{"id":"bgbl1-2005-52-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":52,"date":"2005-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/52#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_52.pdf#page=18","order":3,"title":"Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (Unabkömmlichstellungsverordnung - UkV)","law_date":"2005-08-24T00:00:00Z","page":2538,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["2538            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005\nVerordnung\nüber die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung\n(Unabkömmlichstellungsverordnung – UkV)\nVom 24. August 2005\nAuf Grund des § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 50           11. für die im überregionalen gewerblichen Güterkraft-\nAbs. 1 Nr. 2 und § 50 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in           verkehr Beschäftigten, für die in der Seeschifffahrt,\nder Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005                   Binnenschifffahrt (außer Hafenschifffahrt) oder bei\n(BGBl. I S. 1465) sowie des § 68 Abs. 2 in Verbindung mit         einem Luftfahrtunternehmen Beschäftigten, für die\n§ 93 Abs. 1 Nr. 9 und § 93 Abs. 4 des Soldatengesetzes in         bei Eisenbahnen des Bundes Beschäftigten sowie\nder Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005                   für die bei der Deutsche Flugsicherung GmbH Be-\n(BGBl. I S. 1482) verordnet die Bundesregierung:                  schäftigten das Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nund Wohnungswesen;\n§1                               12. in allen anderen Fällen die von der Landesregierung\nVorschlagsrecht                              bestimmte Behörde.\n(1) Die Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen              (2) Die Landesregierungen oder die in Absatz 1 Nr. 1\noder Dienstleistungspflichtigen können der zuständigen       bis 12 genannten Stellen können das Vorschlagsrecht auf\nWehrersatzbehörde vorschlagen:                               nachgeordnete Behörden oder der Aufsicht des Landes\nunterstehende Stellen der öffentlichen Verwaltung über-\n1. für die im öffentlichen Dienst des Bundes oder bei       tragen.\neiner der Aufsicht einer Bundesbehörde unterste-\nhenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des              (3) Die obersten Bundes- oder Landesbehörden kön-\nöffentlichen Rechts Beschäftigten die oberste Bun-       nen in Fällen von besonderer Bedeutung unabhängig von\ndesbehörde;                                              der Regelung nach Absatz 1 die Unabkömmlichstellung\nvon Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen vor-\n2. für die im öffentlichen Dienst eines Landes, einer       schlagen.\nGemeinde, eines Gemeindeverbandes oder bei einer\nanderen der Aufsicht einer Landesbehörde unterste-          (4) Die örtliche Zuständigkeit der vorschlagsberech-\nhenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des           tigten Behörde richtet sich nach dem Ort, an dem der\nöffentlichen Rechts Beschäftigten die oberste Lan-       Dienstherr oder der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin,\ndesbehörde;                                              für den oder die unabkömmlich gestellt werden soll, sei-\nnen oder ihren Sitz hat.\n3. für die im Zivilschutz Beschäftigten, die Angehörigen\ndes Technischen Hilfswerks oder einer Hilfsorganisa-        (5) Die Vorschläge sind zu begründen.\ntion des Katastrophenschutzes die oberste Bundes-\noder Landesbehörde;                                                                   §2\n4. für Angehörige freier Berufe mit Aufgaben von be-                      Gutachtliche Stellungnahmen\nsonderer Bedeutung die oberste Bundes- oder Lan-\ndesbehörde;                                                 (1) Wer, ohne selbst vorschlagsberechtigt zu sein, als\nDienstherr, Arbeitgeber oder Arbeitgeberin die Unab-\n5. für Angehörige von Betrieben, die der Aufsicht der       kömmlichstellung von Wehrpflichtigen oder Dienstleis-\nBergbehörden unterstehen die oberste Landesbe-           tungspflichtigen anstrebt, benennt diese mit Begründung\nhörde;                                                   der nach § 1 vorschlagsberechtigten Behörde.