{"id":"bgbl1-2005-50-4","kind":"bgbl1","year":2005,"number":50,"date":"2005-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/50#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_50.pdf#page=22","order":4,"title":"Gesetz zur Straffung der Umweltstatistik","law_date":"2005-08-16T00:00:00Z","page":2446,"pdf_page":22,"num_pages":6,"content":["2446            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\nGesetz\nzur Straffung der Umweltstatistik\nVom 16. August 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          1. jährlich:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 a) Art, Menge, Beschaffenheit, Herkunft, Verbleib und\nEntsorgungsverfahren der behandelten, gelager-\nten oder abgelagerten sowie der durch die\nArtikel 1                                  Behandlung entstandenen Abfälle, sekundären\nUmweltstatistikgesetz                              Rohstoffe und Produkte, Verwendungszweck des\n(UStatG)                                   erzeugten Komposts sowie von Gärrückständen,\nb) Anzahl, Art und Ort der Anlagen;\n§1\n2. zweijährlich:\nZwecke der Umweltstatistik,\na) Kapazität der Anlagen, bei Deponien auch die\nAnordnung als Bundesstatistik\nvoraussichtliche Betriebszeit nach dem Stand vom\nFür Zwecke der Umweltpolitik und zur Erfüllung europa-           31. Dezember des Berichtsjahres,\nund völkerrechtlicher Berichtspflichten werden Erhebun-\nb) Art des Deponieabdichtungssystems, Art der\ngen als Bundesstatistik durchgeführt.\nSickerwasserbehandlung, Art der Entgasung und\nder Abgasreinigung sowie Behandlung der Ver-\n§2                                     brennungsrückstände,\nErhebungen, Berichtsjahr                         c) Aufkommen und Verbleib der im Rahmen der\n(1) Die Statistik umfasst die Erhebungen                         Abfallentsorgung gewonnenen Energieträger und,\nsoweit sie nicht nach dem Energiestatistikgesetz\n1. der Abfallentsorgung (§ 3),\nerfasst werden, Erzeugung und Verbleib von Ener-\n2. der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind (§ 4),            gie, jeweils nach Art und Menge.\n3. der Entsorgung bestimmter Abfälle (§ 5),                     (2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem\n4. der öffentlichen Wasserversorgung und der öffent-         Berichtsjahr 2006, bei den nach dem Kreislaufwirt-\nlichen Abwasserbeseitigung (§ 7),                        schafts- und Abfallgesetz zuständigen Entsorgungsträ-\ngern und Dritten, soweit diesen Verwertungs- und Besei-\n5. der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nicht-     tigungspflichten übertragen oder sie mit deren Erfüllung\nöffentlichen Abwasserbeseitigung (§ 8),                  beauftragt worden sind, die Erhebungsmerkmale Ein-\n6. der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung       sammeln und Verbleib von Abfällen nach Art, Menge und\nvon sowie der Anlagen zum Umgang mit wasserge-           Herkunft. Die Erhebungsmerkmale sind in der regionalen\nfährdenden Stoffen (§ 9),                                Gliederung nach Kreisen und kreisfreien Städten anzuge-\n7. bestimmter klimawirksamer Stoffe (§ 10),                  ben.\n8. der Aufwendungen für den Umweltschutz (§ 11),                (3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 20 000 Betrie-\nben alle vier Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006,\n9. der Waren und Dienstleistungen für den Umwelt-            das Erhebungsmerkmal Erzeugung von Abfällen nach Art\nschutz (§ 12).                                           und Menge.\n(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirt-\nschaftszweige nach der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90                                       §4\ndes Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statis-                            Erhebung der Abfälle,\ntische Systematik der Wirtschaftszweige in der Euro-                    über die Nachweise zu führen sind\npäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der\njeweils geltenden Fassung.                                      Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem\nBerichtsjahr 2006, bei den zuständigen Behörden\n(3) Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung\nvorangegangene Kalender- oder Geschäftsjahr, soweit          1. für besonders überwachungsbedürftige Abfälle, über\nim Folgenden nichts anderes bestimmt ist.                        die Nachweise zu führen sind, die Erhebungsmerkmale\na) Art und Menge der vom Erzeuger abgegebenen\n§3                                     oder in eigenen Anlagen oder anderweitig behan-\nErhebung                                   delten, gelagerten und abgelagerten Abfälle,\nder Abfallentsorgung                          b) Abfallerzeuger nach Wirtschaftszweigen sowie\n(1) Die Erhebung erfasst, beginnend mit dem Berichts-            deren Erzeugernummer,\njahr 2006, bei den Betreibern von zulassungsbedürftigen      2. für die Verbringung von Abfällen in den, durch den und\nAnlagen, in denen Abfälle entsorgt werden, folgende              aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes die Erhe-\nErhebungsmerkmale:                                               bungsmerkmale","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005               2447\na) Art und Menge der Abfälle nach Herkunfts- und          2. Bezug sowie Abgabe von Wasser nach Menge, Liefer-\nEmpfängerstaat,                                           und Abnehmergruppen,\nb) Art der Beseitigung und Verwertung.                    3. Abgabe von Wasser an Letztverbraucher nach der\nMenge und Zahl der versorgten Einwohner (Stand\n§5                                   30. Juni des Berichtsjahres) jeweils nach Gemeinden\nErhebung der                               und zugeordnet nach Wassereinzugs- und Flussge-\nEntsorgung bestimmter Abfälle                       bieten, sowie\n(1) Die Erhebung erfasst alle zwei Jahre, beginnend        4. Eigenbedarf und Messdifferenz nach Menge.\nmit dem Berichtsjahr 2006, bei den Betreibern von Anla-         (2) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körperschaf-\ngen zur Aufbereitung und Verwertung von Bau- und             ten, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anla-\nAbbruchabfällen die Erhebungsmerkmale                        gen für die öffentliche Abwasserbeseitigung betreiben,\n1. in der Anlage eingesetzte Art und Menge an Abfällen,      alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die\nErhebungsmerkmale\n2. Art und Menge der gewonnenen Erzeugnisse und der\nentstandenen Abfälle,                                     1. Kanalnetz nach Art, Länge und Baujahr sowie Anzahl\n3. Anzahl, Art und Ort der Anlage,                               und Speichervolumen der Regenentlastungsanlagen\njeweils nach Gemeinden und nach dem Stand vom\n4. Kapazität der Anlage.                                         31. Dezember des Berichtsjahres,\nErstreckt sich der Einsatz nicht stationärer Anlagen über\n2. Art, Menge und Verbleib des gesammelten Schmutz-,\nmehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale\nFremd- und Niederschlagswassers und Ort der Ein-\ngetrennt für jedes Land erfasst.\nleitstelle des Abwassers,\n(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem\nBerichtsjahr 2006, bei den Unternehmen, die gebrauchte       3. Art der Behandlung von Schmutz-, Fremd- und Nie-\nVerkaufsverpackungen als Verpflichtete nach der Verpa-           derschlagswasser,\nckungsverordnung, als beauftragte Dritte oder als Sys-       4. Zahl der an Abwasseranlagen angeschlossenen Ein-\ntembetreiber im Sinne des § 6 Abs. 3 der Verpackungs-            wohner und Einwohnergleichwerte nach dem Stand\nverordnung zurücknehmen oder abholen sowie bei                   vom 30. Juni des Berichtsjahres und deren Schmutz-\nUnternehmen, die Transport- und Umverpackungen ein-              wasser nach Gemeinden,\nsammeln, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Ver-\nbleib der Verpackungen, gegliedert nach Ländern.             5. Menge des nach der Behandlung in Abwasseranlagen\neingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten Abwas-\n(3) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem           sers sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frach-\nBerichtsjahr 2006, bei den Unternehmen, Einrichtungen            ten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen nach\nund öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, die mit           dem Abwasserabgabengesetz sowie Ort der Einleit-\nder Sammlung, Behandlung oder Entsorgung von Elektro-            stelle des Abwassers,\nund Elektronikaltgeräten nach dem Elektro- und Elektro-\nnikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in        6. Ausbaugröße der Anlagen,\nder jeweils geltenden Fassung befasst sind, die Erhe-        7. Klärschlamm nach Menge, Behandlung, Beschaffen-\nbungsmerkmale Art, Menge und Verbleib der Geräte.                heit, Verbleib und Verwertung sowie die für das Auf-\nbringen genutzte Fläche.