{"id":"bgbl1-2005-54-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":54,"date":"2005-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/54#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_54.pdf#page=34","order":2,"title":"Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostbankV)","law_date":"2005-08-25T00:00:00Z","page":2602,"pdf_page":34,"num_pages":7,"content":["2602           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005\nVerordnung\nüber die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der\nDeutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten\n(LAP-PostbankV)\nVom 25. August 2005\nAuf Grund des § 3 Abs. 4 des Postpersonalrechts-           § 14 Einführung\ngesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325,             § 15 Feststellungsverfahren\n2353), der durch Artikel 24 Nr. 2 Buchstabe b und c des\nGesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert                                        Titel 3\nworden ist, verordnet das Bundesministerium der Finan-\nPraxisaufstieg\nzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Post-\nbank AG:                                                      § 16 Zulassungsvoraussetzungen\n§ 17 Auswahlverfahren\n§ 18 Einführung\nInhaltsübersicht\n§ 19 Feststellungsverfahren\nKapitel 1\nTitel 4\nAllgemeine Bestimmungen\nAufstieg\n§ 1 Geltungsbereich\nfür besondere Verwendungen\n§ 2 Laufbahnen\n§ 20 Zulassungsvoraussetzungen\n§ 3 Laufbahnämter im einfachen Dienst\n§ 21 Auswahlverfahren\n§ 4 Laufbahnämter im mittleren Dienst\n§ 22 Einführung\n§ 5 Laufbahnämter im gehobenen Dienst\n§ 23 Feststellungsverfahren\n§ 6 Laufbahnämter im höheren Dienst\nTitel 5\nKapitel 2\nÜbernahme auf Grund\nAufstieg und                                          einer gleichwertigen Befähigung\nÜbernahme in eine höhere Laufbahn\n§ 24 Anerkennung der Befähigung\nTitel 1                           § 25 Geeignete Studienabschlüsse\nGrundsätze                           § 26 Einführung\n§ 7 Allgemeine Regelungen für den Ausbildungs-, Praxis- und\nTitel 6\nVerwendungsaufstieg\nZulassung zu einer höheren\n§ 8 Auswahlverfahren\nLaufbahn bei Besitz der\n§ 9 Einführung                                                              erforderlichen Hochschulausbildung\n§ 10 Feststellungsverfahren                                   § 27 Zulassung und Auswahlverfahren\n§ 11 Bewährungszeit\nKapitel 3\nTitel 2                                                 Sonstige Vorschriften\nAusbildungsaufstieg                      § 28 Schwerbehinderte Menschen\n§ 12 Zulassungsvoraussetzungen                                § 29 Ausführungsanweisungen\n§ 13 Auswahlverfahren                                         § 30 Inkrafttreten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005           2603\nKapitel 1                            3. in den Beförderungsämtern\nAllgemeine Bestimmungen                           a) der Besoldungsgruppe A 4    Posthaupt-\nschaffnerin/\n§1                                                                 Posthaupt-\nschaffner,\nGeltungsbereich\n(1) Diese Verordnung gilt für die gemäß Artikel 143b          b) der Besoldungsgruppe A 5    Postbetriebs-\nAbs. 3 des Grundgesetzes und § 1 Abs. 1 Satz 1 des                                              assistentin/\nPostpersonalrechtsgesetzes bei der Deutschen Post-                                              Postbetriebs-\nbank AG im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen und                                                assistent,\nBeamten einschließlich der Beamtinnen und Beamten,               c) der Besoldungsgruppe A 6    Postbetriebs-\ndenen nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes                                            assistentin/\neine Tätigkeit zugewiesen ist.                                                                  Postbetriebs-\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für                                       assistent.\ndie Beamtinnen und Beamten, die zur Wahrnehmung                 (2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen\neiner Tätigkeit bei der Deutschen Postbank AG oder            des einfachen posttechnischen Dienstes führen folgende\neinem Tochterunternehmen der Deutschen Postbank AG            Dienst- und Amtsbezeichnungen:\nbeurlaubt sind, wenn\n1. in der Probezeit               Postoberwartin\n1. ihre Beurlaubung einer Beförderung gemäß § 8 Abs. 1           bis zur Anstellung             zur Anstellung (z. A.)