{"id":"bgbl1-2005-54-4","kind":"bgbl1","year":2005,"number":54,"date":"2005-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/54#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-54-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_54.pdf#page=42","order":4,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk (Augenoptikermeisterverordnung - AugOptMstrV)","law_date":"2005-08-29T00:00:00Z","page":2610,"pdf_page":42,"num_pages":4,"content":["2610              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk\n(Augenoptikermeisterverordnung – AugOptMstrV)\nVom 29. August 2005\nAuf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in                 führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. September                     kulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,\n1998 (BGBI. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des            2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und\nGesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934)                     personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                 men, insbesondere unter Berücksichtigung der Be-\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem                    triebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Wei-\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                         terbildung, des Qualitätsmanagements, der Haf-\ntungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des\n§1                                    Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von\nGliederung                                Informations- und Kommunikationstechniken,\nund Inhalt der Meisterprüfung                    3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,\nDie Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Augen-                durchführen und überwachen,\noptiker-Handwerk umfasst folgende selbständige Prü-               4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-\nfungsteile:                                                          sichtigung von Fertigungstechniken, branchenübli-\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der                     cher Software, berufsbezogenen rechtlichen Vor-\nwesentlichen Tätigkeiten (Teil I),                               schriften, Richtlinien und technischen Normen, Per-\n2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen                  sonal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglich-\nKenntnisse (Teil II),                                            keiten von Auszubildenden,\n3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-             5. bei der Versorgung mit Sehhilfen Kenntnisse der\nlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse                Anatomie und Physiologie auf das visuelle System\n(Teil III) und                                                   anwenden,\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-            6. Sehschärfe messen und bewerten,\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).                           7. Sehleistung messen und Methoden zum Erkennen\nvon Sehleistungsminderungen anwenden, Ergebnis-\n§2                                    se darstellen und weiteres Vorgehen begründen; Auf-\nMeisterprüfungsberufsbild                          fälligkeiten des Auges erkennen,\n(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass           8. Fehlsichtigkeit ermitteln und bewerten,\nder Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu füh-      9. Refraktion der Augen mit objektiven Methoden mes-\nren, technische, kaufmännische und personalwirtschaft-               sen,\nliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung\n10. Korrektionswerte mit subjektiven Messmethoden\ndurchzuführen, seine berufliche Handlungskompetenz\nermitteln und Korrektionsbedarf festlegen,\neigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfs-\nlagen in diesen Bereichen anzupassen.                            11. Sehhilfen zur Lösung von Sehproblemen in Abhän-\ngigkeit der Sehaufgabe bestimmen,\n(2) Im Augenoptiker-Handwerk sind zum Zwecke der\nMeisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als          12. Fertigungsparameter für die Herstellung von Seh-\nganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:                    hilfen ermitteln,\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser-               13. Brillengläser, insbesondere Spezialbrillengläser, aus-\nviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen                 wählen, messen, justieren und zentrieren,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005                   2611\n14. Kontaktlinsen und Brillen nach optischen, anatomi-        ling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammenhänge\nschen, ökonomischen und ästhetischen Gesichts-           aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrun-\npunkten auswählen, anpassen und abgeben,                 de liegen, den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts be-\ngründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbunde-\n15. Kontaktlinsen und Hygienemittel unter Berücksichti-\nne berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen\ngung der Anforderung berufsbezogener rechtlicher\ndarstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwick-\nVorschriften handhaben und lagern; Hygienemittel\nlungen zu berücksichtigen.\nauswählen und Kunden in die Anwendung einwei-\nsen,\n§6\n16. Vergrößerungsbedarf bei Sehbehinderung bestim-\nmen sowie optische und elektronisch vergrößernde                               Prüfungsdauer\nSehhilfen auswählen, anpassen, modifizieren und                            und Bestehen des Teils I\nabgeben,\n(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll\n17. Fertigungsgenauigkeit der Sehhilfen kontrollieren         nicht länger als zwei Arbeitstage und das Fachgespräch\nund beurteilen, Kunden in den Gebrauch einweisen         nicht länger als 30 Minuten dauern.\nsowie Nachbetreuung und Funktionskontrollen\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachge-\ndurchführen,\nspräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistun-\n18. Leistungen abrechnen, Dokumentation erstellen.            gen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch\nwerden im Verhältnis 2 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine\n§3                                Gesamtbewertung gebildet.