{"id":"bgbl1-2005-51-6","kind":"bgbl1","year":2005,"number":51,"date":"2005-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/51#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-51-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_51.pdf#page=15","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2005-08-20T00:00:00Z","page":2487,"pdf_page":15,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005                                2487\nErste Verordnung\nzur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften\nVom 20. August 2005\nEs verordnen\n– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 2a in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 des Binnen-\nschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3\nAbs. 1 Nr. 2a durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Abs. 1 Nr. 2,\nAbs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I\nS. 2186) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundes-\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Arbeit,\n– auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:\nArtikel 1\nVerordnung über\ndie Begrenzung von Abgasemissionen\naus Dieselmotoren in der Binnenschifffahrt\n(Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung – BinSchAbgasV)*)\n§1\nAnwendungsbereich\n(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Motoren für Binnenschiffe und deren Einbau in Binnenschiffe.\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind\n1. Binnenschiffe:\nfür den Einsatz auf Binnenwasserstraßen bestimmte\na) Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr oder einem Volumen von 100 m3 oder mehr,\nb) Schleppboote oder Schubboote, die dazu gebaut sind, Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr zu schlep-\npen, zu schieben oder seitlich gekuppelt mitzuführen,\nc) Fahrgastschiffe,\nd) Fähren,\ne) schwimmende Geräte,\nf) Dienstfahrzeuge der Aufsichtsbehörden,\n2. Binnenwasserstraßen:\na) Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach den Anlagen 1 und 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung\nvom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I\nS. 2487) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,\nb) Landesgewässer, soweit sie dem allgemeinen Verkehr dienen,\n3. Seeschiff:\nein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen ist und vorwiegend dazu verwendet wird,\n4. Richtlinie:\nRichtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schad-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der\nRichtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission\nvon gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EU Nr. L 146\nS. 1, Nr. L 225 S. 3).","2488             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005\nstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG\nNr. L 59 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/26/EG vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 146 S. 1, Nr. L 225\nS. 3).\n(3) Diese Verordnung gilt nicht für\n1. Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 24 m,\n2. Feuerlöschboote, Militärfahrzeuge,\n3. im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft verzeichnete Fischereifahrzeuge sowie\n4. Seeschiffe.\n§2\nTechnische Vorschriften\n(1) Ein Motor für Binnenschiffe darf nur dann in den Verkehr gebracht oder in ein Binnenschiff eingebaut werden,\nwenn der Motor oder die Motorenfamilie oder die Motorengruppe, zu der der Motor gehört,\n1. nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 3e und 4a der Richtlinie typgenehmigt ist und\n2. die Emissionsgrenzwerte nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 oder der Stufe II nach Anhang XV der Richtlinie einhält.\nSatz 1 gilt auch für einen Motor der Kategorie V1:3 nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie mit einer Nennleis-\ntung ab 75 kW, der in Artikel 9 Abs. 3e der Richtlinie nicht berücksichtigt wird. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produkt-\nsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) gilt entsprechend.\n(2) Ein Motor muss nach Maßgabe der Bestimmungen des § 19a der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom\n17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487) geän-\ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingebaut werden.\n§3\nZuständige Behörde und Aufgaben\nDie Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd-\nwest als zuständige Behörde\n1. überprüft die Konformität der Produktion und\n2. erteilt, ändert und entzieht die Typgenehmigung\nnach Maßgabe der Artikel 4 bis 6, 11 und 12 der Richtlinie. § 8 Abs. 4, 5 und 8 sowie § 10 des Geräte- und Produkt-\nsicherheitsgesetzes gelten entsprechend.\n§4\nOrdnungswidrigkeiten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Motor in den Verkehr bringt.\n§5\nÜbergangsbestimmungen\nMotoren dürfen bis zum 30. Juni 2007 in Verkehr gebracht und in ein Binnenschiff eingebaut werden, wenn sie nach\nMaßgabe des § 2 Abs. 1 typgenehmigt sind, jedoch nur die Emissionsgrenzwerte der Stufe I nach Anhang XIV der\nRichtlinie einhalten.