{"id":"bgbl1-2005-50-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":50,"date":"2005-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/50#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_50.pdf#page=13","order":3,"title":"Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren","law_date":"2005-08-16T00:00:00Z","page":2437,"pdf_page":13,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005             2437\nGesetz\nzur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren\nVom 16. August 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                              Abschnitt 1\nMusterfeststellungsantrag;\nVo r l a g e v e r f a h r e n\nArtikel 1\n§1\nGesetz\nüber Musterverfahren in                                      Musterfeststellungsantrag\nkapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten                    (1) Durch Musterfeststellungsantrag kann in einem\n(Kapitalanleger-                         erstinstanzlichen Verfahren, in dem\nMusterverfahrensgesetz – KapMuG)                      1. ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irrefüh-\nrender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktin-\nInhaltsübersicht                              formation oder\nAbschnitt 1\n2. ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem\nAngebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Über-\nMusterfeststellungsantrag;                      nahmegesetz beruht,\nVorlageverfahren\ngeltend gemacht wird, die Feststellung des Vorliegens\n§ 1 Musterfeststellungsantrag\noder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder an-\n§ 2 Bekanntmachung im Klageregister                          spruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klä-\n§ 3 Unterbrechung des Verfahrens                             rung von Rechtsfragen begehrt werden (Feststellungs-\n§ 4 Vorlage an das Oberlandesgericht                         ziel), wenn die Entscheidung des Rechtsstreits hiervon\nabhängt. Der Musterfeststellungsantrag kann vom Kläger\n§ 5 Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses\nund vom Beklagten gestellt werden. Öffentliche Kapital-\nmarktinformationen sind für eine Vielzahl von Kapitalan-\nAbschnitt 2\nlegern bestimmte Informationen über Tatsachen, Um-\nDurchführung des Musterverfahrens               stände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten,\n§ 6 Bekanntmachung des Musterverfahrens                      die einen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieter von\nsonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbe-\n§ 7 Aussetzung\nsondere Angaben in\n§ 8 Beteiligte des Musterverfahrens\n1. Prospekten nach dem Wertpapierprospektgesetz,\n§ 9 Allgemeine Verfahrensregeln\n2. Verkaufsprospekten nach dem Verkaufsprospektge-\n§ 10 Vorbereitung des Termins\nsetz sowie dem Investmentgesetz,\n§ 11 Wirkung von Rücknahmen\n3. Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des\n§ 12 Rechtsstellung des Beigeladenen\n§ 15 des Wertpapierhandelsgesetzes,\n§ 13 Erweiterung des Gegenstandes des Musterverfahrens\n4. Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünf-\n§ 14 Musterentscheid\nten in der Hauptversammlung über die Verhältnisse\n§ 15 Rechtsbeschwerde                                            der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu\nverbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Abs. 1\nAbschnitt 3                             Nr. 1 des Aktiengesetzes,\nWirkung des Musterentscheids;                 5. Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüs-\nKosten; Übergangsregelung\nsen, Konzernlageberichten sowie Zwischenberichten\n§ 16 Wirkung des Musterentscheids                                des Emittenten, und in\n§ 17 Gegenstand der Kostenentscheidung im Prozessverfahren   6. Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1\n§ 18 Verstoß gegen die Vorlagevoraussetzungen an das Ober-       des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.\nlandesgericht\n(2) Der Musterfeststellungsantrag ist bei dem Prozess-\n§ 19 Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren         gericht unter Angabe des Feststellungsziels und der\n§ 20 Übergangsregelung                                       öffentlichen Kapitalmarktinformation zu stellen. Er muss","2438            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\nAngaben zu allen, zur Begründung des Feststellungsziels         (4) Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers\ndienenden tatsächlichen und rechtlichen Umständen            erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicher-\n(Streitpunkte) enthalten und die Beweismittel bezeichnen,    heit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für\nderen sich der Antragsteller zum Nachweis oder zur           Bekanntmachungen im Klageregister, das insbesondere\nWiderlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will.        die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforder-\nDer Antragsteller hat darzulegen, dass der Entscheidung      lichen technischen und organisatorischen Maßnahmen\nüber den Musterfeststellungsantrag Bedeutung über den        umfasst. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist in regelmä-\neinzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte     ßigen Abständen unter Berücksichtigung der aktuellen\nRechtsstreitigkeiten zukommen kann. Dem Antragsgeg-          technischen Entwicklungen zu überprüfen.\nner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.                 (5) Die im Klageregister gespeicherten Daten sind nach\n(3) Ein Musterfeststellungsantrag nach Absatz 1 Satz 1    Zurückweisung des Musterfeststellungsantrags gemäß\nist unzulässig, wenn                                         § 4 Abs. 4, anderenfalls nach rechtskräftigem Abschluss\ndes Musterverfahrens zu löschen.