{"id":"bgbl1-2005-51-10","kind":"bgbl1","year":2005,"number":51,"date":"2005-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/51#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-51-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_51.pdf#page=40","order":10,"title":"Bekanntmachung einer Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"2005-07-12T00:00:00Z","page":2512,"pdf_page":40,"num_pages":2,"content":["2512            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005\nBekanntmachung\neiner Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 12. Juli 2005\nDie Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen                              des Bundestages während oder nach\nBundestages (Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deut-                              Beendigung der Mitgliedschaft bestimm-\nschen Bundestages) in der Fassung der Bekanntma-                                  te Tätigkeiten übertragen oder Vermö-\nchung vom 18. Dezember 1986 (BGBl. 1987 I S. 147),                                gensvorteile zugewendet werden sollen;\nzuletzt geändert durch Beschluss vom 12. September\n„6. Beteiligungen an Kapital- oder Perso-\n2002, Bekanntmachung vom 17. September 2002\nnengesellschaften, wenn dadurch ein\n(BGBl. I S. 3759), werden mit Inkrafttreten des Sechsund-\nwesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf\nzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordneten-\nein Unternehmen begründet wird. Die\ngesetzes vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482) wie folgt\nGrenzen der Anzeigepflicht legt der Prä-\ngeändert:\nsident in den gemäß Absatz 4 zu erlas-\nsenden Ausführungsbestimmungen fest.“\n1.   § 1 wird wie folgt geändert:\ndd) Die Nummern 7 bis 9 werden aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\naa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Bei einer Tätigkeit und einem Vertrag, die\n„1. die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit;“.               gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 5 anzeigepflichtig sind,\nist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzu-\nbb) Die Nummer 4 wird aufgehoben und in der\ngeben, wenn diese im Monat den Betrag von\nNummer 3 das Semikolon am Ende durch\n1 000 Euro oder im Jahr den Betrag von 10 000\neinen Punkt ersetzt.\nEuro übersteigen. Zu Grunde zu legen sind hier-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               bei die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobe-\nträge unter Einschluss von Entschädigungs-,\naa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:\nAusgleichs- und Sachleistungen.“\n„Ein Mitglied des Bundestages ist zusätzlich\nd) Folgender Absatz 4 wird neu eingefügt:\nverpflichtet, dem Präsidenten schriftlich die\nfolgenden Tätigkeiten und Verträge, die wäh-                  „(4) Der Präsident erlässt Ausführungsbestim-\nrend der Mitgliedschaft im Bundestag aus-                  mungen über Inhalt und Umfang der Anzeige-\ngeübt oder aufgenommen werden bzw. wirk-                   pflicht, nachdem er dem Präsidium und den Frak-\nsam sind, anzuzeigen:“.                                    tionsvorsitzenden Gelegenheit zur Stellungnah-\nme gegeben hat.“\nbb) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ne) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 Satz 1\n„1. entgeltliche Tätigkeiten neben dem Man-\nund folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:\ndat, die selbstständig oder im Rahmen\neines Anstellungsverhältnisses ausgeübt                „Der Präsident kann in diesen Fällen in den Aus-\nwerden. Darunter fallen z. B. die Fortset-             führungsbestimmungen festlegen, dass die An-\nzung einer vor der Mitgliedschaft ausge-               zeigepflicht so zu erfüllen ist, dass die in Satz 1\nübten Berufstätigkeit sowie Beratungs-,                genannten Rechte nicht verletzt werden. Hierzu\nVertretungs-, Gutachter-, publizistische               kann er insbesondere vorsehen, dass statt der\nund Vortragstätigkeiten. Die Anzeige-                  Angaben zum Auftraggeber eine Branchenbe-\npflicht für die Erstattung von Gutachten,              zeichnung anzugeben ist.“\nfür publizistische und Vortragstätigkeiten         f) Folgender neue Absatz 6 wird angefügt:\nentfällt, wenn die Höhe der jeweils ver-\neinbarten Einkünfte den Betrag von                        „(6) Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind\n1 000 Euro im Monat oder von 10 000                    innerhalb einer Frist von drei Monaten nach\nEuro im Jahr nicht übersteigt;“.                       Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundes-\ntag sowie nach Eintritt von Änderungen oder\ncc) Die Nummern 4 bis 6 werden wie folgt                        Ergänzungen während der Wahlperiode dem Prä-\ngefasst:                                                   sidenten einzureichen.“\n„4. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes\noder eines sonstigen leitenden oder           2.   § 3 wird wie folgt gefasst:\nberatenden Gremiums eines Vereins,\nVerbandes oder einer ähnlichen Orga-                                          „§ 3\nnisation sowie einer Stiftung mit nicht                                Veröffentlichung\nausschließlich lokaler Bedeutung;\nDie Angaben gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2\n„5. das Bestehen bzw. der Abschluss von                Nr. 1 bis 6 werden im Amtlichen Handbuch und auf\nVereinbarungen, wonach dem Mitglied                den Internetseiten des Deutschen Bundestages","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005                     2513\nveröffentlicht. Die Angaben gemäß § 1 Abs. 3 über                  einen Fraktionsvorsitzenden, nimmt das betroffene\nEinkünfte werden in der Form veröffentlicht, dass                  Mitglied des Bundestages an Sitzungen im Rahmen\nbezogen auf jeden einzelnen veröffentlichten Sach-                 dieses Verfahrens nicht teil. Anstelle eines betroffe-\nverhalt jeweils eine von drei Einkommensstufen aus-                nen Fraktionsvorsitzenden wird sein Stellvertreter\ngewiesen wird. Die Stufe 1 erfasst einmalige oder                  gemäß Absatz 1 angehört und gemäß Absatz 2\nregelmäßige monatliche Einkünfte einer Größenord-                  unterrichtet. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der\nnung von 1 000 bis 3 500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte               Präsident seine Pflichten nach den Verhaltensregeln\nbis 7 000 Euro und die Stufe 3 Einkünfte über 7 000                verletzt hat, hat sein Stellvertreter nach den Vor-\nEuro. Regelmäßige monatliche Einkünfte werden als                  schriften der Absätze 1 und 2 zu verfahren.\nsolche gekennzeichnet. Werden innerhalb eines\nKalenderjahres unregelmäßige Einkünfte zu einer                       (4) Das Präsidium kann gegen das Mitglied des\nTätigkeit angezeigt, wird die Jahressumme gebildet                 Bundestages, das seine Anzeigepflicht verletzt hat,\nund die Einkommensstufe mit der Jahreszahl veröf-                  nach erneuter Anhörung ein Ordnungsgeld festset-\nfentlicht.“                                                        zen. Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich\nnach der Schwere des Einzelfalles und nach dem\n2a. In § 4 Abs. 5 Buchstabe b wird die Angabe „(§ 1                    Grad des Verschuldens. Es kann bis zur Höhe der\nAbs. 3)“ durch die Angabe „(§ 1 Abs. 4)“ ersetzt.                  Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung\nfestgesetzt werden. Der Präsident führt die Festset-\nzung aus. Auf Wunsch des betreffenden Mitglieds\n3.  In § 6 werden die Wörter „beruflich oder auf Honorar-\nkann eine Ratenzahlung vereinbart werden. § 31\nbasis“ durch das Wort „entgeltlich“ ersetzt.\nSatz 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes gilt entspre-\nchend.\n3a. In § 7 werden die Wörter „aus diesem Abschnitt“\ndurch die Wörter „nach diesen Verhaltensregeln“                       (5) In Fällen des § 44a Abs. 3 des Abgeordneten-\nersetzt.                                                           gesetzes leitet der Präsident nach Anhörung des\nbetroffenen Mitglieds eine Prüfung in tatsächlicher\n4.  § 8 wird wie folgt gefasst:                                        und rechtlicher Hinsicht ein. Dabei ist bei der Prüfung\n„§ 8                                     auf Vorliegen einer angemessenen Gegenleistung im\nSinne des § 44a Abs. 2 Satz 3 des Abgeordnetenge-\nVerfahren                                   setzes auf die Verkehrsüblichkeit abzustellen; hilfs-\n(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mit-                 weise ist entscheidend, ob Leistung und Gegenleis-\nglied des Bundestages seine Pflichten nach den Ver-                tung offensichtlich außer Verhältnis stehen. Maßnah-\nhaltensregeln verletzt hat, holt der Präsident                     men nach diesem Absatz setzen voraus, dass der\nzunächst dessen Stellungnahme ein und leitet eine                  Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils\nPrüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein.             nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Der Präsident\nEr kann von dem betroffenen Mitglied ergänzende                    kann von dem Mitglied ergänzende Auskünfte zur\nAuskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sach-                 Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlan-\nverhalts verlangen und den Vorsitzenden der Frakti-                gen und den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses\non, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme                 Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten. Ergibt\nbitten.                                                            sich nach der Überzeugung des Präsidenten, dass\neine unzulässige Zuwendung nach § 44a Abs. 2 des\n(2) Ergibt sich nach der Überzeugung des Präsi-                 Abgeordnetengesetzes vorliegt, teilt er das Ergebnis\ndenten, dass ein minder schwerer Fall bzw. leichte                 der Überprüfung dem Präsidium und den Vorsitzen-\nFahrlässigkeit vorliegt (z. B. Überschreitung von An-              den der Fraktionen mit. Das Präsidium stellt nach\nzeigefristen), wird das betreffende Mitglied ermahnt.              Anhörung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Ver-\nAnsonsten teilt der Präsident das Ergebnis der Über-               stoß gegen § 44a Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes\nprüfung dem Präsidium und den Vorsitzenden der                     vorliegt. Der Präsident macht den Anspruch gemäß\nFraktionen mit. Das Präsidium stellt nach Anhörung                 § 44a Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes im Wege\ndes betroffenen Mitglieds fest, ob ein Verstoß gegen               eines Verwaltungsaktes geltend. Die Feststellung,\ndie Verhaltensregeln vorliegt. Die Feststellung des                dass ein Mitglied des Bundestages seine Pflichten\nPräsidiums, dass ein Mitglied des Bundestages                      nach dem Abgeordnetengesetz verletzt hat, wird\nseine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt                 unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 44a des\nhat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach                     Abgeordnetengesetzes als Drucksache veröffent-\n§ 44a des Abgeordnetengesetzes als Drucksache                      licht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht\nveröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung             vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Bundes-\nnicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des                  tages veröffentlicht. Absatz 3 gilt entsprechend.“\nBundestages veröffentlicht.\n(3) Bestehen Anhaltspunkte für eine Pflichtverlet-\nzung gegen ein Mitglied des Präsidiums oder gegen            5.    § 9 wird aufgehoben.\nBerlin, den 12. Juli 2005\nDer Präsident\ndes Deutschen Bundestages\nWo l f g a n g T h i e r s e"]}