe b Unterbuchstabe iii der        Im Sinne dieses Gesetzes sind:\nRichtlinie 88/388/EWG der Rates vom 22. Juni 1988\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-       1. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des\nstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmit-              Artikels 3 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; für\nteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung             kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit\n(ABl. EG Nr. L 184 S. 61),                                    Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt Artikel 3\nNr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entspre-\n3. Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzge-           chend,\nsetzes.\n2. Herstellen: das Gewinnen, einschließlich des\n(4) Futtermittel sind Futtermittel im Sinne des Arti-          Schlachtens oder Erlegens lebender Tiere, deren\nkels 3 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.                   Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist, das\nHerstellen, das Zubereiten, das Be- und Verarbeiten\n(5) Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen\nund das Mischen,\naus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu\nbestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder          3. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen,\nin seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur               Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Gefrieren,\nErhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur           Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, Aufbewahren, Be-\nVeränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu                fördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als\nwerden, den Körpergeruch zu beeinflussen. Als kos-               Herstellen oder Inverkehrbringen anzusehen ist,\nmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Zubereitungen        4. Verbraucherin oder Verbraucher: Endverbraucher im\naus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen              Sinne des Artikels 3 Nr. 18 der Verordnung (EG)\nbestimmt sind.                                                   Nr. 178/2002, im Übrigen diejenige, an die oder der-\n(6) Bedarfsgegenstände sind                                    jenige, an den ein kosmetisches Mittel oder ein\nBedarfsgegenstand zur persönlichen Verwendung\n1. Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1           oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgege-\nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Euro-            ben wird, wobei Gewerbetreibende, soweit sie ein\npäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober             kosmetisches Mittel oder einen Bedarfsgegenstand\n2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu               zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte bezie-\nbestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu              hen, der Verbraucherin oder dem Verbraucher\nkommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/              gleichstehen,\nEWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4),\n5. Verzehren: das Aufnehmen von Lebensmitteln durch\n2. Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen,             den Menschen durch Essen, Kauen, Trinken sowie\ndie dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in           durch jede sonstige Zufuhr von Stoffen in den\nBerührung zu kommen,                                          Magen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005              2621\n6. Lebensmittelunternehmen: Lebensmittelunterneh-           15. Vormischungen: Vormischungen im Sinne des Arti-\nmen im Sinne des Artikels 3 Nr. 2 der Verordnung             kels 2 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG)\n(EG) Nr. 178/ 2002,                                          Nr. 1831/2003,\n7. Lebensmittelunternehmerin oder Lebensmittelunter-        16. unerwünschte Stoffe: Stoffe – außer Tierseuchen-\nnehmer: Lebensmittelunternehmer im Sinne des Arti-           erregern –, die in oder auf Futtermitteln enthalten\nkels 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,               sind und\n8. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte: Pro-              a) als Rückstände in von Nutztieren gewonnenen\ndukte, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen               Lebensmitteln oder sonstigen Produkten eine\njedoch auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer                Gefahr für die menschliche Gesundheit darstel-\nFarbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer                  len,\nKennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe               b) eine Gefahr für die tierische Gesundheit darstel-\nvorhersehbar ist, dass sie von den Verbraucherinnen              len,\nund Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit\nLebensmitteln verwechselt werden und deshalb zum             c) vom Tier ausgeschieden werden und als solche\nMund geführt, gelutscht oder geschluckt werden,                  eine Gefahr für den Naturhaushalt darstellen oder\nwodurch insbesondere die Gefahr des Erstickens,              d) die Leistung von Nutztieren oder als Rückstände\nder Vergiftung, der Perforation oder des Verschlus-              in von Nutztieren gewonnenen Lebensmitteln oder\nses des Verdauungskanals entstehen kann; aus-                    sonstigen Produkten die Qualität dieser Lebens-\ngenommen sind Arzneimittel, die einem Zulassungs-                mittel oder Produkte nachteilig beeinflussen\noder Registrierungsverfahren unterliegen,\nkönnen,\n9. Futtermittelunternehmen: Futtermittelunternehmen\nim Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Verordnung (EG)        17. Mittelrückstände: Rückstände an Pflanzenschutz-\nNr. 178/2002, auch soweit sich deren Tätigkeit auf           mitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Vor-\nFuttermittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von       ratsschutzmitteln oder Schädlingsbekämpfungsmit-\nnicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren             teln, soweit sie in Rechtsakten der Europäischen\nbestimmt sind,                                               Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Geset-\nzes aufgeführt sind und die in oder auf Futtermitteln\n10. Futtermittelunternehmerin oder Futtermittelunter-            vorhanden sind,\nnehmer: Futtermittelunternehmer im Sinne des Arti-\nkels 3 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch      18. Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden, Wasser,\nsoweit sich deren Verantwortung auf Futtermittel             Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungs-\nbezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht der          gefüge zwischen ihnen,\nLebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt          19. Nutztiere: Tiere einer Art, die üblicherweise zum\nsind,                                                        Zweck der Gewinnung von Lebensmitteln oder sons-\ntigen Produkten gehalten wird, sowie Pferde,\n11. Einzelfuttermittel: einzelne Stoffe, mit Futtermittel-\nZusatzstoffen oder ohne Futtermittel-Zusatzstoffe,       20. Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an\ndie dazu bestimmt sind, in unverändertem, zuberei-           einem unerwünschten Stoff, bei dessen Überschrei-\ntetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an            tung Untersuchungen vorgenommen werden müs-\nTiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind Stof-           sen, um die Ursachen für das Vorhandensein des\nfe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen           unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln,\nZwecken als zur Tierernährung verwendet zu wer-              Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Besei-\nden; den Einzelfuttermitteln stehen einzelne Stoffe          tigung einzuleiten.\ngleich, die zur Verwendung als Trägerstoffe für Vor-\nmischungen bestimmt sind,                                                            §4\n12. Mischfuttermittel: Stoffe in Mischungen, mit Futter-                Vorschriften zum Geltungsbereich\nmittel-Zusatzstoffen oder ohne Futtermittel-Zusatz-\nstoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem,          (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes\nzubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem\nZustand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenom-         1. für Lebensmittel gelten auch für lebende Tiere, deren\nmen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt              Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist,\nsind, zu anderen Zwecken als zur Tierernährung ver-         soweit dieses Gesetz dies bestimmt,\nwendet zu werden,                                        2. für Lebensmittel-Zusatzstoffe gelten auch für die\n13. Diätfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt      ihnen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 oder auf Grund des\nsind, den besonderen Ernährungsbedarf der Tiere zu          Absatzes 3 Nr. 2 gleichgestellten Stoffe,\ndecken, bei denen insbesondere Verdauungs-,              3. für kosmetische Mittel gelten auch für Mittel zum\nResorptions- oder Stoffwechselstörungen vorliegen           Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und\noder zu erwarten sind,                                      Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind,\nzur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die\n14. Futtermittel-Zusatzstoffe: Futtermittelzusatzstoffe im\nmenschliche Haut eingebracht zu werden und dort,\nSinne des Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe a der Verord-\nauch vorübergehend, zu verbleiben,\nnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 22. September 2003 über          4. und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nZusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung            Rechtsverordnungen gelten nicht für Erzeugnisse im\n(ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34),            Sinne des Weingesetzes – ausgenommen die in § 1","2622            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005\nAbs. 2 des Weingesetzes genannten Erzeugnisse –;                                        §6\nsie gelten jedoch, soweit das Weingesetz oder auf\nVerbote für\nGrund des Weingesetzes erlassene Rechtsverordnun-\nLebensmittel-Zusatzstoffe\ngen auf Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\n(1) Es ist verboten,\ngen verweisen.\n(2) In Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-           1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln\nnen                                                                von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den\nVerkehr gebracht zu werden,\n1. Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle-\ngung sowie Gewerbetreibende, soweit sie in § 2                 a) nicht zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe un-\nAbs. 2, 5 und 6 genannte Erzeugnisse zum Verbrauch                 vermischt oder in Mischungen mit anderen Stoffen\ninnerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der Verbrau-              zu verwenden,\ncherin oder dem Verbraucher gleichgestellt werden,             b) Ionenaustauscher zu benutzen, soweit dadurch\n2. weitere als in den §§ 2 und 3 genannte Begriffsbestim-              nicht zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe in\nmungen oder davon abweichende Begriffsbestim-                      die Lebensmittel gelangen,\nmungen vorgesehen werden, soweit dadurch der                   c) Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht zuge-\nAnwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erweitert                  lassene Lebensmittel-Zusatzstoffe in den Lebens-\nwird.                                                              mitteln zu erzeugen,\n(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\n2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu brin-\nErnährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird\ngen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 her-\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\ngestellt oder behandelt sind oder einer nach § 7 Abs. 1\nrium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung\noder 2 Nr. 1 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfül-\nnicht entsprechen,\nlung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,\ngenannten Zwecke erforderlich ist,                             3. Lebensmittel-Zusatzstoffe oder Ionenaustauscher,\n1. andere Gegenstände und Mittel des persönlichen                  die bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behan-\noder häuslichen Bedarfs, von denen bei bestim-                 deln von Lebensmitteln nicht verwendet werden dür-\nmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch                    fen, für eine solche Verwendung oder zur Verwendung\nauf Grund ihrer stofflichen Zusammensetzung, ins-              bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmit-\nbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder             teln durch die Verbraucherin oder den Verbraucher\ndurch Verunreinigungen, gesundheitsgefährdende                 gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.\nEinwirkungen auf den menschlichen Körper ausgehen             (2) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a findet keine Anwen-\nkönnen, den Bedarfsgegenständen,                           dung auf Enzyme und Mikroorganismenkulturen. Absatz 1\n2. bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, auch nur         Nr. 1 Buchstabe c findet keine Anwendung auf Stoffe, die\nfür bestimmte Verwendungszwecke, den Lebens-               bei einer allgemein üblichen küchenmäßigen Zubereitung\nmittel-Zusatzstoffen                                       von Lebensmitteln entstehen.\ngleichzustellen.\n§7\nErmächtigungen\nAbschnitt 2                                            für Lebensmittel-Zusatzstoffe\nVe r k e h r m i t L e b e n s m i t t e l n\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\n§5                               vernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und\nArbeit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nVerbote zum                            heit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nSchutz der Gesundheit                        desrates, soweit es unter Berücksichtigung technolo-\n(1) Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart her-    gischer, ernährungsphysiologischer oder diätetischer\nzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesund-          Erfordernisse mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils\nheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Buch-           auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken ver-\nstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist. Das Verbot       einbar ist,\ndes Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buch-          1. Lebensmittel-Zusatzstoffe allgemein oder für be-\nstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das Inver-           stimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwen-\nkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel bleibt             dungszwecke zuzulassen,\nunberührt.\n2. Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 1 zuzulas-\n(2) Es ist ferner verboten,                                     sen.\n1. Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren Verzehr          (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im\ngesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs. 2       Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist, als      und Arbeit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nLebensmittel in den Verkehr zu bringen,                    sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n2. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für an-           Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1\ndere herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr        Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2,\nzu bringen.                                                genannten Zwecke erforderlich ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005                2623\n1. Höchstmengen für den Gehalt an Lebensmittel-                2. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne\nZusatzstoffen oder deren Umwandlungsprodukten in              des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die\nLebensmitteln sowie Reinheitsanforderungen für                nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln\nLebensmittel-Zusatzstoffe oder für Ionenaustauscher           oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet wer-\nfestzusetzen,                                                 den dürfen.\n2. Mindestmengen für den Gehalt an Lebensmittel-               Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit für die dort genannten Mittel\nZusatzstoffen in Lebensmitteln festzusetzen,               Höchstmengen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a fest-\ngesetzt sind.\n3. Vorschriften über das Herstellen, das Behandeln oder\ndas Inverkehrbringen von Ionenaustauschern zu                (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nerlassen,                                                  vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n4. bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen\nBundesrates,\nvon der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 auszunehmen,\n1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,\n5. die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher bei\njeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten\ndem Herstellen von Lebensmitteln zu verbieten oder\nZwecke erforderlich ist,\nzu beschränken.\na) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren\n§8                                        Umwandlungs- und Reaktionsprodukte Höchst-\nmengen festzusetzen, die in oder auf Lebens-\nBestrahlungsverbot                                mitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen\nund Zulassungsermächtigung                             nicht überschritten sein dürfen,\n(1) Es ist verboten,                                           b) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei\ndenen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte\n1. bei Lebensmitteln gewerbsmäßig eine nicht zugelas-                 Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel\nsene Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden            angewendet worden sind, zu verbieten,\nStrahlen anzuwenden,\nc) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder\n2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu brin-                  Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen\ngen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 oder                    oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behan-\neiner nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung                   delt oder in den Verkehr gebracht werden, von\nbestrahlt sind.                                                   einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-                 machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel,\nvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und                   Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen\nForschung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-                    vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken,\nsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des           2. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils\nBundesrates,                                                      auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken\n1. soweit es mit den Zwecken des § 1 Abs. 1 oder 2,               vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absat-\njeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, vereinbar ist,         zes 1 Nr. 2 zuzulassen.\neine solche Bestrahlung allgemein oder für bestimmte\nLebensmittel oder für bestimmte Verwendungs-                                            § 10\nzwecke zuzulassen,\nStoffe mit pharmakologischer Wirkung\n2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 oder 2, jeweils\nauch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke              (1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel\nerforderlich ist, bestimmte technische Verfahren für       gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn in oder\nzugelassene Bestrahlungen vorzuschreiben.                  auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder\nderen Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die\n§9\n1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90\nPflanzenschutz- oder sonstige Mittel                    des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines\nGemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von\n(1) Es ist verboten, Lebensmittel gewerbsmäßig in den          Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nah-\nVerkehr zu bringen,                                               rungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224\nS. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)\n1. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne           Nr. 712/2005 der Kommission vom 11. Mai 2005\ndes Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne              (ABl. EU Nr. L 120 S. 3), bei den dort genannten Tieren\ndes Düngemittelgesetzes, andere Pflanzen- oder                nicht angewendet werden dürfen,\nBodenbehandlungsmittel, Biozid-Produkte im Sinne\ndes Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorrats-           2. nach Artikel 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90\nschutz, der Schädlingsbekämpfung oder dem Schutz              festgesetzte Höchstmengen überschreiten,\nvon Lebensmitteln dienen (Pflanzenschutz- oder\n3. nach Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchst-\nsonstige Mittel) oder deren Umwandlungs- oder\nmengen überschreiten,\nReaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2\nNr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen über-          4. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem Tier,\nschreiten,                                                    von dem die Lebensmittel gewonnen werden, zuge-","2624            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005\nlassen oder registriert sind oder nicht auf Grund sons-            chen Vorschriften gewonnene Lebensmittel oder\ntiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften angewendet              für eine verbotene Anwendung bestimmte Stoffe in\nwerden dürfen,                                                     den Verkehr gebracht werden,\n5. a) nicht als Futtermittel-Zusatzstoffe für das Tier, von        c) bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, aus-\ndem die Lebensmittel stammen, zugelassen sind,                 genommen Stoffe, die als Einzelfuttermittel oder\nMischfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe in\nb) als zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe nach\nden Verkehr gebracht oder verwendet werden dür-\nBuchstabe a in nicht zulässigen Gehalten verfüttert\nfen, den Stoffen mit pharmakologischer Wirkung\nworden sind.\ngleichzustellen, sofern Tatsachen die Annahme\nSatz 1 Nr. 4 und 5 gilt nicht, soweit für die Stoffe mit               rechtfertigen, dass diese Stoffe in von Tieren ge-\npharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungs-                      wonnene Lebensmittel übergehen,\nprodukte Höchstmengen hinsichtlich des jeweiligen\n2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,\nLebensmittels nach Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a fest-\njeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten\ngesetzt sind.\nZwecke erforderlich ist, die Regelungen des Absatzes 1\n(2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im Sinne des          auf andere als die im einleitenden Satzteil des Absat-\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,           zes 1 Satz 1 genannten Lebensmittel ganz oder teil-\nwenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wir-           weise zu erstrecken,\nkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind,            3. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 genannten\ndie                                                                Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot\n1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)                      des Absatzes 3 zuzulassen.\nNr. 2377/90 bei den dort genannten Tieren nicht ange-         (5) Sobald und soweit ein Bescheid nach § 41 Abs. 2\nwendet werden dürfen,                                      Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, ergangen\n2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem leben-         ist, sind die Absätze 1 bis 3 nicht mehr anzuwenden.\nden Tier im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen oder\nregistriert sind oder nicht auf Grund sonstiger arznei-                                 § 11\nmittelrechtlicher Vorschriften angewendet werden\nVorschriften zum Schutz vor Täuschung\ndürfen,\n3. a) nicht als Futtermittel-Zusatzstoffe für das Tier, vom       (1) Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender\ndem die Lebensmittel gewonnen werden, zugelas-         Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig\nsen sind,                                              in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein\noder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder\nb) als zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe nach          sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt ins-\nBuchstabe a in nicht zulässigen Gehalten verfüttert    besondere dann vor, wenn\nworden sind.\n1. bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete\n(3) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die als           Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstel-\nArzneimittel zugelassen oder registriert sind oder als Fut-        lungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften,\ntermittel-Zusatzstoffe zugelassen sind, einem lebenden             insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammen-\nTier zugeführt worden, so dürfen                                   setzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder\n1. von dem Tier Lebensmittel gewerbsmäßig nur gewon-               Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet wer-\nnen werden,                                                    den,\n2. von dem Tier gewonnene Lebensmittel gewerbsmäßig            2. einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die\nnur in den Verkehr gebracht werden,                            ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht\nzukommen oder die wissenschaftlich nicht hinrei-\nwenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden              chend gesichert sind,\nsind.\n3. zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel\n(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch                besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleich-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,                   baren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben,\n1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,     4. einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels\njeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten               gegeben wird.\nZwecke erforderlich ist,\n(2) Es ist ferner verboten,\na) für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder\nderen Umwandlungsprodukte Höchstmengen                 1. andere als dem Verbot des Artikels 14 Abs. 1 in Ver-\nfestzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim           bindung mit Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)\ngewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht über-                Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den\nschritten sein dürfen,                                     Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, ge-\nwerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,\nb) bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wirkung,\nausgenommen Stoffe, die als Futtermittel-Zusatz-       2. a) nachgemachte Lebensmittel,\nstoffe in den Verkehr gebracht oder verwendet              b) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit\nwerden dürfen, von der Anwendung bei Tieren                    von der Verkehrsauffassung abweichen und\nganz oder für bestimmte Verwendungszwecke                      dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem\noder innerhalb bestimmter Wartezeiten auszu-                   Nähr- oder Genusswert oder in ihrer Brauchbarkeit\nschließen und zu verbieten, dass entgegen sol-                 nicht unerheblich gemindert sind oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005                 2625\nc) Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein           3. das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehr-\neiner besseren als der tatsächlichen Beschaffen-           bringen von\nheit zu erwecken,\na) bestimmten Lebensmitteln,\nohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmä-                  b) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1\nßig in den Verkehr zu bringen.\nvon einer amtlichen Untersuchung abhängig zu\nmachen,\n§ 12\n4. vorzuschreiben, dass bestimmte Lebensmittel nach\nVerbot der                                dem Gewinnen amtlich zu untersuchen sind,\nkrankheitsbezogenen Werbung\n5. das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten\n(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln             Stoffen, die im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Buch-\noder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im            stabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gesund-\nEinzelfall                                                        heitsschädlich sind, in Lebensmittelunternehmen\nsowie das Verbringen in diese zu verbieten oder zu\n1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung              beschränken,\noder Verhütung von Krankheiten beziehen,\n6. für bestimmte Lebensmittel Warnhinweise, sonstige\n2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche             warnende Aufmachungen oder Sicherheitsvorkehrun-\nGutachten,                                                     gen vorzuschreiben.\n3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,                 (2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1\n4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerken-           Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt oder be-\nnungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich          handelt sind, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr\nauf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten         gebracht werden.\nbeziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,              (3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\n5. bildliche Darstellungen von Personen in der Berufs-        durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nkleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von An-       rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,\ngehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des        jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke\nArzneimittelhandels,                                       erforderlich ist,\n6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervor-          1. vorzuschreiben, dass der Gehalt der Lebensmittel an\nzurufen oder auszunutzen,                                      den in Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1\nzugelassenen Zusatzstoffen und die Anwendung der\n7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten,        in Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 zugelas-\nKrankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln,                    senen Behandlung oder Bestrahlung kenntlich zu\nzu verwenden.                                                     machen sind und dabei die Art der Kenntlichmachung\nzu regeln,\n(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die\nWerbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des             2. Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder\nHeilgewerbes oder der Heilhilfsberufe. Die Verbote des            auf Lebensmitteln vorhandenen Stoffe im Sinne der\nAbsatzes 1 Nr. 1 und 7 gelten nicht für diätetische               §§ 9 und 10 zu erlassen.\nLebensmittel, soweit nicht das Bundesministerium durch        Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen des Ein-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates               vernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\netwas anderes bestimmt.                                       und Arbeit.\n(4) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im\n§ 13                              Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nErmächtigungen zum Schutz                       und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nder Gesundheit und vor Täuschung                   Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1\nNr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, in den           erforderlich ist,\nFällen der Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit dem            1. vorzuschreiben, dass\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, durch\na) Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nnur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn\nsoweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Ver-\nsie bestimmten Anforderungen an die Herstellung,\nbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,\nZusammensetzung oder Beschaffenheit entspre-\n1. bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmit-                   chen,\nteln\nb) Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an\na) die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände                   die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaf-\noder Verfahren zu verbieten oder zu beschränken,               fenheit nicht entsprechen oder sonstige Lebens-\nmittel von bestimmter Art oder Beschaffenheit\nb) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschrei-\nnicht, nur unter ausreichender Kenntlichmachung\nben,\noder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonsti-\n2. für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das                    gen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr\nHerstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen                gebracht werden dürfen, und die Einzelheiten hier-\nzu stellen,                                                        für zu bestimmen,","2626           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005\nc) Lebensmittel unter bestimmten zur Irreführung           3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen vom\ngeeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Auf-               Tier gewonnene Lebensmittel als mit infektiösem\nmachungen nicht in den Verkehr gebracht werden            Material verunreinigt anzusehen sind, sowie die er-\ndürfen und dass für sie mit bestimmten zur Irrefüh-       forderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicher-\nrung geeigneten Darstellungen oder sonstigen              stellung und unschädliche Beseitigung zu regeln,\nAussagen nicht geworben werden darf,\n4. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen milch-\nd) Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren                wirtschaftliche Unternehmen bestimmte Bezeichnun-\nangewendet worden sind, nur unter bestimmten              gen führen dürfen,\nVoraussetzungen in den Verkehr gebracht werden\ndürfen,                                                5. vorzuschreiben, dass Sendungen bestimmter Lebens-\nmittel aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Ver-\ne) Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung ihrer         tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nBeschaffenheit bestimmte Indikatoren zugesetzt            Wirtschaftsraum, auch während der Beförderung,\nwerden müssen,                                            daraufhin überprüft oder untersucht werden können,\nf) Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den            ob sie von den vorgeschriebenen Urkunden begleitet\nVerkehr gebracht werden dürfen,                           werden und den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\ng) bestimmten Lebensmitteln bestimmte Angaben,                gen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der\ninsbesondere über die Anwendung von Stoffen               Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich\noder über die weitere Verarbeitung der Erzeugnisse,       dieses Gesetzes entsprechen,\nbeizufügen sind,\n6. das Verfahren für die amtliche Untersuchung nach\n2. zu verbieten, dass Gegenstände oder Stoffe, die bei           § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 zu regeln.\ndem Herstellen oder dem Behandeln von Lebensmit-\nteln nicht verwendet werden dürfen, für diese Zwecke         (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\nhergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, auch      durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nwenn die Verwendung nur für den eigenen Bedarf des         rates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1,\nAbnehmers erfolgen soll.                                   auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke er-\nforderlich ist,\n(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-          1. