{"id":"bgbl1-2005-51-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":51,"date":"2005-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/51#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-51-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_51.pdf#page=10","order":3,"title":"Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes","law_date":"2005-08-22T00:00:00Z","page":2482,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["2482            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005\nSechsundzwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Abgeordnetengesetzes\nVom 22. August 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               (4) Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie\nTätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf\nfür die Ausübung des Mandats bedeutsame Interes-\nArtikel 1                              senverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maß-\nÄnderung des Abgeordnetengesetzes                      gabe der Verhaltensregeln (§ 44b) anzuzeigen und zu\nveröffentlichen. Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten\nDas Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekannt-            oder Einkünfte nicht angezeigt, kann das Präsidium\nmachung vom 21. Februar 1996 (BGBI. I S. 326), zuletzt          ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährli-\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezem-            chen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. Der\nber 2004 (BGBI. I S. 835), wird wie folgt geändert:             Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwal-\ntungsakt geltend. § 31 bleibt unberührt. Das Nähere\n1. § 44a wird wie folgt neu gefasst:                            bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b.“\n„§ 44a\n2. Der bisherige § 44a wird § 44b und erhält folgende\nAusübung des Mandats                         Fassung:\n(1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittel-\n„§ 44b\npunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages.\nUnbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten                             Verhaltensregeln\nberuflicher oder anderer Art neben dem Mandat\nDer Bundestag gibt sich Verhaltensregeln, die ins-\ngrundsätzlich zulässig.\nbesondere Bestimmungen enthalten müssen über\n(2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied\ndes Bundestages keine anderen als die gesetzlich             1. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten\nvorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermö-                      vor der Mitgliedschaft im Bundestag sowie von\ngensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere               Tätigkeiten neben dem Mandat;\ndie Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwen-              2. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe\ndungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür               der Einkünfte neben dem Mandat oberhalb festge-\ndie Vertretung und Durchsetzung der Interessen des               legter Mindestbeträge;\nLeistenden im Bundestag erwartet wird. Unzulässig\nist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten          3. die Pflicht zur Rechnungsführung und zur Anzeige\nZuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemes-                   von Spenden oberhalb festgelegter Mindestbeträ-\nsene Gegenleistung des Mitglieds des Bundestages                 ge sowie Annahmeverbote und Ablieferungspflich-\ngewährt wird. Die Entgegennahme von Spenden                      ten in den in den Verhaltensregeln näher bestimm-\nbleibt unberührt.                                                ten Fällen;\n(3) Nach Absatz 2 unzulässige Zuwendungen oder            4. die Veröffentlichung von Angaben im Amtlichen\nVermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem                    Handbuch und im Internet;\nHaushalt des Bundes zuzuführen. Der Präsident\n5. das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten\nmacht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend,\ndes Präsidiums und des Präsidenten bei Entschei-\nsoweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermö-\ndungen nach § 44a Abs. 3 und 4.“\ngensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt.\nDer Anspruch wird durch einen Verlust der Mitglied-\nschaft im Bundestag nicht berührt. Das Nähere             3. Der bisherige § 44b wird § 44c, der bisherige § 44c\nbestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b.                   wird § 44d.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005              2483\nArtikel 2                                 Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bun-\nÄnderung der                                destages.“\nVerwaltungsgerichtsordnung\nNach § 50 Abs. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsord-                                  Artikel 3\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März\nInkrafttreten\n1991 (BGBI. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 22. März 2005 (BGBI. I S. 837) geändert           Dieses Gesetz tritt am Tag der ersten Sitzung des\nworden ist, wird folgende Nummer 5 angefügt:                 16. Deutschen Bundestages in Kraft. Das Bundesminis-\n„5. über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidun-             terium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bun-\ngen nach § 44a des Abgeordnetengesetzes und der          desgesetzblatt bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. August 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}