\n1. der dem Musterfeststellungsantrag zugrunde liegende\nRechtsstreit bereits entscheidungsreif ist,                 (6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über\n2. der Musterfeststellungsantrag zum Zwecke der Pro-\nInhalt und Aufbau des Klageregisters, insbesondere über\nzessverschleppung gestellt ist,\nEintragungen, Änderungen, Löschungen, Einsichtsrech-\n3. das bezeichnete Beweismittel ungeeignet ist,              te, Datensicherheit und Datenschutz zu treffen. Dabei\nsind Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften,\n4. die Darlegungen des Antragstellers den Musterfest-\ndie sicherstellen, dass die Bekanntmachungen\nstellungsantrag nicht rechtfertigen oder\n1. unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,\n5. eine ausschließlich gestellte Rechtsfrage nicht klä-\nrungsbedürftig erscheint.                                2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden\nkönnen.\nUnzulässige Musterfeststellungsanträge weist das Pro-\nzessgericht durch Beschluss zurück.\n§3\n§2                                            Unterbrechung des Verfahrens\nBekanntmachung im Klageregister                      Mit der Bekanntmachung des Musterfeststellungsan-\ntrags im Klageregister wird das Verfahren unterbrochen.\n(1) Einen zulässigen Musterfeststellungsantrag macht\ndas Prozessgericht im elektronischen Bundesanzeiger\n§4\nunter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-\nMusterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt.                            Vorlage\nÜber die Bekanntmachung entscheidet das Prozessge-                            an das Oberlandesgericht\nricht durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.          (1) Das Prozessgericht führt durch Beschluss eine\nDie Bekanntmachung enthält nur die folgenden Angaben:        Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Ober-\n1. die vollständige Bezeichnung der beklagten Partei         landesgerichts über das Feststellungsziel gleichgerichte-\nund ihres gesetzlichen Vertreters,                       ter Musterfeststellungsanträge (Musterentscheid) herbei,\nwenn\n2. die Bezeichnung des von dem Musterfeststellungsan-\ntrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder        1. in dem Verfahren bei dem Prozessgericht der zeitlich\nAnbieters von sonstigen Vermögensanlagen,                    erste Musterfeststellungsantrag gestellt wurde und\n3. die Bezeichnung des Prozessgerichts,                      2. innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntma-\nchung in mindestens neun weiteren Verfahren bei\n4. das Aktenzeichen des Prozessgerichts,                         demselben oder anderen Gerichten gleichgerichtete\n5. das Feststellungsziel des Musterfeststellungsantrags          Musterfeststellungsanträge gestellt wurden.\nund                                                      Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Ober-\n6. den Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister.        landesgericht bindend. Die zeitliche Reihenfolge der bei\nden Prozessgerichten gestellten Musterfeststellungsan-\nMusterfeststellungsanträge, deren Feststellungsziel den\nträge bestimmt sich nach der Bekanntmachung im Kla-\ngleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betrifft\ngeregister.\n(gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge), werden im\nKlageregister in der Reihenfolge ihrer Bekanntmachung           (2) Der Vorlagebeschluss hat zu enthalten:\nerfasst. Musterfeststellungsanträge müssen dann nicht        1. das Feststellungsziel,\nmehr im Klageregister öffentlich bekannt gemacht werden,\nwenn die Voraussetzungen zur Einleitung eines Muster-        2. alle geltend gemachten Streitpunkte, soweit sie ent-\nverfahrens nach § 4 Abs. 1 Satz 1 bereits vorliegen.             scheidungserheblich sind,\n(2) Die Einsicht in das Klageregister steht jedem un-     3. die bezeichneten Beweismittel und\nentgeltlich zu.                                              4. eine knappe Darstellung des wesentlichen Inhalts der\n(3) Das Prozessgericht trägt die datenschutzrechtliche        erhobenen Ansprüche und der dazu vorgebrachten\nVerantwortung für die von ihm im Klageregister bekannt           Angriffs- und Verteidigungsmittel.\ngemachten Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit            (3) Das Prozessgericht macht im Klageregister den\nihrer Erhebung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung      Erlass und das Datum des Vorlagebeschlusses öffentlich\nund die Richtigkeit der Daten.                               bekannt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005             2439\n(4) Ist seit Bekanntmachung des jeweiligen Muster-            (2) Das Prozessgericht hat das das Musterverfahren\nfeststellungsantrags innerhalb von vier Monaten nicht die    führende Oberlandesgericht unverzüglich über die Aus-\nfür die Vorlage an das Oberlandesgericht erforderliche       setzung unter Angabe der Höhe des Anspruchs, soweit\nAnzahl gleichgerichteter Anträge bei dem Prozessgericht      er Gegenstand des Musterverfahrens ist, zu unterrichten.\ngestellt worden, weist das Prozessgericht den Antrag\nzurück und setzt das Verfahren fort.                                                     §8\n(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte                      Beteiligte des Musterverfahrens\nerrichtet, so können die Musterentscheide, für die nach\nAbsatz 1 die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den         (1) Beteiligte des Musterverfahrens sind:\nLandesregierungen durch Rechtsverordnung einem der           1. der Musterkläger,\nOberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht\nzugewiesen werden, sofern dies der Sicherung einer ein-      2. der Musterbeklagte,\nheitlichen Rechtsprechung dienlich ist. Die Landesregie-     3. die Beigeladenen.\nrungen können die Ermächtigung auf die Landesjustiz-\n(2) Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem\nverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwi-\nErmessen durch Beschluss den Musterkläger aus den\nschen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandes-\nKlägern bei dem Gericht, das den Musterentscheid ein-\ngerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet\nholt. Zu berücksichtigen sind\nmehrerer Länder begründet werden.