\nArtikel 2\nÄnderung der\nBinnenschiffs-Untersuchungsordnung\nDie Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 118\ndes Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:\n1. § 11 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:\n„3a. es nach jeder Maßnahme nach § 19a Abs. 2\na) Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 zu einer Sonderuntersuchung oder\nb) Nr. 6 zu einer Sonderprüfung\nvorgeführt worden ist,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005           2489\nb) Nach Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:\n„g)    die Kopien der Typgenehmigungsurkunden, die Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgas-\nrelevanten Komponenten und Motorparameter sowie das Motorparameterprotokoll,“.\n2. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:\n„§ 19a\nVorschriften für den Einbau\ntypgeprüfter Motoren in Wasserfahrzeuge\n(1) Im Sinne dieser Vorschrift gilt als:\n1. „zuständige Behörde“ die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und\nSchifffahrtsdirektion Südwest;\n2. „Motor“ ein Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet (Dieselmotor);\n3. „Wasserfahrzeugantriebsmotor“ ein Motor, der als Haupt- oder Hilfsantrieb in ein Wasserfahrzeug eingebaut\nist;\n4. „Wasserfahrzeughilfsmotor“ ein Motor, der nicht als Wasserfahrzeugantriebsmotor für die speziellen Anwen-\ndungen in Maschinen an Bord eines Wasserfahrzeuges verwendet wird;\n5. „Austauschmotor“ ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der einen in Betrieb befindlichen Motor ersetzen\nsoll und der von gleicher Bauart (Reihenmotor, V-Motor) wie der zu ersetzende Motor ist, die gleiche Zylinder-\nanzahl aufweist und dessen Leistung und Drehzahl um nicht mehr als 10 Prozent von der des zu ersetzenden\nMotors abweichen;\n6. „Typgenehmigung“ die Entscheidung, mit der die nach § 3 der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom\n20. August 2005 (BGBl. I S. 2487) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Behörde bestätigt, dass ein\nMotortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasför-\nmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus dem Motor den technischen Anforderungen der\nBinnenschiffs-Abgasemissionsverordnung genügt;\n7. „Einbauprüfung“ das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in ein Fahrzeug einge-\nbaute Motor auch nach etwaigen seit der Erteilung der Typgenehmigung vorgenommenen Änderungen\nund/oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunrei-\nnigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieser Vorschrift und den Vorschriften der Binnenschiffs-\nAbgasemissionsverordnung genügt;\n8. „Zwischenprüfung“ das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug\nbetriebene Motor auch nach etwaigen seit der Einbauprüfung vorgenommenen Änderungen und/oder Einstel-\nlungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Parti-\nkeln den technischen Anforderungen dieser Vorschrift und den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissi-\nonsverordnung genügt;\n9. „Sonderprüfung“ das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug\nbetriebene Motor auch nach jeder wesentlichen Änderung hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmi-\ngen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieser Vorschrift und\nden Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung genügt;\n10. „Motorengruppe“ eine nach Anlage 8 Teil I von einem Hersteller festgelegte und von der nach § 3 der Binnen-\nschiffs-Abgasemissionsverordnung zuständigen Behörde genehmigte Zusammenfassung von Motoren, die\nkonstruktionsbedingt ähnliche Eigenschaften hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schad-\nstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aufweisen sollen und den Anforderungen dieser Vorschrift und den\nVorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung entsprechen, wobei eine Einstellung oder Modifi-\nkation einzelner Motoren nach der Typprüfung in festgelegten Grenzen zulässig ist;\n11. „Motorparameterprotokoll“ das Dokument nach Anlage 8 Teil II, in dem alle Parameter, einschließlich Bauteile\n(Komponenten) und Motoreinstellungen, die das Niveau der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luft-\nverunreinigenden Partikeln des Motors beeinflussen, einschließlich deren Änderungen, festgehalten sind;\n12. „Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter“ das\nzu Zwecken der Durchführung der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfungen erstellte Dokument. In dieser,\nvom Motorenhersteller zu erstellenden und der zuständigen Behörde zu genehmigenden Anleitung, sind die\nabgasrelevanten Bauteile sowie Einstellungen und Parameter zu spezifizieren, unter deren Verwendung und bei\nderen Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Abgasgrenzwerte ausgegangen werden kann; sie muss\nmindestens enthalten:\na) Angabe des Motortyps mit Spezifizierung der Nennleistung und Nenndrehzahl;\nb) Auflistung der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter;\nc) eindeutige