{"id":"bgbl1-2005-51-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":51,"date":"2005-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/51#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_51.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz)","law_date":"2005-08-18T00:00:00Z","page":2477,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005               2477\nGesetz\nzur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004\nüber einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen\n(EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz)\nVom 18. August 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     § 1083 Übersetzung\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n§ 1084 Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der\nVerordnung (EG) Nr. 805/2004\nArtikel 1                                  § 1085 Einstellung der Zwangsvollstreckung\nÄnderung der Zivilprozessordnung                           § 1086 Vollstreckungsabwehrklage“.\nDie Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-     1a. In § 30 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des                                         „§ 30\nGesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), wird wie\nfolgt geändert:                                                           Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen“.\n1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:            1b. In § 143 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\naa) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:                                        „§ 143\n„§ 30 Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen“.                      Anordnung der Aktenübermittlung“.\na)   Die Angabe zu § 215 wird wie folgt gefasst:\n„§ 215 Notwendiger Inhalt der Ladung zur            2.  § 215 wird wie folgt gefasst:\nmündlichen Verhandlung“.                                                „§ 215\nb)   Die Angabe zu § 499 wird wie folgt gefasst:                             Notwendiger Inhalt der\n„§ 499 Belehrungen“.                                             Ladung zur mündlichen Verhandlung\nc)   Die Angabe zu § 790 wird wie folgt gefasst:                (1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist\n„§ 790 Bezifferung dynamisierter Unterhalts-            über die Folgen einer Versäumung des Termins zu\ntitel zur Zwangsvollstreckung im Aus-          belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die\nland“.                                         Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfas-\nsen.\nd)   Die Angabe zu § 791 wird wie folgt gefasst:\n(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur\n„§ 791 (aufgehoben)“.                                   mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht\ne)   Nach der Angabe zu § 1078 werden folgende               an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung ent-\nAngaben angefügt:                                       halten, einen Anwalt zu bestellen.“\n„Abschnitt 4\n3.  Dem § 276 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nEuropäische Vollstreckungstitel\nnach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004              „Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses\neines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die\nTitel 1                          Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfas-\nsen.“\nBestätigung inländischer\nTitel als Europäische Vollstreckungstitel\n3a. In § 329 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 317 Abs. 2\n§ 1079 Zuständigkeit\nSatz 1, Abs. 3“ durch die Angabe „§ 317 Abs. 2\n§ 1080 Entscheidung                                     Satz 1, Abs. 3 bis 5“ ersetzt.\n§ 1081 Berichtigung und Widerruf\n4.  Dem § 338 wird folgender Satz angefügt:\nTitel 2\n„Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des\nZwangsvollstreckung aus                   Urteils schriftlich hinzuweisen; dabei sind das\nEuropäischen Vollstreckungstiteln im Inland          Gericht, bei dem der Einspruch einzulegen ist, und\n§ 1082 Vollstreckungstitel                              die einzuhaltende Frist und Form mitzuteilen.“","2478             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005\n5.  § 499 wird wie folgt gefasst:                                 Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels\nfür unbestrittene Forderungen (ABl. EU Nr. L 143\n„§ 499\nS. 15) sind die Gerichte, Behörden oder Notare\nBelehrungen                             zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren\n(1) Mit der Zustellung der Klageschrift oder des           Ausfertigung des Titels obliegt.\nProtokolls über die Klage ist der Beklagte darüber zu\nbelehren, dass eine Vertretung durch einen Rechts-                                    § 1080\nanwalt nicht vorgeschrieben ist.\nEntscheidung\n(2) Mit der Aufforderung nach § 276 ist der\nBeklagte auch über die Folgen eines schriftlich abge-            (1) Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24\ngebenen Anerkenntnisses zu belehren.“                         Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des\n5a. In § 697 Abs. 5 wird die Angabe „§ 317 Abs. 4“ durch          Schuldners auszustellen. Eine Ausfertigung der\ndie Angabe „§ 317 Abs. 6“ ersetzt.                            Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen\nzuzustellen.\n5b. In § 703c wird die Überschrift wie folgt gefasst:                (2) Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestäti-\n„§ 703c                              gung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über\ndie Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung\nFormulare;                            einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwen-\nEinführung der maschinellen Bearbeitung“.               