{"id":"bgbl1-2005-51-4","kind":"bgbl1","year":2005,"number":51,"date":"2005-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/51#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-51-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_51.pdf#page=12","order":4,"title":"Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 2005","law_date":"2005-08-10T00:00:00Z","page":2484,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["2484  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005\nVerordnung\nzur Durchführung von § 5 Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 2005\nVom 10. August 2005\nAuf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 2005 vom\n17. März 2004 (BGBl. I S. 438, 2005 I S. 1059) verordnet das Bundesministerium\nder Finanzen:\n§1\nEinzelnotifizierungspflicht\nDie Investitionszulage ist der Europäischen Kommission zur Genehmigung\nvorzulegen und erst nach deren Genehmigung festzusetzen, wenn sie für ein\nUnternehmen bestimmt ist, das\n1. ein mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kom-\nmission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren\nUnternehmen (ABl. EG Nr. L 107 S. 4), ab 1. Januar 2005 ersetzt durch die\nEmpfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der\nKleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU\nNr. L 124 S. 36), ist,\n2. als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der\n„Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und\nUmstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ vom 8. Juli 1999\n(ABl. EG Nr. C 288 S. 2, 2000 Nr. C 121 S. 29) erhalten hat und im Umstruktu-\nrierungsplan Investitionszulage nach dem Gesetz nicht berücksichtigt wor-\nden ist sowie\n3. sich noch in der Umstrukturierungsphase befindet. Die Umstrukturierungs-\nphase beginnt mit der Genehmigung des Umstrukturierungsplans im Sinne\nder „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und\nUmstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ und endet mit der\nvollständigen Durchführung des Umstrukturierungsplans.\n§ 5 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes bleibt hiervon unberührt.\n§2\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kom-\nmission die hierzu erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt.\n(2) Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im\nBundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 10. August 2005\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}