/\nder Postlaufbahnverordnung nicht entgegensteht,                                             Postoberwart\n2. die für die Dauer der Maßnahme wahrzunehmende                                                zur Anstellung (z. A.),\nTätigkeit bei dem Tochterunternehmen nach den Be-         2. im Eingangsamt                 Postoberwartin/\nwertungsmaßstäben der Deutschen Postbank AG für              (Besoldungsgruppe A 4)         Postoberwart,\ndie dort im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen und\nBeamten nach Art und Schwierigkeit mindestens den         3. in den Beförderungsämtern\nAnforderungen der angestrebten Laufbahn oder des             a) der Besoldungsgruppe A 5    Posthauptwartin/\nVerwendungsbereichs entspricht und                                                          Posthauptwart,\n3. die zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen\nb) der Besoldungsgruppe A 6    Posthauptwartin/\nBeurteilungen des Tochterunternehmens denen für\nPosthauptwart.\ndie bei der Deutschen Postbank AG im Hauptamt\nbeschäftigten Beamtinnen und Beamten vergleichbar\nsind.                                                                               §4\n(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach                      Laufbahnämter im mittleren Dienst\nAbsatz 2 Nr. 2 und 3 entscheidet der Vorstand der Deut-         (1) Die Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des\nschen Postbank AG; er kann diese Befugnis in Bezug auf        mittleren Postdienstes führen folgende Dienst- und\nAbsatz 2 Nr. 2 und 3 für die angestrebten Laufbahnen des      Amtsbezeichnungen:\nmittleren und gehobenen Dienstes auf andere Organisa-\ntionseinheiten der Deutschen Postbank AG, die die             1. in der Probezeit               Postsekretärin\nBefugnisse einer Dienstbehörde innehaben, übertragen.            bis zur Anstellung             zur Anstellung (z. A.)/\nPostsekretär\n§2                                                                 zur Anstellung (z. A.),\nLaufbahnen                             2. im Eingangsamt                 Postsekretärin/\nFür die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten           (Besoldungsgruppe A 6)         Postsekretär,\nBeamtinnen und Beamten gelten die zuvor bei der Deut-         3. in den Beförderungsämtern\nschen Bundespost vorhandenen Laufbahnen als ein-\na) der Besoldungsgruppe A 7    Postobersekretärin/\ngerichtet. Die Laufbahnen umfassen die Probezeit und\nPostobersekretär,\ndie ihnen jeweils zugeordneten Ämter (§§ 3 bis 6). Die\nÄmter der jeweiligen Laufbahn sind regelmäßig zu durch-          b) der Besoldungsgruppe A 8    Posthauptsekretärin/\nlaufen; in den Laufbahnen des höheren Dienstes ist das                                          Posthauptsekretär,\nAmt der Besoldungsgruppe B 2 hiervon ausgenommen.\nc) der Besoldungsgruppe A 9    Postbetriebs-\n§3                                                                 inspektorin/\nPostbetriebs-\nLaufbahnämter im einfachen Dienst                                                     inspektor.\n(1) Die Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des           (2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen\neinfachen Postdienstes führen folgende Dienst- und            des mittleren posttechnischen Dienstes führen folgende\nAmtsbezeichnungen:                                            Dienst- und Amtsbezeichnungen:\n1. in der Probezeit                  Postoberschaffnerin      1. in der Probezeit               Technische Post-\nbis zur Anstellung               zur Anstellung (z. A.)/     bis zur Anstellung             sekretärin\nPostoberschaffner                                          zur Anstellung (z. A.)