{"id":"bgbl1-2005-51-13","kind":"bgbl1","year":2005,"number":51,"date":"2005-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/51#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-51-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_51.pdf#page=43","order":13,"title":"Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten, über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens (Delegationsanordnung BEV)","law_date":"2005-08-24T00:00:00Z","page":2515,"pdf_page":43,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005              2515\nAnordnung\ndes Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens\nüber die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten,\nüber die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von\nZuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen\naus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens\n(Delegationsanordnung BEV)\nVom 24. August 2005\nI. Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und               III. Übertragung von Befugnissen nach dem Bundes-\nBeamten                                                        disziplinargesetz\nNach Abschnitt A. I. b) der Delegationsanordnung             Ich übertrage den Leiterinnen und Leitern der Dienst-\nBMVBW vom 6. Februar 2002 (BGBl. I S. 746), die zuletzt      stellen des Bundeseisenbahnvermögens\ndurch die Anordnung vom 10. Januar 2003 (BGBl. I\n1. gegenüber den Beamtinnen und Beamten des einfa-\nS. 127) geändert worden ist, übertrage ich die Ausübung\nchen, mittleren und gehobenen Dienstes,\ndes Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtin-\nnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 (geho-             a) nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargeset-\nbener Dienst) und der entsprechenden Beamtinnen und                  zes die Befugnis, die Kürzung der Dienstbezüge\nBeamten bis zur Anstellung auf die Leiterinnen und Leiter            bis zum Höchstmaß festzusetzen,\nder Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens.\nb) nach § 34 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes\ndie Befugnis, Disziplinarklage zu erheben,\nII. Übertragung von Befugnissen nach dem Bundes-                 c) nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes\nbeamtengesetz und der Bundesnebentätigkeits-                     die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchs-\nverordnung                                                       bescheiden,\nIch übertrage den Dienststellen des Bundeseisenbahn-      2. die Ausübung der Disziplinarbefugnisse gegenüber\nvermögens die Befugnis,                                          den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeam-\n1. nach § 60 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes                    ten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes\nBeamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren              nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes.\noder gehobenen Dienstes die Führung der Dienstge-\nschäfte zu verbieten,                                    IV. Übertragung von Befugnissen nach dem Bundes-\nbesoldungsgesetz und ergänzender Bestimmun-\n2. nach § 64 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die\ngen\nÜbernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im\nöffentlichen Dienst zu verlangen,                           (1) Ich übertrage den Leiterinnen und Leitern der\nDienststellen des Bundeseisenbahnvermögens die Be-\n3. nach § 65 Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes         fugnis,\nNebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen\nsowie Genehmigungen zu widerrufen,                       1. nach § 27 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbesoldungsgeset-\nzes über die Gewährung einer Leistungsstufe oder\n4. nach § 69a Abs. 1 und 3 des Bundesbeamtengeset-               über die Hemmung des Aufstiegs zu entscheiden,\nzes die Anzeige ihrer Ruhestandsbeamtinnen und\nRuhestandsbeamten oder früherer Beamtinnen und           2. nach § 42a Abs. 2 Satz 7 des Bundesbesoldungsge-\nfrüherer Beamten mit Versorgungsbezügen über eine            setzes über die Bewilligung einer Leistungsprämie\nBeschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach Beendi-             oder Leistungszulage zu entscheiden.\ngung des Beamtenverhältnisses entgegenzunehmen              (2) Ich übertrage den Dienststellen des Bundeseisen-\nund gegebenenfalls eine solche zu untersagen,            bahnvermögens die Befugnis,\n5. nach § 70 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes der            1. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgeset-\nAnnahme von Belohnungen und Geschenken zuzu-                 zes von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen bei\nstimmen,                                                     Beträgen bis 1 000 Euro ganz oder teilweise abzuse-\nhen; insoweit erteile ich allgemein meine Zustimmung,\n6. nach § 87 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes\nvon der Rückforderung aus Billigkeitsgründen bei         2. nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgeset-\nBeträgen bis 1 000 Euro ganz oder teilweise abzuse-          zes den dienstlichen Wohnsitz anzuweisen,\nhen; insoweit erteile ich allgemein meine Zustimmung,\n3. nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgeset-\n7. nach § 9 Abs. 1 der Bundesnebentätigkeitsverord-              zes spätestens bei Beendigung des Urlaubs schrift-\nnung Genehmigungen für die Inanspruchnahme von               lich anzuerkennen, dass dieser dienstlichen Interes-\nEinrichtungen, Personal oder Material des Dienst-            sen oder öffentlichen Belangen dient, soweit die aner-\nherrn zu erteilen.                                           