{"id":"bgbl1-2005-50-6","kind":"bgbl1","year":2005,"number":50,"date":"2005-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/50#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-50-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_50.pdf#page=33","order":6,"title":"Zwölfte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (12. RSA-ÄndV)","law_date":"2005-08-15T00:00:00Z","page":2457,"pdf_page":33,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005           2457\nZwölfte Verordnung\nzur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\n(12. RSA-ÄndV)\nVom 15. August 2005\nAuf Grund des § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-\nliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), Nummer 3 geän-\ndert und Satz 2 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und cc des Gesetzes vom 10. Dezem-\nber 2001 (BGBl. I S. 3465), verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung:\nArtikel 1\nDie Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 24 des\nGesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert:\n1. § 28f wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „15“ durch die Angabe „12“ ersetzt.\nbb) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:\n„7. die Ärztin/der Arzt das Datum der Erstellung der Erst- und Folgedokumentationen gesondert schriftlich\nspätestens innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraums zu bestätigen hat,\nwenn diese auf elektronischem Weg übermittelt werden und die Ärztin/der Arzt keine qualifizierte\nelektronische Signatur einsetzen kann und“.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\n„(2a) Bei einer Übermittlung der Erst- und Folgedokumentationen auf elektronischem Weg nach Absatz 2\nSatz 1 Nr. 7 vor dem 1. September 2005 ist die gesonderte schriftliche Bestätigung, wenn diese noch nicht vor-\nliegt, unverzüglich nachzuholen. Eine gesonderte schriftliche Bestätigung ist abweichend von Satz 1 und Ab-\nsatz 2 Satz 1 Nr. 7 nicht erforderlich bei vor dem 1. September 2005 zugelassenen oder beantragten Behand-\nlungsprogrammen nach Absatz 2, wenn im Rahmen des Übermittlungsverfahrens die Archivierung eines von der","2458                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\nÄrztin/dem Arzt unterschriebenen und mit dem Datum der Übermittlung versehenen Ausdrucks der Do-\nkumentation vereinbart worden ist.“\nc) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 7 und Absatz 2a gelten entsprechend.“\n2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Ziffer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1.         Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft unter Berücksichtigung\nvon evidenzbasierten Leitlinien oder nach der jeweils besten, verfügbaren Evidenz sowie unter\nBerücksichtigung des jeweiligen Versorgungssektors (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch)\n1.1         Definition des Diabetes mellitus Typ 2\nAls Diabetes mellitus Typ 2 wird die Form des Diabetes bezeichnet, die durch relativen Insulinmangel auf Grund\neiner Störung der Insulinsekretion entsteht und in der Regel mit einer Insulinresistenz einhergeht1).\n1.2         Diagnostik (Eingangsdiagnose)\nDie Diagnose eines Diabetes mellitus gilt als gestellt, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:\n– Nachweis typischer Symptome des Diabetes mellitus (z. B. Polyurie, Polydipsie, ansonsten unerklärlicher\nGewichtsverlust) und\n– Nüchtern-Glukose vorrangig im Plasma (i. P.) M 7,0 mmol/l (M 126 mg/dl) oder Nicht-Nüchtern-Glukose i. P.\nM 11,1 mmol/l (M 200 mg/dl).\nBei Abwesenheit diabetischer Symptome:\nDie Diagnose eines Diabetes mellitus wird unabhängig von Alter und Geschlecht durch Messung mehrfach\nerhöhter Blutglukosewerte an mindestens zwei verschiedenen Tagen gestellt:\n– mindestens zweimaliger Nachweis von Nüchtern-Glukose i. P. M 7,0 mmol/l (M 126 mg/dl),\n– mindestens zweimaliger Nachweis von Nicht-Nüchtern-Glukose i. P. M 11,1 mmol/l (M 200 mg/ dl) oder\n– Nachweis von Glukose i. P. M 11,1 mmol/l (M 200 mg/dl)/2 Stunden nach oraler Glukosebelastung (75 g Glu-\nkose).\nDie Werte für venöses und kapilläres Vollblut ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:\nInterpretation eines Nüchtern-Blutglukosewertes sowie\nZwei-Stunden-Blutglukosewertes nach oralem Glukosetoleranztest (75 g oGTT)\nPlasmaglukose                                                Vollblutglukose\nvenös                        kapillär                      venös                          kapillär\nmmol/l         mg/dl         mmol/l          mg/dl          mmol/l         mg/dl          mmol/l           mg/dl\nNüchtern                   M 7,0          M 126          M 7,0          M 126          M 6,1           M 110          M 6,1           M 110\n2 Std. nach oGTT           M 11,1         M 200          M 12,2         M 220          M 10,0          M 180          M 11,1          M 200\nBei verdächtigem klinischen Bild und widersprüchlichen Messergebnissen ist die Diagnosestellung mittels ora-\nlem Glukosetoleranztest möglich. Die zur Einschreibung führenden Messungen dürfen nicht während akuter\nErkrankungen (z. B. Infektionen) oder während der Einnahme das Ergebnis verfälschender Medikamente (z. B.\nGlukokortikoide) durchgeführt werden, es sei denn, die Einnahme dieser Medikamente ist wegen einer chroni-\nschen Erkrankung langfristig erforderlich. Die Unterscheidung zwischen Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2\nerfolgt anhand der Anamnese und des klinischen Bildes.\nDie Einschreibekriterien für strukturierte Behandlungsprogramme ergeben sich zusätzlich aus Ziffer 3. Die Leis-\ntungserbringer sollen prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3.1 genannten\nTherapieziele von der Einschreibung profitieren und an der Umsetzung mitwirken kann.\n1) Die Definition basiert auf der WHO-Definition (World Health Organization. Definition, Diagnosis and Classification of Diabetes Mellitus and its Compli-\ncations. Report of a WHO Consultation. Part 1: Diagnosis and Classification of Diabetes Mellitus. Geneva; 59 p, WHO/NCD/NCS/99.2).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005              2459\n1.3      Therapie des Diabetes mellitus Typ 2\n1.3.1    Therapieziele\nDie Therapie dient der Erhöhung der Lebenserwartung sowie der Erhaltung oder der Verbesserung der von\neinem Diabetes mellitus beeinträchtigten Lebensqualität. Dabei sind in Abhängigkeit z. B. von Alter und Begleit-\nerkrankungen der Patientin oder des Patienten individuelle Therapieziele anzustreben:\na) Vermeidung von Symptomen der Erkrankung (z. B. Polyurie, Polydipsie, Abgeschlagenheit) einschließlich der\nVermeidung neuropathischer Symptome, Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (insbesondere\nschwere oder rezidivierende Hypoglykämien) sowie schwerer hyperglykämischer Stoffwechselentgleisun-\ngen,\nb) Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige makroangiopathische Morbidität\nund Mortalität,\nc) Vermeidung der mikrovaskulären Folgekomplikationen (insbesondere Retinopathie mit schwerer Sehbehin-\nderung oder Erblindung, Niereninsuffizienz mit der Notwendigkeit einer Nierenersatztherapie),\nd) Vermeidung des diabetischen Fußsyndroms mit neuro-, angio- und/oder osteoarthropathischen Läsionen\nund von Amputationen.