{"id":"bgbl1-2005-53-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":53,"date":"2005-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/53#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_53.pdf#page=2","order":1,"title":"Siebtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes","law_date":"2005-08-29T00:00:00Z","page":2546,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["2546             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005\nSiebtes Gesetz\nzur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes*)\nVom 29. August 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                            § 118e Einrichtungen mit Sitz in einem anderen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                         Mitglied- oder Vertragsstaat\n§ 118f Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten“.\nArtikel 1                                    g) Die Überschrift „X. Schlussvorschriften“ wird wie\nfolgt gefasst:\nÄnderung\n„X. Zuständigkeit“.\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes\nh) Die Angaben zu den §§ 146 bis 150 werden wie\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der                         folgt gefasst:\nBekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I                             „§ 146 Bundesaufsicht\nS. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), wird wie folgt geändert:                       § 147 Übertragung der Aufsicht auf eine Lan-\ndesaufsichtsbehörde\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                             § 148 Übertragung der Aufsicht auf die Bun-\ndesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-\na) Nach der Angabe zu § 55a wird folgende Angabe                                 sicht\neingefügt:\n§ 149 Verfahren\n„§ 55b Prognoserechnungen“.\n§ 150 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden“.\nb) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:\ni) Nach der Angabe zu § 150 wird folgende Über-\n„§ 102 (weggefallen)“.                                              schrift eingefügt:\nc) Die Überschrift zu Kapitel VII wird wie folgt                        „XI. Schlussvorschriften“.\ngefasst:\nj) Die Angaben zu den §§ 151 bis 153 werden wie\n„VII. Einrichtungen der betrieblichen Altersver-                    folgt gefasst:\nsorgung“.\n„§ 151 Statistische Nachweisungen\nd) Nach der Überschrift zu Kapitel VII wird folgende\n§ 152 Statistische Angaben öffentlich-recht-\nÜberschrift eingefügt:\nlicher Versicherungsunternehmen\n„1. Pensionsfonds“.\n§ 153 Ermächtigungsgrundlage“.\ne) Die Angabe zu § 117 wird wie folgt gefasst:\nk) Nach der Angabe zu § 161 wird die Angabe\n„§ 117 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pen-                      „XI. Übergangsvorschriften zur Durchführung\nsionsfonds“.                                              der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion mit\nder Deutschen Demokratischen Republik (weg-\nf) Nach der Angabe zu § 118 werden folgende An-\ngefallen)“ gestrichen.\ngaben eingefügt:\n„2. Pensionskassen                                           2. In § 5 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „Pensions-\n§ 118a Definition                                               und“ gestrichen.\n§ 118b Anzuwendende Vorschriften\n3. In § 11a Abs. 5 werden die Wörter „sowie Pensions-\n§ 118c Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pen-                  kassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a\nsionskassen                                           Abs. 3 Satz 5 nicht getroffen wurde,“ gestrichen.\n§ 118d Rechtsverordnungsermächtigungen\n4. In § 13a Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Pensions-\n3. Einrichtungen der betrieblichen Altersversor-\nund“ gestrichen.\ngung mit Sitz im Ausland\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG des      5. § 53c wird wie folgt geändert:\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die\nTätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betriebli-    a) In Absatz 2a werden die Wörter „Pensions- und“\nchen Altersversorgung (ABl. EU Nr. L 235 S. 10).                            gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005             2547\nb) Absatz 3a Satz 3 wird wie folgt gefasst:                 h) Absatz 3e Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Versiche-               „Ein Versicherungsunternehmen braucht Posi-\nrungsunternehmen ohne Rücksicht auf entge-                   tionen nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3d\ngenstehende Vereinbarungen zurückzugewäh-                    Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln abzuziehen,\nren, sofern nicht das Kapital durch die Einzah-              wenn es in die Berechnung der bereinigten Sol-\nlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigen-                vabilität nach Maßgabe der in der Rechtsverord-\nmittel ersetzt worden ist oder die Aufsichtsbe-              nung nach § 104g Abs. 2 näher bestimmten\nhörde der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt;                  Berechnungsmethoden einbezogen wird.“\ndas Versicherungsunternehmen kann sich ein               i) In Absatz 4 werden nach dem Wort „jährlich“ die\nentsprechendes Recht vertraglich vorbehalten.“               Wörter „in den von ihr festzulegenden Formen“\neingefügt.\nc) Absatz 3b Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. solange der Rückerstattungsanspruch nicht         6. § 54 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nin weniger als einem Jahr fällig wird oder auf\na) Nummer 1 wird aufgehoben.\nGrund des Vertrages fällig werden kann; so-\nbald der Rückerstattungsanspruch in we-             b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nniger als zwei Jahren fällig wird oder auf              „3. Anlagen eines Versicherungsunternehmens\nGrund des Vertrages fällig werden kann, er-                  bei einem im Sinne des § 15 des Aktienge-\nfolgt die Zurechnung nur noch zu zwei Fünf-                  setzes verbundenen Unternehmen;“.