\n1. die Höhe des Anspruchs, soweit er Gegenstand des\n§5                                   Musterverfahrens ist, und\nSperrwirkung                           2. eine Verständigung mehrerer Kläger auf einen Muster-\ndes Vorlagebeschlusses                           kläger.\nEine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.\nMit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung\neines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 7 aus-          (3) Die Kläger und Beklagten der übrigen ausgesetz-\nzusetzenden Verfahren unzulässig.                            ten Verfahren sind zu dem Musterverfahren beizuladen.\nDer Aussetzungsbeschluss gilt als Beiladung im Muster-\nverfahren. Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet\nAbschnitt 2                             das Prozessgericht die Beigeladenen darüber,\nDurchführung des Musterverfahrens                         1. dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu\nden Kosten des Prozessverfahrens gehören, und\n§6                               2. dass dies nach § 17 Satz 4 nicht gilt, wenn die Klage\ninnerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Ausset-\nBekanntmachung                               zungsbeschlusses in der Hauptsache zurückgenom-\ndes Musterverfahrens                            men wird.\nNach Eingang des Vorlagebeschlusses macht das\nOberlandesgericht im Klageregister öffentlich bekannt:                                   §9\n1. die namentliche Bezeichnung des Musterklägers und                        Allgemeine Verfahrensregeln\nseines gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1 Nr. 1),\n(1) Auf das Musterverfahren sind die im ersten Rechts-\n2. die vollständige Bezeichnung des Musterbeklagten          zug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden\nund seines gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1 Nr. 2),   Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend an-\nzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.\n3. das Feststellungsziel des Musterverfahrens,\nDie §§ 278, 348 bis 350, 379 der Zivilprozessordnung fin-\n4. das Aktenzeichen des Oberlandesgerichts und               den keine Anwendung. In Beschlüssen müssen die Bei-\ngeladenen nicht bezeichnet werden.\n5. den Inhalt des Vorlagebeschlusses.\n(2) Die Zustellung von Terminsladungen an Beigeladene\nDas Oberlandesgericht trägt die datenschutzrechtliche\nkann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.\nVerantwortung entsprechend § 2 Abs. 3.\nDie öffentliche Bekanntmachung wird durch Eintragung\nin das Klageregister bewirkt. Zwischen öffentlicher Be-\n§7                               kanntmachung und Terminstag müssen mindestens vier\nAussetzung                            Wochen liegen.\n(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen\n(1) Nach der Bekanntmachung des Musterverfahrens\nkönnen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den\nim Klageregister durch das Oberlandesgericht setzt das\nZeitpunkt bestimmen, von dem an im Musterverfahren\nProzessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen\nelektronische Akten geführt werden, sowie die hierfür\noder bis zum Erlass des Musterentscheids noch anhän-\ngeltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedin-\ngig werdenden Verfahren aus, deren Entscheidung von\ngungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der\nder im Musterverfahren zu treffenden Feststellung oder\nelektronischen Akten. Die Landesregierungen können die\nder im Musterverfahren zu klärenden Rechtsfrage ab-\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-\nhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren\njustizverwaltungen übertragen.\nein Musterfeststellungsantrag gestellt wurde. Die Partei-\nen sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet      (4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen\nhaben. Der Aussetzungsbeschluss ist nicht anfechtbar.        können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung be-","2440            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\nstimmen, dass im Musterverfahren Schriftsätze als elek-      fahrens die Feststellung weiterer Streitpunkte begehren,\ntronische Dokumente bei Gericht einzureichen sind,           wenn die Entscheidung ihres Rechtsstreits davon\nEmpfangsbekenntnisse als elektronische Dokumente             abhängt und das Prozessgericht dies für sachdienlich\nzurückzusenden sind und dass die Beteiligten dafür           erachtet.\nSorge zu tragen haben, dass ihnen elektronische Doku-\nmente durch das Gericht zugestellt werden können. Die           (2) Die Erweiterung des Vorlagebeschlusses durch das\nRechtsverordnung regelt die für die Bearbeitung der          Prozessgericht ist unanfechtbar und für das Oberlandes-\nDokumente geeignete Form. Die Landesregierungen              gericht bindend.\nkönnen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf              (3) Das Oberlandesgericht macht den erweiterten Vor-\ndie Landesjustizverwaltungen übertragen.                     lagebeschluss im Klageregister öffentlich bekannt. § 6\nSatz 2 gilt entsprechend.\n§ 10\nVorbereitung des Termins                                                  § 14\nZur Vorbereitung des Termins kann der Vorsitzende                              Musterentscheid\noder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Senats den\nBeigeladenen die Ergänzung des Schriftsatzes des Mus-           (1) Das Oberlandesgericht erlässt aufgrund mündlicher\nterklägers oder des Musterbeklagten aufgeben, insbe-         Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Die\nsondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klä-         Beigeladenen müssen nicht im Rubrum des Musterent-\nrungsbedürftige Streitpunkte setzen. Die Ergänzungen         scheids bezeichnet werden. Der Musterentscheid wird\nder Beigeladenen in ihren vorbereitenden Schriftsätzen       dem Musterkläger und dem Musterbeklagten zugestellt;\nwerden dem Musterkläger und dem Musterbeklagten              den Beigeladenen wird er formlos mitgeteilt. Die Mittei-\nmitgeteilt. Schriftsätze der Beigeladenen werden den         lungen einschließlich der Zustellung an den Musterkläger\nübrigen Beigeladenen nicht mitgeteilt. Schriftsätze des      und den Musterbeklagten können durch öffentliche\nMusterklägers und des Musterbeklagten werden den             Bekanntmachung ersetzt werden. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt\nBeigeladenen nur mitgeteilt, wenn sie dies gegenüber         entsprechend.\ndem Senat schriftlich beantragt haben.\n(2) Die Entscheidung über die im Musterverfahren\nangefallenen Kosten bleibt den Prozessgerichten der\n§ 11                            ausgesetzten Verfahren vorbehalten.\nWirkung von Rücknahmen\n(3) Die §§ 91a und 306 der Zivilprozessordnung finden\n(1) Eine Rücknahme des Musterfeststellungsantrags         auf das Musterverfahren keine Anwendung. Ein ver-\nhat auf die Stellung als Musterkläger oder Musterbeklag-     gleichsweiser Abschluss des Musterverfahrens ist aus-\nter keinen Einfluss.                                         geschlossen, sofern dem Vergleich nicht alle Beteiligten\n(2) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterver-        (§ 8 Abs. 1) zustimmen.\nfahrens seine Klage in der Hauptsache zurück, so\nbestimmt das Gericht einen neuen Musterkläger. Das                                        § 15\nGleiche gilt im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nüber das Vermögen des Musterklägers sowie in den Fäl-                            Rechtsbeschwerde\nlen seines Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des\n(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbe-\nWegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung\nschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche\neiner Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherb-\nBedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 der Zivilpro-\nfolge, wenn der Prozessbevollmächtigte des Musterklä-\nzessordnung. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf\ngers die Aussetzung des Musterverfahrens beantragt.\ngestützt werden, dass das Prozessgericht nach § 4\nDie Klagerücknahme von Beigeladenen hat auf den Fort-\nAbs. 1 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat.\ngang des Musterverfahrens keinen Einfluss.\nBeschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten (§ 8 Abs. 1).\n§ 12                               (2) Das Rechtsbeschwerdegericht teilt den Beigelade-\nnen des Musterverfahrens den Eingang einer Rechtsbe-\nRechtsstellung des Beigeladenen                   schwerde mit, wenn diese an sich statthaft ist und in der\nDer Beigeladene muss das Musterverfahren in der           gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Diese kön-\nLage annehmen, in der es sich zur Zeit seiner Beiladung      nen binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung\nbefindet; er ist berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungs-   dieser Mitteilung dem Rechtsbeschwerdeverfahren bei-\nmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen          treten. Die Zustellung der Mitteilung kann durch öffent-\nwirksam vorzunehmen, soweit nicht seine Erklärungen          liche Bekanntmachung ersetzt werden; § 9 Abs. 2 Satz 2\nund Handlungen mit Erklärungen und Handlungen seiner         gilt entsprechend. Der Beitrittschriftsatz ist binnen einer\nHauptpartei (Musterkläger oder Musterbeklagter) in           Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt\nWiderspruch stehen.                                          mit der Zustellung der Mitteilung über den Eingang der\nRechtsbeschwerde nach Satz 1; § 551 Abs. 2 Satz 5\n§ 13                            und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Lehnt\nder Beigeladene den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht\nErweiterung des                        innerhalb der in Satz 2 genannten Frist, so wird das Mus-\nGegenstandes des Musterverfahrens                  terverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne\n(1) Im Rahmen des Feststellungsziels des Musterver-       Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung des\nfahrens können der Musterkläger, der Musterbeklagte          Beigeladenen, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren\nund die Beigeladenen bis zum Abschluss des Musterver-        beigetreten ist, findet § 12 entsprechende Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005             2441\n(3) Legt der Musterkläger Rechtsbeschwerde gegen                                     § 17\nden Musterentscheid ein, so führt er das Musterverfahren\nGegenstand der Kosten-\nals Musterrechtsbeschwerdeführer in der Rechtsbe-\nentscheidung im Prozessverfahren\nschwerdeinstanz fort. Nimmt der Musterkläger seine\nRechtsbeschwerde zurück, so bestimmt das Rechtsbe-             Die dem Musterkläger und den auf seiner Seite Beige-\nschwerdegericht entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 1 in Ver-     ladenen im erstinstanzlichen Musterverfahren erwachse-\nbindung mit § 8 Abs. 2 einen neuen Musterrechtsbe-          nen Kosten gelten als Teil der Kosten des ersten Rechts-\nschwerdeführer aus dem Kreis der Beigeladenen, die          zugs des jeweiligen Prozessverfahrens. Die dem Muster-\ndem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, es          beklagten und den auf seiner Seite Beigeladenen im erst-\nsei denn, dass diese ebenfalls auf die Fortführung der      instanzlichen Musterverfahren erwachsenen Kosten gel-\nRechtsbeschwerde verzichten.                                ten anteilig als Kosten des ersten Rechtszugs des jewei-\n(4) Legt nicht der Musterkläger, sondern einer oder      ligen Prozessverfahrens. Die Anteile bestimmen sich nach\nmehrere der Beigeladenen Rechtsbeschwerde gegen             dem Verhältnis der Höhe des von dem jeweiligen Kläger\nden Musterentscheid ein, so wird derjenige Beigeladene,     geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegen-\nwelcher als erster das Rechtsmittel eingelegt hat, zum      stand des Musterverfahrens ist, zu der Gesamthöhe der\nMusterrechtsbeschwerdeführer vom Rechtsbeschwer-            von dem Musterkläger und den auf seiner Seite Beigela-\ndegericht bestimmt. Absatz 2 Satz 1 findet in Ansehung      denen des Musterverfahrens in den Prozessverfahren\ndes Musterklägers und des Musterbeklagten entspre-          geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Gegen-\nchende Anwendung.                                           