Merkmale zur Identifikation der zugelassenen abgasrelevanten Komponenten (z. B. auf den\nKomponenten befindliche Bauteilnummern);","2490            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005\nd) Angabe der abgasrelevanten Motorparameter wie beispielsweise Einstellbereiche des Einspritzzeitpunktes,\nder zulässigen Kühlwassertemperatur, des maximalen Abgasgegendruckes;\nbei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystemen muss diese Anleitung auch einen Teil enthalten, anhand\ndessen die Kontrolle der einwandfreien Funktion dieser Systeme durchgeführt werden kann;\n13. „Richtlinie“ Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von\ngasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen\nund Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/26/EG vom 21. April 2004\n(ABl. EU Nr. L 146 S. 1, Nr. L 225 S. 3).\n(2) Für alle Motoren gelten folgende allgemeine Bestimmungen:\n1. Die Bestimmungen gelten für alle Motoren mit einer Nennleistung (PN) von 19 kW oder mehr, die in Wasserfahr-\nzeuge oder in Maschinen an Bord eingebaut sind. Unbeschadet der Bestimmungen der Nummer 2 und des\nAbsatzes 3 gilt Artikel 7a Abs. 1 und 5 der Richtlinie hinsichtlich der Grenzwerte und der Typgenehmigung auch\nfür Wasserfahrzeughilfsmotoren mit einer Nennleistung von mehr als 37 kW.\nHiervon ausgeschlossen sind:\na) Wasserfahrzeugantriebs- und Wasserfahrzeughilfsmotoren folgender Kategorien nach Anhang I Ab-\nschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie:\naa) Wasserfahrzeughilfsmotoren mit konstanter Drehzahl und einer Nennleistung größer 19 kW und kleiner\n37 kW, die bis zum 31. Dezember 2006,\nbb) V1:1 bis V1:3, die bis zum 31. Dezember 2006 und\ncc) V1:4 und V2:1 bis V2:5, die bis zum 31. Dezember 2008,\nb) Motoren, die die Grenzwerte der Stufe I des Anhangs XIV der Richtlinie einhalten und bis zum 30. Juni 2007\nund\nc) Austauschmotoren, die bis zum 31. Dezember 2011\nin Wasserfahrzeuge oder Maschinen an Bord eingebaut waren. Austauschmotoren müssen darüber hinaus in\nWasserfahrzeuge eingebaut gewesen sein, die bis zum 31. Dezember 2007 in Betrieb waren.\n2. Die Motoren dürfen die in der Richtlinie festgelegten Abgasemissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid (CO), Koh-\nlenwasserstoffe (HC), Stickstoffoxide (NOx) und Partikel (PT) nicht überschreiten.\n3. Die Einhaltung der Abgasgrenzwerte für einen Motortyp, eine Motorengruppe oder eine Motorenfamilie ist durch\neine Typgenehmigung, die nach Absatz 3 erteilt wurde, nachzuweisen.\n4. Für die Durchführung von Einbauprüfungen gilt Folgendes:\na) Nach dem Einbau des Motors an Bord, jedoch vor seiner Inbetriebnahme, wird eine Einbauprüfung durchge-\nführt. Diese Prüfung, die Teil der Erstuntersuchung des Wasserfahrzeuges oder einer Sonderuntersuchung\nauf Grund des Einbaus des betreffenden Motors ist, führt entweder zur Eintragung des Motors in die erstmals\nauszustellende Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder zur Änderung der bestehenden Fahrtauglichkeitsbe-\nscheinigung.\nb) Die zuständige Behörde kann auf eine Einbauprüfung nach Buchstabe a verzichten, wenn ein Motor, dessen\nNennleistung PN weniger als 130 kW beträgt, durch einen Motor mit gleicher Typgenehmigung ersetzt wird.\nVoraussetzung ist, dass der Eigentümer des Wasserfahrzeuges oder sein Bevollmächtigter den Ersatz des\nMotors unter Beifügung einer Kopie der Typgenehmigungsurkunde sowie Nennung der Identifizierungsnum-\nmer des neu eingebauten Motors der zuständigen Behörde mitteilt. Diese ändert entsprechend die Fahrtaug-\nlichkeitsbescheinigung.\nc) Für einen typgeprüften Motor, für den anhand eines Dokuments einer zuständigen Behörde eines Mitglied-\nstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes nachgewiesen wird, dass der\nEinbau nach gleichwertigen Vorschriften erfolgte, ist eine erneute Einbauprüfung nicht erforderlich.\n5. Zwischenprüfungen des Motors müssen im Rahmen der Nachuntersuchung durchgeführt werden.\n6. Nach jeder wesentlichen Änderung eines Motors, die sich auf die Emission von gasförmigen Schadstoffen und\nluftverunreinigenden Partikeln des Motors auswirkt, muss stets eine Sonderprüfung durchgeführt werden.\n7. Die Typgenehmigungsnummern und die Identifizierungsnummern aller an Bord eines Fahrzeuges installierten\nMotoren, die den Anforderungen dieses Paragraphen unterliegen, sind von der zuständigen Behörde in der\nFahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken.\n8. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Paragraphen eines Technischen\nDienstes bedienen.\n(3) Für die Typgenehmigungen gilt Folgendes:\n1. Folgende Typgenehmigungen sind anzuerkennen, sofern die Motoranwendung durch die Typgenehmigung\nabgedeckt ist:\na) Typgenehmigungen nach der Richtlinie;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005                                 2491\nb) Typgenehmigungen nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung;\nc) Typgenehmigungen, die nach Anhang XII der Richtlinie oder nach § 8a.07 der Rheinschiffsuntersuchungs-\nordnung als gleichwertig anerkannt sind.