{"id":"bgbl1-2005-50-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":50,"date":"2005-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_50.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Gräbergesetzes","law_date":"2005-08-09T00:00:00Z","page":2426,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["2426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gräbergesetzes\nVom 9. August 2005\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Gräbergesetzes vom\n21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3641) wird nachstehend der Wortlaut des Gräber-\ngesetzes in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 29. Januar 1993\n(BGBl. I S. 178),\n2. den am 14. Oktober 1997 in Kraft getretenen Artikel 20 der Verordnung vom\n21. September 1997 (BGBl. I S. 2390),\n3. den am 1. September 2001 in Kraft getretenen Artikel 7 Abs. 6 des Gesetzes\nvom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149),\n4. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 9. August 2005\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nRenate Schmidt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005               2427\nGesetz\nüber die Erhaltung der Gräber\nder Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft\n(Gräbergesetz)\n§1                                  7. Gräber von Deutschen, die in der Zeit seit 1. Septem-\nber 1939 verschleppt wurden und während der Ver-\nAnwendungsbereich\nschleppung oder innerhalb eines Jahres nach ihrer\n(1) Dieses Gesetz dient dazu, der Opfer von Krieg und          Beendigung an den Folgen der dabei erlittenen\nGewaltherrschaft in besonderer Weise zu gedenken und              Gesundheitsschädigungen gestorben sind,\nfür zukünftige Generationen die Erinnerung daran wach          8. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 1. Septem-\nzu halten, welche schrecklichen Folgen Krieg und                  ber 1939 bis 8. Mai 1945 in Internierungslagern unter\nGewaltherrschaft haben.                                           deutscher Verwaltung gestorben sind,\n(2) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft         9. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 1. Septem-\nsind im Inland liegende                                           ber 1939 bis 8. Mai 1945 zur Leistung von Arbeiten in\n1. Gräber von Personen nach § 5 des Gesetzes über die            das Gebiet des Deutschen Reichs verschleppt oder\nErhaltung der Kriegergräber aus dem Weltkrieg vom            in diesem Gebiet gegen ihren Willen festgehalten\n29. Dezember 1922 (RGBl. 1923 I S. 25),                      worden waren und während dieser Zeit gestorben\nsind,\n2. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 26. August\n1939 bis 31. März 1952 während ihres militärischen      10. Gräber der von einer anerkannten internationalen\noder militärähnlichen Dienstes gefallen oder tödlich         Flüchtlingsorganisation in Sammellagern betreuten\nverunglückt oder an den Folgen der in diesen                 Ausländer, die dort oder nach ihrer Überführung in\nDiensten erlittenen Gesundheitsschädigungen ge-              eine Krankenanstalt in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis\nstorben sind, ferner Gräber von Personen, die wäh-           30. Juni 1950 gestorben sind. Ist die Verwaltung des\nrend der Kriegsgefangenschaft oder an deren Folgen           Sammellagers nach dem 1. Juli 1950 in die Zustän-\nbis 31. März 1952 oder innerhalb eines Jahres nach           digkeit deutscher Stellen übergegangen, tritt der Tag\nBeendigung der Kriegsgefangenschaft gestorben                vor der Übernahme in deutsche Verwaltung an Stelle\nsind,                                                        des 30. Juni 1950.\n(3) §§ 2 bis 5 des Bundesversorgungsgesetzes in ihrer\n3. Gräber von Zivilpersonen, die in der Zeit vom 1. Sep-\njeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwen-\ntember 1939 bis 31. März 1952 durch unmittelbare\nden.\nKriegseinwirkung zu Tode gekommen oder an den\nFolgen der durch unmittelbare Kriegseinwirkungen           (4) Bei Anwendung des Absatzes 2 Nr. 4 gilt § 6 Abs. 1\nerlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind,      und 2 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1,\n4. Gräber von Personen, die als Opfer nationalsozialis-     veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\ntischer Gewaltmaßnahmen seit dem 30. Januar 1933        Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I\nums Leben gekommen sind oder an deren Folgen bis        S. 2848) geändert worden ist, in der jeweils geltenden\n31. März 1952 gestorben sind,                           Fassung.\n5. Gräber von Personen, die auf Grund von rechts-\nstaatswidrigen Maßnahmen als Opfer des kommu-                                       §2\nnistischen Regimes ums Leben gekommen sind oder\nGesundheitsschäden erlitten haben, an deren Folgen                              Ruherecht\nsie innerhalb eines Jahres nach Beendigung dieser          (1) Gräber nach § 1 bleiben dauernd bestehen.