\n§6\nDie Erhebung nach Satz 1 Nr. 7 erfolgt jährlich, beginnend\nAufbereitung und Veröffentlichung                 mit dem Berichtsjahr 2006.\nder abfallstatistischen Erhebungen\n(3) Die Erhebung erfasst bei den für die öffentliche\n(1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Erhebun-\nWasserversorgung und bei den für die öffentliche Abwas-\ngen nach den §§ 3 bis 5 jährlich in Form von Bilanzen auf,\nserbeseitigung zuständigen Gemeinden oder Dritten,\ndie Aufkommen, Verwertung und Beseitigung von Abfäl-\nsoweit ihnen diese Aufgaben übertragen wurden oder sie\nlen darstellen.\nmit der Erfüllung der Aufgaben beauftragt worden sind,\n(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die          alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die\nErgebnisse der Erhebungen nach den §§ 3 bis 5 sowie          Erhebungsmerkmale\ndie Bilanzen nach Absatz 1 spätestens 18 Monate nach\nAblauf des Berichtsjahres.                                   1. Zahl der nicht an die öffentliche Wasserversorgung\nangeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom\n30. Juni des Berichtsjahres,\n§7\nErhebung                             2. Zahl der nicht an öffentliche Abwasseranlagen ange-\nder öffentlichen Wasserversorgung                      schlossenen Einwohner nach dem Stand vom 30. Juni\nund der öffentlichen Abwasserbeseitigung                   des Berichtsjahres,\n(1) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körperschaf-       3. Art der Abwasserbehandlung und Verbleib des Ab-\nten, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anla-            wassers der nicht an die öffentliche Abwasserbe-\ngen für die öffentliche Wasserversorgung betreiben, alle         seitigung angeschlossenen Einwohner.\ndrei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die            (4) Erstreckt sich die Wasserversorgung und die Ab-\nErhebungsmerkmale                                            wasserbeseitigung über mehrere Länder, werden die Erhe-\n1. Gewinnung nach Wasserarten, Menge und Ort der             bungsmerkmale nach den Absätzen 1 bis 3 für jedes Land\nGewinnungsanlage,                                         getrennt erfasst.","2448            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\n§8                                (2) Die Erhebung erfasst bei den nach Landesrecht für\ndie Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der\nErhebung der\nBeförderung wassergefährdender Stoffe und für die Be-\nnichtöffentlichen Wasserversorgung\nseitigung von Unfallfolgen zuständigen Behörden, jähr-\nund der nichtöffentlichen Abwasserbeseitigung\nlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, die Erhe-\nDie Erhebung erfasst bei nichtöffentlichen Betrieben,      bungsmerkmale\ndie Wasser gewinnen oder die einen Fremdbezug an\n1. Art des Beförderungsmittels und der Umschließung,\nWasser von mindestens 10 000 Kubikmeter pro Jahr\nhaben, sowie bei Betrieben, die Wasser oder Abwasser in      2. Ort und Datum des Unfalls, hilfsweise Datum der\nGewässer einleiten, alle drei Jahre, beginnend mit dem           Feststellung,\nBerichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale                     3. Ursache des Unfalls,\n1. für die Wassergewinnung                                   4. Art, Menge und maßgebende Wassergefährdungs-\na) Gewinnung von Wasser nach Wasserarten sowie                klasse des beförderten, ausgetretenen und wiederge-\nBezug und Abgabe von Wasser, jeweils nach                 wonnenen Stoffes, unterteilt in Ladegut und Betriebs-\nMenge,                                                    stoff des eingesetzten Fahrzeugs,\n5. Unfallfolgen,\nb) Verwendung von Wasser nach Menge, getrennt\nnach Einsatzbereichen der Einfach-, Mehrfach-         6. Maßnahmen der Schadensbeseitigung.\nund Kreislaufnutzung,                                    (3) Als Unfall im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt das\nc) Herkunft und Verbleib des ungenutzten Wassers          Austreten einer im Hinblick auf den Schutz der Gewässer\nund Abwassers nach Menge und Ort der Einleit-         nicht unerheblichen Menge wassergefährdender Stoffe.