stand des Musterverfahrens sind. Ein Anspruch ist hier-\nbei nicht zu berücksichtigen, wenn die Klage innerhalb\n(5) Legt der Musterbeklagte Rechtsbeschwerde             von zwei Wochen ab Zustellung des Aussetzungsbe-\ngegen den Musterentscheid ein, so ist Musterrechtsbe-       schlusses nach § 7 in der Hauptsache zurückgenommen\nschwerdegegner der vom Oberlandesgericht bestimmte          worden ist. § 96 der Zivilprozessordnung gilt entspre-\nMusterkläger. § 574 Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessord-      chend.\nnung findet auf die Beigeladenen entsprechende Anwen-\ndung.\n§ 18\nVerstoß gegen\nAbschnitt 3                                           die Vorlagevoraussetzungen\nan das Oberlandesgericht\nWirkung des Musterentscheids;\nKosten; Übergangsregelung                             Das Urteil eines Prozessgerichts in der Hauptsache\nkann nicht aus dem Grunde angefochten werden, dass\n§ 16                             das Oberlandesgericht zum Erlass eines Musterent-\nscheids nicht zuständig gewesen sei oder die Vorlagevo-\nWirkung des Musterentscheids                    raussetzungen für einen Musterentscheid nicht vorgele-\n(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte,      gen hätten.\nderen Entscheidung von der im Musterverfahren getroffe-\nnen Feststellung oder der im Musterverfahren zu klären-                                 § 19\nden Rechtsfrage abhängt. Der Beschluss ist der Rechts-\nkraft insoweit fähig, als über den Streitgegenstand des                        Kostenentscheidung\nMusterverfahrens entschieden ist. Unbeschadet von                        im Rechtsbeschwerdeverfahren\nAbsatz 2 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle          (1) Die Kosten einer von dem Musterkläger oder einem\nBeigeladenen des Musterverfahrens unabhängig davon,         auf seiner Seite Beigeladenen ohne Erfolg eingelegten\nob der Beigeladene selbst alle Streitpunkte ausdrücklich    Rechtsbeschwerde haben nach dem Grad ihrer Beteili-\ngeltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Bei-     gung der Musterrechtsbeschwerdeführer und diejenigen\ngeladene seine Klage in der Hauptsache zurückgenom-         Beigeladenen zu tragen, welche dem Rechtsbeschwer-\nmen hat. Mit der Einreichung des rechtskräftigen Muster-    deverfahren beigetreten sind.\nentscheids durch einen Beteiligten des Musterverfahrens\nwird das Verfahren in der Hauptsache wieder aufgenom-          (2) Entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht in der\nmen.                                                        Sache selbst, haben die Kosten einer von dem Musterbe-\nklagten oder einem auf seiner Seite Beigeladenen erfolg-\n(2) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterver-        reich eingelegten Rechtsbeschwerde der Musterkläger\nfahrens werden die Beigeladenen in ihren Rechtsstreiten     und alle auf seiner Seite Beigeladenen nach dem Grad\ngegenüber dem Gegner mit der Behauptung, dass die           ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu\nHauptpartei das Musterverfahren mangelhaft geführt          tragen.\nhabe, nur insoweit gehört, als sie durch die Lage des\nMusterverfahrens zur Zeit ihrer Beiladung oder durch           (3) Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen gilt § 92\nErklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert       der Zivilprozessordnung entsprechend.\nworden sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend\n(4) Hebt das Rechtsbeschwerdegericht den Muster-\nzu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel,\nentscheid des Oberlandesgerichts auf und verweist die\ndie ihnen unbekannt waren, von der Hauptpartei absicht-\nSache zur erneuten Entscheidung zurück, so entscheidet\nlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend\ndas Oberlandesgericht gleichzeitig mit dem Erlass des\ngemacht sind.\nMusterentscheids über die Kostentragung im Rechtsbe-\n(3) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die     schwerdeverfahren nach billigem Ermessen. Dabei ist\nBeigeladenen, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren             der Ausgang des Musterverfahrens zugrunde zu legen.\nnicht beigetreten sind.                                     § 99 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.","2442               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\n(5) Soweit dem Musterkläger und den auf seiner Seite                (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nBeigeladenen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens                  durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten\nauferlegt werden, haben sie die von dem Musterbeklag-               Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer\nten oder den auf dessen Seite Beigeladenen entrichteten             Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen\nGerichtsgebühren und die Gebühren eines Rechtsan-                   Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren\nwalts des Musterbeklagten oder der auf dessen Seite                 dienlich ist. Die Landesregierungen können diese\nBeigeladenen jeweils nur nach dem Wert zu erstatten, der            Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen\nsich aus den von ihnen im Prozessverfahren geltend                  übertragen.“\ngemachten Ansprüchen, die Gegenstand des Musterver-\nfahrens sind, ergibt.                                           