\nMaßnahmen gestorben sind,\n(2) Der jeweilige Eigentümer eines mit einem Ruhe-\n6. Gräber von Vertriebenen nach § 1 des Bundesver-          recht nach Absatz 1 belasteten Grundstücks hat das\ntriebenengesetzes, die in der Zeit seit 1. September    Grab bestehen zu lassen, den Zugang zu ihm sowie Maß-\n1939 während der Umsiedlung bis 8. Mai 1945 oder        nahmen und Einwirkungen zu seiner Erhaltung zu dulden;\nwährend der Vertreibung oder der Flucht bis 31. März    insoweit besteht zugunsten des Landes, in dem das\n1952 gestorben sind,                                    Grundstück liegt, eine öffentliche Last.","2428            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\n(3) Die öffentliche Last nach Absatz 2 geht den öffent-      (2) Wird die Übernahme eines Grundstücks verlangt,\nlichen und privaten Rechten an dem Grundstück im Rang        gelten § 11 Abs. 1, §§ 17 bis 21, 26, 28 Abs. 1 und 2,\nvor.                                                         §§ 29, 31 bis 37, 43 bis 55, 58 bis 63, 67 und 73 des Land-\nbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\n§3                              Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nRuherechtsentschädigung                      vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, in\n(1) Entstehen dem Eigentümer eines Grundstücks            der jeweils geltenden Fassung entsprechend mit folgen-\noder einem anderen Berechtigten durch die öffentliche        der Maßgabe:\nLast nach § 2 Vermögensnachteile, ist von dem Land, in       1. In § 11 Abs. 1 des genannten Gesetzes tritt an Stelle\ndem das Grundstück liegt, eine Entschädigung in Geld zu          des Antrags das Verlangen des Eigentümers.\nleisten. Die Entschädigung ist nach dem Wert der durch\ndie Belegung mit Gräbern geminderten oder entgange-          2. An Stelle des Bundes als Beteiligten am Enteignungs-\nnen Nutzung zu bemessen, wobei Zustand und Nut-                  verfahren tritt das Land, in dem das Grundstück liegt.\nzungsart des Grundstücks zur Zeit der Belegung maßge-            Entsprechendes gilt für die Verpflichtung zur Zahlung\nbend sind.                                                       der Entschädigung.\n(2) Ist der Wert der geminderten oder entgangenen         3. Bei der Planprüfung ist das in § 32 des genannten\nNutzung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem              Gesetzes bezeichnete Verfahren anzuwenden.\nVerwaltungsaufwand zu ermitteln, kann die ortsübliche        4. Entschädigung in Land oder durch Naturalwertrente\nPacht für Grundstücke, die nach Lage, Bodenbeschaf-              wird nicht gewährt.\nfenheit, Zustand und Nutzungsart vergleichbar sind, als\n5. Für die Angabe der Eigentumsverhältnisse nach der\nBemessungsmaßstab herangezogen werden.\nEnteignung gemäß § 47 Abs. 3 Nr. 7 des genannten\n(3) Die Entschädigung wird dem Eigentümer des                 Gesetzes gelten die Sätze 1 und 2 des § 12 Abs. 2 ent-\nGrundstücks oder dem anderen Berechtigten auf Antrag             sprechend.\nvom Zeitpunkt der Antragstellung an gewährt. Sie ist in\n(3) Juristische Personen des öffentlichen Rechts kön-\nJahresbeträgen jeweils für ein Kalenderjahr nachträglich\nnen einen Anspruch nach Absatz 1 nicht geltend machen.\nzu zahlen. Die ausstehenden Restbeträge der Ruhe-\nrechtsentschädigung sind mit 5 vom Hundert zu verzinsen.\n§5\n(4) Die Entschädigung kann an Stelle der Jahresbeträ-\nge nach Absatz 3 mit Zustimmung des Berechtigten als                                 Feststellung\neinmalige Abfindung in Höhe des zwanzigfachen Jahres-                        und Erhaltung von Gräbern\nbetrages geleistet werden.                                      (1) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden\n(5) Die Entschädigung ist nicht zu leisten, wenn          Gräber nach § 1 festzustellen, in Listen nachzuweisen\nund diese Listen auf dem Laufenden zu halten.\n1. die Nutzung des Grundstücks durch die öffentliche\nLast nach § 2 unwesentlich beeinträchtigt wird,             (2) Demjenigen, der ein berechtigtes Interesse darlegt,\nist Auskunft darüber zu erteilen, ob auf einem Grundstück\n2. die Kosten für den Grundstückserwerb nach § 4 oder        ein Grab nach § 1 liegt.\n§ 10 Abs. 2 Nr. 2 getragen worden sind,\n(3) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden\n3. der Bund dem Eigentümer das Grundstück unentgelt-         Gräber nach § 1 zu erhalten. Maßnahmen zur Erhaltung\nlich übertragen hat.                                     sind Anlegung, Instandsetzung und Pflege.