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es             durch Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 1 oder § 34\nzur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung        Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 38 des Infektions-\nmit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, das In-           schutzgesetzes nicht erfüllt sind, Vorschriften zu\nverkehrbringen von Lebensmitteln, die einer Einwirkung           erlassen, die eine einwandfreie Beschaffenheit der\ndurch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des            Lebensmittel von ihrer Herstellung bis zur Abgabe an\nBodens ausgesetzt waren, zu verbieten oder zu be-                die Verbraucherin oder den Verbraucher sicherstellen\nschränken. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen               und dabei auch zu bestimmen, welche gesundheitli-\ndes Einvernehmens mit dem Bundesministerium und                  chen oder hygienischen Anforderungen lebende Tiere\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.                 im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, die Lebensmittelunter-\nnehmen oder die dort beschäftigten Personen hin-\n§ 14                                 sichtlich der Gewinnung bestimmter Lebensmittel\nerfüllen müssen, um eine nachteilige Beeinflussung\nWeitere Ermächtigungen                         dieser Lebensmittel zu vermeiden,\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch            2. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,                 durch Rechtsverordnung nach § 79 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2\nsoweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,        oder 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 11 und 14 und\njeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke          Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Tierseuchengesetzes nicht\nerforderlich ist,                                                erfüllt sind, vorzuschreiben, dass und in welcher\nWeise Räume, Anlagen oder Einrichtungen, in denen\n1. das Inverkehrbringen von vom Tier gewonnenen                  lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 gehalten\nLebensmitteln davon abhängig zu machen, dass sie              werden, gereinigt, desinfiziert oder sonst im Hinblick\nvon einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, von               auf die Einhaltung hygienischer Anforderungen\neiner vergleichbaren Urkunde oder von sonstigen               behandelt werden müssen sowie die Führung von\nDokumenten begleitet werden sowie Inhalt, Form und            Nachweisen zu regeln,\nAusstellung dieser Urkunden oder Dokumente zu\nregeln,                                                    3. vorzuschreiben, dass über die Reinigung, die Des-\ninfektion oder sonstige Behandlungsmaßnahmen im\n2. das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen           Hinblick auf die Einhaltung der hygienischen Anforde-\noder das Erwerben von vom Tier gewonnenen                     rungen von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Be-\nLebensmitteln von einer Kennzeichnung, amtlichen              förderungsmitteln, in denen Lebensmittel hergestellt,\nKennzeichnung oder amtlichen Anerkennung oder                 behandelt oder in den Verkehr gebracht werden,\ndas Inverkehrbringen von natürlichen Mineralwässern           Nachweise zu führen sind,\nvon einer amtlichen Anerkennung abhängig zu\nmachen sowie Inhalt, Art und Weise und das Verfahren       4. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise\neiner solchen Kennzeichnung, amtlichen Kennzeich-             nach den Nummern 2 und 3 sowie über die Dauer ihrer\nnung oder amtlichen Anerkennung zu regeln,                    Aufbewahrung zu regeln,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005              2627\n5. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung der       1. die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,\nhygienischen Anforderungen nach Nummer 1 zu\n2. für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.\nregeln.\n(3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im       Die Verbote des Artikels 15 Abs. 1 in Verbindung mit\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft         Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das\nund Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des          1. Inverkehrbringen,\nBundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1\nNr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung       2. Verfüttern an der Lebensmittelgewinnung dienende\nmit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, Vorschrif-         Tiere\nten über die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung und          von nicht sicheren Futtermitteln bleiben unberührt.\nFolgenahrung zu erlassen.\n(2) Es ist ferner verboten,\n§ 15                            1. Futtermittel\nDeutsches Lebensmittelbuch\na) für andere derart herzustellen oder zu behandeln,\n(1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Samm-                  dass sie bei bestimmungsgemäßer und sach-\nlung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffen-               gerechter Verwendung geeignet sind, die tierische\nheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für               Gesundheit zu schädigen,\ndie Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung              b) derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei\nsind, beschrieben werden.                                            bestimmungsgemäßer und sachgerechter Ver-\n(2) Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebens-                wendung geeignet sind,\nmittelbuch-Kommission unter Berücksichtigung des von\naa) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen\nder Bundesregierung anerkannten internationalen Lebens-\nLebensmittel oder sonstigen Produkte zu\nmittelstandards beschlossen.\nbeeinträchtigen,\n(3) Die Leitsätze werden vom Bundesministerium im\nEinvernehmen mit den Bundesministerien der Justiz und                bb) durch in tierischen Ausscheidungen vorhan-\nfür Wirtschaft und Arbeit veröffentlicht. Die Veröffent-                  dene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits\nlichung von Leitsätzen kann aus rechtlichen oder fach-                    bereits in Futtermitteln enthalten gewesen\nlichen Gründen abgelehnt oder rückgängig gemacht                          sind, den Naturhaushalt zu gefährden,\nwerden.                                                       2. Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei\nbestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwen-\n§ 16                                dung geeignet sind,\nDeutsche Lebensmittelbuch-Kommission                       a) die Gesundheit von Tieren, die nicht der Lebens-\nmittelgewinnung dienen, zu schädigen,\n(1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission wird\nbeim Bundesministerium gebildet.                                  b) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen\nLebensmittel oder sonstigen Produkte zu beein-\n(2) Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen\nträchtigen,\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die\nMitglieder der Kommission aus den Kreisen der Wissen-             c) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene\nschaft, der Lebensmittelüberwachung, der Verbraucher-                unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Fut-\nschaft und der Lebensmittelwirtschaft in zahlenmäßig                 termitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaus-\ngleichem Verhältnis. Das Bundesministerium bestellt den              halt zu gefährden,\nVorsitzenden der Kommission und seine Stellvertreter\nund erlässt nach Anhörung der Kommission eine Ge-             3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind,\nschäftsordnung.                                                   a) die Gesundheit von Tieren, die nicht der Lebens-\n(3) Die Kommission soll über die Leitsätze grundsätz-             mittelgewinnung dienen, zu schädigen,\nlich einstimmig beschließen. Beschlüsse, denen nicht              b) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen\nmehr als drei Viertel der Mitglieder der Kommission zu-              Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beein-\ngestimmt haben, sind unwirksam. Das Nähere regelt die                trächtigen,\nGeschäftsordnung.\nc) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene\nunerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Fut-\nAbschnitt 3                                   termitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaus-\nVe r k e h r m i t F u t t e r m i t t e l n             halt zu gefährden.\n§ 17                                                        § 18\nVerbote                                    Verfütterungsverbot und Ermächtigungen\n(1) Es ist verboten, Futtermittel derart herzustellen\n(1) Das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warmblü-\noder zu behandeln, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen\ntiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfutter-\nund sachgerechten Verfütterung die von der Lebensmit-\nmitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an\ntelgewinnung dienenden Tieren für andere gewonnenen\nLebensmittel                                                  1. Pferde,","2628           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005\n2. andere Nutztiere, ausgenommen an Tiere einer Art,              insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammen-\nderen Exemplare nicht der Lebensmittelgewinnung               setzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder\ndienen,                                                       Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet wer-\nden.\nist verboten. Das Verbot gilt nicht für\n(2) Es ist ferner verboten,\n1. Milch und Milcherzeugnisse,\n1. nachgemachte Futtermittel,\n2. Fette aus Gewebe von Fischen, die zur Verfütterung\n2. Futtermittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von\nan andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt sind.\nder Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in\nVorschriften über die Verfütterung von Speise- und                ihrem Wert, insbesondere ihrem Futterwert, oder in\nKüchenabfällen bleiben unberührt. Unberührt bleiben               ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind\nauch die Verfütterungsverbote nach der Verordnung (EG)            oder\nNr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des              3. Futtermittel, die geeignet sind, den Anschein einer\nRates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung,            besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu\nKontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongi-           erwecken,\nformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der\njeweils geltenden Fassung.                                    ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in\nden Verkehr zu bringen.\n(2) Abweichend von tierseuchenrechtlichen Vorschrif-\nten über das innergemeinschaftliche Verbringen und die                                     § 20\nAusfuhr dürfen Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 nicht\nnach                                                                                   Verbot der\nkrankheitsbezogenen Werbung\n1. anderen Mitgliedstaaten verbracht oder\n(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermitteln,\n2. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-            ausgenommen Diätfuttermittel, oder in der Werbung für\nschen Wirtschaftsraum oder andere Drittländer aus-        sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden,\ngeführt                                                   die sich\nwerden.                                                       1. auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch               oder\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,              2. auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge\nmangelhafter Ernährung sind,\n1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4,\njeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten          beziehen.\nZwecke erforderlich ist, die Verbote der Absätze 1           (2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 bezieht sich nicht\nund 2 auf andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten     auf Aussagen über Futtermittel, soweit diese Aussagen\nFuttermittel oder Tiere ganz oder teilweise zu erstre-    der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen.\ncken, oder\n2. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, jeweils                                   § 21\nauch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken                   Weitere Verbote sowie Beschränkungen\nvereinbar ist, Ausnahmen von den Verboten der Ab-\nsätze 1 und 2 zuzulassen.                                    (1) Diätfuttermittel dürfen gewerbsmäßig nur zu einem\ndurch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen\n§ 19                              nach diesem Abschnitt festgesetzten Verwendungs-\nzweck in den Verkehr gebracht werden.\nVerbote zum Schutz vor Täuschung\n(2) Einzelfuttermittel, die unter die im Anhang der\nRichtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982\n(1) Es ist verboten, Futtermittel unter irreführender Be-\nüber bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl.\nzeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu\nEG Nr. L 213 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie\nbringen oder für Futtermittel allgemein oder im Einzelfall\n2004/116/EG der Kommission vom 23. Dezember 2004\nmit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen\n(ABl. EU Nr. L 379 S. 81), aufgeführten Erzeugnisgruppen\nzu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,\nfallen, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht\nwenn\nwerden, wenn sie durch Rechtsverordnung auf Grund\n1. einem Futtermittel Wirkungen beigelegt werden, die         von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt zugelassen\nihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht         sind.\nzukommen oder die wissenschaftlich nicht hinrei-             (3) Futtermittel, die\nchend gesichert sind,\n1. Futtermittel-Zusatzstoffe enthalten, die\n2. einem Futtermittel der Anschein eines Arzneimittels\ngegeben wird,                                                 a) nicht durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt\nder Europäischen Gemeinschaft oder durch\n3. zu verstehen gegeben wird, dass ein Futtermittel                   Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 5 Buchstabe a\nbesondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleich-               oder c, Nr. 6 oder 7 zugelassen sind, oder\nbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften haben,\nb) einer durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt\n4. bei einem Futtermittel zur Täuschung geeignete                     der Europäischen Gemeinschaft oder durch\nBezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstel-                    Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe a\nlungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften,                 festgesetzten Anforderung nicht entsprechen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005              2629\noder                                                                                   § 23\n2. einer durch                                                                  Weitere Ermächtigungen\na) einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro-\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-\npäischen Gemeinschaft,\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es\nb) Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a,          zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 Buchstabe b oder\nc) Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe b,          Nr. 4, in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und der\nNummern 13 bis 15 auch zur Erfüllung der in Abs. 1 Nr. 1,\nd) Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 3,                      jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke\ne) Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 12                      erforderlich ist,\nfestgesetzten Anforderung nicht entsprechen,                1. den Höchstgehalt an\ndürfen nicht in Verkehr gebracht und nicht verfüttert wer-         a) unerwünschten Stoffen,\nden. Abweichend von Satz 1 dürfen Futtermittel in den\nb) Mittelrückständen\nFällen des Satzes 1\nfestzusetzen,\n1. Nummer 2 Buchstabe c und\n2. Nummer 2 Buchstabe d, soweit ein nach § 23 Nr. 3             2. Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe fest-\nfestgesetzter Mindestgehalt unterschritten wird,               zusetzen,\nverfüttert werden. Das Bundesministerium wird ermäch-           3. den Gehalt oder den Höchstgehalt an Futtermittel-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-               Zusatzstoffen in Einzelfuttermitteln oder Mischfutter-\ndesrates, soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5,         mitteln festzusetzen,\njeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwe-\ncken vereinbar ist, abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buch-           4. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzuset-\nstabe b und c die Abgabe von Futtermitteln in bestimm-             zen,\nten Fällen oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen und,\n5. bestimmte Futtermittel\nsoweit erforderlich, von einer Genehmigung abhängig zu\nmachen.                                                            a) allgemein,\n(4) Futtermittel-Zusatzstoffe dürfen                            b) für bestimmte Zwecke oder\n1. nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie                        c) für bestimmte Verwendungszwecke\na) durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der             zuzulassen,\nEuropäischen Gemeinschaft oder\n6. Futtermittel-Zusatzstoffe für bestimmte andere Fut-\nb) durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermäch-                termittel zuzulassen, soweit Futtermittel-Zusatzstof-\ntigungen nach diesem Abschnitt                              fe nach anderen Vorschriften einer Zulassung bedür-\nzugelassen sind und den durch einen unmittelbar gel-           fen,\ntenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft\n7. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auf-\noder durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buch-\ntretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, als\nstabe a festgesetzten Anforderungen entsprechen,\nFuttermittel-Zusatzstoffe zuzulassen,\n2. im Rahmen der Tierernährung auf andere Weise als in\nEinzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nicht ver-      8. vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als Einzel-\nabreicht werden.                                               futtermittel oder Mischfuttermittel nicht in den Ver-\nkehr gebracht und nicht verfüttert werden dürfen,\n(5) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr\ngebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverord-             9. das Herstellen, das Verfüttern, das Inverkehrbringen\nnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem                      oder die Verwendung von bestimmten Futtermitteln\nAbschnitt festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.             oder die Verwendung von Stoffen für die Herstellung\n(6) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen im         von Futtermitteln\nÜbrigen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht                 a) zu verbieten,\nwerden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung auf\nGrund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt fest-               b) zu beschränken,\ngesetzten Anforderung nicht entsprechen.                           c) von einer Zulassung abhängig zu machen sowie\ndie Voraussetzungen und das Verfahren für die\n§ 22                                       Zulassung einschließlich des Ruhens der Zulas-\nsung zu regeln,\nErmächtigungen\nzum Schutz der Gesundheit                           d) von Anforderungen an bestimmte Futtermittel\nhinsichtlich ihrer Auswirkungen auf andere Futter-\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-                mittel und die tierische Erzeugung abhängig zu\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es                   machen, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirk-\nzur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung              samkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammenset-\nmit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, bei dem                 zung und technologischen Beschaffenheit, ihres\nHerstellen oder dem Behandeln von Futtermitteln die Ver-               Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres\nwendung bestimmter Stoffe oder Verfahren vorzuschrei-                  Energiewertes, ihrer Beschaffenheit oder ihrer\nben, zu verbieten oder zu beschränken.                                 Zusammensetzung,","2630           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005\n10. für bestimmte Einzelfuttermittel oder Mischfuttermit-     bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1\ntel eine Wartezeit festzusetzen und vorzuschreiben,       oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten\ndass innerhalb dieser Wartezeit tierische Produkte        Zwecke erforderlich ist, die Mitwirkung des Bundes-\nals Lebensmittel nicht gewonnen werden dürfen,            amtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit\noder des Bundesinstitutes für Risikobewertung sowie Art\n11. Anforderungen an                                          und Umfang dieser Mitwirkung bei der in Rechtsakten\na) Futtermittel-Zusatzstoffe oder Vormischungen           der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen\nhinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Einzel-       1. Aufnahme eines Futtermittels in einen Anhang eines\nfuttermittel oder Mischfuttermittel und die tie-          Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft,\nrische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer\nWirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammen-         2. Festsetzung eines Verwendungszwecks für Futter-\nsetzung und technologischen Beschaffenheit,               mittel,\nb) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel hinsicht-    3. Durchführung gemeinschaftlicher Untersuchungs-\nlich ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen,         oder Erhebungsprogramme\nihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und         zu regeln.\nihrer Zusammensetzung\nfestzusetzen,\nAbschnitt 4\n12. bei dem Herstellen oder Behandeln von Futtermitteln\nVe r k e h r m i t k o s m e t i s c h e n M i t t e l n\ndie Verwendung bestimmter Stoffe oder Gegen-\nstände oder die Anwendung bestimmter Verfahren\nvorzuschreiben, zu verbieten, zu beschränken oder                                       § 26\nvon einer Zulassung abhängig zu machen,                                              Verbote\nzum Schutz der Gesundheit\n13. die hygienischen Anforderungen zu erlassen, die\neine einwandfreie Beschaffenheit der Futtermittel von        Es ist verboten,\nihrer Herstellung bis zur Verfütterung sicherstellen,\n1. kosmetische Mittel für andere derart herzustellen oder\n14. Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausstat-              zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem\ntung von Räumen, Anlagen und Behältnissen zu stel-            oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die\nlen, in denen Futtermittel hergestellt oder behandelt         Gesundheit zu schädigen,\nwerden,\n2. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die bei be-\n15. die Ausstattung, Reinigung oder Desinfektion der zur          stimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Ge-\nBeförderung von Futtermitteln dienenden Transport-            brauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen,\nmittel, der bei einer solchen Beförderung benutzten           als kosmetische Mittel in den Verkehr zu bringen.\nBehältnisse und Gerätschaften und der Ladeplätze          Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Ge-\nsowie die Führung von Nachweisen über die Rei-            brauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung\nnigung und Desinfektion zu regeln,                        der Aufmachung der in Satz 1 genannten Mittel, Stoffe\n16. das Verwenden von Gegenständen, die dazu be-              und Zubereitungen aus Stoffen, ihrer Kennzeichnung,\nstimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln, Inver-        soweit erforderlich, der Hinweise für ihre Verwendung\nkehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln ver-        und der Anweisungen für ihre Entfernung sowie aller\nwendet zu werden und dabei mit Futtermitteln in           sonstigen, die Mittel, die Stoffe oder die Zubereitungen\nBerührung zu kommen oder auf diese einwirken, zu          aus Stoffen begleitenden Angaben oder Informationen\nverbieten oder zu beschränken, wenn zu befürchten         seitens des Herstellers oder des für das Inverkehrbringen\nist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile      der kosmetischen Mittel Verantwortlichen.\neines Stoffs in ein Futtermittel übergehen.\n§ 27\n§ 24                                                       Vorschriften\nGewähr für die                                          zum Schutz vor Täuschung\nhandelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit\n(1) Es ist verboten, kosmetische Mittel unter irrefüh-\nMacht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermitteln       render Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung ge-\nkeine Angaben über die Beschaffenheit, so übernimmt er        werbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für kosme-\ndamit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und          tische Mittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden\nUnverdorbenheit. Futtermittel gelten insbesondere nicht       Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine\nals von handelsüblicher Reinheit, wenn sie einer nach         Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn\n§ 23 Nr. 1 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung            1. einem kosmetischen Mittel Wirkungen beigelegt wer-\nnicht entsprechen.                                                den, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissen-\nschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich\n§ 25                                  nicht hinreichend gesichert sind,\nMitwirkung bestimmter Behörden                    2. durch die Bezeichnung, Angabe, Aufmachung, Dar-\nstellung oder sonstige Aussage fälschlich der Ein-\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-            druck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates              erwartet werden kann,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005               2631\n3. zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben,             3. zu bestimmen, dass die Informations- und Behand-\nAufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aus-                lungszentren für Vergiftungen dem Bundesamt für\nsagen über                                                    Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über\na) die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge            Erkenntnisse auf Grund ihrer Tätigkeit berichten, die\ndes Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen       für die Beratung bei und die Behandlung von Stoff\nPersonen,                                                 bezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen von\nallgemeiner Bedeutung sind.\nb) Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaf-\nfenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit,          Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind vertraulich zu\nHerkunft oder Art der Herstellung                      behandeln und dürfen nur zu dem Zweck verwendet wer-\nden, Anfragen zur Behandlung von gesundheitlichen\nverwendet werden,\nBeeinträchtigungen zu beantworten. In Rechtsverord-\n4. ein kosmetisches Mittel für die vorgesehene Verwen-         nungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können nähere Bestim-\ndung nicht geeignet ist.                                   mungen über die vertrauliche Behandlung und die\n(2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Werbung          Zweckbindung nach Satz 2 erlassen werden.\nauf dem Gebiete des Heilwesens bleiben unberührt.\n§ 29\n§ 28\nWeitere Ermächtigungen\nErmächtigungen\nzum Schutz der Gesundheit\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-          vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft             und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nund Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des           Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1\nBundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1         oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten\nNr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke         Zwecke erforderlich ist,\nerforderlich ist,                                              1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem\n1. Anforderungen an die mikrobiologische Beschaffen-              Einführer bestimmte Angaben, insbesondere über das\nheit bestimmter kosmetischer Mittel zu stellen,               Herstellen, das Inverkehrbringen oder die Zusammen-\nsetzung kosmetischer Mittel, über die hierbei verwen-\n2. für kosmetische Mittel Vorschriften zu erlassen, die\ndeten Stoffe, über die Wirkungen von kosmetischen\nden in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 für Bedarfsgegen-\nMitteln sowie über die Bewertungen, aus denen sich\nstände vorgesehenen Regelungen entsprechen.\ndie gesundheitliche Beurteilung kosmetischer Mittel\n(2) Kosmetische Mittel, die einer nach Absatz 1 Nr. 1          ergibt, und über den für die Bewertung Verantwortli-\noder nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1            chen für die für die Überwachung des Verkehrs mit\nNr. 1 bis 4 Buchstabe a oder Nr. 5 erlassenen Rechtsver-          kosmetischen Mitteln zuständigen Behörden bereit-\nordnung nicht entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht              gehalten werden müssen sowie den Ort und die Ein-\nin den Verkehr gebracht werden.                                   zelheiten über die Art und Weise des Bereithaltens zu\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-             bestimmen,\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft             2. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einführer\nund Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des              den für die Überwachung des Verkehrs mit kosme-\nBundesrates, soweit es für eine medizinische Behand-              tischen Mitteln zuständigen Behörden bestimmte\nlung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auf die         Angaben nach Nummer 1 mitzuteilen hat,\nEinwirkung von kosmetischen Mitteln zurückgehen\nkönnen, erforderlich ist,                                      3. bestimmte Anforderungen und Untersuchungsverfah-\nren, nach denen die gesundheitliche Unbedenklich-\n1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem-\nkeit kosmetischer Mittel zu bestimmen und zu beurtei-\njenigen, der das kosmetische Mittel in den Verkehr\nlen ist, festzulegen und das Herstellen, das Behandeln\nbringt, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und\nund das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln\nLebensmittelsicherheit bestimmte Angaben über das\nhiervon abhängig zu machen,\nkosmetische Mittel, insbesondere Angaben zu seiner\nIdentifizierung, über seine Verwendungszwecke, über        4. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einführer\ndie in dem kosmetischen Mittel enthaltenen Stoffe             bestimmte Angaben über\nund deren Menge sowie jede Veränderung dieser\nAngaben mitzuteilen sind, und die Einzelheiten über           a) die mengenmäßige oder inhaltliche Zusammen-\nForm, Inhalt, Ausgestaltung und Zeitpunkt der Mittei-             setzung kosmetischer Mittel oder\nlungen zu bestimmen,                                          b) Nebenwirkungen kosmetischer Mittel auf die\n2. zu bestimmen, dass das Bundesamt für Verbraucher-                  menschliche Gesundheit\nschutz und Lebensmittelsicherheit die Angaben nach\nauf geeignete Art und Weise der Öffentlichkeit leicht\nNummer 1 an die von den Ländern zu bezeichnenden\nzugänglich zu machen hat, soweit die Angaben nicht\nmedizinischen Einrichtungen, die Erkenntnisse über\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betreffen.\ndie gesundheitlichen Auswirkungen kosmetischer Mit-\ntel sammeln und auswerten und bei Stoff bezogenen            (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im\ngesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Beratung         Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund Behandlung Hilfe leisten (Informations- und Be-        und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nhandlungszentren für Vergiftungen), weiterleiten kann,     Bundesrates, soweit es","2632           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005\n1. zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung  2. die Zusammensetzung oder Geruch, Geschmack\nmit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, vor-           oder Aussehen der Lebensmittel zu beeinträchtigen.\nzuschreiben, dass kosmetische Mittel unter bestimm-\n(3) Es ist verboten, Lebensmittel, die unter Verwen-\nten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, An-\ndung eines in Absatz 1 genannten Bedarfsgegenstandes\ngaben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr\nhergestellt oder behandelt worden sind, als Lebensmittel\ngebracht werden dürfen und dass für sie mit bestimm-\ngewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.\nten zur Irreführung geeigneten Darstellungen oder\nsonstigen Aussagen nicht geworben werden darf,\n§ 32\n2. zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buch-\nstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2,                                Ermächtigungen\ngenannten Zwecke erforderlich ist, das Inverkehrbrin-                    zum Schutz der Gesundheit\ngen von kosmetischen Mitteln zu verbieten oder zu\nbeschränken.                                                (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nAbschnitt 5                             Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1\nNr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke\nVe r k e h r m i t                      erforderlich ist,\nsonstigen Bedarfsgegenständen\n1. die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen\noder Stoffgemische bei dem Herstellen oder Behan-\n§ 30\ndeln von bestimmten Bedarfsgegenständen zu ver-\nVerbote zum                                bieten oder zu beschränken,\nSchutz der Gesundheit\n2. vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter\nEs ist verboten,                                               Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen\nnur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen,\n1. Bedarfsgegenstände derart herzustellen oder zu\nbehandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder           3. die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem Her-\nvorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die                  stellen von bestimmten Bedarfsgegenständen zu ver-\nGesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung,             bieten oder zu beschränken,\ninsbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe          4. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die\noder durch Verunreinigungen, zu schädigen,\na) aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Ver-\n2. Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsge-                    braucherinnen oder Verbraucher einwirken oder\nmäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet                     übergehen können oder\nsind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammen-\nsetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame            b) die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehr-\nStoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen, als             bringen von bestimmten Bedarfsgegenständen in\nBedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen,                     oder auf diesen vorhanden sein dürfen,\n3. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1          5. Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe fest-\nNr. 1 bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Be-              zusetzen, die bei dem Herstellen bestimmter Bedarfs-\nhandeln von Lebensmitteln so zu verwenden, dass die           gegenstände verwendet werden,\nBedarfsgegenstände geeignet sind, bei der Aufnahme        6. Vorschriften über die Wirkungsweise von Bedarfs-\nder Lebensmittel die Gesundheit zu schädigen.                 