{"id":"bgbl1-2005-51-8","kind":"bgbl1","year":2005,"number":51,"date":"2005-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/51#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-51-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_51.pdf#page=29","order":8,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung","law_date":"2005-08-22T00:00:00Z","page":2501,"pdf_page":29,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005              2501\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papiererzeugung\nVom 22. August 2005\nAuf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des         im Unternehmen umsetzen; das An- und Abfahren\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I                 von Anlagen organisieren und überwachen; den Wert-\nS. 931) verordnet das Bundesministerium für Bildung und           erhalt von Materialien und Produkten bei Transport\nForschung nach Anhörung des Hauptausschusses des                  und Lagerung sicherstellen sowie Roh-, Hilfs- und\nBundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit             Betriebsstoffe disponieren; bei der Entwicklung von\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:                  Vorschlägen für neue technische Konzepte mitarbei-\nten und den kontinuierlichen Verbesserungsprozess\nmitgestalten;\n§1\nZiel der Prüfung                         2. Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von Roh-,\nund Bezeichnung des Abschlusses                        Hilfs- und Betriebsstoffen planen und an der Planung\nund Umsetzung neuer Produktionsprozesse mitwir-\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungs-\nken; Kostenentwicklung überwachen und auf einen\nprüfungen zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften\nwirtschaftlichen Ablauf achten; bei der Auswahl und\nIndustriemeisterin – Fachrichtung Papiererzeugung nach\nBeschaffung von Apparaten, Anlagen und Einrichtun-\nden §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen berufli-\ngen mitwirken; Qualitäts- und Quantitätsvorgaben\nchen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen\nplanen und für die Einhaltung der Termine sorgen; die\nHandlungsfähigkeit nachzuweisen ist.\nInstandhaltung in Abstimmung mit den zuständigen\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation        Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den beteilig-\nzum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industrie-           ten betrieblichen Bereichen koordinieren und überwa-\nmeisterin – Fachrichtung Papiererzeugung und damit die            chen; die Einhaltung von Arbeitsschutz-, Umwelt- und\nBefähigung:                                                       Gesundheitsvorschriften gewährleisten; Mitarbeiter,\nMitarbeiterinnen und beteiligte betriebliche Bereiche\n1. in Unternehmen unterschiedlicher Größe und Bran-\nrechtzeitig und angemessen informieren;\nchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen\nund Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Sach-,\n3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unter-\nOrganisations- und Führungsaufgaben wahrzuneh-\nnehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter Be-\nmen und\nrücksichtigung betrieblicher Vorgaben, nach betriebs-\n2. sich auf verändernde Methoden und Systeme in der               wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Abwä-\nProduktion, auf sich verändernde Strukturen der               gung ihrer individuellen Eignung, Kompetenz und\nArbeitsorganisation und auf neue Methoden der Orga-           Interessen zuordnen; sie zu selbstständigem, verant-\nnisationsentwicklung, der Personalführung und -ent-           wortlichem Handeln anleiten, motivieren und an Ent-\nwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-           scheidungsprozessen beteiligen; bei der Planung des\norganisatorischen Wandel im Unternehmen mitzuge-              Personalbedarfs und bei Stellenbesetzungen mitwir-\nstalten.                                                      ken; Gruppen betreuen und moderieren; die zielorien-\ntierte Kooperation und Kommunikation zwischen und\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Quali-\nmit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit den\nfikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang ste-\nFührungskräften sowie mit dem Betriebsrat fördern;\nhende Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer\ndie Beurteilung einzelner und einer Gruppe durchfüh-\nGeprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Papierer-\nren und entsprechende Personalentwicklungsmaß-\nzeugung wahrnehmen zu können:\nnahmen veranlassen; die Innovationsbereitschaft der\n1. Produktionsabläufe überwachen; über den Einsatz                Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern; neue Mitar-\nder Betriebs- und Produktionsmittel entscheiden und           beiter und Mitarbeiterinnen in ihre Arbeitsbereiche\nderen Erhaltung und Betriebsbereitschaft gewährleis-          einführen; die Ausbildung der zugeteilten Auszubil-\nten; für die Einhaltung der Qualitäts- und Quantitäts-        denden verantworten; Qualitäts- und Umweltmana-\nvorgaben sorgen; Maßnahmen zur Vermeidung und                 gementziele kontinuierlich umsetzen sowie Qualitäts-\nBehebung von Betriebsstörungen einleiten und die              bewusstsein, Umweltbewusstsein und Kundenorien-\nbedarfsgerechte Energieversorgung im Betrieb sichern;         tierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern.\ndie Arbeitsplätze nach ergonomischen Gesichtspunk-\nten gestalten und die Arbeitsstätten unter Beachtung         (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nentsprechender Vorschriften, Verordnungen und Nor-        kannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\nmen einrichten; technologische Weiterentwicklungen        Industriemeisterin – Fachrichtung Papiererzeugung.","2502             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005\n§2                                  (3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll\nwesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften\nUmfang der Industriemeisterqualifikation\nIndustriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin –\nund Gliederung der Prüfung\nFachrichtung Papiererzeugung gemäß § 1 Abs. 3 haben.\n(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/         (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2\nzur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Papier-       genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch\nerzeugung umfasst:                                            zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\n1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,           oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähig-\n2. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,           keit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung\n3. Handlungsspezifische Qualifikationen.                      rechtfertigen.\n(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen\nQualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverord-                                       §4\nnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund                Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen\neiner anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die\nnachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach                 (1) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basis-\n§ 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwer-        qualifikationen“ ist in folgenden Prüfungsbereichen zu\ntig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn       prüfen:\nder letzten Prüfungsleistung vorzulegen.                      1. Rechtsbewusstes Handeln;\n(3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur         2. Betriebswirtschaftliches Handeln;\nGeprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Papierer-\n3. Anwenden von Methoden der Information, Kommuni-\nzeugung gliedert sich in die Prüfungsteile:\nkation und Planung;\n1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,\n4. Zusammenarbeit im Betrieb;\n2. Handlungsspezifische Qualifikationen.                      5. Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und techni-\n(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in     scher Gesetzmäßigkeiten.\nForm von anwendungsbezogenen Aufgaben gemäß § 4                  (2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“\nzu prüfen.                                                    soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen pra-\n(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist in Form von    xisbezogener Handlungen einschlägige Rechtsvorschrif-\nzwei handlungsspezifischen integrierten schriftlichen         ten berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die Arbeits-\nSituationsaufgaben sowie einer komplexen praxisbezo-          bedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter\ngenen Aufgabenstellung, die in Form von schriftlichen         arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie den\nPräsentationsunterlagen anzufertigen ist, und einer münd-     Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz nach recht-\nlichen Präsentation dieser Unterlagen einschließlich          lichen Grundlagen zu gewährleisten sowie die Zusam-\neines Fachgesprächs gemäß § 5 zu prüfen.                      menarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicher-\nzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\ntionsinhalte geprüft werden:\n§3\n1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und\nZulassungsvoraussetzungen                          Bestimmungen bei der Gestaltung individueller\n(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsüber-            Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-\ngreifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer Fol-          beitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter\ngendes nachweist:                                                 Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des\nTarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nanerkannten Ausbildungsberuf, der der papier- und         2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfas-\nzellstofferzeugenden Industrie zugeordnet werden              sungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte\nkann, und danach eine mindestens einjährige Berufs-           betriebsverfassungsrechtlicher Organe;\npraxis oder                                               3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem            lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie\nsonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach             der Arbeitsförderung;\neine mindestens zweijährige Berufspraxis oder             4. Berücksichtigen arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.                      