{"id":"bgbl1-2005-51-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":51,"date":"2005-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/51#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_51.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler","law_date":"2005-08-10T00:00:00Z","page":2474,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler\nVom 10. August 2005\nAuf Grund des Artikels 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\nüber die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 22. Mai\n2005 (BGBl. I S. 1371) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die\nFestlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler in der seit dem 28. Mai\n2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 26. Februar 1996\n(BGBl. I S. 225),\n2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 31 des Gesetzes vom\n24. März 1997 (BGBl. I S. 594),\n3. den am 31. Dezember 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3222),\n4. den am 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni\n2000 (BGBl. I S. 775),\n5. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 17a des Gesetzes vom\n24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), der vor seinem Inkrafttreten durch den\nam 6. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 14 Nr. 3a des Gesetzes vom\n30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) geändert worden ist,\n6. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 25 des Gesetzes vom\n27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022),\n7. den am 28. Mai 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 10. August 2005\nDer Bundesminister des Innern\nSchily","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005             2475\nGesetz\nüber die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler\n§1                               dungs- oder Studienplatz zur Verfügung stehen, in jedem\nFall spätestens nach drei Jahren ab Registrierung in einer\nZweckbestimmung\nErstaufnahmeeinrichtung des Bundes.\n(1) Das Gesetz dient dem Ziel, im Interesse der Schaf-\nfung einer ausreichenden Lebensgrundlage den Spät-                                       §3\naussiedlern in der ersten Zeit nach ihrer Aufnahme im\nEntscheidung über die Zuweisung\nGeltungsbereich des Gesetzes zunächst die notwendige\nFürsorge einschließlich vorläufiger Unterkunft zu gewähr-       (1) Die nach Landesrecht zuständige oder, mangels\nleisten und zugleich einer Überlastung von Ländern, Trä-     einer entsprechenden Regelung, die von der Landesre-\ngern der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialge-          gierung bestimmte Stelle trifft die Entscheidung über die\nsetzbuch, Trägern der Sozialhilfe sowie von Gemeinden        Zuweisung nach Beratung des Spätaussiedlers.\ndurch eine angemessene Verteilung entgegenzuwirken.             (2) Widerspruch und Klage gegen die Zuweisungsent-\n(2) Dieses Gesetz erfasst auch die Ehegatten und          scheidung haben keine aufschiebende Wirkung.\nAbkömmlinge von Spätaussiedlern im Sinne des § 7\nAbs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie die nach                                     § 3a\n§ 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in das Ver-                             Gewährung von\nteilungsverfahren einbezogenen Familienangehörigen                   Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch\nvon Spätaussiedlern.\n(1) Spätaussiedler sind verpflichtet, sich unmittelbar\nnach der Einreise in einer Erstaufnahmeeinrichtung des\n§2                               Bundes registrieren zu lassen. Sind sie erwerbsfähig,\nZuweisung eines vorläufigen Wohnortes                erhalten sie vor der Registrierung nur die nach den\nUmständen unabweisbar gebotenen Leistungen zur\n(1) Spätaussiedler können nach der Aufnahme im Gel-       Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch\ntungsbereich des Gesetzes in einen vorläufigen Wohnort       Sozialgesetzbuch; anderenfalls erhalten sie vor der\nzugewiesen werden, wenn sie nicht über einen Arbeits-        Registrierung nur die nach den Umständen unabweisbar\nplatz oder ein sonstiges den Lebensunterhalt sicherndes      gebotene Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz-\nEinkommen verfügen und daher auf öffentliche Hilfe           buch.\nangewiesen sind. Das Grundrecht der Freizügigkeit (Arti-\n(2) Spätaussiedler, die abweichend von\nkel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-\nschränkt.                                                    1. der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenenge-\nsetzes in einem anderen Land oder\n(2) Bei der Entscheidung über die Zuweisung sollen\ndie Wünsche des Aufgenommenen, enge verwandt-                2. der Zuweisung aufgrund des § 2 oder einer anderen\nschaftliche Beziehungen sowie die Möglichkeiten seiner           landesinternen Regelung an einem anderen Ort\nEingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale      ständigen Aufenthalt nehmen, erhalten für die Dauer von\nLeben in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt       drei Jahren ab Registrierung in der Erstaufnahmeeinrich-\nwerden.                                                      