\nteln.“\nc) Nummer 4 wird aufgehoben.\nd) Absatz 3b Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Ver-          7. § 55a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b wird wie folgt gefasst:\nsicherungsunternehmen ohne Rücksicht auf ent-            „1b. über die Geschäfte, über die gemäß § 104e zu\ngegenstehende Vereinbarungen zurückzuge-                        berichten ist und die Kriterien, anhand derer\nwähren, soweit das Versicherungsunternehmen                     die gruppeninternen Transaktionen als wichtig\nnicht aufgelöst wurde, und                                      anzusehen sind, sowie Art, Umfang, Zeitpunkt\nund Form der Angaben und die zulässigen\n1. das Kapital durch die Einzahlung anderer,                    Datenträger und Übertragungswege;“.\nzumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt\nworden ist oder\n8. Nach § 55a wird folgender § 55b eingefügt:\n2. die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rücker-                                  „§ 55b\nstattung zustimmt; das Versicherungsunter-\nnehmen kann sich ein entsprechendes Recht                             Prognoserechnungen\nvertraglich vorbehalten.“                               Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Prog-\nnoserechnungen verlangen, insbesondere über\ne) Nach Absatz 3b Satz 6 wird folgender Satz ein-\ngefügt:                                                  1. das erwartete Geschäftsergebnis zum Ende des\nlaufenden Geschäftsjahres, bei Lebensversiche-\n„Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf ein Versiche-              rungsunternehmen unter Angabe der Über-\nrungsunternehmen nachrangige Sicherheiten für                schussbeteiligung für das dem Berichtsjahr fol-\nnachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein               gende Geschäftsjahr;\nausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnah-\nme gegründetes Tochterunternehmen des Ver-               2. die erwartete Solvabilitätsspanne zum Ende des\nsicherungsunternehmens eingegangen ist.“                     laufenden Geschäftsjahres;\n3. die erwarteten Bewertungsreserven zum Ende\nf) Absatz 3c wird wie folgt gefasst:\ndes laufenden Geschäftsjahres;\n„(3c) Der Gesamtbetrag des Genussrechts-              4. die Risikotragfähigkeit des Versicherungsunter-\nkapitals nach Absatz 3a und der nachrangigen                 nehmens in adversen Situationen.\nVerbindlichkeiten nach Absatz 3b ist den Eigen-\nmitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen, soweit            In diesem Fall legt sie die Parameter, Stichtage und\ner 50 vom Hundert der Eigenmittel und 50 vom             Berechnungsmethoden sowie die Form und Frist, in\nHundert der geforderten Solvabilitätsspanne nicht        der die Prognoserechnung vorzulegen ist, fest. Die\nübersteigt; davon können höchstens 25 vom                Aufsichtsbehörde gestattet den Versicherungsun-\nHundert auf nachrangige Darlehen mit fester              ternehmen die Verwendung eigener Berechnungs-\nLaufzeit entfallen.“                                     methoden, soweit dies die Beurteilung des Unter-\nnehmens oder des Versicherungsmarktes insge-\ng) Absatz 3d Satz 3 wird wie folgt gefasst:                 samt nicht erschwert. Sie kann verlangen, dass da-\nbei bestimmte Rechnungsannahmen zu Grunde ge-\n„Ein Versicherungsunternehmen braucht Posi-              legt werden.“\ntionen nach Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln\nabzuziehen, wenn es in die zusätzliche Berech-\nnung der Eigenkapitalausstattung auf Konglo-          9. In § 57 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz\nmeratsebene nach Maßgabe der Rechtsverord-               eingefügt:\nnung nach § 104q Abs. 1 Satz 2 näher bestimm-            „Die Prüfungspflicht nach § 317 Abs. 4 des Han-\nten Berechnungsmethoden einbezogen wird.“                delsgesetzbuchs besteht bei allen Versicherungs-","2548          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005\nunternehmen, auf die § 91 Abs. 2 des Aktiengeset-             Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nzes anzuwenden ist.“                                         rates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverord-\nnung auf die Bundesanstalt übertragen werden.“\n10. § 81b Abs. 2a Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n14. § 102 wird aufgehoben.\n„Der Sanierungsplan muss mindestens Angaben für\ndie nächsten drei Geschäftsjahre enthalten in Bezug\n15. In § 106b Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „und be-\nauf:\nwegliche“ gestrichen.\n1. Schätzungen der Betriebskosten, insbesondere\nlaufende allgemeine Ausgaben und Provisionen;       16. § 110 Abs. 2 wird aufgehoben.\n2. eine genaue Aufstellung der geschätzten Erträge\nund Aufwendungen für das Erstversicherungs-         17. Die Überschrift zu Kapitel VII wird wie folgt gefasst:\ngeschäft sowie die übernommenen und übertra-                                       „VII.\ngenen Rückversicherungsgeschäfte;                                           Einrichtungen der\n3. eine Bilanzprognose;                                                 betrieblichen Altersversorgung“.\n4. Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die\n18. Nach der Überschrift zu Kapitel VII wird folgende\nVersicherungsverbindlichkeiten und die gefor-\nÜberschrift eingefügt:\nderte Solvabilitätsspanne bedeckt werden sol-\nlen;                                                                      „1. Pensionsfonds“.\n5. die Rückversicherungspolitik insgesamt.