\nstelle des Abwassers,                                    (4) Die Erhebung erfasst bei den nach Landesrecht\n2. für die Abwasserbehandlung                                zuständigen Behörden für die Genehmigung von Anlagen\nzum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die im\na) Art der Abwasserbehandlung,                            Hinblick auf gesetzlich vorgesehene Überwachungsmaß-\nb) Menge des nach der Behandlung in Abwasseran-           nahmen besonders erfasst sind, alle fünf Jahre, begin-\nlagen eingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten    nend mit dem Berichtsjahr 2009, die Erhebungsmerkmale\nAbwassers sowie die jeweiligen Konzentrationen        1. Art und Standort der Anlage, jeweils nach Verwen-\nund Frachten an Schadstoffen und Schadstoff-              dungszweck und den Standortgegebenheiten,\ngruppen nach dem Abwasserabgabengesetz und\nOrt der Einleitstelle des Abwassers,                  2. Bauart, Baujahr und Fassungsvermögen der Anlage,\n3. Art und maßgebende Wassergefährdungsklasse des\nc) Klärschlamm nach Menge, Behandlung und Ver-\nStoffes.\nbleib nach dem Stand vom 31. Dezember des\nBerichtsjahres.\n§ 10\nBei Betrieben, die die Wasserversorgung und Abwasser-\nbeseitigung für andere Betriebe durchführen, wird zu-                                Erhebung\nsätzlich der Wirtschaftszweig des Hauptauftraggebers                    bestimmter klimawirksamer Stoffe\nerhoben.                                                        (1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Fluor-\nderivate der aliphatischen und cyclischen Kohlenwasser-\n§9                             stoffe mit bis zu sechs Kohlenstoffatomen\nErhebungen der Unfälle                      1. herstellen, einführen oder ausführen oder\nbeim Umgang mit und bei der                    2. in Mengen von mehr als 20 Kilogramm pro Stoff und\nBeförderung von sowie der Anlagen                      Jahr zur Herstellung, Instandhaltung, Wartung oder\nzum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen                    Reinigung von Erzeugnissen verwenden,\n(1) Die Erhebung erfasst bei den nach Landesrecht für      jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, die Erhe-\ndie Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle beim         bungsmerkmale Art und Menge der Stoffe als solche\nUmgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständigen            oder in Zubereitungen.\nBehörden jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006,         (2) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Schwe-\ndie Erhebungsmerkmale                                        felhexafluorid\n1. Ort und Datum des Unfalls, hilfsweise Datum der Fest-     1. herstellen, einführen oder ausführen oder\nstellung,\n2. in Mengen von mehr als 200 Kilogramm pro Jahr im\n2. Art der Anlage, jeweils nach Verwendungszweck und             Inland abgeben,\nden für die Bewertung des Unfalls vorgegebenen\njährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, das Erhe-\nStandortgegebenheiten,\nbungsmerkmal Menge des Stoffes und im Falle der Num-\n3. Ursache des Unfalls,                                      mer 2 auch den vorgesehenen Verwendungszweck. Die\nErhebung erstreckt sich nicht auf Unternehmen, die Pro-\n4. Art, Menge und maßgebende Wassergefährdungs-\ndukte und Einrichtungen herstellen, die Schwefelhexa-\nklasse des ausgetretenen und wiedergewonnenen\nfluorid zu deren Funktionieren benötigen.\nStoffes,\n(3) Zuständige Behörde für die Erhebung und Aufbe-\n5. Unfallfolgen,\nreitung der Angaben nach Absatz 2 ist das Statistische\n6. Maßnahmen der Schadensbeseitigung.                        Bundesamt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005               2449\n§ 11                              nach einzelnen Jahren (Berichtsjahr und die zwei vorher-\ngehenden Jahre) zu unterscheiden sind. Im Falle der\nErhebung der\nAbfallentsorgungsanlagen sind die Erhebungsmerkmale\nAufwendungen für den Umweltschutz\nnach Satz 1 Nr. 1 im jährlichen Turnus und nach Satz 1\n(1) Die Erhebung erfasst                                  Nr. 2 und 3 im zweijährigen Turnus zu erfassen.\n1. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006,\n§ 12\nbei höchstens 10 000 Unternehmen und Betrieben\ndes Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und                           Erhebung der Waren und\nErden, der Herstellung von Waren sowie der Energie-               Dienstleistungen für den Umweltschutz\nund Wasserversorgung die Erhebungsmerkmale                  Die Erhebung erfasst bei höchstens 15 000\nInvestitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten\nund gepachteten Sachanlagen nach Arten, die aus-         a) Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von Stei-\nschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt           nen und Erden, der Herstellung von Waren und des\ndienen,                                                      Baus, die dem Umweltschutz