3. Nach § 325 wird folgender § 325a eingefügt:\n„§ 325a\n§ 20\nFeststellungswirkung\nÜbergangsregelung                                             des Musterentscheids\nAuf Verfahren, in denen vor dem 1. November 2010 ein                Für die weitergehenden Wirkungen des Musterent-\nMusterfeststellungsantrag gestellt wurde, finden dieses             scheids gelten die Vorschriften des Kapitalanleger-\nGesetz und die durch die Artikel 2 bis 8 des Gesetzes zur           Musterverfahrensgesetzes.“\nEinführung von Kapitalanleger-Musterverfahren geänder-\nten Rechtsvorschriften in der vor dem 1. November 2010\ngeltenden Fassung weiterhin Anwendung.                                                  Artikel 2a\nÄnderung\nArtikel 2                                         des Gesetzes betreffend die\nÄnderung                                      Einführung der Zivilprozessordnung\nder Zivilprozessordnung\nDem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilpro-\nDie Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt          zessordung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-      rungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fas-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des            sung, zuletzt geändert durch Artikel 15e des Gesetzes\nGesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), wird wie         vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird folgender § 31\nfolgt geändert:                                                 angefügt:\n„§ 31\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   Für das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-\na) Nach der Angabe zu § 32a wird folgende Angabe            Musterverfahren vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437)\neingefügt:                                             gilt folgende Übergangsvorschrift:\n„§ 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen,    Auf Verfahren, die nach dem 31. Oktober 2005 anhängig\nirreführenden oder unterlassenen öffent-      werden, findet § 32b der Zivilprozessordnung keine\nlichen Kapitalmarktinformationen“.            Anwendung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits bei einem\nanderen Gericht mindestens zehn Verfahren anhängig\nb) Nach der Angabe zu § 325 wird folgende Angabe            sind, in denen die Voraussetzungen für ein Musterverfah-\neingefügt:                                             ren ebenso wie bei dem neu anhängig werdenden Verfah-\n„§ 325a Feststellungswirkung       des  Musterent-     ren vorliegen. In den Verfahren nach Satz 1 richtet sich\nscheids“.                                   die Zuständigkeit der Gerichte nach den bisher geltenden\nVorschriften.“\n2. Nach § 32a wird folgender § 32b eingefügt:\n„§ 32b                                                    Artikel 3\nAusschließlicher                                            Änderung des\nGerichtsstand bei falschen,                             Gerichtsverfassungsgesetzes\nirreführenden oder unterlassenen\nöffentlichen Kapitalmarktinformationen               Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\n(1) Für Klagen, mit denen                               Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n1. der Ersatz eines auf Grund falscher, irreführender       24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1841), wird wie folgt geändert:\noder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinfor-\nmationen verursachten Schadens oder                    1. In § 71 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Semikolon\n2. ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem            ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:\nAngebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Über-              „3. für Schadensersatzansprüche auf Grund falscher,\nnahmegesetz beruht,                                             irreführender oder unterlassener öffentlicher\ngeltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich                 Kapitalmarktinformationen.“\nam Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen\nAnbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der           2. In § 95 Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe „§§ 45 bis 48 des\nZielgesellschaft zuständig. Dies gilt nicht, wenn sich          Börsengesetzes (RGBl. 1908 S. 215)“ durch die Angabe\ndieser Sitz im Ausland befindet.                                „§§ 44 bis 47 des Börsengesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005                 2443\n3. Nach § 117 wird folgender § 118 eingefügt:                    satz 1 nicht anzuwenden. Im Verfahren über die\n„§ 118                             Rechtsbeschwerde nach § 15 des Kapitalanleger-\nMusterverfahrensgesetzes schuldet neben dem\nDie Oberlandesgerichte sind in bürgerlichen                Rechtsbeschwerdeführer auch der Beigeladene, der\nRechtsstreitigkeiten im ersten Rechtszug zuständig            dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des\nfür die Verhandlung und Entscheidung über Muster-             Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.“\nverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfah-\nrensgesetz.“                                               7. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:\n4. In § 119 Abs. 1 wird nach den Wörtern „bürgerlichen                                    „§ 51a\nRechtsstreitigkeiten“ das Wort „ferner“ eingefügt.                    Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem\nKapitalanleger-Musterverfahrensgesetz\nArtikel 4                                 (1) Im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapi-\ntalanleger-Musterverfahrensgesetz ist bei der Bestim-\nÄnderung                                 mung des Streitwerts von der Summe der in sämtli-\ndes Gerichtskostengesetzes                          chen nach § 7 des Kapitalanleger-Musterverfahrens-\ngesetzes ausgesetzten Prozessverfahren geltend\nDas Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I              gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese\nS. 718), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 43 des            Gegenstand des Musterverfahrens sind.\nGesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt\ngeändert:                                                           (2) Der Musterkläger und die auf seiner Seite Bei-\ngeladenen schulden Gerichtsgebühren jeweils nur\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 51          nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Pro-\nfolgende Angabe eingefügt:                                    zessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die\nGegenstand des Musterverfahrens sind, ergibt.\n„§ 51a Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapi-\ntalanleger-Musterverfahrensgesetz“.                     (3) Der Musterbeklagte und die auf seiner Seite\nBeigeladenen schulden Gerichtsgebühren jeweils nur\n2. Dem § 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe q angefügt:            nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Pro-\nzessverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die\n„q) nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensge-               Gegenstand des Musterverfahrens sind, ergibt.“\nsetz;“.\n8. Dem § 66 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\n„Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                 Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens\n„Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des           nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz\nerstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem               richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung\nKapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die         des Musterverfahrens zuständige Oberlandesge-\nFrist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss        richt.“\ndes Musterverfahrens.“\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                        9. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-\ndert:\n„(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstat-\ntung von Kosten werden vorbehaltlich der nach             a) Nach der Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2\nNummer 9019 des Kostenverzeichnisses für das                  Abschnitt 1 wird folgende Vorbemerkung 1.2.1 ein-\nerstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapital-            gefügt:\nanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Rege-                „Vorbemerkung 1.2.1:\nlung nicht verzinst.“\nDie Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht\nim Musterverfahren nach dem KapMuG; das erst-\n4. § 9 wird wie folgt geändert:                                      instanzliche Musterverfahren gilt als Teil des ersten\na) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:              Rechtszugs des Prozessverfahrens.“\n„(1) Die Auslagen des Musterverfahrens nach            b) Im Gebührentatbestand der Nummer 1211 werden\ndem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wer-                nach den Wörtern „in Nummer 2 genannten Urtei-\nden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Mus-                le“ die Wörter „oder ein Musterentscheid nach\nterverfahrens fällig.“                                        dem KapMuG“ eingefügt.\nb) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-              c) Nach Nummer 1820 wird folgende Nummer 1821\nsätze 2 und 3.                                                eingefügt:\nGebühr oder\n5. In § 17 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „gilt                                                           Satz der\nnicht“ die Wörter „in Musterverfahren nach dem Kapi-                  Nr.       Gebührentatbestand\nGebühr nach\ntalanleger-Musterverfahrensgesetz,“ eingefügt.                                                               § 34 GKG\n6. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:                          „1821    Verfahren über Rechts-\nbeschwerden nach § 15\n„(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach\nKapMuG . . . . . . . . . . . .    5,0“.\ndem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Ab-","2444          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\nd) Die bisherigen Nummern 1821 bis 1823 werden                                    Artikel 5\ndie Nummern 1822 bis 1824.\nÄnderung des Justizvergütungs-\ne) Im Gebührentatbestand der neuen Nummer 1822                       und -entschädigungsgesetzes\nwerden die Wörter „Die Gebühr 1820 ermäßigt“\ndurch die Wörter „Die Gebühren 1820 und 1821             Dem § 13 des Justizvergütungs- und -entschädi-\nermäßigen“ ersetzt.                                   gungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776),\ndas zuletzt durch Artikel 14 Abs. 5 des Gesetzes vom\nf) Dem Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 9000             22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, wird\nwird folgender Satz angefügt:                         folgender Absatz 3 angefügt:\n„Die Dokumentenpauschale ist auch im erstin-             „(3) Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-\nstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG           Musterverfahrensgesetz ist die Vergütung unabhängig\ngesondert zu berechnen.“                              davon zu gewähren, ob ein ausreichender Betrag an die\ng) Der Anmerkung zu Nummer 9002 wird folgender           Staatskasse gezahlt ist. Im Fall des Absatzes 2 genügt\nSatz angefügt:                                        die Erklärung eines Beteiligten (§ 8 des Kapitalanleger-\nMusterverfahrensgesetzes). Die Anhörung der übrigen\n„Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem        Beteiligten kann dadurch ersetzt werden, dass die Vergü-\nKapMuG werden Auslagen für sämtliche Zustel-          tungshöhe, für die die Zustimmung des Gerichts erteilt\nlungen erhoben.“                                      werden soll, öffentlich bekannt gemacht wird. Die öffentli-\nche Bekanntmachung wird durch Eintragung in das Kla-\nh) Dem Teil 9 wird folgende Nummer 9019 angefügt:\ngeregister nach § 2 des Kapitalanleger-Musterverfah-\nNr.         