\nBei Gräbern nach § 1 auf Friedhöfen mit einer Gebühren-\nordnung gilt die Beeinträchtigung nach Nummer 1 als                                       §6\nunwesentlich, wenn die Nutzung des Friedhofs durch die\nöffentliche Last 5 vom Hundert der im Jahr der Belegung                        Verlegung von Gräbern\nmit Gräbern nach § 1 oder bei einer späteren Antrag-            (1) Gräber nach § 1 Abs. 2 dürfen im Inland nur verlegt\nstellung der in diesem Jahr vereinnahmten Grabgebüh-         werden, wenn die zuständige Landesbehörde zuge-\nren nicht übersteigt. Bei Gräbern nach § 1 Abs. 2 auf        stimmt hat. Die Toten sollen in einem Sammelgrab in\nsonstigen Grundstücken gilt die Beeinträchtigung nach        einer geschlossenen Begräbnisstelle wiederbestattet\nNummer 1 als unwesentlich, wenn die Nutzung des              werden.\nGrundstücks durch die öffentliche Last 5 vom Hundert\nder Gesamtfläche nicht übersteigt.                              (2) Die Zustimmung soll insbesondere dann erteilt\nwerden, wenn verstreut liegende Gräber in eine oder zu\neiner geschlossenen Begräbnisstätte zusammengelegt\n§4                              werden.\nÜbernahme eines Grundstücks                        (3) Geschlossene Begräbnisstätten sind Friedhöfe\n(1) Wird dem Eigentümer eines Grundstücks durch die       und Abteilungen eines Friedhofs.\nöffentliche Last nach § 2 die bisher zulässige Nutzung\ndes Grundstücks unzumutbar erschwert, kann er die                                         §7\nÜbernahme des Grundstücks verlangen. Treffen diese\nHerausgabe von Gegenständen\nVoraussetzungen nur für einen Teil des Grundstücks zu,\nkann nur die Übernahme dieses Teils verlangt werden, es         Wer Unterlagen zur Person oder Nachlassgegenstände\nsei denn, dass der übrige Teil für den Eigentümer keinen     der in § 1 genannten Personen sowie Verlustunterlagen\noder einen verhältnismäßig geringen Wert hätte.              der ehemaligen deutschen Wehrmacht (Truppenlisten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005            2429\nund -meldungen, Erkennungsmarkenverzeichnisse, Sold-         3. die Grunderwerbsteuer bei Übernahme eines Grund-\nbücher, Kranken- und Lazarettpapiere, Grablageakten)             stücks nach § 4 oder bei Ankauf eines Grundstücks\noder sonstige Gegenstände unberechtigt in Besitz hat,            nach Absatz 2 Nr. 2,\ndie für personenstandsrechtliche Feststellungen, Identi-\n4. persönliche und sächliche Verwaltungskosten.\nfizierung unbekannter Toter oder Ermittlung von Grab-\nlagen der in § 1 genannten Personen zweckdienlich sein          (4) Der Bund erstattet den Ländern die auf die Gräber\nkönnen, ist verpflichtet, sie der Deutschen Dienststelle für nach § 1 Abs. 2 entfallenden Aufwendungen für die An-\ndie Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von            legung, Instandsetzung und Pflege nach § 5 Abs. 3, die\nGefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht                Aufwendungen für die Verlegung nach § 6 und die Auf-\n(WASt), Berlin, herauszugeben.                               wendungen für die Identifizierung nach § 8 in einer Pau-\nschale. Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\n§8                             Frauen und Jugend setzt im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung\nIdentifizierungen                       mit Zustimmung des Bundesrates die Pauschale für die\nZum Zwecke der Identifizierung namentlich unbekann-       Länder für je zwei aufeinander folgende Haushaltsjahre\nter Toter kann eine Graböffnung angeordnet werden. Eine      fest.\nsolche Anordnung soll nur getroffen werden, wenn eine           (5) Erhöht sich in den Ländern Berlin, Brandenburg,\nIdentifizierung nach gutachtlicher Äußerung der Deut-        Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt\nschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten     und Thüringen die Zahl der in § 1 Abs. 2 genannten Opfer\nAngehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen          um 500 neugefundene Personen, so wird die Pauschale\nWehrmacht (WASt), Berlin, anders nicht durchführbar ist      im Verfahren nach Absatz 4 Satz 2 angemessen erhöht.\nund eine Identitätsfeststellung mit hoher Wahrscheinlich-\nkeit zu erwarten steht.                                         (6) Die Pauschalen für ein Haushaltsjahr werden zum\n1. Juli den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung zuge-\nwiesen. Aus der Pauschale können die Länder Rücklagen\n§9\nfür die Friedhofsträger für die Durchführung von Maßnah-\nPrivatgepflegte Gräber                     men nach Absatz 4 bilden. Die Länder teilen dem Bund\nab 2005 alle zwei Jahre die Höhe und geplante Verwen-\n(1) Privatgepflegte Gräber sind Gräber nach § 1, deren\ndung der Rücklagen mit.\nErhaltung (§ 5 Abs. 3) Angehörige des Verstorbenen\nübernommen haben.                                               (7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, soweit\n(2) Privatgepflegte Gräber werden nicht in die öffent-    ein Dritter diese Aufwendungen trägt.