“\n18a. § 112 wird wie folgt geändert:\n11. § 81c Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                          a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. verpflichtet ist, die Altersversorgungsleis-\n„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Sterbe-\ntung als lebenslange Zahlung zu erbringen.“\nkassen.“\nb) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 2 ange-\n12. In § 89a werden nach der Angabe „§ 1b Abs. 4                     fügt:\nSatz 1 und Abs. 5,“ die Angabe „§ 58,“ und nach der             „Als Altersversorgungsleistung im Sinne des\nAngabe „§ 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2“ die                 Satzes 1 gilt eine Leibrente oder ein Auszah-\nAngabe „ , Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c“ eingefügt.              lungsplan, die den Anforderungen des § 1 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-\n13. § 92 wird wie folgt gefasst:                                     zierungsgesetzes genügen.“\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ange-\n„§ 92\nfügt:\nVersicherungsbeirat\n„(1a) Pensionsfonds können Altersversor-\n(1) Zur Mitwirkung bei der Aufsicht besteht bei              gungsleistungen abweichend von Absatz 1\nder Bundesanstalt ein Beirat aus Sachverständigen               Satz 1 Nr. 4 erbringen, solange Beitragszahlun-\ndes Versicherungswesens.                                        gen durch den Arbeitgeber auch in der Renten-\nbezugszeit vorgesehen sind. Ein fester Termin für\n(2) Der Versicherungsbeirat besteht aus acht, die\ndas Zahlungsende darf nicht vorgesehen wer-\nverschiedenen Versicherungszweige ausgeglichen\nden. Satz 1 gilt nicht für Zusagen im Sinne des\nrepräsentierenden Vertretern der Versicherungs-\n§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes.“\nwirtschaft, davon zwei des Versicherungsvertriebs,\nacht Vertretern der Versicherungsnehmer und aus\nacht Vertretern der Versicherungswissenschaft so-       19. § 113 wird wie folgt geändert:\nwie fachwissenschaftlicher Vereinigungen. Die Ver-           a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ntreter der Versicherungsnehmer setzen sich zusam-\naa) In Nummer 1 wird das Wort „nur“ gestrichen.\nmen aus vier Vertretern von Verbraucherschutzor-\nganisationen, je einem Vertreter der Versicherungs-             bb) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b\nmakler, der Industrie, mittelständischen Vereinigun-                 eingefügt:\ngen sowie der Gewerkschaften.                                        „4b. § 11b Satz 4 mit der Maßgabe, dass\n(3) Die Mitglieder des Beirats werden für die                           der unabhängige Treuhänder zudem\nDauer von fünf Jahren vom Bundesministerium der                            ausreichende Kenntnisse im Bereich\nFinanzen berufen. Eine einmalige Wiederbestellung                          der betrieblichen Altersversorgung er-\nist zulässig.                                                              worben haben muss;“.\n(4) Die Mitglieder verwalten ihr Amt als unent-              cc) Nummer 6 wird aufgehoben.\ngeltliches Ehrenamt; für ihre Teilnahme an Sitzun-              dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\ngen erhalten sie Tagegelder und Vergütung der Rei-\n„7.   § 81 mit der Maßgabe, dass an die\nsekosten nach festen Sätzen, die das Bundesminis-\nStelle der Belange der Versicherten die\nterium der Finanzen bestimmt.\nBelange der Versorgungsanwärter und\n(5) Das Nähere über das Verfahren des Beirats                           Versorgungsempfänger treten und dass\nregelt das Bundesministerium der Finanzen durch                            Gegenstand der rechtlichen Aufsicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005            2549\nauch die Einhaltung der im Bereich der         mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertrags-\nbetrieblichen Altersversorgung von den         staat durchzuführen, unter Angabe des betreffenden\nEinrichtungen zu beachtenden arbeits-          Mitglied- oder Vertragsstaats anzuzeigen. Gleich-\nund sozialrechtlichen Vorschriften ist;“.      zeitig sind der Name des Trägerunternehmens und\ndie Hauptmerkmale des für das Trägerunternehmen\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nzu betreibenden Altersversorgungssystems anzu-\n„(4) Hängt die Höhe der Versorgungsleistun-           geben.\ngen von der Wertentwicklung eines nach Maß-                 (3) Nach Eingang der Anzeige prüft die Auf-\ngabe des Pensionsplans gebildeten Sonderver-             sichtsbehörde die rechtliche Zulässigkeit der beab-\nmögens ab, ist für dieses Sondervermögen ent-            sichtigten Tätigkeit, insbesondere die Angemes-\nsprechend § 44 des Investmentgesetzes geson-             senheit der Verwaltungsstruktur, der Finanzlage und\ndert Rechnung zu legen; § 44 Abs. 2 des Invest-\nder Qualifikation der Geschäftsleiter im Verhältnis\nmentgesetzes ist nicht anzuwenden.“\nzu der beabsichtigten Tätigkeit. Bei Unbedenklich-\nkeit übermittelt sie die nach Absatz 2 vorgelegten\n20. § 114 wird wie folgt geändert:                                Angaben binnen drei Monaten nach Erhalt den\nzuständigen Behörden des anderen Mitglied- oder\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nVertragsstaats und benachrichtigt hierüber den\n„Pensionsfonds sind verpflichtet, zur Sicherstel-        Pensionsfonds.\nlung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge\n(4) Die Aufsichtsbehörde übermittelt dem Pen-\nstets über freie unbelastete Eigenmittel mindes-\nsionsfonds die von den zuständigen Behörden des\ntens in Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne\nanderen Mitglied- oder Vertragsstaats binnen zwei\nzu verfügen, die sich nach dem gesamten Ge-\nMonaten nach Erhalt der Mitteilung nach Absatz 3\nschäftsumfang bemisst.