{"id":"bgbl1-2005-52-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":52,"date":"2005-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_52.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten","law_date":"2005-08-22T00:00:00Z","page":2522,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["2522               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten*)\nVom 22. August 2005\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des                  2.  Hygiene und Infektionsschutz:\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I\n2.1 Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene,\nS. 931) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit\nund Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bun-                     2.2 Infektionskrankheiten und Seuchenschutz;\ndesministerium für Bildung und Forschung:                              3.  Tierschutz, Patientenbetreuung:\n§1                                   3.1 Tierschutz,\nStaatliche                                3.2 Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                               Tieren; Betreuung von Patienten;\nDer Ausbildungsberuf Tiermedizinischer Fachange-                    4.  Kommunikation:\nstellter/Tiermedizinische Fachangestellte wird staatlich               4.1 Kommunikationsformen und -methoden,\nanerkannt.\n4.2 Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tier-\nhalterinnen,\n§2\n4.3 Verhalten in Konfliktsituationen;\nAusbildungsdauer\n5.  Information und Datenschutz:\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n5.1 Informations- und Kommunikationssysteme,\n§3                                   5.2 Datenschutz und Datensicherheit;\nZielsetzung der Berufsausbildung                          6.  Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement:\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,                    6.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits-\nund Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die                   6.2 Marketing,\nAuszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruf-                6.3 Arbeiten im Team,\nlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbil-\ndungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbst-                6.4 Qualitätsmanagement,\nständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie                  6.5 Zeitmanagement;\ndas Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang\n7.  Betriebsverwaltung und Abrechnung:\neinschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen\nnach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.                                      7.1 Verwaltungsarbeiten und Dokumentation,\n7.2 Abrechnungswesen,\n§4\n7.3 Materialbeschaffung und -verwaltung;\nAusbildungsberufsbild\n8.  Tierärztliche Hausapotheke:\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:                8.1 Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impf-\nstoffen,\n1.    Der Ausbildungsbetrieb:\n8.2 Abgabe von Arzneimitteln;\n1.1 Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im\nGesundheitswesen,                                              9.  Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter\nAnleitung und Aufsicht des Tierarztes oder der\n1.2 Aufbau und Rechtsform,                                               Tierärztin:\n1.3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tier-\n9.1 Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik,\nmedizinischen Versorgung,\n9.2 Assistenz bei tierärztlicher Therapie;\n1.4 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n10.  Prävention und Rehabilitation;\n1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n11.  Laborarbeiten;\n1.6 Umweltschutz;\n12.  Röntgen und Strahlenschutz;\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der     13.  Notfallmanagement:\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-     13.1 Erste Hilfe beim Menschen,\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                     13.2 Hilfeleistungen bei Notfällen am Tier.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005                 2523\n§5                               bearbeiten sowie während dieser Zeit in höchstens\n15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Dem Prüf-\nAusbildungsrahmenplan\nling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräu-\nDie in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und         men. Bei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene\nFähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in       Arbeitsabläufe simulieren, demonstrieren, dokumentieren\nden Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sach-        und präsentieren. Für die Prüfungsaufgabe kommen ins-\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung        besondere in Betracht:\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von\ndem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche              1. Assistieren bei Untersuchungs- und Behandlungs-\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-        maßnahmen einschließlich tierartgerechter Betreuung\nbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-             des Patienten vor, während und nach der Behandlung,\nderheiten die Abweichung erfordern.                              Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und\nInstrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen,\n§6                                   Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie\nAufklären über Möglichkeiten und Ziele der Prävention\nAusbildungsplan\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des               oder\nAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.                                2. Assistieren bei Untersuchungs- und Behandlungs-\nmaßnahmen einschließlich tierartgerechter Betreuung\ndes Patienten vor, während und nach der Behandlung,\n§7                                   Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis                     Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen,\nAbrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-\nDurchführen von Laborarbeiten.\ndungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu\ngeben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während         Durch die Durchführung der Prüfungsaufgabe und das\nder Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben        Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsab-\nden schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig             läufe planen, Betriebsabläufe organisieren, Mittel der\ndurchzusehen.                                                technischen Kommunikation nutzen, sachgerecht infor-\nmieren und adressatengerecht kommunizieren, Sicher-\n§8                               heit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Belange\nZwischenprüfung                         des Umweltschutzes berücksichtigen sowie die für die\nPrüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine        aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann.\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende         Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er bei Notfällen\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                   am Tier erste Maßnahmen durchführen, Tierhalter und\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den     Tierhalterinnen zur Kooperation motivieren sowie tier-\nAnlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten        psychologische Aspekte berücksichtigen kann.\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den\nim Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmen-               (3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den\nlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die       Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsor-\nBerufsausbildung wesentlich ist.                             ganisation und -verwaltung, Infektionskrankheiten und\nSeuchenschutz, Strahlenschutz in der Tierheilkunde\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-    sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Anforderungen\nbezogener Aufgaben in höchstens 120 Minuten in folgen-       in den Prüfungsbereichen sind:\nden Prüfungsgebieten durchzuführen:\n1. Durchführen von Hygienemaßnahmen,                         1. Prüfungsbereich Behandlungsassistenz:\n2. Schutzmaßnahmen vor Infektionskrankheiten und                 Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbei-\nTierseuchen,                                                 ten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er bei der Diag-\n3. Erste Hilfe beim Menschen,                                    nostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die\nDurchführung der Behandlungsassistenz beschreiben\n4. Materialbeschaffung und -verwaltung,                          kann. Dabei soll er gesetzliche und vertragliche Rege-\n5. Information und Datenschutz.                                  lungen der tiermedizinischen Versorgung, tierphysio-\nlogische und tierpsychologische Aspekte, Sicherheit\nund Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz\n§9\nsowie Maßnahmen der Praxishygiene berücksichtigen.\nAbschlussprüfung                             Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche und\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der        wirtschaftliche Zusammenhänge verstehen, Sachver-\nAnlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-        halte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten ent-\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-           wickeln und darstellen kann. Hierfür kommen insbe-\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,             sondere folgende Gebiete in Betracht:\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\na) Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement,\n(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in\nhöchstens 75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe               b) Zeitmanagement,","2524             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005\nc) Kommunikation; Beratung und Betreuung von               4. Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde:\nTierhaltern und Tierhalterinnen,\nDer Prüfling soll zeigen, dass er Maßnahmen des\nd) Prävention und Rehabilitation,                              Strahlenschutzes in der Tierheilkunde unter Berück-\nsichtigung der rechtlichen Regelungen beschreiben\ne) Tierschutz und Patientenbetreuung,\nkann. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:\nf) Diagnose- und Therapiegeräte,\na) Strahlenbiologische Grundlagen,\ng) Information und Datenschutz,\nb) Physikalische Eigenschaften von ionisierender\nh) Notfallmanagement,                                              Strahlung und radioaktiven Stoffen,\ni) Betriebsverwaltung, Abrechnungswesen und Doku-              c) Grundlagen des Strahlenschutzes in der Röntgen-\nmentation;                                                     diagnostik und bei der Anwendung offener radio-\naktiver Stoffe in der Tierheilkunde,\n2. Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwal-\ntung:                                                          d) Biologische Risiken,\nDer Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbei-             e) Strahlenschutz des Personals, der Tierhalter und\nten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Betriebsab-            Tierhalterinnen sowie der Umgebung,\nläufe beschreiben, Arbeitsabläufe systematisch pla-            f) Strahlenschutz bei den Untersuchungsmethoden\nnen und im Zusammenhang mit anderen Arbeitsberei-                  in der Tierheilkunde,\nchen darstellen kann. Dabei soll er Sicherheit und\nGesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,                g) Dosisgrößen, Einheiten und Messverfahren,\nMaßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informa-                h) Methoden der Qualitätssicherung,\ntions- und Kommunikationsmöglichkeiten berück-\nsichtigen. Hierfür kommen insbesondere folgende                i) Verhalten bei Stör- und Unfällen,\nGebiete in Betracht:                                           j) Dokumentation und Aufzeichnung,\na) Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tier-           k) Rechtsvorschriften, Richtlinien;\nmedizinischen Versorgung,\nb) Arbeiten im Team,                                       5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nc) Verwaltungsarbeiten und Dokumentation,                      Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der\nBerufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen,\nd) Marketing,                                                  dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftli-\ne) Zeitmanagement,                                             che Zusammenhänge darstellen kann.\nf) Tierärztliche Hausapotheke,                                (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\ng) Datenschutz,\n1. im Prüfungsbereich\nh) Abrechnung,                                                 Behandlungsassistenz                       120 Minuten,\ni) Materialbeschaffung und -verwaltung;                    2. im Prüfungsbereich\nBetriebsorganisation und -verwaltung         90 Minuten,\n3. Prüfungsbereich Infektionskrankheiten und Seuchen-\nschutz:                                                    3. im Prüfungsbereich\nInfektionskrankheiten und\nDer Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbei-             Seuchenschutz                                45 Minuten,\nten. Dabei soll er zeigen, dass er bei Schutzmaßnah-\nmen und Maßnahmen zur Vermeidung von Infektions-           4. im Prüfungsbereich\nkrankheiten, insbesondere von Tierseuchen unter Ein-           Strahlenschutz in der Tierheilkunde          45 Minuten,\nhaltung rechtlicher Vorschriften Arbeitsabläufe planen\n5. im Prüfungsbereich\nund im Zusammenhang mit anderen Arbeitsbereichen\nWirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.\ndarstellen kann. Hierfür kommen insbesondere fol-\ngende Gebiete in Betracht:                                    (5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind\ndie Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\na) Zoonosen und andere Tierseuchen,\n1. Prüfungsbereich\nb) Immunisierung,\nBehandlungsassistenz                          40 Prozent,\nc) Schutzmaßnahmen für sich und andere,\n2. Prüfungsbereich\nd) Laborarbeiten,                                              Betriebsorganisation und -verwaltung          30 Prozent,\ne) Arbeits- und Praxishygiene,                             3. Prüfungsbereich\nInfektionskrankheiten und\nf) Assistenz bei Diagnostik und Therapie,\nSeuchenschutz                                 10 Prozent,\ng) Kommunikation, Beratung und Betreuung von\n4. Prüfungsbereich\nTierhaltern und Tierhalterinnen,\nStrahlenschutz in der Tierheilkunde           10 Prozent,\nh) Prävention und Rehabilitation,\n5. Prüfungsbereich\ni) Notfallmanagement;                                          Wirtschafts- und Sozialkunde                  10 Prozent.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005             2525\n(6) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungs-   chende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die\nleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangel-       Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „unge-\nhaft und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindes-         nügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.\ntens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses                                     § 10\nin einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsberei-\nche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü-                   Fortsetzung der Berufsausbildung\nfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese           Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nfür das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben              dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\nkann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestim-         der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-\nmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-       schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergeb-       Vertragsparteien dies vereinbaren.\nnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis\n2 :1 zu gewichten.                                                                       § 11\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nschen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-        Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.\nhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbe-       Gleichzeitig tritt die Tierarzthelfer-Ausbildungsverord-\nreich Strahlenschutz in der Tierheilkunde und in mindes-      nung vom 10. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2209) außer\ntens drei weiteren Prüfungsbereichen mindestens ausrei-       Kraft.\nBonn, den 22. August 2005\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt","2526          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005\nAnlage 1\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/\nzur Tiermedizinischen Fachangestellten\n– Sachliche Gliederung –\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes              Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                        3\n1     Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 4 Nr. 1)\n1.1   Stellung der Tierarztpraxis             a) Aufgaben und Organisation des Veterinärwesens sowie des\nim Veterinär- und im                       Gesundheitswesens in Grundzügen erläutern\nGesundheitswesen                        b) die soziale Aufgabenstellung eines veterinärmedizinischen\n(§ 4 Nr. 1. 1)                             Dienstleistungsberufes auch unter Berücksichtigung des Tier-\nschutzes aufzeigen\nc) die Stellung des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten\nim Gesellschafts- und Wirtschaftsgefüge aufzeigen\n1.2   Aufbau und Rechtsform                   a) Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Ausstattung\n(§ 4 Nr. 1. 2)                             des Ausbildungsbetriebes erläutern\nb) die Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftig-\nten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Arbeit-\nnehmerorganisationen, Gewerkschaften und Verwaltungen be-\nschreiben\nd) Kooperationsbeziehungen mit anderen Betrieben erläutern\n1.3   Gesetzliche und vertragliche            a) Rechtsvorschriften im Veterinärwesen beachten\nRegelungen der tiermedizinischen        b) die Schweigepflicht einhalten\nVersorgung\n(§ 4 Nr. 1. 3)                          c) bei der Entstehung und Erfüllung von Behandlungsvereinbarun-\ngen mitwirken, Rechtsfolgen beachten\nd) Möglichkeiten und Grenzen des selbstständigen Handelns im\nRahmen rechtlicher und betrieblicher Vorgaben berücksichtigen\n1.4   Berufsbildung, Arbeits-                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,\nund Tarifrecht                             Rechte und Pflichten, Dauer und Beendigung erklären\n(§ 4 Nr. 1. 4)                          b) Inhalte der Ausbildungsverordnung und den betrieblichen Aus-\nbildungsplan erläutern\nc) die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen über Arbeits-\nzeit, Vollmachten und Weisungsbefugnisse beachten\nd) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel-\ntenden Tarifverträge beschreiben\ne) wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennen\nf) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und\npersönliche Entwicklung nutzen, berufsbezogene Fortbildungs-\nmöglichkeiten erläutern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005               2527\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                      3\n1.5   Sicherheit und Gesundheitsschutz    a) Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nbei der Arbeit                         stellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen\n(§ 4 Nr. 1. 5)                      b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-\nnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;\nVerhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen\nzur Brandbekämpfung ergreifen\n1.6   Umweltschutz                        Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im berufli-\n(§ 4 Nr. 1. 6)                      chen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen\n2     Hygiene und Infektionsschutz\n(§ 4 Nr. 2)\n2.1   Maßnahmen der Arbeits- und          a) Bedeutung der Hygiene für Betrieb, Arbeitsplatz und eigene\nPraxishygiene                          Person erklären\n(§ 4 Nr. 2. 1)                      b) Arbeitsmittel für Hygienemaßnahmen handhaben\nc) Instrumente und Geräte hygienisch vorbereiten und aufarbeiten\nd) Hygienemaßnahmen auf Grundlage des betrieblichen Hygiene-\nplans, auch unter Beachtung der Hygienekette durchführen\ne) Abfälle und kontaminierte Materialien erfassen, sammeln, auf-\nbereiten und entsorgen\nf) Tierkörper unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften und\nBeachtung der Wünsche von Tierhaltern und Tierhalterinnen\nentsorgen\n2.2   Infektionskrankheiten und           a) über Infektionskrankheiten und deren Krankheitsbilder, insbe-\nSeuchenschutz                          sondere Zoonosen, Auskunft geben, Anzeige- und Meldepflich-\n(§ 4 Nr. 2. 