gegenständen im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 zu\nerlassen,\n§ 31\n7. vorzuschreiben, dass bestimmte Bedarfsgegenstän-\nÜbergang                                 de im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bis 6 nur in den\nvon Stoffen auf Lebensmittel                       Verkehr gebracht werden dürfen, wenn bestimmte\nAnforderungen an ihre mikrobiologische Beschaffen-\n(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im           heit eingehalten werden,\nSinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, die den in Artikel 3\nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgesetzten        8. beim Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenständen\nAnforderungen an ihre Herstellung nicht entsprechen, als          Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen,\nBedarfsgegenstände zu verwenden oder in den Verkehr               Sicherheitsvorkehrungen oder Anweisungen für das\nzu bringen.                                                       Verhalten bei Unglücksfällen vorzuschreiben.\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch             (2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1 Nr. 1\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,              bis 4 Buchstabe a, Nr. 5 oder 6 erlassenen Rechtsverord-\nsoweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Ver- nung nicht entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in\nbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,        den Verkehr gebracht werden.\nvorzuschreiben, dass Materialien oder Gegenstände als\nBedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1                                   § 33\nnur so hergestellt werden dürfen, dass sie unter den üb-\nVorschriften\nlichen oder vorhersehbaren Bedingungen ihrer Verwen-\nzum Schutz vor Täuschung\ndung keine Stoffe auf Lebensmittel oder deren Ober-\nfläche in Mengen abgeben, die geeignet sind,                    (1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im\n1. die menschliche Gesundheit zu gefährden,                   Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 unter irreführender","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005               2633\nBezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig              7. von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse\nin den Verkehr zu bringen oder beim Verkehr mit solchen           abhängig zu machen; dies gilt auch für die Durchfüh-\nBedarfsgegenständen hierfür allgemein oder im Einzelfall          rung von Bewertungen, aus denen sich die gesund-\nmit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aus-               heitliche Beurteilung eines Erzeugnisses ergibt.\nsagen zu werben.                                              In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 5 oder 6 kann\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-         bestimmt werden, dass die zuständige Behörde für die\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft            Durchführung eines Zulassungs-, Genehmigungs-,\nund Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des          Registrierungs- oder Anzeigeverfahrens das Bundesamt\nBundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1        für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist.\nNr. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten\nZwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, dass andere als                                  § 35\nin Absatz 1 genannte Bedarfsgegenstände nicht unter                          Ermächtigungen zum Schutz\nirreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung                       vor Täuschung und zur Unterrichtung\ngewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden dürfen\noder für solche Bedarfsgegenstände allgemein oder im             Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-\nEinzelfall nicht mit irreführenden Darstellungen oder         nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nsonstigen Aussagen geworben werden darf und die Ein-          Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nzelheiten dafür zu bestimmen.                                 Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1\nNr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2,\ngenannten Zwecke erforderlich ist,\nAbschnitt 6                            1. Inhalt, Art und Weise und Umfang der Kennzeichnung\nvon Erzeugnissen bei deren Inverkehrbringen oder\nG e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n            Behandeln zu regeln und dabei insbesondere\nfür alle Erzeugnisse\na) die Angabe der Bezeichnung, der Masse oder des\nVolumens sowie\n§ 34\nb) Angaben über\nErmächtigungen                                 aa) den Inhalt, insbesondere über die Zusammen-\nzum Schutz der Gesundheit                                  setzung, die Beschaffenheit, Inhaltsstoffe oder\nEnergiewerte,\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-\nbb) den Hersteller, den für das Inverkehrbringen\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nVerantwortlichen, die Anwendung von Verfah-\nArbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nren, den Zeitpunkt oder die Art und Weise der\nBundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1\nHerstellung, die Haltbarkeit, die Herkunft, die\nNr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke\nZubereitung, den Verwendungszweck oder,\nerforderlich ist, das Herstellen, das Behandeln, das Ver-\nfür bestimmte Erzeugnisse, eine Wartezeit\nwenden oder, vorbehaltlich des § 13 Abs. 5 Satz 1, das\nInverkehrbringen von bestimmten Erzeugnissen                      vorzuschreiben,\n1. zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maßnah-      2. für bestimmte Erzeugnisse vorzuschreiben, dass\nmen, insbesondere die Sicherstellung und unschäd-             a) sie nur in Packungen, Behältnissen oder sonstigen\nliche Beseitigung, zu regeln,                                    Umhüllungen, auch verschlossen oder von be-\nstimmter Art, in den Verkehr gebracht werden\n2. zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maß-              dürfen und dabei die Art oder Sicherung eines Ver-\nnahmen vorzuschreiben; hierbei kann insbesondere                 schlusses zu regeln,\nvorgeschrieben werden, dass die Erzeugnisse nur von\nbestimmten Betrieben oder unter Einhaltung be-                b) an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen Behältnis-\nstimmter gesundheitlicher Anforderungen hergestellt,             sen, in denen Erzeugnisse feilgehalten oder sonst\nbehandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen,            zum Verkauf vorrätig gehalten werden, der Inhalt\nanzugeben ist,\n3. von einer Zulassung, einer Registrierung oder einer\nGenehmigung abhängig zu machen,                               c) für sie bestimmte Lagerungsbedingungen anzuge-\nben sind,\n4. von einer Anzeige abhängig zu machen,                      3. für bestimmte Erzeugnisse Vorschriften über das Her-\n5. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulas-           stellen oder das Behandeln zu erlassen,\nsung, die Registrierung und die Genehmigung nach          4. für bestimmte Erzeugnisse duldbare Abweichungen\nNummer 3 einschließlich des Ruhens der Zulassung,             bei bestimmten vorgeschriebenen Angaben festzu-\nder Registrierung oder der Genehmigung zu regeln,             legen.\n6. das Verfahren für die Anzeige nach Nummer 4 und für\ndie Überprüfung bestimmter Anforderungen des                                          § 36\nErzeugnisses zu regeln sowie die Maßnahmen zu                                 Ermächtigungen für\nregeln, die zu ergreifen sind, wenn das Erzeugnis den           betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen\nAnforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen                Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-\nnicht entspricht,                                         nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und","2634            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005\nArbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                  (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 kön-\nBundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1         nen an das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbrin-\nNr. 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, auch in           gen oder das Verwenden des jeweiligen Erzeugnisses\nVerbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich           Anforderungen insbesondere über\nist,\n1. die bauliche Gestaltung der Anlagen und Einrichtun-\n1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-                gen, insbesondere hinsichtlich der für die betroffene\nzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr           Tätigkeit einzuhaltenden hygienischen Anforderun-\nbringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und              gen,\nMaßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen           2. die Gewährleistung der von den betroffenen Betrieben\nvon Personen in der erforderlichen Hygiene durchzu-           nach der Anerkennung, Zulassung, Registrierung\nführen und darüber Nachweise zu führen haben,                 oder Zertifizierung einzuhaltenden Vorschriften dieses\nsowie dass Betriebe bestimmten Prüfungs- und Mit-             Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-\nteilungspflichten unterliegen,                                nen Rechtsverordnungen,\n2. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der              3. die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeits-\nbetriebseigenen Kontrollen und Maßnahmen nach                 schutz,\nNummer 1 sowie die Auswertung und Mitteilung der\nKontrollergebnisse zu regeln,                             4. das Vorliegen der im Hinblick auf die betroffene Tätig-\nkeit erforderlichen Zuverlässigkeit der Betriebsinha-\n3. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise              berin oder des Betriebsinhabers oder der von der\nnach Nummer 1 sowie über die Dauer ihrer Aufbewah-            Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber bestell-\nrung zu regeln,                                               ten verantwortlichen Person,\n4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte                5. die im Hinblick auf die betroffene Tätigkeit erforder-\nErzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Ver-            liche Sachkunde der Betriebsinhaberin oder des\nkehr bringen, oder von diesen Betrieben beauftragte           Betriebsinhabers oder der von der Betriebsinhaberin\nLabors, bei der Durchführung mikrobiologischer                oder vom Betriebsinhaber bestellten verantwortlichen\nUntersuchungen im Rahmen der betriebseigenen                  Person,\nKontrollen nach Nummer 1 bestimmtes Unter-                6. die Anfertigung von Aufzeichnungen und ihre Auf-\nsuchungsmaterial aufzubewahren und der zuständi-              bewahrung\ngen Behörde auf Verlangen auszuhändigen haben\nsowie die geeignete Art und Weise und die Dauer der       festgelegt werden.\nAufbewahrung und die Verwendung des ausgehän-\ndigten Untersuchungsmaterials zu regeln.\nAbschnitt 7\nSatz 1 gilt entsprechend für Lebensmittelunternehmen, in\ndenen lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 gehal-                            Überwachung\nten werden. Eine Mitteilung auf Grund einer Rechtsver-\nordnung nach Satz 1 Nr. 2 oder eine Aushändigung von                                       § 38\nUntersuchungsmaterial auf Grund einer Rechtsverord-\nnung nach Satz 1 Nr. 4 darf nicht zur strafrechtlichen Ver-                          Zuständigkeit,\nfolgung des Mitteilenden oder Aushändigenden oder für                           gegenseitige Information\nein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-\n(1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnah-\nten gegen den Mitteilenden oder Aushändigenden ver-\nmen nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Geset-\nwendet werden.\nzes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar\ngeltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft\n§ 37                             im Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich\nnach Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts ande-\nWeitere Ermächtigungen\nres bestimmt ist. § 55 bleibt unberührt.\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-             (2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft             Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes,\nund Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des           der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nBundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1         nungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der\nNr. 1, 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2,        Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich die-\ngenannten Zwecke erforderlich ist,                             ses Gesetzes den zuständigen Stellen und Sachverstän-\ndigen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Ver-\n1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeug-        teidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einver-\nnisse herstellen, behandeln, in den Verkehr bringen       nehmen mit dem Bundesministerium Ausnahmen von\noder verwenden, anerkannt, zugelassen oder regis-         diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlasse-\ntriert sein müssen sowie das Verfahren für die An-        nen Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies zur Durch-\nerkennung, Zulassung oder Registrierung einschließ-       führung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr\nlich des Ruhens der Anerkennung oder Zulassung zu         gerechtfertigt ist und der vorbeugende Gesundheits-\nregeln,                                                   schutz gewahrt bleibt.\n2. die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine              (3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zustän-\nAnerkennung, Zulassung oder Registrierung zu ertei-       digen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder\nlen ist.                                                  haben sich gegenseitig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005               2635\n1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen        der zuständigen Behörden. Dazu haben sie sich durch\nmitzuteilen und                                            regelmäßige Überprüfungen und Probennahmen davon\nzu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten werden.\n2. bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.\n(2) Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen\n(4) Die zuständigen Behörden\nAnordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder\n1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-         zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines\ngliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte            Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße\nund übermitteln die erforderlichen Urkunden und            oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz\nSchriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung       vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung\nder für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwech-         erforderlich sind. Sie können insbesondere\nselbare Produkte geltenden Vorschriften zu ermög-\n1. anordnen, dass derjenige, der ein Erzeugnis her-\nlichen,\ngestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat\n2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines              oder dies beabsichtigt,\nanderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte,\na) eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt\nteilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit und unterrich-\nund das Ergebnis der Prüfung mitteilt,\nten das Bundesministerium darüber.\nb) ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt,\n(5) Hat die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 für die Einhaltung\nder Vorschriften über den Verkehr mit Futtermitteln               wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das\nzuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass Futter-             Erzeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf\nmittel, die geeignet sind, die von Nutztieren gewonnenen          Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\nErzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die         gen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der\nmenschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, verfüttert             Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich\nworden sind, so unterrichtet sie die für die Durchführung         dieses Gesetzes nicht entspricht,\ndes § 40 zuständige Behörde über die ihr bekannten Tat-\nsachen.                                                        2. vorübergehend verbieten, dass ein Erzeugnis in den\nVerkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer ent-\n(6) Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen            nommenen Probe oder einer nach Nummer 1 an-\nBehörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen             geordneten Prüfung vorliegt,\nund Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Ein-\nhaltung der für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln ver-         3. das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen\nwechselbare Produkte geltenden Vorschriften in diesem             von Erzeugnissen verbieten oder beschränken,\nMitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwider-     4. eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich,\nhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen                 anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein\ngegen für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwech-              Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht\nselbare Produkte geltende Vorschriften.                           hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in\n(7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur           den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf\nEinhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der             die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-             Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den\ngen erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe der             Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben\nEuropäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten,              könnte (Rückruf),\ndie sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben,              5. Erzeugnisse, auch vorläufig, sicherstellen und, soweit\nanderen zuständigen Behörden desselben Landes, den                dies zum Erreichen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buch-\nzuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder              stabe a Doppelbuchstabe aa, jeweils auch in Verbin-\nanderer Mitgliedstaaten oder der Kommission der Euro-             dung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,\npäischen Gemeinschaft mitteilen.                                  die unschädliche Beseitigung der Erzeugnisse veran-\n(8) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Ur-           lassen,\nkunden und Schriftstücken über lebensmittel- und futter-       6. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich\nmittelrechtliche Kontrollen nach den Absätzen 4, 6 und 7          lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, in das\nerfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des Abkom-            Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Mit-               beschränken, wenn\ngliedstaaten betreffen, an die Kommission der Europäi-\nschen Gemeinschaft.                                               a) die Bundesrepublik Deutschland von der Kommis-\nsion hierzu ermächtigt worden ist und dies das\nBundesministerium im Bundesanzeiger bekannt\n§ 39\ngemacht hat oder\nAufgabe und\nb) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen,\nMaßnahmen der zuständigen Behörden\ndass die Erzeugnisse oder lebenden Tiere ein Ri-\nsiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit\n(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften\nsich bringen,\ndieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-\nnen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden           7. anordnen, dass diejenigen, die einer von einem in Ver-\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwen-                kehr gebrachten Erzeugnis ausgehenden Gefahr aus-\ndungsbereich dieses Gesetzes über Erzeugnisse und                 gesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form\nlebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist Aufgabe           auf diese Gefahr hingewiesen werden,","2636          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005\n8. Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des                                          § 40\nLebensmittelunternehmers zur Unterrichtung der Ver-\nbraucher nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/                  Information der Öffentlichkeit\n2002 und der Pflicht des Futtermittelunternehmers zur\nUnterrichtung der Verwender nach Artikel 20 der Ver-        (1) Die zuständige Behörde kann die Öffentlichkeit\nordnung (EG) Nr. 178/2002 treffen und                    unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder\nFuttermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittel-\n9. die Öffentlichkeit nach Maßgabe von § 40 informieren.     unternehmens, unter dessen Namen oder Firma das\nLebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt\n(3) Eine Anordnung nach\nwurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur\n1. Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 und 5 kann auch in Bezug auf        Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des\ndas Verwenden eines zugelassenen Erzeugnisses            Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der\nergehen, soweit dies erforderlich ist, um eine unmittel- Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Eine Informa-\nbare drohende Gefahr für die Gesundheit des Men-         tion der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und\nschen abzuwehren; die Anordnung ist zu befristen, bis    Weise kann auch erfolgen, wenn\nüber die weitere Zulassung des betroffenen Erzeug-       1. der hinreichende Verdacht besteht, dass ein kosmeti-\nnisses von der zuständigen Stelle entschieden ist,           sches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko\n2. Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 kann auch in Bezug          für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann,\nauf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.          2. der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vor-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sowie § 40 gelten für mit             schriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,\nLebensmitteln verwechselbare Produkte entsprechend.              die\na) dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbrau-\n(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der\ncher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, ver-\nUrsachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen\nstoßen wurde, oder\ndie zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung\nvon durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchsta-              b) dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbrau-\nbe a festgesetzten Höchstgehalten für Futtermittel oder              cher vor Täuschung dienen, in nicht unerheb-\ndurch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 2 festgesetzten                 lichem Ausmaß verstoßen wurde,\nAktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen\nmit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein       3. im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vor-\nunerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich        liegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für\nist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung            die Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund\noder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein              unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder\nunerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anord-             aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht inner-\nnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirt-                halb der gebotenen Zeit behoben werden kann,\nschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt        4. ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr\noder durchführen lässt und das Ergebnis der Unter-               ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebens-\nsuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren           mittel in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr\ndas Bundesministerium oder im Fall einer Rechtsverord-           gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches\nnung nach § 71 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucher-             Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in gerin-\nschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über              gen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in\nermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünsch-            den Verkehr gelangt ist,\nter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung die-\nser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der            5. Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen,\nInformation der Kommission und der anderen Mitglied-             dass ohne namentliche Nennung des zu beanstan-\nstaaten.                                                         denden Erzeugnisses und erforderlichenfalls des Wirt-\nschaftsbeteiligten oder des Inverkehrbringers, unter\n(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anord-             dessen Namen oder Firma das Erzeugnis hergestellt\nnungen, die der Durchführung von Verboten nach                   oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist,\nerhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber\n1. Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a\ngleichartiger oder ähnlicher Erzeugnisse nicht ver-\nder Verordnung (EG) Nr. 178/2002,\nmieden werden können.\n2. Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster\nIn den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 bis 5 ist eine Information\nAnstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder\nder Öffentlichkeit nur zulässig, soweit hieran ein beson-\n3. § 5, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 26 oder § 30             deres Interesse der Öffentlichkeit besteht und dieses\nInteresse gegenüber den Belangen der Betroffenen über-\ndienen, haben keine aufschiebende Wirkung.                   wiegt.\n(7) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung           (2) Eine Information der Öffentlichkeit durch die\noder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht auf             Behörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame\nGrund der Absätze 2 bis 4 getroffen werden kann, bleiben     Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffent-\nweitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der      lichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunter-\nRegelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, auf Grund       nehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht\nderer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen          rechtzeitig getroffen werden oder die Verbraucherinnen\nwerden kann, anwendbar.                                      und Verbraucher nicht erreichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005              2637\n(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit informiert, hat   und § 10 Abs. 2 kann die zuständige Behörde die Abgabe\nsie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören,       oder Beförderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4\nsofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme          Abs. 1 Nr. 1 oder von ihnen gewonnener Lebensmittel zu\nverfolgten Zwecks nicht gefährdet wird.                       einem anderen Betrieb oder Unternehmen mit Zustim-\nmung der für diesen Betrieb oder dieses Unternehmen\n(4) Eine Information der Öffentlichkeit darf nicht mehr\nzuständigen Behörde genehmigen, soweit Belange der\nergehen, wenn das Erzeugnis nicht mehr in den Verkehr\nvorgesehenen Ermittlungen nicht entgegenstehen und\ngelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszuge-\ndie noch ausstehenden Ermittlungen dort durchgeführt\nhen ist, dass es, soweit es in den Verkehr gelangt ist,\nwerden können. Die zuständige Behörde hat Anordnun-\nbereits verbraucht ist. Abweichend von Satz 1 darf eine\ngen nach Satz 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen\nInformation der Öffentlichkeit ergehen, wenn eine kon-\nfür sie nicht mehr gegeben sind. Widerspruch und\nkrete Gesundheitsgefahr vorliegt oder vorgelegen hat\nAnfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1\nund eine Information für medizinische Maßnahmen an-\nhaben keine aufschiebende Wirkung.\ngezeigt ist.\n(3) Die zuständige Behörde hat die Tötung eines\n(5) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlich-    lebenden Tieres im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 eines Erzeu-\nkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch         gerbetriebes, Viehhandelsunternehmens oder Transport-\noder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig           unternehmens und dessen unschädliche Beseitigung\nwiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffentlich     anzuordnen, bei dem auf der Grundlage einer Unter-\nbekannt zu machen, sofern der betroffene Wirtschafts-         suchung nachgewiesen wurde, dass\nbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheb-\nlicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Diese        1. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die nach Arti-\nBekanntmachung soll in derselben Weise erfolgen, in der           kel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 nicht\ndie Information der Öffentlichkeit ergangen ist.                  angewendet werden dürfen, oder\n2. Stoffe, die nach Maßgabe einer auf Grund des § 10\n§ 41                                  Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b zur Umsetzung von Rechts-\nakten der Europäischen Gemeinschaft erlassenen\nMaßnahmen im Erzeugerbetrieb, Vieh-                      Rechtsverordnung lebenden Tieren im Sinne des § 4\nhandelsunternehmen und Transportunternehmen                    Abs. 1 Nr. 1 nicht oder nur zu bestimmten Zwecken\nzugeführt werden dürfen, nachweislich entgegen den\n(1) Die zuständige Behörde hat zur Durchführung der            Vorschriften dieser Rechtsverordnung, sofern dort\nRichtlinie 96/23/EG in einem Erzeugerbetrieb, Viehhan-            jeweils ausdrücklich auf die Umsetzung verwiesen\ndelsunternehmen oder Transportunternehmen Ermittlun-              wird,\ngen über die Ursachen für das Vorhandensein von Rück-\nständen pharmakologisch wirksamer Stoffe oder deren           angewendet worden sind.\nUmwandlungsprodukte sowie von anderen Stoffen, die              (4) Sind die in Absatz 3 genannten Stoffe bei dem Tier,\nvon Tieren auf von ihnen gewonnene Erzeugnisse über-          nicht aber deren Anwendung nachgewiesen worden, hat\ngehen und für den Menschen gesundheitlich bedenklich          die zuständige Behörde das Verbot nach Absatz 2 Satz 1\nsein können, anzustellen, wenn                                aufrechtzuerhalten. Abweichend von Satz 1 und § 10\n1. bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 in       Abs. 2 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder\noder aus diesem Betrieb oder Unternehmen oder bei         Beförderung von lebenden Tieren vorbehaltlich des Sat-\nvon ihnen gewonnenen Lebensmitteln                        zes 3 nach Zustimmung der für den Betrieb oder das\nUnternehmen des Empfängers zuständigen Behörde\na) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren An-        genehmigen. Die zuständige Behörde darf die Abgabe\nwendung verboten ist, oder                            oder Beförderung von Tieren zu einem Schlachtbetrieb\nb) die Anwendung von Stoffen mit pharmakologischer        nur im Fall des Nachweises von Stoffen nach Absatz 3\nWirkung für Tiere oder Anwendungsgebiete, für die     Nr. 1 und nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass\ndie Anwendung ausgeschlossen ist,                     1. eine Gefährdung der Gesundheit des Menschen\nnachgewiesen oder                                             durch Rückstände ausgeschlossen ist oder\n2. bei von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1      2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung jedes\naus diesem Betrieb oder Unternehmen gewonnenen                einzelnen Tieres nachweist, dass keine Rückstände\nLebensmitteln, bei denen festgestellt wurde, dass             von Stoffen mehr vorliegen, deren Anwendung ver-\nfestgesetzte Höchstmengen für Rückstände von Stof-            boten ist.\nfen nach Anhang I der Richtlinie 96/23/EG oder deren        (5) Die zuständige Behörde hat im Fall einer Anord-\nUmwandlungsprodukte überschritten                         nung nach Absatz 3 vor deren Vollzug eine Untersuchung\nwurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen las-      auf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen Zahl\nvon lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des in\nsen. Die Ermittlungen nach Satz 1 betreffen auch für die\nAbsatz 3 genannten Betriebes oder Unternehmens\nin Satz 1 Nr. 1 genannten Tiere bestimmte Futtermittel.\ndurchzuführen, bei denen Stoffe mit pharmakologischer\n(2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder             Wirkung im Sinne des Absatzes 3 angewendet worden\nBeförderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1       sein könnten. Die Inhaberin oder der Inhaber des Betrie-\nNr. 1 oder von ihnen gewonnener Lebensmittel aus dem          bes oder Unternehmens hat die Maßnahmen nach Satz 1\nBetrieb oder Unternehmen zu verbieten, wenn die               zu dulden. Die Auswahl der Tiere hat nach international\nVoraussetzungen nach Absatz 1 für die dort vorgesehe-         anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu erfol-\nnen Ermittlungen gegeben sind. Abweichend von Satz 1          gen.","2638           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005\n(6) Die zuständige Behörde hat die Tötung aller Tiere         (2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der\nim Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des in Absatz 3 genannten       Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses\nBetriebes oder Unternehmens, bei denen Stoffe mit phar-       Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 an-             Rechtsverordnungen erforderlich ist, sind die mit der\ngewendet worden sein könnten, und deren unschädliche          Überwachung beauftragten Personen, bei Gefahr im Ver-\nBeseitigung anzuordnen, wenn diese Anwendung bei              zug auch alle Beamten der Polizei, befugt,\nmindestens der Hälfte der nach Absatz 5 Satz 1 unter-\n1. Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in\nsuchten Tiere nachgewiesen wurde. Satz 1 gilt nicht,\noder auf denen\nwenn der Verfügungsberechtigte sich unverzüglich für\ndie Untersuchung jedes einzelnen Tieres in einem Labor,           a) Erzeugnisse gewerbsmäßig hergestellt, behandelt\ndas die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Richt-                oder in den Verkehr gebracht werden,\nlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über\nzusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen                    b) sich lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1\nLebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14)                     befinden oder\nerfüllt, entscheidet. Bei Vorliegen einer Entscheidung            c) Futtermittel verfüttert werden,\nnach Satz 2 hat die zuständige Behörde die Tötung und\nunschädliche Beseitigung der Tiere anzuordnen, bei                sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während\ndenen bei der Untersuchung Stoffe mit pharmakolo-                 der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten;\ngischer Wirkung im Sinne von Absatz 3 nachgewiesen            2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche\nwurden.                                                           Sicherheit und Ordnung\n(7) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den                  a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Be-\nAbsätzen 3 und 6 durchgeführt worden sind, hat die Kos-               triebsräume und Räume auch außerhalb der dort\nten der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tiere                genannten Zeiten,\nzu tragen.\nb) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft Ver-\npflichteten\n§ 42\nzu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\nDurchführung der Überwachung                         Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in-\nsoweit eingeschränkt;\n(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes,\nder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-        3. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbe-\nnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der               sondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstellungs-\nEuropäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich die-               beschreibungen und Unterlagen über die bei der Her-\nses Gesetzes ist durch fachlich ausgebildete Personen             stellung verwendeten Stoffe, einzusehen und hieraus\ndurchzuführen. Das Bundesministerium wird ermächtigt,             Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                 von Datenträgern, anzufertigen oder Ausdrucke von\nrates                                                             elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen sowie\nMittel, Einrichtungen und Geräte zur Beförderung von\n1. vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungsmaß-                Erzeugnissen oder lebenden Tieren im Sinne des § 4\nnahmen einer wissenschaftlich ausgebildeten Person            Abs. 1 Nr. 1 zu besichtigen und zu fotografieren;\nobliegen und dabei andere fachlich ausgebildete Per-\nsonen nach Weisung der zuständigen Behörde und            4. von natürlichen und juristischen Personen und nicht\nunter der fachlichen Aufsicht einer wissenschaftlich          rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforder-\nausgebildeten Person eingesetzt werden können,                lichen Auskünfte, insbesondere solche über die\nHerstellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung\n2. vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 be-                 gelangenden Stoffe und deren Herkunft, das Inver-\nstimmte Überwachungsmaßnahmen von sachkundigen                kehrbringen und das Verfüttern zu verlangen;\nPersonen durchgeführt werden können,\n5. entsprechend § 43 Proben zu fordern oder zu entneh-\n3. Vorschriften über die                                          men.\na) Anforderungen an die Sachkunde zu erlassen, die           (3) Soweit es zur Durchführung von Vorschriften, die\nan die in Nummer 1 genannte wissenschaftlich          durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, die-\nausgebildete Person und die in Nummer 2 genann-       ses Gesetz oder durch auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nten sachkundigen Personen,                            sene Rechtsverordnungen geregelt sind, erforderlich ist,\nsind auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der\nb) fachlichen Anforderungen zu erlassen, die an die in\nKommission und der EFTA-Überwachungsbehörde in\nSatz 1 genannten Personen\nBegleitung der mit der Überwachung beauftragten Per-\nzu stellen sind, sowie das Verfahren des Nachweises       sonen berechtigt, Befugnisse nach Absatz 2 Nr. 1, 3\nder Sachkunde und der fachlichen Anforderungen zu         und 4 wahrzunehmen und Proben nach Maßgabe des\nregeln.                                                   § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 zu entnehmen. Die Befug-\nnisse nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 gelten auch für die-\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, Rechts-\njenigen, die sich in der Ausbildung zu einer die Über-\nverordnungen nach Satz 2 Nr. 3 zu erlassen, soweit das\nwachung durchführenden Person befinden.\nBundesministerium von seiner Befugnis keinen Ge-\nbrauch macht. Die Landesregierungen sind befugt, die             (4) Die Zollstellen können den Verdacht von Verstößen\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Be-            gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes\nhörden zu übertragen.                                         oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005               2639\nnungen, der sich bei der Durchführung des Gesetzes            die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\nüber das Branntweinmonopol ergibt, den zuständigen            wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1\nVerwaltungsbehörden mitteilen.                                bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen\nder Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-\nfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\n§ 43\naussetzen würde.\nProbenahme\n(3) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermittel-\nunternehmer ist verpflichtet, den in der Überwachung\n(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen\ntätigen Personen auf Verlangen Informationen, die\nund, bei Gefahr im Verzug, die Beamten der Polizei sind\nbefugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach               1. er auf Grund eines nach Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2\nihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern               der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichteten Sys-\noder zu entnehmen. Soweit in Rechtsverordnungen nach              tems oder Verfahrens besitzt und\ndiesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist ein Teil\n2. zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel oder\nder Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefähr-\nFuttermittel erforderlich sind,\ndung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von glei-\ncher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der glei-  zu übermitteln. Sind die in\nchen Art und, soweit vorhanden aus demselben Los, und\nvon demselben Hersteller wie das als Probe entnomme-          1. Satz 1 oder\nne, zurückzulassen; der Hersteller kann auf die Zurück-       2. Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG)\nlassung einer Probe verzichten.                                   Nr. 178/2002\n(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu ver-           genannten Informationen in elektronischer Form verfüg-\nschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der      bar, sind sie elektronisch zu übermitteln.\nProbenahme und dem Datum des Tages zu versehen,\nnach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung          (4) Eine\nals aufgehoben gelten.                                        1. Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1\n(3) Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen wor-           oder Artikel 20 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung\nden ist und der nicht der Hersteller ist, hat die Probe           (EG) Nr. 178/2002,\nsachgerecht zu lagern und aufzubewahren und sie auf           2. Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder nach Arti-\nVerlangen des Herstellers auf dessen Kosten und Gefahr            kel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002\neinem vom Hersteller bestimmten, nach lebensmittel-\nrechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sach-          darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrich-\nverständigen zur Untersuchung auszuhändigen.                  tenden oder Übermittelnden oder für ein Verfahren nach\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den\n(4) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Über-          Unterrichtenden oder Übermittelnden verwendet wer-\nwachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird             den. Die durch eine Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1\ngrundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im Einzelfall    oder 3 Satz 1 oder Artikel 20 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Ver-\nist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises       ordnung (EG) Nr. 178/2002 erlangten Informationen dür-\nzu leisten, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten   fen von der für die Überwachung zuständigen Behörde\nwürde.                                                        nur für Maßnahmen zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1\n(5) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 gelten         oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa genannten\nnicht für Proben von Futtermitteln.                           Zwecke verwendet werden.\n§ 44                                                            § 45\nDuldungs-,                                                 Schiedsverfahren\nMitwirkungs- und Übermittlungspflichten\n(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene\n(1) Die Inhaberinnen oder Inhaber der in § 42 Abs. 2       Maßnahme, die sich auf Sendungen von Lebensmitteln\nbezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und            tierischer Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten bezieht,\nGeräte und die von ihnen bestellten Vertreter sind ver-       zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig,\npflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 41 bis 43 zu dul-        so können beide Parteien einvernehmlich den Streit\nden und die in der Überwachung tätigen Personen bei           durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen\nder Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbeson-        schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats\ndere ihnen auf Verlangen                                      nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständi-\ngen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission\n1. die Räume und Geräte zu bezeichnen,                        aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachver-\nständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstat-\n2. Räume und Behältnisse zu öffnen und\nten.\n3. die Entnahme der Proben zu ermöglichen.\n(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichter-\n(2) Die in § 42 Abs. 2 Nr. 4 genannten Personen und        liche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025\nPersonenvereinigungen sind verpflichtet, den in der           bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende An-\nÜberwachung tätigen Personen auf Verlangen unverzüg-          wendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozess-\nlich die dort genannten Auskünfte zu erteilen. Vorbehalt-     ordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht\nlich des Absatzes 3 kann der zur Auskunft Verpflichtete       im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zustän-","2640           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005\ndige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059                 b) dass Erzeugnisse nur mit einem Begleitpapier in\nAbs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Auf-                    den Verkehr gebracht, in das Inland oder aus dem\nhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht ein-                  Inland verbracht werden dürfen,\ngereicht werden.\nc) dass und in welcher Weise\naa) Vorhaben, Futtermittel gewerbsmäßig zu be-\n§ 46\nhandeln, herzustellen, in den Verkehr zu brin-\nErmächtigungen                                        gen oder zu verfüttern,\nbb) das Überlassen von ortsfesten oder beweg-\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfül-\nlichen Anlagen zum gewerbsmäßigen Behan-\nlung der in § 1 genannten Zwecke, insbesondere um eine\ndeln, Herstellen, Inverkehrbringen oder Verfüt-\neinheitliche Durchführung der Überwachung zu fördern,\ntern von Futtermitteln und der Einsatz solcher\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nAnlagen\nrates\nanzuzeigen sind,\n1. Vorschriften über\n2. Vorschriften zu erlassen über die Führung von Nach-\na) die personelle, apparative und sonstige technische\nweisen über die Feststellung von\nMindestausstattung von Einrichtungen, die amt-\nliche Untersuchungen durchführen,                          a) Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der\nErzeugnisse oder der lebenden Tiere im Sinne des\nb) die Voraussetzungen und das Verfahren für die                   § 4 Abs. 1 Nr. 1, die Betriebe von anderen Betrie-\nZulassung privater Sachverständiger, die zur Unter-            ben beziehen oder an andere Betriebe abgeben,\nsuchung von amtlich zurückgelassenen Proben\nbefugt sind,                                               b) Name und Anschrift der Lieferanten und der\nAbnehmer der in Nummer 1 genannten Erzeug-\nzu erlassen; in der Rechtsverordnung nach Buchsta-                 nisse und lebenden Tiere,\nbe b kann vorgesehen werden, dass private Sachver-\nständige sich nur solcher Dritter zur Untersuchung             und Art, Form und Umfang solcher Nachweise und die\nvon amtlich zurückgelassenen Proben bedienen dür-              Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,\nfen, die zugelassen oder registriert sind,                3. vorzuschreiben, dass und in welcher Art und Weise\n2. Vorschriften über die Art und Weise der Untersuchung            Betriebe Rückstellproben zu bilden haben und die\noder Verfahren zur Untersuchung von Erzeugnissen,              Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln.\neinschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1     In Rechtsverordnungen nach\nNr. 1, auch in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b,\neinschließlich der Probenahmeverfahren und der Ana-       1. Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a können Art, Form und\nlysemethoden, zu erlassen,                                     Umfang der Buchführung und die Dauer der Auf-\nbewahrung von Unterlagen,\n3. die Verkehrsfähigkeit einer gleichartigen Partie von\nbestimmten Erzeugnissen vom Ergebnis der Stichpro-        2. Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b können Art, Form, Inhalt,\nbenuntersuchung dieser Partie abhängig zu machen,              Erteilung, Verwendung und Aufbewahrung von Be-\ngleitpapieren\n4. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Proben\nnäher geregelt werden.\nin Herstellungsbetrieben und an Behältnissen vor-\nzuschreiben,\n§ 47\n5. vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt, in wel-\ncher Art und Weise und von wem der Hersteller eines                          Weitere Ermächtigungen\nErzeugnisses oder eines mit einem Lebensmittel ver-\nwechselbaren Produkts über eine zurückgelassene              (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nProbe, die zum Zweck der Untersuchung entnommen           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nwurde, zu unterrichten ist.                               soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in\nVerbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich\nSoweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 Rechtsver-      ist,\nordnungen nach § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen sind, tritt an\n1. ergänzend zu § 41 Abs. 2 bis 5 Verbote und Beschrän-\ndie Stelle des Bundesministeriums das Bundesministe-\nkungen des Inverkehrbringens oder der Beförderung\nrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im\nvon lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium.\nvon diesen gewonnenen Lebensmitteln einschließlich\n(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,               der Voraussetzungen dafür zu erlassen,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n2. zusätzlich zu den in § 41 Abs. 1 bis 5 aufgeführten\nrates, zur Sicherung einer ausreichenden oder gleich-\nMaßnahmen Vorschriften zur Durchführung der Kon-\nmäßigen Überwachung,\ntrolle im Erzeugerbetrieb, Viehhandels- oder Trans-\n1. vorzuschreiben,                                                 portunternehmen bei lebenden Tieren im Sinne des\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 oder in von diesen Tieren gewonnenen\na) dass über das Herstellen, das Behandeln, das\nLebensmitteln, einschließlich der Kennzeichnung von\nInverkehrbringen, das Verbringen in das Inland\nTieren, zu erlassen,\noder das Verbringen aus dem Inland von Erzeug-\nnissen und das Verfüttern von Futtermitteln Buch      3. andere als von § 41 erfasste lebende Tiere im Sinne\nzu führen ist und die zugehörigen Unterlagen auf-          des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder von ihnen gewonnene Lebens-\nzubewahren sind,                                           mittel den Vorschriften des § 41 Abs. 1 bis 5 zu unter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005              2641\nstellen, soweit dies zur Umsetzung gemeinschafts-                                Abschnitt 8\nrechtlicher Vorschriften zur Rückstandskontrolle bei\nMonitoring\nlebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder bei\nLebensmitteln erforderlich ist,\n§ 50\n4. das Verfahren der\nMonitoring\na) Überwachung von Betrieben oder Unternehmen,\ndie in § 41 Abs. 2 bis 5 genannt sind,                    Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtun-\ngen, Messungen und Bewertungen von Gehalten an\nb) der Ursachenermittlung für das Vorhandensein von        gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzen-\nRückständen bei Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1         schutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung,\nNr. 1 oder in von diesen gewonnenem Fleisch            Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in\nzu regeln.                                                 und auf Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im\nSinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, die zum frühzeitigen Erkennen\n(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, um        von Gefahren für die menschliche Gesundheit unter Ver-\neine einheitliche Durchführung im Hinblick auf die Zulas-     wendung repräsentativer Proben einzelner Erzeugnisse\nsung von neuartigen Lebensmitteln und neuartigen              oder Tiere, der Gesamtnahrung oder einer anderen\nLebensmittelzutaten zu fördern, durch Rechtsverord-           Gesamtheit desselben Erzeugnisses durchgeführt wer-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates                           den.\n1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\nmittelsicherheit oder eine andere Bundesoberbehör-                                     § 51\nde als zuständige Behörde bei Anzeige-, Genehmi-                        Durchführung des Monitorings\ngungs- oder Zulassungsverfahren von neuartigen\nLebensmitteln und Lebensmittelzutaten zu bestim-              (1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln\nmen sowie                                                  den Gehalt an Stoffen im Sinne des § 50 in und auf\nErzeugnissen, soweit dies durch allgemeine Verwal-\n2. das Verfahren, insbesondere die Beteiligung der nach       tungsvorschriften vorgesehen ist, auf deren Grundlage.\n§ 38 Abs. 1 zuständigen Behörden sowie die Betei-\nligung des Bundesinstitutes für Risikobewertung, zu           (2) Das Monitoring ist durch fachlich geeignete Per-\nregeln.                                                    sonen durchzuführen. Soweit es zur Durchführung des\nMonitorings erforderlich ist, sind die Behörden nach\nRechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen des Ein-        Absatz 1 befugt, Proben zum Zweck der Untersuchung\nvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft           zu fordern oder zu entnehmen. § 43 Abs. 4 findet Anwen-\nund Arbeit. § 38 Abs. 7 gilt für bei der Durchführung der in  dung.\nSatz 1 genannten Verfahren gewonnene Daten entspre-\nchend.                                                           (3) Soweit es zur Durchführung des Monitorings erfor-\nderlich ist, sind die mit der Durchführung beauftragten\nPersonen befugt, Grundstücke und Betriebsräume, in\n§ 48                             oder auf denen Erzeugnisse gewerbsmäßig hergestellt,\nbehandelt oder in den Verkehr gebracht werden, sowie\nLandesrechtliche Bestimmungen                     die dazugehörigen Geschäftsräume während der üb-\nlichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten. Die\nDie Länder können zur Durchführung der Über-                Inhaberinnen oder Inhaber der in Satz 1 bezeichneten\nwachung weitere Vorschriften erlassen.                        Grundstücke und Räume und die von ihnen bestellten\nVertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1\nsowie die Entnahme der Proben zu dulden und die in der\n§ 49\nDurchführung des Monitorings tätigen Personen bei der\nVerwendung bestimmter Daten                      Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere\nihnen auf Verlangen die Räume und Einrichtungen zu\n(1) Die nach § 24b der Viehverkehrsverordnung zu-           bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die\nständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der nach          Entnahme der Proben zu ermöglichen. Die in Satz 2\n§ 39 Abs. 1 Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften über   genannten Personen sind über den Zweck der Entnahme\nLebensmittel und Futtermittel jeweils zuständigen Behör-      zu unterrichten; abgesehen von Absatz 4 sind sie auch\nde die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten.       darüber zu unterrichten, dass die Überprüfung der Probe\nFür die Übermittlung der Daten nach Satz 1 durch Abruf        eine anschließende Durchführung der Überwachung\nim automatisierten Verfahren gilt § 10 des Bundesdaten-       nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 zur Folge haben\nschutzgesetzes, soweit in landesrechtlichen Vorschriften      kann.\nnichts anderes bestimmt ist.                                     (4) Proben, die zur Durchführung der Überwachung\nnach § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3, und Proben, die\n(2) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet und\nzur Durchführung des Monitorings entnommen werden,\ngenutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Sie\nkönnen jeweils auch für den anderen Zweck verwendet\ndürfen höchstens für die Dauer von drei Jahren auf-\nwerden. In diesem Fall sind die für beide Maßnahmen\nbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen\ngeltenden Anforderungen einzuhalten.\nJahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach\nAblauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen,         (5) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der\nsofern nicht auf Grund anderer Vorschriften die Befugnis      Durchführung des Monitorings erhobenen Daten an das\nzur längeren Speicherung besteht.                             Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-","2642           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005\nsicherheit zur Aufbereitung, Zusammenfassung, Doku-           schließlich der Festlegung mengenmäßiger Beschrän-\nmentation und Erstellung von Berichten; das Bundesamt         kungen zu regeln und dabei Vorschriften nach § 56 Abs. 1\nfür Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über-        Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 zu erlassen; § 56 Abs. 1 Satz 3 gilt\nmittelt dem Bundesinstitut für Risikobewertung die bei        entsprechend.\nder Durchführung des Monitorings erhobenen Daten zur\nBewertung. Personenbezogene Daten dürfen nicht über-                                      § 54\nmittelt werden; sie sind zu löschen, soweit sie nicht zur\nDurchführung der Überwachung nach § 39 Abs. 1 Satz 1                    Bestimmte Erzeugnisse aus anderen\nund Abs. 2 und 3 oder zur Durchführung des Monitorings                      Mitgliedstaaten oder anderen\nerforderlich sind. Sofern die übermittelten Angaben die                   Vertragsstaaten des Abkommens\nGemeinde bezeichnen, in der die Probe entnommen wor-                  über den Europäischen Wirtschaftsraum\nden ist, darf das Bundesamt für Verbraucherschutz und            (1) Abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 dürfen Lebens-\nLebensmittelsicherheit diese Angabe nur in Berichte auf-      mittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände, die\nnehmen, die für das Bundesministerium, für das Bundes-\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-        1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nheit sowie für die zuständigen Behörden des Landes                Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nbestimmt sind, das die Angaben übermittelt hat. In den            mens über den Europäischen Wirtschaftsraum recht-\nBerichten an die Länder sind außerdem die Besonder-               mäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr\nheiten des jeweiligen Landes angemessen zu berück-                gebracht werden oder\nsichtigen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und            2. aus einem Drittland stammen und sich in einem Mit-\nLebensmittelsicherheit veröffentlicht jährlich einen Be-          gliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-\nricht über die Ergebnisse des Monitorings.                        ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befin-\n§ 52                                  den,\nin das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht\nErlass von Verwaltungsvorschriften\nwerden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Vorschriften für Lebensmittel,\nDie zur Durchführung des Monitorings erforderlichen\nkosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände nicht ent-\nVorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, werden\nsprechen. Satz 1 gilt nicht für die dort genannten Erzeug-\nin Verwaltungsvorschriften geregelt, die im Benehmen\nnisse, die\nmit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorberei-\ntet werden. Das Bundesministerium beruft die Mitglieder       1. den Verboten des § 5 Abs. 1 Satz 1, des § 26 oder des\ndes Ausschusses auf Vorschlag der Länder.                         § 30, des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verord-\nnung (EG) Nr. 178/2002 oder des Artikels 3 Abs. 1\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 nicht\nAbschnitt 9                                  entsprechen oder\n2. anderen zum Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Ver-\nVe r b r i n g e n\nbindung mit Abs. 2, erlassenen Rechtsvorschriften\nin das und aus dem Inland\nnicht entsprechen, soweit nicht die Verkehrsfähigkeit\nder Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland\n§ 53                                  nach Absatz 2 durch eine Allgemeinverfügung des\nVerbringungsverbote                             Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmit-\ntelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht\n(1) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare           worden ist.\nProdukte, die nicht den im Inland geltenden Bestimmun-           (2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2\ngen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes            werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und\nerlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar gel-        Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bun-\ntenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im            desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen,\nAnwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen, dür-           soweit nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschut-\nfen nicht in das Inland verbracht werden. Dies gilt nicht     zes entgegenstehen. Sie sind von demjenigen zu bean-\nfür die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung. Das        tragen, der als Erster die Erzeugnisse in das Inland zu\nVerbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung        verbringen beabsichtigt. Bei der Beurteilung der gesund-\nnicht entgegen, soweit sich aus den auf § 56 gestützten       heitlichen Gefahren eines Erzeugnisses sind die Erkennt-\nRechtsverordnungen über das Verbringen der in Satz 1          nisse der internationalen Forschung sowie bei Lebens-\ngenannten Erzeugnisse oder der mit Lebensmitteln ver-         mitteln die Ernährungsgewohnheiten in der Bundesrepu-\nwechselbaren Produkte nichts anderes ergibt.                  blik Deutschland zu berücksichtigen. Allgemeinverfügun-\ngen nach Satz 1 wirken zugunsten aller Einführer der\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nbetreffenden Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Euro-\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\npäischen Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwe-\nraum.\ncke erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar ist,\nabweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen von                (3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des\nbestimmten Erzeugnissen oder von mit Lebensmitteln            Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforder-\nverwechselbaren Produkten in das Inland zuzulassen            lichen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den\nsowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür ein-      Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden. Sofern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005                 2643\ninnerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entscheidung           durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nüber den Antrag noch nicht möglich ist, ist der Antrag-       rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4,\nsteller über die Gründe zu unterrichten.                      jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke\n(4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften dieses        erforderlich ist, das Verbringen von Erzeugnissen, ein-\nGesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen        schließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, in\nRechtsverordnungen ab, sind die Abweichungen an-              das Inland oder die Europäische Union, in eine Freizone,\ngemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz          in ein Freilager oder in ein Zolllager\nder Verbraucherinnen oder Verbraucher erforderlich ist.       1. auf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu\nbeschränken,\n§ 55\n2. abhängig zu machen von\nMitwirkung von Zollstellen\na) der Tauglichkeit bestimmter Lebensmittel zum\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von                  Genuss für den Menschen,\nihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung\ndes Verbringens von Erzeugnissen und von mit Lebens-              b) der Registrierung, Erlaubnis, Anerkennung, Zulas-\nmitteln verwechselbaren Produkten in das Inland oder die              sung oder Bekanntgabe von Betrieben oder Län-\nEuropäische Union, aus dem Inland oder bei der Durch-                 dern, in denen die Erzeugnisse hergestellt oder\nfuhr mit. Eine nach Satz 1 zuständige Behörde kann                    behandelt werden, und die Einzelheiten dafür fest-\nzulegen,\n1. Sendungen von Erzeugnissen und von mit Lebensmit-\nteln verwechselbaren Produkten sowie deren Beför-              c) von einer Zulassung, einer Registrierung, einer\nderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel               Genehmigung oder einer Anzeige sowie die Vor-\nbei dem Verbringen in das oder aus dem Inland oder                 aussetzungen und das Verfahren für die Zulas-\nbei der Durchfuhr zur Überwachung anhalten,                        sung, die Registrierung, die Genehmigung und die\n2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und                       Anzeige einschließlich des Ruhens der Zulassung,\nBeschränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem                    der Registrierung oder der Genehmigung zu\nGesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der                      regeln,\nunmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen              d) der Anmeldung oder Vorführung bei der zuständi-\nGemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Geset-                    gen Behörde und die Einzelheiten dafür festzule-\nzes, der sich bei der Abfertigung ergibt, den nach § 38            gen,\nAbs. 1 Satz 1 zuständigen Behörden mitteilen,\ne) einer Dokumenten- oder Nämlichkeitsprüfung\n3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sen-                 oder einer Warenuntersuchung und deren Einzel-\ndungen von Erzeugnissen und von mit Lebensmitteln                  heiten, insbesondere deren Häufigkeit und Verfah-\nverwechselbaren Produkten auf Kosten und Gefahr                    ren, festzulegen sowie Vorschriften über die Be-\ndes Verfügungsberechtigten einer für die Überwa-                   urteilung im Rahmen solcher Untersuchungen zu\nchung jeweils zuständigen Behörde vorgeführt werden.               erlassen,\n(2) Wird bei der Überwachung nach Absatz 1 fest-\ngestellt, dass ein Futtermittel nicht zum freien Verkehr          f) der Begleitung durch\nabgefertigt werden soll, stellen die Zollstellen, soweit              aa) eine Genusstauglichkeitsbescheinigung oder\nerforderlich im Benehmen mit den für die Futtermittel-                     durch eine vergleichbare Urkunde oder durch\nüberwachung zuständigen Behörden, dem Verfügungs-                          Vorlage zusätzlicher Bescheinigungen sowie\nberechtigten eine Bescheinigung mit Angaben über die                       Inhalt, Form, Ausstellung und Bekanntgabe\nArt der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse                     dieser Bescheinigungen oder Urkunde zu\naus.                                                                       regeln,\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Ein-\nbb) Nachweise über die Art des Herstellens, der\nvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechts-\nZusammensetzung oder der Beschaffenheit\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Ein-\nsowie das Nähere über Art, Form und Inhalt\nzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei\nder Nachweise, über das Verfahren ihrer Ertei-\ninsbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Aus-\nlung oder die Dauer ihrer Geltung und Auf-\nkünften und zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Durch-\nbewahrung zu regeln,\nführung von Überwachungsmaßnahmen sowie zur Dul-\ndung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonsti-            g) von einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeich-\nge Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und                  nung oder amtlichen Anerkennung sowie Inhalt,\nvon Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vor-                  Art und Weise und das Verfahren einer solchen\nsehen. Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 5                     Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder\nSatz 1 betroffen sind, bedürfen die Rechtsverordnungen                amtlichen Anerkennung zu regeln,\nnach Satz 1 auch des Einvernehmens mit dem Bundes-\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-            h) der Beibringung eines amtlichen Untersuchungs-\nheit.                                                                 zeugnisses oder einer amtlichen Gesundheits-\nbescheinigung oder der Vorlage einer vergleich-\nbaren Urkunde,\n§ 56\nErmächtigungen                                i) der Vorlage einer, auch amtlichen, oder der Beglei-\ntung durch eine, auch amtliche, Bescheinigung\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-                  und deren Verwendung über Art, Umfang oder\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen                      Ergebnis durchgeführter Überprüfungen und dabei","2644            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005\ndas Nähere über Art, Form und Inhalt der Beschei-      6. Vorschriften zu erlassen über Umfang und Häufigkeit\nnigung, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die       der Kontrollen nach Nummer 4 sowie das Nähere über\nDauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln,           Art, Form und Inhalt der Nachweise nach Nummer 5\nund über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,\nj) der Dauer einer Lagerung oder dem Verbot oder\nder Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Beför-       7. die hygienischen Anforderungen festzusetzen, unter\nderung zwischen zwei Lagerstätten sowie der               denen bestimmte Lebensmittel in das Inland ver-\nFestlegung bestimmter Lagerungszeiten und von             bracht werden dürfen,\nMitteilungspflichten über deren Einhaltung sowie\nüber den Verbleib der Erzeugnisse und dabei das        8. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung\nNähere über Art, Form und Inhalt der Mitteilungs-         von gesundheitlichen, insbesondere hygienischen\npflichten zu regeln.                                      Anforderungen beim Verbringen von Lebensmitteln in\ndas Inland zu regeln.\nIn Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgeschrieben\nwerden, dass                                                     (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann\nangeordnet werden, dass bestimmte Erzeugnisse, ein-\n1. die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie die           schließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1,\nWarenuntersuchung in oder bei einer Grenzkontroll-         nur über bestimmte Zollstellen, Grenzkontrollstellen,\nstelle oder Grenzeingangsstelle oder von einer oder        Grenzein- oder -übergangsstellen oder andere amtliche\nunter Mitwirkung einer Zolldienststelle,                   Stellen in das Inland verbracht werden dürfen und solche\n2. die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer             Stellen von einer wissenschaftlich ausgebildeten Person\nGrenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle               geleitet werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz\nund Lebensmittelsicherheit gibt die in Satz 1 genannten\nvorzunehmen sind. Soweit die Einhaltung von Rechtsver-         Stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nordnungen nach § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen ist, tritt an      Finanzen im Bundesanzeiger bekannt, soweit diese Stel-\ndie Stelle des Bundesministeriums das Bundesministe-           len nicht im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt\nrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im          gegeben sind oder nicht in Rechtsakten der Euro-\nEinvernehmen mit den in § 13 Abs. 5 Satz 2 genannten           päischen Gemeinschaft eine Bekanntgabe durch die\nBundesministerien.                                             Europäische Kommission vorgesehen ist. Das Bundes-\n(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im        ministerium der Finanzen kann die Erteilung des Ein-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen            vernehmens nach Satz 2 auf Mittelbehörden seines\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-              Geschäftsbereichs übertragen.\nrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwe-         (4) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im\ncke erforderlich ist,                                          Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\n1. Vorschriften zu erlassen über die zollamtliche Über-        durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nwachung von Erzeugnissen oder deren Überwachung            rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4,\ndurch die zuständige Behörde bei dem Verbringen in         jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke\ndas Inland,                                                erforderlich ist,\n2. Vorschriften zu erlassen über die Maßnahmen, die zu         1. die Durchfuhr von Erzeugnissen, einschließlich leben-\nergreifen sind, wenn zum Verbringen in das Inland             der Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, oder von mit\nbestimmte Erzeugnisse unmittelbar geltenden Rechts-           Lebensmitteln verwechselbaren Produkten sowie\nakten der Europäischen Gemeinschaft, diesem Ge-               deren Lagerung in Freilagern, in Lagern in Freizonen\nsetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen          oder in Zolllagern abhängig zu machen von\nRechtsverordnung nicht entsprechen,\na) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und\n3. die Anforderungen an die Beförderung von Erzeugnis-                dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der\nsen bei dem Verbringen in das Inland zu regeln,                   Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung oder\ndie Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu\n4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeug-\nregeln,\nnisse in das Inland verbringen, bestimmte betriebs-\neigene Kontrollen und Maßnahmen sowie Unterrich-              b) Anforderungen an die Beförderung und Lagerung\ntungen oder Schulungen von Personen in der Lebens-                im Inland,\nmittelhygiene durchzuführen und darüber Nachweise\nzu führen haben, sowie bestimmten Prüfungs- und               c) dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb\nMitteilungspflichten unterliegen,                                 bestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkontroll-\nstellen und die Einzelheiten hierfür festzulegen,\n5. vorzuschreiben, dass über das Verbringen bestimm-\nter Erzeugnisse in das Inland oder über                       d) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem Inland\nunter Mitwirkung einer Zollstelle,\na) die Reinigung,\ne) einer zollamtlichen Überwachung oder einer Über-\nb) die Desinfektion oder\nwachung durch die zuständige Behörde,\nc) sonstige Behandlungsmaßnahmen im Hinblick auf\nf) einer Anerkennung der Freilager, der Lager in Frei-\ndie Einhaltung der hygienischen Anforderungen\nzonen oder der Zolllager durch die zuständige\nvon Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförde-                  Behörde und dabei das Nähere über Art, Form und\nrungsmitteln, in denen Erzeugnisse in das Inland ver-             Inhalt der Anerkennung, über das Verfahren ihrer\nbracht werden, Nachweise zu führen sind,                          Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung zu regeln,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005                 2645\n2. für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1 oder 2 zu     telrechts die für diese Erzeugnisse und die für mit\nerlassen.                                                 Lebensmitteln verwechselbaren Produkte geltenden Vor-\nschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Geset-\n§ 57                              zes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar\ngeltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft\nAusfuhr;                            im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.\nsonstiges Verbringen aus dem Inland\n(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf\n(1) Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von kosmeti-         Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\nschen Mitteln, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmit-         finden mit Ausnahme der §§ 5 und 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nteln verwechselbaren Produkten gilt Artikel 12 der Ver-       und der §§ 26 und 30 auf Erzeugnisse, die für die Ausrüs-\nordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die        tung von Seeschiffen bestimmt sind, keine Anwendung.\nStelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmit-           (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\ntelrechts die für diese Erzeugnisse und die für mit           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nLebensmitteln verwechselbaren Produkte geltenden Vor-\nschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Geset-        1. weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie auf Grund\nzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar             dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen auf\ngeltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft                Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Seeschiffen\nim Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.                      bestimmt sind, für anwendbar zu erklären, soweit es\nzur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich\n(2) Es ist verboten, Futtermittel auszuführen, die             ist,\n1. wegen ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen nach          2. abweichende oder zusätzliche Vorschriften für Er-\n§ 17 nicht hergestellt, behandelt, in den Verkehr ge-         zeugnisse zu erlassen, die für die Ausrüstung von\nbracht oder verfüttert werden dürfen,                         Seeschiffen bestimmt sind, soweit es mit den in § 1\n2. einer durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buch-             genannten Zwecken vereinbar ist,\nstabe a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.      3. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke\nAbweichend von Satz 1 dürfen dort genannte Futtermit-             erforderlich ist,\ntel, die eingeführt worden sind, nach Maßgabe des Arti-           a) die Registrierung von Betrieben, die Seeschiffe\nkels 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wieder aus-                   ausrüsten, vorzuschreiben,\ngeführt werden.\nb) die Lagerung von Erzeugnissen, die für die Ausrüs-\n(3) Lebensmittel, Einzelfuttermittel oder Mischfutter-              tung von Seeschiffen bestimmt sind, in Freilagern,\nmittel, die vor der Ausfuhr behandelt worden sind und im               in Lagern in Freizonen oder in Zolllagern abhängig\nFall von Lebensmitteln höhere Gehalte an Rückständen                   zu machen von\nvon Pflanzenschutz- oder sonstigen Mitteln als durch\nRechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a                     aa) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und\noder im Fall von Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermit-                   dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt\nteln höhere Gehalte an Mittelrückständen als durch                          der Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Ertei-\nRechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe b fest-                          lung oder die Dauer ihrer Geltung und Auf-\ngesetzt aufweisen, dürfen in einen Staat, der der Europäi-                  bewahrung zu regeln,\nschen Union nicht angehört, nur verbracht werden,                      bb) Anforderungen an die Beförderung und Lage-\nsofern nachgewiesen wird, dass                                              rung im Inland,\n1. das Bestimmungsland eine besondere Behandlung                       cc) dem Verbringen aus dem Inland, auch inner-\nmit den Mitteln verlangt, um die Einschleppung von                      halb bestimmter Fristen, über bestimmte\nSchadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzubeu-                       Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hier-\ngen, oder                                                               für festzulegen,\n2. die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse                    dd) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem\nwährend des Transports nach dem Bestimmungsland                         Inland unter Mitwirkung einer Zollstelle,\nund der Lagerung in diesem Land vor Schadorganis-\nmen zu schützen.                                                   ee) einer zollamtlichen Überwachung oder einer\nÜberwachung durch die zuständige Behörde,\n(4) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechsel-\nff)  einer Anerkennung der Freilager, der Lager in\nbare Produkte, die nach Maßgabe des Absatzes 1 oder 2\nFreizonen oder der Zolllager durch die zustän-\nden Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses\ndige Behörde und dabei das Nähere über Art,\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der\nForm und Inhalt der Anerkennung, über das\nunmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen\nVerfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer\nGemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes\nGeltung zu regeln,\nnicht entsprechen, müssen von Erzeugnissen, die für das\nInverkehrbringen im Inland oder in anderen Mitgliedstaa-          c) für Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von See-\nten bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich ge-                 schiffen bestimmt sind, Vorschriften nach § 56\nmacht werden.                                                          Abs. 1 oder 2 zu erlassen.\n(5) Für Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln ver-         Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 5 Satz 1 be-\nwechselbare Produkte, die zur Lieferung in einen anderen      troffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums\nMitgliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Verord-      das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die           Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundes-\nStelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmit-        ministerium.","2646           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005\n(8) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,          11. entgegen § 26 Satz 1 Nr. 1 ein kosmetisches Mittel\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                 herstellt oder behandelt,\nrates,\n12. entgegen § 26 Satz 1 Nr. 2 einen Stoff oder eine\n1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke            Zubereitung aus Stoffen als kosmetisches Mittel in\nerforderlich ist, das Verbringen von                          den Verkehr bringt,\na) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1,         13. entgegen § 28 Abs. 2 ein kosmetisches Mittel in den\nb) Erzeugnissen oder                                          Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung nach\n§ 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2\nc) mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten                oder 3 nicht entspricht,\naus dem Inland zu verbieten oder zu beschränken,          14. entgegen § 30 Nr. 1 einen Bedarfsgegenstand her-\n2. soweit es zur Erleichterung des Handelsverkehrs bei-           stellt oder behandelt,\nträgt und die in § 1 genannten Zwecke nicht ent-\n15. entgegen § 30 Nr. 2 einen Gegenstand oder ein Mittel\ngegenstehen, bei der Ausfuhr von Erzeugnissen be-\nals Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,\nstimmten Betrieben auf Antrag eine besondere Kon-\ntrollnummer zu erteilen, wenn die Einfuhr vom Bestim-     16. entgegen § 30 Nr. 3 einen Bedarfsgegenstand ver-\nmungsland von der Erteilung einer solchen Kontroll-           wendet,\nnummer abhängig gemacht wird und die zuständige\nBehörde den Betrieb für die Ausfuhr in dieses Land        17. entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts-\nzugelassen hat, sowie die Voraussetzungen und das             verordnung nach Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 einen Be-\nVerfahren für die Erteilung der besonderen Kontroll-          darfsgegenstand in den Verkehr bringt oder\nnummer zu regeln.                                         18. einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buch-\n(9) Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 bleibt unberührt.           stabe b, § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 22, § 31 Abs. 2\nNr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3, jeweils auch in Ver-\nbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2, oder § 34 Satz 1 Nr. 1\nAbschnitt 10                               oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund\neiner solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,\nStraf- und Bußgeldvorschriften                            soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten\nTatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.\n§ 58\n(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung\nStrafvorschriften                      (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemei-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-  nen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittel-\nstrafe wird bestraft, wer                                     rechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für\n1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel herstellt     Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren\noder behandelt,                                          zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), ge-\nändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des\n2. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 einen Stoff als Lebensmittel    Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli\nin den Verkehr bringt,                                   2003 (ABl. EU Nr. L 245 S. 4), verstößt, indem er\n3. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 ein mit Lebensmitteln ver-      1. entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2\nwechselbares Produkt herstellt, behandelt oder in           Buchstabe a ein Lebensmittel in den Verkehr bringt\nden Verkehr bringt,                                        oder\n4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, 2, 4 oder 5, auch in\n2. entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4\nSpiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit\nNr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit einer\ndes Menschen bezieht, ein Futtermittel in den Verkehr\nRechtsverordnung nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buch-\nbringt oder verfüttert.\nstabe a oder entgegen § 10 Abs. 3 Nr. 2 von einem\nTier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr bringt,         (3) Ebenso wird bestraft, wer\n5. entgegen § 10 Abs. 2 ein Tier in den Verkehr bringt,      1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten\n6. entgegen § 10 Abs. 3 Nr. 1 Lebensmittel von einem            der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die\nTier gewinnt,                                              inhaltlich einem in Absatz 1 Nr. 1 bis 17 genannten\nGebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsver-\n7. entgegen § 13 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts-         ordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten\nverordnung nach Abs. 1 Nr. 1 ein Lebensmittel in den       Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder\nVerkehr bringt,\n2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar\n8. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ein Futtermittel her-      geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen\nstellt oder behandelt,                                      Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer\n9. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit          Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nr. 18\neiner Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, ein Futter-      genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine\nmittel verfüttert,                                          Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen\nbestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift\n10. entgegen § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer\nverweist.\nRechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, ein Futtermittel\nverbringt oder ausführt,                                   (4) Der Versuch ist strafbar.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005                2647\n(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-      13. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 ein kosmetisches Mittel\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein             unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder\nbesonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der          Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irre-\nTäter durch eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichneten           führenden Darstellung oder Aussage wirbt,\nHandlungen\n14. entgegen § 28 Abs. 2 ein kosmetisches Mittel in den\n1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen                  Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung nach\ngefährdet,                                                    § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1\n2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer               Nr. 4 Buchstabe a oder Nr. 5 nicht entspricht,\nschweren Schädigung an Körper oder Gesundheit             15. entgegen § 31 Abs. 1 ein Material oder einen Gegen-\nbringt oder                                                   stand als Bedarfsgegenstand verwendet oder in den\n3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen               Verkehr bringt,\nVermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.                16. entgegen § 31 Abs. 3 ein Lebensmittel in den Verkehr\n(6) Wer eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichneten            bringt,\nHandlungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe        17. entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts-\nbis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.                   verordnung nach Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a oder Nr. 5\neinen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,\n§ 59\n18. entgegen § 33 Abs. 1 ein Material oder einen Gegen-\nStrafvorschriften                            stand unter einer irreführenden Bezeichnung, Anga-\nbe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-       einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,\nstrafe wird bestraft, wer\n19. entgegen § 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit\n1. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer\nRechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 einen nicht           a) § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Futtermittel,\nzugelassenen Lebensmittel-Zusatzstoff verwendet,             b) § 26 Satz 1 ein kosmetisches Mittel, einen Stoff\nIonenaustauscher benutzt oder ein Verfahren anwen-               oder eine Zubereitung,\ndet,\nc) § 30 einen Bedarfsgegenstand, einen Gegen-\n2. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer                 stand oder ein Mittel oder\nRechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2\nNr. 1 oder 5 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,         d) Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung\n(EG) Nr. 178/2002 ein gesundheitsschädliches\n3. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit einer\nLebensmittel\nRechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2\nNr. 5 einen Lebensmittel-Zusatzstoff oder Ionenaus-          in das Inland verbringt,\ntauscher in den Verkehr bringt,                          20. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 2\n4. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer             Satz 1, Abs. 3 oder 6 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt\nRechtsverordnung nach Abs. 2 Nr. 1 eine nicht zu-            oder\ngelassene Bestrahlung anwendet,                          21. einer Rechtsverordnung nach\n5. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer\na) § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 oder 5, § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 9\nRechtsverordnung nach Abs. 2 ein Lebensmittel in\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, § 13 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5\nden Verkehr bringt,\noder 6, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 1 Buch-\n6. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit                stabe a, b oder c oder Nr. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 31\neiner Rechtsverordnung nach Abs. 2 Nr. 1 Buch-                   Abs. 2 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, auch\nstabe a oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein                in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1\nLebensmittel in den Verkehr bringt,                              Nr. 7, § 33 Abs. 2, § 34 Satz 1 Nr. 3 oder 4, § 56\n7. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel unter                Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung\neiner irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Auf-                mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 57 Abs. 7 Satz 1\nmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irrefüh-            Nr. 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Abs. 1\nrenden Darstellung oder Aussage wirbt,                           Satz 1 Nr. 1 oder\n8. entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 1 ein Lebensmittel in den            b) § 13 Abs. 5 Satz 1\nVerkehr bringt,                                              oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\n9. entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 2 ein Lebensmittel ohne              solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\nausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr                 die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-\nbringt,                                                      bestand auf diese Strafvorschrift verweist.\n10. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein Futtermittel her-     (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung\nstellt oder behandelt,                                   (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er\n11. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 ein Futtermittel unter        1. entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2\neiner irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Auf-           Buchstabe b ein Lebensmittel in den Verkehr bringt\nmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irrefüh-       oder\nrenden Darstellung oder Aussage wirbt,                   2. entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2\n12. entgegen § 19 Abs. 2 ein Futtermittel ohne ausrei-           Spiegelstrich 2 ein Futtermittel in den Verkehr bringt\nchende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,              oder verfüttert.","2648            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005\n(3) Ebenso wird bestraft, wer                                9. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b in Ver-\nbindung mit einer unmittelbar geltenden Vorschrift in\n1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach\nder Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die\nArtikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b,\ninhaltlich einem in Absatz 1 Nr. 1 bis 19 bezeichneten\nArtikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3\nGebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsver-\nBuchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG oder mit\nordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten\neiner Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buchsta-\nTatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder\nbe a Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,\n2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar\n10. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a in Ver-\ngeltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen\nbindung mit einer unmittelbar geltenden Vorschrift in\nGemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach\nRegelung entspricht, zu der die in\nArtikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b,\na) Absatz 1 Nr. 21 Buchstabe a genannten Vorschrif-            Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3\nten ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung              Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG Futtermittel\nnach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten Straf-         in den Verkehr bringt oder verfüttert,\ntatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,\n11. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in Ver-\nb) Absatz 1 Nr. 21 Buchstabe b genannten Vorschrif-            bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1\nten ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung              Buchstabe a Futtermittel in den Verkehr bringt oder\nnach § 62 Abs. 2 für einen bestimmten Straftat-            verfüttert,\nbestand auf diese Strafvorschrift verweist.\n12. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c in Ver-\nbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1\n§ 60                                 Buchstabe b Futtermittel in den Verkehr bringt,\nBußgeldvorschriften                        13. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in Ver-\nbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 3\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 59 be-            Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,\nzeichneten Handlungen fahrlässig begeht.\n14. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e in Ver-\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-          bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 12\nlässig                                                             Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,\n1. entgegen § 12 Abs. 1 eine Aussage, einen Hinweis,         15. entgegen § 21 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit einer\neine Krankengeschichte, eine Äußerung Dritter, eine           unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der\nbildliche Darstellung, eine Schrift oder eine schrift-        Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2,\nliche Angabe verwendet,                                       Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h\n2. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 1 Futtermittel herstellt oder        Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3 Buchsta-\nbehandelt,                                                    be b der Richtlinie 70/524/EWG oder einer Rechts-\nverordnung nach § 23 Nr. 6, 7 oder 11 Buchstabe a\n3. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 Futtermittel in den Verkehr        Futtermittel-Zusatzstoffe in den Verkehr bringt,\nbringt,\n16. entgegen § 21 Abs. 4 Nr. 2 Futtermittel-Zusatzstoffe\n4. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 3 Futtermittel verfüttert,           verabreicht,\n5. entgegen § 20 Abs. 1 eine dort genannte Angabe            17. entgegen § 21 Abs. 5 in Verbindung mit einer Rechts-\nverwendet,                                                    verordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe a eine Vor-\n6. entgegen § 21 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechts-          mischung in den Verkehr bringt,\nverordnung nach § 23 Nr. 4 Diätfuttermittel in den        18. entgegen § 21 Abs. 6 in Verbindung mit einer Rechts-\nVerkehr bringt,                                               verordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe b Einzelfut-\n7. entgegen § 21 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts-          termittel oder Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,\nverordnung nach § 23 Nr. 5 Einzelfuttermittel in den      19. entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts-\nVerkehr bringt,                                               verordnung nach Abs. 1 Nr. 6 einen Bedarfsgegen-\n8. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a in Ver-         stand in den Verkehr bringt,\nbindung mit                                               20. entgegen § 44 Abs. 1 eine Maßnahme nach § 42\na) einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-          Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder eine Probenahme nach § 43\nakten der Europäischen Gemeinschaft nach Arti-            Abs. 1 Satz 1 nicht duldet oder eine in der Überwa-\nkel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b,       chung tätige Person nicht unterstützt,\nArtikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i         21. entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht,\nAbs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG              nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\ndes Rates vom 23. November 1970 über Zusatz-              erteilt,\nstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270\n22. entgegen § 44 Abs. 3 Satz 1 eine Information nicht,\nS. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nNr. 1800/2004 der Kommission vom 15. Oktober\nübermittelt,\n2004 (ABl. EU Nr. L 317 S. 37), oder\n23. entgegen § 51 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maß-\nb) einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 5 Buch-\nnahme oder die Entnahme einer Probe nicht duldet\nstabe a oder c, Nr. 6 oder 7\noder eine in der Durchführung des Monitorings tätige\nFuttermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,           Person nicht unterstützt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005              2649\n24. in anderen als den in § 59 Abs. 1 Nr. 19 bezeichneten             stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nFällen entgegen § 53 Abs. 1 Satz 1 ein Erzeugnis in              verweist,\ndas Inland verbringt,\nb) Nr. 20, 21, 22 oder 23 bezeichneten Gebot oder\n25. entgegen § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit               Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung\neiner Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a               nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b für einen be-\nein Futtermittel ausführt,                                       stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nverweist, oder\n26. einer Rechtsverordnung nach\n2. einer anderen als in Absatz 3 genannten unmittelbar\na) § 13 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d, e, f oder g, § 14          geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen\nAbs. 1 Nr. 1, 3 oder 5, Abs. 2 oder 3, § 23 Nr. 8, 9      Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Re-\noder 12 bis 16, § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3,          gelung entspricht, zu der die in Absatz 2\n§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, § 32 Abs. 1\nNr. 8, § 34 Satz 1 Nr. 7, § 35 Nr. 1, § 36 Satz 1,       a) Nr. 26 Buchstabe a genannten Vorschriften er-\nauch in Verbindung mit Satz 2, § 37 Abs. 1, § 46              mächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach\nAbs. 2 oder § 47 Abs. 1 Nr. 2 oder                           § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a für einen bestimmten\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nb) § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c, § 14 Abs. 1 Nr. 2\noder 4, § 35 Nr. 2 oder 3, § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5,      b) Nr. 26 Buchstabe b genannten Vorschriften er-\n§ 55 Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,          mächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach\nAbs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 1 oder 2 in Verbin-          § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b für einen bestimm-\ndung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2, oder § 57           ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\nAbs. 7 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a, b oder c           weist.\nin Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder          (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbs. 2, oder § 57 Abs. 8 Nr. 1                         Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1 bis 19, 24, 25 und 26\noder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer        Buchstabe a, des Absatzes 3 Nr. 1, 2 oder 3 sowie des\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit           Absatzes 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-          einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übri-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.               gen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro\ngeahndet werden.\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-\nnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er vorsätzlich\n§ 61\noder fahrlässig\nEinziehung\n1. entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2\nSpiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit        Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 58\ndes Tieres bezieht, ein Futtermittel in den Verkehr         oder § 59 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 60\nbringt oder verfüttert,                                     bezieht, können eingezogen werden. § 74a des\n2. entgegen Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3          Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ord-\nSatz 1 ein System oder Verfahren nicht, nicht richtig       nungswidrigkeiten sind anzuwenden.\noder nicht vollständig einrichtet,\n§ 62\n3. entgegen Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 eine Information\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-                       Ermächtigungen\nzeitig zur Verfügung stellt,\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit\n4. entgegen Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 ein Verfahren nicht       dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen\noder nicht rechtzeitig einleitet,                           Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung\n5. entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 1 oder Artikel 20           ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu\nAbs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht   bezeichnen, die\nvollständig oder nicht rechtzeitig macht,                   1. als Straftat nach § 58 Abs. 3 oder § 59 Abs. 3 Nr. 1\n6. entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 oder Artikel 20              oder 2 Buchstabe a zu ahnden sind oder\nAbs. 3 Satz 2 die Behörde nicht, nicht richtig oder         2. als Ordnungswidrigkeit nach\nnicht vollständig unterrichtet oder\na) § 60 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buch-\n7. entgegen Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 ein Verfahren nicht              stabe a oder\noder nicht rechtzeitig einleitet oder die Behörde nicht,\nnicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet.             b) § 60 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buch-\nstabe b\n(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                            geahndet werden können.\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\n1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur\nder Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die\nDurchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemein-\ninhaltlich einem in Absatz 2\nschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne\na) Nr. 1 bis 19, 24 oder 25 bezeichneten Gebot oder         Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu be-\nVerbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung         zeichnen, die als Straftat nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchsta-\nnach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a für einen be-        be b zu ahnden sind.","2650          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005\nAbschnitt 11                                 Organen der Europäischen Gemeinschaft bestehen,\nzu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nSchlussbestimmungen\ndes Bundesrates zu bestimmen, dass die zuständigen\nBehörden der Länder die zur Erfüllung dieser Be-\n§ 63                                  richtspflichten erforderlichen Daten dem Bundesamt\nGebühren und Auslagen                            für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit\noder dem Bundesinstitut für Risikobewertung zu\n(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-             übermitteln haben,\nmittelsicherheit erhebt für Amtshandlungen im Zusam-\n3. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nmenhang mit den Aufgaben nach § 68 Kosten (Gebühren\ndesrates das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nund Auslagen).\nLebensmittelsicherheit im Rahmen der ihm durch § 2\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-              Abs. 1 des BVL-Gesetzes zugewiesenen Tätigkeiten\nvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und              oder das Bundesinstitut für Risikobewertung im Rah-\nfür Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die             men der ihm durch § 2 Abs. 1 des BfR-Gesetzes zu-\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die                  gewiesenen Tätigkeiten als zuständige Stelle für die\ngebührenpflichtigen Tatbestände im Sinne des Absatzes 1           Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\nund die Höhe der Gebühren näher zu bestimmen und                  Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Geset-\ndabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die zu             zes zu bestimmen, soweit dies zu einer einheitlichen\nerstattenden Auslagen können abweichend vom Verwal-               Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-\ntungskostengesetz geregelt werden.                                