/\nzur Anstellung (z. A.),                                    Technischer Post-\n2. im Eingangsamt                    Postoberschaffnerin/                                       sekretär\n(Besoldungsgruppe A 3)           Postoberschaffner,                                         zur Anstellung (z. A.),","2604          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005\n2. im Eingangsamt                    Technische Post-        2. im Eingangsamt\n(Besoldungsgruppe A 6)            sekretärin/\na) Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschulab-\nTechnischer Post-\nschluss\nsekretär,\n(Besoldungsgruppe A 9)     Technische Post-\n3. in den Beförderungsämtern\ninspektorin/\na) der Besoldungsgruppe A 7       Technische Post-                                          Technischer Post-\nobersekretärin/                                           inspektor,\nTechnischer Post-\nobersekretär,              b) Beamtinnen und Beamte mit Fachhochschulab-\nschluss\nb) der Besoldungsgruppe A 8       Technische Post-\nhauptsekretärin/               (Besoldungsgruppe A 10)    Technische Post-\nTechnischer Post-                                         oberinspektorin/\nhauptsekretär,                                            Technischer Post-\noberinspektor,\nc) der Besoldungsgruppe A 9       Technische Post-\nbetriebsinspektorin/    3. in den Beförderungsämtern\nTechnischer Post-          a) der Besoldungsgruppe A 10 Technische Post-\nbetriebsinspektor.                                        oberinspektorin/\nTechnischer Post-\n§5                                                                 oberinspektor,\nLaufbahnämter im gehobenen Dienst                      b) der Besoldungsgruppe A 11 Technische Post-\n(1) Die Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des                                           amtfrau/\ngehobenen Postdienstes führen folgende Dienst- und                                             Technischer Post-\nAmtsbezeichnungen:                                                                             amtmann,\n1. in der Probezeit                  Postinspektorin            c) der Besoldungsgruppe A 12 Technische Post-\nbis zur Anstellung                zur Anstellung (z. A.)/                                   amtsrätin/\nPostinspektor                                             Technischer Post-\nzur Anstellung (z. A.),                                   amtsrat,\n2. im Eingangsamt                    Postinspektorin/           d) der Besoldungsgruppe A 13 Technische Post-\n(Besoldungsgruppe A 9)            Postinspektor,                                            oberamtsrätin/\n3. in den Beförderungsämtern                                                                   Technischer Post-\noberamtsrat.\na) der Besoldungsgruppe A 10 Postoberinspektorin/\nPostoberinspektor,\n§6\nb) der Besoldungsgruppe A 11 Postamtfrau/\nPostamtmann,                       Laufbahnämter im höheren Dienst\nc) der Besoldungsgruppe A 12 Postamtsrätin/                 Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des\nPostamtsrat,            höheren Postdienstes, des höheren posttechnischen und\ndes höheren hochbautechnischen Dienstes führen fol-\nd) der Besoldungsgruppe A 13 Postoberamtsrätin/\ngende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\nPostoberamtsrat.\n1. in der Probezeit               Posträtin\n(2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen\nbis zur Anstellung             zur Anstellung (z. A.)/\ndes gehobenen posttechnischen Dienstes und des ge-\nPostrat\nhobenen hochbautechnischen Dienstes führen folgende\nzur Anstellung (z. A.),\nDienst- und Amtsbezeichnungen:\n1. in der Probezeit bis zur Anstellung                       2. im Eingangsamt                 Posträtin/Postrat,\n(Besoldungsgruppe A 13)\na) Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschulab-\nschluss                                               3. in den Beförderungsämtern\n(Besoldungsgruppe A 9)        Technische Post-           a) der Besoldungsgruppe A 14 Postoberrätin/\ninspektorin                                               Postoberrat,\nzur Anstellung (z. A.)/    b) der Besoldungsgruppe A 15 Postdirektorin/\nTechnischer Post-                                         Postdirektor,\ninspektor\nzur Anstellung (z. A.),    c) der Besoldungsgruppe A 16 Leitende Post-\ndirektorin/\nb) Beamtinnen und Beamte mit Fachhochschulab-\nLeitender Post-\nschluss\ndirektor\n(Besoldungsgruppe A 10)       Technische Post-\noder\noberinspektorin\nzur Anstellung (z. A.)