{"id":"bgbl1-2005-50-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":50,"date":"2005-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/50#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_50.pdf#page=7","order":2,"title":"Neufassung des Öko-Landbaugesetzes","law_date":"2005-08-12T00:00:00Z","page":2431,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005               2431\nBekanntmachung\nder Neufassung des Öko-Landbaugesetzes\nVom 12. August 2005\nAuf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Öko-Land-\nbaugesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1586) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Öko-Landbaugesetzes in der seit dem 17. Juni 2005 geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das nach seinem § 15 teils am 16. Juli 2002, teils am 1. April 2003 in Kraft\ngetretene Gesetz vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2558),\n2. das am 17. Juni 2005 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz.\nBonn, den 12. August 2005\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast","2432            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\nGesetz\nzur Durchführung der Rechtsakte der\nEuropäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus\n(Öko-Landbaugesetz – ÖLG)\n§1                                   a) auf Kontrollstellen oder\nAnwendungsbereich                              b) andere natürliche oder juristische Personen des\nDieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung                Privatrechts, die in gleicher Weise wie Kontrollstel-\n(EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den               len die Gewähr für eine unabhängige, sachkundige\nökologischen Landbau und die entsprechende Kenn-                     und zuverlässige Erfüllung der Aufgaben bieten,\nzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und                zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen\nLebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), die zuletzt durch die      (Mitwirkung),\nVerordnung (EG) Nr. 1481/2004 der Kommission vom\n19. August 2004 (ABl. EU Nr. L 272 S. 11) geändert wor-      2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung\nden ist, sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen               und der Mitwirkung zu regeln.\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.\nDie Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung\nnach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise\n§2                              auf andere Behörden des Landes zu übertragen.\nDurchführung\n(1) Die Durchführung einschließlich der Überwachung                                      §3\nder Einhaltung der in § 1 genannten Rechtsakte, dieses                              Kontrollsystem\nGesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nRechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zu-             (1) Vorbehaltlich einer Verordnung nach § 2 Abs. 3\nständigen Behörden, soweit nachstehend nichts anderes        Satz 1 Nr. 1 wird das Kontrollverfahren nach Artikel 9\nbestimmt ist.                                                Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und Anhang III der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 2092/91 von Kontrollstellen durchge-\n(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-\nführt, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der\nrung ist zuständig für\nDurchführung eines Verwaltungsverfahrens verbunden\n1. die Zulassung der privaten Kontrollstellen (Kontroll-     ist.\nstellen) nach Artikel 9 Abs. 5 und 11 der Verordnung\n(EWG) Nr. 2092/91,                                           (1a) Einzelhändler, die Erzeugnisse im Sinne von Arti-\nkel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91\n2. den Entzug der Zulassung nach Artikel 9 Abs. 6 Buch-      direkt an den Endverbraucher oder -nutzer verkaufen,\nstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 nach Maß-        sind von dem Einhalten der Pflichten nach Artikel 8 Abs. 1\ngabe des § 4 Abs. 3,                                      Satz 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 freige-\n3. die Erteilung einer Codenummer an Kontrollstellen         stellt, soweit sie diese Erzeugnisse nicht selbst erzeugen\nnach Artikel 9 Abs. 6a der Verordnung (EWG)               oder erzeugen lassen, aufbereiten oder aufbereiten las-\nNr. 2092/91,                                              sen, an einem anderen Ort als einem Ort in Verbindung\nmit der Verkaufsstelle lagern oder lagern lassen oder aus\n4. die Erteilung einer Genehmigung für die Vermarktung       einem Drittland einführen oder einführen lassen.\nvon aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen nach\nArtikel 11 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91           (2) Eine Tätigkeit nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1, auch in\nsowie                                                     Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91\nist, vorbehaltlich des Absatzes 1a, gleichzeitig mit deren\n5. die Erteilung einer Zulassung für die Verwendung von      Aufnahme gemäß Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der\nZutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 3     Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bei der zuständigen\nder Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission            Behörde des Landes, in dem diese Tätigkeit ausgeübt\nvom 29. Januar 1993 zur Festlegung des Inhalts des        wird, zu melden und gemäß Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 Buch-\nAnhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des           stabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dem Kontroll-\nRates über den ökologischen Landbau und die ent-          verfahren zu unterstellen.\nsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen\nErzeugnisse und Lebensmittel sowie der Durchfüh-             (3) Ein Unternehmen darf erstmals Erzeugnisse im\nrungsvorschriften zu deren Artikel 5 Abs. 4 (ABl. EG      Sinne von Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG)\nNr. L 25 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung.          Nr. 2092/91 mit einem Hinweis auf den ökologischen\nLandbau nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nvermarkten, wenn es seine Pflichten nach Absatz 2 erfüllt\nRechtsverordnung\nhat und die Erstkontrolle gemäß Anhang III Abschnitt\n1. Aufgaben nach Absatz 1, ausgenommen die Aufgabe           Allgemeine Vorschriften Nr. 3 der Verordnung (EWG)\nim Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1, ganz oder teilweise       Nr. 2092/91 durchgeführt worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005                   2433\n§4                                                            §5\nEntscheidung                                          Pflichten der Kontrollstellen\nüber die Zulassung der Kontrollstellen\n(1) Die Kontrollstelle ist verpflichtet, die Tätigkeit jedes\nund den Entzug der Zulassung\nUnternehmens im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 der Verord-\n(1) Eine Kontrollstelle ist auf Antrag zuzulassen, wenn    nung (EWG) Nr. 2092/91 gegen angemessene Vergütung\n1. sie die Anforderungen nach Artikel 9 Abs. 5 und 11 der     in ihre Kontrollen einzubeziehen, soweit das Unterneh-\nVerordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfüllt,                     men die Einbeziehung verlangt und seine Tätigkeit in dem\nLand ausübt, in dem die Kontrollstelle zugelassen ist. Die\n2. sichergestellt ist, dass sie das Kontrollverfahren nach    nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Antrag\nArtikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und An-         der Kontrollstelle eine Ausnahme von der Verpflichtung\nhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ordnungs-       nach Satz 1 zulassen, soweit\ngemäß durchführt,\n1. die Kontrollstelle zur Gewährleistung eines objektiven\n3. die für die Zulassung erhobenen Gebühren entrichtet            und wirksamen Kontrollverfahrens ein berechtigtes\nworden sind und                                               Interesse hat, die Tätigkeit des Unternehmens nicht in\n4. sie eine Niederlassung im Inland hat.                          ihre Kontrollen einzubeziehen und\n(2) Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet        2. das Durchführen des Kontrollverfahrens für das\nerteilt. Auf Antrag kann die Zulassung auf einzelne Länder        Unternehmen anderweitig sichergestellt ist.\nbeschränkt werden. Sie wird für Länder, in denen auf             (1a) Die Kontrollstelle hat ein Verzeichnis der in ihre\nGrund einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 eine             Kontrollen einbezogenen Unternehmen zu führen, die in\nBeleihung vorgesehen ist, unter der Bedingung erteilt,        der Kennzeichnung oder Werbung oder den Geschäfts-\ndass die Beleihung erfolgt. Sie wird für Länder, in denen     papieren für ihre Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1\neine Mitwirkung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 vorgesehen ist,         Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 unter\nunter Hinweis auf die jeweilige Rechtsverordnung des          den Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 1, 3 oder 5a der\nLandes erteilt.                                               Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder des Artikels 3 der\n(2a) Die Zulassung kann, unbeschadet des Absatzes 2        Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom\nSatz 3, mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen            5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungsvor-\noder einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden,           schriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermit-\nsoweit es Belange des Verbraucherschutzes, des Tier-          tel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau\nschutzes oder des Umweltschutzes hinsichtlich der             und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91\nVoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erfordern.          (ABl. EU Nr. L 31 S. 3) auf den ökologischen Landbau\nUnter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträg-        Bezug nehmen oder solche Erzeugnisse unter den\nliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen zulässig.           Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 5 der Verordnung\n(EWG) Nr. 2092/91 mit Hinweisen auf die Umstellung auf\n(3) Die Tätigkeit einer Kontrollstelle wird im Sinne des   den ökologischen Landbau versehen dürfen. Die Kon-\nArtikels 9 Abs. 6 Buchstabe a bis d, ausgenommen die          trollstelle hat das Verzeichnis laufend zu aktualisieren und\nEntscheidung über den Entzug ihrer Zulassung, der Ver-        den für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsak-\nordnung (EWG) Nr. 2092/91 von der zuständigen Behör-          te und dieses Gesetzes zuständigen Behörden, den Wirt-\nde des Landes, in dem die Kontrollstelle ihre jeweilige       schaftsbeteiligten sowie Verbraucherinnen und Verbrau-\nTätigkeit ausübt, überwacht. Stellt die nach Satz 1           chern verfügbar zu machen. Das Verzeichnis muss fol-\nzuständige Behörde Tatsachen fest, die den Entzug der         gende Angaben enthalten:\nZulassung begründen oder die Aufnahme oder Änderung\nvon Auflagen zur Zulassung erforderlich machen können,        1. Name und Anschrift des Unternehmens,\nso hat sie,                                                   2. eine diesem Unternehmen durch die Kontrollstelle\n1. wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit           zugeordnete alphanumerische Identifikationsnum-\nund des Sitzes oder der Niederlassung nach Absatz 1           mer,\nNr. 4 der Kontrollstelle in demselben Land liegen, die\n3. Name oder Codenummer der Kontrollstelle gemäß\nBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\nArtikel 9 Abs. 6a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91,\nunter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein\nVerfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnah-       4. Art der Tätigkeit des Unternehmens nach Artikel 8\nme oder Änderung von Auflagen einzuleiten, oder,              Abs. 1 Satz 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.