\n1.3.2    Differenzierte Therapieplanung\nAuf der Basis der allgemeinen Therapieziele und unter Berücksichtigung des individuellen Risikos unter Einbe-\nziehung des Alters sowie der vorliegenden Folgeschäden bzw. Begleiterkrankungen sind gemeinsam mit der\nPatientin oder dem Patienten individuelle Therapieziele festzulegen und eine differenzierte Therapieplanung vor-\nzunehmen. Diese individuellen Therapieziele sollten sich an den unter Ziffer 1.3.1 genannten Therapiezielen ori-\nentieren.\nDie Leistungserbringer haben zu prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die in Ziffer 1.3.1\ngenannten Therapieziele von einer bestimmten Intervention profitieren kann. Die Durchführung der diagnosti-\nschen und therapeutischen Maßnahmen erfolgt in Abstimmung mit der Patientin oder dem Patienten nach aus-\nführlicher Aufklärung über Nutzen und Risiken.\nSofern im Rahmen der individuellen Therapieplanung andere Maßnahmen als die in dieser Anlage genannten\nverordnet werden sollen, ist die Patientin oder der Patient darüber zu informieren, ob für diese Maßnahmen\nWirksamkeitsbelege zur Risikoreduktion klinischer Endpunkte vorliegen.\n1.4      Basistherapie\n1.4.1    Ernährungsberatung\nPatientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 erhalten Zugang zu einer qualifizierten krankheitsspezifi-\nschen Ernährungsberatung (vor allem Reduktion von Übergewicht) im Rahmen eines strukturierten Schulungs-\nund Behandlungsprogramms (siehe Ziffer 4.2).\n1.4.2    Tabakverzicht\nIm Rahmen des Schulungs- und Behandlungsprogramms sollen die Patientinnen und Patienten über die beson-\nderen Risiken des Rauchens für Diabetiker informiert werden, insbesondere im Hinblick auf makro- und mikro-\nangiopathische Komplikationen, verbunden mit der dringenden Empfehlung, das Rauchen aufzugeben.\n1.4.3    Körperliche Aktivitäten\nDie Ärztin oder der Arzt überprüft mindestens einmal jährlich, ob die Patientin oder der Patient von einer\nGewichtsreduktion und einer Steigerung der körperlichen Aktivität profitiert. Mögliche Interventionen müssen\ndarauf ausgerichtet sein, die Patientin oder den Patienten zu motivieren, das erwünschte positive Bewegungs-\nverhalten eigenverantwortlich und nachhaltig in ihren/seinen Lebensstil zu integrieren.\n1.4.4    Stoffwechselselbstkontrolle\nIm Rahmen des strukturierten Schulungs- und Behandlungsprogramms sollen die Patientinnen und Patienten\nmit der Durchführung einer dem Therapieregime angemessenen Stoffwechselselbstkontrolle sowie der Interpre-\ntation der Ergebnisse vertraut gemacht werden.\n1.5      Blutglukosesenkende Therapie\nZur Erreichung der individuellen Therapieziele sollen nach Möglichkeit zunächst nicht-medikamentöse Maßnah-\nmen ausgeschöpft werden.\nVorrangig sollen unter Berücksichtigung der Kontraindikationen und der Patientenpräferenzen Medikamente zur\nBlutglukosesenkung verwendet werden, deren positiver Effekt und deren Sicherheit im Hinblick auf die Errei-\nchung der unter Ziffer 1.3.1 genannten Therapieziele in prospektiven, randomisierten, kontrollierten Langzeitstu-\ndien nachgewiesen wurden. Es handelt sich in der primären Monotherapie hierbei um folgende Wirkstoffe zur\nblutglukosesenkenden Behandlung:\n– Glibenclamid (beim nicht übergewichtigen Patienten),","2460           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\n– Metformin (beim übergewichtigen Patienten),\n– Human-Insulin oder Schweine-Insulin.\nSofern im Rahmen der individuellen Therapieplanung andere als die o. g. Wirkstoffe verordnet werden sollen\n(z. B. Insulin-Analoga, weitere orale Antidiabetika), ist die Patientin oder der Patient darüber zu informieren, dass\nderzeit hierfür keine ausreichenden Belege zur Sicherheit im Langzeitgebrauch sowie zur Risikoreduktion klini-\nscher Endpunkte vorliegen. Sie oder er ist im Übrigen darüber zu informieren, ob für den jeweiligen Wirkstoff\nDaten zur Wirksamkeit, Steuerbarkeit und Verträglichkeit vorliegen.\n1.6       Behandlung hyper- und hypoglykämischer Stoffwechselentgleisungen\nBei hyperglykämischen Stoffwechselentgleisungen, insbesondere beim Vorliegen typischer Symptome (z. B.\nGewichtsverlust, Durst, Polyurie, Abgeschlagenheit, Müdigkeit) ist eine Verbesserung der Blutglukose-Einstel-\nlung anzustreben.\nFür Patientinnen und Patienten, bei denen Symptomfreiheit das vorrangig vereinbarte Therapieziel ist, ist das\nAusmaß der Blutglukosesenkung individuell anzupassen, um z. B. folgenschwere Hypoglykämien zu vermeiden.\nDas Auftreten von symptomatischen Hypoglykämien erfordert im Anschluss an eine Notfalltherapie eine zeitna-\nhe Ursachenklärung, Therapiezielüberprüfung und ggf. Therapieanpassung.\n1.7       Begleit- und Folgeerkrankungen des Diabetes mellitus Typ 2\n1.7.1     Makroangiopathie\nDie Makroangiopathie, insbesondere in Form der koronaren Herzkrankheit, stellt das Hauptproblem der Patien-\ntinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 dar. Die Senkung eines erhöhten Blutdrucks bei Patientinnen\nund Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 reduziert die kardio- und zerebrovaskuläre Morbidität und Mortalität\nbereits im Verlauf weniger Jahre.\nVor der Einleitung einer Therapie sollte eine quantifizierte, individuelle Risikoabschätzung erfolgen.\nPrimär sollen zur Beeinflussung makroangiopathischer Begleit- und Folgeerkrankungen Interventionen durch-\ngeführt werden, deren positiver Effekt auf Mortalität und Morbidität, wie sie in den Therapiezielen formuliert wur-\nden, nachgewiesen ist. Insbesondere kommen zur Prävention makroangiopathischer Folgeerkrankungen fol-\ngende Maßnahmen in Betracht:\n– Antihypertensive Therapie (zur Primär- und Sekundärprävention),\n– Statingabe (bei Hochrisikopatientinnen und -patienten und zur Sekundärprävention),\n– Thrombozytenaggregationshemmer (nur zur Sekundärprävention).\n1.7.1.1 A n t i h y p e r t e n s i v e T h e r a p i e\nArterielle Hypertonie bei Diabetes mellitus Typ 2: Definition und Diagnosestellung\nWenn nicht bereits eine Hypertonie bekannt ist, kann die Diagnose wie folgt gestellt werden:\nEine Hypertonie liegt vor, wenn bei mindestens zwei Gelegenheitsblutdruckmessungen an zwei unterschied-\nlichen Tagen Blutdruckwerte von M 140 mmHg systolisch und/oder M 90 mmHg diastolisch vorliegen. Diese\nDefinition bezieht sich auf manuelle auskultatorische Messungen durch geschultes medizinisches Personal und\ngilt unabhängig vom Alter oder von vorliegenden Begleiterkrankungen.\nDie Blutdruckmessung ist methodisch standardisiert gemäß den nationalen Empfehlungen durchzuführen.\nSekundäre Hypertonie\nBei Hinweisen auf das Vorliegen einer sekundären Hypertonie ist eine Abklärung erforderlich. Die Ärztin oder der\nArzt soll die Notwendigkeit der gezielten Weiterleitung der Patientin oder des Patienten an eine/einen in der\nHypertoniediagnostik besonders qualifizierte Ärztin/qualifizierten Arzt prüfen.\nTherapieziele\nDurch die antihypertensive Therapie soll die Erreichung der unter Ziffer 1.3.1 genannten Therapieziele (insbe-\nsondere Buchstaben b und c) angestrebt werden. Hierfür ist eine Senkung des Blutdrucks auf Werte systolisch\nunter 140 mmHg und diastolisch unter 90 mmHg anzustreben.