/                                   Abteilungs-\nTechnischer Post-                                         präsidentin/\noberinspektor                                             Abteilungs-\nzur Anstellung (z. A.),                                   präsident,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005              2605\nd) der Besoldungsgruppe B 2     Abteilungs-               öffentlich. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommis-\npräsidentin/              sionen gebildet werden.\nAbteilungs-\n(3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf\npräsident,\ndem Ergebnis eines Rundgesprächs vor der Auswahl-\ne) der Besoldungsgruppe B 3     Leitende Post-            kommission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder\ndirektorin/               des Bewerbers und der Eignungsaussage der oder des\nLeitender Post-           Vorgesetzten. Beim Aufstieg in die Laufbahnen des ge-\ndirektor.                 hobenen und des höheren Dienstes ist die Eignung da-\nrüber hinaus durch die schriftliche Bearbeitung einer Ein-\nzelaufgabe nachzuweisen.\nKapitel 2\n(4) Für die Entscheidung über die Zulassung zum Auf-\nAufstieg und Übernahme                        stieg gilt § 9 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung.\nin eine höhere Laufbahn\n(5) Nicht zum Aufstieg zugelassene Bewerberinnen\nund Bewerber, die das Auswahlverfahren erfolgreich\nTitel 1                             absolviert haben, können an drei weiteren Auswahlver-\nfahren teilnehmen. Bewerberinnen und Bewerber, die das\nGrundsätze                             Auswahlverfahren nicht erfolgreich absolviert haben,\nkönnen es in einem erneuten Aufstiegsverfahren einmal\n§7                                wiederholen.\nAllgemeine Regelungen für den\nAusbildungs-, Praxis- und Verwendungsaufstieg                                          §9\n(1) Aufstiege werden nach Maßgabe der Regelungen                                    Einführung\nin § 9 Abs. 1 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung\nmit § 33 der Bundeslaufbahnverordnung sowie nach § 16            (1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und\nAbs. 2 der Postlaufbahnverordnung durchgeführt, wenn          Beamten werden nach Maßgabe der §§ 10 und 11 der\nhierfür eine betriebliche Notwendigkeit besteht.              Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen\nLaufbahn eingeführt.\n(2) Beamtinnen und Beamte können nach einem ent-\nsprechenden Aufruf durch den Vorstand der Deutschen              (2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Aus-\nPostbank AG von Vorgesetzten für die Zulassung zum            bildung auf einem Arbeitsposten der neuen Laufbahn und\nAufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben.             einen theoretischen Teil, der aus Präsenzseminaren und\naus IT-gesteuerten Selbststudien besteht. Die Inhalte der\n§8                                Einführung sind auf die Anforderungen der neuen Lauf-\nbahn auszurichten.\nAuswahlverfahren\n(3) Teilzeitkräfte mit mindestens der Hälfte der regel-\n(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Auf-\nmäßigen Wochenarbeitszeit können die Einführung unter\nstieg wird in einem Auswahlverfahren vor einer Auswahl-\nBeibehaltung ihrer genehmigten Wochenarbeitszeit\nkommission festgestellt, welche Bewerberinnen und\ndurchlaufen, wenn sichergestellt ist, dass die notwendi-\nBewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und fach-\ngen Fähigkeiten und Kenntnisse in dieser Zeit erlangt\nlichen Leistung für den Aufstieg geeignet sind. Für die\nwerden können.\nTeilnahme am Auswahlverfahren kann der Vorstand der\nDeutschen Postbank AG oder eine von ihm bestimmte\nStelle auf Grund der Beurteilungen und Eignungsaussa-                                     § 10\ngen eine Vorauswahl treffen.\nFeststellungsverfahren\n(2) In die Auswahlkommission sollen nur bei der Deut-\nschen Postbank AG im Hauptamt beschäftigte Beamtin-              (1) Vor Beginn des Feststellungsverfahrens erhalten\nnen und Beamte einschließlich der Beamtinnen und              die Beamtinnen und Beamten eine Beurteilung ihrer Leis-\nBeamten, denen nach § 4 Abs. 4 des Postpersonal-              tungen während der Einführung.