{"id":"bgbl1-2005-50-5","kind":"bgbl1","year":2005,"number":50,"date":"2005-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/50#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-50-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_50.pdf#page=28","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen","law_date":"2005-08-10T00:00:00Z","page":2452,"pdf_page":28,"num_pages":5,"content":["2452                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\nZweite Verordnung\nzur Änderung bergrechtlicher Verordnungen*)\nVom 10. August 2005\nAuf Grund der §§ 57c, 65 Satz 1 Nr. 3 und 5 sowie                            zember 1995 (ABl. EG Nr. L 335 S. 28)“ durch die\nSatz 2, des § 66 Satz 3, des § 67 Nr. 1, des § 68 Abs. 2                        Angabe „zuletzt geändert durch die Richtlinie\nNr. 1 und 3 sowie Abs. 3 Nr. 3, des § 129 Abs. 2, auch in                       2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des\nVerbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, den                              Rates vom 27. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 195 S. 46)“\n§§ 128, 129 Abs. 1 und § 133 Abs. 3 des Bundesbergge-                           ersetzt.\nsetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), von denen\n§ 65 Satz 2 durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom                           2. Anhang 1 wird wie folgt geändert:\n26. August 1992 (BGBl. I S. 1564) und § 66 Satz 3 durch\nArtikel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I                          a) In Nummer 1.3 werden die Wörter „und Lärm“\nS. 778) eingefügt sowie § 133 Abs. 3 durch Artikel 8 Nr. 5                         gestrichen.\nBuchstabe b des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I                              b) Nummer 1.3.4 wird aufgehoben.\nS. 778) und die §§ 57c, 68 und 129 Abs. 2 zuletzt durch\nArtikel 123 der Verordnung vom 25. November 2003\n3. Dem Anhang 2 Nr. 8.2 wird folgender Satz angefügt:\n(BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, auch in Verbin-\ndung mit Artikel 49 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994                           „Der Lärm ist auf ein mit dem Zweck dieser Räume\n(BGBl. I S. 3082), verordnet das Bundesministerium für                          verträgliches Maß zu reduzieren.“\nWirtschaft und Arbeit in Bezug auf § 57c im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit und für den Bereich des                                                     Artikel 2\nFestlandsockels und der Küstengewässer im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und                                                    Änderung der\nWohnungswesen:                                                                        Gesundheitsschutz-Bergverordnung\nDie Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli\n1991 (BGBl. I S. 1751), zuletzt geändert durch Artikel 6\nArtikel 1\nder Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I\nÄnderung der                                    S. 3758), wird wie folgt geändert:\nAllgemeinen Bundesbergverordnung\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\nDie Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Okto-\nber 1995 (BGBl. I S. 1466), zuletzt geändert durch Artikel 2                    a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „fortpflanzungsge-\nder Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179),                              fährdenden“ durch das Wort „fruchtbarkeitsge-\nwird wie folgt geändert:                                                           fährdenden“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. In § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „geändert\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „DMT-Gesell-\ndurch die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. De-\nschaft für Forschung und Prüfung mbH, Fach-\n*) Diese Verordnung dient für den Bereich des Bergrechts der Umset-                      stelle Gefahrstoffe im Bergbau“ durch die\nzung folgender Richtlinien:                                                           Wörter „Deutsche Montan Technologie\n– Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates                     GmbH“ ersetzt.