Auslagentatbestand        Höhe        rensgesetzes bewirkt. Zwischen der öffentlichen\nBekanntmachung und der Entscheidung über die\n„9019   Im ersten Rechtszug des                     Zustimmung müssen mindestens vier Wochen liegen.“\nProzessverfahrens:\nAuslagen des erstinstanz-\nArtikel 6\nlichen Musterverfahrens\nnach dem KapMuG zu-                                                Änderung des\nzüglich Zinsen …………… anteilig“.                      Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes\n(1) Die im erstinstanzlichen\nMusterverfahren entstehen-                     Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004\nden Auslagen nach Nummer                    (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 3\n9005 werden vom Tag nach                    Abs. 44 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970),\nder Auszahlung bis zum                      wird wie folgt geändert:\nrechtskräftigen      Abschluss\ndes Musterverfahrens mit\n5 Prozentpunkten über dem                   1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23\nBasiszinssatz nach § 247 BGB                    folgende Angabe eingefügt:\nverzinst.\n„§ 23a Gegenstandswert im Musterverfahren nach\n(2) Auslagen und Zinsen\nwerden nur erhoben, wenn                                 dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“.\nder Kläger nicht innerhalb von\nzwei Wochen ab Zustellung                   2. § 16 wird wie folgt geändert:\ndes Aussetzungsbeschlusses\nnach § 7 KapMuG seine Kla-                      a) In Nummer 13 wird das abschließende Wort „und“\nge in der Hauptsache zurück-                        gestrichen.\nnimmt.\nb) Nach Nummer 14 werden der Punkt durch das\n(3) Der Anteil bestimmt\nsich nach dem Verhältnis der                        Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 15 ange-\nHöhe des von dem Kläger gel-                        fügt:\ntend gemachten Anspruchs,\n„15. das erstinstanzliche Prozessverfahren und\nsoweit dieser Gegenstand\ndes Musterverfahrens ist, zu                              der erste Rechtszug des Musterverfahrens\nder Gesamthöhe der vom                                    nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrens-\nMusterkläger und den Beige-                               gesetz.“\nladenen des Musterverfah-\nrens in den Prozessverfahren\ngeltend gemachten Ansprüche,                3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:\nsoweit diese Gegenstand des                                             „§ 23a\nMusterverfahrens sind. Der\nAnspruch des Musterklägers                                        Gegenstandswert im\noder eines Beigeladenen ist                                   Musterverfahren nach dem\nhierbei nicht zu berücksichti-\nKapitalanleger-Musterverfahrensgesetz\ngen, wenn er innerhalb von\nzwei Wochen ab Zustellung                          Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Mus-\ndes Aussetzungsbeschlusses                      terverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstands-\nnach § 7 KapMuG seine Kla-\nge in der Hauptsache zurück-\nwert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder\nnimmt.                                          gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemach-\nten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Mus-\nterverfahrens ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005                   2445\n4. Die Vorbemerkung 3.2.2 der Anlage 1 (Vergütungsver-         1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 wie\nzeichnis) wird wie folgt gefasst:                              folgt gefasst:\n„Vorbemerkung 3.2.2:                                           „§ 48 (weggefallen)“.\nDieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden\n1. in den in Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 genannten            2. § 48 wird aufgehoben.\nVerfahren, wenn sich die Parteien nur durch einen\nbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan-\nwalt vertreten lassen können,                           3. § 55 wird wie folgt gefasst:\n2. in Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 15\n„§ 55\ndes Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.“\nHaftung für den Unternehmensbericht\nArtikel 7                                   Sind Angaben im Unternehmensbericht unrichtig\noder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 44\nÄnderung                                  bis 47 entsprechend anzuwenden.“\ndes Verkaufsprospektgesetzes\nDas Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nS. 2701), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes                                  Artikel 9\nvom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), wird wie folgt geän-                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndert:\n1. § 13 Abs. 2 wird aufgehoben.                                  (1) Es treten in Artikel 1 § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 5 und § 9\nAbs. 3 und 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgeset-\nzes sowie in Artikel 2 Nr. 2 § 32b Abs. 2 der Zivilprozess-\n2. In § 13a Abs. 7 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch\nordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übri-\ndie Angabe „§ 32b der Zivilprozessordnung“ ersetzt.\ngen tritt das Gesetz am 1. November 2005 in Kraft.\n(2) Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Arti-\nArtikel 8                             kel 1 dieses Gesetzes) tritt am 1. November 2010 außer\nÄnderung des Börsengesetzes                         Kraft; gleichzeitig gelten die auf den Artikeln 2 bis 8 beru-\nhenden Teile der dort geänderten Rechtsvorschriften\nDas Börsengesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010),        wieder in ihrer bis zum 1. November 2005 geltenden Fas-\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom              sung; eingefügte oder angefügte Regelungen treten zu\n22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), wird wie folgt geändert:      diesem Zeitpunkt außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. August 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}