\nliche Obhut übernommen.                                         (8) Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften\nzur Tragung von Aufwendungen bleiben unberührt.\n§ 10\nAufwendungen                                                       § 11\n(1) Der Bund trägt die Aufwendungen, die sich aus                          Befreiung von Gebühren,\n§§ 3, 4, 5, 6 und 8 ergeben.                                                   Auslagen und Steuern\n(2) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehören                (1) Für Amtshandlungen, die bei Durchführung dieses\nauch                                                         Gesetzes mit Ausnahme des § 7 erforderlich werden,\nwerden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Dies gilt\n1. Aufwendungen für die Planung, soweit diese bei            auch für Gerichtskosten, Beurkundungs- und Beglaubi-\nErrichtung oder Instandsetzung einer geschlossenen       gungskosten nach der Kostenordnung.\nBegräbnisstätte zugrunde gelegt wird,\n(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem\n2. Aufwendungen für den Ankauf eines Grundstücks,            Gesetz gilt nicht als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des\nwenn der Grundstückserwerb wirtschaftlicher ist als      § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes.\ndie Gewährung der Entschädigung nach § 3,\n3. Aufwendungen für die Errichtung eines Zugangs oder                                    § 12\neiner Zufahrt zu einer geschlossenen Begräbnisstätte,\nwenn der Zugang oder die Zufahrt ausschließlich                                Zuständigkeit\nZwecken dieser Begräbnisstätte dient,                       (1) Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen, soweit\n4. Aufwendungen für die Wiedereinbettung in demsel-          nichts anderes bestimmt ist, die nach Landesrecht\nben Grab und der Wiederherstellung des früheren          zuständigen Stellen wahr.\nZustands des Grabes und der Begräbnisstätte bei             (2) Bei Ankauf eines Grundstücks nach § 10 Abs. 2\nMaßnahmen nach § 8.                                      Nr. 2 ist das Grundstück von dem Land zu erwerben, in\n(3) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehören ins-        dem es liegt. Aus besonderen Gründen kann das Eigen-\nbesondere nicht                                              tum an dem Grundstück auf Gemeinden oder Gemeinde-\nverbände als Friedhofsträger übertragen werden.\n1. Aufwendungen für die zusätzliche Ausgestaltung oder\nUmgestaltung bereits angelegter Gräber oder\n§ 13\nBegräbnisstätten,\nÜberleitungsvorschriften\n2. Aufwendungen für die Errichtung oder Unterhaltung\nvon Denkmälern, Ehrenhallen, Ehrenhainen, Namens-           Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädi-\nschreinen, Feierplätzen und symbolischen Gräbern,        gungsleistungen für Minderung des Nutzungswertes","2430           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005\ndurch Belegung eines Grundstücks mit Gräbern nach § 1,      3. es sich um ein privatgepflegtes Grab nach § 9 Abs. 1\ndie bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind,        handelt.\ngelten als Entscheidungen nach § 3.\n§§ 14 und 15                                                    § 17\n(Änderung und Aufhebung                                        Anwendung des\nanderer Rechtsvorschriften)                       Gräbergesetzes in den neuen Bundesländern\n(1) Abweichend von Anlage I Kapitel X Sachgebiet H\n§ 16                            Abschnitt III Nr. 11 des Einigungsvertrages vom\nSondervorschriften                       31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1096) tritt dieses\nDieses Gesetz ist auf Gräber nach § 1 nicht anzuwen-      Gesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nden, wenn                                                   genannten Gebiet am 1. Januar 1993 in Kraft.\n1. der Tote in einer mehrstelligen Grabstätte (Wahl- oder      (2) Abweichend von Anlage II Kapitel X Sachgebiet H\nFamiliengrab) bestattet worden ist oder bestattet        Abschnitt III Nr. 15 des Einigungsvertrages vom\nwird, in der bereits ein Toter beigesetzt ist oder noch  31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1020) gilt § 12 der\nbeigesetzt werden kann, dessen Grab nicht unter § 1      Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen\nfällt,                                                   vom 17. April 1980 (GBl. I Nr. 18 S. 159) nur bis zum\n31. Dezember 1992.\n2. bei Verlegung des Grabes aus dem Ausland in das\nInland bei Beisetzung außerhalb einer geschlossenen\nBegräbnisstätte für Gräber nach § 1 erfolgen soll oder                              § 18\ndie zuständige Behörde der Beisetzung in einer sol-\nchen Begräbnisstätte nicht zustimmt,                                           (Inkrafttreten)"]}