\nrechtsgesetzes eine Tätigkeit zugewiesen ist, oder nach          (2) Die Feststellung, ob die Einführung erfolgreich\n§ 4 Abs. 3 des Postpersonalrechtsgesetzes zur Wahrneh-        abgeschlossen ist, trifft ein unabhängiger Ausschuss auf\nmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Postbank AG            der Grundlage der von den Beamtinnen und Beamten\nbeurlaubte Beamtinnen und Beamte berufen werden, die          während der Einführung erbrachten Leistungen und der\nmit den jeweiligen Laufbahnanforderungen vertraut sind.       dort erworbenen Kenntnisse. Die für die Auswahlkom-\nStehen Beamtinnen und Beamte im Einzelfall nicht zur          mission geltenden Bestimmungen des § 8 Abs. 2 gelten\nVerfügung, ist die Berufung vergleichbarer Angestellter       für den Ausschuss entsprechend.\nzulässig. Die Kommissionsmitglieder werden durch den\nVorstand der Deutschen Postbank AG oder durch eine\nvon ihm bestimmte Stelle berufen; für jedes Mitglied ist                                  § 11\nein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Kommission ist nur\nBewährungszeit\nbeschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder Ersatzmitglie-\nder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehr-              Eine Bewährungszeit ist nach der Feststellung der\nheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der        Befähigung für die höhere Laufbahn gemäß § 33 Abs. 8\noder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zuläs-       der Bundeslaufbahnverordnung und § 16 Abs. 2 Satz 4\nsig. Die Sitzungen der Auswahlkommission sind nicht           der Postlaufbahnverordnung nicht mehr erforderlich.","2606           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005\nTitel 2                             zender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder\nAusbildungsaufstieg                           Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden und\nfür den Ausbildungsaufstieg in den höheren Dienst aus\neiner Beamtin oder einem Beamten mit leitender Funk-\n§ 12\ntion als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beam-\nZulassungsvoraussetzungen                      tinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzen-\nBeamtinnen und Beamte nach § 1 können zum Ausbil-          den.\ndungsaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach Maß-             (2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 33a Abs. 5\ngabe des § 33a der Bundeslaufbahnverordnung und des           der Bundeslaufbahnverordnung und § 10 Satz 5 der\n§ 10 der Postlaufbahnverordnung zugelassen werden.            Postlaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt\nder Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vor-\n§ 13                             stellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren kann\neinmal wiederholt werden.\nAuswahlverfahren\nDie gemäß § 8 zu bildende Auswahlkommission\nbesteht beim Ausbildungsaufstieg in den mittleren Dienst                                 Titel 3\naus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren                                  Praxisaufstieg\noder gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsit-\nzendem und einer Beamtin oder einem Beamten des\n§ 16\ngehobenen oder mittleren Dienstes als Beisitzender oder\nBeisitzendem, beim Ausbildungsaufstieg in den gehobe-                       Zulassungsvoraussetzungen\nnen Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des              Beamtinnen und Beamte nach § 1 können zum Praxis-\nhöheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem           aufstieg nach Maßgabe des § 33b der Bundeslaufbahn-\nund zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen                verordnung und des § 11 der Postlaufbahnverordnung\noder des höheren Dienstes als Beisitzenden und beim           zugelassen werden.\nAusbildungsaufstieg in den höheren Dienst aus einer\nBeamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als                                        § 17\nVorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen\noder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden.                               Auswahlverfahren\nFür das Auswahlverfahren gilt § 13 entsprechend.