den.\n6.  § 790 wird wie folgt gefasst:\n§ 1081\n„§ 790\nBerichtigung und Widerruf\nBezifferung\ndynamisierter Unterhaltstitel                     (1) Ein Antrag nach Artikel 10 Abs. 1 der Verord-\nzur Zwangsvollstreckung im Ausland                   nung (EG) Nr. 805/2004 auf Berichtigung oder Wider-\n(1) Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach       ruf einer gerichtlichen Bestätigung ist bei dem\n§ 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches als Vom-                Gericht zu stellen, das die Bestätigung ausgestellt\nhundertsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der              hat. Über den Antrag entscheidet dieses Gericht. Ein\nRegelbetrag-Verordnung festsetzt, im Ausland voll-            Antrag auf Berichtigung oder Widerruf einer notariel-\nstreckt werden, so ist auf Antrag der geschuldete             len oder behördlichen Bestätigung ist an die Stelle zu\nUnterhalt auf dem Titel zu beziffern.                         richten, die die Bestätigung ausgestellt hat. Die\nNotare oder Behörden leiten den Antrag unverzüg-\n(2) Für die Bezifferung sind die Gerichte, Behör-          lich dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz\nden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer          haben, zur Entscheidung zu.\nvollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.\n(2) Der Antrag auf Widerruf durch den Schuldner\n(3) Auf die Anfechtung der Entscheidung über die           ist nur binnen einer Frist von einem Monat zulässig.\nBezifferung sind die Vorschriften über die Anfech-            Ist die Bestätigung im Ausland zuzustellen, beträgt\ntung der Entscheidung über die Erteilung einer Voll-          die Frist zwei Monate. Sie ist eine Notfrist und\nstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.“                   beginnt mit der Zustellung der Bestätigung, jedoch\nfrühestens mit der Zustellung des Titels, auf den sich\n7.  § 791 wird aufgehoben.                                        die Bestätigung bezieht. In dem Antrag auf Widerruf\nsind die Gründe darzulegen, weshalb die Bestäti-\n8.  Folgende Vorschriften werden angefügt:                        gung eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist.\n„Abschnitt 4                              (3) § 319 Abs. 2 und 3 ist auf die Berichtigung und\nEuropäische Vollstreckungstitel                   den Widerruf entsprechend anzuwenden.\nnach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004\nTitel 1                                                      Titel 2\nBestätigung inländischer                                   Zwangsvollstreckung aus\nTitel als Europäische Vollstreckungstitel                  Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland\n§ 1079\n§ 1082\nZuständigkeit\nFür die Ausstellung der Bestätigungen nach                                   Vollstreckungstitel\n1. Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1        Aus einem Titel, der in einem anderen Mitglied-\nund                                                       staat der Europäischen Union nach der Verordnung\n(EG) Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungsti-\n2. Artikel 6 Abs. 2 und 3\ntel bestätigt worden ist, findet die Zwangsvollstre-\nder Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen             ckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstre-\nParlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur               ckungsklausel bedarf.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005              2479\n§ 1083                           „11. die Bezifferung eines Unterhaltstitels nach § 790 der\nÜbersetzung                                Zivilprozessordnung sowie die Ausstellung, die\nBerichtigung und der Widerruf einer Bestätigung\nHat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs. 2 Buchsta-            nach den §§ 1079 bis 1081 der Zivilprozessord-\nbe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Überset-              nung;“.\nzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache\nzu verfassen und von einer hierzu in einem der Mit-          (2) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\ngliedstaaten der Europäischen Union befugten Per-        kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),\nson zu beglaubigen.                                       zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes vom\n23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert:\n§ 1084                           Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:\nAnträge nach den Artikeln 21\n„§ 13a\nund 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004\nInternationale Verfahren\n(1) Für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung\noder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach              Die Vorschriften des Buches 11 der Zivilprozessord-\nden Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/      nung über die justizielle Zusammenarbeit in der Europäi-\n2004 ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht       schen Union finden in Verfahren vor den Gerichten für\nzuständig. Die Vorschriften des Buches 8 über die        Arbeitssachen Anwendung.“\nörtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts            (3) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I\nsind entsprechend anzuwenden. Die Zuständigkeit          S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes\nnach den Sätzen 1 und 2 ist ausschließlich.               vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), wird wie folgt\n(2) Die Entscheidung über den Antrag nach Arti-       geändert:\nkel 21 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ergeht\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie\ndurch Beschluss. Auf die Einstellung der Zwangs-\nfolgt gefasst:\nvollstreckung und die Aufhebung der bereits getrof-\nfenen Vollstreckungsmaßregeln sind § 769 Abs. 1               „§ 22 Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheini-\nund 3 sowie § 770 entsprechend anzuwenden. Die                       gungen zu inländischen Titeln“.\nAufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch          2. § 22 wird wie folgt geändert:\nohne Sicherheitsleistung zulässig.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n(3) Über den Antrag auf Aussetzung oder\nBeschränkung der Vollstreckung nach Artikel 23 der                                      „§ 22\nVerordnung (EG) Nr. 805/2004 wird durch einstwei-                          Streitverfahren, Bestätigungen\nlige Anordnung entschieden. Die Entscheidung ist                    und Bescheinigungen zu inländischen Titeln“.\nunanfechtbar.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n§ 1085                                      „(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung\nEinstellung der Zwangsvollstreckung                     einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozess-\nDie Zwangsvollstreckung ist entsprechend den                  ordnung oder einer Bescheinigung nach § 56 des\n§§ 775 und 776 auch dann einzustellen oder zu                     Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-\nbeschränken, wenn die Ausfertigung einer Bestätigung             gesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.“\nüber die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Be-         3. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-\nschränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2       dert:\nder Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vorgelegt wird.\na) Die Gliederung wird wie folgt geändert:\n§ 1086                                   aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 5 wird wie\nVollstreckungsabwehrklage                                folgt gefasst:\n(1) Für Klagen nach § 767 ist das Gericht aus-                                     „Hauptabschnitt 5\nschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der                                Vorbereitung der grenz-\nSchuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im                          überschreitenden Zwangsvollstreckung“.\nInland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen\nBezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder             bb) Die Angabe zu Teil 8 Hauptabschnitt 4 wird wie\nstattgefunden hat. Der Sitz von Gesellschaften oder                   folgt gefasst:\njuristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.                                      „Hauptabschnitt 4\n(2) § 767 Abs. 2 ist entsprechend auf gerichtliche                               Besondere Verfahren“.\nVergleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden.“\nb) In Teil 1 wird die Überschrift zu Hauptabschnitt 5\nwie folgt gefasst:\nArtikel 2                                                      „Hauptabschnitt 5\nÄnderung sonstigen Bundesrechts                                          Vorbereitung der grenz-\nüberschreitenden Zwangsvollstreckung“.\n(1) § 20 Nr. 11 des Rechtspflegergesetzes vom 5. No-\nvember 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 3        c) In Nummer 1511 werden im Gebührentatbestand\ndes Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) geän-               vor dem Wort „Ausstellung“ die Wörter „Verfahren\ndert worden ist, wird wie folgt gefasst:                              über Anträge auf“ eingefügt.","2480         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005\nd) Nach Nummer 1511 wird folgende neue Num-                                                       Gebühr oder Satz\nmer 1512 eingefügt:                                                                              der jeweiligen\nGebühr 3110\nGebühr oder                  Nr.      Gebührentatbestand\nbis 3117, soweit\nSatz der\nNr.      Gebührentatbestand                                                                   nichts anderes\nGebühr nach\nvermerkt ist\n§ 34 GKG\n„1512 Verfahren über Anträge                                         Die Beschwerde wird\nauf Ausstellung einer                                         verworfen oder zurück-\nBestätigung nach                                              gewiesen ……………… 0,25“.\n§ 1079 ZPO …………… 15,00 EUR“.\nj) In Teil 8 wird die Überschrift zu Hauptabschnitt 4\ne) Die bisherige Nummer 1512 wird Nummer 1513.                  wie folgt gefasst:\nf) In Nummer 1520 wird im Gebührentatbestand die                                „Hauptabschnitt 4\nAngabe „Abschnitt 1“ durch die Angabe „den\nBesondere Verfahren“.\nNummern 1510 und 1513“ ersetzt.\nk) Nummer 8400 wird wie folgt gefasst:\ng) Nach Nummer 1520 wird folgende Nummer 1521\nangefügt:                                                                                         Gebühr oder\nSatz der\nGebühr oder                  Nr.      Gebührentatbestand\nGebühr nach\nSatz der\nNr.      Gebührentatbestand                                                                      § 34 GKG\nGebühr nach\n§ 34 GKG                 „8400 Selbstständiges Beweis-\n„1521 Verfahren über Rechts-                                         verfahren ……………… 0,6“.