\nBasistherapie\nBei der Auswahl der unter Ziffer 1.4 genannten Maßnahmen ist das Vorliegen einer arteriellen Hypertonie geson-\ndert zu berücksichtigen.\nStrukturiertes Hypertonie-Behandlungs- und Schulungsprogramm\nJede Patientin und jeder Patient mit Diabetes mellitus Typ 2 und arterieller Hypertonie soll Zugang zu einem\nstrukturierten, evaluierten und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm erhalten. Insbesondere\nkönnen solche Schulungen angeboten werden, die bei diesen Patientinnen und Patienten auf klinische End-\npunkte adäquat evaluiert sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005              2461\nMedikamentöse Maßnahmen bei Hypertonie\nVorrangig sollen unter Berücksichtigung der Kontraindikationen und der Patientenpräferenzen Medikamente zur\nBlutdrucksenkung verwendet werden, deren positiver Effekt und deren Sicherheit im Hinblick auf die Erreichung\nder unter Ziffer 1.3.1 genannten Therapieziele (insbesondere Buchstaben b und c) in prospektiven, randomisier-\nten, kontrollierten Langzeitstudien nachgewiesen wurden.\nDabei handelt es sich, in Monotherapie oder in Kombination, um folgende Wirkstoffgruppen:\n– Diuretika,\n– β1-Rezeptor-selektive Betablocker,\n– Angiotensin-Conversions-Enzym-Hemmer (ACE-Hemmer).\nNutzen und Sicherheit folgender Wirkstoffe dieser Wirkstoffgruppen sind in prospektiven, randomisierten Lang-\nzeitstudien nachgewiesen:\n– Diuretika\n– bei normaler Nierenfunktion: Hydrochlorothiazid bzw. Chlorthalidon ggf. in Kombination mit kaliumsparen-\nden Diuretika (Amilorid, Triamteren),\n– bei eingeschränkter Nierenfunktion: Schleifendiuretika (Furosemid);\n– β1-Rezeptor-selektive Betablocker: Metoprolol, Atenolol, Bisoprolol;\n– Angiotensin-Conversions-Enzym-Hemmer (ACE-Hemmer): Captopril, Enalapril, Ramipril.\nSofern im Rahmen der individuellen Therapieplanung andere Wirkstoffgruppen oder Wirkstoffe als die in dieser\nAnlage genannten verordnet werden sollen, ist die Patientin oder der Patient darüber zu informieren, ob für diese\nWirkstoffgruppen oder Wirkstoffe Wirksamkeitsbelege zur Risikoreduktion klinischer Endpunkte vorliegen.\n1.7.1.2 S t a t i n t h e r a p i e\nBei Patientinnen oder Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 und mit einem erhöhten Risiko für makroangiopathi-\nsche Komplikationen bzw. dem Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit soll die Therapie mit lipidmodifizieren-\nden Medikamenten erwogen werden. Eingesetzt werden sollen Wirkstoffgruppen, deren positiver Effekt und\nderen Sicherheit im Hinblick auf die Erreichung der unter Ziffer 1.3.1 genannten Therapieziele in prospektiven,\nrandomisierten, kontrollierten Langzeitstudien nachgewiesen wurden.\nDabei handelt es sich in Monotherapie um die Wirkstoffgruppe der HMG-CoA-Reduktase-Hemmer (Statine).\nDies gilt insbesondere für folgende Wirkstoffe dieser Wirkstoffgruppe: Pravastatin, Simvastatin, Atorvastatin.\n1.7.1.3 T h r o m b o z y t e n a g g r e g a t i o n s h e m m e r\nGrundsätzlich sollen alle Patientinnen und Patienten mit makroangiopathischen Erkrankungen (z. B. kardio- und\nzerebrovaskulären Erkrankungen) – unter Beachtung der Kontraindikationen und/oder der Unverträglichkeiten –\nThrombozytenaggregationshemmer erhalten. Dies gilt insbesondere für Acetylsalicylsäure.\n1.7.2     Mikrovaskuläre Komplikationen\n1.7.2.1 A l l g e m e i n m a ß n a h m e n\nFür Patientinnen und Patienten mit dem Therapieziel der Vermeidung von mikrovaskulären Folgeerkrankungen\n(vor allem diabetische Retinopathie und Nephropathie) ist über einen langjährigen Zeitraum die Senkung der\nBlutglukose in einen normnahen Bereich notwendig.\nBereits bestehende mikrovaskuläre Komplikationen können insbesondere zu den Folgeschäden Sehbehinde-\nrung/Erblindung und/oder Niereninsuffizienz/Dialysenotwendigkeit führen. Zur Hemmung der Progression ist\nneben der Senkung der Blutglukose in einen normnahen Bereich die Senkung des Blutdrucks in einen normalen\nBereich (systolisch unter 140 mmHg und diastolisch unter 90 mmHg) von entscheidender Bedeutung.\nVor der Einleitung einer Therapie sollte eine quantifizierte, individuelle Risikoabschätzung gemäß Ziffer 1.3.2\nerfolgen.\n1.7.2.2 N e p h r o p a t h i e b e i D i a b e t e s m e l l i t u s Ty p 2\nPatientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 und langjähriger Hyperglykämie haben in Abhängigkeit\nvon ihrem Alter und ihrer Diabetesdauer ein unterschiedlich hohes Risiko für die Entwicklung einer diabetesspe-\nzifischen Nephropathie.\nHyperglykämie als alleinige Ursache von Nephropathie ist in den ersten 15 Jahren Diabetesdauer selten, bei län-\ngeren Verläufen nimmt das Risiko für eine Nephropathie deutlich zu. Bei Patientinnen und Patienten mit Diabe-\ntes mellitus Typ 2 spielt eine unzureichend eingestellte Hypertonie die entscheidende Rolle für die Entwicklung\nund das Fortschreiten der Nierenschädigung.\nPatientinnen und Patienten mit Diabetes und einer progredienten Nierenfunktionsstörung (unabhängig von der\nUrsache) bedürfen einer spezialisierten Behandlung (siehe Ziffer 1.8.2).\nDie Ärztin oder der Arzt hat auf Grund des individuellen Risikoprofils (insbesondere Diabetesdauer, Alter, Retino-\npathie, weitere Begleiterkrankungen) zu prüfen, ob eine Patientin oder ein Patient von einer regelmäßigen\nBestimmung der Eiweiß-Ausscheidung im Urin profitieren kann.","2462           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\nZum Ausschluss einer diabetischen Nephropathie ist der Nachweis einer normalen Urin-Albumin-Ausschei-\ndungsrate oder einer normalen Urin-Albumin-Konzentration im ersten Morgenurin ausreichend.\nBei Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 ist einmal jährlich die Nierenfunktion vor allem durch\nErrechnung der glomerulären Filtrationsrate (GFR) auf der Basis der Serum-Kreatinin-Bestimmung zu ermitteln.\n1.7.2.3 D i a b e t i s c h e R e t i n o p a t h i e\nPatientinnen und Patienten mit Diabetes können im Erkrankungsverlauf diabetesassoziierte Augenkomplikatio-\nnen (z. B. diabetisch bedingte Retinopathie und Makulopathie) erleiden. Zur Früherkennung ist für alle in struktu-\nrierte Behandlungsprogramme eingeschriebene Versicherte mindestens einmal im Jahr eine ophthalmologische\nNetzhautuntersuchung in Mydriasis oder eine Netzhaut-Photographie (Fundus-Photographie) durchzuführen.\nWenn eine diabetesassoziierte Augenkomplikation diagnostiziert wurde, sind Interventionen vorzusehen, für die\nein positiver Nutzennachweis im Hinblick auf die Vermeidung der Erblindung erbracht ist. Dazu zählen eine\nnormnahe Blutglukose- und Blutdruckeinstellung sowie ggf. eine rechtzeitige und adäquate Laser-Behandlung.\n1.7.2.4 D i a b e t i s c h e N e u r o p a t h i e\nZur Behandlung der diabetischen Neuropathie sind stets Maßnahmen vorzusehen, die zur Optimierung der\nStoffwechseleinstellung führen.\nBei Neuropathien mit für die Patientin oder den Patienten störender Symptomatik (vor allem schmerzhafte Poly-\nneuropathie) ist der Einsatz zusätzlicher medikamentöser Maßnahmen sinnvoll.\nVorrangig sollten unter Berücksichtigung der Kontraindikationen und der Patientenpräferenzen Medikamente\nzur Behandlung der symptomatischen schmerzhaften Neuropathie verwendet werden, deren positiver Effekt\nund deren Sicherheit in prospektiven, randomisierten, kontrollierten Studien nachgewiesen wurden. Dabei han-\ndelt es sich insbesondere um folgende Wirkstoffe: Amitriptylin und Carbamazepin.