\n§ 14\nEinführung                                                         § 18\n(1) Die Einführung erfolgt im Rahmen der gemäß § 10                                 Einführung\nSatz 2 der Postlaufbahnverordnung festgelegten Einfüh-           (1) Die Einführung erfolgt im Rahmen der durch § 11\nrungsdauer nach Maßgabe des § 9 Abs. 2.                       Satz 2 der Postlaufbahnverordnung festgelegten Einfüh-\n(2) Der theoretische Anteil der Ausbildung beträgt         rungsdauer nach Maßgabe des § 9 Abs. 2.\nbeim Aufstieg in den mittleren Dienst acht Wochen, beim          (2) Die gemäß § 33b Satz 3 der Bundeslaufbahnver-\nAufstieg in den gehobenen Dienst zwölf Wochen und             ordnung durchzuführenden Lehrgänge haben für den\nbeim Aufstieg in den höheren Dienst 16 Wochen.                mittleren Dienst eine Dauer von vier Wochen, für den\n(3) Während der Einführung sollen die Beamtinnen           gehobenen Dienst sechs und für den höheren Dienst acht\nund Beamten die an den Erfordernissen der jeweiligen          Wochen.\nLaufbahn orientierten allgemeinen Kenntnisse und Kom-            (3) Die nähere Ausgestaltung der Lehrinhalte erfolgt\npetenzen erwerben. Die Inhalte der Einführung werden im       durch Ausführungsanweisung\nEinzelnen durch Ausführungsanweisung festgelegt.\n(4) § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.\n(4) Die für den Aufstieg in den höheren Dienst erforder-\nlichen wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge wer-                                      § 19\nden von der bei der Deutschen Postbank AG für Ausbil-\ndung und berufliche Bildung zuständigen Organisations-                          Feststellungsverfahren\neinheit gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit weiteren            (1) Der für die Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 zustän-\ngeeigneten Einrichtungen bereitgestellt. Während dieser       dige Ausschuss besteht für den Praxisaufstieg in den\nZeit sind von den Aufsteigerinnen und Aufsteigern zwei        mittleren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten\nschriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen.                   des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzen-\ndem und einer Beamtin oder einem Beamten des geho-\n§ 15                             benen Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten\ndes mittleren Dienstes mindestens der Besoldungsgrup-\nFeststellungsverfahren                      pe A 8 als Beisitzenden, für den Praxisaufstieg in den\n(1) Der für die Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 zustän-     gehobenen Dienst aus einer Beamtin oder einem Beam-\ndige Ausschuss besteht für den Ausbildungsaufstieg in         ten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsit-\nden mittleren Dienst aus einer Beamtin oder einem             zendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des geho-\nBeamten des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder          benen Dienstes als Beisitzenden und für den Praxisauf-\nVorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des             stieg in den höheren Dienst aus einer Beamtin oder einem\ngehobenen Dienstes als Beisitzenden, für den Ausbil-          Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder\ndungsaufstieg in den gehobenen Dienst aus einer Beam-         Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des\ntin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsit-       höheren Dienstes als Beisitzenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005              2607\n(2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 33b Abs. 3                                      § 23\nder Bundeslaufbahnverordnung und § 11 Satz 4 der\nFeststellungsverfahren\nPostlaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt\nder Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vor-         (1) Der gemäß § 10 Abs. 2 für die Feststellung zustän-\nstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren kann         dige Ausschuss besteht beim Verwendungsaufstieg in\neinmal wiederholt werden.                                     