\nmittel in\nl) Nach Nummer 8400 wird folgende Nummer 8401\n1. den in den Num-                                   angefügt:\nmern 1511 und 1512\ngenannten Verfahren,                                                                  Gebühr oder\nSatz der\n2. Verfahren nach § 790                                 Nr.      Gebührentatbestand\nGebühr nach\nZPO und                                                                                 § 34 GKG\n3. Verfahren über die                                 „8401 Verfahren über Anträge\nBerichtigung oder                                         auf Ausstellung einer\nden Widerruf einer                                        Bestätigung nach\nBestätigung nach                                          § 1079 ZPO …………… 12,00 EUR“.\n§ 1079 ZPO:\nDas Rechtsmittel wird                           (4) In § 148a Abs. 3 Satz 2 der Kostenordnung in der\nverworfen oder zurück-                       im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1,\ngewiesen ……………… 50,00 EUR“.                  veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nArtikel 6 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I\nh) Nach Nummer 2117 wird folgende Nummer 2118           S. 1073) geändert worden ist, werden nach der Angabe\nangefügt:                                            „10 Euro“ ein Komma und die Wörter „für die Ausstellung\neiner Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung\nGebühr oder\nSatz der       eine Gebühr in Höhe von 15 Euro“ eingefügt.\nNr.      Gebührentatbestand\nGebühr nach          (5) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai\n§ 34 GKG\n2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 6\n„2118 Verfahren über Anträge                        des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437),\nauf Verweigerung, Aus-                       wird wie folgt geändert:\nsetzung oder Beschrän-\n1. § 18 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:\nkung der Zwangsvoll-\nstreckung nach § 1084                            „8. jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a,\nZPO …………………… 25,00 EUR“.                             813b, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung\nund jedes Verfahren über Anträge auf Änderung\ni) Nummer 3600 wird wie folgt gefasst:                          oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen\nGebühr oder Satz            sowie jedes Verfahren über Anträge nach § 1084\nder jeweiligen             Abs. 1 der Zivilprozessordnung;“.\nGebühr 3110\nNr.      Gebührentatbestand                       2. § 19 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nbis 3117, soweit\nnichts anderes         a) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „Vervoll-\nvermerkt ist\nständigung der Entscheidung“ die Wörter „und die\n„3600 Verfahren über die                                    Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels“\nBeschwerde gegen                                     eingefügt.\neinen Beschluss nach                             b) In Nummer 9 werden nach der Angabe „§ 56 des\n§ 411 Abs. 1 Satz 3                                  Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-\nStPO:                                                gesetzes“ ein Komma und die Wörter „die Ausstel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005             2481\nlung, die Berichtigung oder der Widerruf einer         2.   Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Voll-\nBestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung“            streckungsklausel oder die Zulässigkeit der Beziffe-\neingefügt.                                                  rung nach § 790 der Zivilprozessordnung betreffen,\n3. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt             über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren\ngeändert:                                                       Ausfertigung sowie über Anträge nach § 1081 der\nZivilprozessordnung entscheidet das für das\na) In Absatz 1 Satz 3 der Anmerkung zu Nummer 1000              Jugendamt zuständige Amtsgericht.“\nwird die Angabe „4146“ durch die Angabe „4147“\nersetzt.\nb) In Absatz 1 Nr. 1 der Anmerkung zu Nummer 3104                                   Artikel 2a\nwird die Angabe „§ 307 Abs. 2“ durch die Angabe                           Neubekanntmachung\n„§ 307“ ersetzt.\n(6) § 60 Satz 3 Nr. 1 und 2 des Achten Buches Sozial-          Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut\ngesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung         der Zivilprozessordnung in der vom Inkrafttreten nach\nder Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I              Artikel 3 Satz 1 dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\nS. 3546), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom        Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird\nwie folgt gefasst:\n„1. Die vollstreckbare Ausfertigung sowie die Bestäti-                                 Artikel 3\ngungen nach § 1079 der Zivilprozessordnung wer-                                 Inkrafttreten\nden von den Beamten oder Angestellten des\nJugendamts erteilt, denen die Beurkundung der Ver-           Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\npflichtungserklärung übertragen ist. Das Gleiche gilt    21. Oktober 2005 in Kraft. Die Regelungen in Artikel 1\nfür die Bezifferung einer Verpflichtungserklärung        Nr. 1 Buchstabe aa, Nr. 1a, 1b, 3a, 5a und 5b treten am\nnach § 790 der Zivilprozessordnung.                      Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. August 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}