\nvom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über\nMindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei                  bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nBenutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit\n(Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie             „3. die Deutsche Montan Technologie GmbH,\n89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 195 S. 46),                                                   Essen, oder die EXAM BBG Prüf- und Zer-\n– Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von\ntifizier GmbH, Bochum, hinsichtlich brand-\nSicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung                            oder explosionstechnischer Eigenschaf-\ndurch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie                     ten,“.\nim Sinne des Artikels 16 Abs.1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG\nNr. L 177 S. 13),                                                             cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4\n– Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates                     angefügt:\nvom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von\nSicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung                       „4. andere sachverständige Stellen, soweit\ndurch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im                         diese die erforderlichen sachlichen und\nSinne des Artikels 16 Abs.1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EU Nr.\nL 42 S. 38),                                                                             fachlichen Voraussetzungen erfüllen,“.\n– Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der\nc) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nAusarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme                      „(7) Die zuständige Behörde kann auf schriftli-\nund zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des\nRates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu           chen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von\nGerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).                                          den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005             2453\ndie Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu        Wenn die verfügbaren Informationen zur Beurteilung\neiner unverhältnismäßigen Härte führen würde und        der Gefährdung, insbesondere solche, die auf Grund\ndie Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten         anderer Rechtsvorschriften beschafft wurden oder\nvereinbar ist.“                                         aus einschlägigen Angaben der Hersteller und Inver-\nkehrbringer von Arbeitsmitteln entnehmbar sind, nicht\n2. Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                ausreichen, so hat der Unternehmer Messungen nach\ndem Stand der Messtechnik durchzuführen. Die ver-\n„Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 sowie            wendeten Beurteilungsmethoden und Messverfahren\nAbsatz 4 entfällt, wenn Staubmessungen oder Probe-          müssen geeignet sein, das Überschreiten von Auslö-\nnahmen von einer von der zuständigen Behörde aner-          sewerten und Expositionsgrenzwerten festzustellen;\nkannten sachverständigen Stelle durchgeführt und            das gilt insbesondere hinsichtlich des Umfangs von\nausgewertet werden.“                                        Stichproben.\n3. § 11 wird wie folgt gefasst:                                   (4) Der Unternehmer ist verpflichtet, durch techni-\nsche und organisatorische Maßnahmen die Gefähr-\n„§ 11                              dung durch Lärm so gering wie möglich zu halten. Er\nLärm                               hat bei Überschreiten eines der unteren Auslösewerte\nnach Absatz 2 Satz 3 den beschäftigten Personen\n(1) Der Unternehmer darf Personen mit Tätigkei-\nGehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen, die für sie\nten, bei denen diese einer Gefährdung ihrer Sicherheit\ngeeignet und den betrieblichen Gegebenheiten ange-\nund Gesundheit, insbesondere des Gehörs, durch\npasst sind und die sie bei Erreichen und Überschrei-\nEinwirkung von Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt\nten eines der oberen Auslösewerte nach Absatz 2\nsein können, nur beschäftigen, wenn er die Lärmbe-\nSatz 2 zu verwenden haben. Er hat bei Überschreiten\nlastung ermittelt und die Gefährdung einer Beurtei-\neines der oberen Auslösewerte nach Absatz 2 Satz 2\nlung unterzogen hat.