\n2. wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit       Weitere Angaben darf das Verzeichnis nicht enthalten.\nund des Sitzes oder der Niederlassung nach Absatz 1\n(2) Die Kontrollstellen erteilen einander die für eine\nNr. 4 der Kontrollstelle in unterschiedlichen Ländern\nordnungsgemäße Durchführung der in § 1 genannten\nliegen, der zuständigen Behörde des Landes, in dem\nRechtsakte und dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte.\nder Sitz oder die Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4\nStellt eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit Unregelmäßig-\nder Kontrollstelle liegt, die Tatsachen mitzuteilen.\nkeiten oder Verstöße der in Artikel 9 Abs. 9, Artikel 10\nGelangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem           Abs. 3 oder Artikel 10a Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nder Sitz oder die Niederlassung nach Absatz 1 Nr. 4 der       Nr. 2092/91 genannten Art fest, so unterrichtet sie hier-\nKontrollstelle liegt, Tatsachen nach Satz 2 Nr. 2 zur         von unverzüglich die für den Ort der Tätigkeit des betrof-\nKenntnis, so hat sie die Bundesanstalt für Landwirtschaft     fenen Unternehmens nach Landesrecht zuständige Be-\nund Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersu-      hörde. Soweit eine Kontrollstelle im Rahmen der von ihr\nchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur         durchgeführten Kontrollen Tatsachen feststellt, die einen\nAufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten.              hinreichenden Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder","2434               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\nVerstöße der in Satz 2 genannten Art begründen, der ein         (EWG) Nr. 2092/91 erzeugen, aufbereiten, lagern, einfüh-\nnicht von der Kontrollstelle kontrolliertes Unternehmen         ren, innergemeinschaftlich verbringen oder vermarkten,\nbetrifft, so teilt die Kontrollstelle die Tatsachen unverzüg-   sowie Kontrollstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 haben den\nlich der Kontrollstelle mit, deren Kontrolle das betroffene     zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu\nUnternehmen untersteht.                                         erteilen, die zur Durchführung der den zuständigen\n(3) Beabsichtigt eine Kontrollstelle, ihre Tätigkeit – auch  Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses\nim Falle einer Insolvenz – einzustellen, unterrichtet sie       Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.\nhiervon                                                            (2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-\n1. spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen             tragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1 Betriebs-\nEnde ihrer Tätigkeit oder                                   grundstücke, Geschäfts- oder Betriebsräume, Verkaufs-\neinrichtungen oder Transportmittel des Auskunftspflichti-\n2. im Falle eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenz-        gen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten\nverfahrens unverzüglich                                     und dort\ndie von ihr kontrollierten Unternehmen, die nach Landes-        1. Besichtigungen vornehmen,\nrecht für den Ort der Tätigkeit der Unternehmen zuständi-\ngen Behörden sowie die Bundesanstalt für Landwirt-              2. Proben gegen Empfangsbescheinigung ohne Ent-\nschaft und Ernährung. Die Kontrollstelle darf, soweit               schädigung entnehmen,\ninsolvenzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen,          3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen.\nihre Tätigkeit erst einstellen, wenn für alle von ihr kontrol-\nIm Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist auf Verlangen des Betroffe-\nlierten Unternehmen das weitere Durchführen des Kon-\nnen ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine\ntrollverfahrens sichergestellt ist.\nzweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt\nzurückzulassen.\n§6\n(3) Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach\nMitwirkung der Zollbehörden                     Absatz 2 Satz 1 zu dulden, die zu besichtigenden Erzeug-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von           nisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die\nihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwa-         Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden\nchung der Einfuhr von Erzeugnissen nach Artikel 1 Abs. 1        kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei\nund 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 aus Drittländern         Besichtigungen und Probenahme zu leisten sowie die\nmit. Die genannten Behörden können                              geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme und Prü-\nfung vorzulegen.\n1. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren\nBeförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungs-           (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft\nmittel zur Überwachung anhalten,                            auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn\nselbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-\n2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be-             prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr\nschränkungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91          strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach\noder nach den zu deren Durchführung erlassenen              dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der              würde.