\nBei Hinweisen auf eine autonome diabetische Neuropathie (z. B. kardiale autonome Neuropathie, Magenentlee-\nrungsstörungen, Blasenentleerungsstörungen) ist eine spezialisierte weiterführende Diagnostik und Therapie zu\nerwägen.\n1.7.2.5 D a s d i a b e t i s c h e F u ß s y n d r o m\nPatientinnen oder Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2, insbesondere mit peripherer Neuropathie und/oder\nperipherer arterieller Verschlusskrankheit, sind durch die Entwicklung eines diabetischen Fußsyndroms mit\neinem erhöhten Amputationsrisiko gefährdet.\nEs ist bei allen Patientinnen und Patienten eine Inspektion der Füße einschließlich Prüfung auf Neuropathie und\nPrüfung des Pulsstatus mindestens einmal jährlich durchzuführen. Bei Patientinnen oder Patienten mit erhöh-\ntem Risiko soll die Prüfung quartalsweise, inklusive der Überprüfung des Schuhwerks, erfolgen.\nBei Hinweisen auf ein vorliegendes diabetisches Fußsyndrom (mit Epithelläsion, Verdacht auf bzw. manifester\nWeichteil- oder Knocheninfektion bzw. Verdacht auf Osteoarthropathie) ist die Mitbehandlung in einer für die\nBehandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierten Einrichtung gemäß Überweisungsregeln in Ziffer 1.8.2\nerforderlich. Nach einer abgeschlossenen Behandlung einer Läsion im Rahmen eines diabetischen Fußsyn-\ndroms ist die regelmäßige Vorstellung in einer für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit diabeti-\nschem Fußsyndrom qualifizierten Einrichtung zu prüfen. Die Dokumentation erfolgt nach der Wagner-Arm-\nstrong-Klassifikation.\n1.7.3     Psychische, psychosomatische und psychosoziale Beeinträchtigung\nAuf Grund des komplexen Zusammenwirkens von somatischen, psychischen und sozialen Faktoren bei Patien-\ntinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 ist durch die Ärztin oder den Arzt zu prüfen, inwieweit die\nPatientinnen oder Patienten von psychotherapeutischen, psychiatrischen und/oder verhaltensmedizinischen\nMaßnahmen profitieren können. Bei psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert soll die Behandlung\ndurch qualifizierte Leistungserbringer erfolgen.\nAuf Grund der häufigen und bedeutsamen Komorbidität soll die Depression besondere Berücksichtigung fin-\nden.\n1.8       Kooperation der Versorgungssektoren\nDie Betreuung von Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 erfordert die Zusammenarbeit aller\nSektoren (ambulant, stationär) und Einrichtungen. Eine qualifizierte Behandlung muss über die gesamte Versor-\ngungskette gewährleistet sein.\n1.8.1     Koordinierende/r Ärztin/Arzt\nDie Langzeitbetreuung der Patientin oder des Patienten und deren Dokumentation im Rahmen des strukturier-\nten Behandlungsprogramms erfolgt grundsätzlich durch die Hausärztin oder den Hausarzt im Rahmen der in\n§ 73 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschriebenen Aufgaben.\nIn Ausnahmefällen kann eine Patientin oder ein Patient mit Diabetes mellitus Typ 2 eine/n diabetologisch qualifi-\nzierte/n, an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende/n Ärztin/Arzt oder eine diabetologisch qualifizierte Ein-\nrichtung, die für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen oder ermächtigt ist oder die nach § 116b des Fünf-\nten Buches Sozialgesetzbuch an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnimmt, auch zur Langzeitbetreuung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005            2463\nDokumentation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behandlungsprogramm wählen.\nDies gilt insbesondere dann, wenn die Patientin oder der Patient bereits vor der Einschreibung von dieser Ärz-\ntin/diesem Arzt oder von dieser Einrichtung dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizini-\nschen Gründen erforderlich ist.\nDie Überweisungsregeln unter Ziffer 1.8.2 sind von der/dem gewählten Ärztin/Arzt oder der gewählten Einrich-\ntung zu beachten, wenn ihre besondere Qualifikation für eine Behandlung der Patientin oder des Patienten aus\nden dort genannten Überweisungsanlässen nicht ausreicht.\n1.8.2     Überweisung von der/dem koordinierenden Ärztin/Arzt zur/zum jeweils qualifizierten Fachärztin/Fach-\narzt oder zur qualifizierten Einrichtung\nBei Vorliegen folgender Indikationen muss eine Überweisung der Patientin oder des Patienten zur/zum jeweils\nqualifizierten Fachärztin/Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung und/oder zu einer/einem diabetologisch\nqualifizierten Ärztin/ Arzt oder zur diabetologisch qualifizierten Einrichtung erfolgen:\n– zur augenärztlichen Untersuchung: Zum Ausschluss einer diabetischen Augenkomplikation bei Diagnosestel-\nlung des Diabetes mellitus Typ 2 mindestens einmal jährlich,\n– bei einer Einschränkung der Nierenfunktion mit einer GFR auf weniger als 40 ml/min oder bei deutlicher Pro-\ngression einer Nierenfunktionsstörung (jährliche Abnahme der GFR um mehr als 5 ml/min) zur/zum nephrolo-\ngisch qualifizierten Ärztin/Arzt oder zur nephrologisch qualifizierten Einrichtung,\n– bei Fuß-Läsionen Wagner-Stadium 2 bis 5 und/oder Armstrong-Klasse C oder D in eine für die Behandlung\ndes diabetischen Fußsyndroms qualifizierte Einrichtung,\n– bei geplanter oder bestehender Schwangerschaft zur/zum diabetologisch besonders qualifizierten\nÄrztin/Arzt oder zur diabetologisch besonders qualifizierten Einrichtung.\nBei Vorliegen folgender Indikationen soll eine Überweisung der Patientin oder des Patienten zur/zum jeweils\nqualifizierten Fachärztin/Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung und/oder zu einer/einem diabetologisch\nqualifizierten Ärztin/Arzt oder zur diabetologisch qualifizierten Einrichtung erfolgen:\n– bei Neuauftreten mikrovaskulärer Komplikationen (Nephropathie, Retinopathie) oder Neuropathie zur/zum\ndiabetologisch besonders qualifizierten Ärztin/Arzt oder zur diabetologisch besonders qualifizierten Einrich-\ntung,\n– bei allen diabetischen Fuß-Läsionen in eine für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierte\nEinrichtung,\n– bei Nicht-Erreichen eines Blutdruckwertes systolisch l 140 mmHg und diastolisch l 90 mmHg innerhalb\neines Zeitraums von höchstens sechs Monaten an eine/einen in der Hypertoniebehandlung qualifizierte/n Ärz-\ntin/Arzt oder eine in der Hypertoniebehandlung qualifizierte Einrichtung,\n– bei Nicht-Erreichen des in Abhängigkeit vom Therapieziel individuell festgelegten HbA1c-Zielwertes (nach\nspätestens sechs Monaten) zur/zum diabetologisch besonders qualifizierten Ärztin/Arzt oder zur diabetolo-\ngisch besonders qualifizierten Einrichtung.\nIm Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung.\n1.8.3     Einweisung in ein Krankenhaus zur stationären Behandlung\nIndikationen zur stationären Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus bestehen insbesondere:\n– bei Notfallindikationen (in jedes Krankenhaus),\n– bei bedrohlichen Stoffwechselstörungen,\n– bei schweren speziellen Stoffwechselentgleisungen (z. B. häufige nächtliche Hypoglykämien, Hypoglykämie-\nwahrnehmungsstörungen),\n– bei Verdacht auf infizierten diabetischen Fuß neuropathischer oder angiopathischer Genese oder akuter neu-\nroosteopathischer Fußkomplikationen,\n– gegebenenfalls zur Mitbehandlung von Begleit- und Folgekrankheiten des Diabetes mellitus Typ 2.