“\nSatz 2 erteilten Informationen über die einschlä-\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „unter Be-            gigen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften im\nrücksichtigung der Einstandspflicht des Arbeit-          Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie\ngebers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes              über die Vorschriften des Tätigkeitslandes, die nach\nzur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsor-         Artikel 18 Abs. 7 und Artikel 20 Abs. 7 der Richtlinie\nge“ gestrichen.                                          2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die\nBeaufsichtigung von Einrichtungen der betrieb-\n21. § 115 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nlichen Altersversorgung (ABl. EU Nr. L 235 S. 10)\n„(1) Pensionsfonds haben unter Berücksichti-              anzuwenden sind. Nach Erhalt der Mitteilung nach\ngung der jeweiligen Pensionspläne Sicherungsver-             Satz 1 oder bei Nichtäußerung der zuständigen\nmögen zu bilden. Die Bestände der Sicherungsver-             Behörden nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist\nmögen und des sonstigen gebundenen Vermögens                 darf der Pensionsfonds die Tätigkeit im Einklang mit\nsind in einer der Art und Dauer der zu erbringenden          den in Satz 1 genannten Vorschriften aufnehmen.\nAltersversorgung entsprechenden Weise unter Be-\n(5) Die Aufsichtsbehörde trifft gegebenenfalls in\nrücksichtigung der Festlegungen des jeweiligen\nAbstimmung mit den zuständigen Behörden des\nPensionsplans anzulegen. Die gesamten Vermö-\nanderen Mitglied- oder Vertragsstaats die erforder-\ngenswerte eines Pensionsfonds sind so anzulegen,\nlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der\ndass möglichst große Sicherheit und Rentabilität\nPensionsfonds die von diesen Behörden festge-\nbei ausreichender Liquidität des Pensionsfonds\nstellten Verstöße gegen sozial- und arbeitsrecht-\nunter Wahrung angemessener Mischung und Streu-\nliche Vorschriften unterbindet. Verstößt das Unter-\nung insgesamt erreicht wird.“\nnehmen weiterhin gegen die in Satz 1 genannten\nVorschriften, kann die Aufsichtsbehörde die Tätig-\n21a. § 115 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                         keit des Unternehmens untersagen oder einschrän-\nken.\n„(4) Der Pensionsfonds muss die Versorgungs-\nberechtigten grundsätzlich schriftlich bei Vertrags-            (6) Bei Pensionsfonds, die der Landesaufsicht\nschluss sowie jährlich schriftlich darüber informie-         unterliegen, informiert die zuständige Landesauf-\nren, ob und wie er ethische, soziale und ökologische         sichtsbehörde die Bundesanstalt über die Anzeige\nBelange bei der Verwendung der eingezahlten Bei-             des Unternehmens. Die Bundesanstalt leistet der\nträge berücksichtigt.“                                       Landesaufsichtsbehörde auf Anforderung Unter-\nstützung bei der Durchführung des Notifikationsver-\nfahrens und von Maßnahmen nach Absatz 5.\n22. § 117 wird wie folgt gefasst:\n(7) Für die Erweiterung des Geschäftsbetriebs\n„§ 117\nauf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- und Vertrags-\nGrenzüberschreitende                         staaten gilt § 13 Abs. 3 entsprechend.“\nTätigkeit von Pensionsfonds\n(1) Pensionsfonds dürfen nach Maßgabe der             23. Nach § 118 wird folgende Überschrift eingefügt:\nAbsätze 2 bis 6 in anderen Mitglied- und Vertrags-                           „2. Pensionskassen“.\nstaaten Geschäft betreiben.\n(2) Pensionsfonds haben ihre Absicht, betrieb-        24. Nach der neuen Überschrift „2. Pensionskassen“\nliche Altersversorgung für ein Trägerunternehmen             werden folgende §§ 118a bis 118d eingefügt:","2550          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005\n„§ 118a                                Pensionskasse nach Beendigung ihres Arbeits-\nverhältnisses fortführen, und\nDefinition\n4. sie keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten\nEine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges\nfür die Vermittlung von Versicherungsverträgen\nLebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck\nerheben und sie auch keine Vergütung für die\ndie Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens\nVermittlung oder den Abschluss von Versiche-\nwegen Alters, Invalidität oder Tod ist und das\nrungsverträgen gewähren,\n1. das Versicherungsgeschäft im Wege des Ka-\n(regulierte Pensionskassen). Pensionskassen, bei\npitaldeckungsverfahrens betreibt,\ndenen die Bundesanstalt festgestellt hat, dass sie\n2. Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt           die Voraussetzungen des § 156a Abs. 3 Satz 1 in der\ndes Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht,            Fassung vom 15. Dezember 2004 erfüllen, können\nden Antrag ebenfalls stellen. Die Bundesanstalt\n3. Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene            genehmigt den Antrag, wenn die Voraussetzungen\nerbringen darf, wobei für Dritte, die die Beer-         dieses Absatzes vorliegen. Für regulierte Pensions-\ndigungskosten zu tragen haben, ein Sterbegeld           kassen gelten § 5 Abs. 3 Nr. 2, § 11a Abs. 5, § 13a\nbegrenzt auf die Höhe der gewöhnlichen Bestat-          Abs. 1 Satz 3, § 113 Abs. 2 Nr. 4 und § 157 Abs. 1\ntungskosten vereinbart werden kann,                     entsprechend, im Übrigen gelten Absatz 1 und 2.\n4. der versicherten Person einen eigenen Anspruch              (4) Pensionskassen unter Landesaufsicht und\nauf Leistung gegen die Pensionskasse einräumt           Pensionskassen, die aufgrund eines allgemeinver-\noder Leistungen als Rückdeckungsversicherung            bindlichen Tarifvertrages errichtete gemeinsame\nerbringt.                                               Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifver-\n§ 118b                             tragsgesetzes sind, gelten immer als regulierte Pen-\nsionskassen.