\nsich bei der Abfertigung ergibt, den nach Landesrecht\nzuständigen Behörden sowie der Bundesanstalt für\nLandwirtschaft und Ernährung mitteilen,                                                 §8\n3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sen-                              Datenübermittlung,\ndungen der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und                                 Außenverkehr\nGefahr des Verfügungsberechtigten der nach Landes-             (1) Die zuständigen Behörden erteilen einander die zur\nrecht zuständigen Behörde vorgeführt werden.                Überwachung der Kontrollstellen notwendigen Auskünfte.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-          Stellt eine Behörde Mängel im Sinne des Artikels 9 Abs. 6\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für             Buchstabe a bis d der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bei\nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch           der Durchführung der von einer Kontrollstelle wahrzuneh-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-             menden Aufgaben fest, so unterrichtet sie hiervon unver-\ndesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens nach           züglich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-\nAbsatz 1 zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten        rung.\nzu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung              (2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer\nvon Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme           Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen\nin Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur             Gemeinschaft, insbesondere die Unterrichtung nach Arti-\nDuldung von Besichtigungen und von Entnahmen unent-             kel 10a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über\ngeltlicher Muster und Proben vorsehen.                          festgestellte Unregelmäßigkeiten oder Verstöße oder die\njährlichen Mitteilungen und Unterrichtungen nach Arti-\n§7                               kel 15 dieser Verordnung, obliegt dem Bundesministeri-\num für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-\nÜberwachung                            schaft. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung\n(1) Unternehmen im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 Satz 1,       ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesan-\nauch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EWG)             stalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. Fer-\nNr. 2092/91, natürliche und juristische Personen und            ner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit\nnicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die Erzeug-           Zustimmung des Bundesrates auf die nach Landesrecht\nnisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung       zuständigen Behörden übertragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005                2435\n§9                                  auf den ökologischen Landbau Bezug nimmt oder ein\nGebühren und Auslagen                            gekennzeichnetes oder beworbenes Erzeugnis mit\neinem Hinweis auf die Umstellung auf den ökologi-\n(1) Für Amtshandlungen der zuständigen Behörden,               schen Landbau versieht,\ndie nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu\nKontroll- und Überwachungszwecken vorzunehmen                 2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nsind, sowie für Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 können             Nr. 223/2003 in der Etikettierung, in der Werbung oder\nkostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben wer-                 in einem Geschäftspapier für ein Erzeugnis nach Arti-\nden.                                                              kel 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 einen Hinweis\nauf den ökologischen Landbau gibt oder\n(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände\nwerden durch Landesrecht bestimmt, soweit die Amts-           3. entgegen Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003\nhandlungen nicht durch die Bundesanstalt für Landwirt-            eine Handelsmarke oder Verkehrsbezeichnung mit\nschaft und Ernährung vorgenommen werden. Das Bun-                 einem Hinweis auf den ökologischen Landbau ver-\ndesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und               wendet.\nLandwirtschaft wird ermächtigt, für Amtshandlungen\nnach § 2 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminis-                                       § 12\nterium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne                                   Bußgeldvorschriften\nZustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 11 be-\nTatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und\nzeichneten Handlungen fahrlässig begeht.\ndabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n§ 10                             lässig\nErmächtigungen                          1. entgegen § 3 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer\nRechtsverordnung nach § 10 Nr. 1 eine Meldung nicht,\n(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,               nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nErnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch               macht oder eine Tätigkeit nicht, nicht richtig oder\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,                  nicht rechtzeitig dem Kontrollverfahren unterstellt,\nsoweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten\nRechtsakte erforderlich ist,                                  2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 die\nzuständige Behörde, ein Unternehmen oder die Bun-\n1. nähere Bestimmungen zu den Meldungen nach Arti-                desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nicht,\nkel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG)                 nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\nNr. 2092/91 zu erlassen sowie die Meldung ergänzen-\nder Angaben nach deren Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 vorzu-     3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht\nschreiben,                                                    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n2. die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen          4. entgegen § 7 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,\nsowie das Verfahren der Zulassung nach § 4 Abs. 1             nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\nund 2 sowie das Verfahren des Entzugs der Zulassung       5. entgegen § 7 Abs. 3 eine Maßnahme nicht duldet,\nnach Abs. 3 Satz 2 zu regeln.                             6. entgegen Artikel 9 Abs. 7 Buchstabe a in Verbindung\n(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,                mit Anhang III Abschnitt Allgemeine Vorschriften Nr. 5\nErnährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt,              Satz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 als Kontroll-\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-                stelle einen Kontrollbericht nicht, nicht richtig oder\nrates                                                             nicht vollständig erstellt,\n1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EWG)         7. als Unternehmer, der Erzeugnisse im Sinne von Arti-\nNr. 2092/91 und der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 in           kel 1 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG)\ndiesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung              Nr. 2092/91 erzeugt, aufbereitet oder aus Drittländern\nan Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,           einführt, nicht sicherstellt, dass die Angaben nach\n2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in              Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 die\nihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbe-              dort genannten Anforderungen oder die Anforderun-\nreich anzupassen, soweit sie durch den Erlass ent-            gen des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nsprechender Vorschriften in Verordnungen der Euro-            Nr. 223/2003 erfüllen oder\npäischen Gemeinschaft unanwendbar geworden                8. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe d Satz 1, Abs. 3\nsind.                                                         Buchstabe g Satz 1, Abs. 5 Buchstabe e Satz 1 oder\nAbs. 5a Buchstabe h Satz 1 der Verordnung (EWG)\n§ 11                                 Nr. 2092/91 in der Kennzeichnung oder Werbung für\nein Erzeugnis nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a oder b\nStrafvorschriften                           der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 auf den ökolo-\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe      gischen Landbau Bezug nimmt oder ein gekennzeich-\nwird bestraft, wer                                                netes oder beworbenes Erzeugnis mit einem Hinweis\n1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a bis c, Abs. 3            auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau\nBuchstabe a bis f oder h, Abs. 5 Buchstabe a bis d            versieht.\noder f oder Abs. 5a Buchstabe a bis g oder i der Ver-        (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-\nordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der Kennzeichnung            satzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro,\noder Werbung für ein Erzeugnis nach Artikel 1 Abs. 1      in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzig-\nBuchstabe a oder b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91       tausend Euro geahndet werden.","2436            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\n§ 13                            det der Vorschriften über den Entzug der Zulassung nach\nArtikel 9 Abs. 6 Buchstabe d der Verordnung (EWG)\nEinziehung\nNr. 2092/91 erlischt die vorläufige Zulassung,\nIst eine Straftat nach § 11 oder eine Ordnungswidrig-     1. wenn nicht bis zum letzten Tag des vierundzwanzigs-\nkeit nach § 12 Abs. 1 oder 2 begangen worden, so kön-            ten auf das Inkrafttreten folgenden Kalendermonats\nnen Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ord-         die Erteilung der Zulassung beantragt wird oder\nnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer\nBegehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder             2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Unanfecht-\nbestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des              barkeit der Entscheidung über den Antrag.\nStrafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ord-                (2) Die vor dem 1. April 2003 erteilten Genehmigungen\nnungswidrigkeiten sind anzuwenden.                           für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführten\nErzeugnissen nach Artikel 11 Abs. 6 der Verordnung\n§ 14                            (EWG) Nr. 2092/91 gelten bis zum 1. Januar 2006.\nÜbergangsvorschriften                         (3) Bis zum 1. Juli 2005 sind die §§ 3 und 7 in der am\n16. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.\n(1) Kontrollstellen, die am 1. April 2003 zur Durchfüh-\n(4) § 5 Abs. 1a ist erst ab dem 1. Januar 2006 anzu-\nrung der nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3\nwenden.\nder Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erforderlichen Kon-\ntrollen zugelassen oder mit der Durchführung dieser Kon-\ntrollen beauftragt waren, gelten im bisherigen Umfang als                                § 15\nim Sinne des § 4 Abs. 1 vorläufig zugelassen. Unbescha-                             (Inkrafttreten)"]}