2)                         ten beachten\nb) Infektionsquellen, Infektionswege und Infektionsgefahren er-\nkennen und über Schutzmaßnahmen, insbesondere zur Vermei-\ndung von Seuchen informieren\nc) Hygienemaßnahmen vor, während und nach Behandlungen und\nbei Operationen durchführen\nd) Schutzmaßnahmen bei Infektionskrankheiten, insbesondere bei\nTierseuchen, für sich und andere ergreifen\ne) Immunisierungen vor- und nachbereiten\n3     Tierschutz, Patientenbetreuung\n(§ 4 Nr. 3)\n3.1   Tierschutz                          a) Wesen und Aufgaben des Tierschutzgesetzes beschreiben und\n(§ 4 Nr. 3. 1)                         beim beruflichen Handeln beachten\nb) Tierhalter und Tierhalterinnen über tierartgerechte und verhal-\ntensgemäße Haltung aufklären, insbesondere auf tierschutzwid-\nrige Zustände hinweisen","2528          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                      3\n3.2   Tierartgerechte und verhaltens-     a) zwischen normalem und krankhaftem Tierverhalten unterschei-\ngemäße Haltung von Tieren;             den; bei krankhaftem Tierverhalten Maßnahmen einleiten\nBetreuung von Patienten             b) auf die Situation der Tiere und ihre Verhaltensweisen eingehen,\n(§ 4 Nr. 3. 2)                         Belastungen vermeiden\nc) Tiere unter Berücksichtigung ihres Verhaltens unter tierpsycho-\nlogischen Aspekten vor, während und nach der Behandlung\nbetreuen\nd) Tiere bei stationärer Behandlung tierartgerecht und verhaltens-\ngemäß halten, versorgen und pflegen\n4     Kommunikation\n(§ 4 Nr. 4)\n4.1   Kommunikationsformen                a) verbale und nonverbale Kommunikationsformen anwenden\nund -methoden                       b) Gespräche personenorientiert und situationsgerecht führen\n(§ 4 Nr. 4. 1)\nc) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen\nd) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\n4.2   Beratung und Betreuung von          a) über das Leistungsspektrum des Betriebes adressatengerecht\nTierhaltern und Tierhalterinnen        informieren, Tierhalter und Tierhalterinnen über Einzelleistungen\n(§ 4 Nr. 4. 2)                         beraten\nb) Tierhalter und Tierhalterinnen unter Berücksichtigung ihrer\nSituation, Erwartungen und Wünsche vor, während und nach\nder Behandlung des Tieres betreuen\nc) Tierhalter und Tierhalterinnen über Möglichkeiten der Diagnostik\nund Behandlung, die Wiederbestellung, die Behandlungsabläu-\nfe sowie die Kosten unter Beachtung der Gebührenordnung\ninformieren; Tierhalter und Tierhalterinnen zur Kooperation moti-\nvieren\nd) tierärztliche Beratungen und Anweisungen unterstützen\ne) Bestellungen von Tierhaltern und Tierhalterinnen entgegenneh-\nmen und unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens be-\narbeiten\nf) Tierhalter und Tierhalterinnen über Behandlungsmaßnahmen\nam Patienten, insbesondere bei häuslicher Pflege, Arzneimittel-\nversorgung und Heilmitteleinsatz informieren\ng) Kennzeichnungsmöglichkeiten und Kennzeichnungspflichten\nbei Tieren erläutern\n4.3   Verhalten in Konfliktsituationen    a) Konfliktsituationen erkennen und einordnen\n(§ 4 Nr. 4. 3)                      b) durch situationsgerechtes Verhalten zur Lösung von Konflikten\nbeitragen\nc) Beschwerden entgegennehmen und Lösungsmöglichkeiten\nanbieten\n5     Information und Datenschutz\n(§ 4 Nr. 5)\n5.1   Informations- und                   a) Informations- und Kommunikationssysteme zur Bearbeitung\nKommunikationssysteme                  von Betriebsvorgängen nutzen\n(§ 4 Nr. 5. 1)                      b) Daten mit verschiedenen Medien erfassen, pflegen und austau-\nschen\nc) Informationen beschaffen und nutzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005               2529\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                      3\n5.2   Datenschutz und Datensicherheit     a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\n(§ 4 Nr. 5. 2)                      b) elektronische Daten sichern\nc) Dokumente und Behandlungsunterlagen vor unberechtigtem\nZugriff und Zerstörung schützen\n6     Betriebsorganisation und\nQualitätsmanagement\n(§ 4 Nr. 6)\n6.1   Betriebs- und Arbeitsabläufe        a) bei der Planung, Organisation und Gestaltung von Betriebsab-\n(§ 4 Nr. 6. 1)                         läufen mitwirken und zur Optimierung beitragen\nb) Arbeitsschritte kostenbewusst und zielorientiert planen, organi-\nsieren und gestalten; Ergebnisse kontrollieren\nc) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel auswählen und\neinsetzen\n6.2   Marketing                           a) an der Entwicklung und Umsetzung von Marketingkonzepten\n(§ 4 Nr. 6. 2)                         unter Beachtung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften mitwirken;\neigene Vorschläge einbringen\nb) durch Erscheinungsbild und Serviceangebot des Betriebes die\nKundenzufriedenheit fördern\nc) Mittel zur Kundenbindung, insbesondere vorbeugende Maß-\nnahmen und Pflegeangebote einsetzen\n6.3   Arbeiten im Team                    a) Information, Kommunikation und Kooperation für die Verbesse-\n(§ 4 Nr. 6. 3)                         rung von Betriebsklima, Betriebsabläufen und Arbeitsleistung\nnutzen\nb) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; bei der Tagesplanung\nmitwirken\nc) interne Kooperation mitgestalten\nd) an der Teamentwicklung mitwirken\ne) Teambesprechungen organisieren und mitgestalten\n6.4   Qualitätsmanagement                 a) Bedeutung des Qualitätsmanagements für den Ausbildungsbe-\n(§ 4 Nr. 6. 