\nBei Nicht-Erreichen des in Abhängigkeit vom Therapieziel individuell festgelegten HbA1c-Zielwertes nach spä-\ntestens 12 Monaten ambulanter Behandlung soll geprüft werden, ob die Patientin oder der Patient von einer sta-\ntionären Diagnostik und Therapie in einem diabetologisch qualifizierten Krankenhaus profitieren kann.\nIm Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt oder die Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen über eine\nEinweisung.\n1.8.4     Veranlassung einer Rehabilitationsleistung\nIm Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms ist insbesondere bei Vorliegen von Komplikationen\nund/oder Begleiterkrankungen zu prüfen, ob die Patientin oder der Patient mit Diabetes mellitus Typ 2 von einer\nRehabilitationsleistung profitieren kann. Eine Leistung zur Rehabilitation soll insbesondere erwogen werden, um\ndie Erwerbsfähigkeit, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe der Patientin oder des Patienten am\nLeben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen durch den Diabetes mellitus Typ 2 und/oder seine\nBegleit- und Folgeerkrankungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.“","2464           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\nb) Ziffer 2 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„Der Gemeinsame Bundesausschuss soll dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung\nals Bestandteil seiner jährlichen Empfehlungen zum Aktualisierungsbedarf weitere Kernziele für die Quali-\ntätssicherung empfehlen.“\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:\n„Ziel ist es, eine gemeinsame Qualitätssicherung im Rahmen strukturierter Behandlungsprogramme aufzu-\nbauen, um zu einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung zu kommen. Die insoweit Zuständigen sind\ngleichberechtigt zu beteiligen. Bis zur Einführung einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung gelten\ndie getrennten Zuständigkeiten auch für die strukturierten Behandlungsprogramme.“\nc) Ziffer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3.       Teilnahmevoraussetzungen und Dauer der Teilnahme der Versicherten (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 3\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch)\nDie/Der behandelnde Ärztin/Arzt soll prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3.1\ngenannten Therapieziele von der Einschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann.\n3.1       Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen\nVoraussetzung für die Einschreibung Versicherter ist\n– die schriftliche Bestätigung der gesicherten Diagnose durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden\nArzt gemäß Ziffer 1.2,\n– die schriftliche Einwilligung in die Teilnahme und die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung\nihrer Daten und\n– die umfassende, auch schriftliche Information der Versicherten über die Programminhalte, über die mit der\nTeilnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten, insbesondere darüber, dass\nBefunddaten an die Krankenkasse übermittelt werden und von ihr im Rahmen des strukturierten Behand-\nlungsprogramms verarbeitet und genutzt werden können, über die Aufgabenverteilung und Versorgungsziele,\ndie Freiwilligkeit ihrer Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs ihrer Einwilligung, ihrer Mitwirkungspflichten\nsowie darüber, wann eine fehlende Mitwirkung das Ende der Teilnahme an dem Programm zur Folge hat.\nDie Versicherten bestätigen mit ihrer Teilnahmeerklärung, dass sie im Einzelnen\n– die Programm- und Versorgungsziele kennen und an ihrer Erreichung mitwirken werden,\n– die Aufgabenteilung der Versorgungsebenen kennen und unterstützen werden,\n– auf die Möglichkeit, eine Liste der verfügbaren Leistungsanbieter zu erhalten, hingewiesen worden sind,\n– über die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs ihrer Einwilligung, ihre Mitwirkungspflich-\nten und die Folgen fehlender Mitwirkung informiert worden sind sowie\n– über die mit ihrer Teilnahme an dem Programm verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten\ninformiert worden sind, insbesondere über die Möglichkeit einer Übermittlung von Befunddaten an die Kran-\nkenkasse zum Zweck der Verarbeitung und Nutzung im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms.\n3.2       Spezielle Teilnahmevoraussetzungen\nPatientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 können in das strukturierte Behandlungsprogramm ein-\ngeschrieben werden, wenn die Diagnose des Diabetes mellitus Typ 2 gemäß Ziffer 1.2 (Diagnostik) gesichert ist\noder eine Therapie mit diabetesspezifischen, blutglukosesenkenden Medikamenten bereits vorliegt.\nPatientinnen mit Schwangerschaftsdiabetes werden nicht in ein strukturiertes Behandlungsprogramm aufge-\nnommen.“\nd) Ziffer 4.2 wird wie folgt gefasst:\n„4.2      Schulungen der Versicherten\nJede Patientin und jeder Patient mit Diabetes mellitus Typ 2 soll Zugang zu einem strukturierten, evaluierten,\nzielgruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm erhalten.\nPatientenschulungen dienen der Befähigung der Versicherten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs\nund zur Befähigung zu informierten Patientenentscheidungen. Hierbei ist der Bezug zu den hinterlegten struktu-\nrierten medizinischen Inhalten der Programme nach § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch herzustellen. Der bestehende Schulungsstand der Versicherten ist zu berücksichtigen.\nBei Antragstellung müssen die Schulungsprogramme, die angewandt werden sollen, gegenüber dem Bundes-\nversicherungsamt benannt und ihre Ausrichtung an den unter Ziffer 1.3.1 genannten Therapiezielen belegt wer-\nden. Die Qualifikation der Leistungserbringer ist sicherzustellen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005                 2465\ne) In Ziffer 5 wird Satz 2 wie folgt gefasst:\n„Die Ziele des Programms ergeben sich aus den Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch (Anforderungen an die Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen\nWissenschaft unter Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der jeweils besten, verfügbaren\nEvidenz sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Versorgungssektors) und § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch (durchzuführende Qualitätssicherungsmaßnahmen) sowie den Vereinbarun-\ngen zu den Qualitätssicherungsmaßnahmen.“\n3. In Anlage 5 wird die Ziffer 3.1 wie folgt gefasst:\n„3.1          Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen\nDie Ausführungen zu Ziffer 3.1 der Anlage 1 gelten entsprechend.“\n4. Die Anlage 7 wird wie folgt geändert:\na) Ziffer 1.5.4.1.2 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Jede Patientin und jeder Patient mit Diabetes mellitus Typ 1 und arterieller Hypertonie soll Zugang zu einem\nstrukturierten, evaluierten und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm erhalten.“\nbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\n„Insbesondere können solche Schulungen angeboten werden, die bei diesen Patientinnen und Patienten\nauf klinische Endpunkte adäquat evaluiert sind.