kennende Stelle für die Beurlaubung zuständig ist.","2516              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005\n(3) Ich übertrage der Dienststelle Mitte des Bundesei-          b) meine Befugnisse nach § 62 Abs. 3 des Beamten-\nsenbahnvermögens die Befugnis, nach Nummer 57.1.15                     versorgungsgesetzes,\nder Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbe-\nsoldungsgesetz in Mietzuschussangelegenheiten von                  c) die Aufgaben des Versorgungsträgers nach\nBeamtinnen und Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im\naa) dem Gesetz zur Regelung von Härten im Ver-\nAusland (§ 52 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsge-\nsorgungsausgleich,\nsetzes) und bei Abordnungen vom Inland in das Ausland\noder im Ausland (§ 58 Abs. 1 des Bundesbesoldungsge-                   bb) Artikel 4 des Gesetzes über weitere Maßnah-\nsetzes) zu entscheiden.                                                     men auf dem Gebiet des Versorgungsaus-\ngleichs,\n(4) Ich übertrage der Dienststelle Südwest des Bundes-\neisenbahnvermögens die Befugnis, nach Nummer 57.1.15                   cc) § 53b Abs. 2 des Gesetzes über die Angele-\nder Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-                           genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,\nbesoldungsgesetz in Mietzuschussangelegenheiten von\nBeamtinnen und Beamten, die wegen ihrer Tätigkeit im               d) die Zuständigkeit zur Erstattung von Aufwendun-\nGrenzverkehr ihren dienstlichen Wohnsitz in einem aus-                 gen der Versicherungsträger nach Maßgabe der\nländischen Ort in Grenznähe haben (§ 52 Abs. 3 des Bun-                Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung,\ndesbesoldungsgesetzes), zu entscheiden.\ne) die Zuständigkeit für alle sonstigen beamtenver-\nsorgungsrechtlichen Entscheidungen und Maß-\nV. Übertragung von Befugnissen nach dem Bundes-                        nahmen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder\nreisekostengesetz, Bundesumzugskostengesetz                        diese Anordnung eine andere Zuständigkeit fest-\nund anderen Vorschriften                                           gelegt wird,\nIch ermächtige die Dienststellen des Bundeseisen-               f) die Befugnis nach § 52 Abs. 2 Satz 3 des Beamten-\nbahnvermögens,                                                         versorgungsgesetzes, bei Beträgen bis 1 000 Euro\n1. nach § 11 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes das                  von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen\nTage- und Übernachtungsgeld (§§ 9 und 10 des Bun-                  ganz oder teilweise abzusehen; insoweit erteile ich\ndesreisekostengesetzes) in besonderen Fällen bis zu                allgemein meine Zustimmung,\nweiteren 28 Tagen zu bewilligen,                           2. der Dienststelle Ost des Bundeseisenbahnvermögens\n2. nach § 18 des Bundesreisekostengesetzes nach                    die Zuständigkeit\nMaßgabe der hierzu erlassenen allgemeinen Bestim-\na) für die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 45\nmungen eine Pauschvergütung als pauschalierte Auf-\nAbs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes\nwandsvergütung zu gewähren,\nund die Klärung der Frage, ob der Unfall vorsätz-\n3. nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesumzugskos-                   lich herbeigeführt worden ist, sowie für Entschei-\ntengesetzes die Umzugskostenvergütung aus Anlass                   dungen nach § 44 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenver-\nder Räumung einer bundeseigenen oder im Beset-                     sorgungsgesetzes,\nzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung\nzuzusagen,                                                     b) für die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen\nnach den §§ 32 bis 35 und §§ 43, 43a des Beam-\n4. nach § 1 Abs. 2 der Auslandsreisekostenverordnung                   tenversorgungsgesetzes,\nnach Maßgabe der hierzu erlassenen Bestimmungen\nAuslandsdienstreisen anzuordnen oder zu genehmi-               c) für die Anordnung einer Untersuchung durch einen\ngen.                                                               von ihr bestimmten Arzt zur Neufestsetzung des\nUnfallausgleichs nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des\nDie Gewährung von Trennungsgeld nach der Trennungs-                    Beamtenversorgungsgesetzes,\ngeldverordnung obliegt den Dienststellen des Bundesei-\nsenbahnvermögens.                                                  d) für die Anordnung einer Untersuchung durch einen\nvon ihr bestimmten Arzt zur Nachprüfung des Gra-\ndes der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 38\nVI. Übertragung von Befugnissen nach dem Beam-                         Abs. 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,\ntenversorgungsgesetz (BeamtVG) und ergänzen-\nden Vorschriften                                              e) für die Gewährung einer Billigkeitszuwendung\nnach den „Richtlinien für Billigkeitszuwendungen\n(1) Ich übertrage                                                   bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind“,\n1. den Dienststellen Mitte, Nord (zugleich auch für den\nf) für die Erstattung von Sachschäden in den Fällen,\nBereich der Dienststelle Ost), Süd, Südwest und West\nin denen ein gesetzlicher Erstattungsanspruch be-\ndes Bundeseisenbahnvermögens je für die ihnen\nsteht.