\nMaßnahmen nach § 2 der Allgemeinen Bundesberg-\n(2) Expositionsgrenzwerte für Lärm sind ein A-be-        verordnung zur Verringerung der Exposition zu treffen\nwerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 85 Dezibel          und dabei zusätzlich insbesondere folgende\nin untertägigen Arbeitsstätten und von 87 Dezibel in        Gesichtspunkte zu beachten:\nanderen Arbeitsstätten sowie ein C-bewerteter Spit-\nzenschalldruckpegel von 137 Dezibel bezogen auf             1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Notwen-\n20 Mikropascal in untertägigen Arbeitsstätten und               digkeit einer Exposition gegenüber Lärm verrin-\nvon 140 Dezibel bezogen auf 20 Mikropascal in ande-             gern,\nren Arbeitsstätten, jeweils ermittelt unter Berücksich-     2. technische Maßnahmen,\ntigung der dämmenden Wirkung des verwendeten\n3. raumakustische Maßnahmen zur Verminderung\nGehörschutzes. Obere Auslösewerte für Lärm sind ein\nder Schallausbreitung in Arbeitsräumen,\nA-bewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 85 De-\nzibel und ein C-bewerteter Spitzenschalldruckpegel          4. organisatorische Maßnahmen,\nvon 137 Dezibel bezogen auf 20 Mikropascal, beide\n5. Verfügbarkeit und Verwendung von Gehörschutz\nermittelt ohne Berücksichtigung der dämmenden Wir-\nunter Berücksichtigung der Nachrangigkeit indi-\nkung des Gehörschutzes. Untere Auslösewerte für\nvidueller Schutzmaßnahmen nach § 2 Abs. 4 Nr. 6\nLärm sind ein A-bewerteter Tages-Lärmexpositions-\nder Allgemeinen Bundesbergverordnung,\npegel von 80 Dezibel und ein C-bewerteter Spitzen-\nschalldruckpegel von 135 Dezibel bezogen auf                6. Kennzeichnung der Lärmbereiche, soweit es die\n20 Mikropascal, beide ermittelt ohne Berücksichti-              betrieblichen Gegebenheiten ermöglichen und es\ngung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes.                   zum Schutz der beschäftigten Personen erforder-\nWenn die Einwirkungen durch Lärm von einem                      lich ist.\nArbeitstag zum anderen erheblich schwanken, darf an\nDie Expositionsgrenzwerte nach Absatz 2 Satz 1 dür-\ndie Stelle des Tages-Lärmexpositionswertes in den\nfen nicht überschritten werden. Wird trotz der nach\nSätzen 1 bis 3 der Wochen-Lärmexpositionswert treten.\nSatz 3 getroffenen Maßnahmen eine Überschreitung\n(3) Der Unternehmer hat bei der Durchführung der         festgestellt, so hat der Unternehmer unverzüglich\nGefährdungsbeurteilung nach § 3 der Allgemeinen             Maßnahmen zu ergreifen, um die Einwirkungen auf ein\nBundesbergverordnung zusätzlich insbesondere fol-           Maß unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu verrin-\ngende Gesichtspunkte zu beachten:                           gern. Er hat die Ursachen der Überschreitung zu\n1. Ausmaß, Art und Dauer der Exposition, einschließ-        ermitteln und die Maßnahmen nach Satz 3 anzupas-\nlich der Exposition gegenüber impulsförmigem            sen, um ein erneutes Überschreiten der Expositions-\nSchall,                                                 grenzwerte zu verhindern.\n2. die Wechselwirkung mit anderen belastenden Fak-             (5) Ergeben sich aus der Gesundheitsüberwa-\ntoren,                                                  chung Hinweise dafür, dass eine bestimmbare Gehör-\nschädigung unter Berücksichtigung des Standes der\n3. einschlägige Angaben der Hersteller und Inver-           medizinischen Wissenschaft das Ergebnis der Einwir-\nkehrbringer von Arbeitsmitteln,                         kung von Lärm bei der Arbeit ist, so hat der Unterneh-\n4. die indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit           mer allen anderen beschäftigten Personen, die in ähn-\nund Sicherheit der beschäftigten Personen durch         licher Weise exponiert waren, eine Überprüfung des\nWechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsig-             Gesundheitszustandes anzubieten sowie die Gefähr-\nnalen oder anderen Geräuschen, die beachtet wer-        dungsbeurteilung nach Absatz 3 und die Maßnahmen\nden müssen, um die Unfallgefahr zu verringern.          nach Absatz 4 zu überprüfen.","2454            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\n(6) Über die Ermittlung der Lärmbelastung nach            2. technische Maßnahmen der Schwingungsminde-\nAbsatz 1 und deren Messung nach Absatz 3 Satz 2 hat              rung, insbesondere zur Verringerung von Ganzkör-\nder Unternehmer Aufzeichnungen zu führen. § 3                    per-Schwingungen durch geeignete Sitze und von\nAbs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen              Hand-Arm-Schwingungen durch geeignete Hand-\nhat er mindestens 15 Jahre aufzubewahren.“                       griffe,\n3. Auswahl und Bereitstellung geeigneter Arbeitsmit-\n4. § 12 wird wie folgt gefasst:                                     tel und gefährdungsmindernder Zusatzausrüstun-\ngen,\n„§ 12\nMechanische Schwingungen                       4. erforderlichenfalls die Verfügbarkeit von Schutz-\nkleidung gegen Nässe und Kälte.