4)                         trieb an Beispielen erläutern\nb) zur Sicherung des betriebsinternen Informationsflusses beitra-\ngen\nc) Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich\nplanen, durchführen, kontrollieren, dokumentieren und bewer-\nten\nd) bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der\nBetriebs- und Behandlungsorganisation mitwirken und hierfür\nVorschläge entwickeln\ne) Kundenzufriedenheit ermitteln und fördern\n6.5   Zeitmanagement                      a) Bedeutung des Zeitmanagements für den Ausbildungsbetrieb\n(§ 4 Nr. 6. 5)                         an Beispielen erklären; eigene Vorschläge zur Verbesserung ein-\nbringen\nb) patientenspezifische Terminplanung durchführen\nc) Termine zur Praxisorganisation mit Beteiligten koordinieren und\nTerminplanungen unter Berücksichtigung vorgeschriebener\nPrüf- und Überwachungstermine sowie von Informationstermi-\nnen erstellen","2530          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                      3\nd) notfallbedingte Terminabweichungen koordinieren\ne) Methoden des Selbst- und Zeitmanagements nutzen, insbeson-\ndere bei der zeitlichen Planung und Durchführung von Arbeits-\nabläufen Prioritäten beachten\nf) Zusammenhänge von Selbst- und Zeitmanagement, Leistungs-\nsteigerung und Stress beachten\n7     Betriebsverwaltung und\nAbrechnung\n(§ 4 Nr. 7)\n7.1   Verwaltungsarbeiten und             a) Tierhalter- und Patientendaten aufnehmen und verarbeiten\nDokumentation                       b) Posteingang und Postausgang bearbeiten\n(§ 4 Nr. 7.1)\nc) Schriftverkehr durchführen; Vordrucke und Formulare auswäh-\nlen und bearbeiten\nd) Ablagesysteme einrichten und Archivierungsarbeiten durchfüh-\nren, Aufbewahrungsfristen beachten\ne) Rechtsvorschriften zur Dokumentation einhalten\n7.2   Abrechnungswesen                    a) Zahlungsvorgänge abwickeln\n(§ 4 Nr. 7. 2)                      b) Zahlungseingänge und -ausgänge erfassen, überprüfen und\ndokumentieren\nc) kaufmännische Mahnverfahren durchführen und gerichtliche\nMahnverfahren einleiten\nd) Rechnungen für dokumentierte Leistungen, Verbrauchsmateria-\nlien und sonstiger Güter nach Rechtsvorschriften erstellen;\nFremdleistungen berücksichtigen\ne) Rechnungen für Fremdleistungen prüfen und bearbeiten\n7.3   Materialbeschaffung und             a) Bedarf für den Einkauf von Waren und Materialien unter Berück-\n-verwaltung                            sichtigung des betrieblichen Bestellsystems ermitteln\n(§ 4 Nr. 7. 3)                      b) Waren und Materialien unter Berücksichtigung des Kaufver-\ntragsrechts beschaffen\nc) bei der Beschaffung von Waren und Materialien Bestellmengen,\nLagerungszeiten und Angebote berücksichtigen; Preise und\nKosten vergleichen\nd) Waren und Materialien annehmen, kontrollieren und lagern;\nBestände überwachen\n8     Tierärztliche Hausapotheke\n(§ 4 Nr. 8)\n8.1   Eingang und Lagerung von            a) Hauptindikationen von Medikamenten, insbesondere von Anti-\nArzneimitteln und Impfstoffen          biotika, Analgetika und Antiparasitika, unterscheiden\n(§ 4 Nr. 8. 1)                      b) Betäubungsmittel, verschreibungs- und apothekenpflichtige\nsowie freiverkäufliche Arzneimittel unterscheiden\nc) Arzneimittel nach Anweisung des Tierarztes oder der Tierärztin\nbestellen\nd) Lieferungen annehmen, kontrollieren und dokumentieren\ne) Kennzeichnungs- und Lagerungsvorschriften sowie Verfallsda-\nten von Arzneimitteln berücksichtigen\nf) Bestände überwachen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005               2531\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                      3\n8.2   Abgabe von Arzneimitteln            a) Arzneimittel unter Berücksichtigung der arzneimittelrechtlichen\n(§ 4 Nr. 8. 2)                         Vorschriften abgeben\nb) über Applikationsformen informieren\nc) über die Art und Anwendung von Mitteln zur Fell- und Hautpfle-\nge sowie über die Verwendung von Diätetika und Zusatzfutter-\nmitteln informieren; Injektionstechniken demonstrieren\n9     Maßnahmen bei Diagnostik und\nTherapie unter Anleitung und\nAufsicht des Tierarztes\noder der Tierärztin\n(§ 4 Nr. 9)\n9.1   Assistenz bei tierärztlicher        a) gebräuchliche tiermedizinische Fachbezeichnungen und Abkür-\nDiagnostik                             zungen anwenden und erklären\n(§ 4 Nr. 9. 1)                      b) Tiere beobachten, Verhaltensveränderungen feststellen, Krank-\nheitssymptome erkennen und Maßnahmen einleiten\nc) Proben für Untersuchungszwecke und Laborauswertungen\ngewinnen\nd) Untersuchungen vorbereiten; bei Diagnostik assistieren und bei\ndiagnostischen Maßnahmen unter Berücksichtigung tierpsy-\nchologischer Aspekte mitwirken\ne) für die Diagnostik erforderliche Angaben, insbesondere Körper-\nmasse und Alter sowie physiologische Daten ermitteln; Befunde\ndokumentieren\n9.2   Assistenz bei tierärztlicher        a) Patienten für die Behandlung vorbereiten\nTherapie                            b) Narkosen vorbereiten, Narkosen und Aufwachphasen überwa-\n(§ 4 Nr. 9. 