dienende Waren und\nBauleistungen produzieren, und\n2. alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006,\nb) Architektur- und Ingenieurbüros, Instituten und Ein-\nbei höchstens 10 000 repräsentativ ausgewählten              richtungen, die technische, physikalische und chemi-\nUnternehmen und Betrieben des Bergbaus und der               sche Untersuchungen, Beratungen und andere\nGewinnung von Steinen und Erden, der Herstellung             Dienstleistungen für den Umweltschutz erbringen,\nvon Waren sowie der Energie- und Wasserversorgung\ndas Erhebungsmerkmal laufende Aufwendungen               jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, für Waren\nnach Arten für Maßnahmen, die ausschließlich oder        und Dienstleistungen, die dem Umweltschutz dienen, die\nüberwiegend dem Schutz der Umwelt dienen.                Erhebungsmerkmale\nDie Erhebungsmerkmale sind jeweils zu untergliedern          1. Umsatz nach der Art der Waren, der Bauleistung und\nnach den Bereichen:                                              der Dienstleistung, jeweils getrennt nach inländischen\nund ausländischen Abnehmern,\na) Abfallwirtschaft,\n2. Anzahl der in den Erhebungseinheiten mit der Herstel-\nb) Gewässerschutz,                                               lung von Waren und der Erbringung von Bau- und\nc) Lärmbekämpfung,                                               Dienstleistungen für den Umweltschutz Beschäftig-\nten.\nd) Luftreinhaltung,\ne) Klimaschutz,                                                                          § 13\nf) Naturschutz und Landschaftspflege,                                              Hilfsmerkmale\ng) Bodensanierung.                                              (1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind\nDie Erhebungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 führt das Sta-     1. Name, Bezeichnung und Anschrift sowie Rufnum-\ntistische Bundesamt durch.                                       mern und sonstige Kennungen von Telekommunika-\ntionsanschlüssen der Auskunftspflichtigen,\n(2) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von\nAbfallentsorgungsanlagen, die nach § 3 Abs. 1 befragt        2. Name und Rufnummern oder sonstige Kennungen\nwerden, oder von Abwasseranlagen, die nach § 7 Abs. 2            von Telekommunikationsanschlüssen der für Rückfra-\nbefragt werden, und bei allen Betreibern von Anlagen für         gen zur Verfügung stehenden Person,\ndie öffentliche Wasserversorgung, die nach § 7 Abs. 1\n3. für die Erhebung nach § 4 Nr. 1 zusätzlich Name und\nbefragt werden, die Erhebungsmerkmale\nAnschrift der Abfallerzeuger,\n1. Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten        4. für die Erhebung nach § 7 bei Angaben zu Fremdbe-\nund gepachteten Sachanlagen, nach Arten, soweit              zug und Weiterleitung innerhalb des Landes zusätz-\nnicht bereits nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und nicht nach          lich Name und Sitz des liefernden bzw. abnehmenden\ndem Gesetz über die Statistik im Produzierenden              Versorgungsunternehmens,\nGewerbe erhoben,\n5. für die Erhebungen nach § 5 Abs. 1 zusätzlich Name\n2. Zahl der überwiegend in den Bereichen Abfallentsor-           und Anschrift der Mieter oder Lohnauftraggeber der\ngung und Abwasserbeseitigung Beschäftigten nach              Anlagen,\ndem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres sowie\n6. für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zusätzlich Erzeu-\n3. Art und Eigenschaft des Betreibers als öffentliches           ger- und Entsorgernummer.\nUnternehmen,\n(2) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3, 5\n4. Wasser- und Abwasserentgelte für die öffentliche          und 6 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 3 bis 5\nWasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach            zusammengeführt werden.\nGemeinden. Liegen diese Informationen beim Betrei-\nber nicht vor, sind sie bei den hierfür zuständigen\nGemeinden zu erheben.                                                                § 14\nAuskunftspflicht\nIm Falle der Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen\nsind die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 im           (1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht\ndreijährigen Turnus der Erhebungen nach § 7 zu erfassen,     Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 13 Abs. 1 Nr. 2 sind\nwobei die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nr. 1 und 4          freiwillig.","2450            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\n(2) Auskunftspflichtig sind für die Erhebungen nach                derung wassergefährdender Stoffe und für die\nBeseitigung von Unfallfolgen zuständig sind,\n1. § 3\nc) im Falle des Absatzes 4\na) im Falle des Absatzes 1\ndie Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der              die Behörden, die nach Landesrecht für die Anla-\ngenannten Anlagen,                                            gen zum Umgang mit wassergefährdenden Stof-\nfen zuständig sind,\nb) im Falle des Absatzes 2\n7. § 10\ndie Entsorgungsträger und Dritte, soweit diesen\nVerwertungs- und Beseitigungspflichten übertra-           die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der\ngen oder sie mit deren Erfüllung beauftragt worden        genannten Unternehmen,\nsind,                                                 8. § 11\nc) im Falle des Absatzes 3                                    a) im Falle des Absatzes 1\ndie Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der              die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der\ngenannten Betriebe,                                           genannten Unternehmen und Betriebe,\n2. § 4                                                           b) im Falle des Absatzes 2\na) im Falle der Nummer 1                                          die Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der\ndie Behörden, die für die Nachweise besonders                 genannten Anlagen sowie im Falle des Absatzes 2\nüberwachungsbedürftiger Abfälle zuständig sind,               Satz 1 Nr. 4 die zuständigen Gemeinden,\nb) im Falle der Nummer 2                                  9. § 12\ndie Behörden, die für die Verbringung von Abfällen        die Inhaber oder Inhaberinnen und Leitungen der\nzuständig sind,                                           genannten Betriebe und Stellen.\n3. § 5                                                          (3) Soweit bei Verwaltungsstellen auf Grund nichtsta-\ntistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Angaben\na) im Falle des Absatzes 1                                zu den Erhebungsmerkmalen einer Erhebung nach die-\ndie Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der      sem Gesetz angefallen sind, dürfen auch die Verwal-\ngenannten Anlagen,                                    tungsstellen befragt werden. Insoweit sind neben den\nnach § 14 Abs. 2 Auskunftspflichtigen auch die Verwal-\nb) im Falle des Absatzes 2                                tungsstellen auskunftspflichtig.\ndie Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der\ngenannten Unternehmen,                                                             § 15\nc) im Falle des Absatzes 3                                                 Anschriftenübermittlung\ndie Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der         (1) Die für das Erteilen von Einsammlungsgeneh-\ngenannten Unternehmen und Einrichtungen sowie         migungen und für die Genehmigung und Überwachung\ndie Entsorgungsträger,                                zulassungsbedürftiger Anlagen zuständigen Behörden\n4. § 7                                                       übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf\nAnforderung die für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5\na) im Falle der Absätze 1 und 2                           erforderlichen Namen und Anschriften der Einsammler\ndie Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der      von Abfällen und der Betreiber zulassungsbedürftiger\ngenannten Anlagen,                                    Anlagen.\nb) im Falle des Absatzes 3                                   (2) Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Lan-\ndesbehörde, der eine Bescheinigung über die Erfüllung\ndie Gemeinden oder Dritte, soweit ihnen die Auf-\nder Rücknahme- und Verwertungsanforderungen nach\ngaben der öffentlichen Wasserversorgung oder der\nAnhang I Nr. 2 Abs. 1 der Verpackungsverordnung vor-\nöffentlichen Abwasserbeseitigung übertragen\nliegt, übermittelt den statistischen Ämtern der Länder auf\noder sie mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragt\nAnforderung die für die Erhebung nach § 5 Abs. 2 erfor-\nwurden,\nderlichen Namen und Anschriften der Verpflichteten und\n5. § 8                                                       von diesen beauftragten Dritten, die solche Beschei-\ndie Inhaber oder Inhaberinnen oder Leitungen der          nigungen hinterlegt haben.