\n(1) Der Unternehmer darf Personen mit Tätigkei-\nten, bei denen diese einer Gefährdung ihrer Sicherheit       Die Expositionsgrenzwerte nach Absatz 2 Satz 1\nund Gesundheit durch Einwirkung von mechanischen             und 3 dürfen nicht überschritten werden. Wird trotz\nSchwingungen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein            der nach Satz 2 getroffenen Maßnahmen eine Über-\nkönnen, nur beschäftigen, wenn er die mechanische            schreitung festgestellt, so hat der Unternehmer unver-\nSchwingungsbelastung ermittelt und die Gefährdung            züglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Einwirkun-\neiner Beurteilung unterzogen hat.                            gen auf ein Maß unterhalb der Expositionsgrenzwerte\nzu verringern. Er hat die Ursachen der Überschreitung\n(2) Expositionsgrenzwert für mechanische Hand-            zu ermitteln und die Maßnahmen nach Satz 2 anzu-\nArm-Schwingungen ist eine Tages-Beurteilungsbe-              passen, um ein erneutes Überschreiten der Exposi-\nschleunigung von 5,0 Meter je Quadratsekunde. Aus-           tionsgrenzwerte zu verhindern.\nlösewert für mechanische Hand-Arm-Schwingungen\nist eine Tages-Beurteilungsbeschleunigung von 2,5               (5) Ergeben sich aus der Gesundheitsüberwa-\nMeter je Quadratsekunde. Expositionsgrenzwert für            chung Hinweise dafür, dass eine Gesundheitsschädi-\nmechanische Ganzkörper-Schwingungen ist eine                 gung unter Berücksichtigung des Standes der medizi-\nTages-Beurteilungsbeschleunigung in X- und Y-Rich-           nischen Wissenschaft das Ergebnis der Einwirkung\ntung von 1,15 Meter je Quadratsekunde und in Z-              von mechanischen Schwingungen bei der Arbeit ist,\nRichtung von 0,8 Meter je Quadratsekunde. Auslöse-           so hat der Unternehmer allen anderen beschäftigten\nwert für mechanische Ganzkörper-Schwingungen ist             Personen, die in ähnlicher Weise exponiert waren,\neine Tages-Beurteilungsbeschleunigung von 0,5 Meter          eine Überprüfung des Gesundheitszustandes anzu-\nje Quadratsekunde.                                           bieten sowie die Gefährdungsbeurteilung nach\nAbsatz 3 und die Maßnahmen nach Absatz 4 zu über-\n(3) Der Unternehmer hat bei der Durchführung der          prüfen.\nGefährdungsbeurteilung nach § 3 der Allgemeinen\nBundesbergverordnung zusätzlich insbesondere fol-               (6) Über die Ermittlung der mechanischen Schwin-\ngende Gesichtspunkte zu beachten:                            gungsbelastung nach Absatz 1 hat der Unternehmer\nAufzeichnungen zu führen. § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 11\n1. Ausmaß, Art und Dauer der Exposition, einschließ-         Abs. 6 Satz 3 gelten entsprechend.\nlich der Exposition gegenüber intermittierenden\nmechanischen Schwingungen und wiederholten                  (7) Sind Personen mechanischen Schwingungen\nErschütterungen,                                         ausgesetzt, die in der Regel unterhalb der Auslöse-\nwerte liegen, auf Grund von erheblichen Schwankun-\n2. die Wechselwirkung mit anderen belastenden Fak-\ngen aber gelegentlich die Expositionsgrenzwerte\ntoren,\nüberschreiten, kann die zuständige Behörde Ausnah-\n3. einschlägige Angaben der Hersteller und Inver-            men von Absatz 4 Satz 3 erteilen. Voraussetzung ist,\nkehrbringer von Arbeitsmitteln,                          dass über einen Zeitraum von 40 Stunden der Exposi-\ntionsgrenzwert unterschritten wird und die Risiken bei\n4. die indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit            derartigen Belastungen geringer sind als die bei einer\nund Sicherheit der beschäftigten Personen durch          Exposition in Höhe des Expositionsgrenzwertes.\nWechselwirkungen        zwischen   mechanischen          Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 6. Juli\nSchwingungen und dem Arbeitsplatz oder anderen           2007 zur Verfügung gestellt wurden und die Exposi-\nArbeitsmitteln.                                          tionsgrenzwerte überschreiten, können noch bis 6. Juli\n§ 11 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.                        2011 verwendet werden.“\n(4) Der Unternehmer ist verpflichtet, durch techni-\nsche und organisatorische Maßnahmen die Gefähr-           5. § 17 wird wie folgt geändert:\ndung durch mechanische Schwingungen so gering\na) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3\nwie möglich zu halten. Er hat bei Überschreiten eines\nNr. 1“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 3 Satz 2“\nder Auslösewerte nach Absatz 2 Satz 2 und 4 Maß-\nersetzt.