\n2. Die Zuordnung der Motoranwendung zur Prüfung gemäß Typgenehmigungsverfahren ist anhand nachfolgender\nTabelle vorzunehmen.\nGrenz-                Prüf-\nRechts-          Motoren-\nMotoranwendung                                                                     wert-          Vor-     Zyklus\ngrundlage        kategorie\nstufe         schrift ISO 8178\nRichtlinie            V                 IIIA          C1)        E3\nPropellercharakteristik            I\nWasser-                                                  RheinSchUO2)              –                I, II3)          –        E3\nfahrzeug-\nkonstanter     Drehzahl    4)\nantriebs-                                                     Richtlinie            V                 IIIA          C1)        E2\nmotoren (einschließlich Anlagen\nmit              mit dieselelektrischem             II\nAntrieb und Verstellpro-                 RheinSchUO               –                I, II3)          –        E2\npeller)\nV\nIIIA\nRichtlinie       H, I, J, K                            B         D2\nD, E, F, G               II\nRheinSchUO               –                I, II3)          –        D2\nkonstanter Drehzahl               III\nRichtlinie                                           ESC,\nB1, B2, C\n1999/96/EG5)                                             ELR\n–                                           –\nECE\nRII, RIII,\nResolution                                                –\nWasser-                                                                                              RIV\nNr. 495)\nfahrzeug-\nhilfs-                                                                              V\nmotoren                                                                                               IIIA\nH, I, J, K\nmit                                                          Richtlinie                                             A         C1\nL, M, N, P              IIIB\nQ, R                 IV\nvariabler Drehzahl und                   RheinSchUO               –                I, II3)          –        C1\nIV\nvariabler Last\nRichtlinie                                           ESC,\nB1, B2, C\n1999/96/EG5)                                             ELR\nECE                –                                           –\nRII, RIII,\nResolution                                                –\nRIV\nNr. 495)\n1)  Der Anwendungsbereich, Wasserfahrzeughauptantrieb mit konstanter Drehzahl oder Wasserfahrzeugantrieb mit Propellercharakteristik, ist in\nder Typgenehmigungsurkunde zu spezifizieren.\n2)  RheinSchUO: Rheinschiffsuntersuchungsordnung.\n3)  Die Grenzwerte der Stufe II der RheinSchUO gelten ab 1. Juli 2007.\n4)  Gilt nur für Hauptantriebsmotoren.\n5)  Nach Anhang XII der Richtlinie zulässige Typgenehmigungen. Geltungsbereich: mit Erdgas oder Flüssiggas betriebene Fremdzündungsmoto-\nren.\n(4) Für besondere Motoranwendungen gilt Folgendes:\n1. Motoren, die im Bordbetrieb für mehr als eine Motoranwendung vorgesehen sind, sind wie folgt zu behandeln:\na) Wasserfahrzeughilfsmotoren, die Maschinen antreiben, die sowohl den Motoranwendungen III als auch IV\nder Tabelle nach Absatz 3 zugeordnet werden können, müssen eine Typgenehmigung für jede entsprechen-\nde Anwendung gemäß dieser Tabelle besitzen.\nb) Wasserfahrzeughauptantriebsmotoren, die zusätzliche Maschinen antreiben, müssen lediglich die für die\njeweilige Art des Hauptantriebes notwendige Typgenehmigung gemäß der Tabelle nach Absatz 3 besitzen,\nsofern die Hauptanwendung des Motors der Wasserfahrzeugantrieb ist.\nBeträgt der Anteil der Nebenanwendung mehr als 30 Prozent, muss der Motor neben der Typgenehmigung\nder Anwendung Hauptantrieb auch eine Typgenehmigung für die Nebenanwendung besitzen.","2492           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005\n2. Bugstrahlantriebe,\na) direkt oder über Generator mit variabler Drehzahl und Last angetrieben, können den Motoranwendungen I\nund IV der Tabelle nach Absatz 3 zugeordnet werden,\nb) angetrieben über einen Generator mit konstanter Drehzahl, können den Motoranwendungen II, III und IV der\nTabelle nach Absatz 3 zugeordnet werden.\n3. Die Motoren müssen mit der durch die Typgenehmigung genehmigten Leistung, die auf dem Motor mit der Typ-\nkennzeichnung anzugeben ist, installiert sein. Sie müssen aber nicht zwangsläufig Aggregate oder Maschinen\nderselben Leistungsaufnahme antreiben. Die Leistung darf durch motorexterne Maßnahmen auf die für die\nAnwendung notwendige Leistung reduziert werden.\n(5) Für die Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung gilt Folgendes:\n1. Die zuständige Behörde prüft anlässlich der Einbauprüfung nach Absatz 2 Nr. 4, bei Zwischenprüfungen nach\nAbsatz 2 Nr. 5 und bei Sonderprüfungen nach Absatz 2 Nr. 6 den aktuellen Zustand des Motors in Bezug auf die\nim Motorparameterprotokoll spezifizierten Komponenten, Einstellungen und Parameter anhand der vom Her-\nsteller vorgegebenen Kontrollanleitung. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass der Motor nicht mit dem typgeneh-\nmigten Motortyp, der typgenehmigten Motorenfamilie oder der typgenehmigten Motorengruppe übereinstimmt,\nkann sie\na) verlangen, dass die Konformität des Motors wiederhergestellt wird, die Typgenehmigung entsprechend der\nnach Absatz 3 zu beachtenden Vorschriften geändert wird, oder\nb) eine Messung der tatsächlichen Emissionen anordnen.\nWird die Konformität des Motors nicht wiederhergestellt, oder wird die Typgenehmigung nicht entsprechend\ngeändert, oder zeigen die Messungen, dass die Emissionen die Grenzwerte nicht einhalten, verweigert die\nzuständige Behörde die Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder nimmt die technische Zulas-\nsung zum Verkehr zurück und verlangt die Rückgabe der bereits ausgestellten Fahrtauglichkeitsbescheinigung\noder erklärt diese für ungültig.\n2. Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystem muss die Funktion des Abgasnachbehandlungssystems im\nRahmen der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfung überprüft werden.\n3. Der Einbau des Motors in Fahrzeuge darf nur unter Beachtung der in der Typgenehmigung beschriebenen Ein-\nsatzbedingungen und Auflagen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Typgenehmigung\nfestgelegt wurden. Darüber hinaus dürfen der Ansaugunterdruck und der Abgasgegendruck die für den geneh-\nmigten Motor angegebenen Werte nicht überschreiten.\n4. An Motoren, die zu einer Motorenfamilie gehören, dürfen bei deren Einbau an Bord keine Einstellungsänderun-\ngen oder Modifikationen, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinträchtigen könnten oder die außerhalb\ndes vorgesehenen Einstellungsbereichs liegen, durchgeführt werden.\n5. An Motoren, die zu einer Motorengruppe gehören, dürfen bei deren Einbau oder Betrieb an Bord Einstellungsän-\nderungen oder Modifikationen, die gemäß der Typprüfung zulässig sind, durchgeführt werden.\n6. Wenn nach der Typgenehmigung Einstellungsänderungen oder Modifikationen an dem Motor vorgenommen\nwurden, sind diese im Motorparameterprotokoll zu vermerken.\n7. Die zuständige Behörde kann für einen Motor, für den eine Typgenehmigung erteilt wurde, den Umfang der Ein-\nbau- oder Zwischenprüfung reduzieren. Die gesamte Prüfung muss jedoch für mindestens einen Zylinder\nund/oder einen Motor einer Motorenfamilie oder Motorengruppe durchgeführt werden und darf nur reduziert\nwerden, wenn zu erwarten ist, dass alle anderen Zylinder und/oder Motoren das gleiche Betriebsverhalten wie\nder untersuchte Zylinder und/oder Motor haben.\n(6) Technische Dienste\n1. Die Technischen Dienste müssen der Europäischen Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompe-\ntenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (EN ISO/IEC 17025 : 2000) unter Beachtung der nachfolgenden Bedin-\ngungen genügen:\na) Motorenhersteller können nicht als Technische Dienste anerkannt werden.\nb) Für die Zwecke dieses Paragraphen kann ein Technischer Dienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde\nEinrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benutzen.\n2. Technische Dienste müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie innerhalb der Euro-\npäischen Union für Tätigkeiten nach diesem Paragraphen anerkannt sind.\n3. Dienste in Drittländern können nur im Rahmen eines zwei- oder mehrseitigen Abkommens zwischen der Euro-\npäischen Union und dem Drittland als anerkannter technischer Dienst benannt werden.\n(7) Kapitel 8a der Rheinschiffsuntersuchungsordnung gilt nur, sofern in diesem Paragraphen darauf Bezug\ngenommen wird.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005           2493\n3. Nach Anlage 7 wird folgende Anlage 8 angefügt:\n„Anlage 8\n(zu § 19a Abs. 1)\nTeil I\nVerfahren für die Auswahl einer Motorengruppe\n1     Verfahren für die Auswahl einer Motorengruppe\n1.1   Die Motorengruppe kann anhand grundlegender Konstruktionskenndaten festgelegt werden, die allen Moto-\nren dieser Gruppen gemeinsam sind. In einigen Fällen ist eine Wechselwirkung zwischen den Kenndaten\nmöglich. Diese Wirkungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass einer\nbestimmten Motorengruppe nur Motoren mit gleichartigen Abgasemissionsmerkmalen zugeordnet werden.\n1.2   Eine Motorengruppe wird durch weitere nachfolgende grundlegende Kenndaten, zusätzlich zu denen, die für\nMotorenfamilien in Anhang I Abschnitt 6 der Richtlinie genannt werden, definiert:\n1.2.1 Bohrungs- und Hubdimensionen;\n1.2.2 Methoden und Konstruktionsmerkmale der Aufladungs- und Abgassysteme:\n– konstanter Druck,\n– pulsierendes System;\n1.2.3 Konstruktionsmerkmale des Brennraums, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinflussen;\n1.2.4 Konstruktionsmerkmale des Kraftstoff-Einspritzsystems, des Kolbens und der Einspritznocke, welche die\nGrundcharakteristika bestimmen können, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinflussen, und\n1.2.5 maximale Nennleistung pro Zylinder bei der maximalen Nenndrehzahl. Der maximale Bereich der Leistungs-\nherabsetzung innerhalb der Motorengruppe muss vom Hersteller deklariert und von der zuständigen Behör-\nde genehmigt werden.