\n6. für die in der Seefischerei Beschäftigten die oberste       (2) Die Behörde schlägt der zuständigen Wehrersatz-\nLandesbehörde;                                           behörde die Unabkömmlichstellung der ihr nach Absatz 1\n7. für die Beschäftigten bei den nichtbundeseigenen         benannten Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflich-\nEisenbahnen, in der Hafenschifffahrt sowie bei See-      tigen vor, wenn diese begründet erscheint. In den Fällen\noder Binnenhäfen, Flugplätzen oder den unmittelbar       des § 1 Abs. 1 Nr. 12 holt sie gutachtliche Stellungnah-\nhierzu gehörenden Umschlagsbetrieben die oberste         men ein, und zwar\nLandesverkehrsbehörde;                                   1. von der Landwirtschaftskammer oder, soweit eine sol-\n8. für die im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Stra-             che nicht besteht, von der Dienststelle der landwirt-\nßenpersonenverkehr Beschäftigten die oberste Lan-            schaftlichen oder forstlichen Verwaltung für die in der\ndesbehörde;                                                  Land- und Forstwirtschaft Beschäftigten,\n9. für die in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirt-    2. von der Industrie- und Handelskammer oder der\nschaft Beschäftigten die oberste Landesbehörde;              Handwerkskammer für die in der gewerblichen Wirt-\nschaft Beschäftigten,\n10. für diejenigen, die bei Unternehmen beschäftigt sind,\ndie Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit     3. von sachverständigen Stellen, soweit die Behörde\noder Postdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbrin-     nicht selbst sachverständig ist, für die übrigen Be-\ngen das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit;         schäftigten in anderen Bereichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005              2539\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 ist für         (4) Die Einberufung von Wehrpflichtigen oder die\nnachstehend aufgeführte Wehrpflichtige oder Dienstleis-       Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen, deren Un-\ntungspflichtige außerdem eine gutachtliche Stellungnah-       abkömmlichstellung vorgeschlagen wird, ist bis zur Ent-\nme einzuholen:                                                scheidung über die Unabkömmlichstellung auszusetzen.\n1. für die Beschäftigten für den Bau, die Unterhaltung           (5) Unabkömmlichstellungen können ausgesprochen\noder die Instandsetzung von Anlagen und Einrichtun-       werden\ngen                                                       1. für begrenzte Zeit,\na) der Eisenbahnen des Bundes vom Eisenbahn-              2. für unbegrenzte Zeit,\nBundesamt,\n3. mit der Einschränkung, dass die Unabkömmlichstel-\nb) der nichtbundeseigenen Eisenbahnen von der für             lung außer Kraft tritt, wenn die Bundesregierung den\ndie nichtbundeseigenen Eisenbahnen zuständigen            Bereitschaftsdienst angeordnet hat oder der Span-\nobersten Landesbehörde oder der von ihr be-               nungs- oder der Verteidigungsfall festgestellt worden\nstimmten Behörde,                                         ist.\nc) der Flugsicherung vom Luftfahrt-Bundesamt,                (6) In der Entscheidung über die Unabkömmlichstel-\nlung sind die Tätigkeit und die Dauer, für welche die\nd) der Flugplätze von der für den Luftverkehr zustän-\nUnabkömmlichstellung ausgesprochen wird, und bei\ndigen obersten Landesbehörde oder der von ihr\nnicht selbständig Tätigen der Dienstherr, der Arbeitgeber\nbestimmten Behörde,\noder die Arbeitgeberin anzugeben.\ne) der Bundeswasserstraßen und bundeseigenen                 (7) Die Entscheidung ist der vorschlagsberechtigten\nHäfen von den Wasser- und Schifffahrtsdirek-          Behörde schriftlich mitzuteilen.\ntionen, der Elbe im Bereich des Hamburger Hafens\nvon der Wirtschaftsbehörde der Freien und Hanse-\nstadt Hamburg,                                                                     §4\nBesondere Vorschriften\nf) der nichtbundeseigenen Wasserstraßen von den\nfür den Spannungs- und Verteidigungsfall\nhöheren Wasserbehörden der Länder,\nVorschläge zur Unabkömmlichstellung für den Span-\ng) der nichtbundeseigenen Häfen von der für Häfen\nnungs- und Verteidigungsfall können eingereicht werden,\nzuständigen obersten Landesbehörde oder der\nwenn die Bundesregierung den Bereitschaftsdienst an-\nvon ihr bestimmten Behörde;\ngeordnet hat oder der Spannungs- oder der Vertei-\n2. für die Beschäftigten für den Bau, die Unterhaltung        digungsfall festgestellt worden ist.\noder die Instandsetzung von Straßen von der für den\nStraßenbau zuständigen obersten Landesbehörde                                          §5\noder von der von ihr bestimmten Behörde.