und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen\nund außerbetrieblichen Institutionen;\n(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische\nQualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nach-          5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,\nweist:                                                            insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Boden-\nschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung\n1. die Ablegung des Prüfungsteils „Fachrichtungsüber-             und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des\ngreifende Basisqualifikationen“, die nicht länger als         Schutzes vor gefährlichen Stoffen;\nfünf Jahre zurückliegt, und\n6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher\n2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den         Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin-\ndort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres           sichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf-\nJahr Berufspraxis.                                            tung sowie des Datenschutzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005              2503\n(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han-      1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung\ndeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebs-           Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufswe-\nwirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezo-              ges und unter Berücksichtigung persönlicher und\ngener Handlungen berücksichtigen und volkswirtschaft-             sozialer Gegebenheiten;\nliche Zusammenhänge aufzeigen zu können. Es sollen\nUnternehmensformen dargestellt sowie deren Auswir-            2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von\nkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysiert              Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial-\nund beurteilt werden können. Weiterhin soll die Fähigkeit         verhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von\nnachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirt-              Maßnahmen zu deren Verbesserung;\nschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und           3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf\nbeeinflussen zu können. In diesem Rahmen können fol-              das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit\ngende Qualifikationsinhalte geprüft werden:                       sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;\n1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprin-            4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-\nzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volks-              rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;\nwirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wir-\nkungen;                                                   5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken\neinschließlich von Vereinbarungen entsprechender\n2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-\nHandlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und\nbau- und Ablauforganisation;\nZusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen\n3. Anwenden von Methoden der Organisationsentwick-                zu fördern;\nlung;\n6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch\n4. Nutzen von Methoden der Entgeltfindung und Anwen-              Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher\nden von Methoden der kontinuierlichen betrieblichen           Probleme und sozialer Konflikte.\nVerbesserung;\n(6) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigen naturwissen-\n5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und         schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“ soll die\nKostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsver-         Fähigkeit nachgewiesen werden, naturwissenschaftliche\nfahren.                                                   und technische Grundlagen zur Lösung technischer Pro-\n(4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der          bleme einbeziehen sowie mathematische, physikalische,\nInformation, Kommunikation und Planung“ soll die Fähig-       chemische und technische Kenntnisse und Fertigkeiten\nkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analy-        zur Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis\nsieren, planen, dokumentieren und transparent machen          anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende\nzu können. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische         Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nUnterlagen erstellen, entsprechende Planungstechniken         1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissen-\neinsetzen sowie Präsentationstechniken anwenden zu                schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf\nkönnen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-             Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf\nonsinhalte geprüft werden:                                        Mensch und Umwelt, insbesondere bei Oxidations-\n1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess-             und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen,\nund Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und                 mechanischen Bewegungsvorgängen, elektrotech-\nBewerten visualisierter Daten;                                nischen, hydraulischen und pneumatischen Antriebs-\nund Steuerungsvorgängen;\n2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemetho-\nden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;                  2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im\nBetrieb sowie Beachtung der damit zusammenhän-\n3. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,\ngenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;\nStatistiken, Tabellen und Diagrammen;\n4. Anwenden von Projektmanagementmethoden;                    3. Berechnen betriebs- und förderungstechnischer Grö-\nßen bei Belastungen und Bewegungen;\n5. Auswählen und Anwenden von Informations- und\nKommunikationsformen einschließlich des Einsatzes         4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchfüh-\nentsprechender Informations- und Kommunikations-              ren von einfachen statistischen Berechnungen sowie\nmittel;                                                       ihre graphische Darstellung.\n6. Anwenden von Präsentationstechniken.                          (7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufga-\nben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsbe-\n(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“         reichen soll insgesamt höchstens acht Stunden betra-\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusammenhän-          gen, für jeden Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten.\nge des Sozialverhaltens erkennen, ihre Auswirkungen auf\ndie Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene              (8) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prü-\nMaßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusam-      fungsleistungen in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten\nmenarbeit hinwirken zu können. Dazu gehört, die Leis-         Prüfungsbereichen eine mangelhafte Prüfungsleistung\ntungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu     erbracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche\nfördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte zu       Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer\nlösen sowie Führungsgrundsätze berücksichtigen und            ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht\nangemessene Führungstechniken anwenden zu können.             diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je\nIn diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte        Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer oder Prüfungs-\ngeprüft werden:                                               teilnehmerin in der Regel nicht länger als 20 Minuten dau-","2504            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005\nern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung        mess-, steuerungs- und regelungstechnischen Einrich-\nund die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu           tungen Produktionsprozesse bewerten, steuern und opti-\neiner Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die       mieren zu können. In diesem Rahmen können folgende\nBewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt         Qualifikationsinhalte geprüft werden:\ngewichtet.\n1. Einsetzen von Steuerungs- und Regelungssystemen\nzur Prozessoptimierung;\n§5\n2. Bewerten und Optimieren des Einsatzes von Messein-\nHandlungsspezifische Qualifikationen                    richtungen;\n(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-     3. Darstellen und Optimieren von Steuerungs- und\ntionen“ umfasst die Handlungsbereiche:                           Regelungsprozessen;\n1. Papiertechnologie;                                        4. Organisieren von Maßnahmen zur Behebung von Stö-\nrungen.\n2. Führung und Organisation;\n(5) Der Handlungsbereich „Führung und Organisation“\n3. Spezialisierungsgebiete.                                  gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:\n(2) Der Handlungsbereich „Papiertechnologie“ gliedert     1. Personalführung;\nsich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:\n2. Personalentwicklung;\n1. Verfahrenstechnik und Anlagentechnik;\n3. Projektmanagement;\n2. Prozessleittechnik.\n4. Betriebsorganisation und Kostenwesen;\n(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Verfahrenstechnik       5. Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz;\nund Anlagentechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen\nwerden, verfahrenstechnische Prozesse bei der Herstel-       6. Qualitätsmanagement.\nlung von Papier- und Zellstoffprodukten unter Berück-           (6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“\nsichtigung des ökonomischen Einsatzes von Werkstof-          soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personal einset-\nfen, von Vorschriften des Arbeits- und Umweltschutzes,       zen, führen und beurteilen zu können. In diesem Rahmen\nder Anlagensicherheit sowie der Qualitätssicherung pla-      können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nnen, organisieren und überwachen zu können. Dazu\ngehört, Zusammenhänge im verfahrenstechnischen Pro-          1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quanti-\nzess erkennen und geeignete Maßnahmen zur Prozess-               tativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung tech-\noptimierung einleiten zu können. Beim Einsatz neuer              nischer und organisatorischer Veränderungen;\nMaschinen und Anlagenteile sollen die Auswirkungen auf       2. Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mitar-\nden Produktionsprozess erkannt und bei Abweichungen              beiterinnen unter Berücksichtigung ihrer Eignung und\nvon den Produktionsparametern geeignete Maßnahmen                Bedürfnisse sowie der betrieblichen Anforderungen;\neingeleitet werden können. In diesem Rahmen können\n3. Anwenden von Führungsmethoden und -instrumen-\nfolgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nten zur Durchführung betrieblicher Aufgaben und zum\n1. Koordinieren und Optimieren des Anfahrens, Betrei-            Lösen von Problemen und Konflikten;\nbens und Abstellens von Anlagen;\n4. Sicherstellen der schichtübergreifenden Informations-\n2. Optimieren des laufenden Produktionsprozesses                 weitergabe;\nunter Berücksichtigung technischer, qualitativer,        5. Vermitteln von Informationen und Anweisungen der\norganisatorischer und betriebswirtschaftlicher Vorga-        Betriebsleitung;\nben;\n6. Schaffen und Sicherstellen von Rahmenbedingungen\n3. Beurteilen der Eigenschaften von Roh-, Faser- und             für eine effiziente Kommunikation in der Gruppe;\nHilfsstoffen sowie Berücksichtigen von Auswirkungen\nund Anforderungen bei deren Einsatz;                     7. Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von Be-\nsprechungen.\n4. Beurteilen von Faserstoffgemischen hinsichtlich ihrer\nEigenschaften und Mengenanteile;                            (7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwick-\nlung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter\n5. Bestimmen von Volumenströmen;                             Berücksichtigung der Qualifikationsanforderungen des\n6. Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Apparaten,        Betriebes und der Qualifikationsbedürfnisse des Einzel-\nMaschinen, Anlagenteilen, technischen Hilfseinrich-      nen geeignete Maßnahmen zur weiteren beruflichen Ent-\ntungen, Energien, Roh-, Faser- und Hilfsstoffen unter    wicklung des Personals vorschlagen und durchführen zu\nBeachtung technischer und wirtschaftlicher Vorga-        können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-\nben;                                                     onsinhalte geprüft werden:\n7. Beurteilen der Auswirkungen von Produktionsprozes-        1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quanti-\nsen auf die Umwelt und Sicherstellen von Umwelt-             tativen Personalentwicklungsbedarfs unter Berück-\nschutzmaßnahmen;                                             sichtigung gegenwärtiger Anforderungen sowie\nzukünftiger technischer, organisatorischer und perso-\n8. Organisieren und Veranlassen von Maßnahmen zur                nenbezogener Veränderungen;\nBehebung von Störungen.\n2. Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnah-\n(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Prozessleittechnik“         men zur Qualifizierung und Motivation der Mitarbeiter\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit Hilfe von            und Mitarbeiterinnen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005             2505\n3. Überprüfen der Ergebnisse von Qualifizierungsmaß-          4. Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit\nnahmen sowie Fördern betrieblicher Maßnahmen der              umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden\nPersonalentwicklung.                                          Betriebsmitteln, Einrichtungen und Werkstoffen;\n(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Projektmanagement“       5. Vorschlagen, Planen, Einleiten und Überprüfen von\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden des              Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes\nProjektmanagements auswählen und anwenden zu kön-                 sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen\nnen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-             und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen;\ninhalte geprüft werden:\n6. Sicherstellen des Informationsaustausches über\n1. Auswählen und Strukturieren von Projektgruppen;                arbeitsschutz-, gesundheits- und umweltrelevante\n2. Anwenden von Instrumenten zur Projektplanung und               Vorgänge.\n-durchführung;                                               (11) Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanage-\n3. Moderieren und Steuern von Projektgruppen;                 ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Metho-\nden und Techniken zur Optimierung des qualitätsbe-\n4. Durchführen von Wirtschaftlichkeitsrechnungen, Mach-\nwussten Handelns und zur Weiterentwicklung des\nbarkeitsstudien und Projektcontrolling;\nbetrieblichen Qualitätsmanagements anwenden zu kön-\n5. Dokumentieren von Projektergebnissen.                      nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-\n(9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebsorganisa-        inhalte geprüft werden:\ntion und Kostenwesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen         1. Umsetzen von Kundenforderungen in Qualitätsziele\nwerden, Methoden und Techniken zur Organisation und               und Qualitätsvorgaben;\nOptimierung von Arbeitsabläufen anwenden zu können.\nDazu gehört, Kostenverantwortung zu übernehmen. In            2. Berücksichtigen betrieblicher Vorgaben und Quali-\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte               tätsnormen sowie Sicherstellen der Einhaltung im\ngeprüft werden:                                                   eigenen Verantwortungsbereich;\n1. Anwenden von Methoden und Instrumenten zur                 3. Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter\nArbeitsplatzbeschreibung und -analyse;                        und Mitarbeiterinnen;\n2. Optimieren der Schichtorganisation unter Berücksich-       4. Beschreiben und dokumentieren betrieblicher Pro-\ntigung betriebswirtschaftlicher Faktoren;                     zesse und Vorbereiten von Überprüfungen (Audits)\nund Zertifizierungen;\n3. Anwenden von Methoden und Instrumenten zur Ana-\nlyse und Optimierung von organisatorischen Abläu-         5. Nutzen von Instrumenten des Qualitätsmanagements\nfen;                                                          zu kontinuierlichen Qualitäts- und Prozessverbesse-\n4. Erkennen und Beurteilen von Zusammenhängen des                 rungen.\nbetrieblichen Rechnungswesens, insbesondere Kos-             (12) Im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“\ntenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger- und Prozess-     soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berück-\nkostenrechnung;                                           sichtigung produktbezogener sowie anlagen- und ver-\n5. Ermitteln von Zielgrößen, insbesondere Betriebser-         fahrenstechnischer Unterschiede, in einem der nachfol-\ngebnis, Deckungsbeitrag und Kennzahlen;                   gend genannten Wahlqualifikationsschwerpunkte eine\nbetriebliche Aufgabenstellung analysieren, strukturieren,\n6. Anwenden von Kalkulationsverfahren;                        darstellen und einer begründeten Lösung zuführen zu\n7. Durchführen von Kostenkontrollen;                          können. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-\n8. Einleiten von Maßnahmen zur Kostenbeeinflussung.           nehmerin bestimmt einen der nachfolgend genannten\nWahlqualifikationsschwerpunkte, in dem geprüft werden\n(10) Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt-       soll:\nund Gesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen\nwerden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestim-        1. Graphische Papiere;\nmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung        2. Technische Papiere und Spezialpapiere;\nsicherstellen zu können. Dazu gehört, den Arbeitsschutz\nzu gewährleisten, Störungen zu erkennen und zu analy-         3. Verpackungspapiere, Karton und Pappe;\nsieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder               4. Hygienepapiere;\nBeseitigung einzuleiten. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen\nsollen zu arbeits-, umwelt- und gesundheitsbewusstem          5. Zellstoff.\nVerhalten und Handeln angeleitet werden können. In die-       Im Rahmen des bestimmten Qualifikationsschwerpunktes\nsem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-          können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nprüft werden:\na) Planen und Organisieren des Einsatzes der Produk-\n1. Überprüfen und Gewährleisten der Anlagensicherheit             tionsfaktoren,\nund Überwachen der Einhaltung der Vorschriften des\nArbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes;                b) Optimieren des Einsatzes von Roh- und Hilfsstoffen\nunter Beachtung von Substitutionsmöglichkeiten,\n2. Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitar-\nbeiterinnen im Hinblick auf Arbeits-, Umwelt- und         c) Überwachen, Steuern und Optimieren des Produk-\nGesundheitsschutz;                                            tionsprozesses unter Berücksichtigung von Qualität\nund Kosten,\n3. Planen und Durchführen von Unterweisungen in der\nAnlagensicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Ge-          d) Beurteilen von chemischen, mechanischen und steue-\nsundheitsschutzes;                                            rungstechnischen Abläufen,","2506            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005\ne) Ergreifen von Maßnahmen zur Kosten- und Leistungs-        gewichtet. In der praxisbezogenen Aufgabenstellung\nbeeinflussung.                                          gemäß Absatz 14 besteht keine Möglichkeit einer münd-\nlichen Ergänzungsprüfung.\n(13) In den Handlungsbereichen „Papiertechnologie“\nsowie „Führung und Organisation“ ist unter Berücksichti-\ngung der fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikatio-                                  §6\nnen in Form von je einer schriftlichen Situationsaufgabe             Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nzu prüfen. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten,         Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteil-\ndass die Qualifikationsschwerpunkte aus den jeweiligen       nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung\nHandlungsbereichen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 min-           im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisquali-\ndestens einmal thematisiert werden. Kern der Situations-     fikationen“, in einzelnen Prüfungsbereichen dieses Prü-\naufgabe im Handlungsbereich „Papiertechnologie“ sind         fungsteils und in den schriftlichen Situationsaufgaben im\nmit etwa zwei Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte        Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ frei-\ndieses Handlungsbereiches. Qualifikationsschwerpunkte        stellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstel-\ndes Handlungsbereiches „Führung und Organisation“            