\n1.3   Motoren können nur als zu einer Motorengruppe gehörig betrachtet werden, wenn die in Abschnitt 1.2\ngenannten Kenndaten für alle relevanten Motoren übereinstimmen. Eine Festlegung als Motorengruppe kann\ndie zuständige Behörde jedoch akzeptieren, wenn nur eines dieser Kenndaten nicht auf alle Motoren einer\nbeabsichtigten Motorengruppe zutrifft. Dazu muss der Motorenhersteller in der Beschreibungsmappe nach-\nweisen, dass die Abgas- und Partikelemissionen aller Motoren innerhalb der Motorengruppe trotz der Abwei-\nchung eines dieser Kenndaten weiterhin die Grenzwerte nach § 19a Abs. 2 Nr. 2 einhalten.\n1.4   Die zuständige Behörde kann nachstehende Einstellungen und Modifikationen an Motoren einer Motoren-\ngruppe zulassen:\n1.4.1 Einstellungen zur Anpassung an die Bordbedingungen:\n– Einspritzzeitpunkt zum Ausgleich von unterschiedlichen Kraftstoffeigenschaften,\n– Einspritzzeitpunkt zur Optimierung des maximalen Zylinderdrucks,\n– unterschiedliche Kraftstoffzufuhr zu den einzelnen Zylindern;\n1.4.2 Modifikationen zur Motorenoptimierung für den Einsatzzweck:\n– Turbolader,\n– Einspritzpumpen-Komponenten:\n– Plungerspezifikationen,\n– Entlastungsventilspezifikationen,\n– Einspritzdüsen,\n– Nockenprofile:\n– Ein-/Auslassventil,\n– Einspritznocke,\n– Brennraum.\n1.4.3 Veränderungen, die über die vorgenannten Einstellungen und Modifikationen hinausgehen, bedürfen einer\nbesonderen Begründung des Herstellers und der Zustimmung der zuständigen Behörde.\n1.5   Der zuständigen Behörde sind zur Zulassung der in Abschnitt 1.4 genannten Einstellungen und Modifikationen\nalle von ihr als notwendig erachteten Unterlagen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann auch die Wieder-\nholung von einzelnen oder allen Teilen der Typprüfung, der Einbau- oder der Zwischenprüfung des Motors\nverlangen.","2494           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005\nTeil II\nMotorparameterprotokoll\n0     Allgemeines\n0.1   Angaben zum Motor\n0.1.1 Fabrikmarke: __________________________________________________________________________________\n0.1.2 Herstellerseitige Bezeichnung: ____________________________________________________________________\n0.1.3 Typgenehmigungsnummer: ______________________________________________________________________\n0.1.4 Motoridentifizierungsnummer: ____________________________________________________________________\n0.2   Dokumentation\nDie Motorparameter sind zu prüfen und die Prüfergebnisse zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt auf\ngesonderten Blättern, die einzeln zu nummerieren, vom Prüfer zu unterschreiben und diesem Protokoll beizu-\nheften sind.\n0.3   Prüfung\nDie Prüfung ist auf Basis der Anleitung1) des Motorenherstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasre-\nlevanten Komponenten und Motorparameter durchzuführen. Der Prüfer kann in begründeten Einzelfällen\nnach eigener Einschätzung von der Kontrolle bestimmter Motorparameter absehen.\n0.4   Dieses Motorparameterprotokoll umfasst einschließlich der beigefügten Aufzeichnungen insgesamt\n…2) Seiten.\n1.    Motorparameter\nHiermit wird bescheinigt, dass der geprüfte Motor von den vorgegebenen Parametern nicht unzulässig\nabweicht.\n1.1   Einbauprüfung\nName und Adresse der prüfenden Stelle: ________________________________________________________________________________________\nName des Prüfers: ______________________________________________________________________________________________________________________\nOrt und Datum: __________________________________________________________________________________________________________________________\nUnterschrift: ______________________________________________________________________________________________________________________________\nPrüfung anerkannt durch zuständige Behörde: ________________________________________________________________________________\nOrt und Datum: ______________________________________________________________________________________________                 Siegel\nder zuständigen\nUnterschrift: __________________________________________________________________________________________________             Behörde\n1) Siehe § 19a Abs. 1 Nr. 12.\n2) Vom Prüfer auszufüllen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005                                                                              2495\n1.2     n Zwischenprüfung                          n Sonderprüfung3)\nName und Adresse der prüfenden Stelle: ________________________________________________________________________________________\nName des Prüfers: ______________________________________________________________________________________________________________________\nOrt und Datum: __________________________________________________________________________________________________________________________\nUnterschrift: ______________________________________________________________________________________________________________________________\nPrüfung