den mittleren Dienst aus einer Beamtin oder einem\nBeamten des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder\nVorsitzendem sowie einer Beamtin oder einem Beamten\nTitel 4                           des gehobenen Dienstes und einer Beamtin oder einem\nBeamten des mittleren Dienstes mit einem Amt mindes-\nAufstieg                            tens der Besoldungsgruppe A 8 als Beisitzenden, beim\nf ü r b e s o n d e r e Ve r w e n d u n g e n       Verwendungsaufstieg in den gehobenen Dienst aus einer\nBeamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als\n§ 20                           Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen\noder Beamten des gehobenen Dienstes mindestens der\nZulassungsvoraussetzungen                      Besoldungsgruppe A 12 als Beisitzenden und beim Ver-\nDer Vorstand der Deutschen Postbank AG kann Beam-          wendungsaufstieg in den höheren Dienst aus einer\ntinnen und Beamte nach § 1 nach Maßgabe des § 16              Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als\nAbs. 2 der Postlaufbahnverordnung zum Aufstieg für            Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen\nbesondere Verwendungen in die nächsthöhere Laufbahn           oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden.\nzulassen.                                                     § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 23 Abs. 7,\n§ 21                           § 29 Abs. 7 und § 33a Abs. 7 der Bundeslaufbahnverord-\nnung in der bis zum 8. Juli 2002 geltenden Fassung nicht\nAuswahlverfahren                        zuerkannt werden, legt der Ausschuss fest, nach welcher\n(1) Die gemäß § 8 zu bildende Auswahlkommission            Zeit eine erneute Vorstellung möglich ist. Die Sperrfrist\nbesteht beim Verwendungsaufstieg in den mittleren             muss beim Verwendungsaufstieg in den mittleren Dienst\nDienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höhe-         mindestens zwei, beim Verwendungsaufstieg in den\nren oder des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder         gehobenen Dienst mindestens drei und beim Verwen-\nVorsitzendem und einer Beamtin oder einem Beamten             dungsaufstieg in den höheren Dienst mindestens vier\ndes gehobenen oder des mittleren Dienstes als Bei-            Monate betragen. Das Feststellungsverfahren kann ein-\nsitzender oder Beisitzendem, beim Verwendungsaufstieg         mal wiederholt werden.\nin den gehobenen Dienst aus einer Beamtin oder einem\nBeamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder\nVorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des                                      Titel 5\ngehobenen Dienstes als Beisitzenden und beim Verwen-\nÜbernahme auf Grund\ndungsaufstieg in den höheren Dienst aus einer Beamtin\neiner gleichwertigen Befähigung\noder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzen-\nder oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beam-\nten des höheren Dienstes als Beisitzenden.                                                § 24\n(2) Der Vorstand der Deutschen Postbank AG kann                          Anerkennung der Befähigung\nbestimmen, dass von einem Auswahlverfahren abgese-\nFür Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Lauf-\nhen und über die Eignung für den Aufstieg für besondere\nbahn des einfachen oder des mittleren Dienstes angehö-\nVerwendungen und die Auswahl der Bestgeeigneten auf\nren, kann der Vorstand der Deutschen Postbank AG oder\nGrund der Beurteilungen und Eignungsaussagen ent-\neine von ihm bestimmte Stelle nach § 27 der Bundeslauf-\nschieden wird.\nbahnverordnung die Befähigung für eine Laufbahn des\ngehobenen Dienstes anerkennen, wenn sie\n§ 22\n1. einen geeigneten Hochschulstudiengang erfolgreich\nEinführung                             abgeschlossen haben und\n(1) Die zum Aufstieg für besondere Verwendungen            2. nach dem Studienabschluss in die Aufgaben der\nzugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach                  neuen Laufbahn erfolgreich eingeführt wurden.\nMaßgabe des § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2\nund 3 sowie Abs. 4 Satz 2 und 3 der Postlaufbahnverord-\n§ 25\nnung in der bis zum 9. Mai 2003 geltenden Fassung in die\nAufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.                                     