\ngenannten Betriebe,                                          (3) Die für die Genehmigung zur Wassergewinnung\n6. § 9                                                       und Einleitung von Abwasser in Gewässer zuständigen\nBehörden übermitteln den statistischen Ämtern der Län-\na) im Falle des Absatzes 1                                der auf Anforderung die für die Erhebungen nach § 8\ndie Behörden, die nach Landesrecht für die Entge-     erforderlichen Namen und Anschriften der Wassergewin-\ngennahme der Anzeigen über die Unfälle beim           ner und Abwassereinleiter.\nUmgang mit wassergefährdenden Stoffen zustän-\ndig sind,                                                                          § 16\nb) im Falle des Absatzes 2                                                        Übermittlung\ndie Behörden, die nach Landesrecht für die Entge-        (1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und\ngennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beför-     Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005                     2451\nden gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der                a) die Durchführung einer Erhebung oder die Erhebung\nPlanung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,                  einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu\nvom Statistischen Bundesamt und den statistischen                         verlängern, Erhebungszeitpunkte zu verschieben so-\nÄmtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnis-                    wie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken,\nsen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur                    wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der\neinen einzigen Fall ausweisen.                                            ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häu-\nfigkeit oder zu anderen Zeitpunkten benötigt werden\n(2) Die statistischen Ämter der Länder dürfen die\noder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine\nErgebnisse der Erhebungen nach § 3, soweit es sich um\nErhebung entfallen sind oder sich wesentlich geän-\nöffentlich-rechtliche Abfallentsorgungsanlagen handelt,\ndert haben;\nsowie von § 7 veröffentlichen, auch soweit Tabellenfelder\nnur einen einzigen Fall ausweisen.                                  b) einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur\nDeckung eines geänderten Bedarfs für Zwecke der\n(3) Die Angaben zur Produktion nach § 2 Buchstabe B\nUmweltpolitik erforderlich ist und durch gleichzeitige\nZiffer I Nr. 1 und Ziffer II Nr. 1 des Gesetzes über die Sta-\nAussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des\ntistik im Produzierenden Gewerbe in Bezug auf Güter, die\nErhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt\ndem Umweltschutz dienen, dürfen, zusammen mit den\nwerden können Merkmale, die die Höhe von Umsät-\nHilfsmerkmalen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über\nzen, Einnahmen oder Gewinnen, Bildungs- oder So-\ndie Statistik im Produzierenden Gewerbe, verwendet\nzialdaten oder besondere Arten personenbezogener\nwerden für die Auswahl von zu Befragenden für die Erhe-\nDaten nach § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgeset-\nbung der Waren und Dienstleistungen für den Umwelt-\nzes betreffen;\nschutz nach § 12 dieses Gesetzes.\nc) die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit\n(4) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln                     dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechts-\ndem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen,                      akten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.\nanonymisierten Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen\ndes Bundes und für die Erfüllung von über- und zwi-\nschenstaatlichen Aufgaben.\nArtikel 2\n§ 17\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nVerordnungsermächtigung\nKraft. Gleichzeitig tritt das Umweltstatistikgesetz vom\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-               21. September 1994 (BGBl. I S. 2530), zuletzt geändert\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für nach                  durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997\ndiesem Gesetz durchzuführende Erhebungen                            (BGBl. I S. 3158), außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. August 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister für\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n"]}