2)                         chen\nc) bei Behandlungs- und Operationsmaßnahmen assistieren, ins-\nbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten\nund verarbeiten, Instrumente handhaben, instrumentieren, Be-\nhandlungsabläufe dokumentieren\nd) subkutane Injektionen durchführen\ne) bei anderen Injektionen assistieren und bei der Durchführung\nvon Infusionen mitwirken\nf) Verbände unter Anwendung verschiedener Verbandtechniken\nanlegen\ng) Hausbesuchsausrüstung kontrollieren, fallspezifische Instru-\nmente, Materialien und Arzneimittel ergänzen\nh) Diagnose- und Therapiegeräte handhaben, warten und pflegen\n10     Prävention und Rehabilitation       a) Ziele der Prävention erklären\n(§ 4 Nr. 10)                        b) über vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Infektions-\nkrankheiten informieren\nc) Tierhaltern und Tierhalterinnen die Möglichkeiten der Prävention,\ninsbesondere durch Tierernährung, Bewegung sowie Gesund-\nerhaltung der Zähne erklären, zur tierartgerechten Haltung der\nTiere motivieren\nd) Tierhalter und Tierhalterinnen zur Inanspruchnahme von Früher-\nkennungsmaßnahmen motivieren\ne) über Möglichkeiten der aktiven und passiven Immunisierung in-\nformieren\nf) Ziele und Möglichkeiten der Rehabilitation erklären\ng) Tierhalter und Tierhalterinnen über tierartgerechte Pflegemaß-\nnahmen zur Gesunderhaltung informieren","2532          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                      3\n11     Laborarbeiten                       a) Haut-, Blut-, Kot- und Urinproben für den Versand und zur Wei-\n(§ 4 Nr. 11)                           terbearbeitung aufbereiten\nb) hämatologische Untersuchungen durchführen und dokumen-\ntieren\nc) mikroskopische Untersuchungen, insbesondere des Harnsedi-\nments, durchführen und die Ergebnisse dokumentieren\nd) Kotproben auf Parasiten untersuchen; Ergebnisse dokumentie-\nren\ne) Schnelltests durchführen und dokumentieren\n12     Röntgen und Strahlenschutz          a) strahlenbiologische Grundlagen sowie Grundlagen des Strah-\n(§ 4 Nr. 12)                           lenschutzes in der Röntgendiagnostik und bei der Anwendung\noffener radioaktiver Stoffe in der Tierheilkunde erläutern\nb) physikalisch-technische Grundlagen der Erzeugung von Rönt-\ngenstrahlen und die biologischen Wirkungen und Risiken von\nionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen erklären\nc) Maßnahmen des Strahlenschutzes für Personal, Tierhalter,\nPatienten und Umgebung unter Berücksichtigung von Rechts-\nvorschriften durchführen\nd) Maßnahmen des Strahlenschutzes bei den Untersuchungs-\nmethoden in der Tierheilkunde durchführen\ne) Befragungs-, Aufzeichnungs-, Kontroll- und Dokumentations-\npflichten beachten; Maßnahmen durchführen\nf) bei Aufnahmetechniken nach Anweisung und unter Aufsicht des\nTierarztes oder der Tierärztin mitwirken; Dosisgrößen und Ein-\nheiten beachten; Messverfahren einhalten\ng) Film- und Bildbearbeitung durchführen\nh) bei Maßnahmen zur Fehleranalyse mitwirken\ni) Methoden der Qualitätssicherung anwenden\nj) Maßnahmen bei Störfällen und Unfällen einleiten\n13     Notfallmanagement\n(§ 4 Nr. 13)\n13.1   Erste Hilfe beim Menschen           a) bedrohliche Zustände anhand von Symptomen erkennen und\n(§ 4 Nr. 13. 1)                        Sofortmaßnahmen einleiten sowie erste Hilfe leisten\nb) Erste-Hilfe-Ausrüstung prüfen, ergänzen und handhaben\n13.2   Hilfeleistungen bei Notfällen       a) Notfallausrüstung warten\nam Tier                             b) Notfälle erkennen und erste Maßnahmen einleiten\n(§ 4 Nr. 13. 2)\nc) bei Maßnahmen des Tierarztes oder der Tierärztin in Notfällen\nmitwirken\nd) Komplikationen, insbesondere bei operativen Eingriffen erken-\nnen und erste Maßnahmen ergreifen sowie weitere einleiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005          2533\nAnlage 2\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/\nzur Tiermedizinischen Fachangestellten\n– Zeitliche Gliederung –\nA.\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu den Berufsbildpositionen\n1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.6 Umweltschutz,\n9.1 Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel a,\nsind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere im Zusammenhang mit\nden Berufsbildpositionen\n2.    Hygiene und Infektionsschutz,\n3.2 Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten,\n6.    Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement,\n8.    Tierärztliche Hausapotheke,\n9.    Maßnahmen der Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin,\n11.     Laborarbeiten,\n12.     Röntgen und Strahlenschutz\nund\n13.     Notfallmanagement\nerfolgen.\nB.\nVor der Zwischenprüfung\n– 1. bis 18. Ausbildungsmonat –\n(1) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-\nten der Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im Gesundheitswesen, Lernziele a und b,\n1.2 Aufbau und Rechtsform, Lernziele a bis c,\n1.3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, Lernziele a, b und d,\n1.4 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten der Berufsbildpositionen\n2.1 Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene,\n2.2 Infektionskrankheiten und Seuchenschutz,\n3.2 Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten, Lernziele b und d,\n8.1 Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen, Lernziele b bis f,\n13.1 Erste Hilfe beim Menschen\ninsbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen\n3.1 Tierschutz, Lernziel a,\n6.3 Arbeiten im Team, Lernziele c und d,\nzu vermitteln.","2534            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005\n(3) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-\nten der Berufsbildpositionen\n6.