Geeignete Studienabschlüsse\n(2) Für die Einführung gilt § 9 Abs. 2 Satz 1 entspre-       (1) Für den gehobenen Postdienst bei der Deutschen\nchend. Der theoretische Teil hat beim Verwendungsauf-         Postbank AG ist der an einer in der Bundesrepublik\nstieg in den mittleren Dienst eine Dauer von drei Wochen,     Deutschland gelegenen Fachhochschule mit einem\nbeim Verwendungsaufstieg in den gehobenen Dienst              Diplomgrad abgeschlossene Studiengang der Betriebs-\neine Dauer von fünf Wochen und beim Verwendungsauf-           wirtschaftslehre geeignet. Gleichfalls als geeignet gilt ein\nstieg in den höheren Dienst eine Dauer von sieben             an einer anerkannten Bildungseinrichtung mit dem aka-\nWochen. Die Inhalte der Einführung sind auf die Anforde-      demischen Abschluss „Bachelor of Finance + Manage-\nrungen des Verwendungsbereichs auszurichten.                  ment“ abgeschlossener Studiengang.","2608           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2005\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf Vor-        Finanzen abgesehen werden. Stattdessen erfolgt eine\nschlag des Vorstands der Deutschen Postbank AG wei-            Prüfung im Einzelfall.\ntere Studiengänge als geeignet anerkennen, für die min-\ndestens zwei Praxissemester und das Erbringen schrift-\nlicher und mündlicher Leistungsnachweise vorgeschrie-\nKapitel 3\nben sind. Die erforderliche Gleichwertigkeit von Studien-\ngang und Vorbereitungsdienst sowie Hochschulprüfung                             Sonstige Vorschriften\nund Laufbahnprüfung kann dadurch nachgewiesen wer-\nden, dass die Deutsche Postbank AG eine ausreichend\ngroße Zahl von Absolventinnen und Absolventen des                                          § 28\nStudiengangs in unterschiedlichen Bereichen, die den                        Schwerbehinderte Menschen\nwesentlichen Aufgabengebieten der Laufbahn des geho-\nbenen Dienstes bei der Deutschen Postbank AG entspre-             (1) Schwerbehinderten Menschen werden in Auswahl-\nchen, mit Erfolg beschäftigt.                                  und Feststellungsverfahren sowie für die Erbringung von\nLeistungsnachweisen, Einzel- und Gruppenarbeiten die\n§ 26                              ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen\ngewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und\nEinführung                            Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit\nDie Absolventinnen und Absolventen des Studien-             den schwerbehinderten Menschen und der Schwer-\ngangs werden nach Maßgabe des § 27 der Bundeslauf-             behindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich\nbahnverordnung in die Aufgaben der Laufbahn ein-               möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht\ngeführt. Die Einführung dauert sechs Monate. § 18 Abs. 3       dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt wer-\ngilt entsprechend.                                             den. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behin-\nderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten\nBuches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.\nTitel 6\n(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-\nZulassung zu einer höheren                           vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte\nLaufbahn bei Besitz der                           Mensch eine Beteiligung ablehnt.\nerforderlichen Hochschulausbildung\n§ 29\n§ 27\nZulassung und Auswahlverfahren                                    Ausführungsanweisungen\n(1) Für die Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei            Die zur Durchführung der Maßnahmen erforderlichen\nBesitz der erforderlichen Hochschulausbildung gilt § 5a        Einzelheiten regelt der Vorstand der Deutschen Postbank\nder Bundeslaufbahnverordnung in Verbindung mit § 6 der         AG in Ausführungsanweisungen.\nPostlaufbahnverordnung. Einer Hochschulausbildung ver-\ngleichbar ist ein an einer anerkannten Bildungseinrichtung                                 § 30\nmit dem akademischen Abschluss „Master of Finance“\noder „Master of Banking“ abgeschlossener Studiengang.                                 Inkrafttreten\n(2) Von der Durchführung eines Auswahlverfahrens               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nsoll im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der             Kraft.\nBerlin, den 25. August 2005\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}