\nAnzuwendende Vorschriften\n(5) Erfüllen Pensionskassen nicht mehr die Vor-\n(1) Für Pensionskassen gelten § 113 Abs. 2               aussetzungen des Absatz 3 oder des Absatzes 4,\nNr. 4b, Nr. 5 und Nr. 7, § 113 Abs. 4 und § 115 Abs. 3      stellt die Bundesanstalt den Wegfall durch Bescheid\nund Abs. 4 entsprechend; § 5 Abs. 3 Nr. 2 gilt mit der      fest. Für Versicherungsverhältnisse, die vor dem im\nMaßgabe, dass mit dem Antrag auf Erlaubnis auch             Bescheid genannten Zeitpunkt in Kraft getreten\ndie allgemeinen Versicherungsbedingungen einzu-             sind, gilt § 11c entsprechend, soweit ihnen ein von\nreichen sind; § 81c Abs. 2 gilt nicht.                      der Bundesanstalt genehmigter Geschäftsplan zu\nGrunde liegt. § 11b gilt in diesen Fällen nicht.\n(2) Sofern es sich um kleinere Vereine handelt,\ngelten für Pensionskassen abweichend von § 53                  (6) Für die am 2. September 2005 zugelassenen\nauch die §§ 29, 58 und 59 dieses Gesetzes. Die Sat-         Pensionskassen, die nicht die Voraussetzungen des\nzung hat zu bestimmen, dass der Vorstand vom                Absatzes 3 oder des Absatzes 4 erfüllen, gelten\nAufsichtsrat oder vom obersten Organ zu bestellen           Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 entsprechend.\nist. Abweichend von § 11a Abs. 3 Nr. 2 hat der Ver-\nantwortliche Aktuar die versicherungsmathemati-                (7) Absatz 1 und 2 sowie Absatz 5 und 6 treten\nsche Bestätigung auch bei einem kleineren Verein            am 1. Januar 2006 in Kraft.\nabzugeben. Er hat darüber hinaus auch zu bestäti-\n§ 118c\ngen, dass die Voraussetzungen der auf § 118d\nAbs. 1 erlassenen Rechtsverordnung eingehalten                               Grenzüberschreitende\nsind.                                                                    Tätigkeit von Pensionskassen\n(3) Pensionskassen in der Rechtsform des Versi-             Für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pen-\ncherungsvereins auf Gegenseitigkeit können bei der          sionskassen gilt § 117 entsprechend; die §§ 13a\nBundesanstalt beantragen, reguliert zu werden,              bis 13c sind nicht anzuwenden.\nwenn\n§ 118d\n1. ihre Satzung vorsieht, dass Versicherungsan-\nsprüche gekürzt werden dürfen,                                    Rechtsverordnungsermächtigungen\n2. nach ihrer Satzung mindesten 50 Prozent der                 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nMitglieder der obersten Vertretung durch die            mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\nVersicherten oder ihre Vertreter besetzt werden         Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Lebens-\nsollen, bei Pensionskassen, die nur das Rückde-         versicherungsverträge von Pensionskassen, denen\nckungsgeschäft betreiben, muss ein solches              kein genehmigter Geschäftsplan zu Grunde liegt,\nRecht den Versicherungsnehmern eingeräumt               nach folgenden Maßgaben Regelungen zu treffen:\nwerden,\n1. Bei Pensionskassen mit kollektiven Finanzie-\n3. sie ausschließlich die unter § 17 des Betriebs-              rungssystemen, die versicherungsmathemati-\nrentengesetzes fallenden Personen, die Ge-                  schen Methoden zur Berechnung der Prämien\nschäftsleiter oder Inhaber der Trägerunterneh-              einschließlich der Prämienänderungen und der\nmen sowie solche Personen versichert, die der               mathematischen Rückstellungen, namentlich der\nPensionskasse durch Gesetz zugewiesen wer-                  Deckungsrückstellung, insbesondere zur Be-\nden oder ihr Versicherungsverhältnis mit der                rücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005               2551\nSterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsab-               (4) Die Bundesanstalt benachrichtigt die zustän-\nhängigkeit des Risikos, zur Stornowahrschein-            digen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über\nlichkeit, Annahmen über die Zusammensetzung              wesentliche Änderungen der arbeits- und sozial-\ndes Bestandes und des Neuzugangs, des Zins-              rechtlichen Vorschriften, die sich auf die Merkmale\nsatzes einschließlich der Höhe der Sicherheits-          des Altersversorgungssystems auswirken können,\nzuschläge und die Grundsätze für die Bemes-              und über wesentliche Änderungen der Regelung\nsung der sonstigen Zuschläge, festzulegen; die           des Absatzes 5.\nErmächtigung kann durch Rechtsverordnung,\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates be-                (5) Zugelassene Einrichtungen der betrieblichen\ndarf, auf die Bundesanstalt übertragen werden.           Altersversorgung mit Sitz in einem anderen Mit-\nDiese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit           glied- oder Vertragsstaat haben zusätzlich zu ihren\nden Aufsichtsbehörden der Länder.                        nationalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften für den\nFall ihrer Geschäftstätigkeit in Deutschland folgende\n2. Wie bei Pensionskassen, bei denen vertraglich             Vorgaben zu beachten:\nsowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zur\nPrämienzahlung verpflichtet sind, der auf die Ar-        1. Die Einrichtung darf nicht mehr als 5 vom Hun-\nbeitnehmer entfallende Teil der überrechnungs-               dert ihrer Vermögenswerte in Aktien und ande-\nmäßigen Erträge zu bestimmen ist und welche                  ren aktienähnlichen Wertpapieren, Anleihen,\nBeteiligung der Arbeitnehmer an diesen Erträgen              Schuldverschreibungen und anderen Geld- und\nangemessen im Sinne des § 81c ist. Die Ermäch-               Kapitalmarktinstrumenten desselben Unterneh-\ntigung kann durch Rechtsverordnung, die nicht                mens und nicht mehr als 10 vom Hundert dieser\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf                   Vermögenswerte in Aktien und anderen aktien-\ndie Bundesanstalt übertragen werden. Diese er-               ähnlichen Wertpapieren, Anleihen, Schuldver-\nlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Auf-              schreibungen und anderen Geld- und Kapital-\nsichtsbehörden der Länder.                                   