\nWiderruf\n(4) Die Behörde beteiligt, soweit erforderlich, die                        der Unabkömmlichstellung\nAgentur für Arbeit.\n(1) Die Unabkömmlichstellung ist bei Wegfall ihrer\nVoraussetzungen schriftlich zu widerrufen.\n§3\n(2) Zuständig für den Widerruf ist für Vorschläge\nVerfahrensgrundsätze                       1. einer obersten Bundesbehörde das Bundesamt für\n(1) Über die Vorschläge, Wehrpflichtige oder Dienst-           Wehrverwaltung,\nleistungspflichtige unabkömmlich zu stellen, entscheidet      2. einer obersten Landesbehörde die zuständige Wehr-\ndas für den Wohnsitz zuständige Kreiswehrersatzamt.               bereichsverwaltung,\nVorschläge oberster Landesbehörden sind der Wehrbe-\nreichsverwaltung, Vorschläge oberster Bundesbehörden          3. im Übrigen das für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen\ndem Bundesamt für Wehrverwaltung zur Entscheidung                 oder des oder der Dienstleistungspflichtigen zustän-\nvorzulegen, wenn dem Kreiswehrersatzamt die Vorschlä-             dige Kreiswehrersatzamt.\nge nicht begründet erscheinen.                                   (3) Vor dem Widerruf einer Unabkömmlichstellung soll\n(2) Vor Ablehnung einer Unabkömmlichstellung soll          die vorschlagsberechtigte Behörde gehört werden.\ndie vorschlagsberechtigte Behörde gehört werden.\n§6\n(3) Die Entscheidung über die Unabkömmlichstellung\nwird ausgesetzt, wenn                                                                  Ausgleich\nvon Meinungsverschiedenheiten\n1. die Verfügbarkeit für den Wehrdienst noch nicht fest-\nsteht (§ 16 Abs. 2 und § 23 des Wehrpflichtgesetzes,         (1) Lehnt die Wehrersatzbehörde eine Unabkömmlich-\n§ 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 71 sowie § 73 des Sol-    stellung ab oder widerruft sie diese nach § 5, kann die\ndatengesetzes) oder                                       vorschlagsberechtigte Behörde innerhalb einer Woche\nnach Zugang der Entscheidung einen bei der Wehrer-\n2. die Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen        satzbehörde gebildeten Ausschuss anrufen.\nvom Wehrdienst oder von Dienstleistungen zurückge-\n(2) Der Ausschuss beim Kreiswehrersatzamt und bei\nstellt sind (§ 12 des Wehrpflichtgesetzes sowie § 67\nder Wehrbereichsverwaltung besteht aus der Leitung der\ndes Soldatengesetzes).\nBehörde oder deren Vertretung als Vorsitzender oder Vor-\nDie vorschlagsberechtigte Behörde ist zu unterrichten.        sitzende sowie jeweils einem oder einer von der Landes-","2540           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005\nregierung und von dem Vorstand der Bundesagentur für               widerrufen hat. Befinden sich der Sitz der vorschlagsbe-\nArbeit zu benennenden Beisitzer oder Beisitzerin. Die              rechtigten Behörde und der Sitz des Kreiswehrersatzam-\nLandesregierung kann das Recht zur Benennung der Bei-              tes in verschiedenen Ländern, ist diejenige Landesregie-\nsitzer und Beisitzerinnen auf eine andere Behörde über-            rung für die Entsendung des Beisitzers oder der Beisitze-\ntragen. Der Vorstand der Bundesagentur kann das Recht              rin zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich das Kreis-\nzur Benennung der Beisitzer und Beisitzerinnen auf die             wehrersatzamt seinen Sitz hat.\nGeschäftsführungen der Regionaldirektionen übertra-\ngen. Der Ausschuss beim Bundesamt für Wehrverwal-\n§7\ntung besteht aus der Leitung der Behörde oder deren\nVertretung als Vorsitzender oder Vorsitzende sowie                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten\njeweils einem oder einer von dem Bundesministerium für\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nWirtschaft und Arbeit und von der obersten Bundesbe-\nKraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zustän-\nhörde, die die Unabkömmlichstellung der Wehrpflich-\ndigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung\ntigen oder der Dienstleistungspflichtigen vorgeschlagen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nhat, zu benennenden Beisitzer oder Beisitzerin.\n50-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-\n(3) Zuständig ist der Ausschuss bei der Wehrersatzbe-           ändert durch Artikel 3 Abs. 29 des Gesetzes vom 7. Juli\nhörde, die die Unabkömmlichstellung abgelehnt oder                 2005 (BGBl. I S. 1970), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. August 2005\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nPeter Struck"]}