lung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder\nsind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen. Kern   staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor\nder Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Führung           einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit\nund Organisation“ sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifi-   Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der ent-\nkationsschwerpunkte dieses Handlungsbereiches. Quali-        sprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung\nfikationsschwerpunkte des Handlungsbereiches „Papier-        entspricht. Eine Freistellung von der Prüfung im Hand-\ntechnologie“ sind mit etwa einem Drittel integrativ einzu-   lungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ gemäß § 5 Abs. 14\nbeziehen Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der           ist nicht zulässig.\nSituationsaufgaben beträgt jeweils mindestens drei\nStunden, insgesamt jedoch nicht mehr als acht Stunden.\n§7\n(14) Im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“                       Bewerten der Prüfungsteile\nist in Form einer komplexen praxisbezogenen Aufgaben-                        und Bestehen der Prüfung\nstellung, für die schriftliche Präsentationsunterlagen\nanzufertigen sind und einer mündlichen Präsentation die-        (1) Die Prüfungsteile „Fachrichtungsübergreifende\nser Unterlagen einschließlich eines Fachgesprächs zu         Basisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Quali-\nprüfen. Die Aufgabenstellung kann alle Qualifikationsin-     fikationen“ sind gesondert nach Punkten zu bewerten.\nhalte gemäß § 5 umfassen. Mit den Präsentationsunterla-         (2) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende\ngen und in der mündlichen Präsentation soll die Fähigkeit    Basisqualifikationen“ ist eine Note aus dem arithme-\nnachgewiesen werden, die Aufgabenstellung erfassen,          tischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in\ndarstellen, beurteilen und lösen zu können. Im Fachge-       den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.\nspräch sollen weiterführende Fragestellungen dazu\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-\nbeantwortet werden können. Der Umfang der schriftli-\ntionen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der\nchen Präsentationsunterlagen soll höchstens 20 Seiten\nPunktebewertungen der Leistungen in den Situationsauf-\nbetragen. Als Bearbeitungszeit für die Erstellung der Prä-\ngaben sowie in der Aufgabenstellung zu bilden.\nsentationsunterlagen stehen dem Prüfungsteilnehmer\noder der Prüfungsteilnehmerin höchstens 90 aufeinan-            (4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im Prü-\nderfolgende Kalendertage zur Verfügung. Die Präsenta-        fungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikatio-\ntionsunterlagen sind dem Prüfungsausschuss mindes-           nen“ in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichen-\ntens 21 Kalendertage vor der Präsentation zur Verfügung      de Leistungen sowie im Prüfungsteil „Handlungsspezi-\nzu stellen. Die Form der Präsentation und der Einsatz        fische Qualifikationen“ in den Situationsaufgaben und in\nsachgerechter Präsentationstechniken stehen dem Prü-         der Aufgabenstellung jeweils mindestens ausreichende\nfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin frei. Die      Leistungen erbracht wurden.\nPrüfungszeit für die Präsentation und das Fachgespräch          (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nbeträgt insgesamt höchstens 45 Minuten. Die Präsentati-      gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anla-\non soll nicht länger als 15 Minuten dauern. Die einzelnen    ge 2 auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 2 sind\nPrüfungsgebiete der praxisbezogenen Aufgabenstellung         die in den Prüfungsteilen „Fachrichtungsübergreifende\nsind wie folgt zu gewichten:                                 Basisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Quali-\na) schriftliche Präsentationsunterlagen 30 Prozent,          fikationen“ erzielten Noten sowie die Punktebewertun-\ngen in den einzelnen Prüfungsbereichen gemäß § 4 sowie\nb) mündliche Präsentation 20 Prozent,                        die Punktebewertungen in den Situationsaufgaben und\nc) Fachgespräch 50 Prozent.                                  der Aufgabenstellung einzutragen. Im Fall der Freistel-\nlung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung\n(15) Wurde in nicht mehr als einer Prüfungsleistung       des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prü-\ngemäß Absatz 13 eine mangelhafte Prüfungsleistung            fung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der\nerbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-         berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 2\nbieten. Bei einer oder mehrerer ungenügender Prüfungs-       Abs. 2 ist im Zeugnis einzutragen.\nleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergän-\nzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minu-                                 §8\nten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleis-\ntung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden                         Wiederholung der Prüfung\nzu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird           (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal\ndie Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt     wiederholt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005             2507\n(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und       Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung\nsich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der       durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine\nBeendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils, zur          Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur\nWiederholungsprüfung anmeldet, ist auf Antrag von der        Prüfung bis zum 28. Februar 2006 die Anwendung der\nPrüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den Situations-      bisherigen Vorschriften beantragt werden.\naufgaben und der Aufgabenstellung zu befreien, wenn\ndie darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten                                    § 10\nLeistungen ausgereicht haben.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft.\n§9                                 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum\nÜbergangsvorschriften                       anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/\nGeprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papiererzeu-\nBegonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Au-        gung vom 22. September 1982 (BGBl. I S. 1340), zuletzt\ngust 2007 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende           geändert durch Artikel 1 Nr. 10 und Artikel 2 der Verord-\ngeführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die    nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711), außer Kraft.\nBonn, den 22. August 2005\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. Bulmahn","2508            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005\nAnlage 1\n(zu § 7 Abs. 5)\nMuster\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papiererzeugung\nHerr/Frau ……………………………………………………………………………………………………………………………\ngeboren am ………………………………………………                                     in …………………………………………………………………\nhat am ……………………………………………………                                       die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papiererzeugung\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin – Fachrichtung Papiererzeugung vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2501)\nbestanden.\nDatum ……………………………………………………\nUnterschrift ………………………………………………\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005               2509\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 5)\nMuster\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papiererzeugung\nHerr/Frau ……………………………………………………………………………………………………………………………\n…………………………………………………………………………………………………………………………………………\ngeboren am ………………………………………………                                        in …………………………………………………………………\nhat am ……………………………………………………                                          die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Papiererzeugung\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin – Fachrichtung Papiererzeugung vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2501) mit folgenden Ergebnissen1) bestan-\nden:\n1) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: ……………………………………………………………………………………………………","2510                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005\nNote\nI. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen                                                                          ……………………\nPrüfungsbereiche:                                                                            Punkte\nRechtsbewusstes Handeln                                                              ……………………\nBetriebswirtschaftliches Handeln                                                     ……………………\nAnwenden von Methoden der Information,\nKommunikation und Planung                                                            ……………………\nZusammenarbeit im Betrieb                                                            ……………………\nBerücksichtigen naturwissenschaftlicher\nund technischer Gesetzmäßigkeiten                                                    ……………………\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ……………………\nin ………………………………vor ……………………………abgelegte Prüfung in dem Prüfungsbereich …………………………\nfreigestellt.“)\nNote\nII. Handlungsspezifische Qualifikationen                                                                                    ……………………\nPunkte\n1. Situationsaufgabe im Handlungsbereich\n„Papiertechnologie“                                                              ……………………\n2. Situationsaufgabe im Handlungsbereich\n„Führung und Organisation“                                                       ……………………\n3. Aufgabenstellung im Handlungsbereich\n„Spezialisierungsgebiete“ mit dem\nWahlqualifikationsschwerpunkt                                                    ……………………1)\n…………………………………………\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ……………………\nin ………………………………vor ……………………………abgelegte Prüfung in der Situationsaufgabe …………………………\nfreigestellt.“)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs-\nund arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am …………………………… in …………………………\nvor ………………………………………………… erbracht.\nDatum ……………………………………………………\nUnterschrift ………………………………………………\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n1)  Bei der Ermittlung der Punktzahl sind die Punktebewertungen wie folgt zu gewichten: schriftliche Präsentationsunterlagen 30 Prozent, mündliche\nPräsentation 20 Prozent, Fachgespräch 50 Prozent."]}