marktinstrumenten von Unternehmen anlegen,\ndie einer einzigen Unternehmensgruppe ange-\n(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1                hören; für Anlagen, bei denen § 3 Abs. 2 der\nsind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                   Anlageverordnung höhere Streuungsquoten vor-\nder Justiz zu erlassen.“                                         sieht, gelten die in der Anlageverordnung\ngenannten Quoten.\n25. Nach § 118d wird folgende Überschrift eingefügt:\n2. Die Einrichtung darf nicht mehr als 30 vom Hun-\n„3. Einrichtungen der betrieblichen                    dert dieser Vermögenswerte in Vermögenswer-\nAltersversorgung mit Sitz im Ausland“.                  ten anlegen, die auf andere Währungen als die\nder Verbindlichkeiten lauten.\n26. Nach der neuen Überschrift „3. Einrichtungen der             Satz 1 gilt nur in Bezug auf den Teil der Vermögens-\nbetrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Ausland“          werte der Einrichtung, der der in Deutschland aus-\nwird folgender § 118e eingefügt:                             geführten Geschäftstätigkeit im Sinne der Richtlinie\n„§ 118e                             2003/41/EG entspricht. Zusätzlich haben die Ein-\nrichtungen die Verbraucherinformationen nach Maß-\nEinrichtungen mit Sitz in                    gabe der Anlage Teil D Abschnitt III zu erteilen.\neinem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat\n(6) Die Bundesanstalt überwacht, ob die Einrich-\n(1) Zugelassene Einrichtungen der betrieblichen           tung die arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften\nAltersversorgung mit Sitz in einem anderen Mit-              beachtet und die Verbraucherinformationen erteilt.\nglied- oder Vertragsstaat dürfen nach Maßgabe der            Bei Unregelmäßigkeiten im Sinne des Artikels 20\nfolgenden Absätze im Inland Geschäft betreiben.              Abs. 9 der Richtlinie 2003/41/EG unterrichtet sie un-\n(2) Die Bundesanstalt informiert die zuständigen          verzüglich die zuständigen Behörden des Her-\nBehörden des Herkunftsmitgliedstaats binnen zwei             kunftsmitgliedstaats.\nMonaten ab Erhalt der Angaben nach Artikel 20                   (7) Verletzt die Einrichtung weiterhin die ein-\nAbs. 3 der Richtlinie 2003/41/EG über die sozial-            schlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschrif-\nund arbeitsrechtlichen Vorschriften im Bereich der           ten, so kann die Bundesanstalt nach Unterrichtung\nbetrieblichen Altersversorgung sowie über die Re-            der zuständigen Behörden des Herkunftsmitglied-\ngelungen des Absatzes 5. Nach Erhalt der Mittei-             staats die geeigneten Maßnahmen treffen, um diese\nlung der Bundesanstalt über die zuständigen Be-              Verstöße zu verhindern. Soweit andere Maßnahmen\nhörden oder bei Nichtäußerung der zuständigen                erfolglos geblieben sind, kann die Bundesanstalt\nBehörden nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist           der Einrichtung ihre Tätigkeit im Inland untersagen.\ndarf die Einrichtung den Betrieb des Altersversor-\ngungssystems im Einklang mit den in Satz 1 ge-                                       § 118f\nnannten Vorschriften im Inland aufnehmen.\nEinrichtungen mit Sitz in Drittstaaten\n(3) Die Bundesanstalt stellt fest, welchem Durch-\nführungsweg im Sinne des § 1b Abs. 2 bis 4 des                  Für Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitglied-\nBetriebsrentengesetzes die Einrichtung zuzuordnen            staaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines\nist und übermittelt die Feststellung an die Einrich-         anderen Vertragsstaats des Abkommens über den\ntung und den Pensions-Sicherungs-Verein Ver-                 Europäischen Wirtschaftsraum gelten die §§ 105\nsicherungsverein auf Gegenseitigkeit.                        bis 110.“","2552          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005\n27. § 128 wird wie folgt geändert:                               schaftlicher Bedeutung, Pensionsfonds im Sinne\ndes § 112 Abs. 1 oder über öffentlich-rechtliche\na) Satz 1 wird aufgehoben.\nWettbewerbs-Versicherungsunternehmen mit Zu-\nb) In den Sätzen 2 bis 4 wird jeweils das Wort „Bun-        stimmung der zuständigen Landesaufsichtsbehör-\ndesanstalt“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“           de auf diese übertragen.\nersetzt.                                                   (2) Auch nach Übertragung der Aufsicht kann\ndas Bundesministerium der Finanzen die Aufsicht\n28. Nach § 145 wird folgende Überschrift eingefügt:              über solche Unternehmen wieder der Bundesan-\nstalt übertragen, namentlich, wenn die Unterneh-\n„X. Zuständigkeit“.                        men größere wirtschaftliche Bedeutung erlangt\nhaben.\n29. Nach der neuen Überschrift „X. Zuständigkeit“ wer-                                   § 148\nden folgende §§ 146 bis 149 eingefügt:\nÜbertragung der Aufsicht auf die\n„§ 146                                Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nBundesaufsicht                              (1) Die Fachaufsicht über ein öffentlich-recht-\n(1) Die Bundesanstalt beaufsichtigt                      liches Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen,\ndessen Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes\n1. die privaten Versicherungsunternehmen und                beschränkt, kann auf Antrag der zuständigen Lan-\nPensionsfonds im Sinne des § 112 Abs. 1, die im         desbehörden von der Bundesanstalt übernommen\nInland ihren Sitz oder eine Niederlassung haben         werden.