“\nb) Ziffer 3.1 wird wie folgt gefasst:\n„3.1      Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen\nDie Ausführungen zu Ziffer 3.1 der Anlage 1 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Teilnahmeerklärung\nfür minderjährige Versicherte durch ihre gesetzlichen Vertreter abgegeben wird.“\n5. Die Anlage 9 wird wie folgt geändert:\na) Ziffer 3.1 wird wie folgt gefasst:\n„3.1      Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen\nDie Ausführungen zu Ziffer 3.1 der Anlage 1 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Teilnahmeerklärung\nfür minderjährige Versicherte durch ihre gesetzlichen Vertreter abgegeben wird.“\nb) In Ziffer 3.2 wird Satz 7 wie folgt gefasst:\n„Nach zwölfmonatiger Symptomfreiheit ohne asthmaspezifische Therapie soll die Ärztin oder der Arzt prüfen, ob\ndie Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3 genannten Therapieziele weiterhin von einer Ein-\nschreibung in das Programm profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann.“\n6. Die Anlagen 10a und 10b werden wie folgt gefasst:","2466                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\n„Anlage 10a\n(zu §§ 28b bis 28g)\nAsthma bronchiale – Erstdokumentation\nLfd.\nDokumentationsparameter                                                         Ausprägung\nNr.\n1     DMP-Fallnummer                                                                     Von der Ärztin/Vom Arzt zu vergeben\nAdministrative Daten\n2     Krankenkasse bzw. Kostenträger                                                                 Name der Kasse\n3     Name, Vorname der/des Versicherten\n4     Geb. am                                                                                          TT.MM.JJJJ\n5     Kassen-Nr.                                                                                         Nummer\n6     Versicherten-Nr.                                                                                   Nummer\n7     Vertragsärztin/-arzt-Nr.                                                                           Nummer\n8     Krankenhaus-IK                                                                                     Nummer\n9     Datum                                                                                            TT.MM.JJJJ\nEinschreibung\nFür die Einschreibung muss eine asthmatypische Anamnese (längstens 12 Monate zurückliegend) vorliegen und\nmindestens eine der Zeilen 10 – 18 ausgefüllt sein. Für die Einschreibung berücksichtigte Befunde dürfen nicht\nälter als 12 Monate sein.\n10     Kinder (5 – 17 Jahre):                                                                     o FEV1/VC m 75 % und\nReversibilitätstest mit Beta-2-Sympathomimetika:                                        Zunahme der FEV1 M 15 %\n11     Kinder (5 – 17 Jahre):\nReversibilitätstest mit Glukokortikosteroiden                                         o     Zunahme der FEV1 M 15 %\n(oral 14 Tage, inhalativ 28 Tage):\n12     Kinder (5 – 17 Jahre):\no      Circadiane PEF-Variabilität L 20 %\nSonstige Diagnosesicherung durch:\n13     Kinder (5 – 17 Jahre):\no        Nachweis bronchialer Hyperreagibilität\nSonstige Diagnosesicherung durch:\n14     Erwachsene (>     _ 18 Jahre):                                                            o FEV1/VC m 70 % und\nReversibilitätstest mit Beta-2-Sympathomimetika:                                      Zunahme der FEV1 M 15 % und\nabsoluter Wert der Zunahme M 200 ml\n15     Erwachsene (>     _ 18 Jahre):\no FEV1 M 15 % und\nReversibilitätstest mit Glukokortikosteroiden\nabsoluter Wert der Zunahme M 200 ml\n(oral 2 Wochen, inhalativ 4 Wochen):\n16     Erwachsene:\no    Circadiane PEF-Variabilität L 20 %\nSonstige Diagnosesicherung durch:\n17     Erwachsene:\no      Nachweis bronchialer Hyperreagibilität\nSonstige Diagnosesicherung durch:\n18     Diagnosespezifische Regelmedikation1)\n(asthmatypische Anamnese und Diagnosestellung                                                        o   Ja\nvor Therapiebeginn gemäß Zeilen 10 – 17 erfüllt):\nAnamnese\n19     Diagnose bekannt seit                                                                                  JJJJ\n20     Raucher/in                                                                                          Ja/Nein\n21     Häufigkeit aktuell vorliegender Asthma-Symptome                                     Täglich/Wöchentlich/Seltener/Keine\n22     Andere Luftnot verursachende Begleiterkrankungen                          Keine/COPD/Andere Lungenerkrankungen/\nKardiale Erkrankung\n1) Für Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw. bei Exposition gegenüber\nasthmaauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu verstehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005                                    2467\nAsthma bronchiale – Erstdokumentation\nLfd.\nDokumentationsparameter                                                         Ausprägung\nNr.\nAktuelle Befunde\n23      Körpergröße                                                                                              m\n24      Körpergewicht                                                                                            kg\n25      Durchschnittlicher Peakflow-Wert                                               Erstmalig dokumentiert2)/Verbessert/\nVerschlechtert/Gleich bleibend/Nicht dokumentiert\nRelevante Ereignisse\n26      Stationäre notfallmäßige Behandlung des Asthmas                                                       Anzahl\nin den letzten 12 Monaten\n27      Nicht-stationäre notfallmäßige3) Behandlung des                                                       Anzahl\nAsthmas in den letzten 12 Monaten\nBehandlung\nAktuelle Medikation\n28      Kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika                                            Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation\n(bevorzugt inhalativ)\n29      Inhalative Glukokortikosteroide                                                  Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation\n30      Inhalative lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika                                 Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation\n31      Systemische Glukokortikosteroide                                                 Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation\n32      Sonstige (z. B. Theophyllin, Leukotrien-Rezeptor-                                Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation\nAntagonist)\nSchulungen\n33      Asthma-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumen-                                                   Ja/Nein\ntation)\n34      Asthma-Schulung bereits vor Einschreibung in das                                                    Ja/Nein\nstrukturierte Behandlungsprogramm wahrgenommen\n35      Inhalationstechnik überprüft                                                                        Ja/Nein\nBehandlungsplanung und vereinbarte Ziele\n36      Asthma-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst                                                 Ja/Nein\n37      Schriftlicher Selbstmanagement-Plan                                                   Ja/Nein/Nicht durchführbar\n38      Empfehlung zum Tabakverzicht                                                                        Ja/Nein\n39      Dokumentationsintervall                                                          Quartalsweise/Jedes zweite Quartal\n40      Datum der geplanten nächsten Dokumentations-                                                     TT.MM.JJJJ\nerstellung4)\n2) Für Ausfüllanleitung: „dokumentiert“ bezieht sich auf die Dokumentation in der Krankenakte.