meinschaft erforderlich ist.\nSoweit im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Anwendungsbereich\n§ 64                             des § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen ist, tritt an die Stelle des\nAmtliche Sammlung von                       Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt,\nUntersuchungsverfahren; Bekanntmachungen                 Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium.\n(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\nmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Sammlung                                    § 66\nvon Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von\nden in § 2 Abs. 2, 3, 5 und 6 genannten Erzeugnissen                                    Statistik\nsowie von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produk-\nten. Die Verfahren werden unter Mitwirkung von Sach-            (1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung\nkennern aus den Bereichen der Überwachung, der Wis-          und deren Ergebnis ist eine Statistik zu führen, die vom\nsenschaft und der beteiligten Wirtschaft festgelegt. Die     Statistischen Bundesamt zu erheben und aufzubereiten\nSammlung ist laufend auf dem neuesten Stand zu halten.       ist.\n(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-           (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Sammlung       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur\nvon Analysemethoden für die Untersuchung von Futter-         Erlangung einer umfassenden Übersicht\nmitteln. Vor deren Veröffentlichung soll ein jeweils aus-    1. das Nähere über Art und Inhalt der Statistik nach\nzuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der            Absatz 1 zu regeln,\nFütterungsberatung, der Futtermitteluntersuchung, der\nFuttermittelüberwachung, der Landwirtschaft und der          2. Meldungen über die Ergebnisse bestimmter Unter-\nsonst beteiligten Wirtschaft angehört werden.                     suchungen vorzuschreiben; auskunftspflichtig sind\ndie zuständigen Behörden.\n(3) Zulassungen, Registrierungen, Genehmigungen\nund Anzeigen werden vom Bundesamt für Verbraucher-\n§ 67\nschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger\nbekannt gemacht, soweit dies durch dieses Gesetz oder                                 Ausnahme-\neine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverord-                    ermächtigungen für Krisenzeiten\nnung bestimmt ist.\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\n§ 65                             vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund Arbeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nAufgabendurchführung                        des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften die-\nses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nDas Bundesministerium wird ermächtigt,                     senen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebens-\n1. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-           notwendige Versorgung der Bevölkerung mit in § 2\ndesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten   Abs. 2, 5 und 6 genannten Erzeugnissen sonst ernstlich\nZwecke erforderlich ist, dem Bundesamt für Verbrau-      gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 5,\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem           12, 26 und 30 sowie für nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und\nBundesinstitut für Risikobewertung die Funktion eines    Abs. 5 Satz 1 und nach § 34 für Lebensmittel erlassenen\ngemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors        Rechtsverordnungen. Ausnahmen von dem Verbot des\nmit den dazugehörigen Aufgaben zuzuweisen,               § 8 bedürfen zusätzlich des Einvernehmens mit den in § 8\nAbs. 2 genannten Bundesministerien.\n2. um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf\nBerichtspflichten, die sich aus Rechtsakten der Euro-       (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\npäischen Gemeinschaft ergeben und gegenüber den          durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005                     2651\nrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes                       dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten\nund der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-                       erscheinen lassen; das Bundesministerium ist von\nverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige                         den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten,\nVersorgung der Tiere mit Futtermitteln oder die Produk-\n5. für Versuchszwecke in den Fällen des § 21 Abs. 2, 3\ntion tierischer Erzeugnisse oder sonstiger Produkte sonst\nSatz 1, Abs. 4, 5 und 6 und den durch Rechtsverord-\nernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote\nnung nach § 23 Nr. 9 und 10 erlassenen Vorschriften,\nder §§ 17 bis 20.\nsofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Ände-\n(3) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach                       rung futtermittelrechtlicher Vorschriften von Bedeu-\nAbsatz 1 oder 2 ist zu befristen; Rechtsverordnungen                       tung sein können; die Genehmigung ist, soweit sich\nnach Absatz 1 oder 2 sind aufzuheben, wenn die Gefahr,                     der Antrag auf Futtermittel-Zusatzstoffe bezieht, zu\ndie Anlass für die angeordneten Ausnahmen war, been-                       versagen, wenn der Zusatzstoff im Rahmen des\ndet ist.                                                                   Versuchs zugleich gewerbsmäßig in den Verkehr\ngebracht werden soll.\n§ 68                                     (3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn\nZulassung von Ausnahmen                             Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr\nfür die menschliche oder tierische Gesundheit nicht zu\n(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf                erwarten ist; Ausnahmen dürfen nicht zugelassen werden\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\nkönnen im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen nach Maß-                    1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 4 von den\ngabe der Absätze 2 und 3 zugelassen werden. Satz 1 gilt                    Rechtsvorschriften über ausreichende Kenntlich-\nnicht für                                                                  machung,\n1. die Verbote der §§ 5, 12 und 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und             2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 von den Verboten\nder §§ 18, 20, 26 und 30 und                                           der §§ 6, 8 und 10.\n2. nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 1, § 14                   (4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach\nAbs. 2 Nr. 1, § 18 Abs. 3 Nr. 1 und § 34 erlassene                 Absatz 2 Nr. 1, 3 und 5 ist das Bundesamt für Verbrau-\nRechtsverordnungen.                                                cherschutz und Lebensmittelsicherheit, in den Fällen des\nAbsatzes 2 Nr. 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bun-\n(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden                          desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, im Fall des\n1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen                  Absatzes 2 Nr. 3 auch im Einvernehmen mit der Bundes-\nbestimmter Lebensmittel, kosmetischer Mittel oder                  anstalt Technisches Hilfswerk. In den Fällen des Absat-\nBedarfsgegenstände, sofern Ergebnisse zu erwarten                  zes 2 Nr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes\nsind, die für eine Änderung oder Ergänzung der für                 und der verbündeten Streitkräfte das Bundesministerium\nLebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegen-                im Einvernehmen mit dem für diese fachlich zuständigen\nstände geltenden Vorschriften von Bedeutung sein                   Bundesministerium zuständig. In den übrigen Fällen des\nkönnen, unter amtlicher Beobachtung oder sofern                    Absatzes 2 Nr. 2 sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4\neine Angleichung der Rechtsvorschriften an Rechts-                 sind die von den Landesregierungen bestimmten Behör-\nakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft                      den zuständig. Die Zulassung kann mit Auflagen ver-\nnoch nicht erfolgt ist; dabei sollen die schutzwürdigen            sehen werden.\nInteressen des Einzelnen sowie alle Faktoren, die die                (5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist\nallgemeine Wettbewerbslage des betreffenden Indus-                 auf längstens drei Jahre zu befristen. In den Fällen des\ntriezweiges beeinflussen können, angemessen be-                    Absatzes 2 Nr. 1 und 5 kann sie auf Antrag dreimal, in den\nrücksichtigt werden,                                               Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 wiederholt um jeweils\n2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen                  längstens drei Jahre verlängert werden, sofern die\nbestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für                  Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern.\nAngehörige\n(6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus\na) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,                    wichtigem Grund widerrufen werden. Hierauf ist bei der\nb) des Bundesgrenzschutzes*) und der Polizei,                      Zulassung hinzuweisen.\nc) des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarm-                    (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\ndienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste               Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in\nden Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2, soweit es sich um\neinschließlich der hierfür erforderlichen Versuche                 Organisationen des Bundes oder um verbündete Streit-\nsowie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere,                   kräfte handelt, und Nummer 3 und 5 Vorschriften über\nwenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung                       das Verfahren bei der Zulassung von Ausnahmen, ins-\nerforderlich ist,                                                  besondere über Art und Umfang der vom Antragsteller\n3. für das Herstellen, den Vertrieb und die Ausgabe                    beizubringenden Nachweise und sonstigen Unterlagen\nbestimmter Lebensmittel als Notrationen für die                    sowie über die Veröffentlichung von Anträgen oder erteil-\nBevölkerung,                                                       ten Ausnahmen zu erlassen.\n4. in sonstigen Fällen, in denen besondere Umstände,\ninsbesondere der drohende Verderb von Lebensmit-                                                 § 69\nteln oder Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln,                          Zulassung weiterer Ausnahmen\n*) Anmerkung: Gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I\nS. 1818) ist der Bundesgrenzschutz am 1. Juli 2005 in Bundespolizei   Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im\numbenannt worden.                                                   Einzelfall","2652            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005\n1. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Abs. 2, 5 und 6      gane der Europäischen Gemeinschaft dienen, können\nund den durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 9             ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.\nund 10 erlassenen Vorschriften für entsprechend\n(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\ngekennzeichnete Futtermittel zu Forschungs- und\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nUntersuchungszwecken zulassen, wenn das Vor-\nVerweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Euro-\nhaben unter wissenschaftlicher Leitung oder Aufsicht\npäischen Gemeinschaft in diesem Gesetz oder in auf\nsteht; sie unterrichtet das Bundesministerium von den\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\ngetroffenen Maßnahmen,\nzu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen die-\n2. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Abs. 6 und den       ser Vorschriften erforderlich ist.\nfür Futtermittel nach § 35 Nr. 1 und 2 Buchstabe a\n(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nerlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit be-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nsondere Umstände, insbesondere Naturereignisse\nVorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses\noder Unfälle, dies zur Vermeidung unbilliger Härten\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen\ngeboten erscheinen lassen und es mit den in § 1\noder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwen-\ngenannten Zwecken vereinbar ist; sie sorgt für eine\ndungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass\nentsprechende Kennzeichnung und unterrichtet das\nentsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden\nBundesministerium von den getroffenen Maßnahmen,\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwen-\n3. Ausnahmen von § 53 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich Futter-       dungsbereich dieses Gesetzes unanwendbar geworden\nmitteln zur Fütterung von Tieren, die zur Teilnahme an     sind.\nTierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen aus\n(8) Soweit Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz\neinem Drittland in die Europäische Union verbracht\nfür Lebensmittel erlassen werden können, können solche\nworden sind, sowie für Forschungs- und Unter-\nRechtsverordnungen auch für lebende Tiere im Sinne des\nsuchungszwecke zulassen.\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 erlassen werden.\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde kann darüber\n(9) Soweit für das Verbringen von Erzeugnissen, ein-\nhinaus\nschließlich lebender Tiere nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, Rechts-\n1. Stoffe als Futtermittel-Zusatzstoffe nach Maßgabe           verordnungen nach diesem Gesetz erlassen werden kön-\ndes Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in        nen, können solche Rechtsverordnungen auch für\nder jeweils geltenden Fassung,\n1. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich\n2. in den Fällen der Nummer 1 Ausnahmen von § 21                   lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, unter\nAbs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1                                 Abfertigung zum freien Verkehr oder\nzulassen.                                                      2. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich\nlebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, mit dem\n§ 70                                  Ziel der Abfertigung zum freien Verkehr\nRechtsverordnungen in bestimmten Fällen                 erlassen werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1\ngenannten Zwecke erforderlich ist.\n(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der\nZustimmung des Bundesrates bedürfen, können bei                   (10) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses\nGefahr im Verzuge oder wenn ihr unverzügliches Inkraft-        Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teil-\ntreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäi-           weise auf die Landesregierungen übertragen werden.\nschen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne Zustimmung           Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die\ndes Bundesrates erlassen werden.                               Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen\nermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch\n(2) Das Bundesministerium kann ferner ohne Zustim-          Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behör-\nmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 7,              den zu übertragen.\n§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 4 ändern, soweit\nunvorhergesehene gesundheitliche Bedenken eine sofor-             (11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechts-\ntige Änderung einer Rechtsverordnung erfordern.                verordnungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 hinsichtlich der Vor-\naussetzungen, unter denen milchwirtschaftliche Unter-\n(3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach              nehmen bestimmte Bezeichnungen wie Molkerei, Meierei,\ngemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann       Sennerei oder Käserei führen dürfen, zu erlassen, solan-\ndas Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne              ge der Bund von seiner Ermächtigung nach § 14 Abs. 1\nZustimmung des Bundesrates zum Zweck des § 1 Abs. 1            Nr. 4 insoweit keinen Gebrauch gemacht hat oder sich\nNr. 1 oder 4 Buchstabe a die Anwendung eines unmittel-         in einer Rechtsverordnung die Regelung bestimmter\nbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemein-             Gegenstände nicht ausdrücklich vorbehält. Die Landes-\nschaft aussetzen oder beschränken.                             regierungen sind befugt, die Ermächtigung durch\n(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3            Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behör-\nbedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu            den zu übertragen.\nbeteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverordnun-\ngen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkraft-                                     § 71\ntreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit\nBeteiligung der Öffentlichkeit\nZustimmung des Bundesrates verlängert werden.\n(5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die aus-            Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem\nschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vor-       Gesetz ist die in Artikel 9 der Verordnung (EG)\nschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen der Or-          Nr. 178/2002 vorgesehene Beteiligung der Öffentlichkeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005                   2653\ndurchzuführen. Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen           4. die §§ 1 bis 4, 6 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und 3, die\nnach den §§ 46, 55 und 70 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7.                 §§ 9 bis 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 15 bis 18,\n20, 21 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1, § 22a Abs. 1, 2 und 3\n§ 72                              Satz 2, die §§ 28, 28a, 29 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 und Abs. 4,\ndie §§ 29a bis 29c, 30, 31 Satz 2 und § 32 des Fleisch-\nAußenverkehr                             hygienegesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), das\nDer Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November\nMitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Ab-\n2004 (BGBl. I S. 2688, 3657) geändert worden ist,\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie\nmit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und\n5. die §§ 1 bis 3, 5 bis 9, 11 bis 14, 16, 17 Abs. 1, 2\nder EFTA-Überwachungsbehörde obliegt dem Bundes-\nund 3 Satz 2, die §§ 28, 29, 30 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 und\nministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsver-\nAbs. 4, die §§ 30a bis 30c, 31, 32 Satz 2 und § 33a des\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf Bun-\nGeflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996\ndesoberbehörden oder bundesunmittelbare rechtsfähige\n(BGBl. I S. 991), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nAnstalten des öffentlichen Rechts, durch Rechtsverord-\nvom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden\nnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständi-\nist,\ngen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann\nes im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obers-\nten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die           6. die §§ 9, 13 Nr. 1 und § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 4, soweit\nobersten Landesbehörden können die Befugnisse nach                  jeweils auf § 3 verwiesen wird, des Milch- und Marga-\nden Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.                  rinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das\nzuletzt durch Artikel 157 der Verordnung vom 25. No-\nvember 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,\n§ 73\nVerkündung                          7. § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 9a Abs. 2 Nr. 2 bis 4, § 11\nvon Rechtsverordnungen                            Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 4, § 17\nAbs. 1 bis 4, § 21 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 6, 7, 8a, 9, 11, 12a\nRechtsverordnungen in den Fällen des § 70 Abs. 1                 bis 15 und Abs. 2 und 3, die §§ 22 und 24 des Futter-\nbis 3 können abweichend von § 1 des Gesetzes über die               mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nVerkündung von Rechtsverordnungen auch im elektro-                  vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), das zuletzt\nnischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechts-              durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I\nverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger                  S. 1756) geändert worden ist,\nverkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Ver-\nöffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nach-          8. § 7 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 46f, § 47 Abs. 2 und 3\nrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.                         Satz 1 mit den Maßgaben, dass Abs. 2 Nr. 1 und 2\nauch für Futtermittel und § 47 Abs. 1 Satz 1 insoweit\nunbeschadet des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebens-\nArtikel 2                            mittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt, § 51 Abs. 1\nGesetz                              Nr. 2, 4 und 6, Abs. 1a Nr. 3 und Abs. 2 bis 4, § 52\nAbs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6, 8, 11 und Abs. 2 Nr. 7 und 10,\nüber den Übergang auf das neue\n§ 53 Abs. 1 – mit Ausnahme der Verweisung auf § 52\nLebensmittel- und Futtermittelrecht                      Abs. 2 Nr. 3 –, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und c, soweit\nsich dieser auf § 19a Nr. 2 Buchstabe a bezieht, und\n§1                              Buchstabe d und Nr. 2 – mit Ausnahme der Verwei-\nWeitere Anwendung von Vorschriften                       sung auf § 52 Abs. 2 Nr. 3 – und Abs. 3, § 54 Abs. 1\nNr. 1 bis 3 und 5 und Abs. 2 Nr. 1 – mit Ausnahme der\n(1) Solange noch nicht auf Grund der Ermächtigungen              Verweisung auf § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h – und\ndes Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches neue                 Nr. 3 und Abs. 3, die §§ 55 bis 59 und 61 des Lebens-\nRegelungen getroffen worden sind, sind, auch soweit                 mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fas-\ndies zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken und Lücken              sung der Bekanntmachung vom 9. September 1997\nin der Bußgeldbewehrung erforderlich ist,                           (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 5 des\nGesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert\n1. das Säuglingsnahrungswerbegesetz vom 10. Oktober\nworden ist,\n1994 (BGBl. I S. 2846),\n2. die §§ 9, 11 und 18 des Vorläufigen Biergesetzes in          jeweils in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fas-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1993            sung weiter anzuwenden. Es sind § 9a Abs. 2 Nr. 1 und\n(BGBl. I S. 1399), das zuletzt durch Artikel 109 der Ver-   Abs. 3, § 11a, soweit dort auf § 9a Abs. 1 verwiesen wird,\nordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)              § 17 Abs. 5 und 6, § 19a Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Nr. 11a\ngeändert worden ist,                                        und 12a des Futtermittelgesetzes in der Fassung der\n3. § 2 des Gesetzes über Zulassungsverfahren bei natür-         Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358),\nlichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBl. I            das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli\nS. 1016), das zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung       2004 (BGBl. I S. 1756) geändert worden ist, in der bis zum\nvom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert            6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwen-\nworden ist,                                                 den, solange nicht auf Grund einer Rechtsverordnung\nnach Absatz 4 Nr. 2 eine anderweitige Bestimmung ge-\n*) Amtlicher Hinweis zu § 73: http://www.ebundesanzeiger.de     troffen worden ist.","2654            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005\n(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 7. September 2005         1. § 22d Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes in der Fas-\nentstanden sind, sind die Vorschriften der in Absatz 1             sung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I\ngenannten Gesetze hinsichtlich der Verfolgung von Straf-           S. 1242, 1585), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\ntaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.                  zes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688, 3657)\ngeändert worden ist,\n(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nErnährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird          2. § 20 Nr. 4 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                  17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), das zuletzt durch Arti-\ndes Bundesrates, soweit die Ermächtigungen des                     kel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934)\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nicht aus-              geändert worden ist,\nreichen, auf Grund der in Absatz 1 genannten Gesetze\nerlassene bundesrechtliche Vorschriften aufzuheben.            jeweils in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fas-\nsung erlassen worden sind.\n(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                  (4) Soweit in den §§ 58 bis 60 des Lebensmittel- und\nFuttermittelgesetzbuches auf Rechtsverordnungen nach\n1. Verweise in bundesrechtlichen Vorschriften außerhalb        Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-\ndieses Gesetzes auf in Absatz 1 genannte Vorschrif-        buches verwiesen wird, gelten diese Verweise auch als\nten durch Verweise auf inhaltsgleiche Vorschriften des     Verweise auf Rechtsverordnungen, die auf Grund der\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches anzu-           jeweils entsprechenden Ermächtigung des\npassen, soweit die in Absatz 1 genannten Vorschriften\nnicht mehr anzuwenden sind,                                1. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. September\n2. zu bestimmen, dass in Absatz 1 genannte Vorschriften            1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 5\nnicht mehr anzuwenden sind, soweit in unmittelbar              des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), in der\ngeltenden Vorschriften der Europäischen Gemein-                bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung,\nschaft inhaltsgleiche Regelungen getroffen worden\nsind oder Vorschriften in Rechtsakten der Euro-            2. Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-\npäischen Gemeinschaft, deren Umsetzung die in                  machung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358),\nAbsatz 1 genannten Vorschriften dienen, aufgehoben             zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nworden sind.                                                   21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756), in der bis zum 6. Sep-\ntember 2005 geltenden Fassung\n§2                                erlassen worden sind.\nGeltung von Vorschriften\n§3\n(1) § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1, § 10                   Anpassung von Vorschriften\nAbs. 1 Nr. 3, § 28 Abs. 2, § 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 2 des\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten auch            (1) In § 2 Nr. 9 des BfR-Gesetzes vom 6. August 2002\nfür Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf Grund            (BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\ndes § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, 2, soweit      vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist,\ndort auf § 11 Abs. 2 Nr. 1 und auf Ionenaustauscher ver-       werden die Wörter „Lebensmittel-Monitoring“ durch die\nwiesen wird, Nr. 3 oder 4, des § 13 Abs. 2, des § 14 Abs. 2    Wörter „Monitoring nach den §§ 50 bis 52 des Lebens-\nNr. 1 Buchstabe a, des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a, des      mittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.\n§ 26 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, dieser in Verbindung mit § 32\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5, des § 31 Abs. 2, des § 32 Abs. 1        (2) Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I\nNr. 1 bis 3, 5 und 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-       S. 3082, 3084), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Ge-\nständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung               setzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), wird wie folgt\nvom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt           geändert:\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I\nS. 934) geändert worden ist, in der bis zum 6. September       1. § 2 wird wie folgt geändert:\n2005 geltenden Fassung erlassen worden sind.\na) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „und des\n(2) § 21 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 6 und § 57              Lebensmittel-Monitorings nach § 46d Abs. 5 des\nAbs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches                  Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“\ngelten auch für Regelungen in Rechtsverordnungen, die                  durch die Wörter „und des Monitorings nach den\nauf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 2, 3, 4, 5 und 10 und              §§ 50 bis 52 des Lebensmittel- und Futtermittel-\ndes § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes in der Fas-              gesetzbuches“ ersetzt.\nsung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nS. 1358), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756) geändert worden ist, in der            aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nbis zum 6. September 2005 geltenden Fassung erlassen\nworden sind.                                                               „1. Lebensmittel-     und    Futtermittelgesetz-\nbuch,“.\n(3) § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermit-\ntelgesetzbuches gilt auch für Regelungen in Rechtsver-                 bb) Die Nummern 2 und 9 bis 11 werden gestri-\nordnungen, die auf Grund des                                               chen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005              2655\n2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Lebensmittel- und                    tetem oder verarbeitetem Zustand verfüttert zu\nBedarfsgegenständegesetzes, des Milch- und Mar-                      werden, sowie für Futtermittel-Zusatzstoffe im\ngarinegesetzes, des Fleischhygienegesetzes, des Ge-                  Sinne des Lebensmittel- und Futtermittel-\nflügelfleischhygienegesetzes, des Futtermittelgeset-                 gesetzbuches.“\nzes, des Verfütterungsverbotsgesetzes“ durch die\nWörter „Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,        2. In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Herstel-\ndes Milch- und Margarinegesetzes“ ersetzt.                    lung“ durch die Wörter „deren Herstellung“ ersetzt.\n(3) In § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und       3. In § 19 Abs. 3 Nr. 8 und Abs. 4 Nr. 2 werden jeweils die\nAbfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),          Wörter „Bundesanstalt für Arbeitsschutz“ durch die\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni             Wörter „Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-\n2005 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, werden die            medizin“ ersetzt.\nWörter „nach dem Fleischhygiene- und dem Geflügel-\n4. In § 21 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a ein-\nfleischhygienegesetz, nach dem Lebensmittel- und Be-\ngefügt:\ndarfsgegenständegesetz“ durch die Wörter „nach dem\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, soweit es für              „(6a) Werden in das Inland verbrachte Stoffe, Zu-\nLebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische              bereitungen und Erzeugnisse im Sinne dieses Geset-\nMittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln ver-             zes auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund\nwechselbare Produkte gilt, nach dem Vorläufigen Tabak-            dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen be-\ngesetz“ ersetzt.                                                  anstandet, so können sie zur Rückgabe an den aus-\n(4) In § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Infektionsschutz-          ländischen Lieferanten aus dem Geltungsbereich die-\ngesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt         ses Gesetzes verbracht werden, sofern die zustän-\ndurch Artikel 2b des Gesetzes vom 29. August 2005                 dige Landesbehörde nicht etwas anderes bestimmt\n(BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, werden die Wörter          hat. Unberührt bleiben zwischenstaatliche Verein-\n„Lebensmittel-        und     Bedarfsgegenständegesetzes“         barungen, denen die gesetzgebenden Körperschaf-\ndurch die Wörter „Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-           ten in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt\nbuches“ ersetzt.                                                  haben, sowie Rechtsakte der Organe der Europäischen\nGemeinschaft.“\n(5) In § 79a Abs. 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004               5. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1260, 3588) werden die Wörter „des Lebens-\na) In Nummer 10 wird das Wort „oder“ durch ein\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, des Fleisch-\nKomma ersetzt.\nhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes“\ndurch die Wörter „des Lebensmittel- und Futtermittel-             b) Nach der Nummer 10 wird folgende Nummer 10a\ngesetzbuches“ ersetzt.                                                eingefügt:\n(6) Das Chemikaliengesetz in der Fassung der                       „10a. einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 11\nBekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090),                          über Zulassungs- oder Meldepflichten für\nzuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom                           bestimmte Biozid-Produkte zuwiderhandelt,\n13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), wird wie folgt geändert:                      soweit sie für einen bestimmten Tatbestand\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                              auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder“.\na) In Absatz 1 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:          (7) § 2 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I\n„1. kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmit-         S. 3586), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\ntel- und Futtermittelgesetzbuches und Tabak-      29. August 2005 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist,\nerzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabak-       wird wie folgt geändert:\ngesetzes,“.\n1. Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Vorschriften des Zweiten, Dritten und         „1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebens-\nVierten Abschnitts, § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a              mittel- und Futtermittelgesetzbuches,\nund b und § 23 Abs. 2 gelten nicht für Lebensmit-         „2. kosmetische Mittel im Sinne des § 2 Abs. 5 des\ntel, Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Futter-         Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,\nmittel-Zusatzstoffe im Sinne des Lebensmittel-\nund Futtermittelgesetzbuches. Die Vorschriften            „3. Tabakerzeugnisse im Sinne des § 3 des Vorläufi-\ndes Dritten Abschnitts und § 16b Abs. 1 Satz 1                 gen Tabakgesetzes,“.\nNr. 1 und § 16e gelten jedoch für\n2. Die Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n1. Lebensmittel, die auf Grund ihrer stofflichen\nEigenschaften in unveränderter Form nicht zum         „6. Futtermittel im Sinne des § 3 Nr. 11 bis 15 des\nunmittelbaren menschlichen Verzehr durch die               Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,“.