\noder auf andere Weise das Versicherungsge-\n(2) Bei anderen öffentlich-rechtlichen Versiche-\nschäft betreiben,\nrungsunternehmen, die nicht Wettbewerbs-Versi-\n2. die Versicherungs-Holdinggesellschaften im               cherungsunternehmen sind, kann die Bundesan-\nSinne des § 1b und die Sicherungsfonds im               stalt die Aufsicht übernehmen, wenn die beteiligten\nSinne des § 124,                                        Landesregierungen es beantragen.\n3. die öffentlich-rechtlichen Wettbewerbs-Versiche-                                 § 149\nrungsunternehmen, die über das Gebiet eines                                   Verfahren\nLandes hinaus tätig sind.\n(1) Ein nach § 148 Abs. 1 gestellter Antrag kann\n(2) Die Bundesanstalt ist ferner Aufsichtsbehör-         jederzeit von der früher aufsichtsführenden Landes-\nde im Sinne des Abschnitts Vc. Gehört ein unter             behörde zum 1. Januar mit Wirkung vom 1. Januar\nAufsicht eines Landes stehendes Erstversiche-               des folgenden Jahres zurückgenommen werden.\nrungsunternehmen einem Finanzkonglomerat im\nSinne des § 104k Nr. 4 oder des § 1 Abs. 20 des Kre-           (2) Hat die Bundesanstalt die Aufsicht gemäß\nditwesengesetzes an, geht mit Eintritt der Be-              § 148 Abs. 2 übernommen, so kann der Antrag mit\nstandskraft der Feststellung nach § 104o Abs. 1             der Wirkung nach Absatz 1 nur von allen beteiligten\noder nach § 51b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes,             Landesregierungen zurückgenommen werden.\ndass die Unternehmensgruppe, dem dieses Erst-                  (3) Bei dem Übergang von Aufsichtsbefugnissen\nversicherungsunternehmen angehört, ein Finanz-              nach den §§ 147 und 148 hat die Bundesanstalt den\nkonglomerat ist, die Aufsicht über dieses auf die           Zeitpunkt der Übernahme oder der Übertragung der\nBundesanstalt über; die zuständige Landesbehörde            Aufsicht im elektronischen Bundesanzeiger min-\nist rechtzeitig über die Feststellung nach § 104o           destens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.“\nAbs. 1 oder nach § 51b Abs. 2 des Kreditwesenge-\nsetzes zu unterrichten. Hebt die Bundesanstalt die      30. Der bisherige § 146 wird § 153.\nFeststellung nach § 104o Abs. 1 oder § 51b Abs. 2\ndes Kreditwesengesetzes auf oder gehört das\n31. Der bisherige § 152 wird § 150 und erhält die Über-\nbetreffende Erstversicherungsunternehmen dem\nschrift „Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden“.\nFinanzkonglomerat nicht mehr an, kann die Bun-\ndesanstalt die Aufsicht über dieses Erstversiche-\nrungsunternehmen mit Zustimmung der zuständi-           32. Nach § 150 wird folgende Überschrift eingefügt:\ngen Landesbehörde wieder auf diese übertragen.                            „XI. Schlussvorschriften“.\n(3) Die Bundesanstalt führt die Fachaufsicht über\ndie Einrichtungen der in § 140 Abs. 1 des Siebten       33. Der bisherige § 150 wird § 151.\nBuches Sozialgesetzbuch genannten Art, wenn\ndiese Einrichtungen über das Gebiet eines Landes        34. Der bisherige § 151 wird § 152.\nhinaus tätig sind.\n§ 147                          35. In § 156a werden die Absätze 3, 4 und 6 aufgeho-\nben.\nÜbertragung der Aufsicht\nauf eine Landesaufsichtsbehörde\n36. In § 157 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „und für\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann              Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach\nauf Antrag der Bundesanstalt die Aufsicht über pri-         § 156a Abs. 3 Satz 5 nicht getroffen wurde“ gestri-\nvate Versicherungsunternehmen von geringerer wirt-          chen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005               2553\n37. § 157a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:              Rechts – (Anstalt) wird mit Ablauf des 31. Dezember 2007\n„Diese Voraussetzungen können insbesondere bei          aufgelöst.\nSterbekassen und bei Vereinen mit örtlich begrenz-\ntem Wirkungskreis, geringer Mitgliederzahl und                                       §2\ngeringem Beitragsaufkommen vorliegen.“                                    Gesamtrechtsnachfolge\n38. In der Anlage Teil C Nr. 6 Buchstabe b werden nach          Die Kreditanstalt für Wiederaufbau tritt mit Wirkung\nder Angabe „20 vom Hundert“ die Wörter „ , bei Ein-     vom 1. Januar 2008 in die Rechte und Pflichten der An-\nrichtungen der betrieblichen Altersversorgung ins-      stalt ein.\ngesamt nicht mehr als 30 vom Hundert,“ eingefügt.\n§3\n39. Die Anlage Teil D Abschnitt III wird wie folgt geän-                                 Kosten\ndert:\nDie aus § 2 folgenden Kosten der Abwicklung der auf\na) In Nummer 1 werden in Buchstabe d der Punkt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau übergegangenen\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgender\nRechte und Pflichten trägt die Bundesanstalt für vereini-\nBuchstabe e angefügt:\ngungsbedingte Sonderaufgaben.\n„e) die mit dem Altersversorgungssystem ver-\nbundenen finanziellen, versicherungstech-                                    §4\nnischen und sonstigen Risiken sowie die Art\nund Aufteilung dieser Risiken.“                                        Außerkrafttreten\nb) Nach Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-                  Das Gesetz über die Errichtung der „Staatlichen Versi-\nstabe cc wird folgender Doppelbuchstabe dd          cherung der DDR in Abwicklung“ vom 23. September\neingefügt:                                          1990 (BGBl. II S. 885, 991), geändert durch Artikel 4 des\n„dd) eine Kurzinformation über die Lage der         Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), tritt mit Ab-\nEinrichtung sowie den aktuellen Stand der      lauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.