\n3) Mit „notfallmäßige“ ist gemeint: z. B. schwere Exazerbationen, Änderung der Therapie erforderlich, als Beispiel in die Ausfüllanleitung.\n4) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich.","2468                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\nAsthma bronchiale – Folgedokumentation\nLfd.\nDokumentationsparameter                                                     Ausprägung\nNr.\n1     DMP-Fallnummer                                                                  Von der Ärztin/Vom Arzt zu vergeben\nAdministrative Daten\n2     Krankenkasse bzw. Kostenträger                                                            Name der Kasse\n3     Name, Vorname der/des Versicherten\n4     Geb. am                                                                                     TT.MM.JJJJ\n5     Kassen-Nr.                                                                                    Nummer\n6     Versicherten-Nr.                                                                              Nummer\n7     Vertragsärztin/-arzt-Nr.                                                                      Nummer\n8     Krankenhaus-IK                                                                                Nummer\n9     Datum                                                                                       TT.MM.JJJJ\nAnamnese\n10      Häufigkeit der Asthma-Symptome seit der letzten                                  Täglich/Wöchentlich/Seltener/Keine\nDokumentation\n11      Neu aufgetretene Luftnot verursachende Begleit-                            Keine/COPD/Andere Lungenerkrankungen/\nerkrankungen                                                                             Kardiale Erkrankung\n12      Raucher                                                                                        Ja/Nein\nAktuelle Befunde\nZeilen 13 und 14 nur bei Kindern auszufüllen.\n13      Körpergröße                                                                                       m\n14      Körpergewicht                                                                                     kg\n15      Durchschnittlicher Peakflow-Wert seit der letzten                              Erstmalig dokumentiert1)/Verbessert/\nDokumentation                                                          Verschlechtert/Gleich bleibend/Nicht dokumentiert\nRelevante Ereignisse\n16      Stationäre notfallmäßige Behandlung von Asthma                                                 Anzahl\nseit der letzten Dokumentation\n17      Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von                                                  Anzahl\nAsthma seit der letzten Dokumentation\nBehandlung\nAktuelle Medikation\n18      Aktuelle diagnosespezifische Regelmedikation2)                                                 Ja/Nein\n19      Kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika                                            Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation\n(bevorzugt inhalativ)\n20      Inhalative Glukokortikosteroide                                                  Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation\n21      Inhalative lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika                                 Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation\n22      Systemische Glukokortikosteroide                                                 Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation\n23      Sonstige (z. B. Theophyllin, Leukotrien-Rezeptor-                                Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation\nAntagonist)\n1) Für Ausfüllanleitung: „dokumentiert“ bezieht sich auf die Dokumentation in der Krankenakte.\n2) Für Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw. bei Exposition gegenüber\nasthmaauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu verstehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005             2469\nAsthma bronchiale – Folgedokumentation\nLfd.\nDokumentationsparameter                                      Ausprägung\nNr.\nSchulungen\n24      Asthma-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumen-                              Ja/Nein\ntation)\n25      Empfohlene Asthma-Schulung wahrgenommen                           Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/\n(seit der letzten Dokumentation)                         Bei letzter Dokumentation keine Schulung empfohlen\n26      Inhalationstechnik überprüft                                                   Ja/Nein\nBehandlungsplanung und vereinbarte Ziele\n27      Asthma-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst                            Ja/Nein\n28      Schriftlicher Selbstmanagement-Plan                                   Ja/Nein/Nicht durchführbar\n29      Empfehlung zum Tabakverzicht                                                   Ja/Nein\n30      Dokumentationsintervall                                           Quartalsweise/Jedes zweite Quartal\n31      Datum der geplanten nächsten Dokumentations-                                 TT.MM.JJJJ\nerstellung3)\n3) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich.","2470                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\nAnlage 10b\n(zu §§ 28b bis 28g)\nAsthma bronchiale – Erstdokumentation\nLfd.\nDokumentationsparameter                                                        Ausprägung\nNr.\nAdministrative Daten\n1     Krankenkasse bzw. Kostenträger                                                                Name der Kasse\n2     Name, Vorname der/des Versicherten\n3     Geb. am                                                                                         TT.MM.JJJJ\n4     Kassen-Nr.                                                                                       Nummer\n5     Versicherten-Nr.                                                                                 Nummer\n6     Vertragsärztin/-arzt-Nr.                                                                         Nummer\n7     Krankenhaus-IK                                                                                   Nummer\n8     Datum                                                                                           TT.MM.JJJJ\nEinschreibung\nFür die Einschreibung muss eine asthmatypische Anamnese (längstens 12 Monate zurückliegend) vorliegen und\nmindestens eine der Zeilen 9 – 17 ausgefüllt sein. Für die Einschreibung berücksichtigte Befunde dürfen nicht\nälter als 12 Monate sein.