{"id":"bgbl1-2005-51-7","kind":"bgbl1","year":2005,"number":51,"date":"2005-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/51#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-51-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_51.pdf#page=27","order":7,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung","law_date":"2005-08-22T00:00:00Z","page":2499,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005             2499\nErste Verordnung\nzur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung\nVom 22. August 2005\nAuf Grund des § 13 des Zweiten Buches Sozialgesetz-               Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den\nbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1               Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind.\ndes Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954,                Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzel-\n2955) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft                fall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen\nund Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monat-\nder Finanzen und dem Bundesministerium für Gesund-                  lich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzuset-\nheit und Soziale Sicherung:                                         zen.“\n3. Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt:\nArtikel 1\n„§ 2a\nDie Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom\n20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622) wird wie folgt geän-                               Berechnung\ndert:                                                                  des Einkommens aus selbständiger Arbeit,\nGewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft\n1. In § 1 Abs. 1 werden nach Nummer 6 der Punkt durch              (1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selb-\nein Komma ersetzt und folgende Nummern 7 bis 9               ständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und\nangefügt:                                                    Forstwirtschaft ist vom Arbeitseinkommen im Sinne\n„7. die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur         des § 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch aus-\nFinanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4        zugehen. Welche Einnahmen zum Einkommen aus\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht als           Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selb-\nVermögen zu berücksichtigenden Immobilie ver-           ständiger Arbeit gehören, bestimmt sich nach § 13\nwendet wird,                                            Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Einkom-\nmensteuergesetzes; der Nutzungswert der Wohnung\n8.   Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürf-      im eigenen Haus bleibt unberücksichtigt. Soweit eine\ntigen, soweit es nachweislich an das nicht im           Feststellung des Arbeitseinkommens nicht möglich\nHaushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige       ist, ist zur Bestimmung des Arbeitseinkommens von\nKind weitergeleitet wird,                               den Bruttoeinnahmen eine Betriebsausgabenpau-\n9.   bei Sozialgeldempfängern, die das 15. Lebens-           schale in Höhe von 20 Prozent abzusetzen.\njahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus             (2) Das Einkommen ist für das Kalenderjahr zu\nErwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von 100       berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Berech-\nEuro monatlich nicht übersteigen.“                      nungsjahr). Für jeden Bedarfszeitraum ist ein Zwölftel\ndes Einkommens im Berechnungsjahr als Einkommen\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                 zu berücksichtigen. Ist Arbeitseinkommen nur wäh-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   rend eines Teils des Jahres vorhanden, so ist das Ein-\nkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen; für ihn\n„§ 2                             gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des\nBerechnung des Einkommens                     Arbeitseinkommens, der der Anzahl der in den\naus nichtselbständiger Arbeit“.               genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht.\nb) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „des Ein-                (3) Als Einkommen ist ein Betrag anzusetzen, der\nkommens“ die Wörter „aus nichtselbständiger              auf der Grundlage früherer Betriebsergebnisse und\nArbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetz-            unter Berücksichtigung der im Rahmen des Betriebes\nbuch)“ eingefügt.                                        im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und\nc) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-        geleisteten notwendigen Ausgaben sowie der im Rah-\nfügt:                                                    men des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu\nerwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben\n„Hierzu zählen auch Einnahmen, die an einzelnen          zu errechnen ist.\nTagen eines Monats auf Grund von kurzzeitigen\nBeschäftigungsverhältnissen erzielt werden.“                (4) Soweit über die Gewährung von Leistungen\nzum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig ent-\n„(3) Einmalige Einnahmen sind von dem Monat           schieden wurde, ist bei der abschließenden Entschei-\nan zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Ab-         dung als Einkommen der vom Finanzamt für das\nweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der        Berechnungsjahr festgestellte Gewinn zu berücksich-\nEinnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des            tigen.","2500           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005\n§ 2b                                                   tigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungs-\nkilometer der kürzesten Straßenverbin-\nBerechnung\ndung,\ndes Einkommens in sonstigen Fällen\nsoweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige\nFür die Berechnung des Einkommens aus Einnah-                               nicht höhere notwendige Ausgaben nach-\nmen, die nicht unter die §§ 2 und 2a fallen, ist § 2 ent-                      weist.“\nsprechend anzuwenden.“\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Sofern die Berücksichtigung des Pausch-\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\nbetrags nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b im Ver-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt                 gleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren\ngeändert:                                                         öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkos-\nten unangemessen hoch ist, sind nur diese als\naa) Nummer 2 wird aufgehoben.\nPauschbetrag abzusetzen.“\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n5. § 6 wird wie folgt gefasst:\n„3. von dem Einkommen Erwerbstätiger für\ndie Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5                                        „§ 6\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei                                  Übergangsregelung\nEinkommen aus nichtselbständiger Arbeit\nDie §§ 1 bis 3 in der bis zum 30. September 2005\na) monatlich ein Sechzigstel der steuer-               geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden und\nrechtlichen Werbungskostenpauscha-                 die §§ 2a und 2b sind nicht anzuwenden für Bewilli-\nle (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a           gungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten\ndes Einkommensteuergesetzes) als                   Buches Sozialgesetzbuch), die vor dem 1. Oktober\nmit seiner Erzielung verbundene not-               2005 beginnen, längstens jedoch bis zur Aufnahme\nwendige Ausgaben,                                  einer Erwerbstätigkeit.“\nb) zusätzlich bei Benutzung eines Kraft-\nfahrzeuges für die Fahrt zwischen                                        Artikel 2\nWohnung und Arbeitsstätte für Weg-\nstrecken zur Ausübung der Erwerbstä-             Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.\nBerlin, den 22. August 2005\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}