anerkannt durch zuständige Behörde: ________________________________________________________________________________\nOrt und Datum: ______________________________________________________________________________________________                                                     Siegel\nder zuständigen\nUnterschrift: __________________________________________________________________________________________________                                                 Behörde\n1.2     n Zwischenprüfung                          n Sonderprüfung3)\nName und Adresse der prüfenden Stelle: ________________________________________________________________________________________\nName des Prüfers: ______________________________________________________________________________________________________________________\nOrt und Datum: __________________________________________________________________________________________________________________________\nUnterschrift: ______________________________________________________________________________________________________________________________\nPrüfung anerkannt durch zuständige Behörde: ________________________________________________________________________________\nOrt und Datum: ______________________________________________________________________________________________                                                     Siegel\nder zuständigen\nUnterschrift: __________________________________________________________________________________________________                                                 Behörde\n1.2     n Zwischenprüfung                          n Sonderprüfung3)\nName und Adresse der prüfenden Stelle: ________________________________________________________________________________________\nName des Prüfers: ______________________________________________________________________________________________________________________\nOrt und Datum: __________________________________________________________________________________________________________________________\nUnterschrift: ______________________________________________________________________________________________________________________________\nPrüfung anerkannt durch zuständige Behörde: ________________________________________________________________________________\nOrt und Datum:______________________________________________________________________________________________________________________________________________      Siegel\nder zuständigen\nUnterschrift: __________________________________________________________________________________________________                                                 Behörde\n3) Zutreffendes „ankreuzen“.","2496               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005\nAnlage\nzum Motorparameterprotokoll\nWasserfahrzeugname:                                                     Amtliche Schiffsnummer:\nw Einbauprüfung                                          w Zwischenprüfung                                 w Sonderprüfung\nnach § 19a Abs. 2 Nr. 4 BinSchUO                         nach § 19a Abs. 2 Nr. 5 BinSchUO                  nach § 19a Abs. 2 Nr. 6 BinSchUO\nHersteller: ……………………………………………………                                           Motortyp: ……………………………………………………\n(Fabrikmarke/Handelsmarke/Handelsname des Herstellers)                     (Motorenfamilie/-gruppe/Herstellerseitige Bezeichnung)\nNennleistung [kW]: …………………                     Nenndrehzahl [1/min]: ………………………                             Zylinderanzahl:        ………………\nVerwendungszweck des Motors: …………………………………………………………………………………………………\n(Schiffshauptantrieb/Generatorantrieb/Bugstrahlantrieb/Hilfsmotor, usw.)\nTypgenehmigungs-Nr.: …………………………………………………                                                Motorbaujahr: …………………………………\nMotoridentifizierungs-Nr.: ………………………………………………                                           Einbauort: ………………………………………\n(Seriennummer/Eindeutige Identifizierungsnummer)\nDer Motor und seine abgasrelevanten Bauteile wurden anhand des Typenschildes identifiziert.\nDie Prüfung erfolgte auf Basis der „Anleitung des Motorenherstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasrelevan-\nten Komponenten und Motorparameter“.\nA. Bauteilprüfung\nZusätzliche abgasrelevante Bauteile, die in der „Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevan-\nten Komponenten und Motorparameter“ nach § 19a Abs. 1 Nr. 12 nicht aufgeführt sind, sind bitte einzutragen.