\nVerbraucherin oder den Verbraucher im Sinne\ndes § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermit-       (8) In § 59 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung\ntelgesetzbuches bestimmt sind,                     der Bekanntmachung vom 8. August 2002 (BGBl. I\nS. 3118) werden nach dem Wort „Fleischhygienegeset-\n2. Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel, die       zes“ die Wörter „in der bis zum 6. September 2005 gel-\ndazu bestimmt sind, in zubereitetem, bearbei-      tenden Fassung“ eingefügt.","2656          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005\n(9) In                                                     2. In § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 Satz 2\nNr. 2 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter\n1. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Bierverordnung vom 2. Juli 1990\n„Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und\n(BGBl. I S. 1332), die zuletzt durch Artikel 17 Abs. 3\nBedarfsgegenständegesetzes“ durch die Wörter\nder Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230)\n„Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosme-\ngeändert worden ist,\ntischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne\n2. § 41 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung          des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\nder Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I                  sowie Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen\nS. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 3 des          Tabakgesetzes“ ersetzt.\nGesetzes vom 19. August 2004 (BGBl. 2004 II S. 1154)\n(12) In § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Margarine- und Mischfett-\ngeändert worden ist,\nverordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259),\nwerden jeweils das Wort „Lebensmittel- und Bedarfs-          die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Juni\ngegenständegesetz“ durch das Wort „Lebensmittel- und         1999 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, werden nach\nFuttermittelgesetzbuch“ ersetzt.                             den Wörtern „Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\ngesetzes“ die Wörter „in der bis zum 6. September 2005\n(10) In § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 der Gegenpro-\ngeltenden Fassung oder nach § 68 des Lebensmittel-\nbensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung vom\nund Futtermittelgesetzbuches“ eingefügt.\n11. Februar 1999 (BGBl. I S. 162) werden jeweils die\nAngabe „§ 42 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und                (13) § 2 Abs. 1 der Technische Hilfsstoff-Verordnung\nBedarfsgegenständegesetzes“ durch die Angabe „§ 43           vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100), die zuletzt\nAbs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-      durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Dezember 2002\nbuches oder § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabak-        (BGBl. I S. 4695) geändert worden ist, wird wie folgt\ngesetzes“ ersetzt.                                           gefasst:\n(11) Die Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom               „(1) Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des\n17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) wird wie folgt geändert:   Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die als\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                              Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den\nLebensmittel-Zusatzstoffen gleichgestellt.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(14) § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeich-\naa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter        nungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\n„des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des       vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständege-           durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2005 (BGBl. I\nsetzes“ durch die Wörter „des Verkehrs mit        S. 1401) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nLebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen,\nkosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenstän-        „3. Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des\nden im Sinne des Lebensmittel- und Futtermit-           Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,“.\ntelgesetzbuches sowie mit Tabakerzeugnis-\n(15) § 11 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 der Mineral- und Tafelwas-\nsen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes“\nser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die\nersetzt.\nzuletzt durch die Verordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 41 Abs. 1        S. 1030) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nSatz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nständegesetzes“ durch die Wörter „§ 39               (16) In Anlage 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverord-\nAbs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermit-    nung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die\ntelgesetzbuches oder § 41 Abs. 1 Satz 2 des       zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar\nVorläufigen Tabakgesetzes“ ersetzt.               2005 (BGBl. I S. 128) geändert worden ist, wird die An-\ngabe „als Treibgas (unbeschadet des § 11 Abs. 2 Nr. 2\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes)“\naa) In den Nummern 1 und 3 werden jeweils die         gestrichen.\nWörter „Erzeugnissen im Sinne des Lebens-            (17) § 4b Abs. 3 der Aromenverordnung vom 22. De-\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“           zember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1677), die zuletzt durch\ndurch die Wörter „Lebensmitteln, Lebensmit-       Artikel 3 der Verordnung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I\ntel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und       S. 128) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nBedarfsgegenständen im Sinne des Lebens-\nmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie           (18) In Artikel 4a des Biozidgesetzes vom 20. Juni\nTabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen        2002 (BGBl. I S. 2076) werden die Wörter „Ermächtigung\nTabakgesetzes“ ersetzt.                           des § 32 Abs. 1 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfs-\ngegenständegesetzes“ durch die Wörter „für Bedarfs-\nbb) In den Nummern 4 und 8 Buchstabe a werden         gegenstände geltenden Ermächtigungen des Lebensmit-\njeweils die Wörter „Erzeugnisse im Sinne des      tel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständege-\nsetzes“ durch die Wörter „Lebensmittel,              (19) In § 5 Abs. 2 der Rückstands-Höchstmengen-\nLebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetischen Mit-      verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\ntel und Bedarfsgegenstände im Sinne des           21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082, 2002 I S. 1004), die\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches        zuletzt durch die Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I\nsowie Tabakerzeugnisse im Sinne des Vorläu-       S. 2161) geändert worden ist, werden die Wörter „abwei-\nfigen Tabakgesetzes“ ersetzt.                     chend von § 23 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 2 des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005               2657\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch              (24) Die Futtermittelverordnung in der Fassung der\ndie Wörter „abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Vorläu-      Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522),\nfigen Tabakgesetzes“ ersetzt.                                 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\n24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1811), wird wie folgt geändert:\n(20) Die Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November\n2002 (BGBl. I S. 4434) wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Futtermittel-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                   gesetz“ die Wörter „in der bis zum 6. September 2005\na) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 des              geltenden Fassung“ und nach dem Wort „Futtermit-\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“             telgesetzes“ die Wörter „in der bis zum 6. September\ndurch die Wörter „§ 3 Abs. 1 des Vorläufigen              2005 geltenden Fassung“ eingefügt.\nTabakgesetzes“ ersetzt.\n2. In § 23 Abs. 2 Satz 1, § 24b Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 1\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 des              Satz 1 und § 35a Abs. 1 werden jeweils nach dem\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“             Wort „Futtermittelgesetzes“ die Wörter „in der bis zum\ndurch die Wörter „§ 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und         6. September 2005 geltenden Fassung“ eingefügt.\nFuttermittelgesetzbuches“ ersetzt.\n2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 werden              (25) § 5 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom\njeweils die Wörter „des Lebensmittel- und Bedarfs-        28. März 2003 (BGBl. I S. 464) wird wie folgt gefasst:\ngegenständegesetzes“ durch die Wörter „des Vorläu-\nfigen Tabakgesetzes“ ersetzt.                                                          „§ 5\n(21) § 6 der Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977                                  Ergänzende\n(BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch die Verordnung vom                   Regelungen der Landesregierungen\n8. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                         Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\n1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           nung nähere Vorschriften über den Lehrgang, die Prüfung\nund die Fortbildung erlassen. Bei den Ausbildungsplänen\n„(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des           können Vorkenntnisse berücksichtigt werden.“\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird\nbestraft, wer Aromen gewerbsmäßig in den Verkehr             (26) In § 1 der Verordnung zur Durchsetzung des\nbringt, die entgegen § 3 Abs. 1 oder 6 nicht oder nicht   gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts vom\nin der vorgeschriebenen Weise mit dem erforderlichen      18. August 2003 (BAnz. S. 19 729) werden im Einlei-\nHinweis versehen sind.“                                   tungssatz die Wörter „§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 bis 4 des\n2. In Absatz 2 werden die Wörter „Lebensmittel- und           Verfütterungsverbotsgesetzes“ durch die Wörter „§ 58\nBedarfsgegenständegesetzes“ durch die Wörter              Abs. 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-\n„Vorläufigen Tabakgesetzes“ ersetzt.                      buches“ ersetzt.\n3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              (27) In § 2 der Zweiten Futtermittel-Verwertungsver-\n„(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung         botsverordnung vom 16. Juli 2001 (BGBl. I S. 1656) wer-\nfahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des           den die Wörter „§ 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 4 des Verfütte-\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ord-           rungsverbotsgesetzes“ durch die Wörter „§ 58 Abs. 1\nnungswidrig.“                                             Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittel-\ngesetzbuches“ ersetzt.\n4. Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n„(4) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung            (28) In § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c der Hühner-Salmo-\nfahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Vor-      nellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nläufigen Tabakgesetzes ordnungswidrig.“                   vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 543), die durch Artikel 368\nder Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)\n(22) In § 1 Satz 1 der Futtermittel-Probenahme- und\ngeändert worden ist, werden nach dem Wort „Geflügel-\n-Analyse-Verordnung in der Fassung der Bekanntma-\nfleischhygienegesetzes“ die Wörter „in der bis zum\nchung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 226), die zuletzt\n6. September 2005 geltenden Fassung“ eingefügt.\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I\nS. 1811) geändert worden ist, werden die Wörter „(§ 19           (29) In § 1 der Verordnung über Geflügelfleischkontrol-\nAbs. 1 des Futtermittelgesetzes)“ gestrichen.                 leure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899), die zuletzt durch\n(23) § 1 der Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverord-        Artikel 44 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I\nnung vom 22. März 1996 (BGBl. I S. 533), die zuletzt          S. 1467) geändert worden ist, werden nach dem Wort\ndurch Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002           „Geflügelfleischhygienegesetz“ die Wörter „in der bis\n(BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt         zum 6. September 2005 geltenden Fassung“ eingefügt.\ngeändert:\n(30) § 1 der Fleischhygiene-Statistik-Verordnung vom\n1. In Nummer 1 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1 des Fut-\n20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3615, 3839), die durch\ntermittelgesetzes“ durch die Wörter „§ 68 Abs. 2 Nr. 5\nArtikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I\ndes Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“\nS. 2555) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nersetzt.\n2. In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 9a Abs. 1           1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Geflügel-\ndes Futtermittelgesetzes“ die Wörter „in der bis zum          fleischhygienegesetz“ die Wörter „in der bis zum\n6. September 2005 geltenden Fassung“ eingefügt.               6. September 2005 geltenden Fassung“ eingefügt.","2658           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005\n2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Geflügelfleisch-         der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September\nhygienegesetzes“ die Wörter „in der bis zum 6. Sep-       1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 5\ntember 2005 geltenden Fassung“ eingefügt.                 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), in der\nbis zum 6. September 2005 geltenden Fassung verwie-\n(31) Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001\nsen wird, gilt dieser Verweis als Verweis auf die nachfol-\n(BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch\ngend in Spalte 2 jeweils genannte Vorschrift des Lebens-\nArtikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I\nmittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit sich aus\nS. 2365), wird wie folgt geändert:\nAbsatz 5 oder aus § 3 nichts anderes ergibt:\n1. In § 3 Abs. 2 Nr. 18 werden die Wörter „im Sinne des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“              Spalte 1:                   Spalte 2:\ndurch die Wörter „im Sinne des Lebensmittel- und           Lebensmittel- und           Lebensmittel- und\nFuttermittelgesetzbuches“ ersetzt.                         Bedarfsgegenständegesetz    Futtermittelgesetzbuch\n2. § 105 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n§1                          § 2 Abs. 2\n„Der Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstel-\nlung von                                                   § 1 Abs. 1                  § 2 Abs. 2\n1. Spielwaren,                                             §4                          § 2 Abs. 5\n2. Schmuck,                                                § 5 Abs. 1 Nr. 1            § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1\n3. Lebensmitteln, einschließlich Trinkwasser, und          § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 8      § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 7,\nZusätzen im Sinne des Lebensmittel- und Futter-                                     soweit Reinigungs- und\nmittelgesetzbuches,                                                                 Pflegemittel für Bedarfs-\n4. Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Futter-                                 gegenstände erfasst sind\nmittel-Zusatzstoffen im Sinne des Lebensmittel-         § 5 Abs. 1 Nr. 3            § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3\nund Futtermittelgesetzbuches oder von\n§ 5 Abs. 1 Nr. 4            § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4\n5. Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen\nTabakgesetzes                                           § 5 Abs. 1 Nr. 5            § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5\nund die grenzüberschreitende Verbringung derartiger        § 5 Abs.1 Nr. 6             § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6\nWaren nach § 108 sowie das Inverkehrbringen derarti-\nger Waren sind unzulässig.“                                § 5 Abs.1 Nr. 7             § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8\nBuchstabe b\n(32) In § 4 Abs. 5 Nr. 1 der Verordnung über die Anfor-\nderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirt-        §6                          § 3 Nr. 4\nschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin\nvom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 520), die durch Artikel 5     § 6 Abs. 1                  § 3 Nr. 4\nder Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2020,         § 7 Abs. 1                  § 3 Nr.1 bis 3\n2001 I S. 165) geändert worden ist, werden nach den\nWörtern „Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-               § 14 Abs. 1                 § 9 Abs. 1\nsetz“ die Wörter „in der bis zum 6. September 2005 gel-        § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 7     § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 7\ntenden Fassung“ eingefügt.\n§ 18 Abs. 2 Satz 2          § 12 Abs. 2 Satz 2\n(33) Dem § 10 der Fleischhygiene-Verordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I          § 24                        § 26\nS. 1366), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom\n7. März 2005 (BGBl. I S. 667) geändert worden ist, wird        § 30                        § 30\nfolgender Absatz 11 angefügt:                                  § 31                        § 31 Abs. 1\n„(11) Soweit das Inverkehrbringen von Fleisch nach          § 31 Abs. 1                 § 31 Abs. 1\nden Absätzen 1 bis 10 davon abhängig ist, dass es von\neiner Genusstauglichkeitsbescheinigung oder von einer          § 37                        § 68\nvergleichbaren Urkunde begleitet wird, können die Lan-\n§ 37 Abs. 2 Nr. 2           § 68 Abs. 2 Nr. 2\ndesregierungen durch Rechtsverordnung nähere Vor-\nschriften über den Inhalt, die Form oder die Ausstellung       § 40                        § 38\ndieser Urkunde erlassen.“\n§§ 40 bis 46                § 38, § 39 Abs. 1, §§ 42\n(34) § 1a der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Buß-                                   bis 47 und 72\ngeldverordnung vom 4. März 2004 (BGBl. I S. 415), die\nzuletzt durch die Verordnung vom 3. Dezember 2004              § 40 Abs. 2                 § 38 Abs. 2\n(BGBl. I S. 3192) geändert worden ist, wird aufgehoben.        § 41 Abs. 1                 § 39 Abs. 1\n§4                                § 42                        § 43\nVerweisungen                             § 46d Abs. 5                § 51 Abs. 5\n(1) Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften außer-           (2) Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften, die am\nhalb dieses Gesetzes, die am 7. September 2005 beste-         7. September 2005 bestehen, auf nachfolgend in Spalte 1\nhen, auf nachfolgend in Spalte 1 genannte Vorschriften        genannte Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsge-\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in           genständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005               2659\nvom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geän-        in bundesrechtlichen Vorschriften auf andere als in § 1\ndert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2004            Abs. 4 genannte Vorschriften des Lebensmittel- und Be-\n(BGBl. I S. 934), in der bis zum 6. September 2005 gelten-    darfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt-\nden Fassung verwiesen wird, gilt dieser Verweis als Ver-      machung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),\nweis auf die nachfolgend in Spalte 2 jeweils genannte         zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\nVorschrift des Vorläufigen Tabakgesetzes, soweit sich         13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), in der bis zum 6. September\naus § 3 nichts anderes ergibt:                                2005 geltenden Fassung durch Verweise auf inhaltsglei-\nche Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelge-\nsetzbuches zu ersetzen.\nSpalte 1:                    Spalte 2:\nLebensmittel- und            Vorläufiges Tabakgesetz\nBedarfsgegenständegesetz\nArtikel 3\n§ 3 Abs. 1                   § 3 Abs.1                                            Änderung des\nMilch- und Margarinegesetzes\n§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2     § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nDas Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990\n(3) Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften, die am       (BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Artikel 38 des\n7. September 2005 bestehen, auf § 35 des Lebensmittel-        Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie\nund Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der             folgt geändert:\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I\nS. 2296), geändert durch Artikel 9 § 1 Nr. 1 des Gesetzes     1. Die §§ 3 und 9 werden aufgehoben.\nvom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), in der bis zum\n6. September 2005 geltenden Fassung verwiesen wird,           2. In § 7 Nr. 1 werden die Wörter „Lebensmittel- und\ngilt dieser Verweis auch als Verweis auf § 64 Abs. 1 des          Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die Wörter\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.                       „Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ er-\nsetzt.\n(4) Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften, die am\n7. September 2005 bestehen, auf § 33 des Lebensmittel-\nund Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der             3. § 10 wird wie folgt gefasst:\nBekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I                                               „§ 10\nS. 2296), geändert durch Artikel 42 Nr. 12 der Verordnung\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in der bis zum                          Überwachung; Monitoring\n6. September 2005 geltenden Fassung verwiesen wird,                  Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften\ngilt dieser Verweis auch als Verweis auf § 15 des Lebens-         dieses Gesetzes erfolgt nach Maßgabe der Bestim-\nmittel- und Futtermittelgesetzbuches.                             mungen der §§ 38 bis 48 des Lebensmittel- und Fut-\ntermittelgesetzbuches auch insoweit, als die Vor-\n(5) Soweit in Rechtsverordnungen, die am 7. Septem-            schriften dieses Gesetzes über den Rahmen des\nber 2005 bestehen, auf § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und           Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hinaus-\nBedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Be-                 gehen. Die §§ 50 bis 52 des Lebensmittel- und Futter-\nkanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296)              mittelgesetzbuches finden im Bereich dieses Geset-\nin der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung                zes Anwendung.“\nverwiesen wird, ist diese Verweisung bis zum Erlass\nneuer Regelungen auf Grund der Ermächtigungen des\n4. In § 12 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nr. 2,“ gestrichen.\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches weiter an-\nzuwenden.\n5. In § 13 wird die Nummer 1 gestrichen.\n(6) Soweit in Rechtsverordnungen, die am 7. Septem-\nber 2005 bestehen, auf im Futtermittelgesetz in der Fas-      6. In § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 3\nsung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I              oder“ gestrichen.\nS. 1358), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756), in der bis zum 6. Sep-\ntember 2005 geltenden Fassung enthaltene Begriffs-                                      Artikel 4\nbestimmungen verwiesen wird oder solche Begriffsbe-\nstimmungen verwendet werden, sind diese bis zum                             Änderung des Weingesetzes\nErlass anderweitiger Begriffsbestimmungen in diesen\nRechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigungen des              Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches weiter an-         vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch\nzuwenden.                                                     Artikel 40 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I\nS. 3322), wird wie folgt geändert:\n§5                                1. § 13 wird wie folgt geändert:\nErmächtigung                                a) In Absatz 4 werden die Wörter „des Lebensmittel-\nund Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die\nWörter „des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-               ständegesetzes in der bis zum 6. September\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweise                   2005 geltenden Fassung und die auf Grund des","2660          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005\n§ 7 Abs. 2 Nr. 1 und des § 32 Abs. 1 des Lebens-                 „(2a) Ein Lebensmittelunternehmer im Sinne\nmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.                des Artikels 3 Nr. 3 der Verordnung (EG)\nNr. 178/ 2002 des Europäischen Parlaments und\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\ndes Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung\n„(5) Für Rückstände in und auf Weintrauben                 der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen\nsind                                                          des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Euro-\npäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und\n1. § 9 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-             zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsi-\ngesetzbuches und                                          cherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), die durch die Ver-\n2. die auf Grund                                              ordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl.\na) des § 9 Abs. 4 und des § 14 Abs. 2 des                 EU Nr. L 245 S. 4) geändert worden ist, ist ver-\nLebensmittel- und Bedarfsgegenstände-                 pflichtet, den in der Überwachung tätigen Perso-\ngesetzes in der bis zum 6. September 2005             nen auf Verlangen Informationen, die\ngeltenden Fassung und\n1. er auf Grund eines nach Artikel 18 Abs. 2\nb) des § 9 Abs. 2 und des § 13 Abs. 5 des                     Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches                eingerichteten Systems oder Verfahrens be-\nsitzt und\nerlassenen Rechtsverordnungen\n2. zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebens-\nanzuwenden.“                                                      mittel erforderlich sind,\nzu übermitteln. Sind die in\n2. § 16 wird wie folgt geändert:\n1. Satz 1 oder\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG)\naa) Satz 1 wird gestrichen.                                       Nr. 178/2002\nbb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter                    genannten Informationen in elektronischer Form\n„darüber hinaus“ gestrichen.                             verfügbar, sind sie elektronisch zu übermitteln.“\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-               c) In Absatz 6 werden die Wörter „sowie Personen,\ngefügt:                                                       die Erzeugnisse auf Märkten, Straßen oder öffent-\nlichen Plätzen oder im Reisegewerbe zu gewerb-\n„(1a) Das Bundesministerium für Verbraucher-               lichen Zwecken in den Verkehr bringen,“ gestri-\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird er-                 chen.\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nd) In Absatz 7 werden die Wörter „§§ 40, 41 Abs. 1\nmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz\nsowie § 42 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nder Gesundheit erforderlich ist,\nständegesetzes“ durch die Wörter „§ 38 Abs. 1\n1. das Verarbeiten oder das Inverkehrbringen                  bis 4 und 6 bis 8, § 39 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 Nr. 1\nvon Erzeugnissen                                          bis 5, 7 und 8, soweit dieser sich auf Anordnun-\ngen zur Durchsetzung der Pflicht des Lebensmit-\na) zu verbieten sowie die hierfür erforder-\ntelunternehmers bezieht, und Nr. 9, Abs. 3 Nr. 1\nlichen Maßnahmen, insbesondere die\nund Abs. 7 sowie § 43 Abs. 1 bis 4 des Lebens-\nSicherstellung und unschädliche Besei-\nmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.\ntigung zu regeln,\nb) zu beschränken sowie die hierfür erforder-      4. In § 32 werden die Wörter „Lebensmittel- und\nlichen Maßnahmen vorzuschreiben,                  Bedarfsgegenständegesetz“ durch die Wörter\n„Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch“ ersetzt.\n2. die näheren Voraussetzungen festzulegen,\nunter denen das Verarbeiten oder das Inver-\nkehrbringen eines Erzeugnisses verboten oder       5. In § 33 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\nbeschränkt werden kann,                               gefügt:\n3. vorzuschreiben, dass für den Verzehr durch                „(1a) Das Bundesministerium für Verbraucher-\nden Menschen ungeeignete Erzeugnisse nicht            schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ferner\nhergestellt, behandelt oder in den Verkehr            ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\ngebracht werden dürfen.“                              mung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der\nGesundheit der Verbraucherin oder des Verbrau-\nchers erforderlich ist, vorzuschreiben, dass, zu wel-\n3. § 31 wird wie folgt geändert:                                chem Zeitpunkt und in welcher Weise derjenige, der\nGrund zu der Annahme hat, dass ein von ihm her-\na) In Absatz 2 werden die Wörter „Der zur Erteilung\ngestelltes, behandeltes, eingeführtes oder in den\neiner Auskunft nach Absatz 1 Nr. 5 Verpflichtete\nVerkehr gebrachtes Erzeugnis den unmittelbar gel-\nkann“ durch die Wörter „Vorbehaltlich des Absat-\ntenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-\nzes 2a kann der zur Erteilung einer Auskunft nach\nschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die-\nAbsatz 1 Nr. 5 Verpflichtete“ ersetzt.\nsem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-               erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht, die\ngefügt:                                                   für die Überwachung zuständige Behörde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005              2661\n1. darüber und über die Maßnahmen zu unterrichten          1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 19\nhat, die getroffen worden sind, um eine Gefahr für     des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird\ndie menschliche Gesundheit zu verhindern,              wie folgt geändert:\n2. über Maßnahmen zu unterrichten hat, die getrof-\nfen worden sind, um das betreffende Erzeugnis           1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt\nzurückzurufen.                                               gefasst:\nEine                                                                          „Vorläufiges Tabakgesetz“.\n1. Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1\n2. Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.\nder Verordnung (EG) Nr. 178/2002,\n2. Übermittlung nach § 31 Abs. 2a Satz 1 oder nach          3. Die Überschrift\nArtikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG)\nNr. 178/2002,                                                                  „Erster Abschnitt\n3. Unterrichtung auf Grund einer Rechtsverordnung                               Begriffsbestimmungen“\nnach Satz 1                                                  wird gestrichen.\ndarf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unter-\nrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz           4. Die §§ 1, 2 und 4 werden aufgehoben.\nüber Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichten-\nden verwendet werden.“                                      5. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n6. In § 48 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2\nSatz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 2“ durch                 aa) Die Nummern 1 und 3 bis 9 werden gestri-\ndie Angabe „§ 16 Abs. 1a Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 in                     chen.\nVerbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 2“ ersetzt.                        bb) In Nummer 2 werden die Wörter „mit\nkosmetischen Mitteln oder“ gestrichen.\n7. In § 49 Nr. 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 1 in             b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nVerbindung mit Satz 2 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 16\nAbs. 1a Nr. 3 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit               c) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesministerium“\nSatz 2 Nr. 3“ ersetzt.                                              durch die Wörter „Bundesministerium für Ver-\nbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\n(Bundesministerium)“ ersetzt.\n8. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 33 Abs. 1“ durch          6. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „Lebensmittel,\ndie Angabe „§ 33 Abs. 1 oder 1a Satz 1“ ersetzt.             Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel oder Be-\nb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a ein-                  darfsgegenstände“ durch das Wort „Tabakerzeug-\ngefügt:                                                      nisse“ ersetzt.\n„10a. entgegen § 31 Abs. 2a Satz 1 eine Infor-          7. Die Überschrift\nmation nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig übermittelt,“.                                 „Zweiter Abschnitt\nVerkehr mit Lebensmitteln“\n9. In § 53 wird folgender Absatz 4 angefügt:                        wird gestrichen.\n„(4) Das Bundesministerium für Verbraucher-\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann Rechts-           8. Die §§ 8 bis 12 werden aufgehoben.\nverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließ-\nlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vor-           9. § 13 wird wie folgt geändert:\nschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen der\nOrgane der Europäischen Gemeinschaft dienen,                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.“                          aa) In Nummer 1 wird das Wort „Lebensmitteln“\ndurch das Wort „Tabakerzeugnissen“ er-\n10. In § 56 Abs. 8 Nr. 2 werden nach den Wörtern „des                        setzt.\n§ 45 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-                    bb) In Nummer 2 wird das Wort „Lebensmittel“\nsetzes“ die Wörter „in der bis zum 6. September                          durch das Wort „Tabakerzeugnisse“ ersetzt.\n2005 geltenden Fassung“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Lebensmittel“\ndurch das Wort „Tabakerzeugnisse“ ersetzt.\nArtikel 5\n10. § 14 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Lebensmittel-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund Bedarfsgegenständegesetzes\naa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort\nDas Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in                          „Lebensmittel“ durch das Wort „Tabak-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. September                              erzeugnisse“ ersetzt.","2662          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005\nbb) In der Nummer 2 wird das Wort „Lebensmit-               dd) In der Nummer 5 wird jeweils\nteln“ durch das Wort „Tabakerzeugnissen“                     aaa) das Wort „Lebensmittel“ durch das\nersetzt.                                                           Wort „Tabakerzeugnisse“ und\nb) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                           bbb) das Wort „Lebensmitteln“ durch das\naa) In den Buchstaben a und b wird jeweils das                         Wort „Tabakerzeugnissen“\nWort „Lebensmitteln“ durch das Wort                          ersetzt.\n„Tabakerzeugnissen“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nbb) In Buchstabe c wird das Wort „Lebensmit-\ntel“ durch das Wort „Tabakerzeugnisse“          14. Die §§ 18, 19 und 19a werden aufgehoben.\nersetzt.\n15. Die Überschrift\n11. § 15 wird aufgehoben.                                                           „Dritter Abschnitt\nVerkehr mit Tabakerzeugnissen“\n12. § 16 wird wie folgt gefasst:\nwird gestrichen.\n„§ 16\nKenntlichmachung                      16. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Anwendung der in Rechtsverordnungen                 „(2) Absatz 1 findet keine Anwendung\nnach § 13 Abs. 2 Nr. 1 zugelassenen Bestrahlung ist         1. auf Rohtabak, auf Stoffe, die dem Rohtabak von\nkenntlich zu machen. Das Bundesministerium wird                 Natur aus eigen sind, auf Geruchs- und\nermächtigt, in diesen Rechtsverordnungen die Art                Geschmacksstoffe, die natürlicher Herkunft\nder Kenntlichmachung zu regeln sowie Ausnahmen                  oder den natürlichen chemisch gleich sind,\nvon den Verpflichtungen zur Kenntlichmachung\n2. auf Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des\nzuzulassen, soweit es mit dem Schutz der Verbrau-\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.“\ncherin oder des Verbrauchers vereinbar ist.\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im        17. § 21 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-            „2. soweit es zum Schutz der Verbraucherin oder\nschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit                     des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich\nZustimmung des Bundesrates, soweit es zum                        ist, für bestimmte Tabakerzeugnisse vorzu-\nSchutze der Verbraucherin oder des Verbrauchers                  schreiben,\nerforderlich ist,\na) dass auf den Packungen, Behältnissen oder\n1. Vorschriften über die Kenntlichmachung von                        sonstigen Umhüllungen, in denen sie in den\nStoffen im Sinne des § 14 zu erlassen;                           Verkehr gebracht werden, oder auf den\n2. vorzuschreiben, dass Tabakerzeugnissen be-                        Tabakerzeugnissen selbst Zeitangaben, ins-\nstimmte Angaben, insbesondere über die An-                       besondere über den Zeitpunkt der Herstel-\nlung oder der Abpackung oder über die\nwendung der Stoffe, beizufügen sind.“\nHaltbarkeit, oder Angaben über die Herkunft\noder die Zubereitung anzubringen sind,\n13. § 17 wird wie folgt geändert:\nb) dass Tabakerzeugnisse, die bestimmten\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 Anforderungen an die Herstellung, Zusam-\naa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                         mensetzung oder Beschaffenheit nicht ent-\nsprechen, oder sonstige Tabakerzeugnisse\n„1. nicht zu Zwecken des § 3 geeignete                       von bestimmter Art oder Beschaffenheit\nTabakerzeugnisse oder Tabakerzeug-                      nicht, nur unter ausreichender Kenntlich-\nnisse, die entgegen den Vorschriften des                machung oder nur unter bestimmten\n§ 31 hergestellt oder behandelt worden                  Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder\nsind, als Tabakerzeugnisse gewerbs-                     Aufmachungen in den Verkehr gebracht\nmäßig in den Verkehr zu bringen;“.                      werden dürfen,\nbb) In der Nummer 2 wird                                      c) dass sie unter bestimmten zur Irreführung\ngeeigneten Bezeichnungen, Angaben oder\naaa) in den Buchstaben a und c jeweils das                   Aufmachungen nicht in den Verkehr ge-\nWort „Lebensmittel“ durch das Wort                    bracht werden dürfen und dass für sie mit\n„Tabakerzeugnisse“ ersetzt,                           bestimmten zur Irreführung geeigneten Dar-\nbbb) der Buchstabe b wie folgt gefasst:                      stellungen oder sonstigen Aussagen nicht\ngeworben werden darf.“\n„b) Tabakerzeugnisse, die hinsichtlich\nihrer Beschaffenheit von der Ver-    18. § 23 wird aufgehoben.\nkehrsauffassung abweichen und\ndadurch in ihrem Wert, insbeson-     19. Die Überschrift\ndere in ihrem Genusswert, oder in\nihrer Brauchbarkeit nicht uner-                             „Vierter Abschnitt\nheblich gemindert sind oder“.                       Verkehr mit kosmetischen Mitteln“\ncc) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.              wird gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005               2663\n20. Die §§ 24 bis 29 werden aufgehoben.                      29. § 37 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n21. Die Überschrift                                                  „Satz 1 gilt nicht für die Verbote des § 22.“\n„Fünfter Abschnitt                        b) Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:\nVerkehr mit                                   „(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen wer-\nsonstigen Bedarfsgegenständen“                        den für das Herstellen, Behandeln und Inver-\nwird gestrichen.                                                 kehrbringen von Tabakerzeugnissen unter amt-\nlicher Beobachtung, sofern Ergebnisse zu\nerwarten sind, die für eine Änderung oder Ergän-\n22. In § 30 wird in Nummer 2 der Strichpunkt am Ende                 zung der Vorschriften über Tabak von Bedeu-\ndurch einen Punkt ersetzt und die Nummer 3 gestri-               tung sein können; dabei sollen die schutzwürdi-\nchen.                                                            gen Interessen des Einzelnen sowie alle Fak-\ntoren, die die allgemeine Wettbewerbslage des\n23. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             Industriezweiges beeinflussen können, ange-\nmessen berücksichtigt werden.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n(3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen wer-\n„§ 31                                 den, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-\nÜbergang von                               gen, dass eine Gefahr für die menschliche\nStoffen auf Tabakerzeugnisse“.                      Gesundheit nicht zu erwarten ist. Ausnahmen\ndürfen nicht zugelassen werden in den Fällen\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              des Absatzes 2 von den Vorschriften über aus-\nreichende Kenntlichmachung.\n„(1) Es ist verboten, Gegenstände als Be-\ndarfsgegenstände, die dazu bestimmt sind, bei                   (4) Zuständig für die Zulassung von Ausnah-\ndem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbrin-                men nach Absatz 2 ist das Bundesamt für Ver-\ngen von Tabakerzeugnissen verwendet zu wer-                  braucherschutz und Lebensmittelsicherheit im\nden und dabei mit den Tabakerzeugnissen in                   Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirt-\nBerührung zu kommen oder auf diese einzuwir-                 schaft und Ausfuhrkontrolle.\nken, gewerbsmäßig so zu verwenden oder für                      (5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Ab-\nsolche Verwendungszwecke in den Verkehr zu                   satz 2 ist auf längstens drei Jahre zu befristen.\nbringen, dass von ihnen Stoffe auf Tabakerzeug-              Sie kann auf Antrag dreimal um jeweils längstens\nnisse oder deren Oberfläche übergehen, aus-                  drei Jahre verlängert werden, sofern die Voraus-\ngenommen gesundheitlich, geruchlich und ge-                  setzung für die Zulassung fortdauert.“\nschmacklich unbedenkliche Anteile, die tech-\nnisch unvermeidbar sind.“                                c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\n„(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\n24. § 32 wird wie folgt geändert:                                    durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates in den Fällen des Absatzes 2 Vor-\na) In Absatz 1 werden die Nummern 6 und 9 Buch-                  schriften über das Verfahren von Ausnahmen,\nstabe c und die Nummer 11 gestrichen.                        insbesondere über Art und Umfang der vom\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 3,            Antragsteller beizubringenden Nachweise und\n5 oder 6“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 3             sonstige Unterlagen sowie über die Veröffent-\noder 5“ ersetzt.                                             lichung von Anträgen oder erteilten Ausnahmen\nzu erlassen.“\n25. Die Überschrift                                              d) Absatz 8 wird aufgehoben.\n„Sechster Abschnitt                    30. In § 38 Abs. 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 und 2,\nAllgemeine Bestimmungen“                        § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 15 Abs. 3“ durch die\nAngabe „§ 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2“ ersetzt.\nwird gestrichen.\n31. Die Überschrift\n26. Die §§ 33 und 34 werden aufgehoben.\n„Siebter Abschnitt\nÜberwachung und\n27. In § 35 Satz 1 werden die Wörter „Lebensmitteln,\nLebensmittel-Monitoring“\nZusatzstoffen, mit Lebensmitteln verwechselbaren\nProdukten, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mit-              wird gestrichen.\nteln und Bedarfsgegenständen“ durch das Wort\n„Tabakerzeugnissen“ ersetzt.                             32. Die Überschrift\n„Unterabschitt A\n28. In § 36 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der §§ 8,\n18, 22, 24 und 30 sowie für die nach § 9 erlassenen                      Überwachung; Durchführung\nRechtsverordnungen“ durch die Wörter „des § 22“                             von Gemeinschaftsrecht“\nersetzt.                                                     wird gestrichen.","2664          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005\n32a. § 40 Abs. 8 wird aufgehoben.                                   desministerium für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem\n33. § 40a wird aufgehoben.                                          Bundesministerium“ gestrichen.\n34. In § 41 werden die Absätze 3a und 5 aufgehoben.          46. Die Überschrift\n„Neunter Abschnitt\n34a. Die §§ 41a und 41b werden aufgehoben.                              Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“\nwird gestrichen.\n35. § 43b wird aufgehoben.\n47. Die Überschrift\n36. § 44 wird wie folgt geändert:\n„Unterabschnitt A\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden                                          Verstöße gegen deutsches Recht“\naa) die Wörter „Lebensmitteln, kosmetischen              wird gestrichen.\nMitteln oder“ und\nbb) die Wörter „ ; soweit Rechtsverordnungen         48. § 51 wird wie folgt geändert:\nnach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt an die       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nStelle des Bundesministeriums das Bun-\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz                aa) Die Nummern 1 bis 4 werden gestrichen.\nund Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit             bb) Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\ndem Bundesministerium“\n„5. entgegen § 30 Nr. 1 Bedarfsgegenstän-\ngestrichen.                                                          de herstellt oder behandelt oder entge-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                            gen § 30 Nr. 2 Gegenstände oder Mittel\nals Bedarfsgegenstände in den Verkehr\nbringt oder“.\n37. § 45 wird aufgehoben.\nb) Absatz 1a wird aufgehoben.\n38. Die Überschrift                                              c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „in den\nAbsätzen 1 oder 1a“ durch die Wörter „in Ab-\n„Unterabschnitt B                            satz 1“ ersetzt.\nLebensmittel-Monitoring“                     d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nwird gestrichen.                                                  „(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrläs-\nsig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\n39. Die §§ 46c bis 46f werden aufgehoben.                           Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“\n49. § 52 wird wie folgt geändert:\n40. Die Überschrift\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Achter Abschnitt\naa) Die Nummern 1 bis 4 und 11 werden gestri-\nEin- und Ausfuhr“                                chen.\nwird gestrichen.                                               bb) In den Nummern 5, 6 und 9 wird jeweils das\nWort „Lebensmittel“ durch das Wort „Tabak-\n41. In § 47 Abs. 2 wird im einleitenden Satzteil die Anga-               erzeugnisse“ ersetzt.\nbe „§§ 8, 24 und 30“ durch die Angabe „§ 30“                   cc) In Nummer 8 werden die Wörter „den Gehalt\nersetzt.                                                            an Zusatzstoffen oder“ gestrichen.\ndd) In Nummer 9 wird das Komma durch das\n42. § 47a wird wie folgt geändert:                                       Wort „oder“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 8, 24          ee) In Nummer 10 werden die Wörter „entgegen\nund 30“ durch die Angabe „§ 30“ ersetzt.                         § 17 Abs. 1 Nr. 3 einen Zusatzstoff oder eine\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                        Bestrahlung anwendet oder entgegen § 17\nAbs. 1 Nr. 5 Lebensmittel“ durch die Wörter\n„entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 Tabakerzeug-\n43. § 48 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.\nnisse“ und das Komma am Ende durch\neinen Punkt ersetzt.\n44. § 49 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „in Verbin-\n45. § 50 wird wie folgt geändert:\ndung mit § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b\na) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 8, 24 und 30“                    und c“ durch die Angabe „Buchstabe b\ndurch die Angabe „§ 30“ ersetzt.                                 oder c“ und das Komma am Ende durch das\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „ ; soweit Rechts-                 Wort „oder“ ersetzt.\nverordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt          bb) Die Nummern 2 bis 9 und 11 werden gestri-\nan die Stelle des Bundesministeriums das Bun-                    chen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005               2665\ncc) In Nummer 10 werden                              54. § 56 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\naaa) die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 4, 5                   „(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\noder 11“ durch die Angabe „§ 32                Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar gel-\nAbs. 1 Nr. 4 oder 5“ ersetzt und               tenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen\nGemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer\nbbb) das Wort „ , oder“ am Ende durch                Regelung, zu der die in § 51 Abs. 1 Nr. 6 genannten\neinen Punkt ersetzt.                           Vorschriften ermächtigen, oder einem in § 51 Abs. 1\nNr. 5 oder 6 genannten Verbot entspricht, soweit\n50. § 53 wird wie folgt geändert:                                 eine Rechtsverordnung nach § 60 Nr. 1 für einen\nbestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nverweist.“\n„(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in\n§ 52 Abs. 1 Nr. 5 bis 10 oder Abs. 2 bezeichneten    55. § 57 wird wie folgt geändert:\nHandlungen fahrlässig begeht.“\na) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Der Buchstabe a wird gestrichen.\naa) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:                     bb) Der Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\naaa) Die Buchstaben a, b, e und f werden                      „b) § 52 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 oder Abs. 2 Nr. 1\ngestrichen.                                                 oder 10 oder“.\nbbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                 cc) In Buchstabe c wird das Wort „oder“ gestri-\n„c) einer Vorschrift des § 22 Abs. 1                    chen.\noder 2 Satz 1 oder einer Rechts-               dd) Der Buchstabe d wird gestrichen.\nverordnung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1\nb) Die Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nBuchstabe d bis f, i oder j oder § 22\nAbs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie              aa) Der Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nfür einen bestimmten Tatbestand                     „a) § 52 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 bis 10 oder\nauf diese Bußgeldvorschrift ver-                        Abs. 2 Nr. 1 oder 10 oder“.\nweist, oder“.\nbb) In Buchstabe b wird die Angabe „oder\nccc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:                      Abs. 2 Nr. 3“ gestrichen.\n„d) einer Rechtsverordnung nach § 32\nAbs. 1 Nr. 7, 8, 9 Buchstabe a        56. § 58 wird wie folgt geändert:\noder b oder Nr. 9a zuwiderhandelt,         a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsoweit sie für einen bestimmten\nTatbestand auf diese Bußgeldvor-                  „(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 57\nschrift verweist;“.                            bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.“\nbb) Die Nummer 2 wird aufgehoben.                         b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n51. § 54 wird wie folgt geändert:                                          aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 53\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                         Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d“\ndurch die Angabe „§ 53 Abs. 2 Nr. 1\naa) Die Nummern 1, 2 und 2a werden gestri-                               Buchstabe c oder d“ ersetzt.\nchen.\nbbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 53\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 29 oder“                              Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, c oder e“\ngestrichen.                                                         durch die Angabe „§ 53 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe c“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) Die Nummer 2 wird aufgehoben.\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „ , § 21\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe h oder nach § 26a\n57. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nNr. 1 oder 2“ durch die Wörter „oder nach\n§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h“ ersetzt.              a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 1\nbis 3“ durch die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 3“\nbb) Die Nummer 2a wird gestrichen.\nersetzt.\nb) In Nummer 2 wird in Buchstabe b die Angabe\n52. In § 55 werden die Wörter „§ 51 oder“ gestrichen.\n„oder 2a“ gestrichen.\n53. Die Überschrift\n„Unterabschnitt B                                               Artikel 6\nVerstöße gegen Recht                                Neubekanntmachungserlaubnis\nder Europäischen Gemeinschaft“\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\nwird gestrichen.                                         rung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut des","2666            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005\nVorläufigen Tabakgesetzes und des Weingesetzes in der                      7. das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Be-\nab dem 7. September 2005 geltenden Fassung im Bun-                            kanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242,\ndesgesetzblatt neu bekannt machen.                                            1585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688, 3657),\nArtikel 7                                        8. das Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996\nAufheben von Vorschriften                                     (BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934),\nEs werden aufgehoben:\n9. das Gesetz zur Gesamtreform des Lebensmittel-\n1. das Vorläufige Biergesetz in der Fassung der Be-                          rechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945),\nkanntmachung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399),\nzuletzt geändert durch Artikel 109 der Verordnung                    10. das Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekannt-\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),                                   machung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n2. das Säuglingsnahrungswerbegesetz vom 10. Okto-                            21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756),\nber 1994 (BGBl. I S. 2846),\n11. das Verfütterungsverbotsgesetz in der Fassung der\n3. das Gesetz über Zulassungsverfahren bei natür-                            Bekanntmachung vom 29. März 2001 (BGBl. I S. 463),\nlichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBl. I                           geändert durch Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes vom\nS. 1016), zuletzt geändert durch Artikel 35 der Ver-                      8. August 2002 (BGBl. I S. 3116),\nordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),\n12. die Verfütterungsverbots-Verordnung vom 27. De-\n4. das Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und zink-                     zember 2000 (BAnz. S. 24 069), zuletzt geändert\nhaltigen Gegenständen in der im Bundesgesetzblatt                         durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2002\nTeil III, Gliederungsnummer 2125-9, veröffentlichten                      (BAnz. S. 10 325).\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nkel 63 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I\nS. 469),                                                                                        Artikel 8\nRückkehr\n5. das Gesetz betreffend Phosphorzündwaren in der                                 zum einheitlichen Verordnungsrang\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n2125-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-                      Die auf den Artikeln 2 und 4 beruhenden Teile der dort\nletzt geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom                     geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\n2. März 1974 (BGBl. I S. 469),                                       jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-\nnung geändert werden.\n6. das Gesetz betreffend die Verwendung gesundheits-\nschädlicher Farben bei der Herstellung von Nah-\nrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegen-                                                 Artikel 9\nständen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-                                        Inkrafttreten\nrungsnummer 2125-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung                      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nvom 16. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2589),                             Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. September 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005                         2667\nAnlage\n(zur Fußnote)\n1. Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analyse-\nmethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 170 S. 2), zuletzt geändert durch Akte über den Beitritt\nÖsterreichs, Finnlands und Schwedens in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1);\n2. Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1), zuletzt\ngeändert durch Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 234 S. 55);\n3. Erste Richtlinie 71/250/EWG der Kommission vom 15. Juni 1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die\namtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 155 S. 13), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/54/EG der Kommission\nvom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49);\n4. Zweite Richtlinie 71/393/EWG der Kommission vom 18. November 1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden\nfür die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 279 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/64/EG der Kommis-\nsion vom 3. September 1998 (ABl. EG Nr. L 257 S. 14);\n5. Dritte Richtlinie 72/199/EWG der Kommission vom 27. April 1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die\namtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 123 S. 6), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/79/EG der Kommission\nvom 27. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 209 S. 23);\n6. Vierte Richtlinie 73/46/EWG der Kommission vom 5. Dezember 1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für\ndie amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 83 S. 21), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/54/EG der Kommission\nvom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49);\n7. Erste Richtlinie 76/371/EWG der Kommission vom 1. März 1976 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für\ndie amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 102 S. 1);\n8. Siebte Richtlinie 76/372/EWG der Kommission vom 1. März 1976 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die\namtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 102 S. 8), zuletzt geändert durch Richtlinie 94/14/EG der Kommission\nvom 29. März 1994 (ABl. EG Nr. L 94 S. 30);\n9. Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von\nSchädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 340 S. 26), zuletzt geändert durch Richt-\nlinie 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 291 S. 1);\n10. Achte Richtlinie 78/633/EWG der Kommission vom 15. Juni 1978 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die\namtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 206 S. 43), zuletzt geändert durch Richtlinie 84/4/EWG der Kommission\nvom 20. Dezember 1983 (ABl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28);\n11. Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. EG Nr. L 86 S. 30), zuletzt ge-\nändert durch Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 63 S. 23);\n12. Richtlinie 80/511/EWG der Kommission vom 2. Mai 1980 über das Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln in unverschlossenen\nVerpackungen oder Behältnissen (ABl. EG Nr. L 126 S. 14), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom\n7. September 1998 (ABl. EG Nr. L 261 S. 10);\n13. Neunte Richtlinie 81/715/EWG der Kommission vom 31. Juli 1981 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die\namtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 257 S. 38);\n14. Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8),\nzuletzt geändert durch Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 (ABl. EG Nr. L 80 S. 20);\n15. Zehnte Richtlinie 84/425/EWG der Kommission vom 25. Juli 1984 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die\namtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 238 S. 34);\n16. Richtlinie 82/475/EWG der Kommission vom 23. Juni 1982 über die Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die zur\nKennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden dürfen (ABl. EG Nr. L 213 S. 27), zuletzt geändert durch\nRichtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 (ABl. EG Nr. L 261 S. 10);\n17. Richtlinie 83/228/EWG des Rates vom 18. April 1983 über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernäh-\nrung (ABl. EG Nr. L 126 S. 23);\n18. Richtlinie 86/174/EWG der Kommission vom 9. April 1986 zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von\nMischfuttermitteln für Geflügel (ABl. EG Nr. L 130 S. 53);\n19. Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings-\nbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABl. EG Nr. L 221 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/97/EG der Kommission\nvom 16. Dezember 2002 (ABl. EG Nr. L 343 S. 23);\n20. Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings-\nbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 221 S. 43), zuletzt geändert durch Richt-\nlinie 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 (ABl. EG Nr. L 343 S. 23);\n21. Richtlinie 87/153/EWG des Rates vom 16. Februar 1987 zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der\nTierernährung (ABl. EG Nr. L 64 S. 19), zuletzt geändert durch Richtlinie 95/11/EG der Kommission vom 4. Mai 1995 (ABl. EG\nNr. L 106 S. 23);\n22. Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von\nSchädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse\n(ABl. EG Nr. L 350 S. 71), zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/100/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 (ABl. EG 2003\nNr. L 2 S. 33);\n23. Richtlinie 91/357/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Festlegung der Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnis-\nsen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere verwendet werden dürfen (ABl. EG Nr. L 193\nS. 34), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 (ABl. EG Nr. L 261 S. 10);","2668           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005\n24. Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amt-\nliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 234 S. 17);\n25. Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 237\nS. 23), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 (ABl. EG Nr. L 125 S. 35);\n26. Richtlinie 93/113/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganis-\nmen und deren Zubereitungen in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 334 S. 17), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/40/EG des\nRates vom 25. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 180 S. 21);\n27. Zwölfte Richtlinie 93/117/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für\ndie amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 329 S. 54);\n28. Richtlinie 94/39/EG der Kommission vom 25. Juli 1994 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere\nErnährungszwecke (ABl. EG Nr. L 207 S. 20);\n29. Richtlinie 95/10/EG der Kommission vom 7. April 1995 zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von\nFuttermitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen (ABl. EG Nr. L 91 S. 39), zuletzt geändert durch Richtlinie\n1999/78/EG der Kommission vom 27. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 209 S. 22);\n30. Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen\n(ABl. EG Nr. L 265 S. 17), zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n14. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. L 333 S. 81);\n31. Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und\nRegistrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richt-\nlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15), zuletzt geändert durch Richtlinie\n1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 (ABl. EG Nr. L 80 S. 20);\n32. Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen zur Änderung der\nRichtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG\nNr. L 125 S. 35), zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001\n(ABl. EG Nr. L 234 S. 55);\n33. Richtlinie 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG des Rates zur\nFestlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschal-\nteter Personen des Futtermittelsektors (ABl. EG Nr. L 208 S. 43);\n34. Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die\nBestimmung von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln und zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG\n(ABl. EG Nr. L 257 S. 14);\n35. Richtlinie 98/68/EG der Kommission vom 10. September 1993 zur Festlegung des in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/53/EG\ngenannten Musterdokuments und bestimmter Vorschriften für Kontrollen bei der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern in die\nGemeinschaft (ABl. EG Nr. L 261 S. 32);\n36. Richtlinie 1999/27/EG der Kommission vom 20. April 1999 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestim-\nmung von Amprolium, Diclazuril und Carbadox in Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinien 71/250/EWG und 73/46/EWG\nund zur Aufhebung der Richtlinie 74/203/EWG (ABl. EG Nr. L 118 S. 36);\n37. Richtlinie 1999/29/EG des Rates vom 22. April 1999 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl. EG\nNr. L 115 S. 32);\n38. Richtlinie 1999/76/EG der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestim-\nmung von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 207 S. 13);\n39. Richtlinie 2000/45/EG der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestim-\nmung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 174 S. 32);\n40. Entscheidung 91/516/EG der Kommission vom 9. September 1991 zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnis-\nsen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist (ABl. EG Nr. L 281 S. 23), zuletzt geändert durch Entscheidung\n2000/285/EG der Kommission vom 5. April 2000 (ABl. EG Nr. L 94 S. 43);\n41. Entscheidung 98/728/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über eine Gemeinschaftsregelung für Gebühren im Futtermittel-\nsektor (ABl. EG Nr. L 346 S. 51);\n42. Richtlinie 2000/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2000 zur Änderung der Richt-\nlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. EG Nr. L 333 S. 81);\n43. Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG des\nRates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen sowie der Richtlinien 70/524/EWG, 96/25/EG\nund 1999/29/EG des Rates betreffend die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 234 S. 55);\n44. Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernäh-\nrung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10);\n45. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Rückstände in\nlebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Ent-\nscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10);\n46. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt-\nländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9);\n47. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen\nFragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S. 41);\n48. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung\ngesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richt-\nlinie 64/433/EWG (ABl. EG Nr. L 57 S. 1);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2005                       2669\n49. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim\nErlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35);\n50. Richtlinie 92/110/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 88/657/EWG zur Festlegung der für die\nHerstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und\nFleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 394 S. 26);\n51. Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur\nRegelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 62 S. 1);\n52. Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus\nDrittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 9 S. 33);\n53. Entscheidung 93/14/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen\nvon Erzeugnissen aus Drittländern in Freilagern, Freizonen und Zolllagern sowie bei der Beförderung von einem Drittland in ein\nanderes durch das Gebiet der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 9 S. 42);\n54. Artikel 7 Abs. 7 Buchstabe b, Artikel 8 und 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über\nSäuglingsnahrung und Folgenahrung (ABl. EG Nr. L 175 S. 35);\n55. Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von\nfrischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 32 S. 14);\n56. Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 186 S. 23);\n57. Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden\nder Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der\ntierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. EG Nr. L 351 S. 34);\n58. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemein-\nschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 395 S. 13);\n59. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im\ninnergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224\nS. 29);\n60. Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung,\nVerarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen\nKrankheitserreger, sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 363 S. 51);\n61. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus\nDrittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 373 S. 1);\n62. Richtlinie 90/676/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 zur Änderung der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 373 S. 15);\n63. Richtlinie 90/677/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 81/851/EWG\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel sowie zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften\nfür immunologische Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 373 S. 26);\n64. Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von\nTieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1);\n65. Richtlinie 91/74/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung\nreinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 85 S. 37);\n66. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittlän-\ndern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG\n(ABl. EG Nr. L 268 S. 56);\n67. Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung\ngesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestim-\nmungen auf die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 69);\n68. Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der\nRichtlinie 90/425/EWG (ABl. EG Nr. L 340 S. 17);\n69. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung\ngesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richt-\nlinie 64/433/EWG (ABl. EG Nr. L 57 S. 1);\n70. Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehr-\nbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10, berichtigt durch ABl. EG Nr. L 127\nS. 34);\n71. Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeug-\nnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefähr-\nden (ABl. EG Nr. L 192 S. 49);\n72. Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nZusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. EG Nr. L 40 S. 27);\n73. Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-\ngliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1);\n74. Richtlinie 92/41/EWG des Rates vom 15. Mai 1992 zur Änderung der Richtlinie 89/622/EWG zur Angleichung der Rechts- und\nVerwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 158 S. 30);\n75. Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur sechsten Änderung der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. EG Nr. L 151 S. 32)."]}