\nnahmen nach § 2 der Allgemeinen Bundesbergverord-\nnung zur Verringerung der Gefährdung zu treffen und          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndabei zusätzlich insbesondere folgende Gesichts-\npunkte zu beachten:                                              aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Notwen-                   aaa) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 11\ndigkeit einer Exposition gegenüber mechanischen                        Abs. 5 Satz 1“ durch die Angabe „§ 11\nSchwingungen verringern,                                               Abs. 6 Satz 1“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005              2455\nbbb) In Buchstabe d werden die Wörter „§ 12          das vorletzte Vierteljahr“ durch die Wörter „Ende\nAbs. 3 Satz 1 betreffend Vibrationen“          Februar, bezogen auf den 31. Dezember des Vorjah-\ndurch die Wörter „§ 12 Abs. 6 Satz 1           res“ ersetzt.\nbetreffend mechanische Schwingungs-\nbelastung“ ersetzt.\n3. In Nummer 5 werden die Wörter „zum Ende der Mona-\nbb) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Angabe              te Januar, April, Juli und Oktober, jeweils“ durch die\n„§ 11 Abs. 5 Satz 3“ durch die Angabe „§ 11          Wörter „Ende Februar,“ und das Wort „Vorvierteljahr“\nAbs. 6 Satz 3“, die Angabe „§ 12 Abs. 3              durch das Wort „Vorjahr“ ersetzt.\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 6 Satz 2“\nund das Wort „Vibrationen“ durch die Wörter\n„mechanische Schwingungsbelastung“ ersetzt.\nArtikel 5\n6. Anlage 5 wird wie folgt geändert:                                          Änderung der Verordnung\nüber die Umweltverträglichkeits-\na) In Nummer 2 werden die Wörter „– ausgenommen\nprüfung bergbaulicher Vorhaben\nDieselkraftstoffe –“ gestrichen.\nb) In Nummer 2.3 wird das Wort „fruchtschädigende“            Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprü-\ndurch das Wort „fruchtbarkeitsgefährdende“ er-         fung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I\nsetzt.                                                 S. 1420), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom\nc) In Nummer 5.4 werden die Wörter „verwertbaren           10. August 1998 (BGBl. I S. 2093), wird wie folgt geän-\nReststoffen“ durch die Wörter „Abfälle zur Verwer-     dert:\ntung“ ersetzt.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n7. In Anlage 8 Nr. 5 wird der Punkt durch einen Strich-\npunkt ersetzt und nach Nummer 5 folgende Nummer 6              a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nangefügt:                                                         In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die\n„6 in zeitlichen Abständen von drei Jahren in Betriebs-           Wörter „mehr als 10 ha“ durch die Wörter „25 ha\npunkten nach Nummer 3, wenn der Unternehmer                   oder mehr“ ersetzt.\njeweils halbjährlich ermittelt und dokumentiert,           b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\ndass aufgrund der betrieblichen Rahmenbedin-\ngungen die Staubsituation unverändert geblieben               „5. Bau einer Bahnstrecke für Gruben- oder Gru-\nist.“                                                              benanschlussbahnen mit den dazugehörigen\nBetriebsanlagen auf Grund einer allgemeinen\n8. Anlage 11 wird aufgehoben.                                             Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des\nGesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-\nfung;“.\nArtikel 3                              c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung\n„6. Wassertransportleitungen zum Fortleiten von\nder Bergbau-Versuchsstreckenverordnung\nWässern aus der Tagebauentwässerung, die\nDie Bergbau-Versuchsstreckenverordnung vom 11. No-                      den Bereich des Betriebsgeländes überschrei-\nvember 1982 (BGBl. I S. 1553, 1560) wird wie folgt geän-                  ten, mit einer Länge von 25 km oder mehr\ndert:                                                                     außerhalb des Betriebsgeländes auf Grund\neiner allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls\nnach § 3c des Gesetzes über die Umweltver-\n1. In § 1 werden die Wörter „der Westfälischen Bergge-\nträglichkeitsprüfung sowie mit einer Länge\nwerkschaftskasse\" gestrichen.\nvon 2 km bis weniger als 25 km außerhalb des\nBetriebsgeländes auf Grund einer standortbe-\n2. § 3 wird gestrichen.                                                   zogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c\ndes Gesetzes über die Umweltverträglich-\nkeitsprüfung;“.