\nGliederung des Teils I                        (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I\nder Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-\nDer Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbe-      fungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprü-\nreich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge-       fungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als\nnes Fachgespräch.                                             30 Punkten bewertet worden sein darf.\n§4                                                            §7\nMeisterprüfungsprojekt                                              Gliederung,\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durch-              Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II\nzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auf-           (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in\ntragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom                 Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungs-\nMeisterprüfungsausschuss festgelegt. Das Meisterprü-          kompetenz dadurch nachweisen, dass er Probleme ana-\nfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und        lysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen\nDokumentationsarbeiten.                                       und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen\n(2) Als Planungsarbeit nach Absatz 1 erarbeitet der        berücksichtigen kann.\nPrüfling ein Umsetzungskonzept und eine Kalkulation.             (2) Handlungsfelder sind:\nDabei sind sowohl die individuelle Sehaufgabe als auch\nWirtschaftlichkeitsaspekte zu berücksichtigen und Alter-      1. Physiologie des Sehens,\nnativen aufzuzeigen.                                          2. Versorgung mit Sehhilfen,\n(3) Es sind folgende Arbeiten durchzuführen:               3. Auftragsabwicklung,\n1. Fehlsichtigkeit durch eine Augenglasbestimmung             4. Betriebsführung und Betriebsorganisation.\nunter Anwendung objektiver und subjektiver Metho-\nden feststellen. Ergebnisse beurteilen und Korrekti-         (3) In jedem der Handlungsfelder ist mindestens eine\nonsbedarf entsprechend der individuellen Sehauf-          Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:\ngabe festlegen,                                           1. Physiologie des Sehens\n2. Inspektion des Auges und Messungen für eine Kon-               Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\ntaktlinsenanpassung durchführen sowie Parameter               augenoptische, anatomische, physiologische und aus\nder Messlinsen bestimmen,                                     Messungen gewonnene Sachverhalte zu beurteilen\n3. Brille anfertigen, anpassen und Fertigungsgenauigkeit          und zu beschreiben sowie Kenntnisse der Pharmako-\nbeurteilen oder Kontaktlinsenanpassung durchführen.           logie und der Humanbiologie auf die physiologische\nund visuelle Optik anzuwenden. Bei der jeweiligen\n(4) Die Arbeiten nach Absatz 3 sind zu dokumentieren.          Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe\n(5) Die Planungs-, Kalkulations- und Dokumentations-           a bis f aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:\nunterlagen werden mit 35 vom Hundert und die durch-               a) Aufbau und Funktion des visuellen Systems dar-\ngeführten Arbeiten mit 65 vom Hundert gewichtet.                      stellen,\nb) Auswirkungen verschiedener Sehhilfen auf das\n§5\nvisuelle System darstellen und bewerten,\nFachgespräch\nc) Methoden zur objektiven und subjektiven Refrakti-\nNach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist                  onsbestimmung darstellen und ihre Anwendung\nhierüber ein Fachgespräch zu führen. Dabei soll der Prüf-             begründen,","2612           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005\nd) Anforderungen des Binokularsehens bei der                   d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften, Richt-\nRefraktionsbestimmung darstellen und begrün-                   linien und technische Normen sowie anerkannte\nden,                                                           Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haf-\ne) Methoden zur Messung, Beurteilung und Optimie-                  tung bei der Herstellung und Instandhaltung sowie\nrung visueller Funktionen darstellen und ihre                  bei Dienstleistungen beurteilen,\nAnwendung begründen,                                       e) Bedeutung von Prüf- und Übergabeprotokollen\nf) Methoden zum Erkennen von Sehleistungsminde-                    erläutern,\nrungen darstellen;                                         f) auftragsbezogenen Einsatz von Material und Gerä-\n2. Versorgung mit Sehhilfen                                           ten bestimmen und begründen,\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,         g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,\naugenoptische Aufgaben und Probleme unter Beach-\ntung wirtschaftlicher, ökologischer und chemischer             h) Schadensaufnahme an Sehhilfen darstellen,\nAspekte in einem Augenoptikerbetrieb zu bearbeiten.                Instandsetzungsmethoden vorschlagen und die\nDabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysie-                erforderliche Abwicklung festlegen,\nren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstel-             i) Vor- und Nachkalkulation durchführen;\nlung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h auf-\ngeführten Qualifikationen verknüpft werden:                4. Betriebsführung und Betriebsorganisation\na) Aufbau und Funktion unterschiedlicher Korrekti-             Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nonsmittel erläutern,                                       Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisa-\ntion unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschrif-\nb) Anwendungsmöglichkeiten unterschiedlicher Kor-              ten, auch unter Anwendung von Informations- und\nrektionsmittel unter Berücksichtigung der Abbil-           Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der\ndungseigenschaften unterscheiden und begrün-               jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter\nden,                                                       Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen ver-\nc) Anforderungen der optischen Brillenanpassung                knüpft werden:\nunter Berücksichtigung anatomischer, ökonomi-\na) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-\nscher und ästhetischer Aspekte darstellen und\nschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,\nbeurteilen,\nd) Möglichkeiten einer individuellen Kundenberatung            b) betriebliche Kostenstruktur überprüfen; betriebli-\naufzeigen,                                                     che Kennzahlen ermitteln,\ne) Messverfahren zur Kontaktlinsenkorrektion be-               c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nschreiben und fallbezogene Anwendung begrün-                   Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund\nden,                                                           technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen\nerarbeiten,\nf) Wirkungsweise von Kontaktlinsen unter Berück-\nsichtigung unterschiedlicher Materialien und Geo-          d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und\nmetrien darstellen und Anwendung begründen,                    darstellen,\ng) Kontaktlinsenhygiene darstellen und Hygiene-                e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;\nanforderungen begründen,                                       den Zusammenhang zwischen Personalverwal-\nh) Zusammensetzung und Wirkungsweise von Kon-                      tung sowie Personalführung und -entwicklung dar-\ntaktlinsenhygienemitteln beschreiben und Einsatz               stellen,\nbegründen;                                                 f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung\n3. Auftragsabwicklung                                                 der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und\ndes Umweltschutzes sowie zur Arbeitsplatzgestal-\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\ntung entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen\nAuftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen-\nund Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und\ndung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-\n-beseitigung festlegen,\nund qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung\nzu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jewei-         g) Betriebs- und Lagerausstattung planen und dar-\nligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter                    stellen,\nBuchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen ver-\nh) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation\nknüpft werden:\ndarstellen und beurteilen.\na) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,\n(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.\nb) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-          Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stun-\nwerten, Angebotskalkulation durchführen,               den dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täg-\nc) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und           lich darf nicht überschritten werden.\n-organisation unter Berücksichtigung von Mess-,\n(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem\nFertigungs- und Instandsetzungstechniken, ge-\narithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-\nstalterischer Aspekte sowie des Einsatzes von\nlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.\nMaterial, Geräten und Personal bewerten, dabei\nqualitätssichernde Aspekte darstellen und Schnitt-        (6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2\nstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichti-        genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings\ngen,                                                   oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005             2613\neine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprü-                                          §9\nfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meister-\nÜbergangsvorschrift\nprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüf-\nling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Hand-         (1) Die bis zum 31. Dezember 2005 begonnenen Prü-\nlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung        fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nund der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewich-       zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum\nten.                                                           Ablauf des 30. Juni 2006 sind auf Antrag des Prüflings die\n(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II      bisherigen Vorschriften anzuwenden.\nder Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-          (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum\nfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld          31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften nicht bestan-\nauch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weni-           den haben und sich bis zum 31. Dezember 2007 zu einer\nger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung         Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die\ndes Teils II nicht bestanden.                                  Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember\n2005 geltenden Vorschriften ablegen.\n§8\n§ 10\nWeitere Anforderungen\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDie Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV\nsowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.\nprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über                Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und\ngemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im              über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und\nHandwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom                im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das\n18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden       Augenoptiker-Handwerk vom 9. August 1976 (BGBI. I\nFassung.                                                       S. 2114) außer Kraft.\nBerlin, den 29. August 2005\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch"]}