\nzugeordneten Beamtinnen und Beamten sowie Ruhe-\nstandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder frü-              (2) Ich behalte mir vor,\nheren Beamtinnen und früheren Beamten mit Versor-\ngungsbezügen                                               1. die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entschei-\ndungen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall\na) meine Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und                hinausgehende Bedeutung haben,\nAbs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit\nnicht in dieser Anordnung etwas anderes bestimmt       2. Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 und § 31 Abs. 5 des\nist,                                                       Beamtenversorgungsgesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005               2517\nVII. Übertragung von Befugnissen nach anderen Vor-           VIII. Regelung von Zuständigkeiten in Widerspruchs-\nschriften                                                     verfahren in Beamtenangelegenheiten\nIch übertrage den Dienststellen des Bundeseisenbahn-          Ich übertrage den Leiterinnen und Leitern der Dienst-\nvermögens die Befugnis,                                      stellen des Bundeseisenbahnvermögens die Befugnis,\n1. Maßnahmen nach § 11 des Bundeseisenbahnneuglie-           nach § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung\nderungsgesetzes – mit Ausnahme der Beamten des           mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengeset-\nhöheren Dienstes – zu treffen,                           zes über den Widerspruch von Beamtinnen und Beam-\nten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten,\n2. nach § 6 Satz 2 und § 8 Satz 2 der Sonderurlaubsver-      der früheren Beamtinnen und früheren Beamten oder von\nordnung über Anträge auf Gewährung von Sonderur-         Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung\nlaub bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen bzw. zwölf      eines Verwaltungsaktes zu entscheiden, soweit sie oder\nWerktagen im Urlaubsjahr unter Fortzahlung der           Stellen der privatisierten Unternehmen im Bahnreform-\nDienstbezüge für die in den §§ 5 bis 7 der Sonderur-     bereich zum Erlass oder zur Ablehnung des Verwaltungs-\nlaubsverordnung genannten Zwecke zu entscheiden,         aktes zuständig waren.\n3. nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung\nvon Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter           IX. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhält-\ndes Bundes Beamtinnen und Beamten der Besol-                  nis\ndungsgruppen A 3 bis A 15 Jubiläumszuwendungen\nNach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes über-\nzu gewähren oder zu versagen,\ntrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus\n4. nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverord-          dem Beamtenverhältnis den Dienststellen des Bundes-\nnung beim Laufbahnwechsel einer Beamtin oder             eisenbahnvermögens, soweit sie nach dieser Anordnung\neines Beamten des einfachen, mittleren oder gehobe-      für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.\nnen Dienstes über die Anerkennung der Befähigung\nfür die neue Laufbahn zu entscheiden,                    X. Vorbehaltsklausel\n5. nach § 14 Abs. 1 Satz 4 der Eisenbahn-Laufbahnver-\nIch behalte mir im Einzelfall die Zuständigkeit nach den\nordnung über die Anerkennung der Befähigung beim\nAbschnitten I bis IX dieser Anordnung vor.\nWechsel in eine gleichwertige Laufbahn nach Maßga-\nbe der hierzu erlassenen Bestimmungen zu entschei-\nden,                                                     XI. Schlussvorschriften\n6. nach § 15 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung über              (1) Soweit in dieser Anordnung auf Vorschriften ver-\ndie Bewährung in der Probezeit zu entscheiden,           wiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung\nanzuwenden.\n7. nach § 18 Abs. 5 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung\nüber die Zulassung zum Aufstieg in eine Laufbahn des        (2) Diese Anordnung tritt mit Veröffentlichung im Bun-\nmittleren oder des gehobenen Dienstes zu entschei-       desgesetzblatt Teil I in Kraft. Gleichzeitig treten die\nden,                                                     Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnver-\nmögens über die Ernennung und Entlassung von Beam-\n8. nach den Richtlinien des Bundesministeriums des           ten und über die Übertragung von Befugnissen auf dem\nInnern für die Gewährung von Vorschüssen in beson-       Gebiet des Beamtenrechts im Geschäftsbereich des\nderen Fällen vom 28. November 1975 über Vor-             Bundeseisenbahnvermögens vom 20. Januar 1994 (Be-\nschussanträge zu entscheiden,                            kanntgaben Deutsche Bahn Nr. 13 vom 30. März 1994,\n9. nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums             lfd. Nr. 125), die Allgemeine Anordnung über die Übertra-\ndes Innern vom 29. November 1999 – DI 3-211 481/1 –      gung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Diszipli-\nüber die Gewährung von Rechtsschutz in Strafsachen       narrechts im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens\nfür Bundesbedienstete über die Gewährung von             vom 9. November 2001 (BGBl. I S. 3229) und die Allge-\nRechtsschutz für die Beamtinnen und Beamten des          meine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus\neinfachen, mittleren und gehobenen Dienstes und          dem Beamtenverhältnis im Bereich des Bundeseisen-\nvergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer         bahnvermögens vom 13. Januar 2000 (BGBl. I S. 102)\nzu entscheiden.                                          außer Kraft.\nBonn, den 24. August 2005\nBundeseisenbahnvermögen\nDer Präsident\nHeine"]}