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel c,\n6.2 Marketing, Lernziel b,\n7.2 Abrechnungswesen, Lernziel a,\n7.3 Materialbeschaffung und -verwaltung,\n9.1 Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel e,\n9.2 Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziele f und h,\n10.     Prävention und Rehabilitation, Lernziel e,\n11.     Laborarbeiten, Lernziel a,\n12.     Röntgen und Strahlenschutz, Lernziel g,\nund im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen\n6.3 Arbeiten im Team, Lernziel b,\n6.4 Qualitätsmanagement, Lernziele a und b,\n6.5 Zeitmanagement, Lernziel b,\nzu vermitteln.\n(4) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten der Berufsbildpositionen\n4.1 Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele a und b,\n4.3 Verhalten in Konfliktsituationen, Lernziel a,\n5.1 Informations- und Kommunikationssysteme,\n5.2 Datenschutz und Datensicherheit,\n6.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel a,\n7.1 Verwaltungsarbeiten und Dokumentation, Lernziele a und b,\n7.2 Abrechnungswesen, Lernziel b,\nund im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition\n6.3 Arbeiten im Team, Lernziel a,\nzu vermitteln.\nC.\nNach der Zwischenprüfung\n– 19. bis 36. Ausbildungsmonat –\n(1) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten der Berufsbildpositionen\n3.1 Tierschutz, Lernziel b,\n3.2 Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten, Lernziele a und c,\n4.1 Kommunikationsformen und -methoden, Lernziel d,\n4.2 Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen,\n4.3 Verhalten in Konfliktsituationen, Lernziele b und c,\n8.2 Abgabe von Arzneimitteln,\n9.1 Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel d,\n9.2 Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziel c,\ninsbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen\n6.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel b,\n6.4 Qualitätsmanagement, Lernziele c und d,\n6.5 Zeitmanagement, Lernziele a und c bis f,\n7.2 Abrechnungswesen, Lernziele c bis e,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbild-\npositionen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005         2535\n1.3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, Lernziel a, b und d,\n2.1 Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel d,\n2.2 Infektionskrankheiten und Seuchenschutz, Lernziele a bis c,\n3.1 Tierschutz, Lernziel a,\n4.1 Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele a und b,\n6.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel a,\n6.3 Arbeiten im Team, Lernziel b,\n7.2 Abrechnungswesen, Lernziel b,\n7.3 Materialbeschaffung und -verwaltung, Lernziel c,\n8.1 Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen, Lernziel c,\n9.2 Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziele f und h,\nzu vertiefen.\n(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten der Berufsbildpositionen\n4.1 Kommunikationsformen und -methoden, Lernziel c,\n9.1 Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel c,\n9.2 Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziele d, e und g,\n6.2 Marketing, Lernziele a und c,\n6.4 Qualitätsmanagement, Lernziel e,\n7.1 Verwaltungsarbeiten und Dokumentation, Lernziele c bis e,\n12.     Röntgen und Strahlenschutz, Lernziele a bis f und h bis j,\ninsbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen\n6.3 Arbeiten im Team, Lernziel e,\n10.     Prävention und Rehabilitation, Lernziel d,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbild-\npositionen\n5.1 Informations- und Kommunikationssysteme,\n5.2 Datenschutz und Datensicherheit, Lernziele a und c,\n6.3 Arbeiten im Team, Lernziele c und d,\n10.     Prävention und Rehabilitation, Lernziel e,\nzu vertiefen.\n(3) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-\nten der Berufsbildpositionen\n8.1 Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen, Lernziel a,\n9.1 Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel b,\n9.2 Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziele a und b,\n10.     Prävention und Rehabilitation, Lernziele a bis c, f und g,\n13.2 Hilfestellung bei Notfällen am Tier\ninsbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildposition\n11.     Laborarbeiten, Lernziele b bis e,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbild-\npositionen\n2.1 Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel e,\n2.2 Infektionskrankheiten und Seuchenschutz, Lernziel d,\n3.2 Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten, Lernziele b und d,\n5.2 Datenschutz und Datensicherheit, Lernziel b,\nzu vertiefen.","2536           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005\n(4) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-\nten der Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im Gesundheitswesen, Lernziel c,\n1.2 Aufbau und Rechtsform, Lernziel d,\n1.3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, Lernziel c,\n1.4 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele e und f,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbild-\npositionen\n1.2 Aufbau und Rechtsform, Lernziel c,\n6.3 Arbeiten im Team, Lernziel a,\nzu vertiefen."]}