\nBauteil                            Ermittelte Bauteilnummer                             Übereinstimmung1)\nNockenwelle/Kolben                                                                             w Ja          w Nein           w Entfällt\nEinspritzventil                                                                                w Ja          w Nein           w Entfällt\nDatensatz/Software-Nr.                                                                         w Ja          w Nein           w Entfällt\nEinspritzpumpe                                                                                 w Ja          w Nein           w Entfällt\nZylinderkopf                                                                                   w Ja          w Nein           w Entfällt\nAbgasturbolader                                                                                w Ja          w Nein           w Entfällt\nLadeluftkühler                                                                                 w Ja          w Nein           w Entfällt\nw Ja          w Nein           w Entfällt\nw Ja          w Nein           w Entfällt\nw Ja          w Nein           w Entfällt\nB. Sichtprüfung der einstellbaren Merkmale und Motorparameter\nParameter                                           Ermittelter Wert                         Übereinstimmung1)\nEinspritzzeitpunkt, Einspritzdauer                                      siehe Fußnote                        w Ja             w Nein\nC. Sichtprüfung des Ansaugsystems und der Abgasanlage\nEs wurde eine Sichtkontrolle des Ansaugsystems und der Abgasanlage durchgeführt.\nw         Es wurden keine Auffälligkeiten festgestellt, die auf Nichteinhaltung der genehmigten Werte\nschließen lassen.\nD. Bemerkungen:             ………………………………………………………………………………………………………………\n(Folgende abweichende Einstellungen, Modifikationen oder Veränderungen am eingebauten Motor wurden festgestellt.)\n………………………………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………………………………\nName des Prüfers: ………………………………………………………………………………………\nOrt und Datum: ……………………………………………………………………………………………\nUnterschrift: ………………………………………………………………………………………………\n1) Zutreffendes „ankreuzen“.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005               2497\nArtikel 3\nÄnderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung\nDie Anlage zu § 1 Abs. 2 der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die\nzuletzt durch Artikel 4 Abs. 75 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geän-\ndert:\n1. Die laufenden Nummern 226 bis 2312 werden durch folgende Nummern ersetzt:\n„226      Erteilung einer Typgenehmigung         § 3 BinSchAbgasV                  21             1 826 bis 3 072\n§ 8a.04 RheinSchUO                 8\n227.     Änderung einer Typgenehmigung          § 3 BinSchAbgasV                  21\n§ 8a.05 RheinSchUO                 8\n2271     nach einer Prüfung                                                                        165 bis 977\n2272     für mehrere Genehmigungen gleichzeitig                                                        175\naufgrund desselben Sachverhalts\n227a     Entziehung einer Typgenehmigung        § 3 BinSchAbgasV                  21                 wie 226\n§§ 8a.10, 8a.11 RheinSchUO         8\n228.     Prüfung der Konformität der Produktion § 3 BinSchAbgasV                  21\n(Anfangsbewertung)\n§ 8a.09 RheinSchUO                 8\n2281     mit Verwaltungspersonal                                                                       802\n2282     mit technischen Diensten                                                                      400\n229.     Prüfung der Übereinstimmung der        § 3 BinSchAbgasV                  21\nProduktion mit der erteilten Typ-      § 8a.10 RheinSchUO                 8\ngenehmigung, wenn\n2291     Verstöße gegen Mitteilungspflichten                                                           200\nfestgestellt werden\n2292     Abweichungen von Typgenehmigungen                                                             842\nfestgestellt werden\n2293     Regelmäßige Überprüfungen der                                                                 802\nKonformität der Produktion\n230      Prüfung von Abweichungen bei Einbau-,  § 19a Abs. 5 BinSchUO              7              460 bis 1 190\nZwischen- oder Sonderprüfungen\n§ 8a.11 RheinSchUO                 8\n231.     Prüfung und Anerkennung                § 19a Abs. 6 BinSchUO              7\n§ 8a.12 RheinSchUO                 8\n2311     technischer Dienste                                                                          1 603\n2312     von Prüfstellen                                                                               401\n2313.    Verlängerung der Anerkennung           § 19a Abs. 6 BinSchUO              7\n§ 8a.12 RheinSchUO                 8\n23131    technischer Dienste                                                                           200\n23132    von Prüfstellen                                                                               100“.\n2. Nummer 7 des Fundstellenverzeichnisses wird wie folgt gefasst:\n„7 Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 2 der\nVerordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487) – BinSchUO“.\n3. Nach Nummer 20 des Fundstellenverzeichnisses wird folgende Nummer 21 eingefügt:\n„21 Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487) – BinSchAbgasV“.","2498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 20. August 2005\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n"]}