tung des Bundes in der Regel nur Leistungen nach\nAbsatz 1 Satz 2. Die für den Zuweisungsort jeweils zu-\n(3) Eine andere Gemeinde im Geltungsbereich des\nständigen Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch\nGesetzes als die des zugewiesenen Ortes ist – außer in\nSozialgesetzbuch können für die Dauer eines Aufenthalts\nden Fällen des Absatzes 4 – nicht verpflichtet, den Aufge-\nan einem anderen Ort die Leistungen weiter gewähren,\nnommenen als Spätaussiedler zu betreuen.\nwenn ein erwerbsfähiger Spätaussiedler sich dort nach\n(4) Die Zuweisung wird gegenstandslos, wenn der           Beendigung der Sprachförderung zum Zwecke der\nAufgenommene nachweist, dass ihm an einem anderen            Arbeitssuche aufhält, die nach dem Zweiten Buch Sozial-\nOrt nicht nur vorübergehend ausreichender Wohnraum,          gesetzbuch zuständigen Träger vor Beginn des Aufent-\nfür den er nicht nur vorübergehend nicht auf Sozialhilfe     halts hiervon in Kenntnis setzt und dieser Aufenthalt\noder auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhal-        30 Tage nicht übersteigt; die Gesamtdauer der Abwesen-\ntes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch angewie-          heit vom Zuweisungsort darf innerhalb der dreijährigen\nsen ist, und ein Arbeitsplatz oder ein sonstiges den         Bindungsfrist drei Monate nicht übersteigen. Weitere\nLebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein Ausbil-        finanzielle Hilfen werden nicht gewährt.","2476              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005\n§ 3b                                 (4) Über den Antrag ist innerhalb von zwei Monaten zu\nNachträgliche Änderung der                     entscheiden.\nVerteilungs- und Zuweisungsentscheidung                   (5) Ein Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht,\n(1) Auf Antrag werden Spätaussiedler in Härtefällen         wenn der Antrag weniger als drei Monate vor Ablauf der\nabweichend von                                                 Bindungsfrist gestellt wird.\n1. der Verteilung gemäß § 8 des Bundesvertriebenenge-\nsetzes nachträglich auf ein anderes Land verteilt oder                                     §4\n2. der Zuweisung aufgrund des § 2 dieses Gesetzes                                      Ermächtigung für\noder einer anderen landesinternen Regelung nach-                     den Erlass von Rechtsverordnungen\nträglich einem anderen Ort zugewiesen.\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nGleiches gilt, wenn der Wohnortwechsel nicht zu einem          Rechtsverordnung\nWechsel des zuständigen Trägers der Leistungen nach\ndem Sozialgesetzbuch führt.                                    1. einen Schlüssel für die Zuweisung von Spätaussied-\nlern innerhalb des Landes festzulegen,\n(2) Als Härtefall gilt,\n2. die Anforderungen an den ausreichenden Wohnraum\n1. wenn Ehegatten oder Lebenspartner untereinander\nim Sinne des § 2 Abs. 4 und die Form seines Nachwei-\noder Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder auf-\nses zu umschreiben,\ngrund der Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung\nan verschiedenen Wohnorten leben,                         3. die Form des Nachweises eines Arbeits-, Ausbil-\n2. wenn die Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung               dungs- oder Studienplatzes oder des sonstigen den\nder Aufnahme einer nicht nur vorübergehenden                  Lebensunterhalt sichernden Einkommens im Sinne\nErwerbstätigkeit entgegensteht, die noch nicht geeig-         des § 2 Abs. 1 und 4 zu bestimmen,\nnet ist, den vollständigen Lebensunterhalt zu decken,     4. die Verpflichtung zur Aufnahme der Spätaussiedler\noder                                                          durch die zum vorläufigen Wohnort bestimmte\n3. wenn die Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung               Gemeinde und das Aufnahmeverfahren zu regeln.\nfür den Betroffenen aus sonstigen Gründen zu ver-         Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung\ngleichbaren unzumutbaren Einschränkungen führt.           auf andere Stellen übertragen.\n(3) Der Antrag ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1\nNr. 1 beim Bundesverwaltungsamt, in den Fällen des                                              §5\nAbsatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bei der gemäß § 3 Abs. 1 zustän-\ndigen Behörde zu stellen. Das Bundesverwaltungsamt                                        (weggefallen)\ntrifft eine Entscheidung über eine Änderung der Vertei-\nlung im Benehmen mit den betroffenen Ländern. Ändert\n§6\ndas Bundesverwaltungsamt seine Verteilungsentschei-\ndung, entscheidet das aufnehmende Land über die                                           (weggefallen)\nZuweisung eines vorläufigen Wohnortes nach Maßgabe\nder Absätze 1 und 2. Die länderübergreifende Verteilung\n§7\nwird auf die Aufnahmequote nach § 8 Abs. 3 des Bundes-\nvertriebenengesetzes angerechnet.                                                        (Inkrafttreten)*)\n*) Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2000 (BGBl. I S. 775) tritt die\nAufhebung der zeitlichen Begrenzung des Gesetzes am 31. Dezember\n2009 außer Kraft."]}