\nArtikel 4\nÄnderung                                d) In Nummer 8 wird der Punkt durch einen Strich-\nder Unterlagen-Bergverordnung                          punkt ersetzt und nach Nummer 8 folgende Num-\nmer 9 angefügt:\n§ 9 Satz 1 der Unterlagen-Bergverordnung vom 11. No-               „9. sonstige betriebsplanpflichtige Vorhaben ein-\nvember 1982 (BGBl. I S. 1553), die durch Artikel 3 der Ver-               schließlich der zur Durchführung bergbaulicher\nordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) geändert                    Vorhaben erforderlichen betriebsplanpflich-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                      tigen Maßnahmen, soweit diese Vorhaben\noder Maßnahmen als solche nach Maßgabe\n1. In Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter „ , der                      der Anlage 1 (Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“)\nausländischen Beschäftigten“ gestrichen.                               zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits-\nprüfung der Umweltverträglichkeitsprüfung\n2. In Nummer 3 werden die Wörter „ zum 15. der Monate                     bedürfen und ihrer Art oder Gruppe nach nicht\nJanuar, April, Juli und Oktober, bezogen jeweils auf                   unter die Nummern 1 bis 8 fallen.“","2456             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\n2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Tiere und              die Zulässigkeitsentscheidung für das Vorhaben\nPflanzen“ durch die Wörter „einschließlich der                       oder den ablehnenden Bescheid, jeweils ein-\nmenschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die                     schließlich der Begründung und einer Rechtsbe-\nbiologische Vielfalt“ ersetzt.                                       helfsbelehrung, wobei sie eine Übersetzung der\nZulässigkeitsentscheidung beifügen kann, sofern\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                         die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegen-\nseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.“\na) Die Überschrift „Grenzüberschreitende Behörden-\nbeteiligung“ wird durch die Überschrift „Grenz-               d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nüberschreitende Beteiligung“ ersetzt.\n4. Nach § 3 wird folgender § 4 angefügt:\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 4\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaat der\nEuropäischen Gemeinschaften“ durch das                                     Übergangsvorschrift\nWort „Staat“ ersetzt.                                       Die am 20. August 2005 bereits begonnenen Ver-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „und über die Ent-            fahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im\nscheidung“ gestrichen, der Punkt durch einen             Sinne des § 1 sind nach den bisher geltenden Vor-\nStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz               schriften zu Ende zu führen.“\nangefügt:\n„gleichzeitig ist darauf hinzuwirken, dass das\nVorhaben in dem anderen Staat auf geeignete                                     Artikel 6\nWeise bekannt gemacht wird und dabei ange-                        Neufassung von Verordnungen\ngeben wird, bei welcher Behörde im Planfest-\nstellungsverfahren von der dort ansässigen             Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann\nbetroffenen Öffentlichkeit Einwendungen er-         den Wortlaut der Gesundheitsschutz-Bergverordnung\nhoben werden können, wobei die zuständige           und der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprü-\ndeutsche Behörde verlangen kann, dass der           fung bergbaulicher Vorhaben in der vom Inkrafttreten die-\nUnternehmer eine Übersetzung der Zusam-             ser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nmenfassung nach § 57a Abs. 2 Satz 5 des             blatt bekannt machen.\nBundesberggesetzes sowie, soweit erforder-\nlich, weiterer für die grenzüberschreitende\nÖffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer Anga-                                    Artikel 7\nben zur Verfügung stellt.“\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\ncc) In Satz 3 wird das Wort „Mitgliedstaat“ durch\ndas Wort „Staat“ und das Wort „Mitglied-                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nstaats“ durch das Wort „Staates“ ersetzt.           Kraft. Gleichzeitig tritt die Elektrozulassungs-Bergverord-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n1993 (BGBl. I S. 316), geändert durch Artikel 35 des\n„(3) Die zuständige deutsche Behörde übermit-         Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), außer\ntelt den beteiligten Behörden des anderen Staates        Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 10. August 2005\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWo l f g a n g C l e m e n t"]}