\n9     Kinder (5 – 17 Jahre):                                                                   o FEV1/VC m 75 % und\nReversibilitätstest mit Beta-2-Sympathomimetika:                                       Zunahme der FEV1 M 15 %\n10     Kinder (5 – 17 Jahre):\nReversibilitätstest mit Glukokortikosteroiden                                        o     Zunahme der FEV1 M 15 %\n(oral 14 Tage, inhalativ 28 Tage):\n11     Kinder (5 – 17 Jahre):\no      Circadiane PEF-Variabilität L 20 %\nSonstige Diagnosesicherung durch:\n12     Kinder (5 – 17 Jahre):\no        Nachweis bronchialer Hyperreagibilität\nSonstige Diagnosesicherung durch:\n13     Erwachsene (>     _ 18 Jahre):                                                            o FEV1/VC m 70 % und\nReversibilitätstest mit Beta-2-Sympathomimetika:                                     Zunahme der FEV1 M 15 % und\nabsoluter Wert der Zunahme M 200 ml\n14     Erwachsene (>     _ 18 Jahre):\no FEV1 >  _ 15 % und\nReversibilitätstest mit Glukokortikosteroiden\nabsoluter Wert der Zunahme M 200 ml\n(oral 2 Wochen, inhalativ 4 Wochen):\n15     Erwachsene:\no    Circadiane PEF-Variabilität L 20 %\nSonstige Diagnosesicherung durch:\n16     Erwachsene:\no      Nachweis bronchialer Hyperreagibilität\nSonstige Diagnosesicherung durch:\n17     Diagnosespezifische Regelmedikation1)\n(asthmatypische Anamnese und Diagnosestellung                                                      o    Ja\nvor Therapiebeginn gemäß Zeilen 10 – 17 erfüllt):\nAnamnese\n18     Diagnose bekannt seit                                                                                JJJJ\n19     Andere Luftnot verursachende Begleiterkrankungen                         Keine/COPD/Andere Lungenerkrankungen/\nKardiale Erkrankung\n1) Für Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw. bei Exposition gegenüber\nasthmaauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu verstehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005                                    2471\nAsthma bronchiale – Erstdokumentation\nLfd.\nDokumentationsparameter                                                         Ausprägung\nNr.\nRelevante Ereignisse\n20      Stationäre notfallmäßige Behandlung des Asthmas                                                       Anzahl\nin den letzten 12 Monaten\n21      Nicht-stationäre notfallmäßige2) Behandlung des                                                       Anzahl\nAsthmas in den letzten 12 Monaten\nSchulungen\n22      Asthma-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumen-                                                   Ja/Nein\ntation)\n23      Asthma-Schulung bereits vor Einschreibung in das                                                    Ja/Nein\nstrukturierte Behandlungsprogramm wahrgenommen\nBehandlungsplanung und vereinbarte Ziele\n24      Asthma-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst                                                 Ja/Nein\n25      Empfehlung zum Tabakverzicht                                                                        Ja/Nein\n26      Dokumentationsintervall                                                         Quartalsweise/Jedes zweite Quartal\n27      Datum der geplanten nächsten Dokumentations-                                                     TT.MM.JJJJ\nerstellung3)\nAsthma bronchiale – Folgedokumentation\nLfd.\nDokumentationsparameter                                                         Ausprägung\nNr.\nAdministrative Daten\n1     Krankenkasse bzw. Kostenträger                                                                Name der Kasse\n2     Name, Vorname der/des Versicherten\n3     Geb. am                                                                                          TT.MM.JJJJ\n4     Kassen-Nr.                                                                                         Nummer\n5     Versicherten-Nr.                                                                                   Nummer\n6     Vertragsärztin/-arzt-Nr.                                                                           Nummer\n7     Krankenhaus-IK                                                                                     Nummer\n8     Datum                                                                                            TT.MM.JJJJ\nAnamnese\n9     Neu aufgetretene Luftnot verursachende Begleit-                            Keine/COPD/Andere Lungenerkrankungen/\nerkrankungen                                                                                Kardiale Erkrankung\nRelevante Ereignisse\n10      Stationäre notfallmäßige Behandlung von Asthma                                                        Anzahl\nseit der letzten Dokumentation\n11      Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von                                                         Anzahl\nAsthma seit der letzten Dokumentation\n2) Mit „notfallmäßige“ ist gemeint: z. B. schwere Exazerbationen, Änderung der Therapie erforderlich, als Beispiel in die Ausfüllanleitung.\n3) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich.","2472                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                   Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 5,10 € (4,20 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei                Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,70 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\nAsthma bronchiale – Folgedokumentation\nLfd.\nDokumentationsparameter                                                    Ausprägung\nNr.\nBehandlung\nAktuelle Medikation\n12         Aktuelle diagnosespezifische Regelmedikation1)                                                    Ja/Nein\nSchulungen\n13         Asthma-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumen-                                                 Ja/Nein\ntation)\n14         Empfohlene Asthma-Schulung wahrgenommen                                          Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/\n(seit der letzten Dokumentation)                                     Bei letzter Dokumentation keine Schulung empfohlen\nBehandlungsplanung und vereinbarte Ziele\n15         Asthma-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst                                               Ja/Nein\n16         Empfehlung zum Tabakverzicht                                                                       Ja/Nein\n17         Dokumentationsintervall                                                         Quartalsweise/Jedes zweite Quartal\n18         Datum der geplanten nächsten Dokumentations-                                                    TT.MM.JJJJ\nerstellung2)\n1) Für Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw. bei Exposition gegenüber\nasthmaauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu verstehen.\n2) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich.“\n7. In Anlage 11 wird die Ziffer 3.1 wie folgt gefasst:\n„3.1                 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen\nDie Ausführungen zu Ziffer 3.1 der Anlage 1 gelten entsprechend.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft.\nBonn, den 15. August 2005\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}