\nFinanzierung der individuellen Versor-\ngungsansprüche;“.\nArtikel 2\nc) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\nÄnderung\n„c) auf Anfrage                                                    des Betriebsrentengesetzes\naa) den Jahresabschluss und den Lagebe-\nricht des vorhergegangenen Geschäfts-         Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974\njahres; sofern sich die Leistung aus dem    (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 39 des\nVersorgungsverhältnis in Anteilen an        Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird\neinem nach Maßgabe der Vertragsbedin-       wie folgt geändert:\ngungen gebildeten Sondervermögen\nbestimmt, zusätzlich den Jahresbericht      1. § 8 wird wie folgt geändert:\nfür dieses Sondervermögen (§ 113 Abs. 4,       a) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „zuständige\n§ 118b Abs. 4);                                     Aufsichtsbehörde“ durch die Wörter „die Bundes-\nbb) die Erklärung über die Grundsätze der                anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.\nAnlagepolitik gemäß § 115 Abs. 3;              b) In Absatz 1a Satz 2 und 3 werden die Wörter „der\ncc) die Höhe der Leistungen im Falle der                 Aufsichtsbehörde“ durch die Wörter „der Bundes-\nBeendigung der Erwerbstätigkeit;                    anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.\ndd) die Modalitäten der Übertragung von An-\nwartschaften auf eine andere Einrichtung    2. In § 9 Abs. 3a werden die Wörter „die zuständige Auf-\nder betrieblichen Altersversorgung im          sichtsbehörde“ durch die Wörter „die Bundesanstalt\nFalle der Beendigung des Arbeitsverhält-       für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.\nnisses.“\n3. In § 10 Abs. 2 werden die Wörter „des Gesetzes über\ndie Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-\nArtikel 1a                             nehmungen“ ersetzt durch die Wörter „des Versiche-\nrungsaufsichtsgesetzes“.\nGesetz\nüber die Auflösung der Staatlichen\nVersicherung der Deutschen                                              Artikel 3\nDemokratischen Republik in Abwicklung\nÄnderung der Pensionsfonds-\nDeckungsrückstellungsverordnung\n§1\nAuflösung der Anstalt                        § 1 der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverord-\nnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4183), die durch\nDie Staatliche Versicherung der Deutschen Demokra-         die Verordnung vom 5. November 2003 (BGBl. I S. 2260)\ntischen Republik in Abwicklung – Anstalt des öffentlichen     geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","2554          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005\n1. In Absatz 5 wird nach Satz 5 folgender Satz angefügt:           ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des\n„Absatz 7 bleibt unberührt.“                                    Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377),\n2. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:              3. die Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz\n„(7) In den Fällen des § 112 Abs. 1a des Versiche-           über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für\nrungsaufsichtsgesetzes ist die Deckungsrückstellung             das Versicherungswesen (Verordnung über die Mitwir-\nin der Rentenbezugszeit prospektiv als Barwert der              kung der Länder) in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nLeistungen zu bilden. Der Rechnungszins ist vorsich-            Gliederungsnummer 7630-1-2, veröffentlichten berei-\ntig zu wählen. Er muss die Vertragswährung und die              nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4\nim Bestand befindlichen Vermögenswerte sowie den                Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I\nErtrag künftiger Vermögenswerte angemessen be-                  S. 3693),\nrücksichtigen. § 2 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzu-\nwenden, dass die Rechnungsgrundlagen auf Basis               4. die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über\neines besten Schätzwertes unter Einbeziehung ihrer              die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das\nkünftigen Veränderungen abgeleitet werden.“                     Versicherungswesen (Verfahrens- und Geschäftsord-\nnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 7630-1-3, veröffentlichten bereinigten\nArtikel 4                                 Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 1 des\nAufhebung von Rechtsvorschriften                         Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) mit\nAblauf des 31. Dezember 2005,\nEs werden aufgehoben:\n1. das Gesetz über die Errichtung eines Bundesauf-              5. die Verordnung zur Bestimmung von Pensionskassen\nsichtsamtes für das Versicherungswesen in der im                als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Be-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1,           deutung vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 618), geändert\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert          durch Artikel 3 Abs. 17 des Gesetzes vom 21. Dezem-\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004              ber 2000 (BGBl. I S. 1857).\n(BGBl. I S. 3610).\n2. die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über                                     Artikel 5\ndie Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das                                  Inkrafttreten\nVersicherungswesen (Überleitungs- und Einrichtungs-\nverordnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nderungsnummer 7630-1-1, veröffentlichten bereinig-           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. August 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundeminister der Finanzen\nHans Eichel"]}